Nachlassinventar-Antrag Schweiz
Antrag auf amtliche Inventur gemäss ZGB Art. 580–588
[Antragsteller Name]
[Antragsteller Adresse]
[Antragsteller Telefon]
[Antragsteller Email]
An
[Zustaendige Behorde]
[Antragstellungsort], [Antragsdatum]
ANTRAG AUF AMTLICHE INVENTUR (NACHLASSINVENTAR)
gemäss Art. 580–588 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
I. ERBLASSER / ERBLASSERIN
Name: [Erblasser Name]
Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum]
Sterbedatum: [Erblasser Sterbedatum]
Letzter Wohnsitz: [Erblasser Letzter Wohnsitz]
Zivilstand im Todeszeitpunkt: [Erblasser Zivilstand]
II. ANTRAGSTELLER/IN
Name: [Antragsteller Name]
Adresse: [Antragsteller Adresse]
Erbschaftsverhältnis: [Erbschaftsverhaeltnis]
III. ANTRAG (BEGEHREN)
Die Antragstellerin / Der Antragsteller stellt hiermit gestützt auf Art. 580 Abs. 1 ZGB das Begehren, über den Nachlass des Erblassers / der Erblasserin [Erblasser Name] eine amtliche Inventur (Nachlassinventar) gemäss Art. 581–588 ZGB durchzuführen.
Grund des Antrags: [Inventur Grund]
IV. BEKANNTE NACHLASSMASSE
Aktiven (soweit bekannt):
[Bekannte Aktiven]
Passiven / Schulden (soweit bekannt):
[Bekannte Passiven]
Letztwillige Verfügungen vorhanden: [Vorhandene Testamente]
V. RECHTSGRUNDLAGE UND FRISTEN
Der vorliegende Antrag stützt sich auf Art. 580 ZGB (Recht auf amtliche Inventur), Art. 581 ZGB (Verfahren), Art. 582–584 ZGB (Siegel, Verzeichnung, Publikation) sowie Art. 585–588 ZGB (Wirkungen der amtlichen Inventur). Die Antragsfrist gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB i.V.m. kantonalem Erbschaftsprozessrecht wird eingehalten.
Die Antragstellerin / Der Antragsteller behält sich vor, nach Abschluss der amtlichen Inventur über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (Art. 566–569 ZGB) zu entscheiden.
Freundliche Grüsse
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Nachlassinventar-Antrag Schweiz?
Der Nachlassinventar-Antrag ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 580-588 (amtliche Inventur geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss ZGB Art. 580 Abs. 1 hat jeder Erbe das Recht, innerhalb der gesetzlichen Fristen die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen. Das Recht steht nach ZGB Art. 580 Abs. 2 auch Nachlassgläubigern zu, die nachweisen können, dass ihre Forderungen durch den Nachlass gefährdet sind. Die Antragsfrist ist im kantonalen Erbschaftsrecht geregelt und beträgt in der Regel einen Monat ab Kenntnis des Erbgangs; in Kanton Zürich gilt das Gesetz über das Gerichtswesen (GOG ZH) und das kantonale Erbschaftsgesetz.
Das Verfahren der amtlichen Inventur umfasst nach ZGB Art. 581-588 die folgenden Schritte: Versiegelung des Nachlasses durch die Erbschaftsbehörde (ZGB Art. 551 — Anlegen von Siegeln an Schränken, Tresoren, Wohnungen des Erblassers), Aufnahme eines vollständigen Verzeichnisses aller Nachlassgegenstände durch den amtlichen Inventurier (ZGB Art. 582), Bekanntmachung des Erbgangs im Amtsblatt mit Schuldenruf (ZGB Art. 582 Abs. 2 — Aufforderung an Gläubiger, ihre Forderungen innert gesetzter Frist anzumelden), Ermittlung der Nachlassgläubiger und deren Forderungen (ZGB Art. 582-584), und Erstellung des amtlichen Inventars mit vollständiger Auflistung der Aktiven und Passiven.
Nach Abschluss der amtlichen Inventur (ZGB Art. 585) haben die Erben innert einer vom Bezirksgericht gesetzten Frist die Wahl zwischen: Annahme der Erbschaft unbedingt (mit voller Haftung für Schulden), Annahme mit dem Vorbehalt der amtlichen Liquidation (ZGB Art. 593 ff. — nur bei positivem Inventar), Ausschlagung der Erbschaft (ZGB Art. 566 ff. — das öffentliche Inventar ermöglicht diese Entscheidung auf informierter Basis) oder Antrag auf öffentliche Versteigerung und Liquidation durch die Erbschaftsbehörde (ZGB Art. 593 Abs. 2). Die amtliche Inventur schützt Erben vor unerwarteten Schulden des Erblassers: Gläubiger, die ihre Forderungen nicht fristgemäss beim Schuldenruf angemeldet haben, verlieren nach ZGB Art. 590 ihr Recht, die annehmenden Erben zu betreiben.
In der Praxis ordnen die Erbschaftsbehörden der meisten Kantone nach dem Tod des Erblassers von Amtes wegen eine vorläufige Versiegelung der Nachlasswerte an — selbst wenn noch kein Antrag auf amtliche Inventur gestellt wurde (Sicherungsmassnahme nach ZGB Art. 551).
Das Institut der amtlichen Inventur ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Art. 580 bis 588 geregelt und stellt einen fundamentalen Pfeiler des schweizerischen Erbrechts dar. Der Nachlassinventar-Antrag in der Schweiz richtet sich nach dieser gesetzlichen Grundlage und gibt den Erben ein wirksames Instrument, um die Übernahme eines unbekannt belasteten Nachlasses zu vermeiden. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 640 klargestellt, dass die amtliche Inventur nicht nur eine buchhalterische Massnahme darstellt, sondern ein Rechtsinstrument zum Schutz der Erben vor unbekannten Schulden.
Historisch gesehen wurde die amtliche Inventur im schweizerischen Recht bereits im alten Obligationenrecht verankert, bevor sie mit dem ZGB von 1912 seine heutige Form erhielt. Die Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) hat die Grundstruktur der amtlichen Inventur beibehalten, jedoch die Regelungen zu den Pflichtteilen grundlegend geändert (ZGB Art. 471 neu): Nachkommen haben neu Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vorher drei Viertel), was die Bedeutung des Nachlassinventars für die Berechnung freier Verfügungsquoten verstärkt.
Zu unterscheiden ist das Nachlassinventar von verwandten Instituten: Die Versiegelung nach ZGB Art. 551 ist eine Sicherungsmassnahme unmittelbar nach dem Tod, während das Nachlassinventar eine umfassende Bestandsaufnahme des gesamten Nachlasses mit Inventarisierung aller Aktiven und Passiven darstellt. Die öffentliche Inventur nach ZGB Art. 589 geht noch weiter: Hier werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden (Schuldenruf), und die Erben können danach wählen, ob sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen wollen.
Statistisch betrachtet wird gemäss Schätzungen des Bundesamts für Statistik (BFS) in etwa 8 bis 12 Prozent aller Erbfälle in der Schweiz ein Nachlassinventar beantragt. In Kantonen wie Zürich, Bern und Genf werden jährlich mehrere tausend amtliche Inventuren durchgeführt. Die Kosten einer amtlichen Inventur variieren nach Kanton und Nachlassumfang: In Zürich belaufen sie sich typischerweise auf CHF 500 bis 3.000 (Gerichtsgebührenverordnung ZH), in Bern auf ähnliche Beträge nach dem bernischen Dekret über die Gerichtsgebühren.
Die kantonale Zuständigkeit für das Nachlassinventar richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers: Im Kanton Zürich ist das Bezirksgericht (Abteilung Erbrecht) zuständig; in Bern das Regionalgericht; in Basel-Stadt das Zivilgericht; in Genf das Tribunal de premiere instance (Abteilung Successions); im Kanton Zug das Kantonsgericht. In international gemischten Erbfällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem IPRG Art. 86 ff.
Das Nachlassinventar bei forms-legal.com wurde nach Prüfung der Anforderungen aller Deutschschweizer Kantone entwickelt und deckt die Kernelemente ab, die für einen erfolgreichen Antrag benötigt werden.
Das Institut der amtlichen Inventur ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Art. 580 bis 588 geregelt und stellt einen fundamentalen Pfeiler des schweizerischen Erbrechts dar. Der Nachlassinventar-Antrag Schweiz gibt den Erben ein wirksames Instrument, um die Übernahme eines unbekannt belasteten Nachlasses zu vermeiden. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 640 klargestellt, dass die amtliche Inventur ein Rechtsinstrument zum Schutz der Erben vor unbekannten Schulden ist, nicht lediglich eine buchhalterische Massnahme.
Historisch gesehen wurde die amtliche Inventur im schweizerischen Recht bereits vor dem ZGB von 1912 verankert. Die Erbrechtsrevision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2023) hat die Grundstruktur der amtlichen Inventur beibehalten, jedoch die Regelungen zu den Pflichtteilen grundlegend geändert (ZGB Art. 471 neu): Nachkommen haben neu Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vorher drei Viertel), was die Bedeutung des Nachlassinventars für die Berechnung freier Verfügungsquoten verstärkt.
Zu unterscheiden ist das Nachlassinventar von verwandten Instituten: Die Versiegelung nach ZGB Art. 551 ist eine Sicherungsmassnahme unmittelbar nach dem Tod, während das Nachlassinventar eine umfassende Bestandsaufnahme des gesamten Nachlasses mit Inventarisierung aller Aktiven und Passiven darstellt. Die öffentliche Inventur nach ZGB Art. 589 geht noch weiter: Hier werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden (Schuldenruf), und die Erben können danach wählen, ob sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen wollen.
Statistisch betrachtet wird gemäss Schätzungen des Bundesamts für Statistik (BFS) in etwa 8 bis 12 Prozent aller Erbfälle in der Schweiz ein Nachlassinventar beantragt. In Kantonen wie Zürich, Bern und Genf werden jährlich mehrere tausend amtliche Inventuren durchgeführt. Die Kosten variieren nach Kanton und Nachlassumfang: In Zürich belaufen sie sich typischerweise auf CHF 500 bis 3.000 (Gerichtsgebührenverordnung ZH), in Bern auf ähnliche Beträge nach dem bernischen Dekret über die Gerichtsgebühren.
Die kantonale Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers: Im Kanton Zürich ist das Bezirksgericht (Abteilung Erbrecht) zuständig; in Bern das Regionalgericht; in Basel-Stadt das Zivilgericht; in Genf das Tribunal de première instance (Abteilung Successions); im Kanton Zug das Kantonsgericht. In international gemischten Erbfällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem IPRG Art. 86 ff.
Das Nachlassinventar-Formular bei forms-legal.com wurde nach Prüfung der Anforderungen aller Deutschschweizer Kantone entwickelt und deckt alle Kernelemente ab, die für einen erfolgreichen Antrag benötigt werden.
Wann brauchen Sie Nachlassinventar-Antrag Schweiz?
Ein Antrag auf amtliche Inventur (Nachlassinventar) nach ZGB Art. 580 ist in folgenden Situationen sinnvoll oder notwendig.
Situation 1 — Unklare Vermögens- und Schuldensituation des Erblassers: Wenn den Erben der genaue Umfang des Nachlasses — insbesondere die Schulden des Erblassers — nicht bekannt ist, ermöglicht die amtliche Inventur eine vollständige Übersicht. Erben, die eine Erbschaft ohne Kenntnis der Schulden annehmen, haften persönlich für alle Nachlassverbindlichkeiten (ZGB Art. 560 Abs. 2). Die amtliche Inventur schützt vor diesem Haftungsrisiko.
Situation 2 — Überschuldeter Nachlass (Passiven übersteigen Aktiven): Deutet der erste Überblick auf eine Überschuldung hin, sollten Erben dringend eine amtliche Inventur beantragen. Auf Basis des vollständigen Inventars können sie die Erbschaft ausschlagen (ZGB Art. 566 ff.) oder die amtliche Liquidation beantragen (ZGB Art. 593 ff.). Die Frist zur Ausschlagung (drei Monate nach Kenntnis des Erbgangs nach ZGB Art. 567) beginnt für Erben, die amtliche Inventur beantragen, erst nach Abschluss der Inventur zu laufen.
Situation 3 — Konflikträchtiger Erbgang: Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften oder Streitigkeiten zwischen Erben und Gläubigern des Erblassers bietet die amtliche Inventur eine neutrale, behördliche Grundlage für die Nachlassabwicklung. Das Bezirksgericht führt das Inventar neutral und unparteiisch durch.
Situation 4 — Kleine oder mittlere Nachlässe mit unbekannten Gläubigern: Besonders wenn der Erblasser geschäftlich tätig war (Einzelfirma, Freiberufler) oder komplexe Finanzbeziehungen hatte, können unbekannte Gläubiger auftauchen. Der Schuldenruf (ZGB Art. 582 Abs. 2 — Publikation im kantonalen Amtsblatt) gibt allen Gläubigern Gelegenheit, ihre Forderungen anzumelden; nicht angemeldete Forderungen erlöschen nach ZGB Art. 590 gegenüber den annehmenden Erben.
Situation 5 — Minderjährige oder schutzbedürftige Erben: Sind Erben minderjährig oder stehen unter Beistandschaft (KESB-Massnahmen), ordnet die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) gemäss ZGB Art. 395 die amtliche Inventur an oder empfiehlt deren Beantragung, um das Vermögen des schutzbedürftigen Erben vor unbekannten Nachlassschulden zu schützen.
Situation 5 - Erbengemeinschaft mit unklarer Zusammensetzung: Wenn unklar ist, welche Personen als gesetzliche oder eingesetzte Erben in Frage kommen (z.B. bei unehelichen Kindern, Adoption oder internationalem Hintergrund des Erblassers), schafft das Nachlassinventar eine gesicherte Grundlage für die spätere Erbteilung.
Situation 6 - Nachlass mit internationalem Bezug: Hatte der Erblasser Vermögen im Ausland (Bankkonten in Liechtenstein oder Luxemburg, Immobilien in Deutschland oder Frankreich), ist das Nachlassinventar oft Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung der Erbansprüche im Ausland. Die Erbenbescheinigung vom schweizerischen Bezirksgericht wird international anerkannt, wenn sie mit Apostille versehen ist (Haager Übereinkommen über die Apostille, SR 0.172.030.4).
Situation 7 - Unternehmensnachlass: Bei einem Erblasser, der Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer Personengesellschaft war, erlaubt das Nachlassinventar eine geordnete Bestandsaufnahme der Geschaeftsverbindlichkeiten, bevor die Erben entscheiden, das Unternehmen fortzuführen oder die Erbschaft auszuschlagen. Gemäss BGE 134 III 385 ist bei Gesellschaftsanteilen eine besonders sorgfältige Bewertung erforderlich.
Situation 8 - Schutz minderjähriger oder bevormundeter Erben: Wenn unter den Erben Minderjährige oder bevormundete Personen sind, ist gemäss ZGB Art. 407 und KESB-Praxis (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) oft die amtliche Inventur obligatorisch, um die Interessen der schutzbedürftigen Personen zu wahren. Die KESB kann in solchen Fällen von sich aus die Anordnung einer amtlichen Inventur beantragen.
Situation 9 - Testamentsanfechtung: Ist ein Testament vorhanden, das von einzelnen Erben angefochten werden könnte, schafft das Nachlassinventar eine objektive Grundlage für ein spaeteres Erbrechtsstreitverfahren vor dem Bezirksgericht.
Situation 5 — Erbengemeinschaft mit unklarer Zusammensetzung: Wenn unklar ist, welche Personen als gesetzliche oder eingesetzte Erben in Frage kommen (z.B. bei unehelichen Kindern, Adoption oder internationalem Hintergrund des Erblassers), schafft das Nachlassinventar eine gesicherte Grundlage für die spätere Erbteilung und vermeidet spätere Anfechtungsklagen.
Situation 6 — Nachlass mit internationalem Bezug: Hatte der Erblasser Vermögen im Ausland (Bankkonten in Liechtenstein oder Luxemburg, Immobilien in Deutschland oder Frankreich), ist das Nachlassinventar oft Voraussetzung für die Anerkennung der Erbansprüche im Ausland. Die Erbenbescheinigung vom schweizerischen Bezirksgericht wird international anerkannt, wenn sie mit Apostille versehen ist (Haager Übereinkommen über die Apostille, SR 0.172.030.4).
Situation 7 — Unternehmensnachlass: Bei einem Erblasser, der Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer Personengesellschaft war, erlaubt das Nachlassinventar eine geordnete Bestandsaufnahme der Geschäftsverbindlichkeiten, bevor die Erben entscheiden, das Unternehmen fortzuführen oder die Erbschaft auszuschlagen. Gemäss BGE 134 III 385 ist bei Gesellschaftsanteilen eine besonders sorgfältige Bewertung erforderlich.
Situation 8 — Schutz minderjähriger oder bevormundeter Erben: Wenn unter den Erben Minderjährige oder bevormundete Personen sind, ist gemäss ZGB Art. 407 und KESB-Praxis (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) oft die amtliche Inventur obligatorisch, um die Interessen der schutzbedürftigen Personen zu wahren.
Situation 9 — Testamentsanfechtung: Ist ein Testament vorhanden, das von einzelnen Erben angefochten werden könnte, schafft das Nachlassinventar eine objektive Grundlage für ein späteres Erbrechtsstreitverfahren vor dem Bezirksgericht und sichert den Bestand des Nachlasses während des Verfahrens.
Was gehört in Ihr Nachlassinventar-Antrag Schweiz?
Ein vollständiger und rechtswirksamer Antrag auf amtliche Inventur (Nachlassinventar) nach ZGB Art. 580 muss folgende Elemente enthalten.
Antragsteller-Angaben: Vollständiger Legalname, aktuelle Wohnsitzadresse, Telefon und E-Mail des Antragstellers. Angabe des Erbschaftsverhältnisses zum Erblasser (Nachkomme, Ehegatte, eingetragene/r Partner/in, Geschwister, testamentarische/r Erbe/Erbin). Bei Gläubigern: Nachweis der Gläubigerstellung und der Forderungsgefährdung (Kontoauszüge, Schuldanerkennungen, Urteilskopien). Das Antragsrecht setzt nach ZGB Art. 580 Abs. 1 voraus, dass der Antragsteller Erbe oder Erbberechtigter ist.
Erblasser-Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sterbedatum und letzter Wohnsitz des Erblassers. Der letzte Wohnsitz (gemäss Einwohnerregister der letzten Wohngemeinde) bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Erbschaftsbehörde nach ZGB Art. 538: In Kanton Zürich ist das zuständige Bezirksgericht für den letzten Wohnsitzbezirk zuständig; in Kanton Bern das Regionalgericht; in Kanton Zug das Kantonsgericht. Der Zivilstand des Erblassers (verheiratet, verwitwet, geschieden, ledig) beeinflusst die Erbfolge und die Pflichtteilsberechtigung nach ZGB Art. 471 (Fassung Erbrechtsrevision 2023).
Grund für den Antrag: Klare Angabe des Grundes — Prüfung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, Schutz vor Gläubigeransprüchen, Sicherung bei unbekanntem Nachlassumfang, Vorbereitung der amtlichen Liquidation (ZGB Art. 593 ff.) oder Schutz eines schutzbedürftigen Erben. Der Grund beeinflusst die Verfahrensweise des Bezirksgerichts.
Bekannte Aktiven des Nachlasses: Zusammenfassung aller bekannten Vermögenswerte — Bankkonten (Name der Bank, Schätzwert), Liegenschaften (Grundbuchnummer, Kanton, Schätzwert), Fahrzeuge (Marke, Modell, amtliches Kennzeichen), Wertschriften und Depots (Finanzinstitut, geschätzter Wert), Unternehmensanteile (Firma, Rechtsform, AHV- oder UID-Nummer), Lebensversicherungen, Rückkaufswerte der 2. Säule BVG und Säule 3a. Hinweis: Diese Angaben dienen als Ausgangspunkt für das amtliche Inventar — das Bezirksgericht nimmt das vollständige Inventar eigenständig auf.
Bekannte Passiven des Nachlasses: Zusammenfassung aller bekannten Schulden — Hypotheken (Grundpfandgläubiger, Schätzwert), ausstehende Steuern (Kanton, Staats- und Gemeindesteuern, ESTV-Schulden), offene Rechnungen und Kreditschulden, Unterhaltsverpflichtungen, Bürgschaften. Bei Überschuldungsverdacht ist diese Information besonders wichtig.
Vorhandene letztwillige Verfügungen: Angabe, ob dem Antragsteller ein Testament (eigenhändig oder öffentlich), ein Erbvertrag oder andere letztwillige Verfügungen bekannt sind. Falls vorhanden: Pflicht, diese dem Bezirksgericht zur Eröffnung (ZGB Art. 556) vorzulegen.
Die Erbenbescheinigung (Erbschein nach ZGB Art. 559) wird vom zuständigen Bezirksgericht ausgestellt — sie bestätigt die Erbenstellung und wird für den Zugang zu Bankkonten, Grundbuchumschreibungen und andere Nachlassgeschäfte benötigt. forms-legal.com stellt diesen Antrag als Ausgangspunkt bereit; das Bezirksgericht gibt kantonsspezifische Formulare heraus.
Schuldennachweise und Gläubiger: Neben den Aktiven müssen alle bekannten Schulden des Erblassers lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören Hypotheken (grundbuchrechtlich gesicherte Schulden), Bankkredite und Kontokorrentschulden, offene Steuerschulden gegenüber der Kantons- und Gemeindesteuerbehoerde sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, direkte Bundessteuer nach DBG Art. 12 ff.), Unterhaltsverpflichtungen nach ZGB Art. 276 ff., Schulden aus laufenden Verfahren und Gerichtsurteilen sowie Verbindlichkeiten gegenüber der AHV/IV (AHVG Art. 14 ff.).
Bewertungsgrundlagen für Aktiven: Immobilien werden in der Regel zum Verkehrswert bewertet (nach kantonalen Schätzungsmethoden oder Gutachten). Wertpapiere und Bankguthaben werden zum Kurswert am Todestag bewertet. Lebensversicherungen werden mit dem Rueckkaufwert oder dem Todesfallkapital angesetzt, je nach Begünstigungsklausel (VVG Art. 76 ff.). Fahrzeuge werden nach der Eurotax-Bewertung erfasst.
Inventarisierung digitaler Vermögenswerte: Moderne Nachlaesse umfassen zunehmend digitale Vermögenswerte: Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum mit privaten Schlüsseln in sicherem Verwahrort), NFTs und digitale Kunstwerke, Online-Konten mit finanziellem Wert (PayPal, Twint, Steam-Guthaben), Domainnamen und Websites sowie Cloud-Speicher mit urheberrechtlich geschützten Werken. Das Nachlassinventar muss diese digitalen Aktiven erfassen.
Vollständigkeit der Urkundensammlung: Zum Antrag gehören Kopien aller relevanten Urkunden: beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde (vom Zivilstandsamt), Familienschein oder Familienregisterauszug, Grundbuchauszüge (für alle Kantone, in denen der Erblasser Liegenschaften besass), Bankbestätigungen (über Konten, Depots, Safes), Versicherungspolicen (Lebens-, Unfall-, Hausrat-, Haftpflicht-), Steuererklärungen der letzten 3 Jahre, Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden) sowie laufende Verfahrensunterlagen.
Kantonsspezifische Formularanforderungen: Verschiedene Kantone verwenden unterschiedliche Formulare. Im Kanton Zürich verwendet das Bezirksgericht ein standardisiertes Formular 'Antrag auf amtliche Inventur' (erhältlich auf der Website des Bezirksgerichts Zürich oder der kantonalen Gerichte); in Bern gibt es entsprechende Formulare beim Regionalgericht; in Genf beim Tribunal de premiere instance. Manche Kantone akzeptieren auch formlose schriftliche Anträge, sofern alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind (ZGB Art. 580 Abs. 1).
Prozessuale Fristen und deren Berechnung: Die 1-Monats-Frist nach ZGB Art. 580 beginnt mit Kenntnis des Erbfalls. Massgebend für die Fristberechnung ist das Datum der Kenntnisnahme durch den jeweiligen Erben, nicht der Todestag. Fehlt ein schriftlicher Verlängerungsantrag, läuft die Frist unerbittlich ab (BGE 116 II 131). Das Bezirksgericht prüft den Antrag und ernennt einen amtlichen Beamten (Inventurbeamten), der in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen mit der Inventaraufnahme beginnt. Die Inventaraufnahme selbst dauert je nach Nachlassgroesse zwischen einer Woche und mehreren Monaten. Während dieser Zeit ist der Nachlass gesperrt: Bankkonten können ohne Genehmigung des Gerichts nicht aufgelöst werden.
Schuldennachweise und Gläubigerverzeichnis: Neben den Aktiven müssen alle bekannten Schulden des Erblassers lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören Hypotheken (grundbuchrechtlich gesicherte Schulden), Bankkredite und Kontokorrentschulden, offene Steuerschulden gegenüber der Kantons- und Gemeindesteuerbehörde sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, direkte Bundessteuer nach DBG Art. 12 ff.), Unterhaltsverpflichtungen nach ZGB Art. 276 ff., Schulden aus laufenden Verfahren und Gerichtsurteilen sowie Verbindlichkeiten gegenüber der AHV/IV (AHVG Art. 14 ff.).
Bewertungsgrundlagen für Aktiven: Immobilien werden in der Regel zum Verkehrswert bewertet (nach kantonalen Schätzungsmethoden). Wertpapiere und Bankguthaben werden zum Kurswert am Todestag bewertet. Lebensversicherungen werden mit dem Rückkaufwert oder dem Todesfallkapital angesetzt, je nach Begünstigungsklausel (VVG Art. 76 ff.). Fahrzeuge werden nach der Eurotax-Bewertung erfasst.
Inventarisierung digitaler Vermögenswerte: Moderne Nachlässe umfassen zunehmend digitale Vermögenswerte: Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum mit privaten Schlüsseln in sicherem Verwahrort), NFTs und digitale Kunstwerke, Online-Konten mit finanziellem Wert (PayPal, Twint, Steam-Guthaben), Domainnamen und Websites sowie Cloud-Speicher mit urheberrechtlich geschützten Werken. Das Nachlassinventar muss diese digitalen Aktiven erfassen — fehlen private Schlüssel, können Kryptowährungen dauerhaft verloren gehen.
Vollständigkeit der Urkundensammlung: Zum Antrag gehören Kopien aller relevanten Urkunden: beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde (vom Zivilstandsamt), Familienschein oder Familienregisterauszug, Grundbuchauszüge (für alle Kantone, in denen der Erblasser Liegenschaften besass), Bankbestätigungen (über Konten, Depots, Safes), Versicherungspolicen, Steuererklärungen der letzten 3 Jahre, Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden) sowie laufende Verfahrensunterlagen.
Kantonsspezifische Formularanforderungen: Verschiedene Kantone verwenden unterschiedliche Formulare. Im Kanton Zürich verwendet das Bezirksgericht ein standardisiertes Formular «Antrag auf amtliche Inventur» (erhältlich auf der Website des Bezirksgerichts Zürich); in Bern gibt es entsprechende Formulare beim Regionalgericht; in Genf beim Tribunal de première instance. Manche Kantone akzeptieren auch formlose schriftliche Anträge, sofern alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind (ZGB Art. 580 Abs. 1).
Prozessuale Fristen und deren Berechnung: Die 1-Monats-Frist nach ZGB Art. 580 beginnt mit Kenntnis des Erbfalls und kann auf begründetes Gesuch verlängert werden. Massgebend für die Fristberechnung ist das Datum der Kenntnisnahme durch den jeweiligen Erben, nicht der Todestag — dies ist bei ausländischen Erben oder solchen, die weit entfernt wohnen, besonders relevant. Fehlt ein schriftlicher Verlängerungsantrag, läuft die Frist unerbittlich ab (BGE 116 II 131).
Das Bezirksgericht prüft den Antrag und ernennt einen amtlichen Beamten (Inventurbeamten), der in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen mit der Inventaraufnahme beginnt. Die Inventaraufnahme selbst dauert je nach Nachlassgrösse zwischen einer Woche und mehreren Monaten. Während dieser Zeit ist der Nachlass gesperrt: Bankkonten können ohne Genehmigung des Gerichts nicht aufgelöst werden und Immobilien nicht verkauft werden.
So füllen Sie Ihr Nachlassinventar-Antrag Schweiz aus
Das Ausfüllen des Nachlassinventar-Antrags erfordert die Zusammenstellung aller verfügbaren Informationen über den Erblasser und den Nachlass.
Schritt 1 — Zuständiges Bezirksgericht ermitteln: Den letzten Wohnsitz des Erblassers aus dem Einwohnerregister der Wohngemeinde bestätigen lassen (Wohnsitzbescheinigung, erhältlich beim Einwohneramt). Das zuständige Bezirksgericht richtet sich nach dem letzten Wohnsitz: Kanton Zürich → zuständiges Bezirksgericht ZH (z.B. Bezirksgericht Zürich, Bazillengericht, Schlossstrasse 10 — je nach Bezirk); Kanton Bern → Regionalgericht; Kanton Zug → Kantonsgericht. Die kantonalen Gerichte sind auf den kantonalen Webseiten aufgeführt (z.B. www.gerichte-zh.ch).
Schritt 2 — Antragsteller-Angaben vollständig eintragen: Vollständigen Legalnamen, aktuelle Wohnsitzadresse, Telefon und E-Mail eintragen. Das Erbschaftsverhältnis (Kind, Ehegatte, eingetragene/r Partner/in, Geschwister, testamentarische/r Erbe/Erbin) klar angeben — es beeinflusst die Antrags- und Erbschaftsberechtigung nach ZGB Art. 580.
Schritt 3 — Erblasser-Angaben: Namen, Geburtsdatum, Sterbedatum (aus der Sterbeurkunde des Zivilstandsamts) und letzten Wohnsitz eintragen. Die Sterbeurkunde ist beim Zivilstandsamt der Sterbegemeinde erhältlich. Den Zivilstand des Erblassers angeben — bei verheirateten Personen kann güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB Art. 204 ff.) vor der Erbschaft erforderlich sein.
Schritt 4 — Bekannte Aktiven und Passiven zusammenstellen: Alle verfügbaren Informationen über den Nachlass sammeln. Hilfreiche Quellen: Kontoauszüge der letzten Monate, Steuerveranlagungsbescheid des Vorjahres (gibt Überblick über Vermögen), Grundbuchauszüge (erhältlich beim kantonalen Grundbuchamt), Handelsregisterauszüge (bei Unternehmensbeteiligungen, www.zefix.admin.ch). Vollständigkeit ist nicht erforderlich — das Bezirksgericht führt das vollständige Inventar eigenständig durch.
Schritt 5 — Antrag einreichen: Antrag mit allen verfügbaren Beilagen (Sterbeurkunde, Kopie Testament falls vorhanden, Personalausweis des Antragstellers) beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. In vielen Kantonen kann der Antrag schriftlich, per Einschreiben oder persönlich eingereicht werden. Einreichungsgebühren (kantonale Gerichtsgebühren) sind im Voraus oder gemäss Gebührenrechnung des Bezirksgerichts zu bezahlen.
Schritt 5 - Unterlagen zusammenstellen: Erstellen Sie eine vollständige Dokumentenmappe mit allen Belegen zu Aktiven und Passiven. Kontaktieren Sie proaktiv Banken (mit Sterbeurkunde und Erbenbescheinigung) und verlangen Sie schriftliche Bestätigungen aller Konten, Depots und Schulden. Fordern Sie beim kantonalen Steueramt eine Auskunft über offene Steuerschulden an.
Schritt 6 - Antrag einreichen und Gerichtsgebühr bezahlen: Reichen Sie den vollständigen Antrag per Einschreiben oder persönlich beim zuständigen Bezirksgericht ein. Die Gerichtsgebühr ist in der Regel bei Einreichung oder auf Rechnung zu bezahlen. Im Kanton Zürich beträgt die Grundgebuehr ca. CHF 300 bis 800. Bewahren Sie den Empfangsschein auf - er ist Beweis für die Einhaltung der Antragsfrist.
Schritt 7 - Terminabstimmung mit dem Inventurbeamten: Nach Eingang des Antrags ernennt das Gericht einen Inventurbeamten, der einen Termin zur Inventaraufnahme ansetzt. Stellen Sie sicher, dass alle Miterben (oder deren Vertretung) am Termin teilnehmen können. Bereiten Sie alle Unterlagen strukturiert vor - sortiert nach Aktiven (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Mobiliar) und Passiven (Hypotheken, Kredite, Steuerschulden, sonstige Verbindlichkeiten).
Schritt 8 - Nach der Inventaraufnahme: Das fertige Inventar wird Ihnen vom Gericht zugestellt. Nach Abschluss der amtlichen Inventur haben Sie gemäss ZGB Art. 589 ff. folgende Wahlmöglichkeiten: Annahme des Nachlasses (auch mit Schulden), Ausschlagung der Erbschaft (ZGB Art. 566), Beantragung der öffentlichen Inventur mit Schuldenruf (ZGB Art. 589) oder Beantragung einer amtlichen Liquidation (ZGB Art. 595). Diese Wahl muss innert einer weiteren Frist von 1 Monat nach Abschluss der Inventur getroffen werden.
Schritt 5 — Unterlagen zusammenstellen: Erstellen Sie eine vollständige Dokumentenmappe mit allen Belegen zu Aktiven und Passiven. Kontaktieren Sie proaktiv Banken (mit Sterbeurkunde und Erbenbescheinigung) und verlangen Sie schriftliche Bestätigungen aller Konten, Depots und Schulden des Erblassers. Fordern Sie beim kantonalen Steueramt eine Auskunft über offene Steuerschulden an.
Schritt 6 — Antrag einreichen und Gerichtsgebühr bezahlen: Reichen Sie den vollständigen Antrag per Einschreiben oder persönlich beim zuständigen Bezirksgericht ein. Die Gerichtsgebühr ist in der Regel bei Einreichung oder auf Rechnung zu bezahlen. Im Kanton Zürich beträgt die Grundgebühr ca. CHF 300 bis 800. Bewahren Sie den Empfangsschein auf — er ist Beweis für die Einhaltung der Antragsfrist.
Schritt 7 — Terminabstimmung mit dem Inventurbeamten: Nach Eingang des Antrags ernennt das Gericht einen Inventurbeamten, der einen Termin zur Inventaraufnahme ansetzt. Stellen Sie sicher, dass alle Miterben am Termin teilnehmen können. Bereiten Sie alle Unterlagen strukturiert vor — sortiert nach Aktiven (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Mobiliar) und Passiven (Hypotheken, Kredite, Steuerschulden, sonstige Verbindlichkeiten).
Schritt 8 — Nach der Inventaraufnahme: Das fertige Inventar wird Ihnen vom Gericht zugestellt. Nach Abschluss der amtlichen Inventur haben Sie gemäss ZGB Art. 589 ff. folgende Wahlmöglichkeiten: Annahme des Nachlasses (auch mit Schulden), Ausschlagung der Erbschaft (ZGB Art. 566), Beantragung der öffentlichen Inventur mit Schuldenruf (ZGB Art. 589) oder Beantragung einer amtlichen Liquidation (ZGB Art. 595). Diese Wahl muss innert einer weiteren Frist von 1 Monat nach Abschluss der Inventur getroffen werden.
Rechtliche Anforderungen für Nachlassinventar-Antrag Schweiz
Die amtliche Inventur (Nachlassinventar) nach ZGB Art. 580-588 unterliegt präzisen Formvorschriften und Fristen, deren Einhaltung für den Schutz der Erben entscheidend ist.
Antragsfrist (ZGB Art. 580 Abs. 1): Das Recht auf amtliche Inventur muss innert der im kantonalen Recht gesetzten Fristen geltend gemacht werden. In der Regel beträgt die Frist einen Monat ab Kenntnis des Erbgangs (d.h. ab Kenntnis des Todes des Erblassers). Die genaue Frist variiert kantonal — im Kanton Zürich gilt ZGB Art. 567 sinngemäss (drei Monate für Ausschlagung, aber Inventarantrag sollte früher erfolgen). Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen (ZGB Art. 571 — die Fristversäumnis schadet).
Verfahren der amtlichen Inventur (ZGB Art. 581-584): Das Bezirksgericht erlässt nach Eingang des Antrags einen Beschluss zur Durchführung der amtlichen Inventur. Es bestimmt einen amtlichen Inventurier (in der Regel eine Gerichtsschreiberin oder ein beauftragter Treuhänder). Der Inventurier nimmt alle Aktiven und Passiven auf, publiziert den Schuldenruf im kantonalen Amtsblatt (z.B. Amtsblatt des Kantons Zürich) und fordert Gläubiger auf, ihre Forderungen innert 30 Tagen anzumelden (ZGB Art. 582 Abs. 2). Nach Ablauf der Frist erstellt der Inventurier das vollständige Nachlassinventar.
Wirkung der amtlichen Inventur (ZGB Art. 585-590): Nach Abschluss der amtlichen Inventur haben die Erben die Wahl zwischen Annahme (mit oder ohne Vorbehalt), Ausschlagung oder amtlicher Liquidation. Gläubiger, die ihre Forderungen trotz Schuldenruf nicht fristgemäss angemeldet haben, verlieren ihr Recht, die annehmenden Erben persönlich zu betreiben (ZGB Art. 590 Abs. 2) — sie können nur noch auf das Nachlassvermögen greifen. Dieser Gläubigerschutz ist die wichtigste Wirkung der amtlichen Inventur für die Erben.
Zuständigkeit (ZGB Art. 538): Zuständig ist die Erbschaftsbehörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers in der Schweiz. In Kanton Zürich: Bezirksgericht des letzten Wohnsitzbezirks. In Kanton Bern: Regionalgericht. In Kanton Zug: Kantonsgericht. In Kanton Genf: Tribunal de première instance. In Kanton Waadt: Tribunal d'arrondissement. Bei ausländischem Wohnsitz des Erblassers mit Schweizer Vermögen ist das IPRG (SR 291) Art. 90 ff. zu beachten.
Kosten der amtlichen Inventur: Das Bezirksgericht erhebt kantonale Gerichtsgebühren für die amtliche Inventur. Die Kosten richten sich nach dem Inventarwert (Prozentsatz nach kantonalem Tarif) und werden in der Regel dem Nachlass belastet. Im Kanton Zürich gilt die Gebührenverordnung des Bezirksgerichts Zürich (GebV OG ZH). Bei einem Nachlass von CHF 500 000 können Gerichtsgebühren von CHF 2 000–8 000 entstehen.
Steuerrechtliche Aspekte: Das Nachlassinventar dient auch als Grundlage für die Erbschaftssteuerveranlagung durch die kantonalen Steuerbehörden. In den Kantonen mit Erbschaftssteuer muss das Inventar der Steuerbehörde eingereicht werden. Im Kanton Zürich regelt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG ZH) die Bewertung und Besteuerung des Nachlasses. Verstaenge gegen steuerrechtliche Mitwirkungspflichten können zu Bussen und Nachsteuern führen. In international gemischten Fällen gilt das Haager Erbrechtsabkommen SR 0.211.21 für die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Steuerrechtliche Aspekte: Das Nachlassinventar dient auch als Grundlage für die Erbschaftssteuerveranlagung durch die kantonalen Steuerbehörden. In Kantonen mit Erbschaftssteuer muss das Inventar der Steuerbehörde eingereicht werden. Im Kanton Zürich regelt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG ZH) die Bewertung und Besteuerung des Nachlasses. Verstösse gegen steuerrechtliche Mitwirkungspflichten können zu Bussen und Nachsteuern führen. In international gemischten Fällen gilt das Haager Erbrechtsabkommen SR 0.211.21 für die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Häufige Fehler bei Ihrem Nachlassinventar-Antrag Schweiz
Bei der Beantragung und Durchführung der amtlichen Inventur in der Schweiz passieren häufig Fehler, die den Schutz der Erben gefährden.
Fehler 1 — Versäumung der Antragsfrist: Die häufigste und folgenschwerste Fehler ist die Versäumung der kantonalen Antragsfrist für das öffentliche Inventar. Wird die Frist verpasst, kann in der Regel kein nachträglicher Antrag mehr gestellt werden — die Erbschaft gilt mit Fristablauf als vorbehaltlos angenommen (ZGB Art. 571). Die Erben haften dann mit ihrem gesamten Privatvermögen für alle Schulden des Nachlasses. Erben sollten daher sofort nach Kenntnis des Todes die Frist beim zuständigen Bezirksgericht erfragen.
Fehler 2 — Nachlassgegenstände vor dem Inventar verschleppen oder veräussern: Nach dem Tod des Erblassers dürfen die Erben — solange die amtliche Inventur nicht abgeschlossen ist — keine Nachlassgegenstände entfernen, veräussern oder schuldlos beschädigen. Wer Nachlassgegenstände veruntreut oder verheimlicht, macht sich nach ZGB Art. 557 schadensersatzpflichtig und verliert allfällig das Recht zur Ausschlagung. Auch das Versiegeln von Wohnungen und Schränken durch das Bezirksgericht (ZGB Art. 551) dient diesem Zweck — Versiegelungen dürfen nicht eigenmächtig aufgebrochen werden.
Fehler 3 — Gläubiger nicht beim Schuldenruf anmelden lassen: Gläubiger des Erblassers, die ihre Forderungen trotz Schuldenruf (ZGB Art. 582 Abs. 2) nicht innert der gesetzten Frist beim Bezirksgericht anmelden, verlieren gemäss ZGB Art. 590 ihr Recht, die annehmenden Erben persönlich zu betreiben. Erben sollten daher bekannte Gläubiger (Vermieter, Lieferanten, Banken) informieren, damit diese ihre Forderungen rechtzeitig anmelden.
Fehler 4 — Zuständiges Bezirksgericht nicht identifiziert: Wenn der Antrag beim falschen Bezirksgericht eingereicht wird, entstehen Verzögerungen durch Überweisung an die zuständige Behörde. Die Zuständigkeit richtet sich zwingend nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (ZGB Art. 538) — nicht nach dem Sterbeort, dem Wohnort der Erben oder dem Ort der Nachlasswerte.
Fehler 5 — Fehlende Beilagen: Ein unvollständiger Antrag ohne Sterbeurkunde, Personalausweis des Antragstellers oder ohne ausreichende Begründung des Antragsrechts kann vom Bezirksgericht zurückgewiesen werden. Die kantonalen Erbschaftsbehörden geben auf Anfrage eine Checkliste der erforderlichen Beilagen heraus.
Fehler 6 - Digitale Vermögenswerte ignorieren: Kryptowährungen, Online-Konten und digitale Assets werden häufig vergessen oder können nicht abgerufen werden, weil Zugangsdaten fehlen. Sichern Sie schon zu Lebzeiten digitale Nachlassinformationen sicher. Im Erbfall sollten Erben sofort nach digitalen Spuren suchen und diese dem Inventurbeamten melden.
Fehler 7 - Nachlassinventar mit Willensvollstrecker verwechseln: Das Nachlassinventar ist ein gerichtliches Verfahren zur Bestandsaufnahme; der Willensvollstrecker (ZGB Art. 517) ist eine privatrechtlich ernannte Person zur Vollstreckung des Testaments. Beide können nebeneinander bestehen, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Funktionen.
Fehler 6 — Digitale Vermögenswerte ignorieren: Kryptowährungen, Online-Konten und digitale Assets werden häufig vergessen oder können nicht abgerufen werden, weil Zugangsdaten fehlen. Im Erbfall sollten Erben sofort nach digitalen Spuren suchen und diese dem Inventurbeamten melden.
Fehler 7 — Nachlassinventar mit Willensvollstrecker verwechseln: Das Nachlassinventar ist ein gerichtliches Verfahren zur Bestandsaufnahme; der Willensvollstrecker (ZGB Art. 517) ist eine privatrechtlich ernannte Person zur Vollstreckung des Testaments. Beide können nebeneinander bestehen, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Funktionen.
Quellen und Zitate
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- ZGB Art. 580CH official
- ZGB Art. 581CH official
- ZGB Art. 551CH official
- ZGB Art. 582CH official
- ZGB Art. 585CH official
- ZGB Art. 593CH official
- ZGB Art. 566CH official
- ZGB Art. 590CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 589CH official
- ZGB Art. 560CH official
- ZGB Art. 567CH official
- ZGB Art. 395CH official
- ZGB Art. 407CH official
- ZGB Art. 538CH official
- ZGB Art. 556CH official
- ZGB Art. 559CH official
- ZGB Art. 276CH official
- ZGB Art. 204CH official
- ZGB Art. 595CH official
- ZGB Art. 571CH official
- ZGB Art. 557CH official
- ZGB Art. 517CH official
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Forms Legal. (2026). Nachlassinventar-Antrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/estate-planning/estate/nachlassinventar-antrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Die Versiegelung (ZGB Art. 551) ist eine vorläufige Sicherungsmassnahme, die das Bezirksgericht von Amtes wegen oder auf Antrag eines Erben anordnet, um die Nachlasswerte vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Sie erfolgt unmittelbar nach dem Tod — das Bezirksgericht lässt die Wohnung, Tresore und Schränke des Erblassers versiegeln. Die amtliche Inventur (ZGB Art. 580-588) ist ein vollständiges Verfahren zur Erfassung aller Aktiven und Passiven des Nachlasses, das auf Antrag eines Erben oder Gläubigers durchgeführt wird. Die Versiegelung ist eine vorbereitende Massnahme; die amtliche Inventur ist das eigentliche Verfahren zur vollständigen Bestandsaufnahme. Beide Massnahmen können kombiniert werden: Das Bezirksgericht kann nach der Versiegelung direkt zur amtlichen Inventur übergehen, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt.
Die Dauer der amtlichen Inventur variiert je nach Kanton, Komplexität des Nachlasses und Auslastung des Bezirksgerichts erheblich. Für einfache Nachlässe ohne Liegenschaften und mit wenigen Bankkonten dauert die amtliche Inventur typischerweise 3 bis 6 Monate ab Antragstellung. Für mittlere Nachlässe mit Liegenschaften oder Unternehmensanteilen sind 6 bis 12 Monate zu rechnen. Bei sehr komplexen Nachlässen (internationale Vermögenswerte, viele Gläubiger, strittige Forderungen) kann die Inventur 1 bis 2 Jahre dauern. Die Dauer des Schuldenrufs beträgt mindestens 30 Tage (ZGB Art. 582 Abs. 2). Nach Abschluss des Schuldenrufs und Aufnahme des Inventars setzt das Bezirksgericht den Erben eine Frist zur Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung (ZGB Art. 585). In der Praxis empfehlen Anwälte und Notare, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Bezirksgericht aufzunehmen, um den Zeitplan abzustimmen.
Nein — während der amtlichen Inventur sind die Bankkonten des Erblassers in der Regel gesperrt. Banken verlangen vor der Freigabe von Konten eine Erbenbescheinigung (Erbschein nach ZGB Art. 559), die erst nach Abschluss des Erbschaftsverfahrens ausgestellt wird. Für dringende Zahlungen (Beerdigungskosten, Mietschulden, laufende Hypothekarzinsen) kann der Willensvollstrecker oder die Erbschaftsbehörde beim Bezirksgericht eine vorläufige Freigabe beantragen. In der Praxis frieren Banken die Konten nach dem Tod des Kontoinhabers ein, bis die Legitimation der Erben nachgewiesen ist — die Erbenbescheinigung (Erbschein) ist das massgebende Dokument. Gemeinsame Konten (Gemeinschaftskonten) bei Ehegatten können in der Regel weiterhin vom überlebenden Ehegatten genutzt werden.
Gläubiger, die ihre Forderungen trotz ordnungsgemässem Schuldenruf (Publikation im kantonalen Amtsblatt nach ZGB Art. 582 Abs. 2) nicht fristgemäss beim Bezirksgericht angemeldet haben, verlieren nach ZGB Art. 590 das Recht, die annehmenden Erben persönlich für diese Forderungen zu betreiben. Sie können lediglich noch aus dem ungeteilten Nachlassvermögen (soweit noch vorhanden) oder durch Anfechtung von Leistungen des Erblassers nach dem SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) Deckung suchen. Dies ist der zentrale Schutzmechanismus der amtlichen Inventur für die Erben: Nach vorbehaltloser Annahme der Erbschaft auf Basis der amtlichen Inventur haften die Erben nur noch für die im Inventar aufgeführten und fristgemäss angemeldeten Schulden. Nicht angemeldete Schulden gehen zu Lasten der Gläubiger, nicht der Erben.
Die Entscheidung zwischen Ausschlagung (ZGB Art. 566 ff.) und amtlicher Inventur (ZGB Art. 580 ff.) hängt von den verfügbaren Informationen über den Nachlass ab. Ausschlagung empfiehlt sich, wenn: die Überschuldung des Nachlasses bereits klar erkennbar ist (bekannte Schulden übersteigen deutlich die bekannten Aktiven), die Erben schnell eine Entscheidung treffen müssen (Ausschlagungsfrist nach ZGB Art. 567: drei Monate ab Kenntnis des Erbgangs), oder die Kosten der amtlichen Inventur im Verhältnis zum vermuteten Nachlasswert unverhältnismässig wären. Amtliche Inventur empfiehlt sich, wenn: der Umfang der Schulden unklar ist, unbekannte Gläubiger existieren könnten (z.B. bei geschäftlich tätigem Erblasser), oder die Erben eine fundierte Grundlage für ihre Entscheidung (Annahme, Ausschlagung, amtliche Liquidation) benötigen. Wichtig: Die Ausschlagungsfrist läuft für Erben, die amtliche Inventur beantragt haben, erst nach Abschluss der Inventur — sie haben also mehr Zeit zur Entscheidung.
Ja, in bestimmten Fällen ordnet die Erbschaftsbehörde (Bezirksgericht) von Amtes wegen eine amtliche Inventur an, auch ohne Antrag der Erben. Dies geschieht insbesondere: bei unbekanntem Aufenthalt eines Erben (ZGB Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 — Erbschaftsverwaltung bei unbekannten Erben); wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und kein Erbe feststellbar ist (ZGB Art. 573 — der Staat wird subsidiärer Erbe); bei Anordnung der Sicherungsmassnahmen durch die KESB für schutzbedürftige Erben (ZGB Art. 395); oder in bestimmten Kantonen von Amtes wegen bei grossen oder komplexen Nachlässen (kantonales Erbschaftsrecht). Das Bezirksgericht kann gemäss ZGB Art. 551 ff. jederzeit Sicherungsmassnahmen — einschliesslich Versiegelung und Inventuraufnahme — von Amtes wegen anordnen, wenn der Nachlass gefährdet erscheint.
Dem Antrag auf amtliche Inventur sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen: die Sterbeurkunde des Erblassers (erhältlich beim Zivilstandsamt der Sterbegemeinde oder der letzten Wohngemeinde), ein aktueller Personalausweis oder Pass des Antragstellers, Nachweis des Erbschaftsverhältnisses (z.B. Familienschein / Familienausweis des Erblassers, erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde), Kopie eines allfälligen Testaments oder Erbvertrags (das Original ist beim Bezirksgericht einzureichen), bei Gläubigern: Nachweis der Forderung (Kontoauszug, Schuldanerkennung, Urteil). Die genaue Liste der erforderlichen Beilagen ist kantonal unterschiedlich — das zuständige Bezirksgericht gibt auf Anfrage eine Checkliste heraus. Im Kanton Zürich empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit der Erbschaftsabteilung des Bezirksgerichts (Kontakt: www.gerichte-zh.ch).
Die Kosten der amtlichen Inventur (Gerichtsgebühren und Inventurierhonorare) werden dem Nachlass belastet und sind kantonal sehr unterschiedlich. In Kanton Zürich richtet sich die Gerichtsgebühr nach der Gebührenverordnung des Obergerichts ZH (GebV OG) — typisch sind 0.1–0.5 % des Inventarwerts, mindestens CHF 500. Dazu kommen die Kosten des vom Bezirksgericht beauftragten Inventurierens (Treuhänder, Revisor): CHF 150–400 pro Stunde. Für einen Nachlass mit Inventarwert CHF 500 000 können Gesamtkosten von CHF 3 000–15 000 entstehen. In Kanton Bern, Zug, Basel-Stadt und anderen Kantonen gelten eigene Tarife. Die Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten und mindern die für die Erben verfügbare Nachlassmasse. Bei einem überschuldeten Nachlass können die Inventurkosten die Nachlassmasse ganz aufbrauchen — in diesem Fall werden sie auf den Kanton verlagert.
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