Ersthelfer-Bestellung Deutschland
BESTELLUNG ZUM BETRIEBLICHEN ERSTHELFER
gemäß §26 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) | §10 ArbSchG (Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen)
1. ARBEITGEBER
Unternehmen: [Arbeitgeber Name]
Anschrift: [Arbeitgeber Adresse]
Vertreten durch: [Geschaeftsfuehrer]
2. BESTELLUNG
Der Arbeitgeber bestellt hiermit gemäß §26 DGUV Vorschrift 1 und §10 ArbSchG folgende Person zum betrieblichen Ersthelfer:
Name: [Ersthelfer Name]
Geburtsdatum: [Ersthelfer Geburts Datum]
Abteilung / Funktion: [Ersthelfer Abteilung]
Räumlicher Geltungsbereich: [Geltungs Bereich]
Schicht / Arbeitszeit: [Schicht]
Bestellung gilt von: [Bestellung Ab Datum] bis: [Bestellung Bis Datum]
3. QUALIFIKATIONSNACHWEIS
Ausbildungsorganisation: [Ausbildungs Organisation]
Datum der Erstausbildung: [Ausbildungs Datum]
Letzte Auffrischungsausbildung: [Letzte Auffrischung]
Nächste Auffrischung fällig: [Naechste Auffrischung]
Ausbildungsnachweisnummer: [Ausbildungs Nummer]
4. AUFGABEN UND RECHTE DES ERSTHELFERS
Der Ersthelfer übernimmt folgende Aufgaben:
• Leistung von Erster Hilfe nach dem Stand der Ausbildung (DGUV Information 204-006)
• Alarmierung des Rettungsdienstes (Notruf 112) und des Betriebsarzts
• Meldung von Unfällen an den Arbeitgeber und Eintragung im Verbandbuch (DGUV V1 §24)
• Überwachung und Pflege des Verbandkastens nach DIN 13157 / DIN 13169
Der Arbeitgeber stellt den Ersthelfer für Erste-Hilfe-Maßnahmen und Auffrischungsschulungen frei und gewährt Entgeltfortzahlung (§26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Kosten der Ausbildung trägt der Arbeitgeber; die Berufsgenossenschaft erstattet diese nach §26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1.
5. UNTERSCHRIFTEN
[Bestellungs Ort], den [Bestellungs Datum]
Arbeitgeber:
[Arbeitgeber Name], vertreten durch [Geschaeftsfuehrer]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Annahme durch den Ersthelfer:
[Ersthelfer Name] bestätigt die Annahme der Bestellung und die Übernahme der Ersthelfer-Aufgaben.
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses Dokuments. Der Ausbildungsnachweis ist als Anlage beizufügen.
Arbeitgeber / Geschäftsführer
________________
Signature
Bestellter Ersthelfer
________________
Signature
Was ist Ersthelfer-Bestellung Deutschland?
Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern besteht unabhängig von der Betriebsgröße: §26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 schreibt vor, dass Arbeitgeber je nach Anzahl der Beschäftigten eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern ausbilden und bereitstellen müssen. Als Faustregel gilt die DGUV-Empfehlung: In Verwaltungsbetrieben und Unternehmen mit geringen Unfallgefahren ein Ersthelfer pro 50 Beschäftigte (mindestens einer); in Betrieben mit erhöhter Unfallgefahr (Produktion, Bau, Chemie) ein Ersthelfer pro zehn Beschäftigte. Diese Quoten sind absolute Mindestanforderungen; bei mehreren Schichten oder räumlich getrennten Betriebsstätten muss in jeder Schicht und an jeder Betriebsstätte mindestens ein Ersthelfer verfügbar sein.
Der betriebliche Ersthelfer unterscheidet sich vom Betriebsarzt nach ASiG §3 und vom Notfallsanitäter: Während Betriebsarzt und Notfallsanitäter medizinische Fachkräfte sind, ist der Ersthelfer ein normaler Mitarbeiter mit einer Erste-Hilfe-Grundausbildung. Die Ersthelfer-Ausbildung erfolgt durch zugelassene Ausbildungsstellen nach DGUV Information 204-006 (Leitfaden für Ersthelfer) — anerkannte Träger sind DRK (Deutsches Rotes Kreuz), ADAC, Johanniter, Malteser, ASB und ähnliche Organisationen. Die Ausbildung umfasst mindestens 16 Unterrichtseinheiten (aktuell 9 Unterrichtseinheiten nach Neukonzept 2015) und muss alle zwei Jahre durch eine Auffrischung (aktuell: alle zwei Jahre eine Auffrischungsausbildung) erneuert werden. Die Kosten der Ersthelfer-Ausbildung trägt der Arbeitgeber; die Berufsgenossenschaft bezuschusst die Ausbildung nach §26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich nach §618 BGB haftet, wenn infolge fehlender Ersthelfer oder unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen Schäden entstehen, die bei ordnungsgemäßer Erstversorgung hätten vermieden werden können. Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber nach §823 BGB (Deliktsrecht) und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft nach §110 SGB VII Regress nehmen. Das Gewerbeaufsichtsamt und die Berufsgenossenschaft können bei Betriebsprüfungen die Vorlage der Ersthelfer-Bestellungen und der aktuellen Ausbildungsnachweise verlangen.
Wann brauchen Sie Ersthelfer-Bestellung Deutschland?
Eine Ersthelfer-Bestellung nach DGUV Vorschrift 1 §26 und ArbSchG §10 muss in Deutschland in folgenden Situationen erstellt oder aktualisiert werden.
Bei der Ersteinrichtung eines Betriebs oder bei Neueinstellungen die Ersthelfer-Quote unterschreiten: Sobald ein Betrieb seinen ersten Arbeitnehmer einstellt, besteht die gesetzliche Pflicht zur Ersthelfer-Bereitstellung nach §10 ArbSchG. Bei jedem weiteren Personalzuwachs ist zu prüfen, ob die DGUV-Mindestquote (1:50 in Verwaltungsbetrieben, 1:10 in gefährlichen Betrieben) noch eingehalten wird. Unterschreitet die Ersthelfer-Zahl die Quote, muss unverzüglich ein weiterer Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet und bestellt werden.
Bei Ausscheiden eines Ersthelfers aus dem Betrieb oder Wechsel in eine andere Abteilung: Verlässt ein Ersthelfer den Betrieb oder wechselt er in eine Abteilung, in der die Ersthelfer-Abdeckung anderweitig gesichert ist, muss der Arbeitgeber einen Nachfolger ausbilden und bestellen. Die Ersthelfer-Bestellung des ausgeschiedenen Ersthelfers ist zu widerrufen.
Bei Ablauf der Ersthelfer-Qualifikation (alle zwei Jahre): Die Ersthelfer-Ausbildung muss alle zwei Jahre durch eine Auffrischungsausbildung erneuert werden (DGUV Information 204-006). Nach der Auffrischung ist eine aktualisierte Ersthelfer-Bestellung mit dem neuen Qualifikationsdatum zu erstellen.
Bei Einführung neuer Betriebsstätten oder Schichtarbeit: Wenn ein Betrieb neue Standorte eröffnet oder auf Schichtbetrieb umstellt, muss für jede Betriebsstätte und für jede Schicht mindestens ein Ersthelfer benannt und bestellt werden. Schichtarbeit erfordert häufig eine deutlich höhere Zahl an Ersthelfern als in der Regelarbeitszeit.
Nach Änderungen in der Gefährdungsbeurteilung mit erhöhten Anforderungen an die Erste Hilfe: Wenn die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG neue oder erhöhte Risiken ausweist — etwa durch neue Gefahrstoffe, neue Maschinen oder geänderte Arbeitsabläufe — können zusätzliche Ersthelfer erforderlich werden. Für Betriebe mit Gefahrstoffen der Kategorie 1A/1B (CMR-Stoffe) schreibt die DGUV erhöhte Ersthelfer-Quoten vor.
Bei Einleitung eines neuen D-Arzt-Überweisungsverfahrens: Nach jedem Arbeitsunfall, der einen D-Arzt-Besuch erfordert, muss der Arbeitgeber überprüfen, ob die Ersthelfer-Ausstattung den Anforderungen entspricht und ob weitere Ersthelfer bestellt werden müssen. Die Berufsgenossenschaft kann im Rahmen der Unfalluntersuchung die Ersthelfer-Bestellungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
Was gehört in Ihr Ersthelfer-Bestellung Deutschland?
Eine rechtswirksame Ersthelfer-Bestellung nach DGUV Vorschrift 1 §26 und ArbSchG §10 muss folgende Kernelemente enthalten.
Angaben zum Unternehmen und zum bestellenden Arbeitgeber: Die Ersthelfer-Bestellung beginnt mit vollständigen Unternehmensangaben: Firma, Sitz, Handelsregisternummer (sofern eingetragen), vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Inhaber). Ohne klare Arbeitgeberbezeichnung fehlt der Ersthelfer-Bestellung die personalrechtliche Grundlage.
Personenangaben des bestellten Ersthelfers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Abteilung und Funktion im Betrieb des zu bestellenden Ersthelfers müssen angegeben werden. Mehrere Ersthelfer sind in getrennten Bestellungsurkunden oder in einer Sammelbestellung mit Einzelnennungen zu bestellen.
Geltungsbereich der Bestellung: Die Bestellung muss den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich klar definieren — z.B. „Ersthelfer für die Produktion, Halle A, Tagesschicht (06:00–14:00 Uhr)". Bei mehreren Betriebsstätten oder Schichten muss der Geltungsbereich entsprechend differenziert werden.
Nachweis der Ersthelfer-Qualifikation: Die Ersthelfer-Bestellung muss den Nachweis der abgeschlossenen Erste-Hilfe-Ausbildung enthalten: Name der Ausbildungsorganisation (DRK, Johanniter, Malteser etc.), Datum der Erstausbildung, Datum der letzten Auffrischungsausbildung, Nummer des Ausbildungsnachweises. Das Portal forms-legal.com stellt strukturierte Felder für diese Nachweise bereit. Verwandte Dokumente: Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG und Arbeitsschutzunterweisung.
Rechte und Pflichten des Ersthelfers: Die Bestellung sollte die Hauptpflichten des Ersthelfers darlegen: Leistung von Erster Hilfe nach dem Stand der Erste-Hilfe-Ausbildung; Alarmierung des Rettungsdienstes (Notruf 112); Meldung von Unfällen an den Arbeitgeber; Pflege und Prüfung des Verbandkastens nach DIN 13157 (kleiner Betrieb) oder DIN 13169 (großer Betrieb); und Eintragung im Verbandbuch / Unfallbuch nach DGUV Vorschrift 1 §24.
Freistellungsanspruch des Ersthelfers: Der Arbeitgeber ist nach §26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, den Ersthelfer für die Erste-Hilfe-Ausbildung und für die Ausübung der Ersthelfer-Tätigkeit freizustellen und eine Entgeltfortzahlung sicherzustellen. Die Freistellung ist in der Bestellung zu bestätigen.
Widerruf und Neubestellung: Die Bestellung sollte einen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs durch den Arbeitgeber enthalten (z.B. bei Ausscheiden des Ersthelfers, Aufgabenwechsel oder Ablauf der Qualifikation). Eine neue Bestellung ist nach jeder Auffrischungsausbildung (alle zwei Jahre) zu erstellen.
Unterschrift und Annahme durch den Ersthelfer: Die Ersthelfer-Bestellung entfaltet erst Rechtswirkung, wenn der bestellte Ersthelfer die Bestellung schriftlich annimmt. Ohne Annahme fehlt die personalrechtliche Verbindlichkeit. Die Annahme ist auf dem Dokument durch Unterschrift des Ersthelfers mit Datum zu dokumentieren.
So füllen Sie Ihr Ersthelfer-Bestellung Deutschland aus
Das korrekte Ausfüllen der Ersthelfer-Bestellung nach DGUV Vorschrift 1 §26 und ArbSchG §10 sichert die rechtliche Wirksamkeit der Bestellung und den Versicherungsschutz für den Ersthelfer bei der Ausübung seiner Tätigkeit.
Schritt 1 — Arbeitgeberangaben: Tragen Sie die vollständige Unternehmensbezeichnung wie im Handelsregister, den Unternehmenssitz (Straße, PLZ, Ort) und die vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer oder Bevollmächtigter) ein. Bei Einzelunternehmen geben Sie Ihren vollständigen Namen und die Geschäftsadresse an.
Schritt 2 — Ersthelfer-Angaben: Tragen Sie den vollständigen Namen (Vor- und Nachname), das Geburtsdatum, die Abteilung und die Funktion des zu bestellenden Ersthelfers ein. Stellen Sie sicher, dass die Person die Erste-Hilfe-Ausbildung abgeschlossen hat und der Ausbildungsnachweis vorliegt, bevor Sie die Bestellung ausstellen.
Schritt 3 — Qualifikationsnachweis: Tragen Sie Name und Typ der Ausbildungsorganisation (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverband München) sowie das Datum der abgeschlossenen Erstausbildung und das Datum der letzten Auffrischungsausbildung ein. Die Auffrischung muss alle zwei Jahre erfolgen; tragen Sie auch das Datum der nächsten fälligen Auffrischung ein, um die Fristkontrolle zu erleichtern.
Schritt 4 — Geltungsbereich: Definieren Sie präzise, für welchen Bereich und welche Zeit der Ersthelfer bestellt wird. Bei Schichtbetrieb: Angabe der Schicht und Schichtzeiten. Bei räumlich getrennten Betriebsstätten: genaue Adresse der betreffenden Betriebsstätte. Ein Ersthelfer gilt nur für den Bereich, für den er bestellt ist — für andere Bereiche sind separate Bestellungen erforderlich.
Schritt 5 — Geltungsdauer: Die Bestellung gilt ab dem angegebenen Datum. Eine Befristung auf zwei Jahre (entsprechend dem Auffrischungsintervall) ist empfehlenswert, damit automatisch eine neue Bestellung nach jeder Auffrischung erstellt wird. Tragen Sie die geplante Auffrischungsschulung ein.
Schritt 6 — Freistellungsbestätigung und Pflichten: Bestätigen Sie im Dokument die Freistellung für Erste-Hilfe-Maßnahmen und Auffrischungsschulungen mit Entgeltfortzahlung nach §26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1. Listen Sie die Hauptpflichten des Ersthelfers auf.
Schritt 7 — Unterschriften beider Parteien: Die Bestellung wird vom Arbeitgeber (oder der vertretungsberechtigten Person) unterzeichnet. Der bestellte Ersthelfer bestätigt durch seine eigenhändige Unterschrift und das Datum, dass er die Bestellung und die damit verbundenen Pflichten annimmt. Ohne Annahme durch den Ersthelfer fehlt der Bestellung die personalrechtliche Verbindlichkeit. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.
Rechtliche Anforderungen für Ersthelfer-Bestellung Deutschland
Die gesetzlichen Anforderungen an die Ersthelfer-Bestellung in Deutschland sind durch DGUV Vorschriften, das Arbeitsschutzgesetz und ergänzende Regelungen der Berufsgenossenschaften geprägt.
DGUV Vorschrift 1 §26 (Erste Hilfe): §26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Arbeitgeber, für die Bereitstellung von Ersthelfern zu sorgen. Als Richtwerte gelten: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten: mindestens ein Ersthelfer; für je weitere 50 Beschäftigte ein weiterer Ersthelfer. In Fertigungs- und sonstigen Betrieben mit erhöhter Unfallgefahr: ein Ersthelfer je zehn Beschäftigte. §26 Abs. 3 schreibt vor, dass Arbeitgeber die Kosten der Ersthelfer-Ausbildung tragen und die Berufsgenossenschaft diese Kosten erstattet.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10: §10 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die nach den örtlichen Gegebenheiten, der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen. Dazu gehört die Benennung von Ersthelfern, das Bereithalten von Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten nach DIN 13157 oder DIN 13169), die Einrichtung von Sanitätsräumen in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten (§36 ArbStättV) und die Aushängung von Erste-Hilfe-Informationen am Arbeitsplatz.
Qualifikationsanforderungen an Ersthelfer: Ersthelfer müssen eine Erste-Hilfe-Grundausbildung nach dem aktuellen DGUV-Konzept (Neukonzept 2015: 9 Unterrichtseinheiten) bei einer anerkannten Ausbildungsstelle abgeschlossen haben. Die Anerkennung als Ausbildungsstelle nach DGUV Grundsatz 304-001 umfasst: DRK (Deutsches Rotes Kreuz), ASB (Arbeiter-Samariter-Bund), Johanniter Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst, ADAC und weitere von der DGUV zugelassene Träger. Die Ausbildung muss alle zwei Jahre durch eine Auffrischungsausbildung (mindestens 9 Unterrichtseinheiten) erneuert werden.
Verbandkasten und Erste-Hilfe-Material: Unabhängig von der Ersthelfer-Bestellung muss nach §10 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 §26 Abs. 1 ein geprüfter Verbandkasten nach DIN 13157 (Kleinbetrieb bis 50 Mitarbeiter) oder DIN 13169 (Großbetrieb ab 50 Mitarbeiter) am Arbeitsplatz verfügbar sein. Der Verbandkasten muss regelmäßig auf Vollständigkeit geprüft werden; die Prüfung ist im Unfallbuch (Verbandbuch) zu vermerken.
Versicherungsschutz des Ersthelfers: Der bestellte Ersthelfer genießt bei der Ausübung seiner Erste-Hilfe-Tätigkeit gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Für Fehler oder Komplikationen bei der Ersten Hilfe haftet der Ersthelfer grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz — gutgläubige Erste Hilfe ist von der Haftung freigestellt (§680 BGB analog). Die Berufsgenossenschaft deckt Schäden, die der Ersthelfer bei der Ausübung seiner Tätigkeit erleidet.
Sanktionen bei Fehlen von Ersthelfern: Das Fehlen ausreichend bestellter und qualifizierter Ersthelfer stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §25 ArbSchG dar und kann mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei Arbeitsunfällen mit schwerwiegenden Folgen, die auf fehlende oder mangelhafte Erste Hilfe zurückzuführen sind, haftet der Arbeitgeber nach §618 BGB und ggf. nach §110 SGB VII.
Häufige Fehler bei Ihrem Ersthelfer-Bestellung Deutschland
Bei der Bestellung und Verwaltung betrieblicher Ersthelfer in Deutschland werden regelmäßig Fehler gemacht, die die gesetzliche Compliance gefährden und im Schadensfall zu Haftungsrisiken führen.
Unzureichende Ersthelfer-Quote nicht erkannt: Viele Arbeitgeber beachten nicht, dass die DGUV-Mindestquote für jede Schicht und jede Betriebsstätte getrennt gilt. Ein Ersthelfer für alle drei Schichten eines Produktionsbetriebs genügt nicht — in jeder Schicht muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Ersthelfers oder während dessen Urlaub muss ein Stellvertreter zur Verfügung stehen. Gewerbeaufsichtsämter prüfen bei Betriebsbesichtigungen die schichtspezifische Ersthelfer-Abdeckung.
Versäumte Auffrischungsschulung nach zwei Jahren: Die Ersthelfer-Ausbildung verliert nach zwei Jahren ihre Gültigkeit, wenn keine Auffrischungsschulung absolviert wird. Viele Arbeitgeber verlieren den Überblick über die Fälligkeitsdaten der Auffrischungen. Ein Ersthelfer mit abgelaufener Qualifikation gilt nicht als qualifizierter Ersthelfer im Sinne der DGUV Vorschrift 1 §26. Die Berufsgenossenschaft kann dies bei Betriebsprüfungen beanstanden.
Fehlende schriftliche Bestellungsurkunde: In manchen Betrieben werden Ersthelfer mündlich benannt, ohne eine schriftliche Bestellungsurkunde auszustellen. Ohne schriftliche Bestellung fehlt der rechtliche Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht aus §26 DGUV Vorschrift 1 nachgekommen ist. Im Haftungsfall nach §618 BGB oder §110 SGB VII fehlt dem Arbeitgeber der wichtigste Entlastungsbeweis.
Nicht-Annahme durch den Ersthelfer: Ersthelfer-Bestellungen werden häufig nur vom Arbeitgeber unterzeichnet, ohne die Annahme durch den bestellten Ersthelfer schriftlich zu dokumentieren. Ohne Annahme des Ersthelfers fehlt der Bestellung die personalrechtliche Verbindlichkeit; der Ersthelfer hat seine Rolle und seine Pflichten nie förmlich akzeptiert. Dies schwächt die Beweiskraft der Bestellung erheblich.
Verbandkasten nicht geprüft und nicht aufgefüllt: Die Bestellung eines Ersthelfers ersetzt nicht die Pflicht, den Verbandkasten nach DIN 13157 oder DIN 13169 vollständig und aktuell zu halten. Veraltete oder unvollständige Verbandkästen stellen eine Verletzung der Pflichten aus §10 ArbSchG und §26 DGUV Vorschrift 1 dar. Die Prüfung des Verbandkastens sollte dem bestellten Ersthelfer als explizite Pflicht in der Bestellungsurkunde übertragen werden.
Kostentragung nicht geregelt: Manche Arbeitgeber verlangen von Ersthelfern, die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung selbst zu tragen oder die Teilnahme an Auffrischungsschulungen in der Freizeit zu absolvieren. Beides ist rechtswidrig: §26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 schreibt vor, dass Arbeitgeber die Kosten der Ersthelfer-Ausbildung tragen und die Berufsgenossenschaft diese erstattet. Die Freistellung für Ausbildungen und Auffrischungen ist mit Entgeltfortzahlung zu gewähren.
Quellen und Zitate
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- §823 BGBDE official
- §680 BGBDE official
- §110 SGB VIIDE official
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Nach §26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) gelten für die Mindestanzahl von Ersthelfern folgende Richtwerte: In Betrieben mit geringen Unfallgefahren (Büros, Verwaltung, Handel) muss bei bis zu 50 Beschäftigten mindestens ein Ersthelfer bestellt sein; für je weitere 50 Beschäftigte ist mindestens ein zusätzlicher Ersthelfer erforderlich. In Betrieben mit erhöhter Unfallgefahr (Produktion, Bau, chemische Industrie, Metallverarbeitung) ist für je zehn Beschäftigte mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Wichtig: Diese Quoten gelten je Schicht und je Betriebsstätte, nicht für den Gesamtbetrieb. In einem Produktionsbetrieb mit drei Schichten und je 30 Mitarbeitern sind also mindestens drei Ersthelfer erforderlich — einer pro Schicht. Bei räumlich getrennten Betriebsstätten muss jede Betriebsstätte eigenständig abgedeckt sein. Empfehlung der DGUV: Mindestens 5–10% der Belegschaft als Ersthelfer ausbilden, um Ausfälle durch Urlaub und Krankheit abzufangen.
Als betrieblicher Ersthelfer kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer bestellt werden, der körperlich und geistig geeignet ist, die Erste-Hilfe-Aufgaben wahrzunehmen, und der eine Erste-Hilfe-Grundausbildung bei einer von der DGUV anerkannten Ausbildungsstelle (DRK, Johanniter, ASB, Malteser, ADAC) erfolgreich abgeschlossen hat. Anerkannte Ausbildungen umfassen nach DGUV Grundsatz 304-001 mindestens 9 Unterrichtseinheiten (á 45 Minuten). Keine Mindestqualifikation im Sinne eines Berufsabschlusses ist erforderlich — die Ersthelfer-Ausbildung steht allen offen. Einschränkungen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Mobilitätseinschränkungen) nicht in der Lage wären, Erste Hilfe zu leisten, sollten nicht als Ersthelfer bestellt werden. Der Arbeitnehmer kann die Bestellung nur aus erheblichem Grund ablehnen — die bloße Unlust genügt nicht. Der Arbeitgeber sollte die Bestellung mit dem Betriebsrat abstimmen, da §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei Gesundheitsschutzfragen begründet.
Ja — nach DGUV Information 204-006 (Leitfaden für Ersthelfer) muss die Ersthelfer-Qualifikation alle zwei Jahre durch eine Auffrischungsausbildung erneuert werden. Die Auffrischungsausbildung hat denselben Umfang wie die Erstausbildung (nach aktuellem Konzept: 9 Unterrichtseinheiten) und muss bei einer von der DGUV anerkannten Ausbildungsstelle absolviert werden. Ohne Auffrischung gilt die Qualifikation als abgelaufen, und der Ersthelfer kann nicht mehr als qualifizierter betrieblicher Ersthelfer im Sinne des §26 DGUV Vorschrift 1 gelten. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, die Auffrischungstermine zu überwachen und den Ersthelfer rechtzeitig zur Auffrischungsschulung zu entsenden — mit Freistellung von der Arbeit und Entgeltfortzahlung (§26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Kosten der Auffrischungsschulung trägt der Arbeitgeber; die Berufsgenossenschaft erstattet diese nach §26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1.
Nein — ein Ersthelfer, der gutgläubig und nach bestem Wissen Erste Hilfe leistet, haftet in Deutschland grundsätzlich nicht für Komplikationen oder Fehler, die bei der Hilfeleistung entstehen. §680 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag in Notfällen) und die allgemeinen Grundsätze des Nothilferechts schützen Ersthelfer, die im Rahmen ihrer Ausbildung handeln. Grobe Fahrlässigkeit — also eklatantes Abweichen von den gelernten Erste-Hilfe-Grundsätzen — kann theoretisch Haftung begründen, wird aber von Gerichten nur in extremen Ausnahmefällen angenommen. Der bestellte betriebliche Ersthelfer genießt zudem den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaft (§2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bei Verletzungen, die er selbst bei der Hilfeleistung erleidet. Der Arbeitgeber haftet bei unzureichender Ersthelfer-Ausstattung oder mangelhafter Ausbildung nach §618 BGB und §823 BGB. Die Entscheidung, Erste Hilfe zu leisten, ist nach §323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) sogar rechtlich geboten — Unterlassen wäre strafbar.
§26 DGUV Vorschrift 1 und §10 ArbSchG schreiben keine bestimmte Form für die Ersthelfer-Bestellung vor. In der Praxis empfehlen die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt jedoch dringend eine schriftliche Bestellungsurkunde, da diese im Schadensfall und bei Behördenprüfungen als Nachweis dient. Ohne schriftliche Bestellung kann der Arbeitgeber im Haftungsprozess nach §618 BGB nicht nachweisen, dass er seiner Pflicht zur Ersthelfer-Bereitstellung nachgekommen ist. Das Portal forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage bereit, die alle relevanten Pflichtangaben enthält: Unternehmensangaben, Personalangaben des Ersthelfers, Qualifikationsnachweis, Geltungsbereich und Annahme durch den Ersthelfer. Die schriftliche Bestellung sollte von beiden Parteien — Arbeitgeber und bestelltem Ersthelfer — eigenhändig unterzeichnet werden. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung. Das Dokument ist zusammen mit dem Ausbildungsnachweis des Ersthelfers mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Nach §26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 und §10 ArbSchG muss in jedem Betrieb ausreichend Erste-Hilfe-Material vorgehalten werden. Die DGUV unterscheidet zwei Typen nach Betriebsgröße und Gefährdungsniveau: Der Verbandkasten nach DIN 13157 (Kleiner Betrieb) ist für Betriebe bis zu 50 Beschäftigten mit geringer Unfallgefahr vorgesehen. Der Verbandkasten nach DIN 13169 (Großer Betrieb) ist für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten oder mit erhöhter Unfallgefahr vorgeschrieben. Die Anzahl der Verbandkästen richtet sich nach Betriebsgröße und räumlicher Ausdehnung — als Richtwert gilt: ein Verbandkasten je 75 m² oder je Abteilung. Der Inhalt muss vollständig, unversehrt und nicht abgelaufen sein; regelmäßige Kontrollen (empfohlen mindestens vierteljährlich) sind im Unfallbuch/Verbandbuch nach DGUV Vorschrift 1 §24 zu vermerken. Der bestellte Ersthelfer ist üblicherweise für die Kontrolle und Auffüllung des Verbandkastens verantwortlich.
Fehlen ausreichend bestellte und qualifizierte Ersthelfer, drohen dem Arbeitgeber in Deutschland erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen: Ordnungswidrigkeitenrechtlich können nach §25 ArbSchG Bußgelder bis zu 5.000 Euro je Verstoß verhängt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt kann nach §22 ArbSchG Anordnungen erlassen und im schlimmsten Fall die Betriebstätigkeit bis zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustands untersagen. Die Berufsgenossenschaft kann im Rahmen von Betriebsbesichtigungen Mängel feststellen und Korrekturmaßnahmen verlangen. Wenn infolge fehlender Ersthelfer ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall keine ausreichende Erstversorgung erhält und dadurch ein vermeidbarer Schaden entsteht, haftet der Arbeitgeber zivilrechtlich nach §618 BGB (Verletzung der Fürsorgepflicht) und deliktrechtlich nach §823 BGB. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers kann die Berufsgenossenschaft nach §110 SGB VII Regress nehmen. Strafrechtlich kann fehlendes Erste-Hilfe-System bei schweren Unfällen die Strafbarkeit nach §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder §222 StGB (fahrlässige Tötung) begründen.
Nach §26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 trägt der Arbeitgeber die Kosten der Ersthelfer-Ausbildung und Auffrischungsschulung vollständig. Gleichzeitig erstattet die zuständige Berufsgenossenschaft dem Arbeitgeber diese Kosten nach den von der DGUV festgelegten Erstattungspauschalen. Für 2025 erstattet die DGUV je nach Berufsgenossenschaft Beträge zwischen 15 und 30 Euro je Unterrichtseinheit. Zusätzlich erstattet die Berufsgenossenschaft dem Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung für den Ersthelfer während der Ausbildungszeit, sofern der Betrieb die entsprechenden Unterlagen bei der BG einreicht. Der Arbeitnehmer darf in keinem Fall mit Ausbildungskosten belastet oder zur Nutzung der Freizeit für die Schulung gezwungen werden; beides wäre rechtswidrig nach §26 Abs. 2–3 DGUV Vorschrift 1. Praktisch: Arbeitgeber erhalten die Erstattungsformulare direkt von ihrer Berufsgenossenschaft und reichen diese nach jeder Schulung ein.
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