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Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt

Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt

Erklärung zum Kirchensteuereinzug

gemäß Kirchensteuergesetz (KiStG) des Bundeslandes und Abgabenordnung (AO) §§ 155–183

Adressat

An:

[Finanzamt Name]

Angaben zur Person

Angaben zum Steuerpflichtigen:

Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum] Anschrift: [Antragsteller Adresse] Steueridentifikationsnummer: [Steuer Id Nummer] Steuernummer: [Steuernummer]

Kirchenaustritt

Kirchenaustritt:

Konfession: [Konfession] Datum der Austrittserklärung: [Austritts Datum] Zuständiges Standesamt / Amtsgericht: [Standesamt Ort] Die Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt ist dieser Erklärung beigefügt.

Gegenstand der Erklärung

Gegenstand der Erklärung:

[Kirchensteuer Art] Ich bitte um entsprechende Bearbeitung und Anpassung meines Steuerbescheids. Für Rückfragen stehe ich unter der oben genannten Anschrift zur Verfügung.

Unterschrift

Ort, Datum: [Ort], [Datum]

Steuerpflichtiger

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt?

Die Kirchensteuer in Deutschland wird von den Finanzämtern der Bundesländer im Auftrag der Religionsgemeinschaften eingezogen. Die Rechtsgrundlage bilden die Kirchensteuergesetze (KiStG) der 16 Bundesländer, da die Kirchensteuer gemäß Art. 70 GG Ländersache ist. Die Kirchensteuersätze betragen je nach Bundesland 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle übrigen Bundesländer) der festgesetzten Lohn- oder Einkommensteuer.

Der Kirchenaustritt ist der wichtigste Weg, die Kirchensteuerpflicht zu beenden. In Deutschland ist der Kirchenaustritt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Ausführungsgesetzen zur Kirchensteuer nur durch eine förmliche Erklärung vor dem zuständigen Standesamt (Amtsgericht in Bayern) möglich. Der Austritt beendet die Kirchenmitgliedschaft und damit auch die Kirchensteuerpflicht ab dem auf die Erklärung folgenden Monat. Das Standesamt übermittelt die Austrittserklärung von Amts wegen an das Finanzamt, das dann die Kirchensteuervorauszahlungen einstellt.

Neben dem vollständigen Kirchenaustritt gibt es die Möglichkeit, durch einen Widerspruch gegen den Kirchensteuereinzug bei bestimmten Kapitalerträgen (Abgeltungsteuer auf Zinsen und Dividenden) die sogenannte besondere Kirchensteuer nach § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu vermeiden. Seit 2015 leiten Banken und Fondsgesellschaften nach § 51a Abs. 2e EStG die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ab; ein Widerspruch (Sperrvermerkvermerk) kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingelegt werden.

Die Abgabenordnung (AO) reguliert nach §§ 155–183 das Steuerfestsetzungsverfahren, einschließlich der Kirchensteuer als Annexsteuer zur Einkommensteuer. Wer aus einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft ausgetreten ist, kann nach § 164 Abs. 2 AO die Aufhebung der Kirchensteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragen, falls das Finanzamt noch keine Kenntnis vom Austritt hat. Das Finanzamt muss den Steuerbescheid entsprechend ändern.

Die Kirchensteuerbefreiung — also die dauerhafte Nichtveranlagung zur Kirchensteuer — ist in Deutschland nur über den förmlichen Kirchenaustritt möglich; eine freiwillige Befreiung ohne Austritt kennt das deutsche Recht nicht. Das unterscheidet Deutschland von anderen europäischen Ländern, in denen eine bloße Opt-out-Erklärung genügt. Für Arbeitnehmer wird die Kirchensteuerpflicht über das Lohnsteuerverfahren abgewickelt: Der Arbeitgeber behält nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG die Kirchensteuer auf Basis des elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmals (ELStAM) ein, das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt. Nach dem Kirchenaustritt aktualisiert das BZSt das ELStAM-Merkmal; der Arbeitgeber stellt den Kirchensteuerabzug ab dem nächsten Lohnlauf ein. Kirchensteuerpflichtige, die selbständig oder freiberuflich tätig sind, zahlen Kirchensteuer über die veranlagte Einkommensteuer nach §§ 25 ff. EStG.

Wann brauchen Sie Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt?

Die Erklärung zum Kirchensteuereinzug wird in Deutschland in folgenden Situationen benötigt.

Kirchenaustritt und Beendigung der Kirchensteuerpflicht: Wer aus der evangelischen Kirche, der römisch-katholischen Kirche oder einer anderen kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft austreten möchte, muss nach den Kirchensteuergesetzen der Länder eine förmliche Austrittserklärung beim zuständigen Standesamt (in Bayern: Amtsgericht) abgeben. Nach dem Austritt übermittelt das Standesamt die Erklärung an das Finanzamt; die Kirchensteuerpflicht endet mit dem auf die Erklärung folgenden Kalendermonat.

Widerspruch gegen Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Seit dem 1. Januar 2015 sind Banken und Fondsgesellschaften nach § 51a Abs. 2e EStG verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Kirchenmitglieder können bis zum 30. Juni eines Jahres einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einlegen, wenn sie der automatischen Abführung widersprechen und die Kirchensteuer selbst in der Einkommensteuererklärung angeben wollen.

Benachrichtigung des Finanzamts nach Umzug in ein anderes Bundesland: Da die Kirchensteuersätze nach Bundesland variieren (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern), kann ein Umzug die Kirchensteuerlast verändern. Das Finanzamt am neuen Wohnort wird automatisch durch die Ummeldung informiert; eine separate Erklärung ist in der Regel nicht erforderlich, aber empfehlenswert zur Klarstellung.

Berichtigung von Kirchensteuer-Vorauszahlungen: Wer aus einer Kirche ausgetreten ist, aber noch Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer leistet (weil das Finanzamt noch keinen aktualisierten Vorauszahlungsbescheid erstellt hat), kann nach § 164 Abs. 2 AO beim Finanzamt die Aufhebung der Kirchensteuervorauszahlungen beantragen. Dazu ist der Nachweis des Kirchenaustritts (Bescheinigung des Standesamts) vorzulegen.

Freistellungsantrag bei Doppelzahlung: Wird Kirchensteuer trotz bereits vollzogenen Kirchenaustritts erhoben (z.B. wegen verzögerter Datenübermittlung), kann nach § 37 Abs. 2 AO ein Antrag auf Erstattung überzahlter Kirchensteuer beim Finanzamt gestellt werden. Die Erstattung setzt voraus, dass der Kirchenaustritt durch Bescheinigung des Standesamts nachgewiesen wird.

Religionsgemeinschaftswechsel: Wer von einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft zu einer anderen wechselt (z.B. von der evangelischen zur katholischen Kirche), muss zwei Erklärungen abgeben: Austritt aus der bisherigen und Beitrittserklärung zur neuen Gemeinschaft. Das Finanzamt ordnet die Kirchensteuerpflicht neu zu.

Was gehört in Ihr Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt?

Die Erklärung zum Kirchensteuereinzug in Deutschland enthält nach KiStG und AO §§ 155 ff. folgende wesentliche Bestandteile.

Personalien des Steuerpflichtigen: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID nach § 139b AO, 11-stellige Nummer), aktuelle Wohnadresse. Die Steuer-ID ermöglicht dem Finanzamt die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen und ist für die Änderung der Kirchensteuererhebung erforderlich.

Konfessionszugehörigkeit und Kirchenaustritt: Angabe der bisherigen Konfession (evangelisch: EV; römisch-katholisch: RK; sonstige kirchensteuerpflichtige Gemeinschaft). Erklärung des Kirchenaustritts mit Datum; Nachweis durch Bescheinigung des Standesamts (Amtsgericht in Bayern), die nach dem Austritt ausgestellt wird. Das Standesamt erhebt für die Beurkundung des Kirchenaustritts eine Gebühr (in Bayern: ca. 30 Euro, in anderen Bundesländern variierend).

Mitteilung an das Finanzamt: Schriftliche Mitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO: Wohnsitzfinanzamt nach Hauptwohnsitz) mit dem Nachweis des Kirchenaustritts. Das Finanzamt ändert daraufhin den Steuerbescheid und stellt die Kirchensteuervorauszahlungen ein. Wurde Kirchensteuer nach dem Austrittsdatum noch eingezogen, ist ein Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO zu stellen.

Sperrvermerk Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Wer der automatischen Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2e EStG widersprechen möchte, muss beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de) bis zum 30. Juni des Jahres einen Sperrvermerk einlegen. Der Sperrvermerk gilt für ein Kalenderjahr und muss jährlich erneuert werden. Wird kein Sperrvermerk eingelegt, behalten Banken und Fondsgesellschaften die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ein.

Nachweis des Kirchenaustritts: Die Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt ist das maßgebliche Dokument. Sie enthält Name, Geburtsdatum, Datum des Austritts und die Konfession, aus der ausgetreten wurde. Ohne diese Bescheinigung kann das Finanzamt die Kirchensteuerpflicht nicht beenden. Banken und Fondsgesellschaften verlangen diese Bescheinigung, um die automatische Kirchensteuer-Abführung nach § 51a EStG einzustellen.

Die forms-legal.com-Mustervorlage unterstützt die Vorbereitung der schriftlichen Mitteilung an das Finanzamt nach Kirchenaustritt. Ergänzende Dokumente sind die Abmeldung Wohnsitz (de-abmeldung-wohnsitz) bei Wohnsitzwechsel und die Abgeltungsteuer-Erklärung (de-abgeltungsteuer-erklärung) für Kapitalerträge.

ELStAM-Merkmal (Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal): Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die Konfessionszugehörigkeit aller Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank. Nach dem Kirchenaustritt übermittelt das Standesamt die Daten an das BZSt; dieses aktualisiert das ELStAM-Merkmal, das der Arbeitgeber für den laufenden Lohnsteuerabzug abruft. Der Arbeitnehmer kann unter www.elster.de das aktuelle ELStAM-Merkmal einsehen. Stimmt das Merkmal nicht mit dem tatsächlichen Kirchenmitgliedschaftsstatus überein, ist eine Korrekturmeldung beim zuständigen Finanzamt nach § 39e Abs. 5 EStG zu beantragen.

Aufbewahrung der Bescheinigungen: Die Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt sollte dauerhaft aufbewahrt werden. Finanzämter, Banken und Arbeitgeber können die Vorlage dieser Bescheinigung für mehrere Jahre nach dem Austritt verlangen — insbesondere wenn Kirchensteuer irrtümlich erhoben wurde. Die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO beträgt vier Jahre, sodass Bescheinigungen mindestens fünf Jahre nach dem Kirchenaustritt aufbewahrt werden sollten.

Steuerliche Auswirkung des Austritts im laufenden Jahr: Der Kirchenaustritt im laufenden Kalenderjahr führt zu einer zeitanteiligen Kirchensteuererhebung. Die Jahreskirchensteuerschuld wird nach den Monaten der Kirchenmitgliedschaft berechnet. Das Finanzamt setzt die endgültige Kirchensteuerschuld im Einkommensteuerbescheid zeitanteilig fest (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KiStG der meisten Bundesländer).

So füllen Sie Ihr Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt aus

Das Vorgehen beim Kirchenaustritt und der Erklärung zum Kirchensteuereinzug in Deutschland umfasst mehrere Schritte.

Schritt 1 – Standesamt (oder Amtsgericht in Bayern) aufsuchen: Der Kirchenaustritt muss persönlich beim zuständigen Standesamt erklärt werden. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen Hauptwohnsitzes. In Bayern ist stattdessen das Amtsgericht (Rechtspflegerstelle) zuständig. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Eine telefonische oder schriftliche Erklärung des Kirchenaustritts ist nach den Kirchensteuergesetzen der Länder nicht wirksam; der persönliche Erscheinungstermin ist zwingend.

Schritt 2 – Austrittserklärung beurkunden lassen: Das Standesamt (oder Amtsgericht) beurkundet Ihren Kirchenaustritt und stellt Ihnen eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, das Datum des Kirchenaustritts und die Konfession, aus der Sie ausgetreten sind. Die Gebühr für die Beurkundung variiert nach Bundesland (meist 10–35 Euro).

Schritt 3 – Finanzamt informieren: Nach Erhalt der Bescheinigung des Standesamts teilen Sie dem Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) schriftlich mit, dass Sie aus der kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft ausgetreten sind. Fügen Sie die Bescheinigung des Standesamts als Anlage bei. Das Finanzamt ändert daraufhin Ihren Vorauszahlungsbescheid und stellt die Kirchensteuererhebung ein.

Schritt 4 – Banken informieren (bei Kapitalerträgen): Wenn Sie Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) beziehen, teilen Sie Ihrer Bank und Fondsgesellschaft den Kirchenaustritt mit und legen die Standesamtsbescheinigung vor. Die Bank stellt dann die Kirchensteuer-Abführung nach § 51a Abs. 2e EStG ein. Alternativ kann ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingelegt werden (bis 30. Juni des Jahres).

Schritt 5 – Erstattung überzahlter Kirchensteuer beantragen: Falls nach dem Kirchenaustritt noch Kirchensteuer eingezogen wurde, stellen Sie beim Wohnsitzfinanzamt einen Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO. Legen Sie die Standesamtsbescheinigung mit dem Austrittsdatum vor. Das Finanzamt erstattet die zu Unrecht erhobene Kirchensteuer zuzüglich Zinsen nach § 233a AO (1,8 % p.a. nach aktueller BFH-Rechtsprechung).

Schritt 6 – Steueridentifikationsnummer bereithalten: Tragen Sie in allen Mitteilungen an das Finanzamt Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID, 11-stellig nach § 139b AO) ein. Die Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das Ihnen bei der Geburt oder bei Zuzug aus dem Ausland zugesandt wurde.

Hinweis: Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist an die persönliche Erscheinung vor dem Standesamt gebunden. Bevollmächtigte können in einigen Bundesländern zugelassen sein, müssen aber eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen. Prüfen Sie die geltende Regelung beim zuständigen Standesamt vor dem Termin.

Häufige Fehler bei Ihrem Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt

Beim Kirchenaustritt und der Kirchensteuer-Erklärung in Deutschland werden folgende Fehler häufig begangen.

Kirchenaustritt nur schriftlich oder per E-Mail — unwirksam: Viele Bürger glauben, den Kirchenaustritt per Brief, E-Mail oder Telefon erklären zu können. Nach den Kirchensteuergesetzen aller Bundesländer ist der Kirchenaustritt jedoch nur durch persönliche Erklärung vor dem Standesamt (in Bayern: Amtsgericht) wirksam. Schriftliche oder telefonische Erklärungen haben keine rechtliche Wirkung; die Kirchensteuerpflicht besteht fort. Korrekter Ansatz: Persönlich beim Standesamt des Hauptwohnsitzes erscheinen, gültigen Ausweis mitbringen, Beurkundungsgebühr bezahlen.

Finanzamt nicht informiert nach Kirchenaustritt: Selbst wenn das Standesamt den Kirchenaustritt an das Finanzamt übermittelt, kann es zu Verzögerungen kommen. Bis zur Umstellung des Vorauszahlungsbescheids können weiterhin Kirchensteuervorauszahlungen fällig werden. Korrekter Ansatz: Das Finanzamt unmittelbar nach dem Kirchenaustritt schriftlich informieren und die Standesamtsbescheinigung beifügen; gleichzeitig Aufhebung der Kirchensteuervorauszahlungen nach § 164 Abs. 2 AO beantragen.

Kein Sperrvermerk bei Kapitalerträgen: Kirchenmitglieder, die der automatischen Kirchensteuer-Abführung auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2e EStG nicht zustimmen, vergessen häufig den Sperrvermerk beim BZSt. Ohne Sperrvermerk behalten Banken die Kirchensteuer automatisch ein; eine nachträgliche Erstattung ist aufwändiger. Korrekter Ansatz: Bis 30. Juni des Jahres Sperrvermerk unter www.bzst.de einlegen; Kirchensteuer auf Kapitalerträge dann selbst in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angeben.

Kirchenaustritt nicht rückwirkend möglich: Der Kirchenaustritt wirkt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder nicht rückwirkend; er ist erst ab dem auf die Erklärung folgenden Kalendermonat wirksam. Kirchensteuer, die für die Zeit vor dem Austritt rechtmäßig erhoben wurde, kann nicht zurückgefordert werden. Korrekter Ansatz: Kirchenaustritt so früh wie möglich im Kalendermonat erklären, um die Kirchensteuerpflicht für den laufenden Monat zu minimieren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 51a EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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