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Darlehensvertrag Deutschland

Wichtige Fakten

Deutschland
Rechtsraum
Deutschland
Sprache
Deutsch (DE)
Format
PDF & Word
Preis
Kostenlos0 $ · kostenlos
Aktualisiert
23. Juni 2026
Beglaubigung: Nicht erforderlichZeugen: 0Parteien: 2
Loan Agreement (Darlehensvertrag)

Federal Republic of Germany — BGB Sections 488-498

pursuant to BGB Sections 488-498

Section 1 — Parties

This Loan Agreement (Darlehensvertrag) is concluded between:

Lender (Darlehensgeber): [Lender Name], residing/registered at [Lender Address]

— hereinafter the "Lender" —

and

Borrower (Darlehensnehmer): [Borrower Name], residing/registered at [Borrower Address]

— hereinafter the "Borrower" —

Section 2 — Loan Amount and Purpose

2.1

The Lender grants the Borrower a loan (Darlehen) in the amount of EUR [Loan Amount] (the "Loan Amount") pursuant to section 488 BGB.

2.2

The Loan is provided for the following purpose: [Loan Purpose].

2.3

The Loan Amount shall be disbursed on [Disbursement Date] by SEPA transfer to the Borrower's designated bank account.

Section 3 — Interest

3.1

Interest type: [Interest Type].

3.2

The nominal interest rate (Sollzinssatz) is [Nominal Rate]% per annum, calculated on the outstanding principal balance.

3.3

Interest shall be payable [Interest Frequency] by SEPA transfer to the Lender's account: [Lender IBAN].

3.4

Interest accrues from the disbursement date and is calculated on the basis of actual days elapsed over a 360-day year (30/360 day count convention).

Section 4 — Repayment

4.1

Repayment structure: [Repayment Type].

4.2

The monthly installment amount is EUR [Installment Amount], commencing on [First Installment].

4.3

The final maturity date is [Maturity Date]. Any remaining balance shall be due and payable on this date.

4.4

The Borrower may prepay the Loan in whole or in part. For fixed-rate loans exceeding ten years, the Borrower has the statutory right to terminate with six months' notice without Vorfälligkeitsentschädigung under section 489 paragraph 1 number 2 BGB.

Section 6 — Default and Termination

6.1

The Borrower is in default (Verzug) if a payment due date passes without payment (section 286 paragraph 2 number 1 BGB).

6.2

Default interest (Verzugszinsen) shall accrue at five percentage points above the Basiszinssatz under section 288 paragraph 1 BGB for consumer borrowers, or nine percentage points under section 288 paragraph 2 BGB for commercial borrowers.

6.3

The Lender may terminate the Loan for cause (ausserordentliche Kündigung) if:

a) The Borrower is in arrears with two or more consecutive installments;

b) A material deterioration of the Borrower's financial condition occurs (section 490 paragraph 1 BGB);

c) The Borrower files for insolvency or insolvency proceedings are opened;

d) Information provided by the Borrower proves materially inaccurate.

6.4

Upon termination, the entire outstanding balance including accrued interest becomes immediately due and payable.

Section 7 — General Provisions

7.1

This Agreement is governed by [Governing Law].

7.2

Amendments require written form (Schriftform).

7.3

Should any provision be invalid, the remaining provisions shall remain in effect.

7.4

The competent court for disputes is the court at the Borrower's place of residence (for consumers) or the Lender's registered office (for commercial borrowers).

[Signature City], [Signature Date]

Lender (Darlehensgeber)

[Lender Name]

Signature

Date: ________________

Borrower (Darlehensnehmer)

[Borrower Name]

Signature

Date: ________________

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Darlehensvertrag Deutschland?

Ein Darlehensvertrag Deutschland ist ein verbindlicher Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer in Deutschland, durch den der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen und die vereinbarten Zinsen (Zinsen) bei Fälligkeit zu entrichten. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 488 bis 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 488 Abs. 1 BGB definiert die wechselseitigen Hauptleistungspflichten: Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Betrag zur Verfügung stellen, und der Darlehensnehmer muss die vereinbarten Zinsen zahlen sowie das Darlehen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen.

Das deutsche Darlehensrecht unterscheidet zwischen dem allgemeinen Darlehensvertrag nach §§ 488–490 BGB und dem Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491–498 BGB, der Anwendung findet, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Verbraucherdarlehensverträge unterliegen umfangreichen zwingenden Schutzvorschriften, die die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU in deutsches Recht umsetzen. Dazu gehören das Widerrufsrecht (§ 495 BGB), vorvertragliche Informationspflichten (Art. 247 §§ 1–16 EGBGB) sowie die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses (Effektivzinsangabe).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt alle nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vom 10. Juli 1961 zugelassenen Kreditinstitute. Banken, die Verbraucherdarlehen vergeben, müssen das Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Preisangabenverordnung (PAngV) für standardisierte Zinsangaben einhalten. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht monatliche Referenzzinsstatistiken (MFI-Zinsstatistik), die als Benchmarks für variabel verzinste Darlehen verwendet werden.

Für private (nicht-bankgeschäftliche) Darlehen zwischen Privatpersonen – Familiendarlehen, Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) oder konzerninternen Darlehen – gelten die §§ 488–490 BGB ohne den verbraucherschutzrechtlichen Überbau, sofern der Darlehensnehmer kein Verbraucher ist. Das Finanzamt prüft private Darlehen auf Scheingeschäfte (§ 41 Abgabenordnung – AO) und verdeckte Gewinnausschüttungen im Unternehmenskontext nach § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Zinssätze in Darlehen zwischen nahestehenden Personen müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, um eine Umqualifizierung durch das Finanzamt zu vermeiden.

Die Kreditsicherheiten nehmen in Deutschland verschiedene Formen an: die Grundschuld (nicht-akzessorische Grundbelastung nach §§ 1191–1198 BGB), die in Abteilung III des Grundbuchs beim Grundbuchamt eingetragen wird; die Bürgschaft (§§ 765–778 BGB), für die § 766 BGB Schriftform vorschreibt; die Sicherungsübereignung (§ 930 BGB); die Forderungsabtretung (§§ 398–413 BGB) sowie das Pfandrecht (§§ 1204–1258 BGB). Die Grundschuld hat in der deutschen Bankpraxis die Hypothek (§§ 1113–1190 BGB) als Standard-Realkreditsicherheit weitgehend verdrängt, da sie flexibler und nicht-akzessorisch ist.

Wann brauchen Sie Darlehensvertrag Deutschland?

Ein Darlehensvertrag Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn eine Partei einer anderen Partei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Gelddarlehen (Gelddarlehen) gewährt. § 488 BGB erfasst alle Darlehensverträge unabhängig davon, ob die Parteien Privatpersonen, Unternehmen oder Kreditinstitute sind, wobei für Verbraucherdarlehen nach §§ 491–498 BGB zusätzliche zwingende Vorschriften gelten.

Ein Darlehensvertrag wird benötigt, wenn eine Bank (Kreditinstitut nach dem Kreditwesengesetz – KWG) einem Verbraucher Kredit gewährt. § 492 Abs. 1 BGB schreibt für den Verbraucherdarlehensvertrag Schrift- oder elektronische Form (§ 126a BGB) vor; bei Formmangel ist der Vertrag nichtig, kann jedoch durch Auszahlung des Darlehens geheilt werden (§ 494 Abs. 2 BGB). Art. 247 §§ 6–13 EGBGB verpflichtet zur umfangreichen vorvertraglichen und vertraglichen Offenlegung, einschließlich des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes, des Gesamtbetrags, des Tilgungsplans sowie der Information über das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 495 BGB.

Das Dokument wird für private Darlehen zwischen Privatpersonen benötigt – beispielsweise wenn Eltern ihren Kindern, Freunde einander oder Gesellschafter ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Zwar schreibt das deutsche Recht für Nicht-Verbraucherdarlehen keine besondere Form vor, doch verlangt das Finanzamt für als Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Betriebsausgaben geltend gemachte Zinszahlungen entsprechende Nachweise. Undokumentierte Darlehen riskieren eine Umqualifizierung als Schenkungen, die der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen.

Ein Darlehensvertrag ist für Gesellschafterdarlehen im Rahmen der GmbH-Finanzierung erforderlich. § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung (InsO) ordnet Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren den Forderungen aller anderen ungesicherten Gläubiger nach, und § 135 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag geleistete Rückzahlungen anzufechten. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Darlehenskonditionen – einschließlich fremdüblicher Zinssätze – ist unerlässlich, um eine Umqualifizierung des Darlehens durch das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage zu vermeiden.

Der Darlehensvertrag ist erforderlich, wenn das Darlehen durch eine Grundschuld, Bürgschaft oder andere Sicherheiten besichert ist – die Sicherheitenvereinbarung muss auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag verweisen, um den Sicherungszweck zu definieren, der den Umfang der Gläubigerrechte in der Sicherheit bestimmt.

Was gehört in Ihr Darlehensvertrag Deutschland?

Ein wirksamer Darlehensvertrag Deutschland nach den §§ 488 bis 498 BGB muss folgende Elemente enthalten, um den BGB-Anforderungen zu entsprechen und – bei Verbraucherdarlehen – den zwingenden Offenlegungspflichten des Art. 247 EGBGB zu genügen.

Parteienidentifikation: Vollständige Namen, Adressen und – bei natürlichen Personen – Geburtsdaten und Ausweisdokumentnummern von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Bei Kreditinstituten als Darlehensgeber sind die BaFin-Zulassungsnummer, BIC und Aufsichtsbehörde anzugeben. Bei Gesellschaften sind Handelsregisternummer, Sitz und vertretungsberechtigte Person zu nennen.

Darlehensbetrag: Der Nennbetrag des Darlehens in Euro als feststehende Summe. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten (Kontokorrentkredit) sind die Kreditlinie und die Abrufbedingungen zu spezifizieren.

Zinssatz: Der Sollzinssatz – ausgedrückt als Jahressatz – sowie die Angabe, ob er für die gesamte Laufzeit fest (Festzins) oder variabel ist (variabler Zinssatz) mit Verweis auf einen Referenzzinssatz wie den vom European Money Markets Institute (EMMI) veröffentlichten EURIBOR oder den gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Bei Verbraucherdarlehen ist der effektive Jahreszins nach Art. 247 § 3 EGBGB zwingend anzugeben, berechnet nach der Preisangabenverordnung (PAngV) unter Einbeziehung aller vom Darlehensnehmer zu tragenden Kosten.

Tilgungsplan: Die Tilgungsstruktur – Annuitätentilgung (mit gleich bleibenden Raten aus Zins- und Tilgungsanteil), lineare Tilgung (mit gleichbleibenden Tilgungsraten und sinkenden Zinsen), endfällige Tilgung (mit vollständiger Rückzahlung bei Fälligkeit) oder individuelle Tilgungspläne. Ratenbetrag, Zahlungsrhythmus (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich), Zahlungstermine und Gesamtratenzahl sind anzugeben. Bei Verbraucherdarlehen ist ein Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 EGBGB zwingend vorgeschrieben.

Darlehenszeit und Fälligkeit: Das Valutierungsdatum (Zeitpunkt der Auszahlung), das Endfälligkeitsdatum sowie etwaige Zinsbindungsfristen. Bei festverzinslichen Verbraucherdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren steht dem Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zu – ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Auszahlungsvoraussetzungen: Bedingungen, unter denen die Auszahlungspflicht des Darlehensgebers entsteht – in der Regel eine zufriedenstellende Bonitätsprüfung, die Bestellung der vereinbarten Sicherheiten (Grundschuld, Bürgschaft), die Vorlage erforderlicher Unterlagen und das Ausbleiben wesentlicher nachteiliger Veränderungen. Bei Verbraucherdarlehen ist eine Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a BGB) zwingend vorgeschrieben, die die Pflichten zur verantwortungsvollen Kreditvergabe nach der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzt.

Sicherheiten: Beschreibung aller das Darlehen sichernden Sicherungsmittel – Grundschuld (eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs beim Grundbuchamt), Bürgschaft (mit Schriftformerfordernis nach § 766 BGB), Sicherungsübereignung (mit Sicherungsvertrag und Übergabesurrogat), Forderungsabtretung (Globalzession oder Einzelabtretung) oder Pfandrecht. Die Sicherungszweckerklärung, die den Umfang der gesicherten Ansprüche definiert, ist beizufügen, da der Bundesgerichtshof Klarheit darüber verlangt, ob die Sicherheit nur das konkrete Darlehen oder auch alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche erfasst (weite Sicherungszweckerklärung gegenüber enger Sicherungszweckerklärung).

Verzug und Kündigung: Die Kündigungsgründe, die den Darlehensgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen – in der Regel Zahlungsverzug (§ 286 BGB, mindestens zwei aufeinanderfolgend ausgefallene Raten bei Verbraucherdarlehen nach § 498 BGB), wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers (§ 490 Abs. 1 BGB), Insolvenzantrag und Vertragsverletzungen. Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Verbraucherdarlehensnehmer (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. neun Prozentpunkten für gewerbliche Darlehensnehmer (§ 288 Abs. 2 BGB).

forms-legal.com stellt diese Darlehensvertrags-Vorlage als praktischen Ausgangspunkt zur Verfügung. Jeder Darlehensvertrag – insbesondere bei Verbraucherdarlehen – sollte von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden, um die Übereinstimmung mit BGB, EGBGB, KWG und den BaFin-Anforderungen sicherzustellen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 13 BGBDE official
  2. § 14 BGBDE official
  3. § 495 BGBDE official
  4. § 766 BGBDE official
  5. § 930 BGBDE official
  6. § 488 BGBDE official
  7. § 126a BGBDE official
  8. § 247 BGBDE official
  9. § 505a BGBDE official
  10. § 286 BGBDE official
  11. § 498 BGBDE official

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ER  - 
Forms LegalAktualisiert 2026-06-23.bib.ris

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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