Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland
ArbStaettV Anhang 6 | ArbSchG §5 | DGUV Information 215-410 | ASR A3.4
Checklisten-Header
BILDSCHIRMARBEITSPLATZ CHECKLISTE
Gefährdungsbeurteilung gemäss ArbSchG §5, ArbStaettV Anhang 6 und DGUV Information 215-410 Betrieb: [Betriebs Name] Mitarbeiter: [Mitarbeiter Name] Abteilung: [Abteilung] Arbeitsplatz: [Arbeitsplatz Nummer] Bewerter: [Bewerter Name] Datum: [Bewertungs Datum] Ort: [Bewertungs Ort]
1. Bildschirm
1. Bildschirm und Darstellungsqualität (ArbStaettV Anhang 6 Nr. 1)
Bildschirmgrösse: [Bildschirm Groesse] Zoll Stoerende Reflexionen: [Bildschirm Reflexionen] Helligkeit/Kontrast einstellbar: [Bildschirm Helligkeit Einstellbar] Neig- und schwenkbar: [Bildschirm Neigbar] Bewertung: [Bildschirm Bewertung]
2. Beleuchtung
2. Beleuchtung (ASR A3.4 — Mindest 500 Lux)
Gemessene Beleuchtungsstärke: [Beleuchtungsstaerke] Lux Blendschutz vorhanden: [Blendschutz Vorhanden] Bewertung: [Beleuchtung Bewertung]
3. Ergonomie
3. Ergonomie — Tisch, Stuhl, Koerperposition
Tischhöhe passend: [Tisch Hoehe Passend] Stuhl einstellbar und rueckengerecht: [Stuhl Einstellbar] Betrachtungsabstand: [Betrachtungsabstand] cm Bewertung: [Ergonomie Bewertung]
4. Tastatur und Maus
4. Tastatur und Maus (ArbStaettV Anhang 6 Nr. 5)
Tastatur separat und neigbar: [Tastatur Separat] Maus ergonomisch: [Maus Ergonomisch] Ergonomische Massnahmen: [Eingabe Massnahmen]
Massnahmenplanung
5. Gesamtbewertung und Massnahmenplanung
Gesamtbewertung: [Gesamt Bewertung] Festgestellte Mängel und Massnahmen: [Massnahmen Beschreibung] Datum der Nachbeurteilung: [Nachbeurteilung Datum]
Unterschriften
[Bewertungs Ort], den [Bewertungs Datum] _______________________________ [Bewerter Name] (Bewerter / Fachkraft für Arbeitssicherheit) _______________________________ [Mitarbeiter Name] (Mitarbeiter — Kenntnisnahme) _______________________________ Betriebsrat (falls vorhanden — BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7)
Bewerter / Fachkraft für Arbeitssicherheit
________________
Signature
Mitarbeiter
________________
Signature
Was ist Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland?
Rechtliche Grundlage der Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in Deutschland ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStaettV) in der Fassung von 2016, insbesondere Anhang 6 »Manahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen«, die detaillierte Mindestanforderungen an Bildschirm, Tastatur, Maus, Beleuchtung, Reflexionen, Lärm, Klima, Software und Möbel vorschreibt. Ergänzend gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5, das die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen regelt — die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 Abs. 1 muss auch für Bildschirmarbeitsplätze durchgeführt und nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert werden.
Die Checkliste unterscheidet sich von der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 dadurch, dass sie speziell auf die Anforderungen des Bildschirmarbeitens ausgerichtet ist. Sie umfasst typischerweise folgende Prüfbereiche: (1) Bildschirmqualität (Grösse, Schriftgroesse, Helligkeitsregulierung), (2) Beleuchtung und Blendung, (3) Ergonomie von Tisch und Stuhl, (4) Tastatur und Maus, (5) Softwaregestaltung, (6) Arbeitsorganisation und Pausenregeln sowie (7) individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat in der DGUV Information 215-410 »Bildschirm- und Büroarbeitsplätze« detaillierte Handlungsempfehlungen für die Praxis veröffentlicht, die uber die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Diese DGUV-Information ist kein bindendes Recht, gilt aber als Erklärung der anerkannten Regeln der Technik und Ergonomie und wird von Arbeitsaufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften bei Kontrollen herangezogen.
Die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste muss nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert und bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Neue Mitarbeiter, neue Hard- oder Software sowie Umbaumassnahmen am Büro sind typische Anlässe für eine neue Bewertung. Bei Massnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach SGB IX §167 kann die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste genutzt werden, um ergonomische Anpassungen für Mitarbeiter nach Langzeiterkrankung zu dokumentieren.
Die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste hat auch im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach SGB IX §167 grosse Bedeutung: Wenn ein Mitarbeiter nach Langzeiterkrankung an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitsplatz ergonomisch angepasst werden muss, um einer Wiedererkrankung vorzubeugen. Die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste bietet dafür ein strukturiertes Bewertungsinstrument.
In vielen Unternehmen wird die Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in die jährliche Unterweisung nach ArbSchG §12 integriert: Der Arbeitgeber oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi nach ASIG §6) unterweist die Mitarbeiter einmal jährlich in den ergonomischen Grundsätzen der Bildschirmarbeit und prüft dabei gleichzeitig, ob der Arbeitsplatz den Anforderungen der ArbStaettV Anhang 6 entspricht.
Wann brauchen Sie Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland?
Eine Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn Arbeitnehmer regelmässig an Bildschirmgeraeten arbeiten und der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Gefährdungsbeurteilungspflicht nach ArbSchG §5 nachkommen muss.
Einrichtung neuer Büros oder Arbeitsplätze: Wenn ein Unternehmen neue Bueroflachen bezieht, neue Arbeitsplätze einrichtet oder bestehende Arbeitsplätze umbaut, muss eine neue Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung nach ArbStaettV Anhang 6 durchgeführt werden, bevor die Mitarbeiter die neuen Plaetze in Betrieb nehmen.
Einführung neuer Bildschirmgeraete oder Software: Wenn das Unternehmen neue Monitore, Laptops, ergonomische Hilfsmittel oder neue Software einführt, kann dies die Arbeitsbedingungen verändern. ArbSchG §5 Abs. 3 verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.
Mitarbeiterbeschwerden uber Sehbeschwerden oder Verspannungen: Wenn Mitarbeiter über Kopfschmerzen, Augenbrennen, Nackenschmerzen oder andere Beschwerden berichten, die mit der Bildschirmarbeit zusammenhängen können, ist eine kurzfristige Bewertung und Nachbesserung des Arbeitsplatzes nach DGUV Information 215-410 angezeigt. Ignoriert der Arbeitgeber solche Hinweise, kann er bei späterer Erkrankung des Mitarbeiters nach BGB §618 (Fürsorgepflicht) haftbar werden.
Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM): Nach SGB IX §167 muss der Arbeitgeber Mitarbeiter, die mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholte krankgeschrieben waren, in ein BEM-Verfahren einbeziehen. Im Rahmen des BEM kann eine Bildschirmarbeitsplatz-Anpassung erforderlich sein, z.B. durch Bereitstellung eines ergonomischen Stuhls, eines grösseren Monitors oder einer geteilten Tastatur.
Homeoffice und mobile Bildschirmarbeit: Seit der COVID-19-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer dauerhaft oder teilweise im Homeoffice. Nach ArbStaettV §2 Abs. 7 gelten für Telearbeitsplätze dieselben Mindestanforderungen wie für Büroarbeitsplätze; der Arbeitgeber muss auch im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 durchführen und dabei die Bildschirmarbeitsplatz-Anforderungen nach Anhang 6 ArbStaettV prüfen.
Arbeitsaufsicht und Betriebsprüfung: Besuche der staatlichen Arbeitsaufsicht (Gewerbeaufsichtsämter, in Bayern: Gewerbeaufsicht, in NRW: BAUA) können jederzeit erfolgen. Die Behörde prüft bei solchen Kontrollen auch, ob Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen der ArbStaettV entsprechen und ob eine aktuelle schriftliche Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §6 vorliegt. Fehlt die Dokumentation, können Ordnungsgelder nach ArbSchG §25 festgesetzt werden.
Was gehört in Ihr Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland?
Eine vollständige Bildschirmarbeitsplatz Checkliste in Deutschland muss nach ArbStaettV Anhang 6 und DGUV Information 215-410 alle relevanten Prüfbereiche abdecken.
Bildschirm und Darstellungsqualität: Der Bildschirm muss nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 1 eine ausreichende Grösse und eine flimmerfreie Darstellung haben. Mindestgroesse: bei Büroarbeit mindestens 17 Zoll (43 cm) Diagonale. Auflösung: mindestens Full HD (1920 x 1080 Pixel) bei normaler Betrachtungsentfernung. Der Bildschirm muss neig- und schwenkbar sein, um Reflexionen und Blendungen zu vermeiden. Helligkeit und Kontrast mussen individuell einstellbar sein; der Bildschirm darf keine erkennbaren Schwingungen oder Flimmern aufweisen.
Beleuchtung und Reflexionsfreiheit: Die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz muss nach ASR A3.4 mindestens 500 Lux (bei Buchstabenarbeit) betragen. Der Bildschirm darf keine direkten Reflexionen von Fenstern oder Leuchten zeigen; Fenster müssen mit Jalousien oder Blendschutz versehen sein. Die bevorzugte Position des Bildschirms ist parallel zu Fensterfronten, nicht dahinter oder davor.
Ergonomie von Tisch und Stuhl: Der Arbeitstisch muss nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 3 gross genug sein für Bildschirm, Tastatur und Arbeitsmaterialien — Mindestflache 1,60 m x 0,80 m. Die Tischhöhe sollte auf die Körpergrösse des Mitarbeiters einstellbar sein (68–76 cm oder stufenlos). Der Bürodrehstuhl muss nach DIN EN 1335 für dynamisches Sitzen ausgelegt sein: verstellbare Sitzhoehe, Rueckenlehne mit Lordosenstütze und arme, Fusse müssen flach auf dem Boden aufstehen oder eine Fusstütze bereitgestellt werden.
Das Portal forms-legal.com stellt diese Bildschirmarbeitsplatz Checkliste als vollständiges Bewertungsinstrument für Deutschland zur Verfügung, das alle Anforderungen der ArbStaettV Anhang 6 abdeckt.
Tastatur und Maus: Tastatur und Maus müssen nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 5 separat vom Bildschirm sein (nicht bei All-in-One-Systemen ohne externe Tastatur). Tastatur muss neigbar und rutschfest sein; die Tastenbeschriftung muss klar lesbar sein. Die Maus muss ergonomisch geformt und für Links- und Rechtshaender nutzbar oder entsprechend konfigurierbar sein. Handgelenksauflagen sind empfehlenswert und nach DGUV Information 215-410 bei häufiger Mausarbeit anzubieten.
Arbeitsorganisation und Pausenregelung: Nach ArbSchG §4 Nr. 4 und DGUV Information 215-410 sollen Bildschirmarbeitszeiten durch kurze regelmässige Unterbrechungen (Bildschirmpausen) aufgelockert werden. Als Orientierung gilt: 5–10 Minuten Pause oder Tätigkeit ohne Bildschirmarbeit nach jeweils 50–60 Minuten Bildschirmarbeit. Diese Pausenregelung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Verwandte Dokumente: Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 deckt alle Gefährdungen des Arbeitsplatzes ab; der Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG §10 prüft speziell Risiken für schwangere Mitarbeiterinnen am Bildschirmarbeitsplatz.
Software und kognitive Ergonomie: Software, die an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt wird, muss nach ArbStaettV Anhang 6 Nr. 7 ergonomisch gestaltet sein — zuganglich, verständlich, ohne unnötige Arbeitsunterbrechungen. Die Softwaregestaltung sollte dem Qualifikationsniveau der Nutzer angepasst sein; übermässige Komplexität erhoht die psychische Belastung nach DIN EN ISO 9241 (Ergonomie der Mensch-System-Interaktion).
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Sehtests: Nach ArbMedVV Anhang Teil 4 hat jeder Mitarbeiter, der regelmässig (mehr als vier Stunden täglich) an Bildschirmen arbeitet, Anspruch auf Angebots-Vorsorge beim Betriebsarzt. Der Sehtest nach ArbMedVV prüft, ob die Sehleistung des Mitarbeiters für Bildschirmarbeit geeignet ist, und kann zur Empfehlung einer Bildschirmarbeitsbrille führen. Kosten für eine notwendige Bildschirmarbeitsbrille trägt nach Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag häufig der Arbeitgeber.
So füllen Sie Ihr Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland aus
Das Ausfüllen der Bildschirmarbeitsplatz Checkliste erfolgt vor Ort am Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters und muss nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert werden.
Erster Schritt: Zuständige Person bestimmen. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 muss vom Arbeitgeber oder einer fachkundigen, beauftragten Person durchgeführt werden — z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) nach ASIG §6, dem Betriebsarzt nach ArbMedVV oder einem speziell ausgebildeten Sicherheitsbeauftragten nach ArbSchG §22.
Zweiter Schritt: Arbeitsplatz identifizieren. Notieren Sie Arbeitsplatznummer oder -bezeichnung, Abteilung, Name des Mitarbeiters und Datum der Bewertung. Bei grossen Unternehmen mit vielen gleichartigen Arbeitsplätzen kann eine Typenbewertung durchgeführt werden; bei individuell unterschiedlichen Plaetzen ist eine Einzelbewertung erforderlich.
Dritter Schritt: Bildschirm prufen. Beurteilen Sie Grösse, Auflösung, Reflexionsfreiheit und Einstellbarkeit des Bildschirms. Testen Sie, ob der Bildschirm neig- und schwenkbar ist, ob Helligkeit und Kontrast eingestellt werden können, und ob bei aktuellen Lichtverhaaltnissen keine stoerenden Reflexionen sichtbar sind.
Vierter Schritt: Beleuchtung messen. Messen Sie mit einem Luxmeter die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz; der Mindestwert nach ASR A3.4 beträgt 500 Lux. Prufen Sie, ob Fenster mit Blendschutz ausgestattet sind und ob der Bildschirm korrekt zur Fensterfront positioniert ist.
Fünfter Schritt: Ergonomie von Tisch und Stuhl bewerten. Prufen Sie die Tischhöhe (passt sie zur Körpergrösse des Mitarbeiters?), die Stufenlos-Verstellbarkeit des Stuhls und die Position des Bildschirms. Empfohlene Betrachtungsentfernung: 50–70 cm; Bildschirm leicht unter Augenhöhe.
Sechster Schritt: Tastatur und Maus prüfen. Prüfen Sie, ob Tastatur und Maus ergonomisch positioniert sind und ob der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, die Haltung zu variieren. Bei Beschwerden des Mitarbeiters an Handgelenk oder Schulter: Handgelenksauflage und ergonomische Maus anbieten.
Siebter Schritt: Massnahmen festlegen und dokumentieren. Tragen Sie alle Mängel in die Checkliste ein und legen Sie Massnahmen zur Behebung fest (wer macht was bis wann?). Diese Massnahmenplanung ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §§5, 6.
Achter Schritt: Checkliste unterschreiben und archivieren. Die Checkliste muss vom Bewerter und — falls vorhanden — vom Betriebsrat gegengezeichnet werden. Nach ArbSchG §6 sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren; eine Aufbewahrungszeit von mindestens zwei Jahren wird empfohlen.
Neunter Schritt: Massnahmen umsetzen und Wirksamkeit prüfen. Nach Festlegung der Massnahmen (Schritt 7) müssen diese tatsächlich umgesetzt und ihre Wirksamkeit nach ArbSchG §5 Abs. 3 geprüft werden. Dokumentieren Sie die Umsetzung (wer hat was wann gemacht?) und führen Sie nach Ablauf einer angemessenen Frist eine Nachkontrolle durch. Verbessert sich die Situation nicht, müssen weitere Massnahmen ergriffen werden.
Rechtliche Anforderungen für Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung in Deutschland ergeben sich aus der ArbStaettV, dem ArbSchG, der ArbMedVV und den DGUV-Informationen.
Gefährdungsbeurteilungspflicht nach ArbSchG §5: Der Arbeitgeber ist nach ArbSchG §5 Abs. 1 verpflichtet, die Arbeitsbedingungen aller Mitarbeiter zu beurteilen und dabei Gefährdungen zu ermitteln. Für Bildschirmarbeitsplätze ist diese Beurteilung nach ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6 (körperliche, geistige und psychische Belastungen) besonders relevant. Das Ergebnis muss nach ArbSchG §6 schriftlich dokumentiert werden; mündliche Bewertungen genügen nicht.
Mindestanforderungen ArbStaettV Anhang 6: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStaettV) in der Fassung vom 27.03.2016 schreibt in Anhang 6 konkrete Mindestanforderungen für Bildschirmarbeitsplätze vor: Bildschirmgrösse, Reflexionsfreiheit, Tastaturgestaltung, Beleuchtung, Klimatisierung, Lärmschutz und Softwareergonomie. Diese Mindestanforderungen sind verbindlich; Unterschreitungen können von der Arbeitsaufsichtbehörde beanstandet und mit Ordnungsgeldern nach ArbSchG §25 belegt werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4: Arbeitnehmer, die regelmässig (mehr als vier Stunden täglich) an Bildschirmen arbeiten, haben nach ArbMedVV Anhang Teil 4 einen Anspruch auf Angebots-Vorsorge beim Betriebsarzt, insbesondere auf Sehtests. Seit der ArbMedVV-Novelle 2013 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Bildschirmarbeit eine Angebotsvorsorge — der Arbeitgeber muss sie anbieten, der Arbeitnehmer kann sie ablehnen. Kosten trägt der Arbeitgeber nach ArbMedVV §3 Abs. 5.
Betriebsratsrechte nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7: Der Betriebsrat hat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Betrieb — also auch bei der Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplatz-Beurteilung und den daraus resultierenden Schutzmanahmen. Die Einführung der Checkliste und die Festlegung von Massnahmen sollen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Sanktionen bei Verstössen: Arbeitgeber, die ihrer Gefährdungsbeurteilungspflicht nach ArbSchG §§5, 6 nicht nachkommen, können nach ArbSchG §25 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Bussgelsd bis zu 5.000 Euro belegt werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen sind nach ArbSchG §26 auch Strafen bis zu 25.000 Euro möglich. Die Berufsgenossenschaften (z.B. VBG — Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) können nach SGB VII §17 Prämiensätze erhöhen, wenn Betriebe den Arbeitsschutzanforderungen nicht genügen.
Häufige Fehler bei Ihrem Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland
Häufige Fehler bei der Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung in Deutschland gefährden nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern können zu Bussgeldern und Haftungsansprüchen führen.
Fehlende schriftliche Dokumentation: Der häufigste Fehler ist die mündliche oder informelle Bewertung ohne schriftliche Dokumentation. ArbSchG §6 schreibt ausdrücklich vor, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten sind. Eine mündliche Besprechung mit dem Mitarbeiter, ohne Protokoll und Unterschrift, erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht und setzt den Arbeitgeber bei einem Arbeitsinspektionsbesuch dem Risiko eines Ordnungsgeldes aus.
Einmalige Bewertung ohne Aktualisierung: Viele Arbeitgeber fuhren die Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung einmalig durch und aktualisieren sie danach nie mehr. ArbSchG §5 Abs. 3 verpflichtet jedoch zur Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen — neue Hardware, neue Software, Umzug des Büros oder gesundheitliche Einschränkungen des Mitarbeiters. Veraltete Bewertungen können im Schadensfall als Nachweis für die Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach BGB §618 herangezogen werden.
Unterschätzung der Beleuchtungsanforderungen: Arbeitgeber stellen oft zu geringe Beleuchtungsstärken bereit oder vernachlässigen Blendschutz an Fenstern. Die Mindestbeleuchtungsstärke nach ASR A3.4 beträgt 500 Lux am Arbeitsplatz — in vielen Büros wird dieser Wert bei reiner Tageslichtbeleuchtung nicht erreicht. Fehlender Blendschutz führt zu Reflexionen auf dem Bildschirm, die Augenbelastungen verursachen und als Mangel bei der Arbeitsinspektion beanstandet werden.
Ignorierung von Homeoffice-Arbeitsplätzen: Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass die ArbStaettV für Homeoffice-Plaetze nicht gilt — das ist falsch. Nach ArbStaettV §2 Abs. 7 gelten für vereinbarte Telearbeitsplätze dieselben Mindestanforderungen wie für Büroarbeitsplätze. Der Arbeitgeber muss die Telearbeitsplätze seiner Mitarbeiter beurteilen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen der ArbStaettV genügen.
Versaumnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitgeber vergessen häufig, Mitarbeitern mit regelmassiger Bildschirmarbeit die Angebots-Vorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 anzubieten. Das Angebot muss schriftlich erfolgen; bei Ablehnung durch den Mitarbeiter sollte die Ablehnung dokumentiert werden. Fehlendes Angebot kann bei spaterer Erkrankung der Augen oder des Bewegungsapparats als Verletzung der Fürsorgepflicht nach BGB §618 gewertet werden.
Nicht ausreichende Beteiligung des Betriebsrats: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7 bei der Ausgestaltung der Gesundheitsschutzmassnahmen beteiligt werden. Arbeitgeber, die Massnahmen am Bildschirmarbeitsplatz ohne Betriebsratsanhoorung einführen, riskieren Anfechtungen der Massnahmen nach BetrVG §87 Abs. 2.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/health-safety/bildschirmarbeitsplatz-checkliste-deutschland
"Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/health-safety/bildschirmarbeitsplatz-checkliste-deutschland.
@misc{formslegal-bildschirmarbeitsplatz-checkliste-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Bildschirmarbeitsplatz Checkliste Deutschland (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/health-safety/bildschirmarbeitsplatz-checkliste-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Mindestanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze in Deutschland sind in der Arbeitsstaetenverordnung (ArbStaettV) Anhang 6 geregelt. Für den Bildschirm gilt: ausreichende Grösse (mindestens 17 Zoll Diagonale für Büroarbeit), flimmerfreie Darstellung, einstellbare Helligkeit und Kontrast, Neig- und Schwenkbarkeit, keine stoerenden Reflexionen. Für die Beleuchtung gilt: mindestens 500 Lux am Arbeitsplatz (ASR A3.4), Blendschutz an Fenstern, kein Flackern der Beleuchtung. Für Tisch und Stuhl gilt: ausreichende Tischflache (mindestens 1,60 m x 0,80 m), höhenverstellbarer Bürostuhl nach DIN EN 1335, Fusse flach auf dem Boden oder Fusstütze. Für Tastatur und Maus gilt: separat vom Bildschirm, neigbar, Tastenbeschriftung gut lesbar. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber nach ArbMedVV Anhang Teil 4 allen Mitarbeitern mit regelmassiger Bildschirmarbeit arbeitsmedizinische Vorsorge (Augenschutz) anbieten.
Die Bildschirmarbeitsplatz-Bewertung als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 muss initial vor Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes durchgeführt werden. Danach muss sie nach ArbSchG §5 Abs. 3 bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden — z.B. bei neuer Hardware (neuer Monitor, neue Tastatur), neuer Software, Änderung der Beleuchtung, Umbau des Büros, Wechsel des Mitarbeiters auf dem Arbeitsplatz oder bei Berichten uber gesundheitliche Beschwerden. Als Faustregel gilt: alle zwei bis drei Jahre sollte eine routinaemaessige Überprüfung erfolgen, auch wenn keine offensichtlichen Änderungen stattgefunden haben. Das ArbSchG schreibt keine feste Wiederholungsfrist vor; die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, eine aktuelle und vollständige Dokumentation vorzuhalten.
Ja. Nach ArbStaettV §2 Absatz 7 gilt die Verordnung für Telearbeitsplätze, also für fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung (Telearbeitsvereinbarung) geschlossen hat. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Mindestanforderungen des Anhangs 6 ArbStaettV auch im Homeoffice erfullt sind. Allerdings hat der Arbeitgeber keinen unbeschränkten Zugang zur Privatwohnung des Mitarbeiters; er kann und muss den Mitarbeiter im Rahmen einer Unterweisung nach ArbSchG §12 uber die Mindestanforderungen informieren und ihn auffordern, den Homeoffice-Platz entsprechend einzurichten. Für mobile Arbeit (Arbeiten von wechselnden Orten, z.B. im Cafe) gilt die ArbStaettV nicht; hier greifen die allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach BGB §618.
Ja. Der Betriebsrat hat nach BetrVG §87 Absatz 1 Nummer 7 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Betrieb, sofern diese auf die Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmanahmen abzielen. Die Einführung einer Bildschirmarbeitsplatz Checkliste und die Festlegung der damit verbundenen Massnahmen (z.B. Anschaffung ergonomischer Stühle, Einführung verbindlicher Pausenregelungen) fallen unter dieses Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat muss frühzeitig — vor Einführung der Massnahme — informiert und um Zustimmung gebeten werden. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle nach BetrVG §76 anrufen. Massnahmen, die ohne Betriebsratsbeteiligung eingeführt wurden, können vom Betriebsrat nach §23 BetrVG beanstandet werden.
Führt der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze durch, drohen verschiedene Konsequenzen. Erstens: Ordnungsgeld nach ArbSchG §25 bis zu 5.000 Euro pro Verstoss, bei wiederholten Verstössen nach ArbSchG §26 bis zu 25.000 Euro; die staatliche Arbeitsaufsicht (Gewerbeaufsichtsämter) kann dies bei Betriebskontrollen feststellen und Bussgeldverfahren einleiten. Zweitens: Zivilrechtliche Haftung nach BGB §618 (Fürsorgepflicht), wenn ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter ergonomischer Bedingungen erkrankt und der Arbeitgeber nachweislich keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Drittens: Höherer Berufsgenossenschaftsbeitrag, wenn die BG (z.B. VBG) im Rahmen ihrer Überwachung festgestellt, dass Arbeitgeber den Mindeststandards des Arbeitsschutzes nicht genügen. Viertens: Mögliche Strafverfolgung nach ArbSchG §26 bei vorsatzlicher Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern.
Schwangere Mitarbeiterinnen unterliegen besonderen Schutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nach MuSchG §10 in Verbindung mit ArbSchG §5 muss der Arbeitgeber eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen durchführen und dabei auch die Bildschirmarbeit bewerten. Relevante Aspekte sind: Sitzposition und rückenschonende Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes (angesichts des wachsenden Bauches), Pausenregelung (schwangere Frauen benötigen häufigere Unterbrechungen), Strahlung des Bildschirms (keine höheren Strahlenwerte als im allgemeinen Alltag, was bei modernen LCD- und LED-Monitoren unproblematisch ist), und psychische Belastung (Stress-Minimierung). Ergibt die Beurteilung, dass der bestehende Bildschirmarbeitsplatz nicht ausreichend schützt, muss der Arbeitgeber nach MuSchG §13 den Arbeitsplatz anpassen oder der Mitarbeiterin einen anderen, sichereren Arbeitsplatz anbieten. Verbot der Bildschirmarbeit besteht nach MuSchG grundsätzlich nicht.
Ältere Arbeitnehmer ab etwa 45 Jahren benötigen häufig besondere ergonomische Anpassungen am Bildschirmarbeitsplatz. Häufige altersbedingte Einschränkungen sind: verschlechterte Sehleistung (Presbyopie, also Altersweitsichtigkeit), was grössere Schriften und höhere Bildschirmauflösung erfordert; stärkere Blendempfindlichkeit, was bessere Blendschutzmanahmen und eine geringere Bildschirmhelligkeit erfordert; eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens und der Schultern, was eine flexiblere Bildschirmposition und ergonomischere Sitzmöglichkeiten erforderlich macht. Diese Aspekte sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 individuell zu berücksichtigen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG §1 Nr. 7) verbietet Diskriminierung aufgrund des Alters — eine ergonomische Anpassung für ältere Mitarbeiter ist daher keine Bevorzugung, sondern die Sicherstellung gleichwertiger Arbeitsbedingungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Gefährdungsbeurteilung Deutschland
Gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 und BetrSichV §3 für deutsche Arbeitgeber — dokumentiert Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung.
Mutterschutz Anzeige Schwangerschaft Deutschland
Muster Schwangerschaftsmitteilung für Arbeitnehmerinnen in Deutschland — geregelt durch §15 MuSchG (Mitteilungspflicht), §3 MuSchG (Beschäftigungsverbote Schutzfristen), §17 MuSchG (Kündigungsschutz). Enthält Angaben zu Mutterschaftsgeld und Schutzfristen.
Abmahnung Arbeitnehmer Deutschland
Formale Abmahnung an einen Arbeitnehmer in Deutschland nach BGB §314 und KSchG §1 Abs. 2. Pflichtbestandteil vor verhaltensbedingter Kündigung. Benennt konkretes Fehlverhalten und Kündigungsandrohung.