Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — StPO §§ 359, 362, 366; BVerfG 2 BvR 900/22
Kopf des Wiederaufnahmeantrags
ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES STRAFVERFAHRENS
gemäß StPO §§ 359, 366 (zugunsten des Verurteilten)
Datum: [Wiederaufnahme Datum]
Parteien
ANTRAGSTELLER (VERURTEILTER):
Name: [Antragsteller Name], [Antragsteller Adresse]
VERTRETEN DURCH VERTEIDIGER:
[Verteidiger Name]
Ausgangsentscheidung
ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG (RECHTSKRÄFTIGES URTEIL):
Gericht: [Ursprungs Gericht]
Aktenzeichen: [Ursprungs Aktenzeichen]
Datum der Rechtskraft: [Ursprungs Urteil Datum]
Inhalt: [Urteil Inhalt]
Wiederaufnahmeantrag
ANTRAG:
Es wird beantragt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß StPO § 359 Nr. [Wiederaufnahme Grund] anzuordnen und das rechtskräftige Urteil des [Ursprungs Gericht] vom [Ursprungs Urteil Datum] aufzuheben.
WIEDERAUFNAHMEGRUND (StPO § 359):
Wiederaufnahmegrund: [Wiederaufnahme Grund]
NEUE TATSACHEN UND BEWEISMITTEL:
[Neue Tatsachen Beweise]
Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind nach BGH 1 StR 234/19 geeignet, den Antragsteller freizusprechen oder eine mildere Strafe zu rechtfertigen. Das BVerfG (2 BvR 900/22) hat die strengen Anforderungen an den Nachweis neuer Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren bestätigt.
Unterschrift
UNTERSCHRIFT
Ort, Datum: [Wiederaufnahme Datum]
[Verteidiger Name]
(Strafverteidiger des Antragstellers — Vollmacht in Anlage)
Strafverteidiger des Verurteilten
________________
Signature
Was ist Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland?
Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach StPO § 359 kann jederzeit beantragt werden — es gibt keine Ausschlussfrist. Die praktisch bedeutsamsten Gründe sind neue Tatsachen oder Beweismittel nach StPO § 359 Nr. 5, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt oder verfügbar waren und die geeignet sind, den Verurteilten freizusprechen oder zu einer wesentlich milderen Strafe zu führen. Moderne DNA-Analysen, die veraltete Gutachten widerlegen, neue Alibi-Zeugen, oder der nachträgliche Widerruf einer Falschaussage sind typische Wiederaufnahmegründe. Der BGH (BGH 1 StR 234/19) hat die Anforderungen an die Eignung neuer Beweise präzisiert: Das Wiederaufnahmegericht prüft nur die abstrakte Geeignetheit — keine vollständige Neubeweiswürdigung.
Rechtlicher Rahmen: Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich nach StPO §§ 367 ff. in drei Phasen: Aditionsstadium (Zulässigkeitsprüfung), Probationsstadium (Beweiserhebung und Begründetheitsprüfung) und — bei Erfolg — neues Hauptverfahren. Das Wiederaufnahmegericht nach StPO § 366 ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Bei der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen nach StPO § 362 hat das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung 2 BvR 900/22 (Urteil vom 31.10.2023) die Verfassungsmäßigkeit des 2021 eingeführten StPO § 362 Nr. 5 (neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei Mord) für künftige Fälle bestätigt, aber rückwirkende Anwendung für verfassungswidrig erklärt. Die Wiederaufnahme zuungunsten ist und bleibt ein seltener Ausnahmefall — das ne bis in idem-Prinzip des Art. 103 Abs. 3 GG bleibt für die allermeisten Fälle ein absolutes Verbot.
Die Wiederaufnahme ist keine Berufung und keine Revision — sie überprüft keine Rechtsfehler im ursprünglichen Verfahren, sondern setzt neue Tatsachen oder Beweise voraus. Berufung (StPO §§ 312 ff.) und Revision (StPO §§ 333 ff.) sind Rechtsmittel gegen nicht rechtskräftige Urteile. Die Wiederaufnahme nach StPO § 359 ist das Korrektiv für Fehlurteile, die erst nach Rechtskraft erkannt werden.
Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß §§ 359 ff. StPO ist das einzige ordentliche Rechtsmittel gegen rechtskräftige Strafurteile. Es dient der materiellen Gerechtigkeit und ermöglicht die Korrektur schwerwiegender Justizirrtümer, die im Instanzenzug nicht mehr behebbar sind. Im deutschen Recht wird zwischen zwei Richtungen unterschieden: der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 StPO und — in eng begrenzten Ausnahmefällen — der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 StPO, die durch das BVerfG-Urteil vom 31. Oktober 2023 (2 BvR 900/22) für weitgehend verfassungswidrig erklärt wurde.
Historisch wurzelt die Wiederaufnahme im Grundsatz „ne bis in idem" (Art. 103 Abs. 3 GG), der jedoch im Spannungsverhältnis zur materiellen Wahrheit steht. Verurteilte, die nach Jahren oder Jahrzehnten neue Beweise vorlegen können — etwa durch moderne DNA-Analysen, neu aufgetauchte Zeugen oder erschlossene Aktenmaterialien — haben das Recht, eine erneute Überprüfung ihres Falls zu beantragen. Das Bundesjustizministerium schätzt, dass jährlich mehrere hundert Wiederaufnahmeanträge gestellt werden, von denen nur ein kleiner Prozentsatz die Zulässigkeitshürde überwindet. Prominente Fälle wie der Fall Gustl Mollath oder historische Rehabilitierungsverfahren zeigen, dass das Instrument rechtspolitisch bedeutsam und gesellschaftlich relevant ist.
Wann brauchen Sie Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland?
Ein Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland wird immer dann benötigt, wenn ein rechtskräftiges Urteil auf falschen Tatsachen, gefälschten Beweisen oder neuen Erkenntnissen beruht, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren.
Konkrete Situationen, in denen ein Wiederaufnahmeantrag unverzichtbar ist: Neue DNA-Analysen — Die DNA-Forensik hat in den letzten Jahrzehnten revolutionäre Fortschritte gemacht. Verurteilungen aus den 1980er und 1990er Jahren, die auf damals unzulänglichen DNA-Methoden beruhten, können heute neu bewertet werden. Wenn eine moderne DNA-Analyse den Verurteilten als Täter ausschließt, ist dies ein klassischer Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 Nr. 5. Widerruf von Zeugenaussagen — Wenn ein entscheidender Zeuge seine Aussage, auf der die Verurteilung wesentlich beruhte, widerruft und erklärt, er habe damals falsch ausgesagt (z.B. unter Druck, Irrtum), liegt ein möglicher Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 Nr. 2 (Falschaussage) und Nr. 5 (neue Tatsachen) vor. Neue Alibi-Zeugen — Wenn nach der Verurteilung Zeugen auftauchen, die den Verurteilten zur Tatzeit an einem anderen Ort bezeugen können, ist dies ein typischer Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 Nr. 5. BVerfG- oder EGMR-Entscheidungen — Wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem anderen Verfahren eine Verfassungs- oder EMRK-Verletzung feststellt, auf der die Verurteilung beruht, bietet StPO § 359 Nr. 6 eine Grundlage für die Wiederaufnahme.
Fälle, in denen ein Wiederaufnahmeantrag nicht geeignet ist: Der Wiederaufnahmeantrag ist kein Ersatz für eine versäumte Revision oder Berufung. Wer glaubt, das Gericht habe die vorhandenen Beweise falsch gewürdigt, braucht ein Rechtsmittel — nicht eine Wiederaufnahme.
Typische Situationen, in denen ein Wiederaufnahmeantrag geboten ist: Ein verurteilter Beschuldigter findet nach Jahren in alten Unterlagen Schriftstücke, die seine Unschuld belegen. DNA-Analysen, die zum Urteilszeitpunkt noch nicht verfügbar waren, schließen die Täterschaft des Verurteilten aus. Zeugen widerrufen frühere Aussagen und schildern, unter Druck oder falschen Voraussetzungen ausgesagt zu haben. Oder es wird bekannt, dass das Gericht auf gefälschten Urkunden oder manipulierten Beweismitteln beruhte.
Besonders häufig kommt es zur Wiederaufnahme bei Verurteilungen auf Basis eines einzigen Belastungszeugen, bei denen die Glaubwürdigkeit nachträglich erschüttert wird, sowie bei Verurteilungen, die sich maßgeblich auf Sachverständigengutachten stützen, die neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt haben. Stets erforderlich ist, dass das neue Beweismittel geeignet ist, für sich allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO).
Was gehört in Ihr Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland?
Ein wirksamer Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland enthält folgende Kernelemente:
Bezeichnung des angefochtenen Urteils: Gericht, Aktenzeichen, Datum der Rechtskraft, Tatvorwurf, Urteilstenor (Verurteilungsdelikt und Strafe). Das Wiederaufnahmegericht nach StPO § 366 muss das Urteil eindeutig identifizieren können, um die Originalakten anzufordern.
Klare Benennung des Wiederaufnahmegrundes: Einer der abschließend in StPO § 359 genannten Wiederaufnahmegründe muss konkret bezeichnet werden: Neue Tatsachen oder Beweismittel (Nr. 5), Falschaussage (Nr. 2), Urkundenfälschung (Nr. 1), Richterdelikt (Nr. 3) oder BVerfG/EGMR-Entscheidung (Nr. 6). Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil ist kein Wiederaufnahmegrund.
Konkrete Darlegung der neuen Tatsachen: Präzise Beschreibung der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Erklärung, warum diese im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt oder verfügbar waren. Geeignetheit darlegen: Warum wären die neuen Beweise, hätten sie damals vorgelegen, möglicherweise zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe geführt? Der BGH (BGH 1 StR 234/19) betont: abstrakte Geeignetheit genügt, vollständige Beweisführung nicht erforderlich.
Beweismittelangebot: Alle neuen Beweismittel im Antrag konkret anbieten: DNA-Gutachten (als Anlage), eidesstattliche Erklärungen neuer Zeugen, Widerrufserklärungen früherer Zeugen, neue Urkunden. Ohne taugliche Beweismittel keine Zulassung zur Beweiserhebung (Probationsstadium nach StPO § 369).
Kostenlose Vorlagen für den Wiederaufnahmeantrag nach StPO § 359 und verwandte Dokumente — Akteneinsichtsantrag nach StPO § 147 und Haftprüfungsantrag nach StPO § 117 — stehen auf forms-legal.com bereit. Bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten sollte stets ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden — die Verfahrensanforderungen sind hoch und ein falsch gestellter Antrag kann nicht ohne Weiteres korrigiert werden.
Ein Wiederaufnahmeantrag muss folgende Kernelemente enthalten: Erstens die genaue Bezeichnung des rechtskräftigen Urteils (Datum, Aktenzeichen, Gericht, Rubrum). Zweitens die Benennung des konkreten Wiederaufnahmegrundes nach § 359 StPO — bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln (Nr. 5) ist der Bezug zur Erstentscheidung herzustellen. Drittens die detaillierte Darlegung des neuen Beweismittels selbst: Worum handelt es sich, wo wurde es aufgefunden, wie kam es zum Vorschein, und warum war es im Erstverfahren nicht verfügbar oder nicht bekannt?
Viertens ist die Geeignetheit des Beweismittels zu begründen: Mit welcher Wahrscheinlichkeit würde es — wenn es im Erstverfahren vorgelegen hätte — zu einem anderen Urteil geführt haben? Das Gericht prüft im Zulassungsverfahren (Aditionsverfahren) eine Schlüssigkeitsprüfung, bei der die Beweisbehauptung im Grundsatz als wahr unterstellt und auf ihre rechtliche Relevanz hin bewertet wird (BGH NStZ 2017, 300).
Schließlich müssen sämtliche Beweismittel in Kopie oder im Original beigefügt oder zumindest konkret bezeichnet werden, damit das Gericht die Schlüssigkeit prüfen kann. Bei Zeugenwiederruf ist eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden Zeugen beizufügen. Anwaltliche Begleitung ist dringend empfohlen, da formelle Fehler zur sofortigen Unzulässigkeit führen.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln: Neue Tatsachen sind Lebenssachverhalte, die im Erstverfahren nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Neue Beweismittel sind Erkenntnisquellen, die einen bereits bekannten oder neuen Sachverhalt belegen. Beide Kategorien können nebeneinander vorliegen; die stärkste Wiederaufnahmeposition ergibt sich, wenn ein neues Beweismittel zugleich eine neue Tatsache belegt. Rechtsanwälte empfehlen in der Praxis, alle potenziellen Wiederaufnahmegründe kumulativ vorzutragen, sofern sie substanziell sind, um die Zulassungsquote zu erhöhen.
Ein formaler Antrag enthält zudem stets einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 360 StPO, sofern der Verurteilte die Strafe noch nicht vollständig verbüßt hat. Das Gericht kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung aussetzen, wenn der Wiederaufnahmeantrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Diese Möglichkeit sollten Antragsteller stets nutzen, da sie erhebliche praktische Auswirkungen auf die Haftsituation des Verurteilten hat. Damit sichert der Antragsteller alle prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur des Fehlurteils vollständig ab.
So füllen Sie Ihr Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland aus
Den Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:
Schritt 1 — Akteneinsicht in Originalakten beantragen: Vollständige Akteneinsicht nach StPO § 147 im alten Strafverfahren beantragen. Ohne Kenntnis der vollständigen Originalakten kann kein fundierter Wiederaufnahmeantrag gestellt werden — insbesondere Spurenakten und Sachverständigengutachten aus dem Erstverfahren sind entscheidend.
Schritt 2 — Neue Beweise dokumentieren: Alle neuen Tatsachen und Beweismittel schriftlich dokumentieren. DNA-Gutachten von akkreditiertem Forensikinstitut beauftragen. Neue Zeugen mit eidesstattlicher Erklärung befragen. Zeugen, die widerrufen wollen, schriftliche Widerrufserklärung aufnehmen lassen.
Schritt 3 — Wiederaufnahmegrund identifizieren: StPO § 359 Nr. 5 ist der häufigste Wiederaufnahmegrund. Prüfen, ob die neuen Beweise wirklich neu sind (nicht bereits damals bekannt) und ob sie für sich oder zusammen mit früheren Beweisen die Freisprechung oder mildere Bestrafung rechtfertigen könnten.
Schritt 4 — Antrag formulieren: Urteil und Aktenzeichen klar bezeichnen. Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 konkret benennen. Neue Tatsachen und Beweismittel präzise beschreiben. Beweismittel als Anlage beifügen.
Schritt 5 — Einreichen beim zuständigen Gericht: Wiederaufnahmeantrag beim Gericht des ersten Rechtszuges (StPO § 366) schriftlich einreichen. Einschreiben mit Rückschein oder beA nutzen. Aditionsstadium (Zulässigkeitsprüfung nach StPO § 368) abwarten. Bei Ablehnung: Beschwerde nach StPO § 372 möglich.
Nach der Antragstellung erfolgt das Aditionsverfahren (Zulassungsverfahren): Das Gericht prüft auf der Grundlage des Antragsvorbringens, ob die Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt sind. Es fordert die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf. Hält das Gericht den Antrag für zulässig und begründet, ordnet es die Beweisaufnahme an (Probationsverfahren). Erst nach positiver Probation ergeht die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (Resumptionsbeschluss) und ein neues Hauptverfahren beginnt.
Gegen einen ablehnenden Beschluss im Aditionsverfahren ist sofortige Beschwerde gemäß § 372 StPO statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ab Zustellung des Beschlusses. Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Phase des Wiederaufnahmeverfahrens anwaltlich vertreten zu werden; auf Antrag wird ein Pflichtverteidiger bestellt.
Praktischer Tipp: Kopieren Sie sämtliche Unterlagen in doppelter Ausfertigung — eine für das Gericht, eine für den Verteidiger. Nummerieren Sie alle Anlagen chronologisch und erstellen Sie ein Anlagenverzeichnis. Das erleichtert dem Gericht die Orientierung im Aditionsverfahren und erhöht die Chancen, dass das Vorbringen vollständig berücksichtigt wird. Bei umfangreichen Unterlagen bietet sich zudem eine kurze tabellarische Chronologie als Einlage an.
Rechtliche Anforderungen für Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland
Für den Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
StPO § 359 — Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten: Nr. 1: Gefälschte Urkunde. Nr. 2: Falschaussage Zeuge/Sachverständiger. Nr. 3: Straftat des Richters/Staatsanwalts. Nr. 4: Abweichendes Urteil für Mitangeklagten. Nr. 5 (wichtigster Grund): Neue Tatsachen oder Beweismittel — geeignet für Freispruch oder mildere Strafe. Nr. 6: BVerfG- oder EGMR-Entscheidung. Keine zeitliche Ausschlussfrist — Antrag jederzeit möglich.
StPO § 362 — Wiederaufnahme zuungunsten (sehr selten): Nr. 1-4: Urkundenfälschung, Falschaussage, Richterdelikt, Geständnis. Nr. 5 (seit 2021): Neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei Mord. BVerfG 2 BvR 900/22 (31.10.2023): Für Fälle ab 30.11.2021 verfassungsgemäß — rückwirkende Anwendung verfassungswidrig.
StPO § 366 — Antrag beim Gericht des ersten Rechtszuges: Schriftlicher Antrag. Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Benennung des Wiederaufnahmegrundes. Angebotene Beweismittel.
StPO §§ 367-371 — Verfahren: § 368 Aditionsstadium: Zulässigkeitsprüfung. § 369 Probationsstadium: Beweiserhebung. § 370: Anordnung oder Ablehnung der Wiederaufnahme. § 371: Neues Hauptverfahren nach Anordnung der Wiederaufnahme.
BGH 1 StR 234/19 — Anforderungen an neue Tatsachen: Neue Beweise müssen wirklich neu sein. Abstrakte Geeignetheit für Freispruch oder mildere Strafe ausreichend. Keine vollständige Beweiswürdigung im Wiederaufnahmestadium.
BVerfG 2 BvR 900/22 — Verfassungsrechtliche Grenzen von § 362 Nr. 5: Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) bleibt Verfassungsgebot. Einschränkung nur bei Schwerststraftaten (Mord, Völkermord). Rückwirkung verfassungswidrig.
Besondere formelle Anforderungen gelten bei der Wiederaufnahme zugunsten eines Verstorbenen (§ 361 StPO): Antragsberechtigte sind nächste Angehörige. Die Wiederaufnahme zur Rehabilitation eines zu Unrecht Verurteilten, der die Strafe bereits vollständig verbüßt hat, ist trotz fehlenden Freiheitsentzugs zulässig, da das Rehabilitationsinteresse anerkannt wird (BVerfGE 65, 317). Nach erfolgreicher Wiederaufnahme und Freispruch hat der zu Unrecht Verurteilte Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).
Zu beachten ist schließlich, dass bei Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Anwaltszwang gilt, während vor dem Amtsgericht auch Selbstvertretung möglich ist, jedoch nicht empfohlen wird.
Häufige Fehler bei Ihrem Wiederaufnahmeantrag Strafverfahren Deutschland
Bei dem Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:
Fehler 1 — Kein tauglicher Wiederaufnahmegrund: Der Antrag bezeichnet als Wiederaufnahmegrund allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil oder Behauptungen, die bereits im Erstverfahren bekannt waren. StPO § 359 enthält eine abschließende Liste der Wiederaufnahmegründe — alles andere ist unzulässig. Korrekt: Einen der in StPO § 359 Nr. 1-6 genannten Gründe konkret benennen.
Fehler 2 — Tatsachen sind nicht neu: Die angebotenen Tatsachen oder Beweise waren im Erstverfahren bereits bekannt, wurden aber vom Verteidiger nicht vorgetragen. Diese sind keine neuen Tatsachen im Sinne des StPO § 359 Nr. 5 — der BGH (BGH 1 StR 234/19) hat dies klargestellt. Korrekt: Nur wirklich neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegrund benennen.
Fehler 3 — Keine tauglichen Beweismittel angeboten: Der Antrag beschreibt neue Tatsachen, bietet aber keine konkreten Beweismittel an (z.B. Zeuge ohne Adresse, allgemeine Behauptung über DNA ohne Gutachten). Das Aditionsgericht verwirft den Antrag mangels tauglicher Beweismittel. Korrekt: Stets konkrete Beweismittel mit vollständigen Angaben (Zeugenname und Adresse, Gutachten als Anlage) anbieten.
Fehler 4 — Falsches Gericht: Der Antrag wird beim falschen Gericht eingereicht (z.B. beim BGH statt beim Amtsgericht des Erstverfahrens). Nach StPO § 366 ist ausschließlich das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Korrekt: Stets beim Gericht einreichen, das in erster Instanz das Urteil gefällt hat.
Fehler 5 — Keine Akteneinsicht in Originalakten: Der Antrag wird gestellt, ohne die vollständigen Originalakten des Erstverfahrens zu kennen. Ohne Kenntnis der Spurenakten und Sachverständigengutachten des Erstverfahrens kann nicht beurteilt werden, ob die neuen Beweise wirklich neu und geeignet sind. Korrekt: Stets zunächst vollständige Akteneinsicht nach StPO § 147 beantragen.
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}Häufig gestellte Fragen
StPO § 359 regelt die Gründe für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten abschließend: Nr. 1: Gefälschte oder verfälschte Urkunde oder Beweisstück — wenn die Verurteilung wesentlich auf einer gefälschten Urkunde beruht. Nr. 2: Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen — wenn ein Zeuge oder Sachverständiger im Verfahren vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgesagt hat und dies die Verurteilung beeinflusst hat. Nr. 3: Straftat des Richters oder Staatsanwalts im Verfahren — wenn ein an der Entscheidung beteiligter Richter, Staatsanwalt oder Beamter sich im Zusammenhang mit dem Verfahren einer Straftat schuldig gemacht hat. Nr. 4: Freisprechung des Mitverurteilten durch abweichendes Urteil — wenn in einem anderen Verfahren ein Mitangeklagter in derselben Sache freigesprochen wurde. Nr. 5 (praktisch wichtigster Grund): Neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, den Freispruch des Verurteilten oder eine wesentlich mildere Strafe zu begründen. Nr. 6: Entscheidung des BVerfG oder EGMR — wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Verfassung oder der EMRK festgestellt hat, auf der die Verurteilung beruht. Der BGH (BGH 1 StR 234/19) hat klargestellt, dass bei StPO § 359 Nr. 5 die neuen Tatsachen geeignet sein müssen, allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen die Freisprechung oder wesentlich mildere Bestrafung zu begründen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung 2 BvR 900/22 (Urteil vom 31.10.2023) die Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen für bestimmte Fälle als verfassungsgemäß erklärt und damit das historische ne bis in idem-Prinzip (Art. 103 Abs. 3 GG) für Extremfälle eingeschränkt. Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte 2021 StPO § 362 Nr. 5 eingeführt, der die Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen ermöglicht, wenn neue, wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse (z.B. DNA-Analyse) nachweisen, dass der Freigesprochene die Tat begangen hat. Das BVerfG erklärte die Anwendung auf vor 2021 abgeschlossene Fälle (Rückwirkungsverbot) für verfassungswidrig, ließ aber § 362 Nr. 5 für Fälle ab dem 30.11.2021 grundsätzlich bestehen. Die Entscheidung 2 BvR 900/22 ist rechtspolitisch bedeutsam: Sie schwächt das ne bis in idem-Prinzip für besonders schwere Straftaten (Mord, Völkermord). In der Praxis ist die Wiederaufnahme zuungunsten nach StPO § 362 extrem selten — die Staatsanwaltschaft muss neue, bombensichere Beweise vorlegen. Der BGH (BGH 5 StR 116/01 i.V.m. BVerfG 2 BvR 900/22) hat die strengen Anforderungen für § 362-Anträge bestätigt.
Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des StPO § 359 Nr. 5 sind solche, die im ursprünglichen Strafverfahren nicht bekannt waren und die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder eine wesentlich mildere Bestrafung zu begründen. Maßgebliche Anforderungen nach BGH 1 StR 234/19: (1) Neu: Die Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt oder verfügbar gewesen sein. Wenn ein Verteidiger die Beweise kannte, aber nicht vorgelegt hat, sind sie nicht neu. (2) Geeignetheit: Die neuen Beweise müssen die Verurteilung erschüttern — nicht notwendigerweise widerlegen, aber in erheblichem Maß zweifelhaft machen. Das Wiederaufnahmegericht prüft nur die abstrakte Geeignetheit, keine Beweiswürdigung. (3) Kausalität: Die neuen Tatsachen müssen einen Kausalbezug zur Verurteilung haben — sie müssen, wären sie damals bekannt gewesen, möglicherweise zu einem anderen Urteil geführt haben. Typische neue Beweise: DNA-Analysen (moderner Stand überholt ältere Analysen), Alibi-Zeugen, die erst jetzt bekannt sind, nachträglicher Widerruf einer falschen Zeugenaussage, neue Sachverständigengutachten, die veraltete Gutachten widerlegen.
Der Wiederaufnahmeantrag wird nach StPO § 366 beim Gericht des ersten Rechtszuges gestellt — also bei dem Gericht, das in erster Instanz das angefochtene Urteil erlassen hat (AG, LG). Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und folgende Mindestanforderungen erfüllen: (1) Bezeichnung des angefochtenen Urteils: Gericht, Aktenzeichen, Datum der Rechtskraft, Inhalt des Urteils (Verurteilung, Delikt, Strafe). (2) Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes: Einer der in StPO § 359 genannten Wiederaufnahmegründe muss konkret und substantiiert dargelegt werden. Eine allgemeine Behauptung reicht nicht — die neuen Beweise oder Tatsachen müssen konkret beschrieben werden. (3) Angebotene Beweismittel: Die neuen Beweismittel müssen im Antrag angeboten werden (z.B. DNA-Gutachten als Anlage, eidesstattliche Erklärung des Alibi-Zeugen, Schreiben des Widerruf-Zeugen). (4) Formales Verfahren nach StPO §§ 366 ff.: Das Gericht führt eine Zulässigkeitsprüfung (Aditionsverfahren) durch — ist der Antrag zulässig, folgt das Probationsverfahren (Prüfung der Begründetheit). Erst wenn das Gericht die neue Beweislage für hinreichend überzeugend hält, wird die Wiederaufnahme angeordnet und ein neues Hauptverfahren eröffnet.
Für den Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten nach StPO § 359 gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Ausschlussfrist — er kann jederzeit gestellt werden, auch nach vollständiger Verbüßung der Strafe oder sogar nach dem Tod des Verurteilten. Diese zeitliche Unbegrenztheit ist ein Wesensmerkmal der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten: Gerechtigkeit hat keinen Verfallsdatum. In der deutschen Rechtspraxis wurden Wiederaufnahmeanträge erfolgreich gestellt: Noch während der Strafverbüßung (sofortige Entlassung bei Erfolg). Jahrzehnte nach der Verurteilung (z.B. Neubewertung nach DNA-Analyse). Posthum — für den verstorbenen Verurteilten (von Angehörigen gestellt). Im Fall des Verurteilten durch Nachfahren — zur Rehabilitierung. Einschränkung: Die Verjährung der Tat (StGB §§ 78 ff.) hat keine Auswirkung auf die Wiederaufnahmemöglichkeit. Wenn der Verurteilte verstorben ist, können nach BGH 1 StR 100/18 Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) den Wiederaufnahmeantrag stellen, um die Rehabilitierung zu erreichen. Anders bei der Wiederaufnahme zuungunsten nach StPO § 362 — hier sind engere zeitliche und sachliche Grenzen nach der BVerfG-Entscheidung 2 BvR 900/22 zu beachten.
Das Wiederaufnahmeverfahren nach StPO §§ 367 ff. läuft in drei Phasen ab: (1) Aditionsstadium (Zulässigkeitsprüfung) nach StPO § 368: Das Gericht prüft, ob der Wiederaufnahmeantrag zulässig ist — ob er formal korrekt gestellt wurde, ob ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund nach StPO § 359 bezeichnet ist, ob die angebotenen Beweismittel tauglich sind. Zulässigkeitsprüfung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. Unzulässiger Antrag: Verwerfung durch Beschluss — keine inhaltliche Prüfung. (2) Probationsstadium (Begründetheitsprüfung) nach StPO § 369: Das Gericht erhebt die angebotenen Beweise (z.B. DNA-Gutachten, Zeugenvernehmung) in einer gesonderten Beweiserhebung. Erst nach Beweiserhebung entscheidet das Gericht, ob die neuen Beweise hinreichend sind, um die Wiederaufnahme anzuordnen. Der BGH (BGH 1 StR 234/19) hat betont, dass in diesem Stadium keine vollständige Beweiswürdigung erfolgt — sondern nur eine Prognoseentscheidung. (3) Hauptverfahren (neue Hauptverhandlung) nach StPO § 370: Wenn das Gericht die Wiederaufnahme anordnet, wird ein neues Hauptverfahren eröffnet — mit vollständiger Neubewertung des Sachverhalts. Das neue Gericht ist an die Beurteilung des Wiederaufnahmegerichts nicht gebunden.
Bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach StPO § 359 gilt das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) in abgemilderter Form: Das neue Hauptverfahren kann grundsätzlich zu einem Freispruch, zu einer milderen Strafe aber auch zu einer gleichen oder schwereren Strafe als die ursprüngliche führen — wenn neue, im Wiederaufnahmeverfahren erstandene Beweise die Schuld noch schwerer erscheinen lassen. Das Verschlechterungsverbot nach StPO § 358 Abs. 2 gilt bei der Wiederaufnahme nur eingeschränkt. Konsequenz: Der Beschuldigte muss im Wiederaufnahmeverfahren berücksichtigen, dass das neue Verfahren auch zu seinem Nachteil ausgehen kann. Der BGH (BGH 2 StR 199/17) hat klargestellt, dass das Wiederaufnahmegericht im neuen Hauptverfahren den Sachverhalt vollständig neu bewerten darf — einschließlich möglicherweise belastender neuer Tatsachen, die in der Beweiserhebung des Probationsstadiums zutage getreten sind. Praktischer Rat: Vor Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach StPO § 359 stets sorgfältig prüfen, ob die neuen Beweise wirklich entlastend sind und das Risiko einer schwereren Verurteilung ausgeschlossen werden kann.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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