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GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland

GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde)

GmbHG §§ 2, 3, 5, 7 | BeurkG § 8 | Notar | Handelsregister HRB

GmbH-Gründungsprotokoll

GmbH-GRÜNDUNGSPROTOKOLL (GRÜNDUNGSURKUNDE)

gemäß GmbHG §§ 2, 3, 5, 7 | BeurkG § 8 Notarielle Niederschrift über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Urkundenrolle Nr.: _______________ Notar: [Notar] Datum der Beurkundung: [Gruendungsdatum]

§ 1 Errichtung der Gesellschaft

§ 1 Errichtung der Gesellschaft

Die erschienenen Personen errichten hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit folgenden Eckdaten: Firma: [Firma] Sitz: [Sitz] Stammkapital: [Stammkapital] Unternehmensgegenstand: [Unternehmensgegenstand] Gründungsart: [Gruendungsart] Die Gesellschaft wird nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) in seiner aktuellen Fassung errichtet. Die Firma muss den Anforderungen des § 4 GmbHG entsprechen und den Rechtsformzusatz 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder 'GmbH' enthalten.

§ 2 Gesellschafter und Geschäftsanteile

§ 2 Gesellschafter und Stammeinlagen

Am Stammkapital der Gesellschaft ([Stammkapital]) sind folgende Gesellschafter beteiligt: 1. [Gesellschafter1 Name] Übernahme eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von: [Gesellschafter1 Anteil] 2. [Gesellschafter2 Name] Übernahme eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von: [Gesellschafter2 Anteil] Einzahlungspflicht: [Einzahlungsbetrag] Konto für Einzahlung: [Kontobank] Sacheinlagen: [Sacheinlage] Auf jeden Geschäftsanteil ist gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens ein Viertel des Nennbetrags einzuzahlen. Die Einzahlungen müssen zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der Einpersonengründung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zusätzlich eine Sicherheitsleistung für den noch nicht eingezahlten Teil zu erbringen oder der gesamte Betrag einzuzahlen.

§ 3 Geschäftsführung und Vertretung

§ 3 Bestellung des Geschäftsführers

Zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft wird bestellt: [Geschaeftsfuehrer Name] Vertretungsregelung: [Vertretungsregelung] Befreiung von § 181 BGB: [Geschaeftsfuehrer Befreiung] Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach den Bestimmungen des GmbHG, des Gesellschaftsvertrags und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu leiten. Die Bestellung erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich vor Handelsregistereintragung beim zuständigen Registergericht über die Eintragungsbeschränkungen nach § 6 Abs. 2 GmbHG (Vorstrafen, Berufsverbote) zu versichern.

§ 4 Handelsregistereintragung

§ 4 Anmeldung zum Handelsregister

Die Gesellschaft entsteht als juristische Person mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbHG) erst mit der Eintragung in das Handelsregister (HRB) beim zuständigen Amtsgericht — Registergericht (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung ist die Gesellschaft eine Vorgesellschaft (GmbH in Gründung, GmbH i.G.), die bereits handlungsfähig ist, für deren Verbindlichkeiten aber die Gesellschafter persönlich haften (BGH II ZR 2/11 — Vorbelastungshaftung). Zum Handelsregister anzumelden sind: — Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) — Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG — Nachweis der Einzahlungen (Kontoauszug oder Bankbestätigung) — Musterprotokoll oder individuell beurkundeter Gesellschaftsvertrag Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch den Notar in elektronischer Form (§ 12 HGB, § 39a BeurkG). Registergericht: Amtsgericht [Sitz].

Notarielle Beurkundung und Unterschriften

Notarielle Beurkundung

Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Ort und Datum: [Sitz], den [Gruendungsdatum] _________________________ [Gesellschafter1 Name] (Gesellschafter 1) _________________________ [Gesellschafter2 Name] (Gesellschafter 2) _________________________ L.S. [Notar] (Notar / Notariatssiegel)

Gesellschafter 1

________________

Signature

Geschäftsführer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland?

Das GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) in Deutschland ist in GmbHG §§ 2 (notarielle Form), 3 (Mindestinhalt Gesellschaftsvertrag), 5 (Stammkapital EUR 25.000), 7 (Eintragung Handelsregister) geregelt. Rechtsgrundlage für das GmbH-Gründungsprotokoll ist § 2 Abs. 1 GmbHG, der zwingend vorschreibt, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet werden muss. Die Beurkundung erfolgt durch einen deutschen Notar nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), insbesondere § 8 BeurkG (Niederschrift) und § 39 BeurkG (Beglaubigung von Unterschriften). Die notarielle Beurkundung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gründung — ein formunwirksamer Gesellschaftsvertrag ist nichtig (§ 125 BGB).

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 GmbHG) umfasst zwingend: die Firma der Gesellschaft (§ 4 GmbHG — Rechtsformzusatz 'GmbH' erforderlich), den Sitz in Deutschland (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), den Gegenstand des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG — hinreichende Bestimmtheit erforderlich), den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG — Mindestbetrag EUR 25.000 nach § 5 Abs. 1 GmbHG) sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).

Das Stammkapital beträgt mindestens EUR 25.000 (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Jeder Geschäftsanteil muss auf einen Betrag von mindestens EUR 1 lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG); ein Gesellschafter kann bei Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Bei Gründung muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt werden, insgesamt jedoch mindestens EUR 12.500 (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) sind die Gegenstände und deren Wert im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und ein Sachgründungsbericht zu erstellen.

Die GmbH ist in Deutschland mit rund 1,1 Millionen eingetragenen Gesellschaften die mit Abstand häufigste Kapitalgesellschaft. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) stellt seit dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BGBl. I 2008 S. 2026) ein vereinfachtes Musterprotokoll (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1a GmbHG) bereit, das für Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer geeignet ist. Für komplexere Gründungen ist ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag empfehlenswert.

Das Handelsregister (HRB-Register) wird beim zuständigen Amtsgericht — Registergericht geführt. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH (§ 14 HGB — Registerrecht). Die Eintragung ins Handelsregister ist konstitutiv: Die GmbH entsteht als juristische Person mit beschränkter Haftung erst mit der Eintragung (§ 13 Abs. 1 GmbHG, § 11 Abs. 1 GmbHG).

Die praktische Bedeutung des GmbH-Gründungsprotokolls zeigt sich in der Vorgründungsphase: Bereits vor der Beurkundung sind umfangreiche Vorbereitungen erforderlich — Geschäftsplan, Firmennamensrecherche bei der IHK (Industrie- und Handelskammer), Klärung des Unternehmungsgegenstands, Entscheidung über Alleingeschäftsführung oder Gesamtvertretung sowie Vorbereitung des Einzahlungsnachweises. Das Oberlandesgericht München hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Registergericht auch nach der Beurkundung die materielle Rechtmäßigkeit des Gesellschaftsvertrags eingehend prüft (§ 9c Abs. 1 GmbHG — Eintragungsvoraussetzungen). Notare spielen dabei als präventive Rechtsberater eine Schlüsselrolle: Sie prüfen den Gesellschaftsvertrag auf rechtliche Tauglichkeit, bevor er dem Registergericht vorgelegt wird, und beraten über steuerliche Aspekte der Gründung (Grunderwerbsteuer bei Sacheinlagen von Grundstücken, § 1 GrEStG; umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG).

Wann brauchen Sie GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland?

Das GmbH-Gründungsprotokoll wird in folgenden Situationen benötigt:

Neugründung einer GmbH durch natürliche oder juristische Personen: Jede Errichtung einer neuen GmbH in Deutschland erfordert zwingend ein notariell beurkundetes Gründungsprotokoll (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Ob Einzel- oder Mehrgründung — die notarielle Beurkundung ist zwingend. Das Protokoll bildet die rechtliche Grundlage für die Anmeldung beim Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG).

Gründung als Einpersonengesellschaft (§ 1 GmbHG): Eine GmbH kann von einer einzigen Person gegründet werden (Einpersonengründung). In diesem Fall gelten besondere Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG: Wenn nicht das gesamte Stammkapital sofort eingezahlt wird, muss der Alleingesellschafter eine Sicherheitsleistung für den ausstehenden Betrag erbringen.

Gründung einer Tochtergesellschaft oder Holdingstruktur: Wenn ein bestehendes Unternehmen (GmbH, AG, ausländische Gesellschaft) eine Tochter-GmbH in Deutschland gründet, ist das GmbH-Gründungsprotokoll ebenfalls erforderlich. Die Muttergesellschaft handelt dabei als alleiniger Gesellschafter oder zusammen mit anderen.

Vorratsgründung und Mantelkauf-Alternative: Alternativ zur Neugründung gibt es sogenannte Vorratsgesellschaften (bereits gegründete GmbHs ohne Geschäftsbetrieb). Der Kauf einer Vorratsgesellschaft ist zwar schneller, aber mit Prüfungsaufwand verbunden. Bei einer Neugründung besteht hingegen Sicherheit über die saubere Gründungshistorie.

Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH: Wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (OHG, KG) in eine GmbH umgewandelt werden soll, kann dies nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG — Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG) erfolgen. Auch hier ist ein notarielles Protokoll erforderlich (§ 193 UmwG).

Gründung einer GmbH & Co. KG: In der GmbH & Co. KG ist eine GmbH Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) der Kommanditgesellschaft. Für diese GmbH ist ebenfalls ein vollständiges Gründungsprotokoll nach § 2 Abs. 1 GmbHG erforderlich. Die GmbH & Co. KG kombiniert die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerrechtlichen Transparenz der Personengesellschaft — häufig genutzt von Familienunternehmen und bei Immobiliengesellschaften.

Neugründung nach Insolvenz (§ 6 Abs. 2 GmbHG-Sperre beachten): Personen, die aufgrund einer Insolvenzstraftat (§§ 283–283d StGB), Betrugs (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) verurteilt wurden, sind für fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils von der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Diese Personen können jedoch als Gesellschafter eine GmbH gründen und einen anderen Geschäftsführer bestellen. Das Gründungsprotokoll muss dann die Bestellung eines berechtigten Geschäftsführers dokumentieren.

Was gehört in Ihr GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland?

Ein rechtswirksames GmbH-Gründungsprotokoll für Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

Notarielle Niederschrift nach BeurkG §§ 8–35: Das Gründungsprotokoll ist eine notarielle Niederschrift (BeurkG § 8). Der Notar liest den Urkundentext vor (BeurkG § 13 — Vorlesungspflicht), die Gründungsgesellschafter genehmigen und unterzeichnen (BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 2). Die Urkunde trägt das Notarsiegel (BeurkG § 45 — Siegel und Unterschrift). Die Niederschrift ist in die Urkundenrolle des Notars einzutragen (BeurkG § 35 — Urkundenrolle).

Gesellschaftsvertrag mit allen Mindestangaben nach § 3 GmbHG: Der im Gründungsprotokoll enthaltene Gesellschaftsvertrag muss alle Pflichtangaben des § 3 Abs. 1 GmbHG enthalten: Firma (§ 4 GmbHG — Rechtsformzusatz 'GmbH'), Sitz in Deutschland, Unternehmensgegenstand (hinreichend bestimmt, keine wettbewerbswidrigen Tätigkeiten nach GWB), Stammkapitalbetrag (mindestens EUR 25.000, § 5 Abs. 1 GmbHG), Anzahl und Nennbeträge aller Geschäftsanteile je Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).

Übernahmeerklärungen der Gesellschafter: Jeder Gründungsgesellschafter erklärt die Übernahme seines Geschäftsanteils mit konkretem Nennbetrag in Euro. Die Summe aller Nennbeträge muss exakt dem Stammkapital entsprechen (§ 5 Abs. 3 GmbHG — Kongruenzprinzip).

Einzahlungsnachweis und Bankbestätigung: Der Notar prüft vor der Anmeldung zum Handelsregister den Nachweis der Einzahlung der Mindesteinlage (mindestens 25% jedes Anteils, mind. EUR 12.500 insgesamt, § 7 Abs. 2 GmbHG). Die Bank bestätigt die freie Verfügbarkeit des Betrags für den Geschäftsführer.

Bestellung des ersten Geschäftsführers: Im Gründungsprotokoll wird der erste Geschäftsführer bestellt (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG), versicherungsfähig (keine Eintragungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG — keine einschlägigen Vorstrafen) und gibt eine Versicherung über Bestellungshindernisse ab (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Bei forms-legal.com steht das GmbH-Gründungsprotokoll als Ausgangspunkt zur Verfügung; für die bindende Gründung ist immer ein Notar erforderlich. Verwandte Dokumente: GmbH-Gesellschaftsvertrag für detailliertere Satzungsregelungen und GmbH-Geschäftsführer-Bestellung für den separaten Anstellungsvertrag.

Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG): Zum Handelsregister einzureichen ist neben dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterliste, die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter (bei juristischen Personen: Firma, Sitz, Registernummer) sowie die jeweiligen Geschäftsanteile dokumentiert. Die IHK (Industrie- und Handelskammer) am Sitz der GmbH ist nicht direkt beteiligt, jedoch ist die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (§ 14 GewO) nach der Handelsregistereintragung erforderlich.

Publizitätswirkung und Transparenzregister (§ 10 HGB, GwG § 20): Nach der Eintragung ins Handelsregister entfaltet die GmbH umfassende Publizitätswirkung gegenüber Dritten (§ 10 HGB). Ergänzend ist das Transparenzregister zu beachten: Gesellschafter mit mehr als 25% Kapitalanteilen oder Stimmrechten sind als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzutragen (§ 20 GwG — Geldwäschegesetz). Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Seit der GwG-Novelle 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister — die frühere Meldefreistellung für Gesellschafter, die bereits im Handelsregister eingetragen waren (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.), entfällt. Verstöße gegen die Transparenzregisterpflicht können mit Bußgeldern bis EUR 1 Mio. geahndet werden (§ 56 GwG).

Kosten und Gebühren der GmbH-Gründung: Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung setzen sich aus mehreren Positionen zusammen: Notargebühren (nach GNotKG, Geschäftswert = Stammkapital): Bei EUR 25.000 ca. EUR 200–400, bei EUR 50.000 ca. EUR 300–500. Handelsregistergebühren (GNotKG Anlage 1 — KV 26000): Bei Gründung ca. EUR 150–200. Kosten für die Bankbestätigung: Viele Banken berechnen EUR 50–150 für die Einzahlungsbestätigung. Laufende Kosten: IHK-Beitrag (jährlich ab ca. EUR 120 je nach Umsatz), Jahresabschlusspflicht (HGB § 264 — Bilanz + GuV, Steuerberaterkosten ab ca. EUR 800 jährlich). Bei einer Beratung durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht (Rechtsanwaltskammer) vor der Beurkundung entstehen zusätzliche Kosten, die aber durch frühzeitige rechtliche Klarheit gerechtfertigt sind.

So füllen Sie Ihr GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland aus

Das Ausfüllen des GmbH-Gründungsprotokolls erfordert gründliche Vorbereitung, da der Notar alle Angaben prüft und die Urkunde erst nach vollständiger Klärung aller Fragen beurkundet:

Erster Schritt: Firmennamen prüfen und reservieren. Prüfen Sie die Verfügbarkeit des gewünschten Firmennamens in der Handelsregisterdatenbank (www.handelsregister.de) und der IHK-Datenbank. Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB — Kennzeichnungsfähigkeit), darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs. 2 HGB) und muss den Rechtsformzusatz 'GmbH' enthalten (§ 4 GmbHG). Empfehlung: Vorab Namensanfrage bei der örtlichen IHK stellen.

Zweiter Schritt: Stammkapital und Geschäftsanteile festlegen. Bestimmen Sie die Gesamthöhe des Stammkapitals (mindestens EUR 25.000, § 5 Abs. 1 GmbHG) und die Verteilung auf die Gesellschafter. Jeder Geschäftsanteil muss einen Nennbetrag von mindestens EUR 1 aufweisen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), und die Summe aller Anteile muss exakt dem Stammkapital entsprechen. Bereiten Sie einen Einzahlungsplan vor: Mindestens 25% des jeweiligen Anteils, mindestens EUR 12.500 insgesamt (§ 7 Abs. 2 GmbHG), sind bei Anmeldung zum Handelsregister einzuzahlen.

Dritter Schritt: Unternehmensgegenstand formulieren. Der Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) muss die tatsächlich geplanten Tätigkeiten der GmbH hinreichend beschreiben. Zu allgemeine Formulierungen (z.B. nur „Handel“) können vom Registergericht beanstandet werden. Für regulierte Tätigkeiten (Steuerberatung, Rechtsanwaltschaft, Medizin, Maklergeschäfte) sind besondere Genehmigungen und spezifische Gesellschaftsvertragsregelungen erforderlich.

Vierter Schritt: Geschäftsführer und Vertretungsmacht festlegen. Der zukünftige Geschäftsführer muss volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Prüfen Sie, ob der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte, Selbstkontrahierungsverbot) befreit werden soll — bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern ist dies üblich. Bereiten Sie die Versicherung über keine Eintragungshindernisse (§ 8 Abs. 3 GmbHG) vor.

Fünfter Schritt: Notartermin und Unterlagen. Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar Ihrer Wahl. Mitzubringen sind: Personalausweis oder Reisepass aller erschienenen Gesellschafter und Geschäftsführer; bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) und Vollmacht; Steuernummern (falls vorhanden). Der Notar prüft alle Angaben auf rechtliche Zulässigkeit, beurkundet den Gesellschaftsvertrag und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Registergericht (§ 12 HGB).

Sechster Schritt: Einzahlung und Kontoeröffnung. Nach der Beurkundung eröffnen die Gesellschafter ein Konto auf den Namen der GmbH in Gründung. Der einzuzahlende Betrag (mindestens EUR 12.500 bei EUR 25.000 Stammkapital) ist vor der Handelsregistereintragung einzuzahlen. Die Bank bestätigt die freie Verfügbarkeit des Betrags. Nach Eintragung ins Handelsregister kann das Konto unter dem endgültigen GmbH-Namen weitergeführt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem GmbH-Gründungsprotokoll (Gründungsurkunde) Deutschland

Häufige Fehler beim GmbH-Gründungsprotokoll führen zu Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung oder zur Ablehnung der Anmeldung durch das Registergericht:

Unzureichende Bestimmtheit des Unternehmensgegenstands: Das Registergericht beanstandet häufig zu allgemein formulierte Unternehmensgegenstände. Formulierungen wie 'Erbringung von Dienstleistungen aller Art' genügen dem Bestimmtheitsgebot (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) nicht. Das Bundesgerichtshof-Urteil BGH II ZR 2/09 hat klargestellt, dass der Unternehmensgegenstand die wesentlichen Tätigkeiten der Gesellschaft erkennbar machen muss. Empfehlung: Spezifische Tätigkeitsbeschreibung mit Branchenbezeichnungen und typischen Leistungen.

Falscher Einzahlungsnachweis: Häufiger Fehler ist die Einzahlung auf ein privates Konto des Geschäftsführers statt auf ein Firmenkonto der GmbH in Gründung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss das eingezahlte Stammkapital 'zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen'. Bankbestätigungen auf Privatkonten oder auf Konten von Gesellschaftern werden vom Registergericht nicht akzeptiert. Das Konto muss auf den Namen der 'Firma GmbH in Gründung' lauten.

Sacheinlagen ohne Sachgründungsbericht: Bei Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) wird häufig vergessen, den Sachgründungsbericht zu erstellen. Das Registergericht prüft selbst die Werthaltigkeit der Sacheinlagen (§ 9c Abs. 1 GmbHG) und kann die Eintragung ablehnen, wenn die Sacheinlage offensichtlich überbewertet ist. Empfehlung: Unabhängiges Sachverständigengutachten für Sachwerte über EUR 10.000.

Fehlende § 181 BGB-Befreiung für Alleingesellschafter-Geschäftsführer: Bei einer Einpersonen-GmbH, bei der der Alleingesellschafter auch Geschäftsführer ist, wird häufig die Befreiung von § 181 BGB vergessen. Ohne diese Befreiung kann der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keine Rechtsgeschäfte zwischen sich und der GmbH abschließen (z.B. Darlehensvertrag der GmbH an den Gesellschafter, Mietvertrag für von der GmbH genutztes privates Eigentum des Gesellschafters). Dies blockiert viele praktische Transaktionen.

Fehlerhafte Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG: Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste muss die korrekten Nennbeträge der Geschäftsanteile, vollständige Namen/Adressen und — seit ARUG II (Aktionärsrechte-Richtlinie II, 2020) — bei juristischen Personen auch die Handelsregisternummer enthalten. Fehlerhafte Gesellschafterlisten führen zu Nachforderungen des Registergerichts und verzögern die Eintragung um 2–4 Wochen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 125 BGBDE official
  2. § 181 BGBDE official
  3. § 8 BeurkGDE official
  4. § 39 BeurkGDE official
  5. § 39a BeurkGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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