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Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)

Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) nach § 18 UStG

Bundesrepublik Deutschland — UStG §§ 18 (Voranmeldung), 16 (Berechnung), 12 (Steuersätze 7 %/19 %); UStDV § 46; ELSTER-Pflicht seit 2013

UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG (UStVA) — § 18 UStG

Umsatzsteuer-Voranmeldung nach UStG § 18 Abs. 1 (monatlich) oder § 18 Abs. 2a (quartalsweise); Steuersätze 19 % und 7 % nach UStG § 12; Vorsteuerabzug § 15; Reverse-Charge § 13b; Innergemeinschaftliche Erwerbe § 1a; ELSTER-Pflicht seit 2013 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG; UStDV §§ 46–48 (Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung); AO § 240 (Säumniszuschlag)

Voranmeldungszeitraum: [Anmeldezeitraum]

Unternehmer

ANGABEN ZUM UNTERNEHMER

Name / Firma: [Unternehmer Name / Firma]

Steuernummer: [Steuernummer USt]

Voranmeldungsturnus: [Voranmeldungszeitraum]

Anmeldezeitraum: [Anmeldezeitraum]

Ausgangsumsätze — Steuer (UStG §§ 12, 16)

AUSGANGSUMSÄTZE UND ENTSTEHENDE STEUER — UStG §§ 12, 16

Umsätze 19 % Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): EUR [Umsätze 19%] → USt = [Umsätze 19%] × 19 % = EUR [Steuer]

Umsätze 7 % ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 + Anlage 2 UStG): EUR [Umsätze 7%] → USt = [Umsätze 7%] × 7 % = EUR [Steuer]

Steuerfreie Umsätze (§§ 4–9 UStG, ohne Vorsteuerabzug): EUR [Steuerfreie Umsätze]

GESAMTE AUSGANGSUMSATZ-STEUER: EUR [Summe Steuer]

Vorsteuer (UStG § 15)

ABZIEHBARE VORSTEUER — UStG § 15

Vorsteuer aus Eingangsrechnungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG): EUR [Vorsteuer gesamt]

Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG / § 1a Erwerbsbesteuerung): EUR [Vorsteuer iG-Erwerb]

GESAMTE ABZIEHBARE VORSTEUER: EUR [Summe Vorsteuer]

Zahllast oder Erstattung

ZAHLLAST ODER ERSTATTUNGSBETRAG

Zahllast (+) / Erstattungsbetrag (−): EUR [Zahllast / Erstattung]

Fälligkeit: 10. des Folgemonats / Folgequartals (UStG § 18 Abs. 1 Satz 4). Bei Dauerfristverlängerung (UStDV §§ 46–48): 10. des übernächsten Monats.

Übermittlung via ELSTER (elster.de) am: [ELSTER-Übermittlungsdatum]

___________________________

[Unternehmer Name / Firma] (Unternehmer/in nach UStG § 2)

Beizulegende Unterlagen (für eigene Ablage, nicht beim Finanzamt einzureichen):

— Zusammenfassung aller Ausgangsrechnungen für den Zeitraum (mit USt-Ausweis)

— Eingangsrechnungen (ordnungsgemäß nach UStG § 14 Abs. 4 für Vorsteuerabzug)

— ELSTER-Übermittlungsprotokoll (elektronische Quittung)

— Zahlungsbeleg Zahllast (SEPA-Überweisung oder Lastschriftbeleg)

Unternehmer/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) in Deutschland ist in UStG § 18 (Voranmeldungspflicht, Abgabefrist 10. des Folgemonats), § 16 (Berechnung der Umsatzsteuer), § 12 (Steuersätze 7 %/19 %), § 15 (Vorsteuerabzug), § 13b (Reverse-Charge) geregelt. Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer und Verbrauchsteuer zugleich: Der Unternehmer erhebt sie im Auftrag des Fiskus vom Endverbraucher und führt sie ab. Das Vorsteuer-Abzugssystem nach § 15 UStG stellt sicher, dass Unternehmen nur den Mehrwert besteuern, den sie selbst geschaffen haben. Vorsteuer aus Eingangsrechnungen anderer Unternehmer wird auf die eigene Umsatzsteuer angerechnet; verbleibt ein Überschuss, erstattet das Finanzamt diesen als Vorsteuervergütung (§ 21 UStDV). Der Vergütungsantrag kann mit der Voranmeldung gestellt werden; das Finanzamt prüft diesen in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % auf steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften, kulturelle Leistungen, ÖPNV und weitere in § 12 Abs. 2 UStG abschließend aufgezählte Gegenstände und Leistungen. Daneben existieren steuerbefreite Umsätze nach §§ 4–9 UStG (z. B. Ärzte, Krankenhäuser, Bildungsträger, Grundstücksumsätze), die grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsrechnungen erlauben (§ 15 Abs. 2 UStG). Gemischte Unternehmer müssen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilen, etwa nach dem Umsatzschlüssel.

Systematisch unterscheidet das UStG zwischen dem Steuertatbestand (§ 1 UStG — steuerbare Umsätze), dem Ort der Leistung (§§ 3, 3a–3e UStG), dem Entstehen der Steuerschuld (§ 13 UStG) und der Fälligkeit (§ 18 UStG). Die UStVA erfasst nur den Entstehungszeitraum, nicht den Zahlungseingang — es sei denn, der Unternehmer hat die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG beantragt. Für Lieferungen in andere EU-Staaten (innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG) gilt Steuerbefreiung; der Erwerber meldet den Vorgang in seiner UStVA als innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG).

Wann brauchen Sie Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Deutschland muss jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG einreichen, der nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt — unabhängig von Rechtsform, Betriebsgröße oder Branche. Ausgenommen sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 22.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird; sie können die Kleinunternehmerregelung beantragen und verzichten dann auf Umsatzsteuerausweis und Voranmeldepflicht. Die Befreiung muss aktiv beim Finanzamt beantragt werden und gilt dann für das gesamte Kalenderjahr.

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Umsatzsteuer-Jahresschuld des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG): Betrug die Jahresschuld mehr als 7.500 EUR, sind monatliche Voranmeldungen verpflichtend. Bei einer Jahresschuld zwischen 1.000 EUR und 7.500 EUR genügt eine quartalsweise Abgabe. Lag die Jahresschuld unter 1.000 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Voranmeldepflicht befreien. Im Gründungsjahr und im Folgejahr sind stets monatliche Voranmeldungen zu erstellen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Auf Antrag gewährt das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung um einen Monat, wofür eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres zu leisten ist (§§ 46–48 UStDV).

Die Abgabefrist endet am 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Gleichzeitig ist die Zahllast zu entrichten; Säumniszuschläge nach § 240 AO betragen 1 % des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat. Bei der Reverse-Charge-Regelung nach § 13b UStG wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert — betroffen sind Bauleistungen, Schrott, Mobiltelefone über 5.000 EUR und grenzüberschreitende B2B-Leistungen aus EU-Ländern. Unternehmer, die ausschließlich innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, sind zwar von der UStVA befreit, müssen aber Zusammenfassende Meldungen (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen (§ 18a UStG). Ausländische Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte, die steuerbare Leistungen in Deutschland erbringen, sind ebenfalls voranmeldepflichtig und müssen sich beim Finanzamt Hannover — Nord oder einem anderen zuständigen Finanzamt registrieren lassen.

Was gehört in Ihr Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Deutschland gliedert sich in vier Hauptbereiche, die das Berechnungsschema des § 16 UStG widerspiegeln:

**1. Unternehmeridentifikation und Voranmeldungszeitraum:** Pflichtangaben sind Name/Firma, Steuernummer (nicht die USt-ID-Nr. nach § 27a UStG), Finanzamtszuständigkeit und der konkrete Meldezeitraum. Die USt-Identifikationsnummer beginnt mit den Buchstaben DE gefolgt von neun Ziffern und wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben; sie ist Pflichtangabe auf Rechnungen bei EU-Umsätzen (§ 14a UStG). Die ELSTER-Übermittlung erfolgt authentifiziert über das ELSTER-Zertifikat (Steuernummer + Zertifikatsdatei) oder direkt über Buchhaltungssoftware wie DATEV. Jede Voranmeldung erhält eine eigene Ordnungsnummer, die das Finanzamt im Bearbeitungsverlauf vergibt.

**2. Steuerpflichtige Umsätze:** Zu melden sind alle steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze getrennt nach Steuersatz: Umsätze zum Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), zum ermäßigten Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) sowie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG (steuerbefreit, aber meldepflichtig in der Zusammenfassenden Meldung — ZM). Nicht anzugeben sind echte Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8–28 UStG ohne Optionsmöglichkeit sowie Umsätze im nicht-unternehmerischen Bereich. Lieferungen von Reiseleistungen nach § 25 UStG und Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände) folgen eigenen Kennzahlen im amtlichen Vordruck.

**3. Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG):** Abzugsfähig sind Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen anderer Unternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) und Steuer nach § 13b UStG (Reverse-Charge). Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG. Vorsteuerbeträge aus Lieferungen und Leistungen für steuerfreie Ausgangsumsätze sind ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Gesonderte Zeilen erfassen Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Berichtigung bei Nutzungsänderung über 10 % binnen zehn Jahren bei Gebäuden).

**4. Zahllast oder Erstattungsüberschuss:** Die Zahllast ergibt sich als Differenz zwischen der Summe der geschuldeten Steuer und der abzugsfähigen Vorsteuer. Ist die Vorsteuer höher, entsteht ein Überschuss — das Finanzamt zahlt diesen auf Antrag zurück (§ 21 UStDV), sofern keine laufende Umsatzsteuerprüfung anhängig ist. Erstattungen werden grundsätzlich auf das im ELSTER-Konto hinterlegte Bankkonto überwiesen. forms-legal.com stellt eine vollständige Berechnungshilfe bereit, die alle vier Bereiche strukturiert abbildet und für die ELSTER-Übertragung vorbereitet.

**Reverse-Charge (§ 13b UStG):** Für Bauleistungen zwischen Bauunternehmen, Leistungsimporte aus EU-Ländern, Lieferungen von Schrott/Altmetallen und bestimmten Edelmetallen gilt die Umkehrung der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger meldet diese Beträge sowohl als Umsatzsteuer (Kennzahl 84/85 im amtlichen Vordruck) als auch als Vorsteuer (Kennzahl 67/61), wenn die Leistung für sein Unternehmen bezogen wurde — Nullsummenspiel bei voller Abzugsberechtigung. Bei nur teilweiser Abzugsberechtigung (gemischter Unternehmer) ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

So füllen Sie Ihr Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) aus

Die Ausfüllung der Umsatzsteuer-Voranmeldung Deutschland folgt dem Kassenzettel-Prinzip des § 16 Abs. 1 UStG. Unterschieden wird zwischen der Ist-Versteuerung nach Vereinnahmung (§ 20 UStG, nur auf Antrag zulässig bei Umsatz bis 600.000 EUR oder bei Freiberuflern ohne Buchführungspflicht) und der Soll-Versteuerung nach Vereinbarung (Regelfall für bilanzierende Unternehmen). Beide Methoden führen langfristig zum gleichen Ergebnis, unterscheiden sich aber im Zeitpunkt der Steuerschuld erheblich:

**Schritt 1 — Umsatzliste erstellen:** Erfasse alle Ausgangsrechnungen (netto + USt getrennt nach 7 %/19 %) des Voranmeldungszeitraums. Bei Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) erst bei Zahlungseingang; bei Soll-Versteuerung bereits mit Rechnungstellung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Skonto, Rabatte und Gutschriften reduzieren die Bemessungsgrundlage; Berichtigungen nach § 17 UStG bei nachträglichen Entgeltsänderungen (z. B. Rechnungskorrekturen, Insolvenzen) sind in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

**Schritt 2 — Vorsteuer sammeln:** Sammle alle Eingangsrechnungen mit ausgewiesener USt. Überprüfe die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG: vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, USt-ID-Nr. oder Steuernummer des Leistenden, Leistungsdatum oder -zeitraum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt, fortlaufende Rechnungsnummer. Fehlende Pflichtangaben können den Vorsteuerabzug rückwirkend gefährden (BFH V R 8/16). Bei Rechnungen unter 250 EUR brutto (Kleinbetragsrechnung § 33 UStDV) entfallen Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie die Rechnungsnummer.

**Schritt 3 — Reverse-Charge prüfen:** Liegt eine Eingangsleistung nach § 13b UStG vor (Bauleistungen, EU-B2B-Dienstleistungen, Schrottlieferungen)? Dann trägst du sowohl die USt (Kennzahl 84/85) als auch die korrespondierende Vorsteuer (Kennzahl 67/61) ein — sofern die Eingangsleistung für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird.

**Schritt 4 — ELSTER-Übertragung:** Melde dich unter www.elster.de an (kostenlos), richte dein Zertifikat ein und öffne die Voranmeldungs-Maske. Alternativ über dein Buchhaltungsprogramm (DATEV, Lexoffice, FastBill, Sevdesk). Übermittlung bis zum 10. des Folgemonats/-quartals; Zahlung gleichzeitig per SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung auf das Finanzamtskonto (BIC/IBAN auf dem letzten Steuerbescheid). Bei Dauerfristverlängerung (§§ 46–48 UStDV) verschiebt sich die Frist um einen Monat.

**Schritt 5 — Vorauszahlung buchen:** Buche die Zahllast als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt (Konto 1780 SKR03/SKR04). Erstattungsüberschüsse erscheinen als Forderung (Konto 1410 SKR03/SKR04). Der Saldo wird in der Jahreserklärung endgültig abgeglichen; geringfügige Abweichungen durch Rundungsdifferenzen sind unschädlich.

Häufige Fehler bei Ihrem Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)

Fünf Fehler treten bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung Deutschland besonders häufig auf und können zu Nachforderungen oder Bußgeldern führen:

**Fehler 1 — Rechnungsmängel und verlorene Vorsteuer:** Die häufigste Ursache für verlorene Vorsteuer sind fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Eingangsrechnungen (§ 14 Abs. 4 UStG). Typisch: Leistungsdatum fehlt, Rechnungsnummer nicht fortlaufend, Steuernummer des Leistenden nicht angegeben. Lösung: Lieferantenrechnungen sofort beim Eingang prüfen und Berichtigungen vom Rechnungsaussteller anfordern.

**Fehler 2 — Verwechslung Ist-/Soll-Versteuerung:** Unternehmer mit Soll-Versteuerung schulden die USt mit Rechnungstellung — nicht erst bei Zahlungseingang. Gegenteilig ist die Vorsteuer immer im Zeitraum der Entstehung abzugsfähig. Ergebnis: Zahllast und Vorsteuer können in verschiedenen Perioden anfallen, was Cashflow-Planung erfordert.

**Fehler 3 — Reverse-Charge nicht erkannt:** Viele kleine Unternehmen übersehen § 13b UStG bei Bauleistungsein- und -ausgängen oder bei Leistungsimporten aus der EU. Wer die erhaltene Bauleistung nicht als eigene Umsatzsteuerschuld deklariert, riskiert Nachforderungen aus der Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

**Fehler 4 — Keine oder falsche Vorsteueraufteilung bei gemischter Nutzung:** Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze erzielen (z. B. Ärzte mit Privatambulanz und steuerfreier GKV-Abrechnung), müssen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilen. Der Umsatzschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist subsidiär; vorrangig ist der wirtschaftliche Zusammenhang (direkte Zuordnung).

**Fehler 5 — Fristen versäumt, kein Antrag auf Dauerfristverlängerung:** Ohne Dauerfristverlängerungsantrag (§§ 46–48 UStDV) läuft die Frist am 10. des Folgemonats ab — eine einmalige Fristversäumnis löst sofort § 152 AO (Verspätungszuschlag) aus. Ein rechtzeitiger Antrag zusammen mit der Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresschuld bis 10. Februar) sichert monatlich einen Monat Aufschub.

**Fehler 6 — OSS-Pflicht bei grenzüberschreitenden B2C-Digitalleistungen ignoriert:** Seit dem 01. Juli 2021 gilt für digitale Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten der One-Stop-Shop (OSS) nach § 18j UStG. Unternehmer, die den EU-weiten Schwellenwert von 10.000 EUR überschreiten, müssen diese Umsätze nicht mehr in der deutschen UStVA, sondern im OSS-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern melden. Eine Doppelerfassung — sowohl in der deutschen UStVA als auch im OSS — ist ein häufiger Fehler bei Shopbetreibern und Softwareanbietern. Die Entscheidung zwischen OSS und nationaler Registrierung im Bestimmungsland hat erheblichen Einfluss auf den Verwaltungsaufwand und die Buchführungspflichten nach § 22 UStG.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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