Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVV §§3-5 | ArbSchG §11 | ASiG §2 | Betriebsarzt | Pflicht- und Angebotsvorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE
gemäß ArbMedVV §§3-5 | ArbSchG §11 | ASiG §2 | Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4
I. Betrieb
I. BETRIEB UND BETRIEBSARZT
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]
Betriebsanschrift: [Arbeitgeber Anschrift]
Betriebsarzt: [Betriebsarzt]
Betriebsärztlicher Dienst: [Betriebsarzt Dienstleister]
II. Beschäftigter
II. ANGABEN ZUM BESCHÄFTIGTEN
Name: [Beschaeftigter Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Abteilung: [Abteilung]
Tätigkeit: [Taetigkeit]
III. Vorsorgekategorie
III. VORSORGEKATEGORIE UND GEFÄHRDUNGSANLASS
Art der Vorsorge (ArbMedVV): [Vorsorgeart]
Gefährdungsart / Vorsorgeanlass: [Gefaehrdungsart]
Hinweis: Die Grundlage dieser Vorsorge bildet die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach ArbMedVV §3 Abs. 3. Eine erzwungene Kostenbeteiligung des Beschäftigten ist unzulässig.
IV. Vorsorgeergebnis
IV. VORSORGEBESCHEINIGUNG (ArbMedVV §6 Abs. 4)
Letzte Vorsorge: [Vorangegangene Vorsorge]
Aktuelle Vorsorge: [Vorsorgedatum]
Nächste Vorsorge: [Naechste Vorsorge]
Eignungsergebnis: [Eignungsergebnis]
Auflagen bei bedingter Eignung: [Auflagen]
Datenschutzhinweis: Medizinische Details dieser Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach StGB §203 und DSGVO Art. 9. Dem Arbeitgeber wird ausschließlich das Eignungsergebnis mitgeteilt. Die Vorsorgeunterlagen werden beim Betriebsarzt nach ArbMedVV §6 Abs. 5 für bis zu 40 Jahre aufbewahrt.
Betriebsarzt / Betriebsärztin (ASiG §2)
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Signature
Arbeitgeber (Kenntnisnahme)
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Signature
Beschäftigter/Beschäftigte (Kenntnisnahme)
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Signature
Was ist Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)?
Das Dokument zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge dient mehreren Zwecken: Die Einladung des Arbeitgebers zur Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 dokumentiert, dass der Arbeitgeber seiner Angebotspflicht nachgekommen ist. Die Bescheinigung des Betriebsarztes nach ArbMedVV §6 Abs. 4 belegt, dass die Vorsorge stattgefunden hat, ohne den Gesundheitsbefund preiszugeben (ärztliche Schweigepflicht nach BGB §823, §630f). Das Ergebnis (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet) wird dem Arbeitgeber ohne medizinische Details mitgeteilt.
Die ArbMedVV unterscheidet drei Kategorien der Vorsorge: Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 Abs. 1 ist obligatorisch bei spezifischen Gefährdungen (z.B. Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen nach TRBA, Staubbelastung, Lärmexposition nach TRLV Lärm, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5). Angebotsvorsorge nach ArbMedVV §5 muss dem Arbeitnehmer aktiv angeboten werden; der Arbeitnehmer kann ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wunschvorsorge nach ArbMedVV §11 ermöglicht dem Arbeitnehmer, auf eigenen Wunsch eine Untersuchung zu verlangen, wenn er einen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit vermutet.
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 bildet die Grundlage für die Entscheidung, welche Vorsorgekategorie anzuwenden ist. Arbeitgeber, die keine Gefährdungsbeurteilung durchführen, können die notwendigen Vorsorgemassnahmen nicht korrekt bestimmen und riskieren Verfahren nach §21 ArbSchG (Befugnisse der Behörden). Die Berufsgenossenschaften (BGW, BGHM, BG BAU etc.) stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Vorsorgevordrucke bereit.
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt nach ArbMedVV §3 Abs. 3 ausschliesslich der Arbeitgeber. Arbeitnehmer dürfen nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Auch eventuelle Verdienstausfälle durch Arbeitszeit für die Vorsorge sind nach ArbMedVV §3 Abs. 2 vom Arbeitgeber zu ersetzen. Der Betriebsarzt muss nach §2 Abs. 1 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) fachkundig sein; Unternehmen können eigene Betriebsärzte beschäftigen oder überbetriebliche Dienste (Arbeitsmedizinisches Zentrum, AMD) beauftragen.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach BGB §618 verpflichtet ihn, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass Arbeitnehmer gegen Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Fürsorgepflicht. Verstoeße gegen ArbMedVV §4 können von der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehorde (Gewerbeaufsichtsamt) mit Bussgeldern nach ArbSchG §25 Abs. 1 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, ein strukturiertes Vorsorgeprogramm mit regelmässigen Terminüberwachungen einzuführen. Auch.
Wann brauchen Sie Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)?
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge wird in Deutschland immer dann benötigt, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit spezifischen Gefährdungen ausüben, die in den Anhängen der ArbMedVV gelistet sind. Anhang 1 der ArbMedVV listet Pflichtvorsorgen (z.B. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4 nach TRBA 300), Anhang 2 listet Angebotsvorsorgen (z.B. Schichtarbeit, Bildschirmarbeit über 4 Stunden täglich, Tätigkeiten mit Lärmexposition über dem unteren Ausloesewert von 80 dB(A) nach LaermVibrationsArbSchV §4).
Im Baugewerbe ist die arbeitsmedizinische Vorsorge besonders intensiv geregelt. Beschäftigte mit Exposition gegenüber asbesthaltigen Materialien, Quarzstaub (BK 4101 nach BKV Anlage 1) oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, BK 4110 und 4111 nach BKV Anlage 1) müssen einer regelmässigen Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 Abs. 1 unterzogen werden. Die BG BAU stellt hierfür standardisierte Vorsorgevordrucke bereit und finanziert über den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) Betriebe unterhalb einer bestimmten Grösse.
Im Gesundheitswesen und der Pflege ist die Vorsorge nach Biosstoffverordnung (BioStoffV) und TRBA 250 besonders relevant. Beschäftigte mit Gefährdung durch Blut- und Körperflüssigkeiten (Nadelstichverletzungen, Infektionsrisiko durch Hepatitis B, C, HIV) fallen unter Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang 1 Nr. 3a. Impfungen (z.B. Hepatitis-B-Impfung) können Teil der Vorsorgemassnahmen sein.
Bildschirmarbeit nach ArbMedVV Anhang 2 Nr. 5 ist ein weiterer häufiger Anlass. Arbeitgeber müssen Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen (BildscharbV §6 in der aktuellen Fassung) eine Angebotsvorsorge für augenarztliche Untersuchungen und ggf. Sehhilfen anbieten. Bei Ablehnung durch den Arbeitnehmer ist dies schriftlich zu dokumentieren, um den Nachweis der Angebotserfullung nach ArbMedVV §5 Abs. 1 sicherzustellen.
Nacht- und Schichtarbeit nach ArbZG §6 Abs. 3 löst ebenfalls eine Angebotsvorsorge aus. Beschäftigte in Nacht- und Schichtarbeit haben Anspruch auf eine betriebsarztliche Beratung und Untersuchung vor Aufnahme der Tatigkeit und in regelmässigen Abstanden, mindestens alle drei Jahre nach ArbMedVV Anhang 2 Nr. 2. Diese Vorsorge ist aufzuzeichnen und im Vorsorgeregister des Betriebsarztes zu dokumentieren.
Schwangerschaft und Stillzeit erfordern besondere arbeitsmedizinische Massnahmen nach MuSchG §9 i.V.m. ArbMedVV. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko für Mutter und Kind muss der Arbeitgeber unverzüglich Schutzmassnahmen einleiten und ggf. den Betriebsarzt hinzuziehen. Die Dokumentation der Beratungsgespräcche und Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG §5 ist zwingend.
Was gehört in Ihr Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)?
Die Identifikation des Beschäftigten und des Arbeitgebers sind die Grundelemente des Vorsorgedokuments. Anzugeben sind vollständiger Name des Arbeitnehmers, Geburtsdatum, Abteilung, Tätigkeit und Arbeitsort. Für den Arbeitgeber: Firmenname, Betriebsnummer, Betriebsarztdienstleister (Name, Anschrift, Zulassungsnummer nach ASiG §2). Die Anonymisierung gesundheitlicher Daten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist nach ArbMedVV §6 Abs. 4 zwingend; der Arbeitgeber erhält nur das Eignungsergebnis, nicht den medizinischen Befund.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die rechtliche Grundlage für die Vorsorge. Nach ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 3 muss die Gefährdungsbeurteilung arbeitsstoffliche, physikalische und biologische Faktoren erfassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bestimmt, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang 1 bzw. Anhang 2 erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaft (z.B. BGHM, BG BAU, BGW) kann zur Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach ArbSchG §6 zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Vorsorgeanlass und -kategorie müssen klar dokumentiert werden. Nach ArbMedVV §2 Abs. 1 ist die Kategorie (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) schriftlich festzuhalten. Bei Pflichtvorsorge ist der Anlass (Tätigkeitsbeschreibung und konkrete Gefährdung nach dem einschlägigen Anhang der ArbMedVV, z.B. Anhang 1 Nr. 1 Biostoffe oder Nr. 2 Chemische Einwirkungen) anzugeben. Fehlende oder ungenaue Vorsorgeanlässe können bei Betriebsprüfungen als Organisationsmangel gewertet werden.
Der Zeitpunkt der Vorsorge muss den gesetzlichen Fristen entsprechen. Erstvorsorge vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit (ArbMedVV §3 Abs. 1), Nachsorge in den in ArbMedVV §3 Abs. 2 festgelegten Intervallen (je nach Gefährdungsart 12-60 Monate), Anlassvorsorge bei konkreten Expositionsereignissen (z.B. Nadelstichverletzung, Lärmexpositions-Peak). Die Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4 muss das Datum der Vorsorge und den nächsten Vorsorgetermin enthalten.
Das Eignungsergebnis wird dem Arbeitgeber in standardisierter Form mitgeteilt: geeignet, bedingt geeignet (mit Auflagen) oder nicht geeignet. Eine Einstufung als bedingt geeignet nach ArbMedVV §6 Abs. 4 Nr. 2 bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit nur unter bestimmten Bedingungen ausüben darf (z.B. Lärmschutzgehörschutz zwingend erforderlich, maximale Expositionszeit begrenzt). Der Arbeitgeber muss die genannten Bedingungen umsetzen und darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Auflagen einsetzen.
Betriebsarztliche Datenschutzanforderungen nach DSGVO Art. 9 Abs. 1 (sensible Gesundheitsdaten) und BDSG §26 (Beschäftigtendatenschutz) verlangen besondere Schutzmaßnahmen. Vorsorgedaten dürfen nicht dem Arbeitgeber, anderen Beschäftigten oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Speicherfrist für Vorsorgeunterlagen beträgt nach ArbMedVV §6 Abs. 5 bis zu 40 Jahre (bei krebserzeugenden Gefahrstoffen sogar länger nach TRGS 905). Die forms-legal.com Vorlage integriert alle erforderlichen Datenschutzhinweise gemäss DSGVO Art. 13.
Die Unterschrift des Arbeitgebers und des Betriebsarztes ist für die Rechtswirksamkeit der Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 zwingend. Der Betriebsarzt muss die Bescheinigung eigenwort nicht nur aushändigen, sondern auch im Vorsorgeregister des Unternehmens dokumentieren. Das Vorsorgeregister muss vollständig und aktuell gehalten werden, da es bei Betriebsprüfungen der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaften vorzulegen ist.
Der Betriebsarzt hält die Ergebnisse in der Vorsorgeakte fest und gibt dem Arbeitnehmer eine Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4 aus. Diese enthält das Datum der Vorsorge, den nächsten Vorsorgetermin und das Eignungsergebnis. Dem Arbeitnehmer steht nach ArbMedVV §6 Abs. 3 das Recht zu, die eigenen Vorsorgedaten beim Betriebsarzt einzusehen und Korrekturen zu verlangen, wenn Fehler in der Dokumentation vorliegen. Ein wichtiger Hinweis zur Praxis: Betriebsärzte müssen nach §3 ASiG regelmässig im Betrieb praeent sein; bei Kleinstbetrieben (unter 10 Beschäftigte) kann alternativ ein überbetrieblicher AMD der Berufsgenossenschaft genutzt werden.
So füllen Sie Ihr Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) aus
Schritt 1 - Gefährdungsbeurteilung durchführen: Bevor ein Vorsorgetermin angesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber nach ArbSchG §5 eine Gefährdungsbeurteilung für den betreffenden Arbeitsplatz erstellt haben. Die Gefährdungsbeurteilung identifiziert die konkreten Expositionsfaktoren (Lärm, Chemikalien, biologische Arbeitsstoffe, Strahlung etc.) und bestimmt, ob und welche Vorsorge nach ArbMedVV Anhang 1 oder 2 erforderlich ist. Falls keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt, muss sie vorab erstellt werden.
Schritt 2 - Betriebsarzt beauftragen: Beauftragte Sie einen zugelassenen Betriebsarzt (Facharzt für Arbeitsmedizin nach (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, BG/BGHM-Eignungsnachweis) oder einen überbetrieblichen Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD, z.B. des TUeV, DEKRA oder der Berufsgenossenschaft). Die Qualifikation des Betriebsarztes ist nach ASiG §4 Abs. 1 nachzuweisen. Kleine Betriebe können die überbetriebliche Einsatzzeit der Sicherheitsexperten über die Berufsgenossenschaft (z.B. DGUV Information 250-010) finanzieren.
Schritt 3 - Einladung zur Vorsorge versenden: Erstellen Sie die schriftliche Einladung an den Beschäftigten. Bei Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 muss die Einladung klar darauf hinweisen, dass die Teilnahme verpflichtend ist und die Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann (bis hin zur Versagung der Beschäftigung). Bei Angebotsvorsorge nach ArbMedVV §5 muss die Einladung deutlich machen, dass die Teilnahme freiwillig ist und keine Nachteile bei Ablehnung entstehen.
Schritt 4 - Vorsorgeuntersuchung dokumentieren: Das Ergebnis der Untersuchung wird vom Betriebsarzt auf der Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV §6 Abs. 4 vermerkt: Datum der Untersuchung, nächster Vorsorgetermin, Eignungsergebnis (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet). Der Beschäftigte erhält ein Exemplar der Bescheinigung; der Betriebsarzt behält die medizinischen Unterlagen in seiner Kartei. Der Arbeitgeber erhält nur das Eignungsergebnis ohne medizinische Details.
Schritt 5 - Ergebnis im Vorsorgeregister festhalten: Das Unternehmen führt ein Vorsorgeregister, in dem für jeden Beschäftigten Datum, Art und Ergebnis der Vorsorge dokumentiert werden. Das Register muss nach ArbMedVV §6 Abs. 5 mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (längere Fristen bei krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 905). Das Vorsorgeregister ist der Gewerbeaufsichtsbehorde und den Berufsgenossenschaften auf Verlangen vorzulegen.
Schritt 6 - Wiederholungsvorsorge terminieren: Nach ArbMedVV §3 Abs. 2 sind regelmässige Wiederholungsuntersuchungen durchzuführen. Die Intervalle sind je nach Gefährdungsart unterschiedlich: Lärmschutzvorsorge nach TRLV Lärm: alle drei Jahre (bei hoher Exposition jährlich), Nacht-/Schichtarbeitsvorsorge: alle drei Jahre, Bildschirmarbeitsvorsorge: alle fünf Jahre ab dem 40. Lebensjahr. Der Betriebsarzt gibt auf der Vorsorgebescheinigung das nächste Vorsorgedatum an; der Arbeitgeber ist für die rechtzeitige Einladung verantwortlich.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 Abs. 1 ist die härteste gesetzliche Anforderung. Bei Tätigkeiten, die in Anhang 1 der ArbMedVV aufgeführt sind, ist die Vorsorge für den Arbeitgeber obligatorisch und der Arbeitnehmer darf nach ArbMedVV §4 Abs. 2 ohne durchgeführte Pflichtvorsorge nicht eingesetzt werden. Dies betrifft z.B. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (TRBA 300, TRBA 400), Tätigkeiten mit Chemikalien bestimmter Kategorien (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe nach GHS-Verordnung EG 1272/2008) und Tätigkeiten mit ionisierenden Strahlungen nach StrlSchV.
Die Dokumentationspflicht nach ArbMedVV §6 Abs. 5 verlangt, dass der Betriebsarzt alle Vorsorgeuntersuchungen dokumentiert. Die Dokumentation ist Teil der Krankenakte des Beschäftigten und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach BGB §823 i.V.m. StGB §203. Dem Arbeitgeber darf der Betriebsarzt nur das Eignungsergebnis mitteilen. Die Aufbewahrungsfrist für Vorsorgeunterlagen des Betriebsarztes beträgt nach §6 Abs. 5 bis zu 40 Jahre bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen; bei anderen Gefährdungen bis zu 20 Jahre.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach ArbMedVV §3 Abs. 3 ist absolut. Keine Kostenubertragung auf den Arbeitnehmer ist zulässig. Auch Vergutungsausfall des Arbeitnehmers wegen der Vorsorgezeit muss ausgeglichen werden (ArbMedVV §3 Abs. 2: Vorsorge während der Arbeitszeit, keine Anrechnung auf Urlaub). Bei Verweigerung der Pflichtvorsorge durch den Arbeitgeber kann die Gewerbeaufsicht nach ArbSchG §21 Bussgelder festsetzen. Das Arbeitsgericht kann bei rechtswidrigem Einsatz eines Beschäftigten ohne Pflichtvorsorge Unterlassungsurteile erlassen.
Geheimnisschutz bei der Weitergabe von Vorsorgedaten: Gesundheitsdaten sind nach DSGVO Art. 9 besonders schutzwurdige Kategorien personenbezogener Daten. Eine Weitergabe an Dritte (andere Arbeitgeber, Versicherungen, Behörden) erfordert eine Einwilligung des Beschäftigten nach DSGVO Art. 9 Abs. 2a oder eine gesetzliche Grundlage. Verstoeße gegen die Datenschutzpflichten können nach DSGVO Art. 83 Abs. 5 Busgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes auslösen. Der Betriebsrat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Fehlende Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Vorsorge ist der häufigste Organisationsfehler. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 kann nicht korrekt bestimmt werden, ob und welche Vorsorge erforderlich ist. Arbeitgeber, die pauschal alle Mitarbeiter einer einzigen Vorsorge zuweisen, ohne die individuelle Gefährdung zu berücksichtigen, riskieren sowohl unzureichende als auch übermässige Vorsorge. Die Gewerbeaufsicht kann bei fehlender Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §21 einschreiten.
Verwechslung von Pflicht- und Angebotsvorsorge führt zu arbeitsrechtlichen Problemen. Bei Angebotsvorsorge kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme zwingen. Wird eine Angebotsvorsorge als Pflichtvorsorge deklariert, liegt ein Rechtsirrtum vor, der bei Ablehnung durch den Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Sanktionen erlaubt. Umgekehrt: Wenn eine tatsächliche Pflichtvorsorge als Angebotsvorsorge behandelt wird, verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten nach ArbMedVV §4 und darf den Arbeitnehmer nicht einsetzen.
Falscher Umgang mit dem Eignungsergebnis ist ein datenschutzrechtliches Problem. Arbeitgeber geben gelegentlich das gesamte Untersuchungsergebnis (Blutbild, Hoertest, Sehtest) an andere Abteilungen weiter, statt nur das Eignungsergebnis. Dies verstosst gegen ArbMedVV §6 Abs. 4 und DSGVO Art. 9. Der Betriebsrat kann nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 betriebliche Datenschutzregeln durchsetzen und bei Verstössen die Gewerbeaufsicht einschalten.
Versäuumte Wiederholungsvorsorge nach Ablauf der gesetzlichen Intervalle führt dazu, dass der Arbeitnehmer nicht weiter in einer gefährdenden Tätigkeit eingesetzt werden darf. Nach ArbMedVV §3 Abs. 2 muss die Wiederholungsvorsorge rechtzeitig vor Ablauf des Intervalls veranlasst werden. Arbeitgeber sollten ein Wiedervorlagesystem (Reminder) im Vorsorgeregister implementieren. Bei Versäumnis und Weiterinsetzen des Arbeitnehmers haften Arbeitgeber nach BGB §280 Abs. 1 für daraus entstehende Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers.
Unterschätzung der Wunschvorsorge nach ArbMedVV §11 ist ein häufiger Irrtum. Viele Arbeitgeber sind nicht darüber informiert, dass Beschäftigte auf eigenen Wunsch eine Vorsorgeuntersuchung verlangen können, auch wenn keine objektive Gefährdung vorliegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Untersuchung zu bestätigen und zu bezahlen. Eine Ablehnung der Wunschvorsorge kann als Verletzung der Fürsorgepflicht nach BGB §618 gewertet werden und Schadensersatzansprüche auslösen.
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Die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 Abs. 1 ist obligatorisch: Der Arbeitgeber muss sie zwingend anbieten und der Arbeitnehmer darf bei bestimmten Gefährdungen (Anhang 1 ArbMedVV) ohne absolvierte Vorsorge nicht eingesetzt werden. Dies gilt z.B. für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (TRBA 300), krebserzeugenden Gefahrstoffen, Lärm über dem oberen Ausloesewert (85 dB(A)) nach LaermVibrationsArbSchV §5 oder Tätigkeiten mit ionisierenden Strahlungen nach StrlSchV. Die Angebotsvorsorge nach ArbMedVV §5 muss der Arbeitgeber anbieten, der Arbeitnehmer darf sie jedoch ohne Nachteile ablehnen. Dies gilt z.B. für Bildschirmarbeit, Nacht-/Schichtarbeit und Lärmexposition unterhalb des oberen Auslösewerts. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung dokumentieren, um die Erfullung seiner Angebotspflicht nachweisen zu können.
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt nach ArbMedVV §3 Abs. 3 ausschliesslich der Arbeitgeber. Eine Kostenubertragung auf den Arbeitnehmer ist unzulässig und nichtig. Dies umfasst die Untersuchungskosten des Betriebsarztes oder des arbeitsmedizinischen Dienstes, eventuelle Kosten für spezifische Diagnostik (Audiogramm, Sehtest, Blutuntersuchungen), Fahrtkosten des Betriebsarztes bei auswarts stattfindender Untersuchung sowie den Verdienstausfall des Arbeitnehmers, wenn die Vorsorge ausserhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Nach ArbMedVV §3 Abs. 2 muss die Vorsorge während der Arbeitszeit stattfinden; ist dies nicht möglich, darf sie nicht auf Urlaubszeit des Arbeitnehmers angerechnet werden, und die Arbeitszeit ist entsprechend zu kompensieren. Kleine Betriebe können über die Berufsgenossenschaft (z.B. AMD-Service der BGHM oder BGW) kostengünstige überbetriebliche Angebote nutzen.
Nein, der Arbeitgeber darf nach ArbMedVV §6 Abs. 4 nur das Eignungsergebnis erfahren: geeignet, bedingt geeignet (mit Auflagen) oder nicht geeignet für die konkrete Tätigkeit. Der medizinische Befund (Diagnosen, Laborwerte, Befundbeschreibungen) unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach BGB §823 i.V.m. StGB §203 und darf dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Das Gesundheitsdaten sind nach DSGVO Art. 9 besonders schutzwürdige Kategorien personenbezogener Daten und bedürfen einer expliziten Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Der Betriebsrat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Vorsorgeverfahren und kann Datenschutzregeln im Betrieb durchsetzen. Bei Verstossen gegen den Datenschutz drohen nach DSGVO Art. 83 Abs. 5 Busgelder bis 20 Millionen Euro.
Wenn ein Arbeitnehmer die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV §4 verweigert, darf der Arbeitgeber ihn in der gefährdenden Tätigkeit nicht einsetzen. Dies ist keine Kündigung oder Abmahnung, sondern eine gesetzliche Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und Dritten (z.B. Patienten im Gesundheitswesen, Kollegen bei Infektionsrisiken). Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine andere, nicht gefährdende Tätigkeit anbieten. Wird keine Alternativtätigkeit akzeptiert, liegt möglicherweise eine Berufsunfähigkeit für die konkrete Stelle vor, die personalrechtliche Massnahmen ermöglichen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.03.2019, Az. 2 AZR 91/19) hat klargestellt, dass die Verweigerung von Pflichtvorsorge eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen kann, die nach einer Abmahnung zur Kündigung berechtigt.
Die Aufbewahrungsfristen für arbeitsmedizinische Vorsorgedokumentationen variieren je nach Art der Gefährdung erheblich. Grundsätzlich gilt nach ArbMedVV §6 Abs. 5 eine Mindestaufbewahrungsfrist von funf Jahren für das Vorsorgeregister des Arbeitgebers. Für Vorsorgeuntersuchungen bei Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen nach TRGS 905 beträgt die Aufbewahrungsfrist des Betriebsarztes bis zu 40 Jahre, da Berufskrankheiten (BKV Anlage 1) oft nach Jahrzehnten auftreten. Bei Exposition gegenüber ionisierenden Strahlungen nach StrlSchV §85 sind Strahlenschutzaufzeichnungen bis zu 30 Jahre aufzubewahren. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Unterlagen auch bei Betriebsschliessungen, Insolvenz oder Betriebsübergang nach BGB §613a für die volle Frist zuganglich bleiben.
Der Betriebsrat hat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Massnahmen des Gesundheitsschutzes in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst die Ausgestaltung des Vorsorgeverfahrens, die Auswahl des betriebsarztlichen Dienstes, die Festlegung des Vorsorgeregisters und Datenschutzregeln. Der Betriebsrat kann Betriebsvereinbarungen nach BetrVG §88 zur arbeitsmedizinischen Vorsorge abschliessen, die uber die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach BetrVG §90 Abs. 1 Nr. 1 bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und dem Einsatz neuer Arbeitsstoffe vorab informieren und ggf. seine Zustimmung nach BetrVG §99 einholen. Verstoeße gegen das Mitbestimmungsrecht können vom Betriebsrat beim Arbeitsgericht nach BetrVG §23 Abs. 3 geltend gemacht werden.
Die Wunschvorsorge nach ArbMedVV §11 erlaubt es Beschäftigten, auf eigenen Wunsch eine betriebsarztliche Vorsorgeuntersuchung zu verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit vermuten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Untersuchung zu ermöglichen und zu bezahlen (ArbMedVV §3 Abs. 3), auch wenn er keinen konkreten Handlungsbedarf sieht. Die Wunschvorsorge löst keine Pflicht aus, bestimmte Massnahmen nach dem Ergebnis zu ergreifen — sie dient der individuellen Gesundheitsfürsorge des Arbeitnehmers. Im Unterschied zur Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge wird die Wunschvorsorge nicht durch objektive Gefährdungen, sondern durch den subjektiven Wunsch des Beschäftigten ausgelöst. Der Arbeitgeber darf die Wunschvorsorge nicht verweigern, solange der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er den Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheitsbeeinträchtigung vermutet.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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