Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt
Erklärung zum Kirchensteuereinzug
gemäß Kirchensteuergesetz (KiStG) des Bundeslandes und Abgabenordnung (AO) §§ 155–183
Adressat
An:
[Finanzamt Name]
Angaben zur Person
Angaben zum Steuerpflichtigen:
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum] Anschrift: [Antragsteller Adresse] Steueridentifikationsnummer: [Steuer Id Nummer] Steuernummer: [Steuernummer]
Kirchenaustritt
Kirchenaustritt:
Konfession: [Konfession] Datum der Austrittserklärung: [Austritts Datum] Zuständiges Standesamt / Amtsgericht: [Standesamt Ort] Die Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt ist dieser Erklärung beigefügt.
Gegenstand der Erklärung
Gegenstand der Erklärung:
[Kirchensteuer Art] Ich bitte um entsprechende Bearbeitung und Anpassung meines Steuerbescheids. Für Rückfragen stehe ich unter der oben genannten Anschrift zur Verfügung.
Unterschrift
Ort, Datum: [Ort], [Datum]
Steuerpflichtiger
________________
Signature
Was ist Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt?
Die Kirchensteuer in Deutschland wird von den Finanzämtern der Bundesländer im Auftrag der Religionsgemeinschaften eingezogen. Die Rechtsgrundlage bilden die Kirchensteuergesetze (KiStG) der 16 Bundesländer, da die Kirchensteuer gemäß Art. 70 GG Ländersache ist. Die Kirchensteuersätze betragen je nach Bundesland 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle übrigen Bundesländer) der festgesetzten Lohn- oder Einkommensteuer.
Der Kirchenaustritt ist der wichtigste Weg, die Kirchensteuerpflicht zu beenden. In Deutschland ist der Kirchenaustritt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Ausführungsgesetzen zur Kirchensteuer nur durch eine förmliche Erklärung vor dem zuständigen Standesamt (Amtsgericht in Bayern) möglich. Der Austritt beendet die Kirchenmitgliedschaft und damit auch die Kirchensteuerpflicht ab dem auf die Erklärung folgenden Monat. Das Standesamt übermittelt die Austrittserklärung von Amts wegen an das Finanzamt, das dann die Kirchensteuervorauszahlungen einstellt.
Neben dem vollständigen Kirchenaustritt gibt es die Möglichkeit, durch einen Widerspruch gegen den Kirchensteuereinzug bei bestimmten Kapitalerträgen (Abgeltungsteuer auf Zinsen und Dividenden) die sogenannte besondere Kirchensteuer nach § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu vermeiden. Seit 2015 leiten Banken und Fondsgesellschaften nach § 51a Abs. 2e EStG die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ab; ein Widerspruch (Sperrvermerkvermerk) kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingelegt werden.
Die Abgabenordnung (AO) reguliert nach §§ 155–183 das Steuerfestsetzungsverfahren, einschließlich der Kirchensteuer als Annexsteuer zur Einkommensteuer. Wer aus einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft ausgetreten ist, kann nach § 164 Abs. 2 AO die Aufhebung der Kirchensteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragen, falls das Finanzamt noch keine Kenntnis vom Austritt hat. Das Finanzamt muss den Steuerbescheid entsprechend ändern.
Die Kirchensteuerbefreiung — also die dauerhafte Nichtveranlagung zur Kirchensteuer — ist in Deutschland nur über den förmlichen Kirchenaustritt möglich; eine freiwillige Befreiung ohne Austritt kennt das deutsche Recht nicht. Das unterscheidet Deutschland von anderen europäischen Ländern, in denen eine bloße Opt-out-Erklärung genügt. Für Arbeitnehmer wird die Kirchensteuerpflicht über das Lohnsteuerverfahren abgewickelt: Der Arbeitgeber behält nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG die Kirchensteuer auf Basis des elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmals (ELStAM) ein, das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt. Nach dem Kirchenaustritt aktualisiert das BZSt das ELStAM-Merkmal; der Arbeitgeber stellt den Kirchensteuerabzug ab dem nächsten Lohnlauf ein. Kirchensteuerpflichtige, die selbständig oder freiberuflich tätig sind, zahlen Kirchensteuer über die veranlagte Einkommensteuer nach §§ 25 ff. EStG.
Wann brauchen Sie Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt?
Die Erklärung zum Kirchensteuereinzug wird in Deutschland in folgenden Situationen benötigt.
Kirchenaustritt und Beendigung der Kirchensteuerpflicht: Wer aus der evangelischen Kirche, der römisch-katholischen Kirche oder einer anderen kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft austreten möchte, muss nach den Kirchensteuergesetzen der Länder eine förmliche Austrittserklärung beim zuständigen Standesamt (in Bayern: Amtsgericht) abgeben. Nach dem Austritt übermittelt das Standesamt die Erklärung an das Finanzamt; die Kirchensteuerpflicht endet mit dem auf die Erklärung folgenden Kalendermonat.
Widerspruch gegen Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Seit dem 1. Januar 2015 sind Banken und Fondsgesellschaften nach § 51a Abs. 2e EStG verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Kirchenmitglieder können bis zum 30. Juni eines Jahres einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einlegen, wenn sie der automatischen Abführung widersprechen und die Kirchensteuer selbst in der Einkommensteuererklärung angeben wollen.
Benachrichtigung des Finanzamts nach Umzug in ein anderes Bundesland: Da die Kirchensteuersätze nach Bundesland variieren (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern), kann ein Umzug die Kirchensteuerlast verändern. Das Finanzamt am neuen Wohnort wird automatisch durch die Ummeldung informiert; eine separate Erklärung ist in der Regel nicht erforderlich, aber empfehlenswert zur Klarstellung.
Berichtigung von Kirchensteuer-Vorauszahlungen: Wer aus einer Kirche ausgetreten ist, aber noch Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer leistet (weil das Finanzamt noch keinen aktualisierten Vorauszahlungsbescheid erstellt hat), kann nach § 164 Abs. 2 AO beim Finanzamt die Aufhebung der Kirchensteuervorauszahlungen beantragen. Dazu ist der Nachweis des Kirchenaustritts (Bescheinigung des Standesamts) vorzulegen.
Freistellungsantrag bei Doppelzahlung: Wird Kirchensteuer trotz bereits vollzogenen Kirchenaustritts erhoben (z.B. wegen verzögerter Datenübermittlung), kann nach § 37 Abs. 2 AO ein Antrag auf Erstattung überzahlter Kirchensteuer beim Finanzamt gestellt werden. Die Erstattung setzt voraus, dass der Kirchenaustritt durch Bescheinigung des Standesamts nachgewiesen wird.
Religionsgemeinschaftswechsel: Wer von einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft zu einer anderen wechselt (z.B. von der evangelischen zur katholischen Kirche), muss zwei Erklärungen abgeben: Austritt aus der bisherigen und Beitrittserklärung zur neuen Gemeinschaft. Das Finanzamt ordnet die Kirchensteuerpflicht neu zu.
Was gehört in Ihr Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt?
Die Erklärung zum Kirchensteuereinzug in Deutschland enthält nach KiStG und AO §§ 155 ff. folgende wesentliche Bestandteile.
Personalien des Steuerpflichtigen: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID nach § 139b AO, 11-stellige Nummer), aktuelle Wohnadresse. Die Steuer-ID ermöglicht dem Finanzamt die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen und ist für die Änderung der Kirchensteuererhebung erforderlich.
Konfessionszugehörigkeit und Kirchenaustritt: Angabe der bisherigen Konfession (evangelisch: EV; römisch-katholisch: RK; sonstige kirchensteuerpflichtige Gemeinschaft). Erklärung des Kirchenaustritts mit Datum; Nachweis durch Bescheinigung des Standesamts (Amtsgericht in Bayern), die nach dem Austritt ausgestellt wird. Das Standesamt erhebt für die Beurkundung des Kirchenaustritts eine Gebühr (in Bayern: ca. 30 Euro, in anderen Bundesländern variierend).
Mitteilung an das Finanzamt: Schriftliche Mitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO: Wohnsitzfinanzamt nach Hauptwohnsitz) mit dem Nachweis des Kirchenaustritts. Das Finanzamt ändert daraufhin den Steuerbescheid und stellt die Kirchensteuervorauszahlungen ein. Wurde Kirchensteuer nach dem Austrittsdatum noch eingezogen, ist ein Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO zu stellen.
Sperrvermerk Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Wer der automatischen Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2e EStG widersprechen möchte, muss beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de) bis zum 30. Juni des Jahres einen Sperrvermerk einlegen. Der Sperrvermerk gilt für ein Kalenderjahr und muss jährlich erneuert werden. Wird kein Sperrvermerk eingelegt, behalten Banken und Fondsgesellschaften die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ein.
Nachweis des Kirchenaustritts: Die Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt ist das maßgebliche Dokument. Sie enthält Name, Geburtsdatum, Datum des Austritts und die Konfession, aus der ausgetreten wurde. Ohne diese Bescheinigung kann das Finanzamt die Kirchensteuerpflicht nicht beenden. Banken und Fondsgesellschaften verlangen diese Bescheinigung, um die automatische Kirchensteuer-Abführung nach § 51a EStG einzustellen.
Die forms-legal.com-Mustervorlage unterstützt die Vorbereitung der schriftlichen Mitteilung an das Finanzamt nach Kirchenaustritt. Ergänzende Dokumente sind die Abmeldung Wohnsitz (de-abmeldung-wohnsitz) bei Wohnsitzwechsel und die Abgeltungsteuer-Erklärung (de-abgeltungsteuer-erklärung) für Kapitalerträge.
ELStAM-Merkmal (Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal): Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die Konfessionszugehörigkeit aller Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank. Nach dem Kirchenaustritt übermittelt das Standesamt die Daten an das BZSt; dieses aktualisiert das ELStAM-Merkmal, das der Arbeitgeber für den laufenden Lohnsteuerabzug abruft. Der Arbeitnehmer kann unter www.elster.de das aktuelle ELStAM-Merkmal einsehen. Stimmt das Merkmal nicht mit dem tatsächlichen Kirchenmitgliedschaftsstatus überein, ist eine Korrekturmeldung beim zuständigen Finanzamt nach § 39e Abs. 5 EStG zu beantragen.
Aufbewahrung der Bescheinigungen: Die Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt sollte dauerhaft aufbewahrt werden. Finanzämter, Banken und Arbeitgeber können die Vorlage dieser Bescheinigung für mehrere Jahre nach dem Austritt verlangen — insbesondere wenn Kirchensteuer irrtümlich erhoben wurde. Die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO beträgt vier Jahre, sodass Bescheinigungen mindestens fünf Jahre nach dem Kirchenaustritt aufbewahrt werden sollten.
Steuerliche Auswirkung des Austritts im laufenden Jahr: Der Kirchenaustritt im laufenden Kalenderjahr führt zu einer zeitanteiligen Kirchensteuererhebung. Die Jahreskirchensteuerschuld wird nach den Monaten der Kirchenmitgliedschaft berechnet. Das Finanzamt setzt die endgültige Kirchensteuerschuld im Einkommensteuerbescheid zeitanteilig fest (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KiStG der meisten Bundesländer).
So füllen Sie Ihr Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt aus
Das Vorgehen beim Kirchenaustritt und der Erklärung zum Kirchensteuereinzug in Deutschland umfasst mehrere Schritte.
Schritt 1 – Standesamt (oder Amtsgericht in Bayern) aufsuchen: Der Kirchenaustritt muss persönlich beim zuständigen Standesamt erklärt werden. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen Hauptwohnsitzes. In Bayern ist stattdessen das Amtsgericht (Rechtspflegerstelle) zuständig. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Eine telefonische oder schriftliche Erklärung des Kirchenaustritts ist nach den Kirchensteuergesetzen der Länder nicht wirksam; der persönliche Erscheinungstermin ist zwingend.
Schritt 2 – Austrittserklärung beurkunden lassen: Das Standesamt (oder Amtsgericht) beurkundet Ihren Kirchenaustritt und stellt Ihnen eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, das Datum des Kirchenaustritts und die Konfession, aus der Sie ausgetreten sind. Die Gebühr für die Beurkundung variiert nach Bundesland (meist 10–35 Euro).
Schritt 3 – Finanzamt informieren: Nach Erhalt der Bescheinigung des Standesamts teilen Sie dem Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) schriftlich mit, dass Sie aus der kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft ausgetreten sind. Fügen Sie die Bescheinigung des Standesamts als Anlage bei. Das Finanzamt ändert daraufhin Ihren Vorauszahlungsbescheid und stellt die Kirchensteuererhebung ein.
Schritt 4 – Banken informieren (bei Kapitalerträgen): Wenn Sie Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) beziehen, teilen Sie Ihrer Bank und Fondsgesellschaft den Kirchenaustritt mit und legen die Standesamtsbescheinigung vor. Die Bank stellt dann die Kirchensteuer-Abführung nach § 51a Abs. 2e EStG ein. Alternativ kann ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingelegt werden (bis 30. Juni des Jahres).
Schritt 5 – Erstattung überzahlter Kirchensteuer beantragen: Falls nach dem Kirchenaustritt noch Kirchensteuer eingezogen wurde, stellen Sie beim Wohnsitzfinanzamt einen Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO. Legen Sie die Standesamtsbescheinigung mit dem Austrittsdatum vor. Das Finanzamt erstattet die zu Unrecht erhobene Kirchensteuer zuzüglich Zinsen nach § 233a AO (1,8 % p.a. nach aktueller BFH-Rechtsprechung).
Schritt 6 – Steueridentifikationsnummer bereithalten: Tragen Sie in allen Mitteilungen an das Finanzamt Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID, 11-stellig nach § 139b AO) ein. Die Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das Ihnen bei der Geburt oder bei Zuzug aus dem Ausland zugesandt wurde.
Hinweis: Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist an die persönliche Erscheinung vor dem Standesamt gebunden. Bevollmächtigte können in einigen Bundesländern zugelassen sein, müssen aber eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen. Prüfen Sie die geltende Regelung beim zuständigen Standesamt vor dem Termin.
Rechtliche Anforderungen für Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt und die Kirchensteuer in Deutschland unterliegen folgenden gesetzlichen Anforderungen.
Kirchensteuerrecht als Landesrecht: Die Kirchensteuer ist nach Art. 70 GG Ländersache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Kirchensteuergesetz (KiStG) oder eine Kirchensteuerordnung (KiStO). Gemeinsamkeiten: Kirchensteuer als Annexsteuer zur Einkommensteuer; Hebesatz 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle anderen Bundesländer); Einzug durch das Finanzamt; Kirchenaustritt nur durch persönliche Erklärung vor dem Standesamt (außer Bayern: Amtsgericht) wirksam. Sonderregelung in Hamburg: Kirchensteuer wird als Kirchgeld erhoben (Pauschalsteuer unabhängig vom Einkommen).
Grundgesetz und Religionsfreiheit: Das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten und damit die Kirchensteuerpflicht zu beenden, ergibt sich aus dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit nach GG Art. 4 Abs. 1 und der Korporationsautonomie der Religionsgemeinschaften nach GG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 5. Der Staat darf den Kirchenaustritt nicht verhindern; er muss aber das Verfahren nach den landesrechtlichen Kirchensteuergesetzen einhalten.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach § 51a EStG: Seit 1. Januar 2015 sind Kreditinstitute und Fondsgesellschaften nach § 51a Abs. 2e EStG verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt den Instituten die Konfessionszugehörigkeit der Kontoinhaber zur Verfügung. Wer den automatischen Einzug ablehnt, muss bis zum 30. Juni des Jahres einen Sperrvermerk beim BZSt einlegen; er muss dann die Kirchensteuer auf Kapitalerträge selbst in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) angeben.
Verjährung und Rückforderung: Kirchensteuerbescheide unterliegen nach § 169 AO einer vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (Beginn: Ende des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist). Überzahlte Kirchensteuer kann nach § 37 Abs. 2 AO bis zu vier Jahre rückwirkend erstattet werden. Das Finanzamt setzt Zinsen nach § 233a AO fest.
Sonderregelung Berlin: In Berlin gilt das Kirchensteuergesetz Berlin (KiStG Berlin) vom 4. Juli 1978 in der aktuellen Fassung. Austrittserklärungen werden beim Standesamt des Hauptwohnsitzes entgegengenommen. Das Standesamt übermittelt die Erklärung unverzüglich an das Finanzamt Berlin. Die Kirchensteuer beträgt in Berlin 9 % der festgesetzten Einkommensteuer.
Häufige Fehler bei Ihrem Erklärung zum Kirchensteuereinzug / Kirchenaustritt
Beim Kirchenaustritt und der Kirchensteuer-Erklärung in Deutschland werden folgende Fehler häufig begangen.
Kirchenaustritt nur schriftlich oder per E-Mail — unwirksam: Viele Bürger glauben, den Kirchenaustritt per Brief, E-Mail oder Telefon erklären zu können. Nach den Kirchensteuergesetzen aller Bundesländer ist der Kirchenaustritt jedoch nur durch persönliche Erklärung vor dem Standesamt (in Bayern: Amtsgericht) wirksam. Schriftliche oder telefonische Erklärungen haben keine rechtliche Wirkung; die Kirchensteuerpflicht besteht fort. Korrekter Ansatz: Persönlich beim Standesamt des Hauptwohnsitzes erscheinen, gültigen Ausweis mitbringen, Beurkundungsgebühr bezahlen.
Finanzamt nicht informiert nach Kirchenaustritt: Selbst wenn das Standesamt den Kirchenaustritt an das Finanzamt übermittelt, kann es zu Verzögerungen kommen. Bis zur Umstellung des Vorauszahlungsbescheids können weiterhin Kirchensteuervorauszahlungen fällig werden. Korrekter Ansatz: Das Finanzamt unmittelbar nach dem Kirchenaustritt schriftlich informieren und die Standesamtsbescheinigung beifügen; gleichzeitig Aufhebung der Kirchensteuervorauszahlungen nach § 164 Abs. 2 AO beantragen.
Kein Sperrvermerk bei Kapitalerträgen: Kirchenmitglieder, die der automatischen Kirchensteuer-Abführung auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2e EStG nicht zustimmen, vergessen häufig den Sperrvermerk beim BZSt. Ohne Sperrvermerk behalten Banken die Kirchensteuer automatisch ein; eine nachträgliche Erstattung ist aufwändiger. Korrekter Ansatz: Bis 30. Juni des Jahres Sperrvermerk unter www.bzst.de einlegen; Kirchensteuer auf Kapitalerträge dann selbst in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angeben.
Kirchenaustritt nicht rückwirkend möglich: Der Kirchenaustritt wirkt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder nicht rückwirkend; er ist erst ab dem auf die Erklärung folgenden Kalendermonat wirksam. Kirchensteuer, die für die Zeit vor dem Austritt rechtmäßig erhoben wurde, kann nicht zurückgefordert werden. Korrekter Ansatz: Kirchenaustritt so früh wie möglich im Kalendermonat erklären, um die Kirchensteuerpflicht für den laufenden Monat zu minimieren.
Quellen und Zitate
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Der Kirchenaustritt in Deutschland muss persönlich beim zuständigen Standesamt des Hauptwohnsitzes erklärt werden. In Bayern ist das Amtsgericht (Rechtspflegerstelle) zuständig. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Das Standesamt beurkundet Ihren Kirchenaustritt und stellt Ihnen eine Bescheinigung aus. Die Beurkundungsgebühr beträgt je nach Bundesland 10–35 Euro. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem auf die Erklärung folgenden Kalendermonat. Das Standesamt übermittelt die Austrittserklärung von Amts wegen an das zuständige Finanzamt; Sie sollten das Finanzamt zusätzlich direkt informieren und die Standesamtsbescheinigung beifügen, um Verzögerungen bei der Umstellung der Vorauszahlungen zu vermeiden. Für Rentner und Pensionäre, die keine Lohnsteuer abführen, wird die Kirchensteuer über den Einkommensteuerbescheid (§ 25 EStG) veranlagt. Das Rentenamt informiert die Kirchensteuerstelle nicht automatisch; eine direkte Mitteilung an das Finanzamt ist auch hier erforderlich.
Die Kirchensteuer in Deutschland beträgt 8 % der festgesetzten Einkommensteuer (Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer) in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 % in allen anderen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). Hamburg erhebt zusätzlich ein Kirchgeld (Pauschalsteuer). Kirchensteuer ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Einkommensteuer abziehbar, was die effektive Kirchensteuerlast reduziert. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro beträgt die Einkommensteuer (Grundtabelle 2024) etwa 15.000 Euro; die Kirchensteuer beläuft sich auf 9 % = 1.350 Euro in nicht-bayrischen Bundesländern.
Nach dem Kirchenaustritt muss die Bank oder Fondsgesellschaft die automatische Kirchensteuer-Abführung nach § 51a Abs. 2e EStG einstellen. Dazu müssen Sie der Bank eine Bescheinigung des Standesamts über den Kirchenaustritt vorlegen. Alternativ können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter www.bzst.de einen Sperrvermerk einlegen, der die automatische Abführung verhindert — auch wenn Sie noch Kirchenmitglied sind. Wurde nach dem Kirchenaustritt noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten, können Sie eine Erstattung beim zuständigen Finanzamt nach § 37 Abs. 2 AO beantragen. Das Finanzamt prüft das Austrittsdatum anhand der Standesamtsbescheinigung und erstattet die zu Unrecht einbehaltene Kirchensteuer zuzüglich Zinsen nach § 233a AO. Achten Sie darauf, dass die Bank die Änderung auch für Depots bei Tochtergesellschaften oder Partnerbanken umsetzt; andernfalls kann Kirchensteuer auf Dividenden oder Zinsen aus diesen Konten weiter einbehalten werden.
Ja — Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgabe steuerlich abziehbar. Kirchensteuerzahlungen, die im Veranlagungsjahr geleistet wurden (Lohnkirchensteuern und Vorauszahlungen), werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Sonderausgaben eingetragen und mindern das zu versteuernde Einkommen. Erstattungen von Kirchensteuer aus Vorjahren sind dagegen als Sonderausgaben-Erstattung zu versteuern; sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen des Jahres, in dem die Erstattung zugeflossen ist (§ 2 Abs. 5b EStG). Die steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer macht den Kirchenaustritt weniger attraktiv als zunächst erscheint: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % wird die Kirchensteuer de facto nur mit 58 % des Nominalbetrags belastet. Tragen Sie die geleisteten Kirchensteuern in die Anlage Sonderausgaben (Zeile 19) der Einkommensteuererklärung ein.
Nein — der Kirchenaustritt wirkt nach den Kirchensteuergesetzen aller Bundesländer nicht rückwirkend. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem auf die Erklärung vor dem Standesamt folgenden Kalendermonat. Wer beispielsweise am 15. März den Kirchenaustritt erklärt, ist ab dem 1. April nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Kirchensteuer, die für die Zeit vor dem Austritt rechtmäßig erhoben wurde (Lohnsteuer-Abzug Januar bis März), kann nicht zurückgefordert werden — auch wenn der Steuerpflichtige seinen Austritt bereits im Jahr zuvor beabsichtigt hatte. Um möglichst wenig Kirchensteuer für das Austrjahr zu zahlen, empfiehlt sich der Kirchenaustritt möglichst früh im Kalenderjahr (z.B. im Januar), da die Kirchensteuer ansonsten anteilig für alle Monate bis zum Austritt geschuldet wird. Beachten Sie: Das Austrittsjahr wird steuerlich zeitanteilig abgerechnet; der Jahresabschluss erfolgt im Einkommensteuerbescheid des Folgejahres.
Der Kirchenaustritt beendet dauerhaft die Kirchenmitgliedschaft und damit die Kirchensteuerpflicht ab dem Folgemonat. Er erfordert eine persönliche Erklärung beim Standesamt und ist unwiderruflich (ein Wiedereintritt ist zwar möglich, aber ein gesonderter Akt). Der Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dagegen eine jährlich zu erneuernde Erklärung, durch die ein Kirchenmitglied der automatischen Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2e EStG widerspricht. Der Sperrvermerk beendet nicht die Kirchenmitgliedschaft und nicht die allgemeine Kirchensteuerpflicht auf Lohn und Einkommen; er verhindert nur den automatischen Einzug auf Kapitalerträge über die Bank. Das Kirchenmitglied muss dann die Kirchensteuer auf Kapitalerträge selbst in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) angeben. Der Sperrvermerk eignet sich für Personen, die Kirchenmitglied bleiben, aber die Kirchensteuer auf Kapitalerträge selbst regulieren möchten.
Nach dem Kirchenaustritt übermittelt das Standesamt die Austrittserklärung in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen an das Finanzamt. Das Finanzamt passt daraufhin den Vorauszahlungsbescheid für die Kirchensteuer an und stellt die Erhebung mit Wirkung ab dem Folgemonat des Austritts ein. In der Praxis kann es jedoch zu Verzögerungen kommen, insbesondere wenn der Wohnsitz und das zuständige Finanzamt erst neu zugeordnet werden müssen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie das Finanzamt unmittelbar nach dem Kirchenaustritt schriftlich informieren und die Standesamtsbescheinigung beifügen. Zudem sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren, damit die Lohnbuchhaltung die Kirchensteuer beim nächsten Gehaltsabzug nicht mehr einbehält. Zu Unrecht einbehaltene Kirchensteuer wird nach § 37 Abs. 2 AO erstattet.
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