Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG)
Impressum
IMPRESSUM
Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) — Stand: [Erstellungs Datum]
Diensteanbieter
Anbieter
[Firmenname] Rechtsform: [Rechtsform] [Anschrift] Vertretungsberechtigt: [Vertreter]
Kontakt
Kontakt
Telefon: [Telefon] E-Mail: [Email] Fax: [Fax]
Registereintrag und Steuerangaben
Registereintrag
Registergericht: [Registergericht] Register-Nummer: [Register Nummer] Umsatzsteuer-ID gemäß § 27a UStG: [Ust Id]
Berufsbezeichnung und Aufsichtsbehörde
Reglementierter Beruf
Berufsbezeichnung: [Berufsbezeichnung] Zuständige Aufsichtsbehörde: [Aufsichtsbehoerde] Verantwortlich für redaktionelle Inhalte (§ 18 Abs. 2 MStV): [Redaktionsverantwortung]
Streitbeilegung
Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mail-Adresse [Email] finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitschlichtung gemäß § 36 VSBG: [Schlichtungsstelle] [Schlichtungsstelle Name]
Haftung und Urheberrecht
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Urheberrecht
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Was ist Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG)?
Anders als private, rein persönliche Webseiten — etwa ein privates Familien-Fotoalbum ohne Werbeanzeigen — unterliegen alle „geschäftsmäßig betriebenen Telemedien" der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG. Geschäftsmäßigkeit setzt nach BGH I ZR 218/03 weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch einen kommerziellen Charakter voraus — eine regelmäßige, planmäßige Tätigkeit über eine gewisse Dauer genügt. Damit unterliegen auch Vereinswebseiten, Blogs mit Werbeanzeigen, YouTube-Kanäle mit Monetarisierung und private Verkaufsplattformen wie eBay-Shops grundsätzlich der Impressumspflicht.
Die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG umfassen acht Hauptelemente — den Namen und die Anschrift des Anbieters (bei juristischen Personen Firmenname und gesetzlicher Vertreter), Kontaktdaten zur unmittelbaren elektronischen Kommunikation (Telefon und E-Mail), bei behördlich zugelassenen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, die Eintragung im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer, bei reglementierten Berufen die Berufsbezeichnung und den verleihenden Staat, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (falls vorhanden), und bei Aktiengesellschaften zusätzlich Angaben über das Stammkapital. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten ergänzt § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) die Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift.
Für reglementierte Berufe — Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker — gelten zusätzliche Anforderungen: die Kammer als Aufsichtsbehörde (z.B. Rechtsanwaltskammer Berlin, Ärztekammer Hamburg, Architektenkammer Bayern), die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle (z.B. BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung, BORA Berufsordnung der Rechtsanwälte), und der Staat, der die Berufsbezeichnung verliehen hat. Diese Angaben dienen dem Verbraucher dazu, die Berufszulassung zu überprüfen.
Die Pflicht zur Verbraucherstreitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gilt für Anbieter mit mehr als 10 Beschäftigten — sie müssen leicht zugänglich darüber informieren, ob sie an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder verpflichtet sind. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, ist die häufigste Anlaufstelle. Daneben gibt es branchenspezifische Schlichtungsstellen wie die SÖP Söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. oder die Schlichtungsstelle Energie e.V. Außerdem ist nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) erforderlich.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständige Bußgeldbehörde ist die jeweilige Landesmedienanstalt (z.B. Medienanstalt Berlin-Brandenburg MABB, Bayerische Landeszentrale für neue Medien BLM, Landesanstalt für Medien NRW). Häufiger als Bußgelder sind jedoch Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine — die Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum können nach § 13 Abs. 3 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und Rechtsprechung schnell 1.500 bis 3.000 Euro überschreiten.
Das Impressum muss von jeder Seite des Online-Angebots aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein — dies hat der Bundesgerichtshof in BGH I ZR 228/03 (Anbieterkennzeichnung) klargestellt. Häufige Bezeichnungen sind „Impressum" oder „Kontakt". Versteckte Impressums-Links — etwa erst nach dem Login oder in einer ZIP-Datei — sind unzulässig. Forms-legal.com bietet eine rechtssichere Impressum-Vorlage, die alle Pflichtangaben für die häufigsten Rechtsformen enthält und in der Praxis bewährt ist.
Wann brauchen Sie Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG)?
Das Impressum wird in Deutschland in praktisch jeder geschäftsmäßigen Online-Präsenz benötigt — die Pflicht trifft Unternehmen, Freiberufler, Vereine und sogar private Anbieter, sobald sie geschäftsmäßig handeln. Die Abgrenzung zwischen pflichtigem und nicht-pflichtigem Online-Auftritt erfolgt nicht über die Rechtsform oder die Größe, sondern über das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit nach § 5 Abs. 1 TMG.
Erste Konstellation — Unternehmenswebseite: Jede gewerbliche Webseite — Firmenpräsenz einer GmbH, einer UG haftungsbeschränkt, einer AG, eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft — muss ein vollständiges Impressum nach § 5 TMG enthalten. Auch Webseiten, die nur informierend sind und keine Online-Verkäufe anbieten, sind impressumspflichtig, sobald die Webseite der Geschäftsgewinnung dient.
Zweite Situation — Online-Shop und E-Commerce-Plattform: Online-Shops mit Bestellfunktion unterliegen besonders strengen Impressumspflichten. Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 TMG sind weitere Pflichten aus § 312i Abs. 1 BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) und Art. 246a EGBGB (Verbraucherinformationspflichten bei Fernabsatzverträgen) zu erfüllen. Hierzu zählen Angaben zur Vertragssprache, zur Speicherung des Vertragstextes und zum Bestellvorgang.
Dritte Konstellation — Berufliche Social-Media-Präsenz: Auch berufliche Profile auf Plattformen wie LinkedIn, XING, Instagram (Business-Account), Facebook (Unternehmensseite) oder TikTok (Business) benötigen ein Impressum. Da viele Plattformen kein eigenes Impressums-Feld bieten, ist es zulässig, einen Link zum Impressum auf der eigenen Webseite zu setzen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 91 O 48/13) hat bestätigt: ein Link reicht aus, sofern er klar erkennbar und mit einem üblichen Begriff wie „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung" beschriftet ist.
Vierte Situation — Mobile App und App Stores: Mobile Apps — auf iOS App Store oder Google Play angeboten — unterliegen der Impressumspflicht, sobald sie geschäftsmäßig betrieben werden. Das Impressum muss in den App-Einstellungen oder über einen entsprechenden Menüpunkt erreichbar sein. Apple und Google verlangen zusätzlich in den jeweiligen App Store Connect bzw. Google Play Console eine Datenschutz-URL und Kontakt-Informationen.
Fünfte Konstellation — Vereinswebseite: Eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine, deren Webseite über reine Mitgliederinformationen hinausgeht — etwa mit Werbeanzeigen, Spendenformularen oder Online-Mitgliedsbeiträgen — sind impressumspflichtig. Pflichtangaben umfassen den Vereinsnamen, die Geschäftsanschrift, den Vorstand als gesetzlichen Vertreter sowie die Eintragung im Vereinsregister (VR-Nummer beim zuständigen Amtsgericht).
Sechste Situation — Blog mit Monetarisierung oder regelmäßigen Beiträgen: Ein Blog, der Werbeanzeigen schaltet, Affiliate-Links verwendet, gesponserte Beiträge veröffentlicht oder regelmäßig Inhalte produziert, gilt als geschäftsmäßiges Telemedium und benötigt ein Impressum. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten kommt nach § 18 Abs. 2 MStV die zusätzliche Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen für die Inhalte hinzu — Name und ladungsfähige Anschrift einer natürlichen Person.
Siebte Konstellation — Selbstständige Freiberufler: Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Wirtschaftsprüfer und andere reglementierte Berufe haben besondere Impressumsanforderungen. Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 TMG müssen sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG die zuständige Aufsichtsbehörde (Kammer), die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle und den verleihenden Staat der Berufsbezeichnung angeben. Forms-legal.com bietet hierfür berufsspezifische Impressum-Vorlagen.
Was gehört in Ihr Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG)?
Das wirksame Impressum in Deutschland muss die in § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) abschließend geregelten Pflichtangaben enthalten. Fehlt eine Pflichtangabe, droht ein Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG sowie kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine.
Name und Anschrift des Anbieters: Bei natürlichen Personen voller Vor- und Nachname; bei juristischen Personen der vollständige Firmenname laut Handelsregister oder Gewerbeanmeldung. Die Anschrift muss eine ladungsfähige Postadresse sein — also eine Straße mit Hausnummer, PLZ und Ort. Postfach-Anschriften, virtuelle Büros oder ausschließlich elektronische Adressen genügen nach BGH I ZR 228/03 nicht. Bei juristischen Personen ist zusätzlich die Rechtsform anzugeben (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, OHG, KG, GbR, e.V.).
Vertretungsberechtigte (gesetzliche Vertreter): Bei GmbH und UG haftungsbeschränkt sind alle Geschäftsführer namentlich aufzuführen. Bei AG die Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsvorsitzende. Bei OHG/KG die persönlich haftenden Gesellschafter. Bei eingetragenen Vereinen der Vorstand laut Vereinsregistereintragung. Eine pauschale Bezeichnung wie „die Geschäftsleitung" genügt nicht.
Kontaktdaten zur unmittelbaren elektronischen Kommunikation: Eine Telefonnummer und eine funktionsfähige E-Mail-Adresse sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zwingend vorgeschrieben. Reine E-Mail-Kontaktformulare ohne Angabe der E-Mail-Adresse genügen nach BGH I ZR 30/12 nicht — der Nutzer muss eine direkte E-Mail-Adresse erkennen können. Eine Faxnummer ist optional, aber empfehlenswert.
Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister-Eintragung: Bei juristischen Personen ist die Registereintragung anzugeben — Registergericht (zuständiges Amtsgericht) und Registernummer. Beispiele: HRB für GmbH und AG (Handelsregister Abteilung B), HRA für OHG/KG (Handelsregister Abteilung A), VR für eingetragene Vereine (Vereinsregister), GnR für Genossenschaften (Genossenschaftsregister). Format: „Amtsgericht Charlottenburg, HRB 123456 B".
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): Soweit eine USt-IdNr. nach § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) zugeteilt wurde, ist sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG anzugeben. Die deutsche USt-IdNr. hat das Format „DE" + 9-stellige Zahl. Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG ohne USt-IdNr. genügt der Hinweis „Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, keine Mehrwertsteuer ausgewiesen".
Reglementierter Beruf — Aufsichtsbehörde, Berufsbezeichnung, Standesregeln: Bei Rechtsanwälten, Ärzten, Architekten, Steuerberatern und ähnlichen reglementierten Berufen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG die Kammer als zuständige Aufsichtsbehörde (Name und Anschrift), die genaue Berufsbezeichnung mit Verweis auf den verleihenden Staat sowie die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle anzugeben — z.B. „Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), abrufbar unter www.brak.de".
Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte (§ 18 MStV): Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten — Blogs, News-Portale, Magazin-Webseiten — ist nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) ein Verantwortlicher mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Diese Person übernimmt die rechtliche Verantwortung für die Beiträge.
Verbraucherstreitschlichtung und ODR-Hinweis: Anbieter mit mehr als 10 Beschäftigten müssen nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) angeben, ob sie an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder verpflichtet sind. Zusätzlich ist nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) zu geben — auch dann, wenn der Anbieter weniger als 10 Beschäftigte hat. Forms-legal.com bietet eine Impressum-Vorlage, die alle vorgenannten Pflichtangaben für die häufigsten Rechtsformen abdeckt — von der GmbH über den Einzelunternehmer bis zum eingetragenen Verein. Verwandte Dokumente sind die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und die AGB für Onlineshops nach §§ 305-310 BGB.
So füllen Sie Ihr Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG) aus
Impressum Deutschland korrekt auszufüllen erfordert die genaue Übernahme der amtlichen Daten aus dem Handelsregister, dem Gewerbeschein, dem Vereinsregister oder der Berufskammer. Fehler bei der Datenübernahme können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
Schritt 1 — Rechtsform und Pflichtangaben identifizieren: Zunächst ist die genaue Rechtsform zu klären — Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, e.V., Genossenschaft. Jede Rechtsform hat unterschiedliche Pflichtangaben. Bei einer GmbH zum Beispiel: vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz, Geschäftsführer namentlich, Sitz, Handelsregister-Nummer (HRB) beim zuständigen Registergericht.
Schritt 2 — Amtliche Daten aus Handelsregister oder Gewerbeschein entnehmen: Die im Impressum verwendeten Daten müssen exakt mit den amtlichen Eintragungen übereinstimmen. Bei einer GmbH den vollständigen Firmenname laut Handelsregister verwenden — auch der Rechtsformzusatz „GmbH" ist Teil des Firmennamens. Bei Personengesellschaften alle Gesellschafter aufführen. Bei Einzelunternehmen den vollständigen Vor- und Nachnamen des Inhabers und ggf. den Geschäftsbezeichnung.
Schritt 3 — Ladungsfähige Postadresse angeben: Die Anschrift muss eine vollständige Postadresse mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort sein. Postfach-Anschriften und virtuelle Büros genügen nach BGH I ZR 228/03 nicht. Bei Einzelunternehmern, die ihr Geschäft von zu Hause betreiben, ist die Privatadresse anzugeben — eine c/o-Adresse ist nur dann zulässig, wenn dort tatsächlich Post entgegengenommen werden kann.
Schritt 4 — Telefon und E-Mail eintragen: Eine erreichbare Telefonnummer und eine funktionsfähige E-Mail-Adresse sind Pflicht. Reine Kontaktformulare ohne Angabe der E-Mail-Adresse genügen nach BGH I ZR 30/12 nicht — der Nutzer muss eine direkte E-Mail-Adresse erkennen können. Empfehlenswert sind Service-E-Mail-Adressen wie [email protected] oder [email protected].
Schritt 5 — Registereintragung mit Registergericht und Nummer: Bei juristischen Personen das Registergericht (zuständiges Amtsgericht) und die Registernummer angeben. Format: „Amtsgericht Charlottenburg, HRB 123456 B". Bei eingetragenen Vereinen: „Amtsgericht München, VR 67890". Die exakte Schreibweise des Registergerichts ist dem Registereintrag zu entnehmen.
Schritt 6 — Umsatzsteuer-ID prüfen und eintragen: Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen die USt-IdNr. nach § 27a UStG eintragen — Format „DE" + 9-stellige Zahl. Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG den Hinweis „Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG". Bei Privatpersonen ohne USt-IdNr. (z.B. private Vermieter) entfällt diese Angabe.
Schritt 7 — Reglementierte Berufsangaben (falls einschlägig): Bei reglementierten Berufen die Kammer-Anschrift und Berufsbezeichnung exakt aus der Berufszulassung übernehmen — z.B. „Rechtsanwalt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland; Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin; berufsrechtliche Regelungen: BRAO, BORA, FAO".
Schritt 8 — Verbraucherstreitschlichtung und ODR-Hinweis ergänzen: Bei mehr als 10 Beschäftigten den Status zur Verbraucherstreitschlichtung nach § 36 VSBG angeben. Den Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU für alle Anbieter ergänzen — auch bei weniger als 10 Beschäftigten. Format: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/".
Rechtliche Anforderungen für Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG)
Das Impressum in Deutschland unterliegt den Anforderungen des § 5 Telemediengesetz (TMG), des § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) und ergänzenden Vorschriften. Die Beachtung dieser Vorgaben entscheidet über die Rechtssicherheit des Online-Auftritts.
Geltungsbereich der Impressumspflicht (§ 5 Abs. 1 TMG): Die Impressumspflicht gilt für alle „geschäftsmäßig betriebenen Telemedien" — also Webseiten, Online-Shops, Apps, berufliche Social-Media-Profile, Blogs mit Werbung, YouTube-Kanäle mit Monetarisierung. Geschäftsmäßigkeit setzt nach BGH I ZR 218/03 weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch einen kommerziellen Charakter voraus — eine planmäßige Tätigkeit über eine gewisse Dauer genügt. Rein private, nicht-kommerzielle Webseiten sind ausgenommen.
Leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit (§ 5 Abs. 1 TMG): Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Der Bundesgerichtshof hat in BGH I ZR 228/03 festgestellt — das Impressum muss von jeder Seite des Online-Angebots aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Übliche Bezeichnungen: „Impressum", „Anbieterkennzeichnung", „Kontakt". Versteckte Impressums-Links — etwa erst nach Login oder in einer ZIP-Datei — sind unzulässig.
Vollständige Pflichtangaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1-7 TMG): Die acht Hauptpflichtangaben sind — Name und Anschrift des Anbieters; Kontaktdaten zur unmittelbaren elektronischen Kommunikation (Telefon und E-Mail); zuständige Aufsichtsbehörde bei behördlich zugelassenen Tätigkeiten; Eintragung im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer; bei reglementierten Berufen Berufsbezeichnung, verleihender Staat, berufsrechtliche Regelungen; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden); bei Aktiengesellschaften zusätzliche Angaben über Stammkapital.
Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte (§ 18 Abs. 2 MStV): Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten kommt eine zusätzliche Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift hinzu. Bei mehreren Verantwortlichen ist anzugeben, für welchen Teil der Inhalte der jeweilige Verantwortliche zuständig ist.
Verbraucherstreitschlichtung (§ 36 VSBG): Anbieter mit mehr als 10 Beschäftigten müssen leicht zugänglich angeben, ob sie an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder dazu verpflichtet sind. Bei Teilnahme sind Name und Anschrift der Schlichtungsstelle anzugeben — z.B. die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl.
Online-Streitbeilegungsplattform (Art. 14 ODR-Verordnung): Alle Online-Anbieter mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen mit Verbrauchern müssen einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission setzen — unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Bußgeldrahmen und Sanktionen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG): Verstöße gegen die Impressumspflicht können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Bußgeldbehörden sind die Landesmedienanstalten — Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Landesanstalt für Medien NRW (LfM). Häufiger als Bußgelder sind jedoch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach § 8 Abs. 1 UWG durch Wettbewerber oder qualifizierte Wirtschaftsverbände.
Doppelpflicht bei Webseite und Social-Media-Profilen: Wer sowohl eine eigene Webseite als auch berufliche Social-Media-Profile betreibt, muss auf jedem Kanal ein vollständiges Impressum vorhalten. Bei Social-Media-Profilen ist es nach LG Berlin 91 O 48/13 zulässig, einen Link zum Impressum auf der eigenen Webseite zu setzen — der Link muss klar erkennbar und mit einem üblichen Begriff wie „Impressum" beschriftet sein.
Häufige Fehler bei Ihrem Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG)
Häufige Fehler beim Impressum in Deutschland führen zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung können nach § 13 Abs. 3 UKlaG schnell 1.500 bis 3.000 Euro überschreiten.
Fehler 1 — Postfach-Anschrift statt ladungsfähiger Adresse: Eine reine Postfach-Anschrift oder ein virtuelles Büro genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (BGH I ZR 228/03). Korrekt: Straße, Hausnummer, PLZ und Ort, an denen tatsächlich Post entgegengenommen wird. Bei Einzelunternehmern, die von zu Hause arbeiten, ist die Privatadresse anzugeben.
Fehler 2 — Reines Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse: Ein Kontaktformular ohne explizite Angabe der E-Mail-Adresse genügt nicht der Anforderung an „unmittelbare elektronische Kommunikation" nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (BGH I ZR 30/12). Korrekt: explizite E-Mail-Adresse wie [email protected] zusätzlich zum Kontaktformular angeben. Auch reine Telefonnummern ohne E-Mail genügen nicht.
Fehler 3 — Fehlende oder falsche Registereintragung: Bei GmbH und UG sind das Registergericht und die HRB-Nummer korrekt zu nennen. Häufige Fehler: Verwechslung von HRB (für GmbH) und HRA (für OHG/KG); fehlende Angabe des Registergerichts; veraltete Registernummern nach Sitzverlegung. Korrekt: aktuelle Daten direkt aus dem Handelsregister-Auszug übernehmen.
Fehler 4 — Fehlende Umsatzsteuer-ID bei vorhandener USt-IdNr.: Hat das Unternehmen eine USt-IdNr. nach § 27a UStG erhalten, muss diese im Impressum angegeben werden — die Angabe ist nicht freiwillig (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG ohne USt-IdNr. ist ein Hinweis auf die Kleinunternehmer-Eigenschaft empfehlenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Fehler 5 — Pauschale Bezeichnung der Geschäftsführer: Formulierungen wie „die Geschäftsleitung" oder „unser Vorstand" genügen nicht — die gesetzlichen Vertreter müssen namentlich aufgeführt werden. Bei mehreren Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern alle Personen einzeln benennen.
Fehler 6 — Fehlender ODR-Hinweis: Der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) ist nach Art. 14 ODR-Verordnung für alle Online-Verkäufer mit Verbraucherverträgen Pflicht — unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Der bloße Verweis auf das eigene Kontaktformular ersetzt diesen Hinweis nicht. Forms-legal.com bietet eine Impressum-Vorlage mit allen ODR-Pflichtangaben.
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Forms Legal. (2026). Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/policies/impressum-vorlage-deutschland
"Impressum (Anbieterkennzeichnung) Deutschland (§ 5 TMG) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/policies/impressum-vorlage-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Das Impressum einer GmbH muss nach § 5 Telemediengesetz (TMG) folgende Pflichtangaben enthalten — den vollständigen Firmenname mit Rechtsformzusatz „GmbH" laut Handelsregister, die ladungsfähige Geschäftsanschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort (keine Postfach-Anschrift), alle Geschäftsführer namentlich (bei mehreren Geschäftsführern alle einzeln aufführen), eine Telefonnummer und eine funktionsfähige E-Mail-Adresse zur unmittelbaren elektronischen Kommunikation, die Eintragung im Handelsregister mit zuständigem Registergericht und HRB-Nummer (Format: „Amtsgericht Charlottenburg, HRB 123456 B"), die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (Format: DE + 9-stellige Zahl), bei mehr als 10 Beschäftigten den Status zur Verbraucherstreitschlichtung nach § 36 VSBG, und den Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten kommt nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) zusätzlich die Benennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift hinzu. Wirtschaftliche Identifikationsnummer und Handelskammerzugehörigkeit sind keine TMG-Pflichtangaben, aber empfehlenswert.
Verstöße gegen die Impressumspflicht des § 5 Telemediengesetz (TMG) können nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Bußgeldbehörden sind die jeweiligen Landesmedienanstalten — etwa die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) oder die Hamburgische Behörde für Medienanstalt. In der Praxis verhängen die Behörden seltene Bußgelder; viel häufiger drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber oder qualifizierte Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 1 UWG. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum können nach § 13 Abs. 3 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und der ständigen Rechtsprechung schnell 1.500 bis 3.000 Euro überschreiten — zuzüglich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafen-Versprechen. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) und der Verein für lauteren Wettbewerb sind besonders aktive Abmahnvereine im deutschen Online-Handel.
Ja — auch berufliche Social-Media-Profile auf Plattformen wie LinkedIn, XING, Instagram (Business-Account), Facebook (Unternehmensseite), TikTok (Business) oder YouTube (mit Monetarisierung) benötigen nach § 5 Telemediengesetz (TMG) ein vollständiges Impressum. Da die meisten Plattformen kein eigenes Impressums-Feld bieten, sind zwei Vorgehensweisen möglich. Erstens: das Impressum direkt im Profil-Beschreibungstext oder im „Über uns"-Abschnitt einfügen — bei begrenztem Zeichenlimit oft schwierig. Zweitens: einen Link zum Impressum auf der eigenen Webseite setzen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 91 O 48/13) hat bestätigt, dass ein Link ausreicht, sofern er klar erkennbar und mit einem üblichen Begriff wie „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung" beschriftet ist. Empfehlung: einen Bit.ly- oder TinyURL-Kurzlink zum Impressum verwenden, der auf einer eigenen URL wie firma.de/impressum landet. Auch Facebook und Instagram bieten in den jüngsten Versionen ein eigenes „Impressum"-Feld in den Geschäftsprofileinstellungen — dies sollte vorrangig verwendet werden.
Eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine müssen ein Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG) auf ihrer Webseite vorhalten, sobald die Webseite über reine Mitgliederinformationen hinausgeht — etwa mit Werbeanzeigen, Spendenformularen, Online-Mitgliedsbeiträgen, Veranstaltungs-Tickets oder regelmäßigen Beiträgen. Die Geschäftsmäßigkeit nach § 5 Abs. 1 TMG ist hier weit auszulegen — auch reine Informationswebseiten, die der Außendarstellung des Vereins dienen, gelten als geschäftsmäßig. Pflichtangaben für eingetragene Vereine umfassen den vollständigen Vereinsnamen mit Rechtsformzusatz „e.V.", die Geschäftsanschrift, den Vorstand als gesetzlichen Vertreter (alle Vorstandsmitglieder namentlich), die Eintragung im Vereinsregister mit zuständigem Amtsgericht und VR-Nummer (Format: „Amtsgericht München, VR 67890"), Telefon und E-Mail-Adresse, sowie bei umsatzsteuerpflichtigen Vereinen die USt-IdNr. nach § 27a UStG. Bei karitativen Vereinen mit Spendenformular kommen zusätzlich Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der DSGVO Art. 13 hinzu. Forms-legal.com bietet eine spezielle Impressum-Vorlage für Vereine.
Reglementierte Berufe in Deutschland — Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, beratende Ingenieure — haben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Telemediengesetz (TMG) zusätzliche Pflichtangaben im Impressum. Erforderlich sind erstens — die zuständige Aufsichtsbehörde (Kammer) mit vollständigem Namen und Anschrift, z.B. „Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin" für Rechtsanwälte oder „Steuerberaterkammer München, Nederlinger Straße 9, 80638 München" für Steuerberater. Zweitens — die genaue Berufsbezeichnung mit Hinweis auf den verleihenden Staat, z.B. „Rechtsanwalt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland". Drittens — die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle, z.B. für Rechtsanwälte „Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO), abrufbar unter www.brak.de". Viertens — die Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherer und geografischem Geltungsbereich (Pflichtangabe nach § 51 BRAO für Rechtsanwälte mit Mindestdeckungssumme 250.000 Euro). Bei Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kommen weitere Pflichten aus den jeweiligen Berufsordnungen hinzu.
Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei verschiedene Pflichtdokumente mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Inhalten, die beide auf jeder geschäftsmäßigen Webseite vorhanden sein müssen. Das Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) dient der Anbieterkennzeichnung — es nennt Name, Anschrift, Kontaktdaten und rechtliche Identifikationsmerkmale des Diensteanbieters, damit Nutzer den Anbieter erkennen und ihm Rechtsmittel zustellen können. Pflichtinhalte sind Name, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Telefon, E-Mail, Handelsregister-Nummer, USt-IdNr. und gegebenenfalls Aufsichtsbehörde. Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 und Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erläutert dagegen die Verarbeitung personenbezogener Daten — welche Daten erhoben werden (z.B. IP-Adresse, Cookies, Bestelldaten), zu welchem Zweck (Vertragserfüllung, Marketing, Analyse), auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. a-f DSGVO), an welche Empfänger weitergegeben (Auftragsverarbeiter, Drittländer), wie lange gespeichert, welche Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Widerruf) bestehen. Beide Dokumente müssen separat von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein und ständig verfügbar bleiben.
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