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Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Arbeitsmedizinische Vorsorge Deutschland

ArbMedVV §§3-5 | ArbSchG §11 | ASiG §2 | Betriebsarzt | Pflicht- und Angebotsvorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

gemäß ArbMedVV §§3-5 | ArbSchG §11 | ASiG §2 | Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4

I. Betrieb

I. BETRIEB UND BETRIEBSARZT

Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]

Betriebsanschrift: [Arbeitgeber Anschrift]

Betriebsarzt: [Betriebsarzt]

Betriebsärztlicher Dienst: [Betriebsarzt Dienstleister]

II. Beschäftigter

II. ANGABEN ZUM BESCHÄFTIGTEN

Name: [Beschaeftigter Name]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum]

Abteilung: [Abteilung]

Tätigkeit: [Taetigkeit]

III. Vorsorgekategorie

III. VORSORGEKATEGORIE UND GEFÄHRDUNGSANLASS

Art der Vorsorge (ArbMedVV): [Vorsorgeart]

Gefährdungsart / Vorsorgeanlass: [Gefaehrdungsart]

Hinweis: Die Grundlage dieser Vorsorge bildet die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach ArbMedVV §3 Abs. 3. Eine erzwungene Kostenbeteiligung des Beschäftigten ist unzulässig.

IV. Vorsorgeergebnis

IV. VORSORGEBESCHEINIGUNG (ArbMedVV §6 Abs. 4)

Letzte Vorsorge: [Vorangegangene Vorsorge]

Aktuelle Vorsorge: [Vorsorgedatum]

Nächste Vorsorge: [Naechste Vorsorge]

Eignungsergebnis: [Eignungsergebnis]

Auflagen bei bedingter Eignung: [Auflagen]

Datenschutzhinweis: Medizinische Details dieser Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach StGB §203 und DSGVO Art. 9. Dem Arbeitgeber wird ausschließlich das Eignungsergebnis mitgeteilt. Die Vorsorgeunterlagen werden beim Betriebsarzt nach ArbMedVV §6 Abs. 5 für bis zu 40 Jahre aufbewahrt.

Betriebsarzt / Betriebsärztin (ASiG §2)

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Signature

Arbeitgeber (Kenntnisnahme)

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Signature

Beschäftigter/Beschäftigte (Kenntnisnahme)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)?

Das Dokument zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge dient mehreren Zwecken: Die Einladung des Arbeitgebers zur Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 dokumentiert, dass der Arbeitgeber seiner Angebotspflicht nachgekommen ist. Die Bescheinigung des Betriebsarztes nach ArbMedVV §6 Abs. 4 belegt, dass die Vorsorge stattgefunden hat, ohne den Gesundheitsbefund preiszugeben (ärztliche Schweigepflicht nach BGB §823, §630f). Das Ergebnis (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet) wird dem Arbeitgeber ohne medizinische Details mitgeteilt.

Die ArbMedVV unterscheidet drei Kategorien der Vorsorge: Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 Abs. 1 ist obligatorisch bei spezifischen Gefährdungen (z.B. Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen nach TRBA, Staubbelastung, Lärmexposition nach TRLV Lärm, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5). Angebotsvorsorge nach ArbMedVV §5 muss dem Arbeitnehmer aktiv angeboten werden; der Arbeitnehmer kann ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wunschvorsorge nach ArbMedVV §11 ermöglicht dem Arbeitnehmer, auf eigenen Wunsch eine Untersuchung zu verlangen, wenn er einen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit vermutet.

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 bildet die Grundlage für die Entscheidung, welche Vorsorgekategorie anzuwenden ist. Arbeitgeber, die keine Gefährdungsbeurteilung durchführen, können die notwendigen Vorsorgemassnahmen nicht korrekt bestimmen und riskieren Verfahren nach §21 ArbSchG (Befugnisse der Behörden). Die Berufsgenossenschaften (BGW, BGHM, BG BAU etc.) stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Vorsorgevordrucke bereit.

Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt nach ArbMedVV §3 Abs. 3 ausschliesslich der Arbeitgeber. Arbeitnehmer dürfen nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Auch eventuelle Verdienstausfälle durch Arbeitszeit für die Vorsorge sind nach ArbMedVV §3 Abs. 2 vom Arbeitgeber zu ersetzen. Der Betriebsarzt muss nach §2 Abs. 1 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) fachkundig sein; Unternehmen können eigene Betriebsärzte beschäftigen oder überbetriebliche Dienste (Arbeitsmedizinisches Zentrum, AMD) beauftragen.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach BGB §618 verpflichtet ihn, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass Arbeitnehmer gegen Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Fürsorgepflicht. Verstoeße gegen ArbMedVV §4 können von der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehorde (Gewerbeaufsichtsamt) mit Bussgeldern nach ArbSchG §25 Abs. 1 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, ein strukturiertes Vorsorgeprogramm mit regelmässigen Terminüberwachungen einzuführen. Auch.

Wann brauchen Sie Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)?

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge wird in Deutschland immer dann benötigt, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit spezifischen Gefährdungen ausüben, die in den Anhängen der ArbMedVV gelistet sind. Anhang 1 der ArbMedVV listet Pflichtvorsorgen (z.B. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4 nach TRBA 300), Anhang 2 listet Angebotsvorsorgen (z.B. Schichtarbeit, Bildschirmarbeit über 4 Stunden täglich, Tätigkeiten mit Lärmexposition über dem unteren Ausloesewert von 80 dB(A) nach LaermVibrationsArbSchV §4).

Im Baugewerbe ist die arbeitsmedizinische Vorsorge besonders intensiv geregelt. Beschäftigte mit Exposition gegenüber asbesthaltigen Materialien, Quarzstaub (BK 4101 nach BKV Anlage 1) oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, BK 4110 und 4111 nach BKV Anlage 1) müssen einer regelmässigen Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 Abs. 1 unterzogen werden. Die BG BAU stellt hierfür standardisierte Vorsorgevordrucke bereit und finanziert über den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) Betriebe unterhalb einer bestimmten Grösse.

Im Gesundheitswesen und der Pflege ist die Vorsorge nach Biosstoffverordnung (BioStoffV) und TRBA 250 besonders relevant. Beschäftigte mit Gefährdung durch Blut- und Körperflüssigkeiten (Nadelstichverletzungen, Infektionsrisiko durch Hepatitis B, C, HIV) fallen unter Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang 1 Nr. 3a. Impfungen (z.B. Hepatitis-B-Impfung) können Teil der Vorsorgemassnahmen sein.

Bildschirmarbeit nach ArbMedVV Anhang 2 Nr. 5 ist ein weiterer häufiger Anlass. Arbeitgeber müssen Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen (BildscharbV §6 in der aktuellen Fassung) eine Angebotsvorsorge für augenarztliche Untersuchungen und ggf. Sehhilfen anbieten. Bei Ablehnung durch den Arbeitnehmer ist dies schriftlich zu dokumentieren, um den Nachweis der Angebotserfullung nach ArbMedVV §5 Abs. 1 sicherzustellen.

Nacht- und Schichtarbeit nach ArbZG §6 Abs. 3 löst ebenfalls eine Angebotsvorsorge aus. Beschäftigte in Nacht- und Schichtarbeit haben Anspruch auf eine betriebsarztliche Beratung und Untersuchung vor Aufnahme der Tatigkeit und in regelmässigen Abstanden, mindestens alle drei Jahre nach ArbMedVV Anhang 2 Nr. 2. Diese Vorsorge ist aufzuzeichnen und im Vorsorgeregister des Betriebsarztes zu dokumentieren.

Schwangerschaft und Stillzeit erfordern besondere arbeitsmedizinische Massnahmen nach MuSchG §9 i.V.m. ArbMedVV. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko für Mutter und Kind muss der Arbeitgeber unverzüglich Schutzmassnahmen einleiten und ggf. den Betriebsarzt hinzuziehen. Die Dokumentation der Beratungsgespräcche und Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG §5 ist zwingend.

Was gehört in Ihr Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)?

Die Identifikation des Beschäftigten und des Arbeitgebers sind die Grundelemente des Vorsorgedokuments. Anzugeben sind vollständiger Name des Arbeitnehmers, Geburtsdatum, Abteilung, Tätigkeit und Arbeitsort. Für den Arbeitgeber: Firmenname, Betriebsnummer, Betriebsarztdienstleister (Name, Anschrift, Zulassungsnummer nach ASiG §2). Die Anonymisierung gesundheitlicher Daten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist nach ArbMedVV §6 Abs. 4 zwingend; der Arbeitgeber erhält nur das Eignungsergebnis, nicht den medizinischen Befund.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die rechtliche Grundlage für die Vorsorge. Nach ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 3 muss die Gefährdungsbeurteilung arbeitsstoffliche, physikalische und biologische Faktoren erfassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bestimmt, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang 1 bzw. Anhang 2 erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaft (z.B. BGHM, BG BAU, BGW) kann zur Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach ArbSchG §6 zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Vorsorgeanlass und -kategorie müssen klar dokumentiert werden. Nach ArbMedVV §2 Abs. 1 ist die Kategorie (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) schriftlich festzuhalten. Bei Pflichtvorsorge ist der Anlass (Tätigkeitsbeschreibung und konkrete Gefährdung nach dem einschlägigen Anhang der ArbMedVV, z.B. Anhang 1 Nr. 1 Biostoffe oder Nr. 2 Chemische Einwirkungen) anzugeben. Fehlende oder ungenaue Vorsorgeanlässe können bei Betriebsprüfungen als Organisationsmangel gewertet werden.

Der Zeitpunkt der Vorsorge muss den gesetzlichen Fristen entsprechen. Erstvorsorge vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit (ArbMedVV §3 Abs. 1), Nachsorge in den in ArbMedVV §3 Abs. 2 festgelegten Intervallen (je nach Gefährdungsart 12-60 Monate), Anlassvorsorge bei konkreten Expositionsereignissen (z.B. Nadelstichverletzung, Lärmexpositions-Peak). Die Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4 muss das Datum der Vorsorge und den nächsten Vorsorgetermin enthalten.

Das Eignungsergebnis wird dem Arbeitgeber in standardisierter Form mitgeteilt: geeignet, bedingt geeignet (mit Auflagen) oder nicht geeignet. Eine Einstufung als bedingt geeignet nach ArbMedVV §6 Abs. 4 Nr. 2 bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit nur unter bestimmten Bedingungen ausüben darf (z.B. Lärmschutzgehörschutz zwingend erforderlich, maximale Expositionszeit begrenzt). Der Arbeitgeber muss die genannten Bedingungen umsetzen und darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Auflagen einsetzen.

Betriebsarztliche Datenschutzanforderungen nach DSGVO Art. 9 Abs. 1 (sensible Gesundheitsdaten) und BDSG §26 (Beschäftigtendatenschutz) verlangen besondere Schutzmaßnahmen. Vorsorgedaten dürfen nicht dem Arbeitgeber, anderen Beschäftigten oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Speicherfrist für Vorsorgeunterlagen beträgt nach ArbMedVV §6 Abs. 5 bis zu 40 Jahre (bei krebserzeugenden Gefahrstoffen sogar länger nach TRGS 905). Die forms-legal.com Vorlage integriert alle erforderlichen Datenschutzhinweise gemäss DSGVO Art. 13.

Die Unterschrift des Arbeitgebers und des Betriebsarztes ist für die Rechtswirksamkeit der Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 zwingend. Der Betriebsarzt muss die Bescheinigung eigenwort nicht nur aushändigen, sondern auch im Vorsorgeregister des Unternehmens dokumentieren. Das Vorsorgeregister muss vollständig und aktuell gehalten werden, da es bei Betriebsprüfungen der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaften vorzulegen ist.

Der Betriebsarzt hält die Ergebnisse in der Vorsorgeakte fest und gibt dem Arbeitnehmer eine Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4 aus. Diese enthält das Datum der Vorsorge, den nächsten Vorsorgetermin und das Eignungsergebnis. Dem Arbeitnehmer steht nach ArbMedVV §6 Abs. 3 das Recht zu, die eigenen Vorsorgedaten beim Betriebsarzt einzusehen und Korrekturen zu verlangen, wenn Fehler in der Dokumentation vorliegen. Ein wichtiger Hinweis zur Praxis: Betriebsärzte müssen nach §3 ASiG regelmässig im Betrieb praeent sein; bei Kleinstbetrieben (unter 10 Beschäftigte) kann alternativ ein überbetrieblicher AMD der Berufsgenossenschaft genutzt werden.

So füllen Sie Ihr Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) aus

Schritt 1 - Gefährdungsbeurteilung durchführen: Bevor ein Vorsorgetermin angesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber nach ArbSchG §5 eine Gefährdungsbeurteilung für den betreffenden Arbeitsplatz erstellt haben. Die Gefährdungsbeurteilung identifiziert die konkreten Expositionsfaktoren (Lärm, Chemikalien, biologische Arbeitsstoffe, Strahlung etc.) und bestimmt, ob und welche Vorsorge nach ArbMedVV Anhang 1 oder 2 erforderlich ist. Falls keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt, muss sie vorab erstellt werden.

Schritt 2 - Betriebsarzt beauftragen: Beauftragte Sie einen zugelassenen Betriebsarzt (Facharzt für Arbeitsmedizin nach (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, BG/BGHM-Eignungsnachweis) oder einen überbetrieblichen Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD, z.B. des TUeV, DEKRA oder der Berufsgenossenschaft). Die Qualifikation des Betriebsarztes ist nach ASiG §4 Abs. 1 nachzuweisen. Kleine Betriebe können die überbetriebliche Einsatzzeit der Sicherheitsexperten über die Berufsgenossenschaft (z.B. DGUV Information 250-010) finanzieren.

Schritt 3 - Einladung zur Vorsorge versenden: Erstellen Sie die schriftliche Einladung an den Beschäftigten. Bei Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 muss die Einladung klar darauf hinweisen, dass die Teilnahme verpflichtend ist und die Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann (bis hin zur Versagung der Beschäftigung). Bei Angebotsvorsorge nach ArbMedVV §5 muss die Einladung deutlich machen, dass die Teilnahme freiwillig ist und keine Nachteile bei Ablehnung entstehen.

Schritt 4 - Vorsorgeuntersuchung dokumentieren: Das Ergebnis der Untersuchung wird vom Betriebsarzt auf der Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4 vermerkt: Datum der Untersuchung, nächster Vorsorgetermin, Eignungsergebnis (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet). Der Beschäftigte erhält ein Exemplar der Bescheinigung; der Betriebsarzt behält die medizinischen Unterlagen in seiner Kartei. Der Arbeitgeber erhält nur das Eignungsergebnis ohne medizinische Details.

Schritt 5 - Ergebnis im Vorsorgeregister festhalten: Das Unternehmen führt ein Vorsorgeregister, in dem für jeden Beschäftigten Datum, Art und Ergebnis der Vorsorge dokumentiert werden. Das Register muss nach ArbMedVV §6 Abs. 5 mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (längere Fristen bei krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 905). Das Vorsorgeregister ist der Gewerbeaufsichtsbehorde und den Berufsgenossenschaften auf Verlangen vorzulegen.

Schritt 6 - Wiederholungsvorsorge terminieren: Nach ArbMedVV §3 Abs. 2 sind regelmässige Wiederholungsuntersuchungen durchzuführen. Die Intervalle sind je nach Gefährdungsart unterschiedlich: Lärmschutzvorsorge nach TRLV Lärm: alle drei Jahre (bei hoher Exposition jährlich), Nacht-/Schichtarbeitsvorsorge: alle drei Jahre, Bildschirmarbeitsvorsorge: alle fünf Jahre ab dem 40. Lebensjahr. Der Betriebsarzt gibt auf der Vorsorgebescheinigung das nächste Vorsorgedatum an; der Arbeitgeber ist für die rechtzeitige Einladung verantwortlich.

Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Fehlende Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Vorsorge ist der häufigste Organisationsfehler. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 kann nicht korrekt bestimmt werden, ob und welche Vorsorge erforderlich ist. Arbeitgeber, die pauschal alle Mitarbeiter einer einzigen Vorsorge zuweisen, ohne die individuelle Gefährdung zu berücksichtigen, riskieren sowohl unzureichende als auch übermässige Vorsorge. Die Gewerbeaufsicht kann bei fehlender Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §21 einschreiten.

Verwechslung von Pflicht- und Angebotsvorsorge führt zu arbeitsrechtlichen Problemen. Bei Angebotsvorsorge kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme zwingen. Wird eine Angebotsvorsorge als Pflichtvorsorge deklariert, liegt ein Rechtsirrtum vor, der bei Ablehnung durch den Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Sanktionen erlaubt. Umgekehrt: Wenn eine tatsächliche Pflichtvorsorge als Angebotsvorsorge behandelt wird, verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten nach ArbMedVV §4 und darf den Arbeitnehmer nicht einsetzen.

Falscher Umgang mit dem Eignungsergebnis ist ein datenschutzrechtliches Problem. Arbeitgeber geben gelegentlich das gesamte Untersuchungsergebnis (Blutbild, Hoertest, Sehtest) an andere Abteilungen weiter, statt nur das Eignungsergebnis. Dies verstosst gegen ArbMedVV §6 Abs. 4 und DSGVO Art. 9. Der Betriebsrat kann nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 betriebliche Datenschutzregeln durchsetzen und bei Verstössen die Gewerbeaufsicht einschalten.

Versäuumte Wiederholungsvorsorge nach Ablauf der gesetzlichen Intervalle führt dazu, dass der Arbeitnehmer nicht weiter in einer gefährdenden Tätigkeit eingesetzt werden darf. Nach ArbMedVV §3 Abs. 2 muss die Wiederholungsvorsorge rechtzeitig vor Ablauf des Intervalls veranlasst werden. Arbeitgeber sollten ein Wiedervorlagesystem (Reminder) im Vorsorgeregister implementieren. Bei Versäumnis und Weiterinsetzen des Arbeitnehmers haften Arbeitgeber nach BGB §280 Abs. 1 für daraus entstehende Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers.

Unterschätzung der Wunschvorsorge nach ArbMedVV §11 ist ein häufiger Irrtum. Viele Arbeitgeber sind nicht darüber informiert, dass Beschäftigte auf eigenen Wunsch eine Vorsorgeuntersuchung verlangen können, auch wenn keine objektive Gefährdung vorliegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Untersuchung zu bestätigen und zu bezahlen. Eine Ablehnung der Wunschvorsorge kann als Verletzung der Fürsorgepflicht nach BGB §618 gewertet werden und Schadensersatzansprüche auslösen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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