Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Stellplatz- und Garagenmietvertrag
STELLPLATZ- UND GARAGENMIETVERTRAG
gemäß §§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB — Deutschland
§ 1 Vertragsparteien
§ 1 Vertragsparteien
Zwischen dem Vermieter [Vermieter Name], Anschrift: [Vermieter Anschrift], und dem Mieter [Mieter Name], Anschrift: [Mieter Anschrift], Kfz-Kennzeichen: [Kfz Kennzeichen], wird folgender Stellplatz-/Garagenmietvertrag nach §§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB geschlossen.
§ 2 Mietobjekt
§ 2 Mietobjekt (Stellplatz / Garage)
Vermietet wird: Art: [Stellplatz Art], Bezeichnung: [Stellplatz Nummer], Standort: [Stellplatz Adresse], Fläche ca. [Stellplatz Flaeche] m². Die Lage des Stellplatzes ist in einem beigefügten Lageplan (Anlage 1) eingezeichnet. Der Stellplatz darf ausschließlich zum Abstellen eines ordnungsgemäß zugelassenen Kraftfahrzeugs oder Zweirads genutzt werden. Die Lagerung von Kraftstoffen, Schadstoffen oder feuergefährlichen Materialien ist untersagt (Brandschutz nach LBO der jeweiligen Bundesländer).
§ 3 Mietdauer und Kündigung
§ 3 Mietdauer und Kündigung (§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und wird [Mietdauer Typ] abgeschlossen. Mietende (falls befristet): [Mietende]. Kündigung: Nach § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Stellplatz- und Garagenmietverträge drei Monate, jeweils zum Ablauf eines Kalendervierteljahres (Quartalsende: 31.03., 30.06., 30.09., 31.12.). Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des ersten Quartalsmonats eingehen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt nach § 543 BGB vorbehalten. Das Kfz-Steuerrecht (KraftStG) bleibt von diesem Mietvertrag unberührt.
§ 4 Miete, Nebenkosten und Kaution
§ 4 Miete, Nebenkosten und Kaution
Die monatliche Stellplatz-/Garagenmiete beträgt [Monatliche Miete] Euro. Nebenkostenpauschale (Strom, Reinigung, Beleuchtung): [Nebenkosten Pauschale] Euro/Monat. Die Miete ist monatlich im Voraus spätestens am 3. Werktag per SEPA-Überweisung auf IBAN: [Vermieter I B A N] zu zahlen (§ 556b Abs. 1 BGB analog). Kaution: [Kautionsbetrag] Euro (bei Mietvertragsende nach Abzug berechtigter Ansprüche zurückzuzahlen). Eine gesetzliche Kautionsobergrenze nach § 551 BGB gilt für Stellplatzmietverträge nicht.
§ 5 Pflichten und Haftung
§ 5 Nutzungspflichten, Instandhaltung und Haftung
Der Mieter nutzt den Stellplatz / die Garage ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ölwechsel, Reparaturen oder der Betrieb von Motoren im geschlossenen Raum sind untersagt. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Pflege des zugewiesenen Stellplatzes verantwortlich. Strukturelle Schäden an der Garage / am Parkdeck meldet der Mieter unverzüglich (§ 536c BGB). Der Vermieter haftet nicht für Fahrzeugdiebstahl oder Beschädigungen durch Dritte, es sei denn, er hat eine Bewachungspflicht übernommen. Der Mieter haftet für Schäden an der Garage, die er schuldhaft verursacht.
Unterschriften
Unterschriften
Ort, Datum: ________________________ Vermieter: ________________________ ([Vermieter Name]) Mieter: ________________________ ([Mieter Name])
Vermieter
________________
Signature
Mieter
________________
Signature
Was ist Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)?
Der Stellplatz- und Garagenmietvertrag in Deutschland ist in BGB §§ 535 (Hauptpflichten) und 580a Abs. 1 Nr. 1 (Kündigungsfrist von drei Monaten) geregelt.
Die zentrale gesetzliche Grundlage für Kündigungsfristen bei Stellplatzmietverträgen in Deutschland ist § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB: Bei einem Mietverhältnis über einen Stellplatz oder eine Garage kann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Dies ergibt eine effektive Kündigungsfrist von rund drei Monaten. Anders als bei Wohnraum (§ 573c BGB) verlängert sich diese Frist für den Vermieter nicht mit zunehmender Mietdauer — beide Parteien haben gleichberechtigt die gleiche Frist von drei Monaten.
In der Praxis werden Stellplatzmietverträge in Deutschland häufig mit einem Wohnungsmietvertrag kombiniert, wenn der Stellplatz zum selben Gebäude gehört wie die vermietete Wohnung. Rechtlich sind dies aber zwei separate Mietverhältnisse: Das Wohnungsmietverhältnis kann nicht zur Kündigung des Stellplatzmietverhältnisses führen und umgekehrt. Wenn Vermieter und Mieter für Wohnung und Stellplatz separate Mietverträge abschließen, sollten diese klar voneinander abgegrenzt sein.
Für den Stellplatz- und Garagenmietvertrag in Deutschland gilt das allgemeine Mietrecht nach § 535 BGB: Der Vermieter muss den Stellplatz in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten; der Mieter muss die vereinbarte Miete zahlen und den Stellplatz ordnungsgemäß nutzen. Strukturelle Schäden am Parkhaus oder an der Garagenkonstruktion (Dach, Boden, Tor) sind vom Vermieter zu beheben; Schäden, die der Mieter durch unsachgemäße Nutzung verursacht hat, gehen zu seinen Lasten.
Eine besondere rechtliche Frage stellt die Haftung des Vermieters für Fahrzeugdiebstahl oder -schäden auf dem gemieteten Stellplatz dar: Grundsätzlich ist der Vermieter eines einfachen Außenstellplatzes oder einer Tiefgarage ohne ausdrückliche Bewachungsvertrag nicht als Parkwächter anzusehen und haftet nicht für Diebstahl oder Vandalismusschäden am Fahrzeug des Mieters. Dies gilt nach der BGH-Rechtsprechung auch dann, wenn die Tiefgarage mit einer Schranke gesichert ist. Anders ist es, wenn der Vermieter ausdrücklich eine Bewachungspflicht übernommen hat — dann haftet er für Schäden durch Dritte nach § 280 BGB.
Das Kfz-Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz — KraftStG) regelt die Besteuerung des zugelassenen Kraftfahrzeugs; der Stellplatzmietvertrag hat darauf keinen direkten Einfluss, jedoch kann die Adressangabe auf dem Stellplatz für die Fahrzeugzulassung (FZV § 9) relevant sein.
In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt — München, Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin, Stuttgart — sind Stellplätze und Garagen besonders begehrte Mietobjekte. Die Monatsmieten für Tiefgaragenstellplätze in zentralen Lagen dieser Städte liegen häufig zwischen 80 und 250 Euro, für Einzelgaragen in guten Lagen zwischen 120 und 350 Euro monatlich. Ein schriftlicher Stellplatzmietvertrag mit klarer Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Haftungsregelung ist für beide Parteien die sicherste Grundlage.
Wann brauchen Sie Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)?
Ein Stellplatz- und Garagenmietvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Getrennte Anmietung von Stellplatz und Wohnung: In Großstädten wie München, Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin und Düsseldorf werden Stellplätze häufig separat vermietet — manchmal bei demselben Vermieter wie die Wohnung, manchmal bei einem anderen Eigentümer. Ein klarer schriftlicher Stellplatzmietvertrag schützt beide Parteien und dokumentiert die vereinbarten Konditionen.
Garage im Einfamilienhaus oder Reihenhaus: Eigenheimbesitzer vermieten freistehende Garagen oder Garagenstellplätze an Nachbarn oder andere Personen, die keinen eigenen Stellplatz haben. Ein schriftlicher Garagenmietvertrag klärt die Nutzungsbedingungen, Miethöhe und Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Tiefgaragen-Stellplätze in Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Hausverwaltungen vermieten Tiefgaragenstellplätze an Bewohner und externe Mieter. Ein einheitlicher Stellplatzmietvertrag mit klarer Nummer-Bezeichnung und Lageplan dient als Grundlage für die Abrechnung und im Streitfall als Beweis.
Gewerbliche Parkhäuser und Dauerparker-Verträge: Betreiber von Parkhäusern, Tiefgaragen und bewachten Parkplätzen schließen mit Dauerparkern (im Gegensatz zu Kurzparkern) Monatsparkverträge ab, die als Mietverträge nach §§ 535, 580a BGB qualifiziert werden. Diese Dauerparkverträge sollten die Besonderheiten des Parkhausbetriebs (Öffnungszeiten, Haftungsausschluss, Hausordnung) regeln.
Vormietrecht und Stellplatzpflicht nach Bauordnungsrecht: Bei Neubauten und Umbauten verpflichten die Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer häufig zur Herstellung einer Mindestzahl von Stellplätzen nach § 47 MBO. Eigentümer, die zu viele Stellplätze errichtet haben, vermieten überschüssige Plätze an Dritte. Ein schriftlicher Stellplatzmietvertrag ist dabei unbedingt empfohlen.
Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur: Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen entstehen neue Anforderungen an Stellplatz- und Garagenmietverträge. Mieter von Tiefgaragenstellplätzen wünschen häufig die Erlaubnis zur Installation einer privaten Wallbox (Ladestation). Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben Wohnungseigentümer und Mieter in Mehrfamilienhäusern nach § 20 Abs. 2 WEG n.F. einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation einer Ladestation auf eigene Kosten. Im Mietvertrag sollte geregelt werden, wer die Kosten für Stromanschluss, Wallbox-Installation und laufenden Stromverbrauch trägt, und ob der Mieter die Wallbox bei Auszug zurückbauen muss.
Carsharing und gewerbliche Fahrzeugflotten: Unternehmen und Carsharing-Anbieter (z.B. Sixt share, SHARE NOW) mieten Stellplätze für Fahrzeugflotten. In solchen gewerblichen Stellplatzmietverträgen sind spezifische Regelungen zur Nutzungsintensität, Zufahrtsrechten und Versicherungsschutz erforderlich.
Was gehört in Ihr Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)?
Ein rechtswirksamer Stellplatz- und Garagenmietvertrag in Deutschland nach §§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
Parteien mit vollständigen Angaben: Vollständige Namen und Anschriften von Vermieter und Mieter. Bei gewerblichem Vermieter (GmbH, GbR, WEG-Verwaltung): Handelsregisternummer und Vertretungsberechtigte. Bei natürlicher Person: Geburtsdatum empfohlen.
Präzise Bezeichnung des Stellplatzes: Adresse des Gebäudes oder Geländes, eindeutige Nummer des Stellplatzes (z.B. Tiefgarage B1, Stellplatz 12) oder Bezeichnung der Garage (z.B. Garage Nr. 5, Parzelle 12). Ein Lageplan als Anlage verdeutlicht die genaue Lage. Stellplatzfläche in m² (Standardmaß für Pkw: 2,50 × 5,00 m nach § 12 Musterbauordnung MBO; Garage: 2,75 × 5,50 m).
Art des Stellplatzes: Einzelgarage (geschlossen), Tiefgaragenstellplatz (Tiefgarage mit Schranke oder Einzel-Rolltor), Außenstellplatz oder Carport (überdacht, aber nicht vollständig geschlossen), Doppelstockparker (mechanisches Hebelsystem). Die Art bestimmt Nutzungsrechte, Betriebspflichten (Schrankenanlage, Beleuchtung, Aufzugwartung bei Duplex-Parkern) und Instandhaltungsverantwortung.
Mietdauer und Kündigung nach § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB: Beginn- und Enddatum bei befristeten Verträgen oder Beginn und unbefristete Laufzeit. Bei unbefristetem Vertrag: gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des nächsten Monats (§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB — spätestens am 3. Werktag des Monats zur Kündigung zum Ende des übernächsten Monats). Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund nach § 543 BGB.
Miete, Nebenkosten und IBAN: Monatliche Stellplatz-/Garagenmiete, eventuelle Nebenkostenpauschale (Strom, Beleuchtung, Reinigung der Tiefgarage), Fälligkeitstag (monatlich im Voraus) und IBAN des Vermieters für SEPA-Überweisungen.
Nutzungsbedingungen: Erlaubte Nutzung (nur Abstellen zugelassener Kraftfahrzeuge), verbotene Nutzungen (Lagern von Kraftstoffen, Betrieb von Motoren im geschlossenen Raum nach Brandschutzrecht, Gewerbeausübung), Hausordnung der Tiefgarage (Lichtpflicht, Fahrgeschwindigkeit, Reinigungspflicht des eigenen Platzes).
Haftungsregelung: Klarstellung, dass der Vermieter nicht für Fahrzeugschäden durch Dritte oder Diebstahl haftet, solange keine ausdrückliche Bewachungspflicht übernommen wurde. Der Mieter haftet für Schäden an der Garage/dem Stellplatz, die er schuldhaft verursacht.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster des Stellplatz- und Garagenmietvertrags für Deutschland zur Verfügung. Verwandte Dokumente sind der Wohnungsmietvertrag (de-mietvertrag-wohnung), der Garagenmietvertrag (de-mietvertrag-garage) sowie der Parkplatzmietvertrag (de-mietvertrag-parkplatz).
Elektroladefähigkeit und Wallbox-Regelung: Bei Neuabschlüssen von Tiefgaragenstellplatzverträgen sollte geregelt werden, ob der Mieter eine Wallbox auf eigene Kosten installieren darf (§ 20 Abs. 2 WEG), wer den Strom bezahlt (Einzelzähler, Abrechnung nach kWh oder Pauschale), und ob die Ladestation bei Auszug zurückzubauen ist. Eine klare Vereinbarung verhindert typische Streitigkeiten bei Vertragsende.
So füllen Sie Ihr Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB) aus
Das Ausfüllen des Stellplatz- und Garagenmietvertrags in Deutschland erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 — Vermieter- und Mieterdaten eintragen: Vollständige Namen, Anschriften und ggf. Handelsregisternummern eintragen. Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs angeben — erleichtert die Zuordnung des Stellplatzes.
Schritt 2 — Stellplatz eindeutig bezeichnen: Adresse, Gebäude und eindeutige Nummer des Stellplatzes oder der Garage eintragen. Lageplan als Anlage 1 beifügen. Art des Stellplatzes (Garage, Tiefgarage, Außenstellplatz, Doppelstockparker) und Fläche in m² angeben.
Schritt 3 — Mietdauer und Kündigungsfrist festlegen: Bei unbefristeter Vermietung: Beginndatum und gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB (3 Monate zum Monatsletzten, Kündigung spätestens am 3. Werktag des Monats). Bei befristeter Vermietung: Beginn- und Enddatum angeben.
Schritt 4 — Miete und Nebenkosten eintragen: Monatliche Miete und eventuelle Nebenkostenpauschale angeben. IBAN des Vermieters für monatliche SEPA-Überweisung eintragen. Fälligkeitstag (üblicherweise 1. oder 3. Werktag des Monats).
Schritt 5 — Nutzungsbeschränkungen dokumentieren: Erlaubte und verbotene Nutzung klar benennen. Auf die Hausordnung des Parkhauses oder der Tiefgarage verweisen (Anlage 2 falls vorhanden).
Schritt 6 — Kaution vereinbaren (optional): Kaution festlegen (keine gesetzliche Höchstgrenze für Stellplätze; üblich: 1–2 Monatsmieten). Zahlungsmodalitäten und Rückgabebedingungen eintragen.
Schritt 7 — Beide Parteien unterzeichnen: Vertrag in zwei Exemplaren ausdrucken; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Original. Schlüssel gegen Unterschrift übergeben.
Schritt 8 — Zustand des Stellplatzes bei Einzug dokumentieren: Fotografieren Sie den Stellplatz oder die Garage bei der Schlüsselübergabe vollständig — Boden, Wände, Tor, Decke, Beleuchtung. Notieren Sie den Zustand des Torantriebs und etwaiger Ladeinfrastruktur. Dieses Protokoll dient bei Vertragsende als Beweissicherung für den Ausgangszustand.
Schritt 9 — Hausordnung des Parkhauses aushändigen: Falls die Garage oder Tiefgarage über eine Hausordnung (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lichtpflicht, Reinigungsregeln, Nutzungszeiten) verfügt, diese dem Mieter gegen Unterschrift aushändigen. Die Hausordnung als Anlage 2 zum Mietvertrag nehmen. Verstöße gegen die Hausordnung können im Wiederholungsfall nach § 543 BGB als wichtiger Kündigungsgrund geltend gemacht werden.
Rechtliche Anforderungen für Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Für Stellplatz- und Garagenmietverträge in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB — Kündigungsfrist 3 Monate: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Stellplatzmietverträge beträgt drei Monate. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Beispiel: Kündigung bis zum 3. Werktag des Oktober → Mietende 31. Dezember. Diese Frist gilt für beide Parteien gleich — eine Verlängerung der Vermieter-Kündigungsfrist wie im Wohnraummietrecht (§ 573c Abs. 1 BGB) gibt es für Stellplätze nicht.
§ 535 BGB — Hauptpflichten: Der Vermieter muss den Stellplatz in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Strukturelle Schäden (Torantrieb, Bodenbeschichtung, Beleuchtung der Tiefgarage) sind vom Vermieter zu beheben. Der Mieter muss die Miete zahlen und den Stellplatz ordnungsgemäß nutzen.
§ 543 BGB — Außerordentliche Kündigung: Bei wichtigem Grund — z.B. Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten oder erhebliche Pflichtverletzung (unerlaubte Lagerung von Gefahrstoffen) — kann außerordentlich und fristlos gekündigt werden.
Brandschutzrecht (Landesbauordnung): Die Lagerung von Kraftstoffen, Farben und anderen feuergefährlichen Stoffen in Garagen und Tiefgaragen ist nach den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer in der Regel untersagt. Diese Regelung sollte im Mietvertrag ausdrücklich wiederholt werden.
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): Der Stellplatzmietvertrag hat keine direkte steuerliche Relevanz für die Kfz-Steuer. Die Kfz-Steuer wird nach Motorleistung, Hubraum und CO2-Ausstoß berechnet (KraftStG §§ 1 ff.) — unabhängig davon, ob das Fahrzeug in einer Garage oder auf der Straße steht.
WEG § 20 Abs. 2 — Ladestation für Elektrofahrzeuge: Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes können nach § 20 Abs. 2 WEG (seit WEG-Reform 2020) verlangen, dass ihnen der Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten gestattet wird. Die Ablehnung ohne triftigen Grund ist unzulässig. Im Mietvertrag sollten die Kostentragung (Anschlussleistung, Wallbox, Strom) und der Rückbau bei Vertragsende geregelt werden.
Versicherungspflicht des Mieters: Der Mieter sollte eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung unterhalten, die auch Schäden in geschlossenen Garagen und Tiefgaragen abdeckt. Schäden durch Brand, Einbruchdiebstahl oder Vandalismusschäden sind typische Kaskorisiken, für die der Vermieter ohne Bewachungsvertrag nicht haftet.
Häufige Fehler bei Ihrem Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Häufige Fehler bei Stellplatz- und Garagenmietverträgen in Deutschland:
Fehlende eindeutige Stellplatzbezeichnung: Ohne Nummer, Lageplan oder eindeutige Beschreibung des Stellplatzes entstehen Streitigkeiten darüber, welcher Platz vermietet wurde — insbesondere in Tiefgaragen mit vielen gleichartigen Plätzen. Ein beigefügter Lageplan ist unverzichtbar.
Falsche Kündigungsfrist angewendet: Manche Vermieter wenden irrtümlich die Wohnraum-Kündigungsfristen des § 573c BGB an (3/6/9 Monate je nach Mietdauer) statt der korrekten Stellplatz-Frist des § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB (einheitlich 3 Monate für beide Parteien). Dies führt zu unnötig langen vertraglichen Bindungen.
Fehlende Regelung für Fahrzeugschäden: Ohne eine klare Haftungsregelung entsteht nach Diebstahl oder Vandalismusschäden regelmäßig Streit, ob der Vermieter haftet. Eine vertragliche Klarstellung, dass der Vermieter ohne ausdrücklich übernommene Bewachungspflicht nicht haftet, schützt ihn vor unbegründeten Schadensersatzforderungen.
Nutzung zu anderen Zwecken als Fahrzeugabstellung: Ohne klare Nutzungsbeschränkung nutzen manche Mieter den Stellplatz als Lagerraum für Möbel, Hausrat oder — im schlimmsten Fall — für feuergefährliche Materialien. Dies verstößt gegen das Brandschutzrecht (LBO) und kann zu Haftungsansprüchen gegen den Vermieter führen.
Kaution nicht zurückgezahlt nach Vertragsende: Da für Stellplatzmietverträge keine strenge gesetzliche Regelung wie § 551 BGB gilt, vergessen manche Vermieter die Kautionsrückzahlung nach Vertragsende. Eine vertragliche Regelung mit konkreter Rückzahlungsfrist und Aufrechnung berechtigter Forderungen schützt beide Parteien.
Ladeinfrastruktur ohne schriftliche Vereinbarung: Immer mehr Mieter installieren ohne vorherige Absprache eine Wallbox in der gemieteten Garage. Ohne schriftliche Vereinbarung über Kosten, Rückbaupflicht und Haftung entstehen bei Vertragsende typische Streitigkeiten darüber, ob die Wallbox mitgenommen werden darf oder als wesentlicher Bestandteil des Mietobjekts zu verbleiben hat (§ 94 BGB zu wesentlichen Bestandteilen).
Keine schriftliche Übergabe: Auch bei Stellplatzmietverträgen sollte bei der Schlüssel- oder Chip-Übergabe ein kurzes Übergabeprotokoll erstellt werden — Zustand des Torflügels, Bodenmarkierungen, Beleuchtung, Schranke. Dies erleichtert die Rückabwicklung am Vertragsende und vermeidet Streit über bereits vorhandene Beschädigungen.
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"Stellplatz- und Garagenmietvertrag Deutschland (§§ 535, 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/leases/stellplatz-garagenmietvertrag.
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}Häufig gestellte Fragen
Für Stellplatz- und Garagenmietverträge gilt § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB: Die Kündigung kann spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ausgesprochen werden. Effektiv ergibt sich eine Kündigungsfrist von ca. drei Monaten. Beispiel: Kündigung bis zum 3. Werktag des 1. Januars → Mietende am 28./29. Februar (Monatsende). Diese Frist gilt für beide Parteien gleich — im Gegensatz zum Wohnraummietrecht verlängert sich die Frist des Vermieters bei Stellplätzen nicht mit zunehmender Mietdauer. Eine außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund (z.B. Zahlungsrückstand von zwei Monaten, unerlaubte Lagerung gefährlicher Stoffe) ist nach § 543 BGB jederzeit möglich. Möchten beide Parteien eine kürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbaren, ist das grundsätzlich möglich — § 580a Abs. 1 BGB ist dispositiv und kann durch individuelle Vertragsgestaltung abgeändert werden. Bei einer deutlich längeren vertraglichen Bindung (z.B. 12 Monate) profitiert der Vermieter von mehr Planungssicherheit, während der Mieter im Gegenzug häufig eine günstigere Monatsmiete aushandeln kann.
Grundsätzlich nein — der Vermieter eines einfachen Stellplatzes oder einer Tiefgarage ist kein Parkwächter und haftet ohne ausdrückliche vertragliche Übernahme einer Bewachungspflicht nicht für Diebstahl oder Vandalismusschäden an geparkten Fahrzeugen. Die bloße Ausstattung einer Tiefgarage mit einer Schrankenanlage, Beleuchtung oder Videoüberwachung begründet nach der BGH-Rechtsprechung keine Bewachungspflicht. Wenn der Vermieter dagegen ausdrücklich eine Bewachung des Fahrzeugs übernimmt — etwa durch einen Parkwächter oder eine ausdrückliche vertragliche Haftungsübernahme — haftet er für Schäden durch Dritte nach § 280 BGB. Fahrzeugbesitzer sollten daher eine Kaskoversicherung abschließen, die Diebstahl und Vandalismusschäden auch in Garagen und Tiefgaragen abdeckt. Explizit für Tiefgaragen hat der BGH in mehreren Urteilen klargestellt, dass die Schrankenanlage und die Zugangskontrolle keine vertragliche Bewachungspflicht begründen. Fahrzeughalter sollten daher stets eine Vollkasko-Versicherung mit Einschluss von Tiefgaragen-Risiken abschließen.
Die Lagerung von Gegenständen in einer Mietgarage hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den baurechtlichen Vorgaben ab. Grundsätzlich ist eine Garage nach § 2 Abs. 8 MBO (Musterbauordnung) eine Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Lagerung von handelsüblichen Haushaltsgegenständen (Fahrräder, Gartengeräte, Sperrmüll) wird von vielen Vermietern toleriert, sofern dadurch keine Brandlast entsteht und der Stellplatz weiterhin zum Abstellen des Fahrzeugs genutzt werden kann. Ausdrücklich verboten ist die Lagerung von feuergefährlichen Stoffen (Benzin, Lösungsmittel, Farben) nach den Landesbauordnungen (LBO) — das Verbot sollte im Mietvertrag wiederholt werden. Die ausschließliche Nutzung der Garage als Lagerraum ohne Fahrzeugabstellung kann eine Nutzungsänderung darstellen, die der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Nein, die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse und nicht für die Vermietung von Stellplätzen und Garagen. Die Mietpreisbremse setzt voraus, dass Wohnraum vermietet wird — ein Stellplatz oder eine Garage allein ist kein Wohnraum im Sinne der §§ 549 ff. BGB. Auch wenn der Stellplatz zum gleichen Gebäude gehört wie eine vermietete Wohnung, unterliegt die Stellplatzmiete nicht der Mietpreisbremse, sofern sie in einem separaten Mietvertrag vereinbart wurde. Lediglich wenn Wohnraum und Stellplatz in einem einheitlichen Mietvertrag verbunden sind und der Gesamtmietpreis die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt, könnte die Mietpreisbremse den gesamten Vertrag erfassen — in der Praxis ist dies jedoch selten. Mieter, die in einer WEG-Wohnanlage einen Stellplatz mieten, profitieren seit dem WEG-Reform-Gesetz 2020 zusätzlich vom Anspruch auf Ladeinfrastruktur nach § 20 Abs. 2 WEG. Wer einen Stellplatz nur für ein Kraftfahrzeug mietet und diesen dauerhaft als Lager umfunktioniert, riskiert neben der Kündigung auch ordnungsrechtliche Konsequenzen, wenn die Lagerung gegen Brandschutzauflagen der LBO verstößt.
§ 550 BGB, der für Wohnraummietverträge mit einer Laufzeit über einem Jahr die Schriftform vorschreibt, gilt nach seinem Wortlaut auch für Mietverhältnisse über "Räume" im weiteren Sinne. Für einfache Außenstellplätze, die nicht als "Räume" qualifiziert werden können, ist die Schriftform möglicherweise nicht zwingend. Für Garagen (die als Räume qualifiziert werden können) gilt § 550 BGB entsprechend: Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist ein schriftlicher Mietvertrag erforderlich; andernfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit der gesetzlichen Frist des § 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB gekündigt werden. In der Praxis ist ein schriftlicher Stellplatz- und Garagenmietvertrag immer empfohlen — er schafft Rechtssicherheit über Miethöhe, Nutzungsbedingungen, Kündigungsfrist und Haftung.
Grundsätzlich bedarf die Weitervermietung eines Stellplatzes der Erlaubnis des Vermieters nach § 540 Abs. 1 BGB — denn auch beim Stellplatzmietvertrag darf der Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis nicht an Dritte überlassen werden. Ein berechtigtes Interesse des Stellplatzmieters an der Untervermietung — wie es § 553 BGB für Wohnraum kennt — ist bei reinen Stellplatzmietverträgen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; der Vermieter kann die Erlaubnis daher grundsätzlich verweigern, ohne sich auf einen wichtigen Grund berufen zu müssen. In der Praxis erlauben viele Tiefgaragenbetreiber und Hausverwaltungen die vorübergehende Untervermietung gegen eine Benachrichtigung, sofern der Untermieter die Hausordnung einhält und keine baurechtlichen Bedenken bestehen. Ohne ausdrückliche vertragliche oder schriftliche Genehmigung ist die Weitervermietung des Stellplatzes nicht zulässig und kann bei Bekanntwerden zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 BGB führen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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