Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)
Deutschland — ASiG §§ 2–3 i.V.m. DGUV-Vorschrift 2
BESTELLUNGSURKUNDE BETRIEBSARZT
gemäß § 2 Abs. 1 ASiG i.V.m. DGUV-Vorschrift 2
§ 1 — Arbeitgeber
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Firma], [Arbeitgeber Adresse], HR-Nummer: [Hr Nummer].
Zuständige Berufsgenossenschaft: [Berufsgenossenschaft].
Vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter].
§ 2 — Bestellung des Betriebsarztes
Der Arbeitgeber bestellt hiermit gemäß § 2 Abs. 1 ASiG folgende Person zum Betriebsarzt:
Name: [Arzt Name], tätig bei [Arzt Praxis], [Arzt Adresse].
Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde: [Fachkunde], ausgestellt durch [Aerztekammer].
Der Betriebsarzt erfüllt die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ASiG.
§ 3 — Geltungsbereich und Einsatzzeiten
Geltungsbereich: [Geltungsbereich]. Gesamtzahl der Beschäftigten: [Beschaeftigte Anzahl].
Grundbetreuungszeit: [Grundbetreuungszeit] Stunden/Jahr gemäß DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3.
Anlassbezogene Betreuungszeit: [Anlassbetreuungszeit] Stunden/Jahr.
Beginn der Bestellung: [Bestellung Beginn]. Laufzeit: [Laufzeit].
§ 4 — Aufgaben
Der Betriebsarzt erbringt folgende Leistungen nach § 3 ASiG: [Aufgaben Katalog].
§ 5 — Fachliche Unabhängigkeit und Schweigepflicht
Der Betriebsarzt ist in seiner fachlichen Tätigkeit weisungsunabhängig gemäß § 3 Abs. 1 ASiG.
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Dem Arbeitgeber werden nur Eignungsurteile, keine Diagnosen mitgeteilt.
Unterzeichnung
[Unterzeichnungs Ort], den [Unterzeichnungs Datum]
Arbeitgeber
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Signature
Betriebsarzt
________________
Signature
Was ist Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)?
Die Bestellung eines Betriebsarztes in Deutschland ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §§ 2–3 in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 2 geregelt.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12. Dezember 1973 verpflichtet alle Arbeitgeber, je nach Betriebsgröße und Gefährdungssituation Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Betriebsärzte haben nach § 3 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber und die Beschäftigten in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu beraten und zu unterstützen. Sie führen arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) durch und wirken an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) mit.
Die DGUV-Vorschrift 2 (in Kraft seit 1. Januar 2011) hat die frühere BGV A2 abgelöst und enthält in Anhang 3 detaillierte Einsatzzeitentabellen für Betriebsärzte nach Branchen und Gefährdungsklassen. Ohne eine gültige Bestellungsurkunde ist der Betriebsarzt nicht rechtswirksam bestellt, was zu Ordnungswidrigkeiten nach § 21 ASiG, zum Verlust des Haftungsprivilegs nach § 104 SGB VII und zu behördlichen Anordnungen durch die staatliche Gewerbeaufsicht führen kann.
Von einer Vorsorgevollmacht oder einem Dienstvertrag ist die Betriebsarztbestellung klar abzugrenzen: Sie ist keine privatrechtliche Beauftragung, sondern eine öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Bestellung, die bestimmte Mindestinhalte nach dem ASiG und den DGUV-Vorschriften enthalten muss. Gleichwohl sollte parallel ein Honorarvertrag oder ein Rahmenvertrag mit dem überbetrieblichen Dienst geschlossen werden, der die konkreten Konditionen (Vergütung, Termindichte, Erreichbarkeit) regelt.
Als Betriebsarzt darf nach § 3 ASiG nur ein Arzt bestellt werden, der über die Facharztanerkennung für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin« einer deutschen Ärztekammer verfügt. Die Bestellung eines nicht qualifizierten Arztes ist gesetzwidrig und führt zur Nichtigkeit der Bestellung nach § 134 BGB.
Der Betriebsarzt ist nach § 3 Abs. 1 ASiG weisungsunabhängig in seiner fachlichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber darf dem Betriebsarzt keine Anweisungen erteilen, die seine fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Diese Unabhängigkeit schützt die Beschäftigten und sichert die Neutralität arbeitsmedizinischer Beurteilungen.
In der betrieblichen Praxis wird zwischen internem Betriebsarzt (als Angestellter des Unternehmens) und externem Betriebsarzt (überbetrieblicher Dienst, freiberuflich) unterschieden. Für Kleinbetriebe unter 50 Beschäftigten empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Berlin die Nutzung überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienste der Berufsgenossenschaft.
Forms-legal.com stellt deutschen Arbeitgebern eine rechtssichere Vorlage zur Betriebsarztbestellung zur Verfügung, die alle nach ASiG und DGUV-Vorschrift 2 erforderlichen Angaben enthält und als direkt druckfähiges Dokument heruntergeladen werden kann. Die Vorlage berücksichtigt sowohl interne Betriebsärzte als auch externe Dienste und ist bundesweit für alle Branchen geeignet.
Wann brauchen Sie Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)?
Eine Betriebsarztbestellung nach § 2 ASiG ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitgeber in Deutschland einen oder mehrere Beschäftigte dauerhaft beschäftigt und eine Gefährdungslage besteht, die arbeitsmedizinische Fachkunde erfordert. Der Gesetzgeber hat keine starre Mitarbeitergrenze definiert; stattdessen ist die konkrete Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG maßgeblich.
Bei Betrieben mit besonderen Gefährdungen — Umgang mit Gefahrstoffen nach GefStoffV, biologischen Arbeitsstoffen nach BioStoffV, Lärm über den Expositionswerten der LärmVibrationsArbSchV oder ionisierender Strahlung nach StrlSchV — ist die Betriebsarztbestellung praktisch immer erforderlich, unabhängig von der Betriebsgröße.
Produktionsunternehmen, Baustellen, Chemiewerke, Krankenhäuser und Pflegeheime haben nach DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 eine erhöhte Grundbetreuungszeit von bis zu 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr — hier ist die Betriebsarztbestellung gesetzlich unumstritten erforderlich.
Bürobetriebe und Dienstleistungsunternehmen ohne besondere Gefährdungen können unter Umständen das Unternehmermodell nach DGUV-Vorschrift 2 nutzen, bei dem der Unternehmer selbst die erforderliche Schulung absolviert und auf externe Betriebsarztbetreuung verzichtet — jedoch nur bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl und nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG).
Nach einem schweren Arbeitsunfall oder einer gehäuften Anzahl von Arbeitsunfällen kann die zuständige Berufsgenossenschaft oder das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die sofortige Bestellung eines Betriebsarztes anordnen — auch in Betrieben, die bisher ohne Betriebsarzt tätig waren.
Bei Einführung neuer Fertigungsverfahren, neuer Gefahrstoffe oder bei Veränderung der Arbeitsbedingungen, die neue gesundheitliche Risiken begründen, ist die Betriebsarztbestellung zu prüfen und gegebenenfalls erstmalig vorzunehmen.
Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten ist zu klären, ob ein Betriebsarzt für alle Standorte zuständig sein soll oder ob mehrere Bestellungen für unterschiedliche Standorte erforderlich sind. Die DGUV-Vorschrift 2 erlaubt die Bestellung eines Betriebsarztes für mehrere Betriebe desselben Unternehmens.
Auch bei einer Umstrukturierung des Unternehmens (Verschmelzung, Spaltung, Betriebsübergang nach § 613a BGB) ist zu prüfen, ob bestehende Betriebsarztbestellungen weitergelten oder neu ausgestellt werden müssen. Im Zweifel sollte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) kontaktiert werden, die bei der Frage der Bestellungspflicht beratend tätig wird und in vielen Fällen kostenlose Musterbestellungen zur Verfügung stellt. Erneuerungsbedarf besteht auch dann, wenn der bisherige Betriebsarzt seine Tätigkeit einstellt, in den Ruhestand tritt oder seine arbeitsmedizinische Fachkunde verliert.
Was gehört in Ihr Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)?
Eine rechtswirksame Betriebsarztbestellung in Deutschland nach §§ 2–3 ASiG und DGUV-Vorschrift 2 muss folgende Mindestangaben enthalten, damit sie gegenüber Berufsgenossenschaft, staatlicher Gewerbeaufsicht und Betriebsrat Bestand hat.
Vollständige Identifikation des Arbeitgebers: Firma und Rechtsform (z. B. Musterfirma GmbH), Handelsregisternummer, Betriebsanschrift und Angaben zur zuständigen Berufsgenossenschaft (BG-Mitgliedsnummer). Diese Angaben ermöglichen der BG und der Gewerbeaufsicht eine schnelle Zuordnung.
Vollständige Identifikation des Betriebsarztes: Vor- und Nachname, Arztpraxis oder Dienststelle, Adresse, Approbationsurkunde-Referenz sowie der Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, ausgestellt von der zuständigen Landesärztekammer). Ohne Nachweis der Qualifikation ist die Bestellung rechtswidrig nach § 3 Abs. 1 ASiG.
Geltungsbereich der Bestellung: Genau welche Betriebe, Betriebsstätten oder Arbeitsbereiche fallen in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsarztes? Bei mehreren Standorten ist jeder Standort mit Adresse aufzulisten.
Einsatzzeiten nach DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3: Die vertraglich vereinbarte jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes in Stunden je Beschäftigtem und Jahr, gegliedert nach Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Diese Angabe zeigt der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht, ob der gesetzliche Mindeststandard erfüllt ist.
Aufgaben des Betriebsarztes: Konkrete Auflistung der zu erbringenden Leistungen — arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Begehungen, Unterweisungen, Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG, BEM-Mitwirkung nach § 167 Abs. 2 SGB IX.
Weisungsunabhängigkeit und Schweigepflicht: Die Bestellungsurkunde sollte ausdrücklich die fachliche Weisungsunabhängigkeit des Betriebsarztes nach § 3 Abs. 1 ASiG festhalten und auf die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hinweisen.
Beginn und Laufzeit der Bestellung: Das Datum des Bestellungsbeginns sowie ggf. eine Befristung oder Kündigungsfristen. Bei überbetrieblichen Diensten richtet sich die Laufzeit nach dem Rahmenvertrag.
Unterschriften: Sowohl der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) als auch der Betriebsarzt sollten die Bestellungsurkunde unterzeichnen, um gegenseitiges Einvernehmen zu dokumentieren. Nutzer von forms-legal.com können mit dem Online-Assistenten alle erforderlichen Felder ausfüllen und eine rechtssichere Betriebsarztbestellung nach ASiG und DGUV-Vorschrift 2 direkt herunterladen.
Eine vollständige Betriebsarztbestellung sollte auch den Hinweis enthalten, dass parallel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) nach §§ 5–7 ASiG zu bestellen ist — die Betriebsarztbestellung allein erfüllt nicht alle Pflichten des ASiG. Beide Bestellungen zusammen mit der Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses (ASA) bilden das gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Arbeitsschutzsystem.
Haftungsausschluss und Übergabepflichten: Die Bestellungsurkunde sollte regeln, wie die Übergabe bei einem Betriebsarztwechsel erfolgt — welche Unterlagen (Vorsorgedatei, Gefahrstoffkataster, Arbeitsmedizinische Stellungnahmen) der scheidende Betriebsarzt an den neuen übergibt. Ohne Übergaberegelung können wichtige arbeitsmedizinische Daten verloren gehen und Vorsorgelücken entstehen.
Abberufungsverfahren: Der Arbeitgeber kann den Betriebsarzt jederzeit abberufen, ist dabei jedoch nach § 9 Abs. 2 ASiG verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören. Eine Abberufung ohne Anhörung des Betriebsrats ist anfechtbar. Der abzuberufende Betriebsarzt hat keinen allgemeinen Kündigungsschutz, jedoch kann ein Honorarvertrag Kündigungsfristen vorsehen, die vertraglich zu beachten sind.
Digitale Dokumentation: Im Zuge der Digitalisierung des betrieblichen Gesundheitsmanagements empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Bestellungsurkunden, Einsatznachweise und Vorsorgedokumentationen in einem revisionssicheren Dokumentenmanagementsystem (DMS) zu speichern. Dies erleichtert die Vorlage bei Betriebsprüfungen durch Berufsgenossenschaft und staatliche Gewerbeaufsicht erheblich und schützt vor Dokumentenverlust.
So füllen Sie Ihr Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung) aus
Die Betriebsarztbestellungsurkunde nach § 2 ASiG für Deutschland wird in folgenden Schritten ausgefüllt, die alle Pflichtangaben nach ASiG und DGUV-Vorschrift 2 abdecken.
Schritt 1 — Arbeitgeberdaten eintragen: Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung, Rechtsform, Handelsregisternummer (z. B. HRB 12345 AG München) und die Betriebsanschrift ein. Geben Sie die zuständige Berufsgenossenschaft und Ihre BG-Mitgliedsnummer an — diese Daten benötigt die BG für die Überprüfung der Betriebsarztpflicht.
Schritt 2 — Betriebsarztdaten eintragen: Name, Titel und Qualifikation des Betriebsarztes (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin), Name der Praxis oder des überbetrieblichen Dienstes, Adresse und Kontaktdaten. Notieren Sie die ausstellende Landesärztekammer der Fachkunde.
Schritt 3 — Geltungsbereich festlegen: Welche Betriebe, Standorte oder Abteilungen betreut der Betriebsarzt? Listen Sie alle Standorte mit Adressen auf. Bei Unternehmen mit Produktion und Verwaltung getrennt aufführen.
Schritt 4 — Einsatzzeiten berechnen und eintragen: Ermitteln Sie mithilfe der DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 die erforderliche Mindesteinsatzzeit in Stunden je Beschäftigtem und Jahr für Ihre Branche. Multiplizieren Sie mit der Anzahl der Beschäftigten. Das Ergebnis ist die Jahreseinsatzzeit. Tragen Sie Grundbetreuungszeit und anlassbezogene Betreuungszeit getrennt ein.
Schritt 5 — Aufgabenkatalog festlegen: Wählen Sie aus den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach § 3 ASiG und ArbMedVV die relevanten aus. Typische Pflichtleistungen: Pflichtvorsorge nach Anhang ArbMedVV (z. B. für Gefahrstoffumgang, Bildschirmarbeit), Angebotsvorsorge, Begehungen, Unterweisungen, ASA-Teilnahme.
Schritt 6 — Weisungsfreiheit und Schweigepflicht dokumentieren: Nehmen Sie eine ausdrückliche Klausel auf, die die fachliche Unabhängigkeit des Betriebsarztes nach § 3 Abs. 1 ASiG bestätigt und festlegt, dass er dem Arbeitgeber keine personenbezogenen Gesundheitsdaten mitteilen darf.
Schritt 7 — Datum und Unterschriften: Datum des Bestellungsbeginns eintragen. Beide Parteien — Arbeitgeber und Betriebsarzt — unterzeichnen die Urkunde. Dem Betriebsrat ist eine Kopie der Bestellung zu übermitteln.
Schritt 8 — Archivierung: Original der Bestellung in der betrieblichen Arbeitsschutzdokumentation aufbewahren. Kopie an den Betriebsarzt, an den Betriebsrat und an die zuständige Berufsgenossenschaft senden, falls die BG dies verlangt.
Schritt 9 — Meldung an Berufsgenossenschaft: Einige Berufsgenossenschaften verlangen eine Meldung der Betriebsarztbestellung. Prüfen Sie die aktuellen Anforderungen Ihrer zuständigen BG — diese Information finden Sie im Mitglieder-Portal der jeweiligen BG oder durch einen direkten Anruf beim zuständigen Präventionsdienst.
Schritt 10 — Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses (ASA): Sobald die Betriebsarztbestellung und die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) erfolgt sind, ist bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nach § 11 ASiG der Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzuberufen. Erstellen Sie ein Protokoll der konstituierenden ASA-Sitzung, das Betriebsarzt, SiFa, Arbeitgeber, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte unterzeichnen — dies dokumentiert die vollständige Erfüllung der ASiG-Pflichten.
Rechtliche Anforderungen für Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)
Die Betriebsarztbestellung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen, die kumulativ zu erfüllen sind.
Pflicht zur Bestellung nach § 2 ASiG: Alle Arbeitgeber müssen je nach Betriebsgröße und Gefährdungslage Betriebsärzte bestellen. Die Nichtbestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 ASiG, geahndet durch die staatliche Gewerbeaufsicht.
Qualifikation des Betriebsarztes nach § 3 Abs. 1 ASiG: Nur Ärzte mit Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (ausgestellt durch Landesärztekammer) können wirksam bestellt werden.
Mindest-Einsatzzeiten nach DGUV-Vorschrift 2: Die jährliche Einsatzzeit darf die Mindestwerte aus Anhang 3 DGUV-V2 nicht unterschreiten. Unterschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit und begründet Haftung im Schadensfall.
Weisungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 ASiG: Der Betriebsarzt ist in seiner fachlichen Tätigkeit weisungsunabhängig. Vertragsklauseln, die seine fachliche Unabhängigkeit einschränken, sind nach § 134 BGB nichtig.
Schweigepflicht: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch). Dem Arbeitgeber darf er nur das Eignungsergebnis, nicht aber die medizinische Diagnose mitteilen.
Betriebsrat-Beteiligung nach § 9 ASiG: Der Betriebsrat ist über die Bestellung zu informieren. Bei Abberufung des Betriebsarztes ist nach § 9 Abs. 2 ASiG der Betriebsrat anzuhören.
Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG: Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen ASA einrichten, in dem Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitgeber, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte mindestens viermal jährlich tagen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Der bestellte Betriebsarzt ist verpflichtet, die Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durchzuführen. Die Bestellungsurkunde sollte ausdrücklich auf diese Pflicht verweisen und klarstellen, für welche Tätigkeitsbereiche welche Vorsorgearten gelten.
Sanktionen bei Nichterfüllung: Die staatliche Gewerbeaufsicht kann nach § 21 ASiG Ordnungsgelder bis 25.000 Euro verhängen. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann die Berufsgenossenschaft zudem den Unfallversicherungsschutz für den Arbeitgeber einschränken. Im Falle eines Arbeitsunfalls kann das Fehlen einer rechtswirksamen Betriebsarztbestellung die persönliche Haftung des Arbeitgebers oder Geschäftsführers nach §§ 823 ff. BGB begründen.
Vereinbarkeit mit Datenschutz: Die im Rahmen der betriebsärztlichen Tätigkeit erhobenen Gesundheitsdaten unterliegen Art. 9 DSGVO. Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber ausschließlich das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet) mitteilen — keine Diagnosen und keine medizinischen Details ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Beschäftigten.
Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsarzt-Bestellung (Betriebsarztbestellung)
Bei der Betriebsarztbestellung in Deutschland nach § 2 ASiG und DGUV-Vorschrift 2 werden regelmäßig folgende Fehler begangen, die rechtliche Konsequenzen haben können.
Fehler 1 — Bestellung eines nicht qualifizierten Arztes: Der häufigste Fehler ist die Bestellung eines Allgemeinmediziners oder Internisten ohne arbeitsmedizinische Fachkunde. Nach § 3 Abs. 1 ASiG ist die Bestellung ohne Facharztanerkennung oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin gesetzwidrig und nichtig nach § 134 BGB.
Fehler 2 — Zu geringe Einsatzzeiten: Viele Arbeitgeber unterschreiten die in DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten, um Kosten zu sparen. Bei einem Arbeitsunfall oder einer behördlichen Kontrolle kann dies zu erheblichen Haftungsfolgen führen.
Fehler 3 — Keine schriftliche Bestellungsurkunde: Eine mündliche Vereinbarung oder ein einfacher Dienstleistungsvertrag ohne ausdrückliche Bestellungsurkunde reicht nicht aus. Das ASiG verlangt die förmliche schriftliche Bestellung.
Fehler 4 — Fehlender Geltungsbereich: Die Bestellungsurkunde benennt den Betriebsarzt, ohne präzise festzulegen, welche Betriebsstätten oder Abteilungen er betreut. Bei Betrieben mit mehreren Standorten entstehen so Deckungslücken.
Fehler 5 — Keine Einbeziehung des Betriebsrats: Arbeitgeber übergehen den Betriebsrat bei der Bestellung, obwohl § 9 ASiG eine Mitwirkung vorsieht. Das kann zu Anfechtungen und Betriebsratsbeschwerden nach § 9 Abs. 3 ASiG führen.
Fehler 6 — Vernachlässigung der anlassbezogenen Betreuung: Arbeitgeber meinen, mit der Grundbetreuung alle Pflichten erfüllt zu haben. Die DGUV-Vorschrift 2 sieht jedoch zusätzlich anlassbezogene Betreuung bei besonderen Ereignissen (neue Gefahrstoffe, Arbeitsunfälle, Neuplanung) vor.
Fehler 7 — Kein ASA eingerichtet: Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen nach § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Das Versäumnis der ASA-Einrichtung ist eine Ordnungswidrigkeit, die zusätzlich zur fehlerhaften Betriebsarztbestellung geahndet werden kann.
Quellen und Zitate
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- § 613a BGBDE official
- § 104 SGB VIIDE official
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In Deutschland sind grundsätzlich alle Arbeitgeber nach § 2 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) verpflichtet, Betriebsärzte zu bestellen, wenn dies nach Art und Zahl der Beschäftigten und der spezifischen Gefährdungslage erforderlich ist. Die DGUV-Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) präzisiert diese Pflicht und legt in Anhang 3 die Einsatzzeiten in Abhängigkeit von Betriebsgröße und Gefahrenklasse fest. Grundsätzlich gilt: Bereits ab einem Beschäftigten kann die Bestellung eines Betriebsarztes erforderlich sein, wenn besondere Gefährdungen bestehen (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen nach GefStoffV, Arbeiten auf Baustellen). Ab 10 Beschäftigten und mehr ist die Bestellung in der Regel verpflichtend. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen, die das so genannte Unternehmermodell nach DGUV-Vorschrift 2 Anhang 3 nutzen können, sofern der Unternehmer selbst die erforderliche Ausbildung absolviert. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) berät, ob die Betriebsarztpflicht besteht.
Als Betriebsarzt kann nach § 3 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) nur ein Arzt bestellt werden, der über eine anerkannte arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt. Diese fachliche Qualifikation ist entweder durch den Facharzt für Arbeitsmedizin (gemäß Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern) oder durch die Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin« nachzuweisen. Seit der Reform der ärztlichen Weiterbildungsordnung sind beide Wege gleichwertig. Der bestellte Betriebsarzt muss Mitglied einer Ärztekammer sein und darf keine Interessenkonflikte aufweisen, die seine Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber beeinträchtigen könnten. Möglich ist die Bestellung eines eigenen angestellten Betriebsarztes, die Bestellung eines überbetrieblichen Betriebsarztes (freiberuflich, z. B. über einen arbeitsmedizinischen Dienst) oder die Mitgliedschaft in einem überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG. Für Kleinbetriebe ist die Nutzung überbetrieblicher Dienste der Berufsgenossenschaft besonders empfehlenswert.
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, SiFa) sind zwei voneinander unabhängige Funktionen im deutschen Arbeitsschutzsystem, die beide durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt werden. Der Betriebsarzt nach §§ 2–3 ASiG ist Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde; er beurteilt Arbeitsbedingungen aus medizinischer Sicht, führt arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung) durch und berät in Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach §§ 5–7 ASiG ist dagegen eine technische Fachkraft (Ingenieur, Techniker, Meister); sie beurteilt Arbeitsmethoden, Arbeitsabläufe und Schutzmaßnahmen aus technischer Sicht. Beide müssen gemeinsam bestellt werden — das ASiG verpflichtet zu beiden Bestellungen. Die DGUV-Vorschrift 2 regelt die Zusammenarbeit und gemeinsame Einsatzzeiten beider Funktionsträger. Im Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG wirken Betriebsarzt, SiFa, Arbeitgeber, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte zusammen.
Der Betriebsarzt hat nach § 3 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) umfangreiche Beratungs- und Betreuungsaufgaben. Zu seinen Kernaufgaben zählen: Begehung und Beurteilung von Arbeitsstätten aus arbeitsmedizinischer Sicht, Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), Durchführung und Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorge gemäß ArbMedVV (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge), Beratung bei Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen im Hinblick auf ergonomische und arbeitsmedizinische Anforderungen, Beratung zu Fragen der Arbeitshygiene, Mitwirkung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Durchführung von Unterweisungen in arbeitsmedizinischen Fragen, Beratung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung sowie Mitwirkung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Der Betriebsarzt hat Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber über medizinische Befunde der Beschäftigten; er darf nur Eignungsurteile (geeignet / eingeschränkt geeignet / nicht geeignet) mitteilen, nicht die medizinische Begründung.
Die Einsatzzeiten des Betriebsarztes richten sich nach der DGUV-Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Anhang 3 der DGUV-Vorschrift 2 legt Grundbetreuungszeiten in Stunden je Beschäftigtem und Jahr fest, differenziert nach Gefahrenklassen der Betriebsart. Beispiele: Bürobetriebe (niedrige Gefährdung) benötigen etwa 0,5 Stunden Betriebsarztzeit pro Beschäftigtem und Jahr; Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (erhöhte Gefährdung) benötigen ca. 1,5 Stunden; Baustellen und chemische Industrie (hohe Gefährdung) bis zu 2,5 Stunden. Zusätzlich zur Grundbetreuung gibt es anlassbezogene Betreuung, z. B. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe oder Maschinen, nach Arbeitsunfällen oder bei Planung neuer Arbeitsstätten. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) berät zur genauen Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten für den jeweiligen Betrieb. Diese müssen in der Bestellungsurkunde konkret festgelegt werden.
Ja, die Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 9 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 BetrVG. Nach § 9 Abs. 3 ASiG kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem ASiG erfüllt — also einen Betriebsarzt bestellt, wenn er es versäumt hat. Bei der Bestellung eines internen Betriebsarztes als Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG (Personalmaßnahmen) zu beteiligen. Bei der Bestellung eines externen überbetrieblichen Betriebsarztes genügt die Unterrichtung des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses (ASA) nach § 11 ASiG hat. Im ASA sind Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitgeber und Betriebsrat vertreten und tagen mindestens viermal jährlich.
Das Versäumnis der Betriebsarztbestellung nach § 2 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Erstens drohen Ordnungswidrigkeiten nach § 21 ASiG, die von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (staatliche Gewerbeaufsicht der Länder) oder der Berufsgenossenschaft geahndet werden können. Zweitens kann bei einem Arbeitsunfall das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass der Unfall durch mangelhafte arbeitsmedizinische Betreuung mitverursacht wurde. Drittens können Beschäftigte nach § 17 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) die zuständige Behörde einschalten, wenn der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen nicht trifft — mit möglichen Betriebsstilllegungen als Folge. Viertens riskiert der Arbeitgeber, dass Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht eine sofortige Beseitigung des Mangels anordnen. Die Nichtbestellung ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein ernst zu nehmendes Compliance-Risiko.
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