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PKH-Antrag Hauptsacheverfahren Deutschland

PKH-Antrag Hauptsacheverfahren

Bundesrepublik Deutschland — ZPO §§ 114, 115, 117; GG Art. 3 Abs. 1

Antragskopf

ANTRAG AUF PROZESSKOSTENHILFE (PKH) FÜR DAS HAUPTSACHEVERFAHREN

gemäß ZPO §§ 114, 115, 117; GG Art. 3 Abs. 1 (Rechtsschutzgleichheit)

An das [Hauptsachegericht]

Datum: [PKH Antragsdatum]

Antragsteller

ANTRAGSTELLER:

[Antragsteller Name], geb. am [Geburtsdatum], [Antragsteller Adresse]

Familienstand: [Familienstand] | Erwerbsstatus: [Erwerbsstatus]

Gegenseite und Verfahren

GEGENSEITE:

[Gegenseite]

VERFAHRENSGEGENSTAND:

Art: [Verfahrensart]

[Verfahrensgegenstand]

Wirtschaftliche Verhältnisse (ZPO § 117 Abs. 2)

WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE:

1.

Monatliches Nettoeinkommen: [Nettoeinkommen monatlich]

2.

Unterhaltsberechtigte Personen: [Anzahl Unterhaltsberechtigte]

3.

Monatliche Miet-/Wohnkosten: [Mietbelastung]

4.

Verwertbares Vermögen: [Vermögen verwertbar]

Der Antragsteller versichert die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben gemäß ZPO § 117 Abs. 2 Satz 2. Das vollständig ausgefüllte amtliche BMJ-Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) wird beigefügt.

Antrag

ANTRAG:

Es wird beantragt, dem Antragsteller für das vorgenannte Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen: [Anwaltsbeiordnung] (ZPO §§ 114, 121).

Hilfsweise: PKH mit Ratenzahlung nach Maßgabe der Tabelle zu ZPO § 115 Abs. 2.

Unterschrift

UNTERSCHRIFT

Ort, Datum: [PKH Antragsdatum]

[Antragsteller Name]

(Wahrheitsversicherung gemäß ZPO § 117 Abs. 2)

Antragsteller (PKH Hauptsache)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist PKH-Antrag Hauptsacheverfahren Deutschland?

Die PKH für das Hauptsacheverfahren (Prozesskostenhilfe im eigentlichen Klageverfahren) ist von der PKH im vorläufigen Rechtsschutz zu unterscheiden: Beim Hauptsacheverfahren geht es um die vollständige Durchführung eines ordentlichen Zivilprozesses, Familienrechtsstreitigkeit oder Verwaltungsrechtsstreitigkeit — nicht um einstweiligen Rechtsschutz (ZPO §§ 916 ff., 935 ff.). Die Voraussetzungen und der Prüfungsmaßstab sind für beide Verfahrensarten grundsätzlich gleich, aber im Hauptsacheverfahren ist die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Regel gründlicher.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347) klargestellt, dass die PKH-Regelung der ZPO eine Konkretisierung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aus GG Art. 3 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (GG Art. 20 Abs. 3) ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass der Zugang zu den Gerichten nicht von wirtschaftlichen Mitteln abhängt — mittellose Parteien müssen die gleichen Chancen auf gerichtlichen Rechtsschutz haben wie wirtschaftlich gut gestellte Parteien. PKH ist daher kein Almosen des Staates, sondern ein verfassungsrechtlich fundierter Anspruch. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als strukturierten Ausgangspunkt bereit.

Die wirtschaftliche Prüfung der PKH-Bedürftigkeit erfolgt nach ZPO § 115, der das einzusetzende Einkommen des Antragstellers berechnet: Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge abgezogen (2024: Grundfreibetrag ca. 602 €/Monat; je unterhaltsberechtigtes Kind ca. 352–750 € nach Alter; Ehegattenfreibetrag ca. 520 €; Miete bis zu einem Maximalbetrag; Versicherungsaufwendungen). Das so berechnete einzusetzende Einkommen bestimmt, ob PKH ohne Ratenzahlung, mit Ratenzahlung oder gar nicht gewährt wird. Bürgergeld-Empfänger (SGB II) erhalten PKH in der Regel ohne Ratenzahlung, da ihr Einkommen unterhalb aller Freibeträge liegt. Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen erhalten PKH häufig mit monatlichen Raten nach der Tabelle zu ZPO § 115 Abs. 2 (Raten von 10 € bis 500 €/Monat, je nach einzusetzendem Einkommen).

Wann brauchen Sie PKH-Antrag Hauptsacheverfahren Deutschland?

Der PKH-Antrag für das Hauptsacheverfahren in Deutschland ist zu stellen, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen kann und ein Hauptsacheverfahren durchführen möchte oder muss.

Klage als Kläger (ZPO § 114 Satz 1 — Rechtsverfolgung): PKH für die Klage wird beantragt, wenn der Kläger als wirtschaftlich Schwächerer ein zivilrechtliches Verfahren einleiten möchte, um seine Ansprüche durchzusetzen — z.B. Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall (BGB § 823 Abs. 1), rückständige Mietzahlungen als Vermieter (BGB § 535 Abs. 2), Unterhaltsklage (BGB §§ 1601 ff.), Lohnrückstandsklage als Arbeitnehmer. Das Gericht prüft neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit auch, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat: Es ist eine summarische Prüfung, bei der das Gericht die Erfolgsaussichten nicht vollständig vorwegnehmen darf, aber eine mehr als 50%-Chance auf Obsiegen bejahend einschätzen muss. Bei Zweifeln über die Rechtslage — wenn die Frage nicht eindeutig zu beurteilen ist — sind Erfolgsaussichten zu bejahen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1997, 1 BvR 2244/96).

Klageabwehr als Beklagter (ZPO § 114 Satz 1 — Rechtsverteidigung): PKH für die Klageabwehr wird beantragt, wenn der Beklagte verklagt wird und die Kosten der Rechtsverteidigung nicht tragen kann. Das Gericht prüft, ob die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat: Kann der Beklagte Einwendungen erheben, die die Klageforderung ganz oder teilweise zu Fall bringen könnten? Bei berechtigten Einwendungen — z.B. bereits erbrachte Gegenleistung, Aufrechnung, Verjährung der Klageforderung — sind Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu bejahen.

Familienrechtliche Streitigkeiten: In Familienrechtssachen (Unterhalt, Scheidung, Zugewinnausgleich, Sorgerecht) ist PKH nach FamFG § 76 i.V.m. ZPO §§ 114 ff. besonders relevant, da viele Beteiligte wirtschaftlich schwach sind. Besonderheit: In Ehegattenunterhaltssachen wird das Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt — auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (BGB § 1361 — Trennungsunterhalt). In Scheidungsfolgesachen wird PKH häufig zusammen mit dem Scheidungsantrag beantragt.

Berufungsverfahren und höhere Instanzen: PKH kann auch für die Berufung (LAG, OLG) und die Revision (BAG, BGH) beantragt werden. Ab der Berufung besteht Anwaltszwang (ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1 für LG/OLG; ArbGG § 11 Abs. 4 für LAG/BAG). Die PKH umfasst dann automatisch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach ZPO § 121. Das Gericht prüft für das Berufungsverfahren, ob die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten hat — die Erfolgsaussichtenprüfung ist hier strenger als in der ersten Instanz.

Verwaltungsrechtliche Verfahren: In Verwaltungsgerichtsverfahren gilt VwGO § 166, der ZPO §§ 114 ff. für entsprechend anwendbar erklärt. Anwendung: PKH für Klagen gegen Behörden (z.B. Aufenthaltstitel, Asylverfahren, Sozialhilfestreitigkeiten, Baugenehmigungen). Das Verwaltungsgericht prüft die Erfolgsaussichten der verwaltungsrechtlichen Klage nach VwGO § 113.

Was gehört in Ihr PKH-Antrag Hauptsacheverfahren Deutschland?

Ein vollständiger PKH-Antrag für das Hauptsacheverfahren in Deutschland enthält bestimmte Pflichtbestandteile, die das Gericht zur Entscheidung über die Bewilligung benötigt.

Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (ZPO § 117 Abs. 2): Das Herzstück des PKH-Antrags ist die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf dem amtlichen Formular des Bundesministeriums der Justiz (BMJ-PKH-Vordruck, herausgegeben nach ZPO § 117 Abs. 3). Dieses Formular ist vollständig auszufüllen und muss dem Antrag beigefügt werden. Das Formular enthält Angaben zu: Einkommen (alle Einkommensquellen), Vermögen (Konten, Immobilien, Fahrzeuge), Schulden und laufende Belastungen, Familienstand, Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Unvollständige oder falsche Angaben können zur PKH-Aufhebung und zur Rückforderung gewährter PKH führen (ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1).

Darlegung des Verfahrensgegenstands und der Erfolgsaussichten: Der Antrag muss den Gegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Verfahrens beschreiben und die Erfolgsaussichten plausibel darlegen. Das Gericht prüft nach ZPO § 114 Satz 1, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn eine mehr als 50%-Chance auf Obsiegen besteht — ohne dass das Gericht den Ausgang des Verfahrens vollständig vorwegnehmen darf. Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen die Rechtslage umstritten ist, sind Erfolgsaussichten zu bejahen (BVerfG 1 BvR 2244/96). Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, auf die eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, verzichten würde (ZPO § 114 Satz 2).

Antrag auf Anwaltsbeiordnung (ZPO § 121): Bei Anwaltszwang (LG, OLG, BGH, FamG in Scheidungssachen) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts zwingend (ZPO § 121 Abs. 1: Partei muss nach Bewilligung der PKH auch einen Rechtsanwalt erhalten). Ohne Anwaltszwang (AG) kann Beiordnung nach ZPO § 121 Abs. 2 beantragt werden, wenn die Sach- und Rechtslage so komplex ist, dass die Partei sich nicht selbst vertreten kann. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis ermäßigter Gebührensätze aus der Staatskasse (RVG § 49 — PKH-Gebühren).

Zeitpunkt der Antragstellung: PKH sollte vor Beginn des Hauptsacheverfahrens oder zumindest gleichzeitig mit der Klageschrift beantragt werden. Eine rückwirkende Bewilligung für bereits durchgeführte Verfahrensabschnitte ist grundsätzlich nicht möglich (BGH IV ZB 8/15: PKH wirkt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, nicht rückwirkend für vergangene Verfahrensabschnitte). Ausnahme: Beiordnung eines Anwalts kann rückwirken, wenn PKH bereits vor Einreichung der Klage beantragt wurde und das Gericht die Bewilligung erst nach Klageerhebung ausspricht.

Darlegung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit (ZPO § 115 Abs. 1): Neben dem BMJ-Formular empfiehlt sich eine kurze Begründung, warum die Prozesskosten nicht aufgebracht werden können. Einzusetzendes Einkommen nach ZPO § 115 = Nettoeinkommen minus alle gesetzlichen Freibeträge. Bei einzusetzendem Einkommen unter 10 €/Monat: PKH ohne Ratenzahlung. Liegt einzusetzendes Einkommen zwischen 10 € und 500 €/Monat: PKH mit Raten nach der Tabelle zu ZPO § 115 Abs. 2 (zwischen 10 € und 500 €/Monat je nach Einkommenshöhe). Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: PKH-Antrag allgemein nach ZPO §§ 114 ff., Klageschrift beim Amtsgericht nach ZPO §§ 253, 495a, Kündigungsschutzklage nach KSchG § 4 und Mietzahlungsklage.

So füllen Sie Ihr PKH-Antrag Hauptsacheverfahren Deutschland aus

Das Ausfüllen des PKH-Antrags für das Hauptsacheverfahren in Deutschland erfordert sorgfältige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Verfahrensgegenstand.

Erster Schritt: BMJ-Formular beschaffen und ausfüllen. Das offizielle BMJ-Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ist bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts und Landgerichts erhältlich, über das Justizportal des Bundes (www.justiz.de) herunterladbar oder über die Bundesdrucker-Webseite abrufbar. Das Formular muss vollständig, lesbar und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Legen Sie alle Belege bei: aktuelle Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid, Bürgergeld-Bescheid, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag und Mietzahlungsnachweis, Schuld- oder Kreditnachweise.

Zweiter Schritt: Verfahrensgegenstand beschreiben. Schildern Sie kurz und präzise, worum es in dem beabsichtigten oder bereits anhängigen Verfahren geht. Beschreiben Sie den Sachverhalt: Was ist passiert? Welche Ansprüche machen Sie geltend oder welche Verteidigung beabsichtigen Sie? Warum ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich? Das Gericht prüft anhand dieser Darstellung die Erfolgsaussichten. Zu vage oder zu pauschal gehaltene Darstellungen können zur Ablehnung führen.

Dritter Schritt: Erfolgsaussichten plausibel darlegen. Nennen Sie die rechtliche Grundlage Ihres Anspruchs oder Ihrer Verteidigung (BGB-Paragraphen, Vorschriften des KSchG, ArbGG, VVG etc.). Legen Sie dar, welche Tatsachen für Ihre Position sprechen und welche Beweismittel Sie haben (Verträge, Rechnungen, E-Mails, Zeugen). Das Gericht prüft nur summarisch — Sie müssen nicht das vollständige Verfahren vorwegnehmen, aber eine plausible Begründung liefern, warum Sie eine reale Erfolgschance haben.

Vierter Schritt: Anwaltsbeiordnung beantragen. Wenn Anwaltszwang besteht (LG und höher) oder die Sache so komplex ist, dass Selbstvertretung nicht möglich ist, beantragen Sie gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach ZPO § 121 Abs. 1 oder 2. Falls Sie bereits einen Anwalt kontaktiert haben, können Sie dessen Namen nennen; das Gericht beiordnet dann diesen Anwalt, soweit er seine Bereitschaft erklärt.

Fünfter Schritt: Antrag einreichen. Den fertigen Antrag mit BMJ-Formular und allen Belegen reichen Sie bei dem Gericht ein, das für das Hauptsacheverfahren zuständig ist. Einreichung schriftlich per Post, persönlich oder per De-Mail. Das Gericht überprüft die Angaben, kann Nachfragen stellen und entscheidet dann durch Beschluss. Bei Bewilligung erhalten Sie einen Beschluss mit Angabe der Raten (falls Ratenzahlung angeordnet) und ggf. der beigeordneten Rechtsanwältin.

Häufige Fehler bei Ihrem PKH-Antrag Hauptsacheverfahren Deutschland

Typische Fehler beim PKH-Antrag für das Hauptsacheverfahren in Deutschland können zur Ablehnung der PKH oder zur nachträglichen Aufhebung führen.

Unvollständiges oder falsches BMJ-Formular: Der häufigste Fehler ist das unvollständige Ausfüllen des amtlichen BMJ-Formulars. Viele Antragsteller vergessen, alle Einkommensquellen anzugeben (Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld als Grundsicherung, Wohngeldzahlungen, Unterhaltszahlungen). Das Gericht lehnt den Antrag ab oder fordert Ergänzungen an; bei falschen Angaben kann es die PKH nach ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1 rückwirkend aufheben und Rückzahlung verlangen. Füllen Sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus.

Zu spät gestellter PKH-Antrag: PKH wirkt nicht rückwirkend (BGH IV ZB 8/15). Wer die Klage bereits eingereicht hat, bevor er PKH beantragt, riskiert, dass er für die Gerichtsgebühren haftet, die beim Eingang der Klage entstanden sind — auch wenn PKH später bewilligt wird. Stellen Sie den PKH-Antrag vor oder gleichzeitig mit der Klageeinreichung. Das Gericht bewilligt PKH dann ab dem Antragseingang; der Klagekostenvorschuss muss erst nach PKH-Bewilligung gezahlt werden.

Nicht ausreichende Darlegung der Erfolgsaussichten: Das Gericht lehnt PKH ab, wenn die Erfolgsaussichten nicht plausibel dargelegt sind. Allgemeine Schilderungen des Sachverhalts ohne Hinweis auf die Anspruchsgrundlage (§§ BGB, KSchG, VVG, etc.) und ohne Nennung der vorhandenen Beweismittel sind häufig unzureichend. Legen Sie immer die rechtliche Grundlage und die Beweismittel dar.

Fehlendes Formular beigelegt: Manche Antragsteller reichen nur ein eigenes Schreiben zur wirtschaftlichen Lage ein, ohne das amtliche BMJ-Formular beizufügen. Das BMJ-Formular ist nach ZPO § 117 Abs. 3 zwingend vorgeschrieben und kann nicht durch eigene Formulierungen ersetzt werden. Das Gericht weist den Antrag ohne das Formular zurück.

Vermögen nicht korrekt angegeben: Antragsteller verschweigen manchmal Vermögenswerte (Fahrzeuge, Bankguthaben über dem Schonbetrag, Lebensversicherungen) aus Unkenntnis oder absichtlich. Das Gericht kann bei begründetem Verdacht auf falsche Angaben nach ZPO § 118 Abs. 2 Nachweise anfordern und bei falschen Angaben die PKH nach ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1 aufheben. Geben Sie alle Vermögensgegenstände ehrlich an und markieren Sie, welche als Schonvermögen nicht anrechenbar sind.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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