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Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland

Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland

ArbStaettV Anhang 6 | ArbSchG §5 | DGUV Information 215-410 | ASR A3.4

Checklisten-Header

BILDSCHIRMARBEITSPLATZ CHECKLISTE

Gefährdungsbeurteilung gemäss ArbSchG §5, ArbStaettV Anhang 6 und DGUV Information 215-410 Betrieb: [Betriebs Name] Mitarbeiter: [Mitarbeiter Name] Abteilung: [Abteilung] Arbeitsplatz: [Arbeitsplatz Nummer] Bewerter: [Bewerter Name] Datum: [Bewertungs Datum] Ort: [Bewertungs Ort]

1. Bildschirm

1. Bildschirm und Darstellungsqualität (ArbStaettV Anhang 6 Nr. 1)

Bildschirmgrösse: [Bildschirm Groesse] Zoll Stoerende Reflexionen: [Bildschirm Reflexionen] Helligkeit/Kontrast einstellbar: [Bildschirm Helligkeit Einstellbar] Neig- und schwenkbar: [Bildschirm Neigbar] Bewertung: [Bildschirm Bewertung]

2. Beleuchtung

2. Beleuchtung (ASR A3.4 — Mindest 500 Lux)

Gemessene Beleuchtungsstärke: [Beleuchtungsstaerke] Lux Blendschutz vorhanden: [Blendschutz Vorhanden] Bewertung: [Beleuchtung Bewertung]

3. Ergonomie

3. Ergonomie — Tisch, Stuhl, Koerperposition

Tischhöhe passend: [Tisch Hoehe Passend] Stuhl einstellbar und rueckengerecht: [Stuhl Einstellbar] Betrachtungsabstand: [Betrachtungsabstand] cm Bewertung: [Ergonomie Bewertung]

4. Tastatur und Maus

4. Tastatur und Maus (ArbStaettV Anhang 6 Nr. 5)

Tastatur separat und neigbar: [Tastatur Separat] Maus ergonomisch: [Maus Ergonomisch] Ergonomische Massnahmen: [Eingabe Massnahmen]

Massnahmenplanung

5. Gesamtbewertung und Massnahmenplanung

Gesamtbewertung: [Gesamt Bewertung] Festgestellte Mängel und Massnahmen: [Massnahmen Beschreibung] Datum der Nachbeurteilung: [Nachbeurteilung Datum]

Unterschriften

[Bewertungs Ort], den [Bewertungs Datum] _______________________________ [Bewerter Name] (Bewerter / Fachkraft für Arbeitssicherheit) _______________________________ [Mitarbeiter Name] (Mitarbeiter — Kenntnisnahme) _______________________________ Betriebsrat (falls vorhanden — BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7)

Bewerter / Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Signature

Mitarbeiter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland?

Rechtliche Grundlage der Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in Deutschland ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStaettV) in der Fassung von 2016, insbesondere Anhang 6 »Manahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen«, die detaillierte Mindestanforderungen an Bildschirm, Tastatur, Maus, Beleuchtung, Reflexionen, Lärm, Klima, Software und Möbel vorschreibt. Ergänzend gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5, das die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen regelt — die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 Abs. 1 muss auch für Bildschirmarbeitsplätze durchgeführt und nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert werden.

Die Checkliste unterscheidet sich von der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 dadurch, dass sie speziell auf die Anforderungen des Bildschirmarbeitens ausgerichtet ist. Sie umfasst typischerweise folgende Prüfbereiche: (1) Bildschirmqualität (Grösse, Schriftgroesse, Helligkeitsregulierung), (2) Beleuchtung und Blendung, (3) Ergonomie von Tisch und Stuhl, (4) Tastatur und Maus, (5) Softwaregestaltung, (6) Arbeitsorganisation und Pausenregeln sowie (7) individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat in der DGUV Information 215-410 »Bildschirm- und Büroarbeitsplätze« detaillierte Handlungsempfehlungen für die Praxis veröffentlicht, die uber die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Diese DGUV-Information ist kein bindendes Recht, gilt aber als Erklärung der anerkannten Regeln der Technik und Ergonomie und wird von Arbeitsaufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften bei Kontrollen herangezogen.

Die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste muss nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert und bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Neue Mitarbeiter, neue Hard- oder Software sowie Umbaumassnahmen am Büro sind typische Anlässe für eine neue Bewertung. Bei Massnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach SGB IX §167 kann die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste genutzt werden, um ergonomische Anpassungen für Mitarbeiter nach Langzeiterkrankung zu dokumentieren.

Die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste hat auch im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach SGB IX §167 grosse Bedeutung: Wenn ein Mitarbeiter nach Langzeiterkrankung an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitsplatz ergonomisch angepasst werden muss, um einer Wiedererkrankung vorzubeugen. Die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste bietet dafür ein strukturiertes Bewertungsinstrument.

In vielen Unternehmen wird die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in die jährliche Unterweisung nach ArbSchG §12 integriert: Der Arbeitgeber oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi nach ASIG §6) unterweist die Mitarbeiter einmal jährlich in den ergonomischen Grundsätzen der Bildschirmarbeit und prüft dabei gleichzeitig, ob der Arbeitsplatz den Anforderungen der ArbStaettV Anhang 6 entspricht.

Wann brauchen Sie Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland?

Eine Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn Arbeitnehmer regelmässig an Bildschirmgeraeten arbeiten und der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Gefährdungsbeurteilungspflicht nach ArbSchG §5 nachkommen muss.

Einrichtung neuer Büros oder Arbeitsplätze: Wenn ein Unternehmen neue Bueroflachen bezieht, neue Arbeitsplätze einrichtet oder bestehende Arbeitsplätze umbaut, muss eine neue Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung nach ArbStaettV Anhang 6 durchgeführt werden, bevor die Mitarbeiter die neuen Plaetze in Betrieb nehmen.

Einführung neuer Bildschirmgeraete oder Software: Wenn das Unternehmen neue Monitore, Laptops, ergonomische Hilfsmittel oder neue Software einführt, kann dies die Arbeitsbedingungen verändern. ArbSchG §5 Abs. 3 verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.

Mitarbeiterbeschwerden uber Sehbeschwerden oder Verspannungen: Wenn Mitarbeiter über Kopfschmerzen, Augenbrennen, Nackenschmerzen oder andere Beschwerden berichten, die mit der Bildschirmarbeit zusammenhängen können, ist eine kurzfristige Bewertung und Nachbesserung des Arbeitsplatzes nach DGUV Information 215-410 angezeigt. Ignoriert der Arbeitgeber solche Hinweise, kann er bei späterer Erkrankung des Mitarbeiters nach BGB §618 (Fürsorgepflicht) haftbar werden.

Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM): Nach SGB IX §167 muss der Arbeitgeber Mitarbeiter, die mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholte krankgeschrieben waren, in ein BEM-Verfahren einbeziehen. Im Rahmen des BEM kann eine Bildschirmarbeitsplatz-Anpassung erforderlich sein, z.B. durch Bereitstellung eines ergonomischen Stuhls, eines grösseren Monitors oder einer geteilten Tastatur.

Homeoffice und mobile Bildschirmarbeit: Seit der COVID-19-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer dauerhaft oder teilweise im Homeoffice. Nach ArbStaettV §2 Abs. 7 gelten für Telearbeitsplätze dieselben Mindestanforderungen wie für Büroarbeitsplätze; der Arbeitgeber muss auch im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 durchführen und dabei die Bildschirmarbeitsplatz-Anforderungen nach Anhang 6 ArbStaettV prüfen.

Arbeitsaufsicht und Betriebsprüfung: Besuche der staatlichen Arbeitsaufsicht (Gewerbeaufsichtsämter, in Bayern: Gewerbeaufsicht, in NRW: BAUA) können jederzeit erfolgen. Die Behörde prüft bei solchen Kontrollen auch, ob Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen der ArbStaettV entsprechen und ob eine aktuelle schriftliche Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §6 vorliegt. Fehlt die Dokumentation, können Ordnungsgelder nach ArbSchG §25 festgesetzt werden.

Was gehört in Ihr Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland?

Eine vollständige Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in Deutschland muss nach ArbStaettV Anhang 6 und DGUV Information 215-410 alle relevanten Prüfbereiche abdecken.

Bildschirm und Darstellungsqualität: Der Bildschirm muss nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 1 eine ausreichende Grösse und eine flimmerfreie Darstellung haben. Mindestgroesse: bei Büroarbeit mindestens 17 Zoll (43 cm) Diagonale. Auflösung: mindestens Full HD (1920 x 1080 Pixel) bei normaler Betrachtungsentfernung. Der Bildschirm muss neig- und schwenkbar sein, um Reflexionen und Blendungen zu vermeiden. Helligkeit und Kontrast mussen individuell einstellbar sein; der Bildschirm darf keine erkennbaren Schwingungen oder Flimmern aufweisen.

Beleuchtung und Reflexionsfreiheit: Die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz muss nach ASR A3.4 mindestens 500 Lux (bei Buchstabenarbeit) betragen. Der Bildschirm darf keine direkten Reflexionen von Fenstern oder Leuchten zeigen; Fenster müssen mit Jalousien oder Blendschutz versehen sein. Die bevorzugte Position des Bildschirms ist parallel zu Fensterfronten, nicht dahinter oder davor.

Ergonomie von Tisch und Stuhl: Der Arbeitstisch muss nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 3 gross genug sein für Bildschirm, Tastatur und Arbeitsmaterialien — Mindestflache 1,60 m x 0,80 m. Die Tischhöhe sollte auf die Körpergrösse des Mitarbeiters einstellbar sein (68–76 cm oder stufenlos). Der Bürodrehstuhl muss nach DIN EN 1335 für dynamisches Sitzen ausgelegt sein: verstellbare Sitzhoehe, Rueckenlehne mit Lordosenstütze und arme, Fusse müssen flach auf dem Boden aufstehen oder eine Fusstütze bereitgestellt werden.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Bildschirmarbeitsplatz Checkliste als vollständiges Bewertungsinstrument für Deutschland zur Verfügung, das alle Anforderungen der ArbStaettV Anhang 6 abdeckt.

Tastatur und Maus: Tastatur und Maus müssen nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 5 separat vom Bildschirm sein (nicht bei All-in-One-Systemen ohne externe Tastatur). Tastatur muss neigbar und rutschfest sein; die Tastenbeschriftung muss klar lesbar sein. Die Maus muss ergonomisch geformt und für Links- und Rechtshaender nutzbar oder entsprechend konfigurierbar sein. Handgelenksauflagen sind empfehlenswert und nach DGUV Information 215-410 bei häufiger Mausarbeit anzubieten.

Arbeitsorganisation und Pausenregelung: Nach ArbSchG §4 Nr. 4 und DGUV Information 215-410 sollen Bildschirmarbeitszeiten durch kurze regelmässige Unterbrechungen (Bildschirmpausen) aufgelockert werden. Als Orientierung gilt: 5–10 Minuten Pause oder Tätigkeit ohne Bildschirmarbeit nach jeweils 50–60 Minuten Bildschirmarbeit. Diese Pausenregelung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Verwandte Dokumente: Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 deckt alle Gefährdungen des Arbeitsplatzes ab; der Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 prüft speziell Risiken für schwangere Mitarbeiterinnen am Bildschirmarbeitsplatz.

Software und kognitive Ergonomie: Software, die an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt wird, muss nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 7 ergonomisch gestaltet sein — zuganglich, verständlich, ohne unnötige Arbeitsunterbrechungen. Die Softwaregestaltung sollte dem Qualifikationsniveau der Nutzer angepasst sein; übermässige Komplexität erhoht die psychische Belastung nach DIN EN ISO 9241 (Ergonomie der Mensch-System-Interaktion).

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Sehtests: Nach ArbMedVV Anhang Teil 4 hat jeder Mitarbeiter, der regelmässig (mehr als vier Stunden täglich) an Bildschirmen arbeitet, Anspruch auf Angebots-Vorsorge beim Betriebsarzt. Der Sehtest nach ArbMedVV prüft, ob die Sehleistung des Mitarbeiters für Bildschirmarbeit geeignet ist, und kann zur Empfehlung einer Bildschirmarbeitsbrille führen. Kosten für eine notwendige Bildschirmarbeitsbrille trägt nach Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag häufig der Arbeitgeber.

So füllen Sie Ihr Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland aus

Das Ausfüllen der Bildschirmarbeitsplatz Checkliste erfolgt vor Ort am Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters und muss nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert werden.

Erster Schritt: Zuständige Person bestimmen. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 muss vom Arbeitgeber oder einer fachkundigen, beauftragten Person durchgeführt werden — z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) nach ASIG §6, dem Betriebsarzt nach ArbMedVV oder einem speziell ausgebildeten Sicherheitsbeauftragten nach ArbSchG §22.

Zweiter Schritt: Arbeitsplatz identifizieren. Notieren Sie Arbeitsplatznummer oder -bezeichnung, Abteilung, Name des Mitarbeiters und Datum der Bewertung. Bei grossen Unternehmen mit vielen gleichartigen Arbeitsplätzen kann eine Typenbewertung durchgeführt werden; bei individuell unterschiedlichen Plaetzen ist eine Einzelbewertung erforderlich.

Dritter Schritt: Bildschirm prufen. Beurteilen Sie Grösse, Auflösung, Reflexionsfreiheit und Einstellbarkeit des Bildschirms. Testen Sie, ob der Bildschirm neig- und schwenkbar ist, ob Helligkeit und Kontrast eingestellt werden können, und ob bei aktuellen Lichtverhaaltnissen keine stoerenden Reflexionen sichtbar sind.

Vierter Schritt: Beleuchtung messen. Messen Sie mit einem Luxmeter die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz; der Mindestwert nach ASR A3.4 beträgt 500 Lux. Prufen Sie, ob Fenster mit Blendschutz ausgestattet sind und ob der Bildschirm korrekt zur Fensterfront positioniert ist.

Fünfter Schritt: Ergonomie von Tisch und Stuhl bewerten. Prufen Sie die Tischhöhe (passt sie zur Körpergrösse des Mitarbeiters?), die Stufenlos-Verstellbarkeit des Stuhls und die Position des Bildschirms. Empfohlene Betrachtungsentfernung: 50–70 cm; Bildschirm leicht unter Augenhöhe.

Sechster Schritt: Tastatur und Maus prüfen. Prüfen Sie, ob Tastatur und Maus ergonomisch positioniert sind und ob der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, die Haltung zu variieren. Bei Beschwerden des Mitarbeiters an Handgelenk oder Schulter: Handgelenksauflage und ergonomische Maus anbieten.

Siebter Schritt: Massnahmen festlegen und dokumentieren. Tragen Sie alle Mängel in die Checkliste ein und legen Sie Massnahmen zur Behebung fest (wer macht was bis wann?). Diese Massnahmenplanung ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §§5, 6.

Achter Schritt: Checkliste unterschreiben und archivieren. Die Checkliste muss vom Bewerter und — falls vorhanden — vom Betriebsrat gegengezeichnet werden. Nach ArbSchG §6 sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren; eine Aufbewahrungszeit von mindestens zwei Jahren wird empfohlen.

Neunter Schritt: Massnahmen umsetzen und Wirksamkeit prüfen. Nach Festlegung der Massnahmen (Schritt 7) müssen diese tatsächlich umgesetzt und ihre Wirksamkeit nach ArbSchG §5 Abs. 3 geprüft werden. Dokumentieren Sie die Umsetzung (wer hat was wann gemacht?) und führen Sie nach Ablauf einer angemessenen Frist eine Nachkontrolle durch. Verbessert sich die Situation nicht, müssen weitere Massnahmen ergriffen werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland

Häufige Fehler bei der Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung in Deutschland gefährden nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern können zu Bussgeldern und Haftungsansprüchen führen.

Fehlende schriftliche Dokumentation: Der häufigste Fehler ist die mündliche oder informelle Bewertung ohne schriftliche Dokumentation. ArbSchG §6 schreibt ausdrücklich vor, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten sind. Eine mündliche Besprechung mit dem Mitarbeiter, ohne Protokoll und Unterschrift, erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht und setzt den Arbeitgeber bei einem Arbeitsinspektionsbesuch dem Risiko eines Ordnungsgeldes aus.

Einmalige Bewertung ohne Aktualisierung: Viele Arbeitgeber fuhren die Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung einmalig durch und aktualisieren sie danach nie mehr. ArbSchG §5 Abs. 3 verpflichtet jedoch zur Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen — neue Hardware, neue Software, Umzug des Büros oder gesundheitliche Einschränkungen des Mitarbeiters. Veraltete Bewertungen können im Schadensfall als Nachweis für die Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach BGB §618 herangezogen werden.

Unterschätzung der Beleuchtungsanforderungen: Arbeitgeber stellen oft zu geringe Beleuchtungsstärken bereit oder vernachlässigen Blendschutz an Fenstern. Die Mindestbeleuchtungsstärke nach ASR A3.4 beträgt 500 Lux am Arbeitsplatz — in vielen Büros wird dieser Wert bei reiner Tageslichtbeleuchtung nicht erreicht. Fehlender Blendschutz führt zu Reflexionen auf dem Bildschirm, die Augenbelastungen verursachen und als Mangel bei der Arbeitsinspektion beanstandet werden.

Ignorierung von Homeoffice-Arbeitsplätzen: Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass die ArbStaettV für Homeoffice-Plaetze nicht gilt — das ist falsch. Nach ArbStaettV §2 Abs. 7 gelten für vereinbarte Telearbeitsplätze dieselben Mindestanforderungen wie für Büroarbeitsplätze. Der Arbeitgeber muss die Telearbeitsplätze seiner Mitarbeiter beurteilen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen der ArbStaettV genügen.

Versaumnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitgeber vergessen häufig, Mitarbeitern mit regelmassiger Bildschirmarbeit die Angebots-Vorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 anzubieten. Das Angebot muss schriftlich erfolgen; bei Ablehnung durch den Mitarbeiter sollte die Ablehnung dokumentiert werden. Fehlendes Angebot kann bei spaterer Erkrankung der Augen oder des Bewegungsapparats als Verletzung der Fürsorgepflicht nach BGB §618 gewertet werden.

Nicht ausreichende Beteiligung des Betriebsrats: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 bei der Ausgestaltung der Gesundheitsschutzmassnahmen beteiligt werden. Arbeitgeber, die Massnahmen am Bildschirmarbeitsplatz ohne Betriebsratsanhoorung einführen, riskieren Anfechtungen der Massnahmen nach BetrVG §87 Abs. 2.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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