GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland
GmbHG §§ 2, 3, 5, 7 | BeurkG § 8 | Notar | Handelsregister HRB
GmbH-Gründungsprotokoll
GmbH-GRÜNDUNGSPROTOKOLL (GRÜNDUNGSURKUNDE)
gemäß GmbHG §§ 2, 3, 5, 7 | BeurkG § 8 Notarielle Niederschrift über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Urkundenrolle Nr.: _______________ Notar: [Notar] Datum der Beurkundung: [Gruendungsdatum]
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
Die erschienenen Personen errichten hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit folgenden Eckdaten: Firma: [Firma] Sitz: [Sitz] Stammkapital: [Stammkapital] Unternehmensgegenstand: [Unternehmensgegenstand] Gründungsart: [Gruendungsart] Die Gesellschaft wird nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) in seiner aktuellen Fassung errichtet. Die Firma muss den Anforderungen des § 4 GmbHG entsprechen und den Rechtsformzusatz 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder 'GmbH' enthalten.
§ 2 Gesellschafter und Geschäftsanteile
§ 2 Gesellschafter und Stammeinlagen
Am Stammkapital der Gesellschaft ([Stammkapital]) sind folgende Gesellschafter beteiligt: 1. [Gesellschafter1 Name] Übernahme eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von: [Gesellschafter1 Anteil] 2. [Gesellschafter2 Name] Übernahme eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von: [Gesellschafter2 Anteil] Einzahlungspflicht: [Einzahlungsbetrag] Konto für Einzahlung: [Kontobank] Sacheinlagen: [Sacheinlage] Auf jeden Geschäftsanteil ist gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens ein Viertel des Nennbetrags einzuzahlen. Die Einzahlungen müssen zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der Einpersonengründung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zusätzlich eine Sicherheitsleistung für den noch nicht eingezahlten Teil zu erbringen oder der gesamte Betrag einzuzahlen.
§ 3 Geschäftsführung und Vertretung
§ 3 Bestellung des Geschäftsführers
Zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft wird bestellt: [Geschaeftsfuehrer Name] Vertretungsregelung: [Vertretungsregelung] Befreiung von § 181 BGB: [Geschaeftsfuehrer Befreiung] Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach den Bestimmungen des GmbHG, des Gesellschaftsvertrags und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu leiten. Die Bestellung erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich vor Handelsregistereintragung beim zuständigen Registergericht über die Eintragungsbeschränkungen nach § 6 Abs. 2 GmbHG (Vorstrafen, Berufsverbote) zu versichern.
§ 4 Handelsregistereintragung
§ 4 Anmeldung zum Handelsregister
Die Gesellschaft entsteht als juristische Person mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbHG) erst mit der Eintragung in das Handelsregister (HRB) beim zuständigen Amtsgericht — Registergericht (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung ist die Gesellschaft eine Vorgesellschaft (GmbH in Gründung, GmbH i.G.), die bereits handlungsfähig ist, für deren Verbindlichkeiten aber die Gesellschafter persönlich haften (BGH II ZR 2/11 — Vorbelastungshaftung). Zum Handelsregister anzumelden sind: — Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) — Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG — Nachweis der Einzahlungen (Kontoauszug oder Bankbestätigung) — Musterprotokoll oder individuell beurkundeter Gesellschaftsvertrag Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch den Notar in elektronischer Form (§ 12 HGB, § 39a BeurkG). Registergericht: Amtsgericht [Sitz].
Notarielle Beurkundung und Unterschriften
Notarielle Beurkundung
Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Ort und Datum: [Sitz], den [Gruendungsdatum] _________________________ [Gesellschafter1 Name] (Gesellschafter 1) _________________________ [Gesellschafter2 Name] (Gesellschafter 2) _________________________ L.S. [Notar] (Notar / Notariatssiegel)
Gesellschafter 1
________________
Signature
Geschäftsführer
________________
Signature
Was ist GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland?
Das GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) in Deutschland ist in GmbHG §§ 2 (notarielle Form), 3 (Mindestinhalt Gesellschaftsvertrag), 5 (Stammkapital EUR 25.000), 7 (Eintragung Handelsregister) geregelt. Rechtsgrundlage für das GmbH-Gründungsprotokoll ist § 2 Abs. 1 GmbHG, der zwingend vorschreibt, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet werden muss. Die Beurkundung erfolgt durch einen deutschen Notar nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), insbesondere § 8 BeurkG (Niederschrift) und § 39 BeurkG (Beglaubigung von Unterschriften). Die notarielle Beurkundung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gründung — ein formunwirksamer Gesellschaftsvertrag ist nichtig (§ 125 BGB).
Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 GmbHG) umfasst zwingend: die Firma der Gesellschaft (§ 4 GmbHG — Rechtsformzusatz 'GmbH' erforderlich), den Sitz in Deutschland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), den Gegenstand des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG — hinreichende Bestimmtheit erforderlich), den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG — Mindestbetrag EUR 25.000 nach § 5 Abs. 1 GmbHG) sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
Das Stammkapital beträgt mindestens EUR 25.000 (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Jeder Geschäftsanteil muss auf einen Betrag von mindestens EUR 1 lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG); ein Gesellschafter kann bei Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Bei Gründung muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt werden, insgesamt jedoch mindestens EUR 12.500 (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) sind die Gegenstände und deren Wert im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und ein Sachgründungsbericht zu erstellen.
Die GmbH ist in Deutschland mit rund 1,1 Millionen eingetragenen Gesellschaften die mit Abstand häufigste Kapitalgesellschaft. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) stellt seit dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BGBl. I 2008 S. 2026) ein vereinfachtes Musterprotokoll (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1a GmbHG) bereit, das für Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer geeignet ist. Für komplexere Gründungen ist ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag empfehlenswert.
Das Handelsregister (HRB-Register) wird beim zuständigen Amtsgericht — Registergericht geführt. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH (§ 14 HGB — Registerrecht). Die Eintragung ins Handelsregister ist konstitutiv: Die GmbH entsteht als juristische Person mit beschränkter Haftung erst mit der Eintragung (§ 13 Abs. 1 GmbHG, § 11 Abs. 1 GmbHG).
Die praktische Bedeutung des GmbH-Gründungsprotokolls zeigt sich in der Vorgründungsphase: Bereits vor der Beurkundung sind umfangreiche Vorbereitungen erforderlich — Geschäftsplan, Firmennamensrecherche bei der IHK (Industrie- und Handelskammer), Klärung des Unternehmungsgegenstands, Entscheidung über Alleingeschäftsführung oder Gesamtvertretung sowie Vorbereitung des Einzahlungsnachweises. Das Oberlandesgericht München hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Registergericht auch nach der Beurkundung die materielle Rechtmäßigkeit des Gesellschaftsvertrags eingehend prüft (§ 9c Abs. 1 GmbHG — Eintragungsvoraussetzungen). Notare spielen dabei als präventive Rechtsberater eine Schlüsselrolle: Sie prüfen den Gesellschaftsvertrag auf rechtliche Tauglichkeit, bevor er dem Registergericht vorgelegt wird, und beraten über steuerliche Aspekte der Gründung (Grunderwerbsteuer bei Sacheinlagen von Grundstücken, § 1 GrEStG; umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG).
Wann brauchen Sie GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland?
Das GmbH-Gründungsprotokoll wird in folgenden Situationen benötigt:
Neugründung einer GmbH durch natürliche oder juristische Personen: Jede Errichtung einer neuen GmbH in Deutschland erfordert zwingend ein notariell beurkundetes Gründungsprotokoll (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Ob Einzel- oder Mehrgründung — die notarielle Beurkundung ist zwingend. Das Protokoll bildet die rechtliche Grundlage für die Anmeldung beim Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG).
Gründung als Einpersonengesellschaft (§ 1 GmbHG): Eine GmbH kann von einer einzigen Person gegründet werden (Einpersonengründung). In diesem Fall gelten besondere Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG: Wenn nicht das gesamte Stammkapital sofort eingezahlt wird, muss der Alleingesellschafter eine Sicherheitsleistung für den ausstehenden Betrag erbringen.
Gründung einer Tochtergesellschaft oder Holdingstruktur: Wenn ein bestehendes Unternehmen (GmbH, AG, ausländische Gesellschaft) eine Tochter-GmbH in Deutschland gründet, ist das GmbH-Gründungsprotokoll ebenfalls erforderlich. Die Muttergesellschaft handelt dabei als alleiniger Gesellschafter oder zusammen mit anderen.
Vorratsgründung und Mantelkauf-Alternative: Alternativ zur Neugründung gibt es sogenannte Vorratsgesellschaften (bereits gegründete GmbHs ohne Geschäftsbetrieb). Der Kauf einer Vorratsgesellschaft ist zwar schneller, aber mit Prüfungsaufwand verbunden. Bei einer Neugründung besteht hingegen Sicherheit über die saubere Gründungshistorie.
Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH: Wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (OHG, KG) in eine GmbH umgewandelt werden soll, kann dies nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG — Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG) erfolgen. Auch hier ist ein notarielles Protokoll erforderlich (§ 193 UmwG).
Gründung einer GmbH & Co. KG: In der GmbH & Co. KG ist eine GmbH Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) der Kommanditgesellschaft. Für diese GmbH ist ebenfalls ein vollständiges Gründungsprotokoll nach § 2 Abs. 1 GmbHG erforderlich. Die GmbH & Co. KG kombiniert die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerrechtlichen Transparenz der Personengesellschaft — häufig genutzt von Familienunternehmen und bei Immobiliengesellschaften.
Neugründung nach Insolvenz (§ 6 Abs. 2 GmbHG-Sperre beachten): Personen, die aufgrund einer Insolvenzstraftat (§§ 283–283d StGB), Betrugs (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) verurteilt wurden, sind für fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils von der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Diese Personen können jedoch als Gesellschafter eine GmbH gründen und einen anderen Geschäftsführer bestellen. Das Gründungsprotokoll muss dann die Bestellung eines berechtigten Geschäftsführers dokumentieren.
Was gehört in Ihr GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland?
Ein rechtswirksames GmbH-Gründungsprotokoll für Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:
Notarielle Niederschrift nach BeurkG §§ 8–35: Das Gründungsprotokoll ist eine notarielle Niederschrift (BeurkG § 8). Der Notar liest den Urkundentext vor (BeurkG § 13 — Vorlesungspflicht), die Gründungsgesellschafter genehmigen und unterzeichnen (BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 2). Die Urkunde trägt das Notarsiegel (BeurkG § 45 — Siegel und Unterschrift). Die Niederschrift ist in die Urkundenrolle des Notars einzutragen (BeurkG § 35 — Urkundenrolle).
Gesellschaftsvertrag mit allen Mindestangaben nach § 3 GmbHG: Der im Gründungsprotokoll enthaltene Gesellschaftsvertrag muss alle Pflichtangaben des § 3 Abs. 1 GmbHG enthalten: Firma (§ 4 GmbHG — Rechtsformzusatz 'GmbH'), Sitz in Deutschland, Unternehmensgegenstand (hinreichend bestimmt, keine wettbewerbswidrigen Tätigkeiten nach GWB), Stammkapitalbetrag (mindestens EUR 25.000, § 5 Abs. 1 GmbHG), Anzahl und Nennbeträge aller Geschäftsanteile je Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
Übernahmeerklärungen der Gesellschafter: Jeder Gründungsgesellschafter erklärt die Übernahme seines Geschäftsanteils mit konkretem Nennbetrag in Euro. Die Summe aller Nennbeträge muss exakt dem Stammkapital entsprechen (§ 5 Abs. 3 GmbHG — Kongruenzprinzip).
Einzahlungsnachweis und Bankbestätigung: Der Notar prüft vor der Anmeldung zum Handelsregister den Nachweis der Einzahlung der Mindesteinlage (mindestens 25% jedes Anteils, mind. EUR 12.500 insgesamt, § 7 Abs. 2 GmbHG). Die Bank bestätigt die freie Verfügbarkeit des Betrags für den Geschäftsführer.
Bestellung des ersten Geschäftsführers: Im Gründungsprotokoll wird der erste Geschäftsführer bestellt (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG), versicherungsfähig (keine Eintragungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG — keine einschlägigen Vorstrafen) und gibt eine Versicherung über Bestellungshindernisse ab (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Bei forms-legal.com steht das GmbH-Gründungsprotokoll als Ausgangspunkt zur Verfügung; für die bindende Gründung ist immer ein Notar erforderlich. Verwandte Dokumente: GmbH-Gesellschaftsvertrag für detailliertere Satzungsregelungen und GmbH-Geschäftsführer-Bestellung für den separaten Anstellungsvertrag.
Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG): Zum Handelsregister einzureichen ist neben dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterliste, die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter (bei juristischen Personen: Firma, Sitz, Registernummer) sowie die jeweiligen Geschäftsanteile dokumentiert. Die IHK (Industrie- und Handelskammer) am Sitz der GmbH ist nicht direkt beteiligt, jedoch ist die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (§ 14 GewO) nach der Handelsregistereintragung erforderlich.
Publizitätswirkung und Transparenzregister (§ 10 HGB, GwG § 20): Nach der Eintragung ins Handelsregister entfaltet die GmbH umfassende Publizitätswirkung gegenüber Dritten (§ 10 HGB). Ergänzend ist das Transparenzregister zu beachten: Gesellschafter mit mehr als 25% Kapitalanteilen oder Stimmrechten sind als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzutragen (§ 20 GwG — Geldwäschegesetz). Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Seit der GwG-Novelle 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister — die frühere Meldefreistellung für Gesellschafter, die bereits im Handelsregister eingetragen waren (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.), entfällt. Verstöße gegen die Transparenzregisterpflicht können mit Bußgeldern bis EUR 1 Mio. geahndet werden (§ 56 GwG).
Kosten und Gebühren der GmbH-Gründung: Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung setzen sich aus mehreren Positionen zusammen: Notargebühren (nach GNotKG, Geschäftswert = Stammkapital): Bei EUR 25.000 ca. EUR 200–400, bei EUR 50.000 ca. EUR 300–500. Handelsregistergebühren (GNotKG Anlage 1 — KV 26000): Bei Gründung ca. EUR 150–200. Kosten für die Bankbestätigung: Viele Banken berechnen EUR 50–150 für die Einzahlungsbestätigung. Laufende Kosten: IHK-Beitrag (jährlich ab ca. EUR 120 je nach Umsatz), Jahresabschlusspflicht (HGB § 264 — Bilanz + GuV, Steuerberaterkosten ab ca. EUR 800 jährlich). Bei einer Beratung durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht (Rechtsanwaltskammer) vor der Beurkundung entstehen zusätzliche Kosten, die aber durch frühzeitige rechtliche Klarheit gerechtfertigt sind.
So füllen Sie Ihr GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland aus
Das Ausfüllen des GmbH-Gründungsprotokolls erfordert gründliche Vorbereitung, da der Notar alle Angaben prüft und die Urkunde erst nach vollständiger Klärung aller Fragen beurkundet:
Erster Schritt: Firmennamen prüfen und reservieren. Prüfen Sie die Verfügbarkeit des gewünschten Firmennamens in der Handelsregisterdatenbank (www.handelsregister.de) und der IHK-Datenbank. Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB — Kennzeichnungsfähigkeit), darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs. 2 HGB) und muss den Rechtsformzusatz 'GmbH' enthalten (§ 4 GmbHG). Empfehlung: Vorab Namensanfrage bei der örtlichen IHK stellen.
Zweiter Schritt: Stammkapital und Geschäftsanteile festlegen. Bestimmen Sie die Gesamthöhe des Stammkapitals (mindestens EUR 25.000, § 5 Abs. 1 GmbHG) und die Verteilung auf die Gesellschafter. Jeder Geschäftsanteil muss einen Nennbetrag von mindestens EUR 1 aufweisen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), und die Summe aller Anteile muss exakt dem Stammkapital entsprechen. Bereiten Sie einen Einzahlungsplan vor: Mindestens 25% des jeweiligen Anteils, mindestens EUR 12.500 insgesamt (§ 7 Abs. 2 GmbHG), sind bei Anmeldung zum Handelsregister einzuzahlen.
Dritter Schritt: Unternehmensgegenstand formulieren. Der Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) muss die tatsächlich geplanten Tätigkeiten der GmbH hinreichend beschreiben. Zu allgemeine Formulierungen (z.B. nur „Handel“) können vom Registergericht beanstandet werden. Für regulierte Tätigkeiten (Steuerberatung, Rechtsanwaltschaft, Medizin, Maklergeschäfte) sind besondere Genehmigungen und spezifische Gesellschaftsvertragsregelungen erforderlich.
Vierter Schritt: Geschäftsführer und Vertretungsmacht festlegen. Der zukünftige Geschäftsführer muss volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Prüfen Sie, ob der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte, Selbstkontrahierungsverbot) befreit werden soll — bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern ist dies üblich. Bereiten Sie die Versicherung über keine Eintragungshindernisse (§ 8 Abs. 3 GmbHG) vor.
Fünfter Schritt: Notartermin und Unterlagen. Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar Ihrer Wahl. Mitzubringen sind: Personalausweis oder Reisepass aller erschienenen Gesellschafter und Geschäftsführer; bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) und Vollmacht; Steuernummern (falls vorhanden). Der Notar prüft alle Angaben auf rechtliche Zulässigkeit, beurkundet den Gesellschaftsvertrag und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Registergericht (§ 12 HGB).
Sechster Schritt: Einzahlung und Kontoeröffnung. Nach der Beurkundung eröffnen die Gesellschafter ein Konto auf den Namen der GmbH in Gründung. Der einzuzahlende Betrag (mindestens EUR 12.500 bei EUR 25.000 Stammkapital) ist vor der Handelsregistereintragung einzuzahlen. Die Bank bestätigt die freie Verfügbarkeit des Betrags. Nach Eintragung ins Handelsregister kann das Konto unter dem endgültigen GmbH-Namen weitergeführt werden.
Rechtliche Anforderungen für GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an das GmbH-Gründungsprotokoll ergeben sich aus GmbHG, BeurkG, HGB und steuerrechtlichen Vorschriften:
GmbHG § 2 — Notarielles Formerfordernis (zwingendes Recht): Das GmbH-Gründungsprotokoll muss zwingend von einem deutschen Notar beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Ein ohne notarielle Beurkundung errichteter Gesellschaftsvertrag ist formnichtig (§ 125 BGB). Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar ist nicht ausreichend — es muss ein in Deutschland zugelassener Notar sein (Bundesnotarordnung, BNotO). Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bietet seit MoMiG ein vereinfachtes Musterprotokoll an (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1a GmbHG) für bis zu drei Gesellschafter mit einem Geschäftsführer.
GmbHG § 5 — Stammkapital und Mindesteinlage: Das Mindest-Stammkapital beträgt EUR 25.000 (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter übernimmt einen oder mehrere Geschäftsanteile mit einem Mindestnennbetrag von EUR 1 (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) — z.B. Maschinen, Patente, Grundstücke als Einlage statt Geld — müssen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden; es ist ein Sachgründungsbericht erforderlich, und das Registergericht prüft die Werthaltigkeit.
GmbHG § 7 — Anmeldung zum Handelsregister und Einzahlungsnachweis: Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt nach § 7 Abs. 1 GmbHG durch sämtliche Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form. Beizufügen sind: Gesellschaftsvertrag (Original oder beglaubigte Abschrift), Gesellschafterliste, Versicherung der Geschäftsführer über keine Bestellungshindernisse (§ 8 Abs. 3 GmbHG), Einzahlungsnachweis für die Mindesteinlage. Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).
HGB § 8 und § 12 — Handelsregister und elektronische Anmeldung: Das Handelsregister (HRB für GmbH) wird beim Amtsgericht — Registergericht am Sitz der GmbH geführt (§ 14 HGB). Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB). Der Notar übermittelt die Anmeldung in der Praxis direkt elektronisch (§ 39a BeurkG — elektronische Übermittlung durch Notare). Seit dem Registermodernisierungsgesetz 2022 ist das Handelsregister vollständig elektronisch (kostenloses Abruf unter www.handelsregister.de).
Steuerrechtliche Pflichten nach Gründung: Nach der Handelsregistereintragung muss die GmbH beim zuständigen Finanzamt steuerlich angemeldet werden (§ 138 AO — Steuerliche Anzeigepflicht). Das Finanzamt erteilt die Steuernummer. Körperschaftsteuer (KStG § 1 — 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer), Gewerbesteuer (GewStG § 2 — Gewerbesteuermesszahl 3,5%, plus Hebesatz der Gemeinde, typisch 200–490%), Umsatzsteuer (UStG — Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bei Umsatz unter EUR 22.000 möglich). Der Gesellschaft-Erstbescheid des Finanzamts erfolgt meist per Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Formular der Finanzverwaltung).
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland
Häufige Fehler beim GmbH-Gründungsprotokoll führen zu Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung oder zur Ablehnung der Anmeldung durch das Registergericht:
Unzureichende Bestimmtheit des Unternehmensgegenstands: Das Registergericht beanstandet häufig zu allgemein formulierte Unternehmensgegenstände. Formulierungen wie 'Erbringung von Dienstleistungen aller Art' genügen dem Bestimmtheitsgebot (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) nicht. Das Bundesgerichtshof-Urteil BGH II ZR 2/09 hat klargestellt, dass der Unternehmensgegenstand die wesentlichen Tätigkeiten der Gesellschaft erkennbar machen muss. Empfehlung: Spezifische Tätigkeitsbeschreibung mit Branchenbezeichnungen und typischen Leistungen.
Falscher Einzahlungsnachweis: Häufiger Fehler ist die Einzahlung auf ein privates Konto des Geschäftsführers statt auf ein Firmenkonto der GmbH in Gründung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss das eingezahlte Stammkapital 'zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen'. Bankbestätigungen auf Privatkonten oder auf Konten von Gesellschaftern werden vom Registergericht nicht akzeptiert. Das Konto muss auf den Namen der 'Firma GmbH in Gründung' lauten.
Sacheinlagen ohne Sachgründungsbericht: Bei Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) wird häufig vergessen, den Sachgründungsbericht zu erstellen. Das Registergericht prüft selbst die Werthaltigkeit der Sacheinlagen (§ 9c Abs. 1 GmbHG) und kann die Eintragung ablehnen, wenn die Sacheinlage offensichtlich überbewertet ist. Empfehlung: Unabhängiges Sachverständigengutachten für Sachwerte über EUR 10.000.
Fehlende § 181 BGB-Befreiung für Alleingesellschafter-Geschäftsführer: Bei einer Einpersonen-GmbH, bei der der Alleingesellschafter auch Geschäftsführer ist, wird häufig die Befreiung von § 181 BGB vergessen. Ohne diese Befreiung kann der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keine Rechtsgeschäfte zwischen sich und der GmbH abschließen (z.B. Darlehensvertrag der GmbH an den Gesellschafter, Mietvertrag für von der GmbH genutztes privates Eigentum des Gesellschafters). Dies blockiert viele praktische Transaktionen.
Fehlerhafte Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG: Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste muss die korrekten Nennbeträge der Geschäftsanteile, vollständige Namen/Adressen und — seit ARUG II (Aktionärsrechte-Richtlinie II, 2020) — bei juristischen Personen auch die Handelsregisternummer enthalten. Fehlerhafte Gesellschafterlisten führen zu Nachforderungen des Registergerichts und verzögern die Eintragung um 2–4 Wochen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 125 BGBDE official
- § 181 BGBDE official
- § 8 BeurkGDE official
- § 39 BeurkGDE official
- § 39a BeurkGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, die notarielle Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags (§ 2 Abs. 1 GmbHG) ist zwingend und kann nicht durch privatschriftliche Vereinbarungen ersetzt werden. Ein ohne Notar errichteter Gesellschaftsvertrag ist formnichtig (§ 125 BGB) — die GmbH kann damit nicht zum Handelsregister angemeldet werden. Es muss ein in Deutschland zugelassener Notar sein (Bundesnotarordnung, BNotO). Das vereinfachte Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist nur für Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern, einem Geschäftsführer und ausschließlich Bareinlagen geeignet. Bei komplexeren Strukturen (Sacheinlagen, mehrere Geschäftsführer, besondere Satzungsregelungen) ist ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Notargebühren richten sich nach dem Stammkapital und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Bei EUR 25.000 Stammkapital ca. EUR 200–400 Notargebühren zzgl. ca. EUR 150 Handelsregistergebühren.
Das Mindeststammkapital für eine GmbH in Deutschland beträgt EUR 25.000 (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Bei der Handelsregistereintragung muss mindestens die Hälfte (EUR 12.500) eingezahlt sein — genauer: auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel seines Nennbetrags, und insgesamt mindestens EUR 12.500 (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Der Rest kann im Gesellschaftsvertrag als ausstehende Einlage festgesetzt werden und ist auf Anforderung des Geschäftsführers einzuzahlen (§ 46 Nr. 2 GmbHG). Für eine günstigere Alternative mit nur EUR 1 Stammkapital gibt es die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG (Mini-GmbH). Die UG ist jedoch verpflichtet, jährlich 25% ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital EUR 25.000 erreicht und in eine reguläre GmbH umgewandelt werden kann (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Die Bearbeitungszeit beim Handelsregister variiert je nach Registergericht (Amtsgericht) und Arbeitsauslastung. Nach elektronischer Einreichung durch den Notar (§ 39a BeurkG) dauert die Eintragung typischerweise 1–3 Wochen bei einfachen Gründungen. Das Amtsgericht München gilt als eines der schnellsten Registergerichte (teilweise unter einer Woche). Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg — zuständig für Berliner GmbHs — hatte in den letzten Jahren längere Bearbeitungszeiten (bis zu 4–6 Wochen). Für dringliche Gründungen (z.B. laufende Vertragsverhandlungen) empfiehlt sich: (1) Gründungsort in einem schnellen Registerbezirk wählen; (2) Vorrats-GmbH kaufen (sofort handlungsfähig, aber Prüfungsaufwand); (3) „GmbH in Gründung“ (GmbH i.G.) nutzen — die Gesellschaft ist bereits vor Eintragung handlungsfähig, die Gesellschafter haften jedoch persönlich bis zur Eintragung (BGH II ZR 2/11).
Das vereinfachte Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist seit MoMiG (2008) für einfache Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern, einem Geschäftsführer und ausschließlich Bareinlagen verfügbar. Vorteile des Musterprotokolls: Schneller (standardisierter Text, weniger Verhandlungsbedarf), günstiger (geringere Notargebühren nach GNotKG), rascher beim Registergericht bearbeitet. Nachteile des Musterprotokolls: Kein Raum für individuelle Regelungen (Vorkaufsrechte, Vinkulierung von Geschäftsanteilen, Wettbewerbsverbote, Beiratsstruktur, Abfindungsregelungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters). Der individuelle Gesellschaftsvertrag bietet mehr Flexibilität und ist für Mehrpersonengründungen, Venture-Capital-Strukturen, Familienunternehmen oder komplexe Eigentumsstrukturen zwingend empfehlenswert. Für die meisten professionellen Gründungen — vor allem wenn mehr als zwei Gesellschafter oder institutionelle Investoren beteiligt sind — ist ein maßgeschneiderter Gesellschaftsvertrag mit Notar und Rechtsanwalt die richtige Wahl.
Nach der Eintragung ins Handelsregister entstehen folgende steuerliche Pflichten: Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO) innerhalb eines Monats nach Gründung — das Finanzamt schickt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die GmbH erhält eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Körperschaftsteuer (KStG § 1): Die GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig auf ihren Gewinn (15% KSt zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag = effektiv 15,825%). Gewerbesteuer (GewStG § 2): GmbHs sind stets gewerbesteuerpflichtig, unabhängig von ihrer Tätigkeit. Der Gewerbesteuermessbetrag (3,5%) wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert (typisch 250–490%, in München 490%). Umsatzsteuer (UStG): Die GmbH muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen (monatlich in den ersten zwei Jahren, § 18 Abs. 2 UStG). Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem ersten Quartal. Lohnsteueranmeldung bei Beschäftigung von Mitarbeitern. Tipp: Ein Steuerberater (Steuerberaterkammer) sollte bereits bei Gründung eingebunden werden.
Ja, ausländische Staatsbürger können in Deutschland eine GmbH gründen — es gibt keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für GmbH-Gesellschafter oder Geschäftsführer (§ 1 GmbHG, § 6 GmbHG). Anforderungen für ausländische Gründer: Ein Wohnsitz oder Aufenthaltstitel in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell in Deutschland beurkundet werden — Fernbeurkundung durch ausländische Notare reicht nicht. Gültige Identifikationsdokumente (Reisepass) sind erforderlich. Bei GmbH-Gesellschaftern mit Sitz im EU-Ausland: aktueller Handelsregisterauszug (beglaubigte Übersetzung, apostilliert nach Haager Apostilleübereinkommen, falls aus einem Nicht-EU-Staat). Besonderheit bei Nicht-EU-Staatsangehörigen als Geschäftsführer: Für die Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit in Deutschland ist ein entsprechender Aufenthaltstitel erforderlich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Ausländerbehörde sind zuständig. Empfehlung: Vorab rechtliche Beratung durch einen deutschen Anwalt mit Erfahrung im internationalen Gesellschaftsrecht.
Die GmbH in Gründung (GmbH i.G.) ist eine Vorstufe der GmbH, die nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung ins Handelsregister besteht. Die GmbH i.G. hat folgende Eigenschaften: Handlungsfähigkeit: Sie kann bereits Verträge schließen, Konten eröffnen und in ihrem Namen auftreten. Der Gesellschaftsvertrag und die interne Struktur gelten bereits. Haftung vor Eintragung: Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GmbH i.G. persönlich und solidarisch (BGH II ZR 2/11 — Handelndenhaftung und Vorbelastungshaftung). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur eingetragenen GmbH, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die persönliche Haftung endet mit der Eintragung ins Handelsregister. Steuerpflicht: Die GmbH i.G. ist bereits steuerpflichtig (KSt, GewSt). Das Finanzamt muss informiert werden. Praxistipp: Vermeiden Sie bei der GmbH i.G. größere Verbindlichkeiten, bevor die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist. Planen Sie einen Zeitpuffer von 2–4 Wochen für die Registereintragung ein.
Nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags reicht der Notar folgende Dokumente zum Handelsregister ein (§ 8 GmbHG, § 12 HGB): Gesellschaftsvertrag (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde). Liste der Gesellschafter mit vollständigen Angaben (Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geschäftsanteil-Nennbeträge) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Versicherung der Geschäftsführer, dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen (keine einschlägigen Vorstrafen, keine Berufsverbote) — § 8 Abs. 3 GmbHG. Einzahlungsnachweis für die Mindesteinlage (Bankbestätigung über die freie Verfügbarkeit des eingezahlten Betrags, § 7 Abs. 2 GmbHG). Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht, Bewertungsgrundlagen und etwaige Prüfberichte (§ 5 Abs. 4 GmbHG, § 9c GmbHG). Bei Einpersonengründung: Sicherheitsnachweis für ausstehende Einlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Die Dokumente werden vom Notar elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht eingereicht (§ 12 HGB, § 39a BeurkG). Das Registergericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit (§ 9c GmbHG — Prüfungspflicht des Registergerichts).
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