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Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland

Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren nach StPO §§ 359 ff.

Bundesrepublik Deutschland — StPO §§ 359, 362, 366; BVerfG 2 BvR 900/22

Kopf des Wiederaufnahmeantrags

ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES STRAFVERFAHRENS

gemäß StPO §§ 359, 366 (zugunsten des Verurteilten)

Datum: [Wiederaufnahme Datum]

Parteien

ANTRAGSTELLER (VERURTEILTER):

Name: [Antragsteller Name], [Antragsteller Adresse]

VERTRETEN DURCH VERTEIDIGER:

[Verteidiger Name]

Ausgangsentscheidung

ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG (RECHTSKRÄFTIGES URTEIL):

Gericht: [Ursprungs Gericht]

Aktenzeichen: [Ursprungs Aktenzeichen]

Datum der Rechtskraft: [Ursprungs Urteil Datum]

Inhalt: [Urteil Inhalt]

Wiederaufnahmeantrag

ANTRAG:

Es wird beantragt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß StPO § 359 Nr. [Wiederaufnahme Grund] anzuordnen und das rechtskräftige Urteil des [Ursprungs Gericht] vom [Ursprungs Urteil Datum] aufzuheben.

WIEDERAUFNAHMEGRUND (StPO § 359):

Wiederaufnahmegrund: [Wiederaufnahme Grund]

NEUE TATSACHEN UND BEWEISMITTEL:

[Neue Tatsachen Beweise]

Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind nach BGH 1 StR 234/19 geeignet, den Antragsteller freizusprechen oder eine mildere Strafe zu rechtfertigen. Das BVerfG (2 BvR 900/22) hat die strengen Anforderungen an den Nachweis neuer Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren bestätigt.

Unterschrift

UNTERSCHRIFT

Ort, Datum: [Wiederaufnahme Datum]

[Verteidiger Name]

(Strafverteidiger des Antragstellers — Vollmacht in Anlage)

Strafverteidiger des Verurteilten

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland?

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach StPO § 359 kann jederzeit beantragt werden — es gibt keine Ausschlussfrist. Die praktisch bedeutsamsten Gründe sind neue Tatsachen oder Beweismittel nach StPO § 359 Nr. 5, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt oder verfügbar waren und die geeignet sind, den Verurteilten freizusprechen oder zu einer wesentlich milderen Strafe zu führen. Moderne DNA-Analysen, die veraltete Gutachten widerlegen, neue Alibi-Zeugen, oder der nachträgliche Widerruf einer Falschaussage sind typische Wiederaufnahmegründe. Der BGH (BGH 1 StR 234/19) hat die Anforderungen an die Eignung neuer Beweise präzisiert: Das Wiederaufnahmegericht prüft nur die abstrakte Geeignetheit — keine vollständige Neubeweiswürdigung.

Rechtlicher Rahmen: Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich nach StPO §§ 367 ff. in drei Phasen: Aditionsstadium (Zulässigkeitsprüfung), Probationsstadium (Beweiserhebung und Begründetheitsprüfung) und — bei Erfolg — neues Hauptverfahren. Das Wiederaufnahmegericht nach StPO § 366 ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Bei der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen nach StPO § 362 hat das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung 2 BvR 900/22 (Urteil vom 31.10.2023) die Verfassungsmäßigkeit des 2021 eingeführten StPO § 362 Nr. 5 (neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei Mord) für künftige Fälle bestätigt, aber rückwirkende Anwendung für verfassungswidrig erklärt. Die Wiederaufnahme zuungunsten ist und bleibt ein seltener Ausnahmefall — das ne bis in idem-Prinzip des Art. 103 Abs. 3 GG bleibt für die allermeisten Fälle ein absolutes Verbot.

Die Wiederaufnahme ist keine Berufung und keine Revision — sie überprüft keine Rechtsfehler im ursprünglichen Verfahren, sondern setzt neue Tatsachen oder Beweise voraus. Berufung (StPO §§ 312 ff.) und Revision (StPO §§ 333 ff.) sind Rechtsmittel gegen nicht rechtskräftige Urteile. Die Wiederaufnahme nach StPO § 359 ist das Korrektiv für Fehlurteile, die erst nach Rechtskraft erkannt werden.

Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß §§ 359 ff. StPO ist das einzige ordentliche Rechtsmittel gegen rechtskräftige Strafurteile. Es dient der materiellen Gerechtigkeit und ermöglicht die Korrektur schwerwiegender Justizirrtümer, die im Instanzenzug nicht mehr behebbar sind. Im deutschen Recht wird zwischen zwei Richtungen unterschieden: der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 StPO und — in eng begrenzten Ausnahmefällen — der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 StPO, die durch das BVerfG-Urteil vom 31. Oktober 2023 (2 BvR 900/22) für weitgehend verfassungswidrig erklärt wurde.

Historisch wurzelt die Wiederaufnahme im Grundsatz „ne bis in idem" (Art. 103 Abs. 3 GG), der jedoch im Spannungsverhältnis zur materiellen Wahrheit steht. Verurteilte, die nach Jahren oder Jahrzehnten neue Beweise vorlegen können — etwa durch moderne DNA-Analysen, neu aufgetauchte Zeugen oder erschlossene Aktenmaterialien — haben das Recht, eine erneute Überprüfung ihres Falls zu beantragen. Das Bundesjustizministerium schätzt, dass jährlich mehrere hundert Wiederaufnahmeanträge gestellt werden, von denen nur ein kleiner Prozentsatz die Zulässigkeitshürde überwindet. Prominente Fälle wie der Fall Gustl Mollath oder historische Rehabilitierungsverfahren zeigen, dass das Instrument rechtspolitisch bedeutsam und gesellschaftlich relevant ist.

Wann brauchen Sie Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland?

Ein Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland wird immer dann benötigt, wenn ein rechtskräftiges Urteil auf falschen Tatsachen, gefälschten Beweisen oder neuen Erkenntnissen beruht, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren.

Konkrete Situationen, in denen ein Wiederaufnahmeantrag unverzichtbar ist: Neue DNA-Analysen — Die DNA-Forensik hat in den letzten Jahrzehnten revolutionäre Fortschritte gemacht. Verurteilungen aus den 1980er und 1990er Jahren, die auf damals unzulänglichen DNA-Methoden beruhten, können heute neu bewertet werden. Wenn eine moderne DNA-Analyse den Verurteilten als Täter ausschließt, ist dies ein klassischer Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 Nr. 5. Widerruf von Zeugenaussagen — Wenn ein entscheidender Zeuge seine Aussage, auf der die Verurteilung wesentlich beruhte, widerruft und erklärt, er habe damals falsch ausgesagt (z.B. unter Druck, Irrtum), liegt ein möglicher Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 Nr. 2 (Falschaussage) und Nr. 5 (neue Tatsachen) vor. Neue Alibi-Zeugen — Wenn nach der Verurteilung Zeugen auftauchen, die den Verurteilten zur Tatzeit an einem anderen Ort bezeugen können, ist dies ein typischer Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 Nr. 5. BVerfG- oder EGMR-Entscheidungen — Wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem anderen Verfahren eine Verfassungs- oder EMRK-Verletzung feststellt, auf der die Verurteilung beruht, bietet StPO § 359 Nr. 6 eine Grundlage für die Wiederaufnahme.

Fälle, in denen ein Wiederaufnahmeantrag nicht geeignet ist: Der Wiederaufnahmeantrag ist kein Ersatz für eine versäumte Revision oder Berufung. Wer glaubt, das Gericht habe die vorhandenen Beweise falsch gewürdigt, braucht ein Rechtsmittel — nicht eine Wiederaufnahme.

Typische Situationen, in denen ein Wiederaufnahmeantrag geboten ist: Ein verurteilter Beschuldigter findet nach Jahren in alten Unterlagen Schriftstücke, die seine Unschuld belegen. DNA-Analysen, die zum Urteilszeitpunkt noch nicht verfügbar waren, schließen die Täterschaft des Verurteilten aus. Zeugen widerrufen frühere Aussagen und schildern, unter Druck oder falschen Voraussetzungen ausgesagt zu haben. Oder es wird bekannt, dass das Gericht auf gefälschten Urkunden oder manipulierten Beweismitteln beruhte.

Besonders häufig kommt es zur Wiederaufnahme bei Verurteilungen auf Basis eines einzigen Belastungszeugen, bei denen die Glaubwürdigkeit nachträglich erschüttert wird, sowie bei Verurteilungen, die sich maßgeblich auf Sachverständigengutachten stützen, die neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt haben. Stets erforderlich ist, dass das neue Beweismittel geeignet ist, für sich allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO).

Was gehört in Ihr Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland?

Ein wirksamer Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland enthält folgende Kernelemente:

Bezeichnung des angefochtenen Urteils: Gericht, Aktenzeichen, Datum der Rechtskraft, Tatvorwurf, Urteilstenor (Verurteilungsdelikt und Strafe). Das Wiederaufnahmegericht nach StPO § 366 muss das Urteil eindeutig identifizieren können, um die Originalakten anzufordern.

Klare Benennung des Wiederaufnahmegrundes: Einer der abschließend in StPO § 359 genannten Wiederaufnahmegründe muss konkret bezeichnet werden: Neue Tatsachen oder Beweismittel (Nr. 5), Falschaussage (Nr. 2), Urkundenfälschung (Nr. 1), Richterdelikt (Nr. 3) oder BVerfG/EGMR-Entscheidung (Nr. 6). Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil ist kein Wiederaufnahmegrund.

Konkrete Darlegung der neuen Tatsachen: Präzise Beschreibung der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Erklärung, warum diese im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt oder verfügbar waren. Geeignetheit darlegen: Warum wären die neuen Beweise, hätten sie damals vorgelegen, möglicherweise zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe geführt? Der BGH (BGH 1 StR 234/19) betont: abstrakte Geeignetheit genügt, vollständige Beweisführung nicht erforderlich.

Beweismittelangebot: Alle neuen Beweismittel im Antrag konkret anbieten: DNA-Gutachten (als Anlage), eidesstattliche Erklärungen neuer Zeugen, Widerrufserklärungen früherer Zeugen, neue Urkunden. Ohne taugliche Beweismittel keine Zulassung zur Beweiserhebung (Probationsstadium nach StPO § 369).

Kostenlose Vorlagen für den Wiederaufnahmeantrag nach StPO § 359 und verwandte Dokumente — Akteneinsichtsantrag nach StPO § 147 und Haftprüfungsantrag nach StPO § 117 — stehen auf forms-legal.com bereit. Bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten sollte stets ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden — die Verfahrensanforderungen sind hoch und ein falsch gestellter Antrag kann nicht ohne Weiteres korrigiert werden.

Ein Wiederaufnahmeantrag muss folgende Kernelemente enthalten: Erstens die genaue Bezeichnung des rechtskräftigen Urteils (Datum, Aktenzeichen, Gericht, Rubrum). Zweitens die Benennung des konkreten Wiederaufnahmegrundes nach § 359 StPO — bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln (Nr. 5) ist der Bezug zur Erstentscheidung herzustellen. Drittens die detaillierte Darlegung des neuen Beweismittels selbst: Worum handelt es sich, wo wurde es aufgefunden, wie kam es zum Vorschein, und warum war es im Erstverfahren nicht verfügbar oder nicht bekannt?

Viertens ist die Geeignetheit des Beweismittels zu begründen: Mit welcher Wahrscheinlichkeit würde es — wenn es im Erstverfahren vorgelegen hätte — zu einem anderen Urteil geführt haben? Das Gericht prüft im Zulassungsverfahren (Aditionsverfahren) eine Schlüssigkeitsprüfung, bei der die Beweisbehauptung im Grundsatz als wahr unterstellt und auf ihre rechtliche Relevanz hin bewertet wird (BGH NStZ 2017, 300).

Schließlich müssen sämtliche Beweismittel in Kopie oder im Original beigefügt oder zumindest konkret bezeichnet werden, damit das Gericht die Schlüssigkeit prüfen kann. Bei Zeugenwiederruf ist eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden Zeugen beizufügen. Anwaltliche Begleitung ist dringend empfohlen, da formelle Fehler zur sofortigen Unzulässigkeit führen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln: Neue Tatsachen sind Lebenssachverhalte, die im Erstverfahren nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Neue Beweismittel sind Erkenntnisquellen, die einen bereits bekannten oder neuen Sachverhalt belegen. Beide Kategorien können nebeneinander vorliegen; die stärkste Wiederaufnahmeposition ergibt sich, wenn ein neues Beweismittel zugleich eine neue Tatsache belegt. Rechtsanwälte empfehlen in der Praxis, alle potenziellen Wiederaufnahmegründe kumulativ vorzutragen, sofern sie substanziell sind, um die Zulassungsquote zu erhöhen.

Ein formaler Antrag enthält zudem stets einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 360 StPO, sofern der Verurteilte die Strafe noch nicht vollständig verbüßt hat. Das Gericht kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung aussetzen, wenn der Wiederaufnahmeantrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Diese Möglichkeit sollten Antragsteller stets nutzen, da sie erhebliche praktische Auswirkungen auf die Haftsituation des Verurteilten hat. Damit sichert der Antragsteller alle prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur des Fehlurteils vollständig ab.

So füllen Sie Ihr Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland aus

Den Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:

Schritt 1 — Akteneinsicht in Originalakten beantragen: Vollständige Akteneinsicht nach StPO § 147 im alten Strafverfahren beantragen. Ohne Kenntnis der vollständigen Originalakten kann kein fundierter Wiederaufnahmeantrag gestellt werden — insbesondere Spurenakten und Sachverständigengutachten aus dem Erstverfahren sind entscheidend.

Schritt 2 — Neue Beweise dokumentieren: Alle neuen Tatsachen und Beweismittel schriftlich dokumentieren. DNA-Gutachten von akkreditiertem Forensikinstitut beauftragen. Neue Zeugen mit eidesstattlicher Erklärung befragen. Zeugen, die widerrufen wollen, schriftliche Widerrufserklärung aufnehmen lassen.

Schritt 3 — Wiederaufnahmegrund identifizieren: StPO § 359 Nr. 5 ist der häufigste Wiederaufnahmegrund. Prüfen, ob die neuen Beweise wirklich neu sind (nicht bereits damals bekannt) und ob sie für sich oder zusammen mit früheren Beweisen die Freisprechung oder mildere Bestrafung rechtfertigen könnten.

Schritt 4 — Antrag formulieren: Urteil und Aktenzeichen klar bezeichnen. Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 konkret benennen. Neue Tatsachen und Beweismittel präzise beschreiben. Beweismittel als Anlage beifügen.

Schritt 5 — Einreichen beim zuständigen Gericht: Wiederaufnahmeantrag beim Gericht des ersten Rechtszuges (StPO § 366) schriftlich einreichen. Einschreiben mit Rückschein oder beA nutzen. Aditionsstadium (Zulässigkeitsprüfung nach StPO § 368) abwarten. Bei Ablehnung: Beschwerde nach StPO § 372 möglich.

Nach der Antragstellung erfolgt das Aditionsverfahren (Zulassungsverfahren): Das Gericht prüft auf der Grundlage des Antragsvorbringens, ob die Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt sind. Es fordert die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf. Hält das Gericht den Antrag für zulässig und begründet, ordnet es die Beweisaufnahme an (Probationsverfahren). Erst nach positiver Probation ergeht die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (Resumptionsbeschluss) und ein neues Hauptverfahren beginnt.

Gegen einen ablehnenden Beschluss im Aditionsverfahren ist sofortige Beschwerde gemäß § 372 StPO statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ab Zustellung des Beschlusses. Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Phase des Wiederaufnahmeverfahrens anwaltlich vertreten zu werden; auf Antrag wird ein Pflichtverteidiger bestellt.

Praktischer Tipp: Kopieren Sie sämtliche Unterlagen in doppelter Ausfertigung — eine für das Gericht, eine für den Verteidiger. Nummerieren Sie alle Anlagen chronologisch und erstellen Sie ein Anlagenverzeichnis. Das erleichtert dem Gericht die Orientierung im Aditionsverfahren und erhöht die Chancen, dass das Vorbringen vollständig berücksichtigt wird. Bei umfangreichen Unterlagen bietet sich zudem eine kurze tabellarische Chronologie als Einlage an.

Häufige Fehler bei Ihrem Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland

Bei dem Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:

Fehler 1 — Kein tauglicher Wiederaufnahmegrund: Der Antrag bezeichnet als Wiederaufnahmegrund allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil oder Behauptungen, die bereits im Erstverfahren bekannt waren. StPO § 359 enthält eine abschließende Liste der Wiederaufnahmegründe — alles andere ist unzulässig. Korrekt: Einen der in StPO § 359 Nr. 1-6 genannten Gründe konkret benennen.

Fehler 2 — Tatsachen sind nicht neu: Die angebotenen Tatsachen oder Beweise waren im Erstverfahren bereits bekannt, wurden aber vom Verteidiger nicht vorgetragen. Diese sind keine neuen Tatsachen im Sinne des StPO § 359 Nr. 5 — der BGH (BGH 1 StR 234/19) hat dies klargestellt. Korrekt: Nur wirklich neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegrund benennen.

Fehler 3 — Keine tauglichen Beweismittel angeboten: Der Antrag beschreibt neue Tatsachen, bietet aber keine konkreten Beweismittel an (z.B. Zeuge ohne Adresse, allgemeine Behauptung über DNA ohne Gutachten). Das Aditionsgericht verwirft den Antrag mangels tauglicher Beweismittel. Korrekt: Stets konkrete Beweismittel mit vollständigen Angaben (Zeugenname und Adresse, Gutachten als Anlage) anbieten.

Fehler 4 — Falsches Gericht: Der Antrag wird beim falschen Gericht eingereicht (z.B. beim BGH statt beim Amtsgericht des Erstverfahrens). Nach StPO § 366 ist ausschließlich das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Korrekt: Stets beim Gericht einreichen, das in erster Instanz das Urteil gefällt hat.

Fehler 5 — Keine Akteneinsicht in Originalakten: Der Antrag wird gestellt, ohne die vollständigen Originalakten des Erstverfahrens zu kennen. Ohne Kenntnis der Spurenakten und Sachverständigengutachten des Erstverfahrens kann nicht beurteilt werden, ob die neuen Beweise wirklich neu und geeignet sind. Korrekt: Stets zunächst vollständige Akteneinsicht nach StPO § 147 beantragen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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