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Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)

Betriebsarzt-Bestellungsurkunde

Deutschland — ASiG §§ 2–3 i.V.m. DGUV-Vorschrift 2

BESTELLUNGSURKUNDE BETRIEBSARZT

gemäß § 2 Abs. 1 ASiG i.V.m. DGUV-Vorschrift 2

§ 1 — Arbeitgeber

1.1

Arbeitgeber: [Arbeitgeber Firma], [Arbeitgeber Adresse], HR-Nummer: [Hr Nummer].

1.2

Zuständige Berufsgenossenschaft: [Berufsgenossenschaft].

1.3

Vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter].

§ 2 — Bestellung des Betriebsarztes

Der Arbeitgeber bestellt hiermit gemäß § 2 Abs. 1 ASiG folgende Person zum Betriebsarzt:

2.1

Name: [Arzt Name], tätig bei [Arzt Praxis], [Arzt Adresse].

2.2

Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde: [Fachkunde], ausgestellt durch [Aerztekammer].

2.3

Der Betriebsarzt erfüllt die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ASiG.

§ 3 — Geltungsbereich und Einsatzzeiten

3.1

Geltungsbereich: [Geltungsbereich]. Gesamtzahl der Beschäftigten: [Beschaeftigte Anzahl].

3.2

Grundbetreuungszeit: [Grundbetreuungszeit] Stunden/Jahr gemäß DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3.

3.3

Anlassbezogene Betreuungszeit: [Anlassbetreuungszeit] Stunden/Jahr.

3.4

Beginn der Bestellung: [Bestellung Beginn]. Laufzeit: [Laufzeit].

§ 4 — Aufgaben

Der Betriebsarzt erbringt folgende Leistungen nach § 3 ASiG: [Aufgaben Katalog].

§ 5 — Fachliche Unabhängigkeit und Schweigepflicht

5.1

Der Betriebsarzt ist in seiner fachlichen Tätigkeit weisungsunabhängig gemäß § 3 Abs. 1 ASiG.

5.2

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Dem Arbeitgeber werden nur Eignungsurteile, keine Diagnosen mitgeteilt.

Unterzeichnung

[Unterzeichnungs Ort], den [Unterzeichnungs Datum]

Arbeitgeber

________________

Signature

Betriebsarzt

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)?

Die Bestellung eines Betriebsarztes in Deutschland ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §§ 2–3 in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 2 geregelt.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12. Dezember 1973 verpflichtet alle Arbeitgeber, je nach Betriebsgröße und Gefährdungssituation Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Betriebsärzte haben nach § 3 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber und die Beschäftigten in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu beraten und zu unterstützen. Sie führen arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) durch und wirken an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) mit.

Die DGUV-Vorschrift 2 (in Kraft seit 1. Januar 2011) hat die frühere BGV A2 abgelöst und enthält in Anhang 3 detaillierte Einsatzzeitentabellen für Betriebsärzte nach Branchen und Gefährdungsklassen. Ohne eine gültige Bestellungsurkunde ist der Betriebsarzt nicht rechtswirksam bestellt, was zu Ordnungswidrigkeiten nach § 21 ASiG, zum Verlust des Haftungsprivilegs nach § 104 SGB VII und zu behördlichen Anordnungen durch die staatliche Gewerbeaufsicht führen kann.

Von einer Vorsorgevollmacht oder einem Dienstvertrag ist die Betriebsarztbestellung klar abzugrenzen: Sie ist keine privatrechtliche Beauftragung, sondern eine öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Bestellung, die bestimmte Mindestinhalte nach dem ASiG und den DGUV-Vorschriften enthalten muss. Gleichwohl sollte parallel ein Honorarvertrag oder ein Rahmenvertrag mit dem überbetrieblichen Dienst geschlossen werden, der die konkreten Konditionen (Vergütung, Termindichte, Erreichbarkeit) regelt.

Als Betriebsarzt darf nach § 3 ASiG nur ein Arzt bestellt werden, der über die Facharztanerkennung für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin« einer deutschen Ärztekammer verfügt. Die Bestellung eines nicht qualifizierten Arztes ist gesetzwidrig und führt zur Nichtigkeit der Bestellung nach § 134 BGB.

Der Betriebsarzt ist nach § 3 Abs. 1 ASiG weisungsunabhängig in seiner fachlichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber darf dem Betriebsarzt keine Anweisungen erteilen, die seine fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Diese Unabhängigkeit schützt die Beschäftigten und sichert die Neutralität arbeitsmedizinischer Beurteilungen.

In der betrieblichen Praxis wird zwischen internem Betriebsarzt (als Angestellter des Unternehmens) und externem Betriebsarzt (überbetrieblicher Dienst, freiberuflich) unterschieden. Für Kleinbetriebe unter 50 Beschäftigten empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Berlin die Nutzung überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienste der Berufsgenossenschaft.

Forms-legal.com stellt deutschen Arbeitgebern eine rechtssichere Vorlage zur Betriebsarztbestellung zur Verfügung, die alle nach ASiG und DGUV-Vorschrift 2 erforderlichen Angaben enthält und als direkt druckfähiges Dokument heruntergeladen werden kann. Die Vorlage berücksichtigt sowohl interne Betriebsärzte als auch externe Dienste und ist bundesweit für alle Branchen geeignet.

Wann brauchen Sie Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)?

Eine Betriebsarztbestellung nach § 2 ASiG ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitgeber in Deutschland einen oder mehrere Beschäftigte dauerhaft beschäftigt und eine Gefährdungslage besteht, die arbeitsmedizinische Fachkunde erfordert. Der Gesetzgeber hat keine starre Mitarbeitergrenze definiert; stattdessen ist die konkrete Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG maßgeblich.

Bei Betrieben mit besonderen Gefährdungen — Umgang mit Gefahrstoffen nach GefStoffV, biologischen Arbeitsstoffen nach BioStoffV, Lärm über den Expositionswerten der LärmVibrationsArbSchV oder ionisierender Strahlung nach StrlSchV — ist die Betriebsarztbestellung praktisch immer erforderlich, unabhängig von der Betriebsgröße.

Produktionsunternehmen, Baustellen, Chemiewerke, Krankenhäuser und Pflegeheime haben nach DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 eine erhöhte Grundbetreuungszeit von bis zu 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr — hier ist die Betriebsarztbestellung gesetzlich unumstritten erforderlich.

Bürobetriebe und Dienstleistungsunternehmen ohne besondere Gefährdungen können unter Umständen das Unternehmermodell nach DGUV-Vorschrift 2 nutzen, bei dem der Unternehmer selbst die erforderliche Schulung absolviert und auf externe Betriebsarztbetreuung verzichtet — jedoch nur bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl und nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG).

Nach einem schweren Arbeitsunfall oder einer gehäuften Anzahl von Arbeitsunfällen kann die zuständige Berufsgenossenschaft oder das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die sofortige Bestellung eines Betriebsarztes anordnen — auch in Betrieben, die bisher ohne Betriebsarzt tätig waren.

Bei Einführung neuer Fertigungsverfahren, neuer Gefahrstoffe oder bei Veränderung der Arbeitsbedingungen, die neue gesundheitliche Risiken begründen, ist die Betriebsarztbestellung zu prüfen und gegebenenfalls erstmalig vorzunehmen.

Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten ist zu klären, ob ein Betriebsarzt für alle Standorte zuständig sein soll oder ob mehrere Bestellungen für unterschiedliche Standorte erforderlich sind. Die DGUV-Vorschrift 2 erlaubt die Bestellung eines Betriebsarztes für mehrere Betriebe desselben Unternehmens.

Auch bei einer Umstrukturierung des Unternehmens (Verschmelzung, Spaltung, Betriebsübergang nach § 613a BGB) ist zu prüfen, ob bestehende Betriebsarztbestellungen weitergelten oder neu ausgestellt werden müssen. Im Zweifel sollte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) kontaktiert werden, die bei der Frage der Bestellungspflicht beratend tätig wird und in vielen Fällen kostenlose Musterbestellungen zur Verfügung stellt. Erneuerungsbedarf besteht auch dann, wenn der bisherige Betriebsarzt seine Tätigkeit einstellt, in den Ruhestand tritt oder seine arbeitsmedizinische Fachkunde verliert.

Was gehört in Ihr Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)?

Eine rechtswirksame Betriebsarztbestellung in Deutschland nach §§ 2–3 ASiG und DGUV-Vorschrift 2 muss folgende Mindestangaben enthalten, damit sie gegenüber Berufsgenossenschaft, staatlicher Gewerbeaufsicht und Betriebsrat Bestand hat.

Vollständige Identifikation des Arbeitgebers: Firma und Rechtsform (z. B. Musterfirma GmbH), Handelsregisternummer, Betriebsanschrift und Angaben zur zuständigen Berufsgenossenschaft (BG-Mitgliedsnummer). Diese Angaben ermöglichen der BG und der Gewerbeaufsicht eine schnelle Zuordnung.

Vollständige Identifikation des Betriebsarztes: Vor- und Nachname, Arztpraxis oder Dienststelle, Adresse, Approbationsurkunde-Referenz sowie der Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, ausgestellt von der zuständigen Landesärztekammer). Ohne Nachweis der Qualifikation ist die Bestellung rechtswidrig nach § 3 Abs. 1 ASiG.

Geltungsbereich der Bestellung: Genau welche Betriebe, Betriebsstätten oder Arbeitsbereiche fallen in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsarztes? Bei mehreren Standorten ist jeder Standort mit Adresse aufzulisten.

Einsatzzeiten nach DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3: Die vertraglich vereinbarte jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes in Stunden je Beschäftigtem und Jahr, gegliedert nach Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Diese Angabe zeigt der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht, ob der gesetzliche Mindeststandard erfüllt ist.

Aufgaben des Betriebsarztes: Konkrete Auflistung der zu erbringenden Leistungen — arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Begehungen, Unterweisungen, Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG, BEM-Mitwirkung nach § 167 Abs. 2 SGB IX.

Weisungsunabhängigkeit und Schweigepflicht: Die Bestellungsurkunde sollte ausdrücklich die fachliche Weisungsunabhängigkeit des Betriebsarztes nach § 3 Abs. 1 ASiG festhalten und auf die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hinweisen.

Beginn und Laufzeit der Bestellung: Das Datum des Bestellungsbeginns sowie ggf. eine Befristung oder Kündigungsfristen. Bei überbetrieblichen Diensten richtet sich die Laufzeit nach dem Rahmenvertrag.

Unterschriften: Sowohl der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) als auch der Betriebsarzt sollten die Bestellungsurkunde unterzeichnen, um gegenseitiges Einvernehmen zu dokumentieren. Nutzer von forms-legal.com können mit dem Online-Assistenten alle erforderlichen Felder ausfüllen und eine rechtssichere Betriebsarztbestellung nach ASiG und DGUV-Vorschrift 2 direkt herunterladen.

Eine vollständige Betriebsarztbestellung sollte auch den Hinweis enthalten, dass parallel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) nach §§ 5–7 ASiG zu bestellen ist — die Betriebsarztbestellung allein erfüllt nicht alle Pflichten des ASiG. Beide Bestellungen zusammen mit der Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses (ASA) bilden das gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Arbeitsschutzsystem.

Haftungsausschluss und Übergabepflichten: Die Bestellungsurkunde sollte regeln, wie die Übergabe bei einem Betriebsarztwechsel erfolgt — welche Unterlagen (Vorsorgedatei, Gefahrstoffkataster, Arbeitsmedizinische Stellungnahmen) der scheidende Betriebsarzt an den neuen übergibt. Ohne Übergaberegelung können wichtige arbeitsmedizinische Daten verloren gehen und Vorsorgelücken entstehen.

Abberufungsverfahren: Der Arbeitgeber kann den Betriebsarzt jederzeit abberufen, ist dabei jedoch nach § 9 Abs. 2 ASiG verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören. Eine Abberufung ohne Anhörung des Betriebsrats ist anfechtbar. Der abzuberufende Betriebsarzt hat keinen allgemeinen Kündigungsschutz, jedoch kann ein Honorarvertrag Kündigungsfristen vorsehen, die vertraglich zu beachten sind.

Digitale Dokumentation: Im Zuge der Digitalisierung des betrieblichen Gesundheitsmanagements empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Bestellungsurkunden, Einsatznachweise und Vorsorgedokumentationen in einem revisionssicheren Dokumentenmanagementsystem (DMS) zu speichern. Dies erleichtert die Vorlage bei Betriebsprüfungen durch Berufsgenossenschaft und staatliche Gewerbeaufsicht erheblich und schützt vor Dokumentenverlust.

So füllen Sie Ihr Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung) aus

Die Betriebsarztbestellungsurkunde nach § 2 ASiG für Deutschland wird in folgenden Schritten ausgefüllt, die alle Pflichtangaben nach ASiG und DGUV-Vorschrift 2 abdecken.

Schritt 1 — Arbeitgeberdaten eintragen: Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung, Rechtsform, Handelsregisternummer (z. B. HRB 12345 AG München) und die Betriebsanschrift ein. Geben Sie die zuständige Berufsgenossenschaft und Ihre BG-Mitgliedsnummer an — diese Daten benötigt die BG für die Überprüfung der Betriebsarztpflicht.

Schritt 2 — Betriebsarztdaten eintragen: Name, Titel und Qualifikation des Betriebsarztes (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin), Name der Praxis oder des überbetrieblichen Dienstes, Adresse und Kontaktdaten. Notieren Sie die ausstellende Landesärztekammer der Fachkunde.

Schritt 3 — Geltungsbereich festlegen: Welche Betriebe, Standorte oder Abteilungen betreut der Betriebsarzt? Listen Sie alle Standorte mit Adressen auf. Bei Unternehmen mit Produktion und Verwaltung getrennt aufführen.

Schritt 4 — Einsatzzeiten berechnen und eintragen: Ermitteln Sie mithilfe der DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 die erforderliche Mindesteinsatzzeit in Stunden je Beschäftigtem und Jahr für Ihre Branche. Multiplizieren Sie mit der Anzahl der Beschäftigten. Das Ergebnis ist die Jahreseinsatzzeit. Tragen Sie Grundbetreuungszeit und anlassbezogene Betreuungszeit getrennt ein.

Schritt 5 — Aufgabenkatalog festlegen: Wählen Sie aus den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach § 3 ASiG und ArbMedVV die relevanten aus. Typische Pflichtleistungen: Pflichtvorsorge nach Anhang ArbMedVV (z. B. für Gefahrstoffumgang, Bildschirmarbeit), Angebotsvorsorge, Begehungen, Unterweisungen, ASA-Teilnahme.

Schritt 6 — Weisungsfreiheit und Schweigepflicht dokumentieren: Nehmen Sie eine ausdrückliche Klausel auf, die die fachliche Unabhängigkeit des Betriebsarztes nach § 3 Abs. 1 ASiG bestätigt und festlegt, dass er dem Arbeitgeber keine personenbezogenen Gesundheitsdaten mitteilen darf.

Schritt 7 — Datum und Unterschriften: Datum des Bestellungsbeginns eintragen. Beide Parteien — Arbeitgeber und Betriebsarzt — unterzeichnen die Urkunde. Dem Betriebsrat ist eine Kopie der Bestellung zu übermitteln.

Schritt 8 — Archivierung: Original der Bestellung in der betrieblichen Arbeitsschutzdokumentation aufbewahren. Kopie an den Betriebsarzt, an den Betriebsrat und an die zuständige Berufsgenossenschaft senden, falls die BG dies verlangt.

Schritt 9 — Meldung an Berufsgenossenschaft: Einige Berufsgenossenschaften verlangen eine Meldung der Betriebsarztbestellung. Prüfen Sie die aktuellen Anforderungen Ihrer zuständigen BG — diese Information finden Sie im Mitglieder-Portal der jeweiligen BG oder durch einen direkten Anruf beim zuständigen Präventionsdienst.

Schritt 10 — Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses (ASA): Sobald die Betriebsarztbestellung und die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) erfolgt sind, ist bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nach § 11 ASiG der Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzuberufen. Erstellen Sie ein Protokoll der konstituierenden ASA-Sitzung, das Betriebsarzt, SiFa, Arbeitgeber, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte unterzeichnen — dies dokumentiert die vollständige Erfüllung der ASiG-Pflichten.

Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)

Bei der Betriebsarztbestellung in Deutschland nach § 2 ASiG und DGUV-Vorschrift 2 werden regelmäßig folgende Fehler begangen, die rechtliche Konsequenzen haben können.

Fehler 1 — Bestellung eines nicht qualifizierten Arztes: Der häufigste Fehler ist die Bestellung eines Allgemeinmediziners oder Internisten ohne arbeitsmedizinische Fachkunde. Nach § 3 Abs. 1 ASiG ist die Bestellung ohne Facharztanerkennung oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin gesetzwidrig und nichtig nach § 134 BGB.

Fehler 2 — Zu geringe Einsatzzeiten: Viele Arbeitgeber unterschreiten die in DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten, um Kosten zu sparen. Bei einem Arbeitsunfall oder einer behördlichen Kontrolle kann dies zu erheblichen Haftungsfolgen führen.

Fehler 3 — Keine schriftliche Bestellungsurkunde: Eine mündliche Vereinbarung oder ein einfacher Dienstleistungsvertrag ohne ausdrückliche Bestellungsurkunde reicht nicht aus. Das ASiG verlangt die förmliche schriftliche Bestellung.

Fehler 4 — Fehlender Geltungsbereich: Die Bestellungsurkunde benennt den Betriebsarzt, ohne präzise festzulegen, welche Betriebsstätten oder Abteilungen er betreut. Bei Betrieben mit mehreren Standorten entstehen so Deckungslücken.

Fehler 5 — Keine Einbeziehung des Betriebsrats: Arbeitgeber übergehen den Betriebsrat bei der Bestellung, obwohl § 9 ASiG eine Mitwirkung vorsieht. Das kann zu Anfechtungen und Betriebsratsbeschwerden nach § 9 Abs. 3 ASiG führen.

Fehler 6 — Vernachlässigung der anlassbezogenen Betreuung: Arbeitgeber meinen, mit der Grundbetreuung alle Pflichten erfüllt zu haben. Die DGUV-Vorschrift 2 sieht jedoch zusätzlich anlassbezogene Betreuung bei besonderen Ereignissen (neue Gefahrstoffe, Arbeitsunfälle, Neuplanung) vor.

Fehler 7 — Kein ASA eingerichtet: Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen nach § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Das Versäumnis der ASA-Einrichtung ist eine Ordnungswidrigkeit, die zusätzlich zur fehlerhaften Betriebsarztbestellung geahndet werden kann.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 134 BGBDE official
  2. § 613a BGBDE official
  3. § 104 SGB VIIDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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