Darlehensvertrag Deutschland
Wichtige Fakten
Federal Republic of Germany — BGB Sections 488-498
gemäß §§ 488-498 BGB
§ 1 — Vertragsparteien
Dieser Darlehensvertrag wird geschlossen zwischen:
Darlehensgeber: [Lender Name], wohnhaft/ansässig in [Lender Address]
— nachfolgend der "Darlehensgeber" —
und
Darlehensnehmer: [Borrower Name], wohnhaft/ansässig in [Borrower Address]
— nachfolgend der "Darlehensnehmer" —
§ 2 — Darlehensbetrag und Verwendungszweck
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer gemäß § 488 BGB ein Darlehen in Höhe von EUR [Loan Amount] (der "Darlehensbetrag").
Das Darlehen wird für folgenden Zweck gewährt: [Loan Purpose].
Der Darlehensbetrag wird am [Disbursement Date] per SEPA-Überweisung auf das vom Darlehensnehmer angegebene Bankkonto ausgezahlt.
§ 3 — Zinsen
Zinsart: [Interest Type].
Der Sollzinssatz beträgt [Nominal Rate] % p.a., berechnet auf den jeweils ausstehenden Darlehenssaldo.
Die Zinsen sind [Interest Frequency] per SEPA-Überweisung auf das Konto des Darlehensgebers zu zahlen: [Lender IBAN].
Die Zinsen laufen ab dem Auszahlungsdatum auf und werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage bei einem Jahr von 360 Tagen berechnet (Zinsmethode 30/360).
§ 4 — Tilgung
Tilgungsstruktur: [Repayment Type].
Die monatliche Rate beträgt EUR [Installment Amount] und ist erstmals am [First Installment] fällig.
Das Enddatum der Laufzeit ist [Maturity Date]. Ein zu diesem Zeitpunkt verbleibender Restsaldo ist an diesem Tag fällig und zahlbar.
Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Bei Festzinsdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren steht dem Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das gesetzliche Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu.
§ 6 — Verzug und Kündigung
Der Darlehensnehmer befindet sich in Verzug, wenn ein Zahlungstermin verstreicht, ohne dass Zahlung erfolgt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Verzugszinsen fallen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB für Verbraucher-Darlehensnehmer bzw. neun Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 2 BGB für gewerbliche Darlehensnehmer an.
Der Darlehensgeber kann das Darlehen aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) kündigen, wenn:
a) der Darlehensnehmer mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand gerät;
b) sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern (§ 490 Abs. 1 BGB);
c) der Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
d) sich vom Darlehensnehmer gemachte Angaben als wesentlich unrichtig erweisen.
Nach Kündigung wird der gesamte ausstehende Saldo einschließlich der aufgelaufenen Zinsen sofort fällig und zahlbar.
§ 7 — Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt [Governing Law].
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz des Darlehensnehmers (bei Verbrauchern) bzw. am Sitz des Darlehensgebers (bei gewerblichen Darlehensnehmern).
Darlehensgeber
[Lender Name]
Signature
Date: ________________
Darlehensnehmer
[Borrower Name]
Signature
Date: ________________
Was ist Darlehensvertrag Deutschland?
Ein Darlehensvertrag Deutschland ist ein verbindlicher Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer in Deutschland, durch den der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen und die vereinbarten Zinsen (Zinsen) bei Fälligkeit zu entrichten. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 488 bis 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 488 Abs. 1 BGB definiert die wechselseitigen Hauptleistungspflichten: Der Darlehensgeber muss den vereinbarten Betrag zur Verfügung stellen, und der Darlehensnehmer muss die vereinbarten Zinsen zahlen sowie das Darlehen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen.
Das deutsche Darlehensrecht unterscheidet zwischen dem allgemeinen Darlehensvertrag nach §§ 488–490 BGB und dem Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491–498 BGB, der Anwendung findet, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Verbraucherdarlehensverträge unterliegen umfangreichen zwingenden Schutzvorschriften, die die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU in deutsches Recht umsetzen. Dazu gehören das Widerrufsrecht (§ 495 BGB), vorvertragliche Informationspflichten (Art. 247 §§ 1–16 EGBGB) sowie die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses (Effektivzinsangabe).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt alle nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vom 10. Juli 1961 zugelassenen Kreditinstitute. Banken, die Verbraucherdarlehen vergeben, müssen das Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Preisangabenverordnung (PAngV) für standardisierte Zinsangaben einhalten. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht monatliche Referenzzinsstatistiken (MFI-Zinsstatistik), die als Benchmarks für variabel verzinste Darlehen verwendet werden.
Für private (nicht-bankgeschäftliche) Darlehen zwischen Privatpersonen – Familiendarlehen, Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) oder konzerninternen Darlehen – gelten die §§ 488–490 BGB ohne den verbraucherschutzrechtlichen Überbau, sofern der Darlehensnehmer kein Verbraucher ist. Das Finanzamt prüft private Darlehen auf Scheingeschäfte (§ 41 Abgabenordnung – AO) und verdeckte Gewinnausschüttungen im Unternehmenskontext nach § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Zinssätze in Darlehen zwischen nahestehenden Personen müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, um eine Umqualifizierung durch das Finanzamt zu vermeiden.
Die Kreditsicherheiten nehmen in Deutschland verschiedene Formen an: die Grundschuld (nicht-akzessorische Grundbelastung nach §§ 1191–1198 BGB), die in Abteilung III des Grundbuchs beim Grundbuchamt eingetragen wird; die Bürgschaft (§§ 765–778 BGB), für die § 766 BGB Schriftform vorschreibt; die Sicherungsübereignung (§ 930 BGB); die Forderungsabtretung (§§ 398–413 BGB) sowie das Pfandrecht (§§ 1204–1258 BGB). Die Grundschuld hat in der deutschen Bankpraxis die Hypothek (§§ 1113–1190 BGB) als Standard-Realkreditsicherheit weitgehend verdrängt, da sie flexibler und nicht-akzessorisch ist.
Wann brauchen Sie Darlehensvertrag Deutschland?
Ein Darlehensvertrag Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn eine Partei einer anderen Partei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Gelddarlehen (Gelddarlehen) gewährt. § 488 BGB erfasst alle Darlehensverträge unabhängig davon, ob die Parteien Privatpersonen, Unternehmen oder Kreditinstitute sind, wobei für Verbraucherdarlehen nach §§ 491–498 BGB zusätzliche zwingende Vorschriften gelten.
Ein Darlehensvertrag wird benötigt, wenn eine Bank (Kreditinstitut nach dem Kreditwesengesetz – KWG) einem Verbraucher Kredit gewährt. § 492 Abs. 1 BGB schreibt für den Verbraucherdarlehensvertrag Schrift- oder elektronische Form (§ 126a BGB) vor; bei Formmangel ist der Vertrag nichtig, kann jedoch durch Auszahlung des Darlehens geheilt werden (§ 494 Abs. 2 BGB). Art. 247 §§ 6–13 EGBGB verpflichtet zur umfangreichen vorvertraglichen und vertraglichen Offenlegung, einschließlich des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes, des Gesamtbetrags, des Tilgungsplans sowie der Information über das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
Das Dokument wird für private Darlehen zwischen Privatpersonen benötigt – beispielsweise wenn Eltern ihren Kindern, Freunde einander oder Gesellschafter ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Zwar schreibt das deutsche Recht für Nicht-Verbraucherdarlehen keine besondere Form vor, doch verlangt das Finanzamt für als Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Betriebsausgaben geltend gemachte Zinszahlungen entsprechende Nachweise. Undokumentierte Darlehen riskieren eine Umqualifizierung als Schenkungen, die der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen.
Ein Darlehensvertrag ist für Gesellschafterdarlehen im Rahmen der GmbH-Finanzierung erforderlich. § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung (InsO) ordnet Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren den Forderungen aller anderen ungesicherten Gläubiger nach, und § 135 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag geleistete Rückzahlungen anzufechten. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Darlehenskonditionen – einschließlich fremdüblicher Zinssätze – ist unerlässlich, um eine Umqualifizierung des Darlehens durch das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage zu vermeiden.
Der Darlehensvertrag ist erforderlich, wenn das Darlehen durch eine Grundschuld, Bürgschaft oder andere Sicherheiten besichert ist – die Sicherheitenvereinbarung muss auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag verweisen, um den Sicherungszweck zu definieren, der den Umfang der Gläubigerrechte in der Sicherheit bestimmt.
Was gehört in Ihr Darlehensvertrag Deutschland?
Ein wirksamer Darlehensvertrag Deutschland nach den §§ 488 bis 498 BGB muss folgende Elemente enthalten, um den BGB-Anforderungen zu entsprechen und – bei Verbraucherdarlehen – den zwingenden Offenlegungspflichten des Art. 247 EGBGB zu genügen.
Parteienidentifikation: Vollständige Namen, Adressen und – bei natürlichen Personen – Geburtsdaten und Ausweisdokumentnummern von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Bei Kreditinstituten als Darlehensgeber sind die BaFin-Zulassungsnummer, BIC und Aufsichtsbehörde anzugeben. Bei Gesellschaften sind Handelsregisternummer, Sitz und vertretungsberechtigte Person zu nennen.
Darlehensbetrag: Der Nennbetrag des Darlehens in Euro als feststehende Summe. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten (Kontokorrentkredit) sind die Kreditlinie und die Abrufbedingungen zu spezifizieren.
Zinssatz: Der Sollzinssatz – ausgedrückt als Jahressatz – sowie die Angabe, ob er für die gesamte Laufzeit fest (Festzins) oder variabel ist (variabler Zinssatz) mit Verweis auf einen Referenzzinssatz wie den vom European Money Markets Institute (EMMI) veröffentlichten EURIBOR oder den gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Bei Verbraucherdarlehen ist der effektive Jahreszins nach Art. 247 § 3 EGBGB zwingend anzugeben, berechnet nach der Preisangabenverordnung (PAngV) unter Einbeziehung aller vom Darlehensnehmer zu tragenden Kosten.
Tilgungsplan: Die Tilgungsstruktur – Annuitätentilgung (mit gleich bleibenden Raten aus Zins- und Tilgungsanteil), lineare Tilgung (mit gleichbleibenden Tilgungsraten und sinkenden Zinsen), endfällige Tilgung (mit vollständiger Rückzahlung bei Fälligkeit) oder individuelle Tilgungspläne. Ratenbetrag, Zahlungsrhythmus (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich), Zahlungstermine und Gesamtratenzahl sind anzugeben. Bei Verbraucherdarlehen ist ein Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 EGBGB zwingend vorgeschrieben.
Darlehenszeit und Fälligkeit: Das Valutierungsdatum (Zeitpunkt der Auszahlung), das Endfälligkeitsdatum sowie etwaige Zinsbindungsfristen. Bei festverzinslichen Verbraucherdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren steht dem Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zu – ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Auszahlungsvoraussetzungen: Bedingungen, unter denen die Auszahlungspflicht des Darlehensgebers entsteht – in der Regel eine zufriedenstellende Bonitätsprüfung, die Bestellung der vereinbarten Sicherheiten (Grundschuld, Bürgschaft), die Vorlage erforderlicher Unterlagen und das Ausbleiben wesentlicher nachteiliger Veränderungen. Bei Verbraucherdarlehen ist eine Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a BGB) zwingend vorgeschrieben, die die Pflichten zur verantwortungsvollen Kreditvergabe nach der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzt.
Sicherheiten: Beschreibung aller das Darlehen sichernden Sicherungsmittel – Grundschuld (eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs beim Grundbuchamt), Bürgschaft (mit Schriftformerfordernis nach § 766 BGB), Sicherungsübereignung (mit Sicherungsvertrag und Übergabesurrogat), Forderungsabtretung (Globalzession oder Einzelabtretung) oder Pfandrecht. Die Sicherungszweckerklärung, die den Umfang der gesicherten Ansprüche definiert, ist beizufügen, da der Bundesgerichtshof Klarheit darüber verlangt, ob die Sicherheit nur das konkrete Darlehen oder auch alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche erfasst (weite Sicherungszweckerklärung gegenüber enger Sicherungszweckerklärung).
Verzug und Kündigung: Die Kündigungsgründe, die den Darlehensgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen – in der Regel Zahlungsverzug (§ 286 BGB, mindestens zwei aufeinanderfolgend ausgefallene Raten bei Verbraucherdarlehen nach § 498 BGB), wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers (§ 490 Abs. 1 BGB), Insolvenzantrag und Vertragsverletzungen. Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Verbraucherdarlehensnehmer (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. neun Prozentpunkten für gewerbliche Darlehensnehmer (§ 288 Abs. 2 BGB).
forms-legal.com stellt diese Darlehensvertrags-Vorlage als praktischen Ausgangspunkt zur Verfügung. Jeder Darlehensvertrag – insbesondere bei Verbraucherdarlehen – sollte von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden, um die Übereinstimmung mit BGB, EGBGB, KWG und den BaFin-Anforderungen sicherzustellen.
Quellen und Zitate
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Häufig gestellte Fragen
Ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB ist der allgemeine Darlehensvertrag, der für alle Darlehensvereinbarungen in Deutschland gilt, während der Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491–498 BGB eine speziellere Kategorie darstellt, die Anwendung findet, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Verbraucherdarlehensvertrag löst umfangreiche zwingende Schutzpflichten aus, die EU-Verbraucherkreditrichtlinien umsetzen: zwingende Schrift- oder elektronische Form nach § 492 Abs. 1 BGB (Formmangel führt zur Nichtigkeit, die durch Auszahlung nach § 494 Abs. 2 BGB geheilt werden kann); umfassende vorvertragliche Informationspflichten nach Art. 247 §§ 1–5 EGBGB einschließlich des Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS); Angabe des effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung; ein obligatorisches 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 495 BGB; eine zwingende Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB sowie ein verstärkter Kündigungsschutz, der vor Kündigung durch den Darlehensgeber mindestens zwei ausgefallene Raten nach § 498 Abs. 1 BGB voraussetzt. Nicht-Verbraucherdarlehen zwischen gewerblichen Parteien – einschließlich konzerninterner Darlehen und Gesellschafterdarlehen – unterliegen ausschließlich den §§ 488–490 BGB und genießen volle Vertragsfreiheit hinsichtlich Zinsen, Tilgung und Kündigung.
Private Darlehen (Privatdarlehen) zwischen Privatpersonen in Deutschland unterliegen den §§ 488–490 BGB mit weitgehender Vertragsfreiheit bei der Zinshöhe. Es gelten jedoch mehrere rechtliche Grenzen. § 138 Abs. 2 BGB erklärt wucherische Geschäfte (Wucher) für nichtig, bei denen eine Partei die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche der anderen Partei ausnutzt, um einen Zinssatz zu erzielen, der in einem auffälligen Missverhältnis zum Darlehen steht – der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte haben festgestellt, dass Zinssätze, die das Doppelte des Marktzinses übersteigen (doppelter Marktzins) oder den MarktZins um zwölf Prozentpunkte absolut übersteigen (absolute Sittenwidrigkeitsgrenze), als wucherisch vermutet werden. Zinslose Darlehen (zinslose Darlehen) sind zulässig und in familiären Zusammenhängen verbreitet – das Finanzamt kann jedoch einen fiktiven Zinsvorteil für schenkungsteuerliche Zwecke nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ansetzen, wenn das Darlehen 20.000 Euro übersteigt (der persönliche Freibetrag für familienfremde Personen). Bei Darlehen zwischen verbundenen Parteien im Unternehmenskontext – wie Gesellschafterdarlehen eines GmbH-Gesellschafters – muss der Zinssatz dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, um eine Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG durch das Finanzamt zu vermeiden.
Das deutsche Recht sieht verschiedene Formen von Kreditsicherheiten vor, die in der Bank- und Privatdarlehensperaxis verwendet werden. Die Grundschuld (nicht-akzessorische Grundbelastung nach §§ 1191–1198 BGB) ist die wichtigste Sicherheit für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen – sie wird in Abteilung III des Grundbuchs beim Grundbuchamt eingetragen und ermöglicht dem Darlehensgeber bei Verzug des Darlehensnehmers die Zwangsversteigerung (Zwangsversteigerung nach dem ZVG) des Grundstücks. Die Grundschuld hat die Hypothek (akzessorische Grundbelastung nach §§ 1113–1190 BGB) wegen ihrer Flexibilität und Wiederverwendbarkeit für Folgekredite als Standardsicherheit in der deutschen Bankpraxis weitgehend abgelöst. Die Bürgschaft (§§ 765–778 BGB) ist eine persönliche Garantie, bei der sich ein Dritter (Bürge) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers verpflichtet – § 766 BGB schreibt Schriftform vor, und der Bundesgerichtshof hat in BGH IX ZR 198/98 umfangreiche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bürgschaften wirtschaftlich abhängiger Familienangehöriger entwickelt. Die Sicherungsübereignung (§ 930 BGB) überträgt das Eigentum an beweglichen Sachen (Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte) auf den Darlehensgeber, während der Darlehensnehmer den unmittelbaren Besitz behält – der Sicherungsvertrag definiert Sicherungszweck und Rückübertragungsbedingungen. Die Forderungsabtretung (§§ 398–413 BGB) – als Einzelabtretung oder Globalzession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen – überträgt die Ansprüche des Darlehensnehmers gegen Dritte auf den Darlehensgeber. Das Pfandrecht (§§ 1204–1258 BGB) erfordert die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Darlehensgeber, was seine praktische Bedeutung auf Wertpapiere, Bankguthaben und Versicherungsansprüche beschränkt.
Das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung (vorzeitige Rückzahlung) hängt in Deutschland von der Darlehensart, der Zinsbindungsstruktur und der Stellung des Darlehensnehmers ab. Bei Verbraucherdarlehen (Verbraucherdarlehen) mit festem Zinssatz gewährt § 500 Abs. 2 BGB dem Darlehensnehmer das unbedingte Recht zur jederzeitigen Vorfälligkeitsleistung – der Darlehensgeber kann nach § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung erheben, die auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bzw. auf 0,5 % bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr begrenzt ist, was Art. 16 der EU-Richtlinie 2008/48/EG umsetzt. Bei Festzinsdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung steht allen Darlehensnehmern – einschließlich gewerblichen – nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Recht zu, mit sechsmonatiger Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen (Darlehen mit veränderlichem Zinssatz) erlaubt § 489 Abs. 2 BGB die Kündigung mit dreimonatiger Frist jederzeit ohne Entschädigung. Bei Festzins-Gewerbedarlehen innerhalb der ersten zehn Jahre hat der Darlehensnehmer kein gesetzliches Vorfälligkeitsrecht – eine vorzeitige Rückzahlung erfordert die Zustimmung des Darlehensgebers und ist in der Regel mit einer nach der Aktiv-Passiv-Methode des BGH XI ZR 285/03 berechneten Vorfälligkeitsentschädigung verbunden, bei der der vertragliche Zinsertragsausfall anhand der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Pfandbriefzinsen als Wiederanlagerendite berechnet wird.
Der Zahlungsverzug (Zahlungsverzug) eines Darlehensnehmers in Deutschland löst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Prozessrecht verschiedene Rechtsfolgen aus. Verzug tritt automatisch ein, wenn ein Fälligkeitstermin ohne Zahlung verstreicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder nach einer schriftlichen Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Verzugszinsen entstehen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. neun Prozentpunkten für Gewerbetreibende (§ 288 Abs. 2 BGB) – der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank berechnet und veröffentlicht. Bei Verbraucherdarlehen darf der Darlehensgeber nur kündigen (kündigen), wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist und der Rückstand mindestens 10 % (bei Darlehen bis zu drei Jahren) oder 5 % (bei Darlehen über drei Jahre) des Gesamtdarlehensbetrags beträgt (§ 498 Abs. 1 BGB), mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen und einem Gesprächsangebot. Bei Nicht-Verbraucherdarlehen kann der Darlehensgeber bei jedem wesentlichen Verzug nach den vertraglichen Bedingungen oder nach § 490 Abs. 1 BGB kündigen. Nach der Kündigung kann der Darlehensgeber die Durchsetzung über einen Mahnbescheid (beim Amtsgericht im Mahnverfahren nach §§ 688–703d ZPO) und anschließenden Vollstreckungsbescheid betreiben, sofern der Darlehensnehmer keinen Widerspruch einlegt. Bei besicherten Darlehen kann der Darlehensgeber die Zwangsversteigerung (Zwangsversteigerung) oder Zwangsverwaltung (Zwangsverwaltung) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) betreiben.
Gesellschafterdarlehen erhalten nach deutschem Insolvenzrecht im Anschluss an die MoMiG-Reform von 2008 eine besondere Behandlung, die das frühere Eigenkapitalersatzrecht durch ein vereinfachtes Nachrangregime ersetzt hat. § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung (InsO) ordnet alle Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen – unabhängig von der Finanzsituation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung – den Forderungen aller anderen ungesicherten Gläubiger nach (nachrangige Insolvenzforderungen). Gesellschafterdarlehensansprüche werden erst befriedigt, nachdem alle gewöhnlichen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind, was eine Rückzahlung in der Praxis in den meisten Insolvenzverfahren unwahrscheinlich macht. § 135 Abs. 1 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter das Recht, innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag geleistete Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen anzufechten und die erhaltenen Beträge zur Insolvenzmasse zurückzufordern. § 44a InsO bestimmt, dass ein Dritter, der für ein Gesellschafterdarlehen eine Sicherheit von der Gesellschaft erhalten hat, diese Sicherheit in der Insolvenz nicht geltend machen kann – womit extern besicherte gesellschafternahe Finanzierungen unmittelbaren Gesellschafterdarlehen gleichgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat in II ZR 236/15 bestätigt, dass diese Regelungen für alle Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 10 % am GmbH-Stammkapital gelten und sich auch auf wirtschaftlich gleichwertige Gestaltungen erstrecken, etwa Darlehen von nahestehenden Personen der Gesellschafter.
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