Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — StPO §§ 407, 410, 411; RiStBV Nr. 175
Kopf des Einspruchs
EINSPRUCH GEGEN STRAFBEFEHL
gemäß StPO § 410 Abs. 1 (Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung)
An das [Strafbefehl Gericht]
Aktenzeichen: [Strafbefehl Aktenzeichen]
Datum: [Einspruchs Datum]
Betroffener
BETROFFENER (ADRESSAT DES STRAFBEFEHLS):
Name: [Betroffener Name]
Anschrift: [Betroffener Adresse]
Strafbefehl
STRAFBEFEHL:
Datum des Strafbefehls: [Strafbefehl Datum]
Zugestellt am: [Zustellungs Datum]
Tatvorwurf: [Tatvorwurf Strafbefehl]
Einspruch
EINSPRUCH (StPO § 410 Abs. 1):
Hiermit lege ich gegen den oben bezeichneten Strafbefehl des [Strafbefehl Gericht] fristgerecht Einspruch ein.
Umfang des Einspruchs: [Einspruchs Umfang]
Eine Begründung bleibt vorbehalten. Das Amtsgericht bestimmt nach StPO § 411 Abs. 1 Hauptverhandlungstermin. Die Einspruchsfrist nach StPO § 410 Abs. 1 (2 Wochen ab Zustellung am [Zustellungs Datum]) ist gewahrt.
Unterschrift
UNTERSCHRIFT
Ort, Datum: [Einspruchs Datum]
[Betroffener Name]
(Unterschrift des Betroffenen oder seines Verteidigers)
Betroffener / Verteidiger
________________
Signature
Was ist Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland?
Der Strafbefehl Deutschland ist ein Masseninstrument der deutschen Strafjustiz — jährlich werden weit über eine Million Strafbefehle erlassen. Typische Strafbefehlsdelikte sind: Erschleichen von Leistungen nach StGB § 265a (Schwarzfahren), leichter Diebstahl nach StGB § 242, Betrug in einfachen Fällen nach StGB § 263, Trunkenheit im Verkehr nach StGB § 316, leichte Körperverletzung nach StGB § 223. Die möglichen Sanktionen nach StPO § 407 Abs. 2 sind auf Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot bis 6 Monate, Einziehung und Freiheitsstrafe bis 1 Jahr auf Bewährung (nur bei anwaltlich verteidigte Beschuldigten) beschränkt.
Die Einspruchsfrist nach StPO § 410 Abs. 1 beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Diese Frist ist absolut — es gibt keine Verlängerung. Bei unverschuldetem Versäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach StPO § 44 möglich. Der Einspruch kann nach StPO § 410 Abs. 2 auf die Rechtsfolgen beschränkt werden — in diesem Fall wird der Schuldspruch rechtskräftig, und das Gericht prüft in der Hauptverhandlung nur noch die Angemessenheit der Strafe. Bei vollem Einspruch gilt nach StPO § 411 Abs. 4 kein Verschlechterungsverbot — das Gericht kann nach Hauptverhandlung eine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängen. Die internen Abläufe bei der Bearbeitung von Einsprüchen durch die Staatsanwaltschaft sind in der RiStBV Nr. 175 geregelt.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat nach StPO § 410 Abs. 3 dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil — einschließlich Eintragung ins Bundeszentralregister (BZR) nach BZRG, wenn die Schwellenwerte überschritten werden. Bei Geldstrafe unter 90 Tagessätzen erfolgt keine Eintragung ins normale Führungszeugnis, wohl aber ins erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 31.
Der Strafbefehl gemäß §§ 407 ff. StPO ist ein vereinfachtes Sanktionierungsverfahren, das ausschließlich für Vergehen (nicht für Verbrechen) gilt und bei dem die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht beantragt, ohne mündliche Verhandlung eine Sanktion zu verhängen. Das Amtsgericht erlässt den Strafbefehl, wenn es den Antrag für begründet hält; es findet keine Anhörung des Beschuldigten statt. Mögliche Sanktionen sind Geldstrafe, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Berufsverbot oder — ausnahmsweise — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung, sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 StPO).
Der Einspruch nach § 410 StPO ist das einzige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl. Er eröffnet das reguläre Hauptverfahren mit mündlicher Verhandlung und schützt das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 410 Abs. 1 StPO zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Ein beschränkter Einspruch, der sich nur gegen die Rechtsfolgen richtet, ist gemäß § 410 Abs. 2 StPO ebenfalls möglich. forms-legal.com stellt ein vorausgefülltes Muster bereit, das alle notwendigen Angaben enthält und Fehler bei der Fristwahrung vermeidet. Das Verfahren schützt Beschuldigte wirksam vor unbegründeten Verurteilungen ohne mündliche Anhörung.
Wann brauchen Sie Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland?
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl in Deutschland wird immer dann benötigt, wenn der Betroffene die im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe bestreitet, die verhängte Strafe für unverhältnismäßig hält oder zumindest die Tagessatzhöhe (StGB § 40 Abs. 2) anfechten möchte.
Konkrete Situationen, in denen ein Einspruch unverzichtbar ist: Unschuld des Betroffenen — Wenn der Betroffene die Tat tatsächlich nicht begangen hat (falscher Verdacht, Verwechslung, fehlende Beweise), muss er Einspruch einlegen. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und hat Urteilswirkung. Fehler im Strafbefehl — Der Strafbefehl enthält sachliche Fehler (falsches Tatdatum, falsche Personenidentifikation, Verjährung der Tat nach StGB § 78). Zu hohe Tagessatzhöhe — Der Tagessatz der Geldstrafe nach StGB § 40 Abs. 2 wurde falsch berechnet (z.B. auf Basis überhöhten oder fiktiven Einkommens). In diesem Fall: beschränkter Einspruch nur auf die Rechtsfolgen nach StPO § 410 Abs. 2. Kein Strafantrag für Antragsdelikte — Wenn das dem Strafbefehl zugrundeliegende Delikt ein relatives Antragsdelikt ist (z.B. Beleidigung nach StGB § 185) und kein wirksamer Strafantrag nach StGB § 77 gestellt wurde.
Fälle, in denen von einem Einspruch abzuraten ist: Wenn die Schuld eindeutig ist, die verhängte Strafe angemessen erscheint und das Risiko einer schwereren Strafe nach Hauptverhandlung (kein Verschlechterungsverbot bei vollem Einspruch) das Einspruchsziel überwiegt. In solchen Fällen ist eine Einstellung nach StPO § 153a (Geldauflage ohne BZR-Eintragung) oft die bessere Alternative.
Prüfpunkte, ob Einspruch sinnvoll ist: Stimmt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich? Wurden alle entlastenden Umstände berücksichtigt? Ist die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die Einkommenssituation verhältnismäßig? Droht durch einen Schuldspruch — selbst bei gleichbleibender Strafe — ein berufsrechtliches Nachspiel oder der Verlust einer Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Besonders häufig wird Einspruch eingelegt bei Geschwindigkeitsübertretungen, bei denen Messung oder Messmethode zweifelhaft sind, bei Betäubungsmitteldelikten mit minimalem Besitz, bei wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen in Unternehmenskontexten sowie bei Erstattung einer falschen Strafanzeige gemäß § 145d StGB, wo die Sachlage aus Sicht des Beschuldigten völlig anders liegt als von der Staatsanwaltschaft dargestellt.
Auch wenn ein Strafbefehl nur eine geringe Geldstrafe enthält, kann das Führen eines Eintrags im Bundeszentralregister langfristige Konsequenzen haben, insbesondere für Berufsgruppen mit Zuverlässigkeitsprüfung. Deshalb lohnt der Einspruch auch bei vermeintlich kleinen Sanktionen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in solchen Fällen unbedingt zu empfehlen.
Was gehört in Ihr Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland?
Ein wirksamer Einspruch gegen den Strafbefehl in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
Klare Identifikation des Strafbefehls: Gericht (z.B. Amtsgericht Köln, Abteilung 451), Aktenzeichen des Strafbefehls (z.B. 451 Cs 1234/25), Datum des Strafbefehls und Datum der Zustellung. Nur bei eindeutiger Identifikation kann das Amtsgericht den Einspruch dem richtigen Verfahren zuordnen.
Fristwahrende Einspruchserklärung: Ausdrückliche Erklärung „Einspruch gegen den Strafbefehl“ — nicht nur allgemeine Gegenwehr oder Beschwerde. Einreichung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls (StPO § 410 Abs. 1). Eingangsnachweis sichern: Einschreiben mit Rückschein, Fax mit Sendeprotokoll oder beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach BRAO § 31a). Das Datum des Einspruchs muss innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Zustellungsdatum liegen.
Umfang des Einspruchs klar bestimmen: Vollständiger Einspruch (Schuldspruch und Rechtsfolgen) — kein Verschlechterungsverbot, Risiko schwererer Strafe in der Hauptverhandlung. Beschränkter Einspruch auf Rechtsfolgen (StPO § 410 Abs. 2) — Schuldspruch wird rechtskräftig, Verschlechterungsverbot nach StPO § 411 Abs. 4 gilt. Bei beschränktem Einspruch sofort Einkommensbelege einreichen, um Tagessatzhöhe nach StGB § 40 Abs. 2 zu korrigieren.
Begründung (optional aber empfehlenswert): Kurze Erklärung, warum Einspruch eingelegt wird. Eine Begründung ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich — aber sie signalisiert dem Gericht die Verteidigungsrichtung und hilft der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung einer möglichen Einstellung nach StPO § 153, 153a.
Kostenlose Vorlagen für den Einspruch gegen den Strafbefehl und verwandte Dokumente — Akteneinsichtsantrag nach StPO § 147 und Haftprüfungsantrag nach StPO § 117 — stehen auf forms-legal.com bereit. Bei der RiStBV Nr. 175 sind die internen Bearbeitungsregeln der Staatsanwaltschaft nach Einspruchseingang geregelt.
Pflichtbestandteile des Einspruchs: Erstens der ausdrückliche Wille, Einspruch einzulegen — ohne klare Formulierung wie „hiermit lege ich Einspruch ein" ist unklar, ob lediglich eine Bitte um Akteneinsicht oder ein förmlicher Rechtsbehelf gemeint ist. Zweitens die genaue Bezeichnung des Strafbefehls durch Datum, Aktenzeichen und ausstellendes Amtsgericht. Drittens Angaben zur Einspruchseinlegenden Person (Name, Anschrift, ggf. Verteidiger).
Optionale, aber strategisch wertvolle Elemente: eine knappe Begründung des Einspruchs — etwa Sachverhaltsrüge, Bestreiten der Täterschaft, Hinweis auf Verfahrenshindernisse oder Angebot der Einstellung gemäß § 153a StPO. Eine Begründung ist nicht zwingend, jedoch empfehlenswert, da sie dem Gericht und der Staatsanwaltschaft frühzeitig die Verteidigungslinie signalisiert und Einstellungsgespräche erleichtern kann.
Bei beschränktem Einspruch ist die Beschränkung ausdrücklich zu erklären: „Ich lege Einspruch beschränkt auf die Rechtsfolgen ein." Diese Variante ist sinnvoll, wenn der Sachverhalt außer Streit ist, aber die Tagessatzhöhe oder die Art der Sanktion angefochten werden soll. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Schuldspruch verhandelt das Gericht nur noch über die Strafhöhe. Gemäß § 411 Abs. 4 StPO darf das Gericht nach Einspruch keine schwerere Strafe verhängen als im Strafbefehl — das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) schützt den Einspruchsführer.
Verfahrensrechtlich bedeutsam ist das Zusammenspiel mit der Akteneinsicht: Gemäß § 147 StPO hat der Verteidiger das Recht auf vollständige Akteneinsicht bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage oder Erlass des Strafbefehls. Wird Akteneinsicht beantragt und gewährt, sollte der Einspruch zunächst fristwahrend ohne Begründung eingelegt werden. Eine fundierte Begründung folgt dann nach Auswertung der Akten. Dieser zweistufige Ansatz ist in der Verteidigungspraxis Standard, weil er verhindert, dass Verteidigungsargumente preisgegeben werden, bevor die vollständige Beweislage bekannt ist.
Ein weiteres praxisrelevantes Element ist der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO, wenn dem Beschuldigten im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe auf Bewährung droht oder die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Das Gericht ist in diesem Fall verpflichtet, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, bevor es den Strafbefehl erlässt. Das sichert die umfassende Wahrnehmung aller Verfahrensrechte.
So füllen Sie Ihr Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland aus
Den Einspruch gegen den Strafbefehl in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:
Schritt 1 — Strafbefehl und Zustellungsdatum prüfen: Datum der Zustellung feststellen: auf dem gelben Umschlag oder der Zustellungsurkunde (Datum der Einlegung in den Briefkasten). 2-Wochen-Frist ab diesem Datum berechnen. Inhalt des Strafbefehls sorgfältig lesen: Tatvorwurf, verhängte Strafe, Tagessatzhöhe, Tatdatum.
Schritt 2 — Strategie festlegen: Voller Einspruch oder beschränkter Einspruch (nur auf Rechtsfolgen nach StPO § 410 Abs. 2)? Bei Tagessatzkritik: Einkommensbelege sammeln. Bei Schuldbestreitung: Entlastungsargumente und Beweise zusammenstellen.
Schritt 3 — Einspruch formulieren: Strafbefehl klar bezeichnen (Gericht, Aktenzeichen, Datum). Ausdrücklich Einspruch erklären. Umfang des Einspruchs angeben. Optional: Kurze Begründung.
Schritt 4 — Fristgerecht einreichen: Einschreiben mit Rückschein oder beA. Eingang beim Amtsgericht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung sicherstellen. Keine Fristunterbrechung durch Urlaub oder Krankheit ohne Wiedereinsetzungsantrag nach StPO § 44.
Schritt 5 — Hauptverhandlung vorbereiten: Nach fristgerechtem Einspruch bestimmt das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin (StPO § 411 Abs. 1). Vor der Hauptverhandlung: Akteneinsicht nach StPO § 147 beantragen. Gegebenenfalls auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nach StPO § 411 Abs. 2 beantragen. Bei Nichterscheinen ohne Entbindung: Einspruchsverwerfung nach StPO § 412 möglich.
Empfohlener Workflow: Notieren Sie unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls das Zustellungsdatum und die Einspruchsfrist (14 Tage). Prüfen Sie zusammen mit einem Verteidiger, ob Einspruch und welche Art von Einspruch — vollständig oder beschränkt — strategisch sinnvoll ist. Stellen Sie ggf. Antrag auf Akteneinsicht, bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen.
Fertigen Sie das Einspruchsschreiben in zweifacher Ausfertigung (Original + Kopie) aus. Senden Sie das Original per Einwurf-Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll an das Amtsgericht. Das Sendeprotokoll oder der Einlieferungsbeleg ist aufzubewahren, da er im Streitfall als Fristnachweis dient. Über einen Verteidiger kann der Einspruch auch direkt bei der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Sollte der Strafbefehl ohne vorherige Vernehmung erlassen worden sein und enthält die Akte belastende Angaben Dritter, empfiehlt es sich, nach Akteneinsicht eine ergänzende Begründung nachzureichen. Das Gericht ist verpflichtet, diese zu berücksichtigen, solange die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat. Eine zügige Reaktion — idealerweise innerhalb der ersten Woche nach Zustellung — verschafft dem Verteidiger maximalen Spielraum. Bewahren Sie alle Kopien mindestens fünf Jahre auf.
Rechtliche Anforderungen für Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland
Für den Einspruch gegen den Strafbefehl in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
StPO § 407 — Strafbefehlsverfahren: Abs. 1: Antrag der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht. Abs. 2: Zulässige Sanktionen: Geldstrafe (Nr. 1), Verwarnung mit Strafvorbehalt (Nr. 2), Fahrverbot bis 6 Monate (Nr. 3), Einziehung (Nr. 4), Freiheitsstrafe bis 1 Jahr auf Bewährung bei anwaltlicher Verteidigung (Nr. 5). Nur Amtsgericht ist zuständig.
StPO § 410 — Einspruch: Abs. 1: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung — bei Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht einzulegen. Abs. 2: Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolgen möglich. Abs. 3: Ohne Einspruch: Strafbefehl wird rechtskräftig mit Urteilswirkung.
StPO § 411 — Hauptverhandlung nach Einspruch: Abs. 1: Amtsgericht bestimmt Hauptverhandlungstermin. Abs. 2: Beschuldigter muss grundsätzlich erscheinen — Entbindung möglich. Abs. 3: Rücknahme des Einspruchs bis zum Beginn der Hauptverhandlung möglich. Abs. 4: Bei beschränktem Einspruch (nur Rechtsfolgen) gilt Verschlechterungsverbot — Gericht darf keine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängen.
StPO § 412 — Verwerfung bei Nichterscheinen: Erscheint der Beschuldigte ohne Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, verwirft das Gericht den Einspruch — Strafbefehl wird rechtskräftig.
StPO § 44 — Wiedereinsetzung bei versäumter Frist: Unverschuldetes Fristversäumnis (z.B. Krankenhausaufenthalt, Postzustellfehler) → Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes.
RiStBV Nr. 175 — Interne Bearbeitungsregeln nach Einspruch: Staatsanwaltschaft prüft nach Einspruchseingang, ob Einstellung nach StPO § 153, 153a oder Hauptverhandlung angestrebt wird. Bindend für Staatsanwälte, nicht für Gerichte. StGB § 40 Abs. 2 — Tagessatzhöhe: Tagessatz = Nettoeinkommen / 30. Einkommen wird nach freier Schätzung des Gerichts bemessen — Belege sind einzureichen.
Nach Eingang des Einspruchs bestimmt das Gericht gemäß § 411 Abs. 1 StPO Termin zur Hauptverhandlung. Eine Rücknahme des Einspruchs ist bis zum Beginn der Hauptverhandlung möglich (§ 411 Abs. 3 StPO) und führt zur Rechtskraft des Strafbefehls. Bleibt der Einspruchsführer ohne Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil gemäß § 412 StPO, ohne die Sache inhaltlich zu prüfen.
Häufige Fehler bei Ihrem Einspruch gegen Strafbefehl Deutschland
Bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl in Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:
Fehler 1 — Einspruch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist: Der Einspruch wird nach Ablauf der Frist des StPO § 410 Abs. 1 eingereicht. Der Strafbefehl ist dann rechtskräftig — ohne Wiedereinsetzung nach StPO § 44 kein Rechtsbehelf mehr möglich. Korrekt: Zustellungsdatum genau notieren und Einspruch spätestens am letzten Tag der Frist einreichen.
Fehler 2 — Kein Eingangsnachweis: Einspruch wird per einfachem Brief ohne Eingangsnachweis geschickt. Im Streitfall kann der fristgerechte Eingang nicht bewiesen werden. Korrekt: Stets Einschreiben mit Rückschein, Fax mit Sendeprotokoll oder beA nutzen.
Fehler 3 — Versäumnis des Hauptverhandlungstermins: Nach dem Einspruch kommt eine Ladung zur Hauptverhandlung — der Beschuldigte erscheint nicht und hat keinen Entbindungsantrag gestellt. Das Gericht verwirft den Einspruch nach StPO § 412 — der Strafbefehl wird rechtskräftig. Korrekt: Hauptverhandlungstermin unbedingt wahrnehmen oder rechtzeitig Entbindung vom Erscheinen nach StPO § 411 Abs. 2 beantragen.
Fehler 4 — Voller Einspruch ohne Risikobewusstsein: Voller Einspruch gegen Strafbefehl eingelegt, ohne zu wissen, dass das Gericht in der Hauptverhandlung eine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängen kann (kein Verschlechterungsverbot bei vollem Einspruch nach StPO § 411 Abs. 4). Korrekt: Bei Schuldeinräumung mit Tagessatzkritik lieber beschränkten Einspruch nur auf die Rechtsfolgen nach StPO § 410 Abs. 2 einlegen.
Fehler 5 — Keine Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung: Einspruch eingelegt, aber keine Akteneinsicht nach StPO § 147 beantragt. In der Hauptverhandlung kennt der Verteidiger die Beweislage nicht. Korrekt: Unmittelbar nach dem Einspruch vollständige Akteneinsicht beim Amtsgericht beantragen. Wer diese Fehler vermeidet, sichert seinen Einspruch rechtlich ab und vermeidet unnötige Verfahrensrisiken.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Strafbefehl ist ein gerichtliches Schriftstück des Amtsgerichts, mit dem eine Straftat ohne Hauptverhandlung bestraft wird. Das Strafbefehlsverfahren nach StPO §§ 407 ff. ist ein vereinfachtes Verfahren: Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht erlass des Strafbefehls (nach StPO § 407 Abs. 1), wenn sie glaubt, dass eine Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. Der Richter erlässt den Strafbefehl, wenn er nach Aktenlage hinreichenden Tatverdacht und die beantragte Sanktion für angemessen hält. Zulässige Sanktionen nach StPO § 407 Abs. 2: Geldstrafe (Nr. 1 — am häufigsten), Verwarnung mit Strafvorbehalt (Nr. 2), Fahrverbot bis zu 6 Monaten (Nr. 3), Einziehung (Nr. 4), Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung (Nr. 5 — nur wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat). Typische Delikte für Strafbefehle: Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren — StGB § 265a), einfacher Diebstahl (StGB § 242), Betrug in leichteren Fällen (StGB § 263), Verkehrsdelikte (§§ 315c, 316 StGB — Trunkenheit am Steuer), leichte Körperverletzung (StGB § 223). Das Strafbefehlsverfahren ist eine Massenerscheinung in der deutschen Strafjustiz — jährlich werden in Deutschland weit über eine Million Strafbefehle erlassen.
Die Einspruchsfrist nach StPO § 410 Abs. 1 Satz 1 beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung, nicht das Datum des Strafbefehls. Die Zustellung erfolgt nach ZPO §§ 166 ff.: Regelfall: Übergabe an den Adressaten oder Einlegen in den Briefkasten (Ersatzzustellung nach ZPO § 180). Datum der Ersatzzustellung: Tag der Einlegung in den Briefkasten (das Datum findet sich auf dem gelben Zustellungsumschlag oder auf der Zustellungsurkunde des Postboten). Die 2-Wochen-Frist ist eine absolute Ausschlussfrist — sie kann nicht verlängert werden. Versäumnis der Frist: Der Strafbefehl wird rechtskräftig und hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil (StPO § 410 Abs. 3). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach StPO § 44 ist möglich, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde (z.B. Krankenhausaufenthalt, falsche Auskunft der Behörde). Praxishinweis: Bei Unsicherheit über das Zustellungsdatum: Einspruch lieber zu früh als zu spät einlegen. RiStBV Nr. 175 regelt die internen Abläufe bei der Bearbeitung von Einsprüchen durch die Staatsanwaltschaft.
Ja — nach StPO § 410 Abs. 2 kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Bei einem beschränkten Einspruch wird der Schuldspruch (die Feststellung der Schuld) rechtskräftig — nur noch die Höhe der Strafe (z.B. Tagessatzhöhe der Geldstrafe) kann angefochten werden. Praktische Bedeutung der Einspruchsbeschränkung: Bei beschränktem Einspruch ist in der Hauptverhandlung nach StPO § 411 nur noch die Frage der richtigen Strafbemessung Gegenstand. Das Gericht darf in diesem Fall die Strafe nicht schlechter stellen als im Strafbefehl (Verschlechterungsverbot nach StPO § 411 Abs. 4). Typische Situation: Der Betroffene akzeptiert die Schuld (z.B. Schwarzfahren), hält aber die Tagessatzhöhe (StGB § 40 Abs. 2) für zu hoch, weil sein Einkommen falsch berechnet wurde. Empfehlung: Bei beschränktem Einspruch sofort Belege zum tatsächlichen Einkommen (Gehaltsnachweise, Rentenbescheide) einreichen, damit das Gericht die Tagessatzhöhe nach StGB § 40 Abs. 2 korrekt bemessen kann.
Nach fristgerechtem Einspruch bestimmt das Amtsgericht nach StPO § 411 Abs. 1 einen Termin zur Hauptverhandlung. Das Verfahren geht in eine normale Hauptverhandlung über — der Beschuldigte hat das Recht, in der Verhandlung angehört zu werden und Beweise anzubieten. Mögliche Verfahrensausgänge nach der Hauptverhandlung: (1) Freispruch: Wenn der Beschuldigte überzeugend nachweisen kann, dass er die Tat nicht begangen hat oder der Straftatbestand nicht erfüllt ist. (2) Verurteilung entsprechend dem Strafbefehl oder milder: Wenn das Gericht zwar Schuld feststellt, aber die Strafe für angemessen oder zu hoch hält. (3) Verurteilung schlechter als Strafbefehl (nur bei vollem Einspruch): Wenn das Gericht in der Hauptverhandlung zum Schluss kommt, die Strafe des Strafbefehls war zu mild (bei vollem Einspruch gilt kein Verschlechterungsverbot nach StPO § 411 Abs. 4 — das Gericht kann eine schwerere Strafe verhängen als im Strafbefehl). (4) Einstellung nach StPO § 153, 153a: Bei geringer Schuld kann das Gericht das Verfahren gegen Geldauflage oder ohne Auflage einstellen. (5) Rücknahme des Einspruchs: Der Beschuldigte kann den Einspruch bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurücknehmen (StPO § 411 Abs. 3) — der Strafbefehl wird dann wieder rechtskräftig. Wichtig: Nach vollständigem Einspruch (ohne Beschränkung auf Rechtsfolgen) kann das Gericht eine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängen.
Grundsätzlich ja — der Beschuldigte muss nach StPO § 411 Abs. 2 zur Hauptverhandlung erscheinen, sofern er nicht ausdrücklich vom persönlichen Erscheinen entbunden wird. Ausnahmen: (1) Entbindung vom Erscheinen nach StPO § 411 Abs. 2 Satz 2: Wenn das Gericht die Anwesenheit des Beschuldigten für nicht erforderlich hält, kann es ihn von der Erscheinenspflicht entbinden — der Verteidiger kann dann allein auftreten. (2) Vertretung durch Verteidiger: Wenn das Gericht den Beschuldigten entbunden hat oder wenn das Gericht zustimmt, kann ein Verteidiger die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Beschuldigten führen. (3) Krankheit oder sonstiger wichtiger Grund: Bei nachgewiesener Verhinderung (ärztliches Attest) kann der Termin verlegt werden. Folge unentschuldigten Fernbleibens nach StPO § 412: Das Gericht kann bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beschuldigten zur Hauptverhandlung den Einspruch verwerfen — der Strafbefehl wird dann ohne Hauptverhandlung rechtskräftig. Dies ist ein kritischer Punkt: Wer zur Hauptverhandlung nicht erscheint und keinen Antrag auf Verlegung gestellt hat, verliert sein Einspruchsrecht. Empfehlung: Bei Verhinderung sofort vor dem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht um Terminsverlegung bitten und Hinderungsgrund nachweisen.
Die richtige Strategie beim Einspruch gegen einen Strafbefehl hängt vom konkreten Einzelfall ab: (1) Voller Einspruch (Schuldspruch und Rechtsfolgen): Sinnvoll wenn: Der Betroffene die Tat nicht begangen hat oder keine Schuld trifft, der Straftatbestand nicht erfüllt ist (z.B. Tatbestandsirrtum), Verfahrensfehler vorliegen (z.B. Verjährung nach StGB §§ 78 ff., fehlendes Strafantragserfordernis). Risiko: Ohne Beschränkung auf Rechtsfolgen kann das Gericht eine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängen (kein Verschlechterungsverbot nach StPO § 411 Abs. 4 bei vollem Einspruch). (2) Beschränkter Einspruch nur auf Rechtsfolgen: Sinnvoll wenn: Der Betroffene die Tat grundsätzlich einräumt, aber die Tagessatzhöhe nach StGB § 40 Abs. 2 zu hoch ist (falsch berechnetes Nettoeinkommen), die Geldstrafe insgesamt unverhältnismäßig erscheint, ein Fahrverbot nach StVG/StGB abgemildert werden soll. Vorteil: Kein Risiko einer schwereren Strafe, da Verschlechterungsverbot nach StPO § 411 Abs. 4 gilt. Strafbefehl als Einstieg in Einstellung: Manchmal ist es sinnvoll, nach dem Einspruch mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung nach StPO § 153a (Geldauflage statt Geldstrafe) zu verhandeln — keine Eintragung ins Bundeszentralregister (BZR) bei Einstellung nach § 153a.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat dieselbe Wirkung wie ein Strafurteil (StPO § 410 Abs. 3) — er wird ins Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz eingetragen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Eintragungsregeln nach BZRG: Geldstrafe: Eintragung ins BZR erst ab 90 Tagessätzen (BZRG § 4 Abs. 1 Nr. 1). Geldstrafen unter 90 Tagessätzen: Keine BZR-Eintragung (außer wenn innerhalb von 5 Jahren weitere Strafen dazukommen). Freiheitsstrafe auf Bewährung: Immer BZR-Eintragung. Tilgungsfristen: Nach Ablauf der Tilgungsfrist (BZRG §§ 34 ff.) wird die Eintragung aus dem BZR entfernt. Geldstrafe unter 90 Tagessätzen: 3 Jahre Tilgungsfrist (BZRG § 34 Abs. 1 Nr. 1). Geldstrafe über 90 Tagessätzen: 5 Jahre Tilgungsfrist. Führungszeugnis: Im erweiterten Führungszeugnis nach BZRG § 31 erscheinen auch Verurteilungen unter 90 Tagessätzen. Im normalen Führungszeugnis (§ 30 BZRG) erscheinen nur Eintragungen ab 90 Tagessätzen. Wichtig: Eine Einstellung nach StPO § 153a (Geldauflage ohne Strafbefehl) führt zu keiner BZR-Eintragung. Deshalb ist die Einstellung nach § 153a oft vorzuziehen — wenn die Staatsanwaltschaft bereit ist, das Verfahren gegen Auflage einzustellen.
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