GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland
GmbHG §§ 6, 35, 38, 43 | BGH II ZR 209/13 | Sorgfaltspflicht | Abberufung
Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag
GESCHÄFTSFÜHRER-BESTELLUNG UND ANSTELLUNGSVERTRAG
gemäß GmbHG §§ 6, 35, 38, 43 | BGH II ZR 209/13 (Trennungstheorie) zwischen der [Firma Gmb H] [Handelsregister Nr] (nachfolgend 'Gesellschaft') und [Geschaeftsfuehrer Name] (nachfolgend 'Geschäftsführer') Datum der Bestellung: [Bestellungsdatum] Beginn des Anstellungsvertrags: [Vertragsbeginn]
§ 1 Bestellung und Abberufung
§ 1 Bestellung als Geschäftsführer (GmbHG §§ 6, 35)
Die Gesellschaft bestellt [Geschaeftsfuehrer Name] mit Wirkung ab [Bestellungsdatum] zum Geschäftsführer der [Firma Gmb H]. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG. Der Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Abberufung: Der Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ohne Angabe von Gründen abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG — freie Abberufbarkeit). Die Abberufung berührt den Anstellungsvertrag nicht direkt (BGH II ZR 209/13 — Trennungstheorie: Bestellung und Anstellungsvertrag sind zu trennen). Eintragung ins Handelsregister: Die Bestellung ist unverzüglich zum Handelsregister anzumelden (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer gibt nach § 8 Abs. 3 GmbHG eine Versicherung ab, dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen.
§ 2 Aufgaben und Sorgfaltspflicht
§ 2 Aufgaben und Sorgfaltspflicht (GmbHG § 43)
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG — Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit). Er ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und einer etwaigen Geschäftsordnung zu leiten. Haftung: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft solidarisch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung (BGH II ZR 209/13; BGH II ZR 270/00) die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 43 GmbHG betont und eine Beweislastumkehr zugunsten der GmbH bei Pflichtverletzungen angeordnet — der Geschäftsführer muss beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen (§ 15a InsO), Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, haftet er persönlich (§ 15a Abs. 4 InsO — strafrechtlich; § 823 Abs. 2 BGB — zivilrechtlich).
§ 3–4 Vergütung und Leistungen
§ 3 Vergütung
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit: Festes Monatsgehalt: [Monatsgehalt] Tantieme: [Tantieme] Dienstwagen: [Dienstwagen] Urlaub: [Urlaubstage] Das Gehalt ist als Betriebsausgabe der GmbH abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Achtung: Geschäftsführergehälter bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen einem Fremdvergleich standhalten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) zu vermeiden. Maßstab: Übliches Gehalt für vergleichbare Positionen in vergleichbaren Unternehmen (Studie KPMG, pwc oder Gehaltsvergleich der Handelskammern). Bei unangemessen hohem Gehalt: Lohnsteuer-Nachforderung des Finanzamts und Körperschaftsteuer-Korrektur.
§ 4 Sozialversicherung und Dienstnehmer-Status
Sozialversicherungspflicht: Ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer ab: Fremdgeschäftsführer (kein Gesellschaftsanteil): Sozialversicherungspflichtig wie Arbeitnehmer (Deutsche Rentenversicherung, § 28e SGB IV — Statusfeststellungsverfahren). Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung (> 50%): In der Regel nicht sozialversicherungspflichtig (BSG — Bundessozialgericht B 12 R 1/09 R). Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen, um Klarheit zu erhalten (§ 7a SGB IV).
§ 5–6 Wettbewerb und Laufzeit
§ 5 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot: [Wettbewerbsverbot] Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind nach BGH II ZR 209/13 zulässig, müssen aber durch eine angemessene Karenzentschädigung ausgeglichen werden (BGH II ZR 177/02 — analog § 74 HGB mindestens 50% des zuletzt bezogenen Entgelts für die Verbotsdauer). Die Karenzentschädigung ist steuerpflichtig (§ 24 Nr. 1 EStG). Ohne Karenzentschädigungsvereinbarung ist das Wettbewerbsverbot unwirksam (BGH II ZR 177/02).
§ 6 Laufzeit und Kündigung
Vertragstyp und Laufzeit: [Vertragstyp] Bei befristeten Verträgen: Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen; eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt möglich. Kündigungsschutz: Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und genießen daher nicht den allgemeinen Kündigungsschutz (BAG — Bundesarbeitsgericht Urteil v. 26.05.1999). Dies gilt insbesondere für Fremdgeschäftsführer. Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer zugleich Arbeitnehmer (z.B. zuerst als leitender Angestellter tätig) ist, kann ein Kündigungsschutz entstehen.
Unterschriften
Unterschriften
Ort und Datum: ___________________________ _________________________ [Firma Gmb H] vertreten durch die Gesellschafterversammlung _________________________ [Geschaeftsfuehrer Name] (Geschäftsführer)
Gesellschafterversammlung (für die GmbH)
________________
Signature
Geschäftsführer
________________
Signature
Was ist GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland?
Rechtsgrundlage für die Geschäftsführer-Bestellung sind die §§ 6, 35, 38 und 43 GmbHG. § 6 Abs. 2 GmbHG bestimmt, dass nur natürliche Personen als Geschäftsführer bestellt werden können (keine juristischen Personen, keine Gesellschaften). Der Geschäftsführer muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG schließt Personen mit bestimmten Vorstrafen (Insolvenz-Straftaten, Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Betrug, Untreue — §§ 283–283d, 266 StGB) von der Geschäftsführerstellung aus; auch Berufsverbote (§ 70 StGB) führen zur Uneignung.
Der Bundesgerichtshof hat in BGH II ZR 209/13 (und früheren Entscheidungen, u.a. BGH II ZR 177/02, BGH II ZR 270/00) die grundlegenden Prinzipien des GmbH-Geschäftsführerrechts festgelegt: Die Trennungstheorie besagt, dass die körperschaftsrechtliche Bestellung und der anstellungsrechtliche Vertrag strikt zu trennen sind. Die Abberufung (§ 38 GmbHG) beendet nur die Bestellung, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Für die Kündigung des Anstellungsvertrags gelten separate Regeln (§ 626 BGB — außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, oder vertragliche Kündigungsfristen).
§ 43 GmbHG regelt die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers: Er hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht haftet er der GmbH auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Verjährung dieser Haftungsansprüche beträgt fünf Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht Frankfurt und der BGH haben in zahlreichen Entscheidungen die hohen Anforderungen des § 43 GmbHG präzisiert, darunter die Pflicht zur Einholung von Fachrat bei speziellen Rechtsfragen (BGH II ZR 270/00 — Business Judgment Rule analog).
Die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) ist eine besonders wichtige Pflicht des GmbH-Geschäftsführers: Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) muss er innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er strafrechtlich (§ 15a Abs. 4 InsO — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) und zivilrechtlich (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO — persönliche Haftung gegenüber Gläubigern).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die Anforderungen an GmbH-Geschäftsführer zuletzt durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts, BGBl. I 2008 S. 2026) und das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, 2022) aktualisiert, insbesondere bezüglich der elektronischen Handelsregisteranmeldung durch Notare.
Ein häufig übersehener Aspekt der Geschäftsführer-Bestellung ist die Frage der Generalvollmacht und Handlungsvollmacht: § 35 GmbHG regelt die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers — er ist zur Vornahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen berechtigt. Die Vertretungsmacht kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden (§ 35 Abs. 2 GmbHG — unbeschränkbarkeit gegenüber Dritten), wohl aber im Innenverhältnis durch die Satzung oder einen Geschäftsführervertrag (Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für wesentliche Entscheidungen). Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) empfiehlt, die Vertretungsregelung (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 181 BGB-Befreiung) bereits im Gesellschaftsvertrag zu regeln, damit Dritte im Handelsregister die Vertretungsstruktur einfach nachvollziehen können (§ 10 HGB — Publizitätswirkung des Handelsregisters). Die Handelsregisteranmeldung des Geschäftsführers ist konstitutiv für seine Vertretungswirkung gegenüber Dritten.
Wann brauchen Sie GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland?
Die GmbH Geschäftsführer-Bestellung wird in folgenden Situationen benötigt:
Erstbestellung bei GmbH-Gründung (§ 46 Nr. 5 GmbHG): Bei der Gründung einer GmbH wird der erste Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch separaten Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) bestellt. Der Geschäftsführer gibt nach § 8 Abs. 3 GmbHG eine Versicherung über das Fehlen von Bestellungshindernissen ab. Die Bestellung ist ins Handelsregister einzutragen (§ 10 Abs. 1 GmbHG — konstitutive Eintragung für die Vertretungswirkung gegenüber Dritten).
Ausscheiden eines bisherigen Geschäftsführers und Nachfolgerbestellung: Wenn ein Geschäftsführer ausscheidet (durch Abberufung nach § 38 GmbHG, Tod, Kündigung oder Amtsniederlegung), muss ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Der Gesellschafterbeschluss über die Neubestellung ist notariell zu beurkunden oder in der Gesellschafterversammlung zu protokollieren und zum Handelsregister anzumelden.
Erweiterung der Geschäftsführung (mehrere Geschäftsführer): Wenn die GmbH von bisher einem auf mehrere Geschäftsführer umgestellt wird (z.B. zur Risikoverteilung oder für spezifische Ressorts), sind alle neuen Geschäftsführer gesondert zu bestellen. Die Vertretungsregelung (Einzel- oder Gesamtvertretung) muss im Gesellschaftsvertrag und ggf. einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Neugestaltung des Anstellungsvertrags: Bei wesentlichen Änderungen des Anstellungsvertrags (Gehaltserhöhung, Änderung der Tantiemeregelung, neues Wettbewerbsverbot, Laufzeitverlängerung) ist ein neuer oder geänderter Anstellungsvertrag erforderlich. Wichtig: Änderungen des Anstellungsvertrags sind von der Gesellschafterversammlung zu beschließen (§ 46 Nr. 5 GmbHG), nicht vom Geschäftsführer selbst zu unterzeichnen (sonst Insichgeschäft nach § 181 BGB).
Familiäre Nachfolge und Management-Buy-out: Bei der Übergabe eines Familienunternehmens an einen Nachfolger-Geschäftsführer oder bei einem Management-Buy-out (MBO) sind Bestellungsurkunde und Anstellungsvertrag neu aufzusetzen, oft verbunden mit einer Anpassung der Gesellschafterstruktur und der Satzung.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als Geschäftsführer (§ 21 InsO): In der Insolvenz kann das Amtsgericht — Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellen. In diesem Fall kann die Gesellschafterversammlung keine neuen Geschäftsführer ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestellen. Die Bestellungsurkunde muss in diesem Fall ausdrücklich auf die insolvenzrechtlichen Beschränkungen Bezug nehmen.
Interimistischer Geschäftsführer bei unvorhergesehenem Ausfall: Wenn ein Geschäftsführer unerwartet ausfällt (z.B. plötzliche Erkrankung, Tod, sofortige Amtsniederlegung) und die Gesellschafterversammlung nicht kurzfristig einberufen werden kann, kann das Amtsgericht auf Antrag einen Notgeschäftsführer bestellen (§ 29 BGB analog — gesetzliche Analogie bei nicht voll handlungsfähiger GmbH). Der Notgeschäftsführer hat nur die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Befugnisse.
Was gehört in Ihr GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer GmbH Geschäftsführer-Bestellungsvertrag und Anstellungsvertrag für Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:
Bestellungsurkunde und Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5, § 6 GmbHG): Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Beschluss sollte Datum der Bestellung, vollständige Identität des Geschäftsführers (Name, Geburtsdatum, Wohnort), die Vertretungsregelung (Einzel- oder Gesamtvertretung) und die § 181 BGB Befreiung (sofern gewünscht) enthalten. Der Beschluss ist in die Gesellschafterversammlungs-Niederschrift aufzunehmen.
Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG: Der neue Geschäftsführer muss gegenüber dem Registergericht versichern, dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen. Dies geschieht im Rahmen der Handelsregisteranmeldung. Die Versicherung ist notariell beglaubigt (bei analoger Einreichung) oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB — elektronische Anmeldung durch Notar) einzureichen.
Anstellungsvertrag als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers ist in der Regel ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB (kein Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsschutzrechts). Er regelt: Vergütung (Festgehalt + Tantieme), Nebenleistungen (Dienstwagen, Telefon, Krankenversicherung), Urlaub, Pflichten und Haftung, Kündigung und Nachfolge. Die Schriftform (§ 126 BGB) ist gesetzlich nicht zwingend, aber dringend empfohlen.
Sorgfaltspflicht und Business Judgment Rule (§ 43 GmbHG): Der Anstellungsvertrag sollte die Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG ausdrücklich benennen. Der BGH hat in BGH II ZR 270/00 und BGH II ZR 209/13 die Business Judgment Rule für GmbH-Geschäftsführer anerkannt: Wenn der Geschäftsführer auf der Basis angemessener Information und in gutem Glauben entscheidet, ist er nicht haftbar, auch wenn die Entscheidung im Nachhinein falsch war. Diese Haftungsfreistellung ist auf unternehmerische Entscheidungen beschränkt — sie gilt nicht bei Gesetzesverstößen (§ 64 GmbHG, § 15a InsO). Bei forms-legal.com finden Sie diesen Muster-Anstellungsvertrag für GmbH-Geschäftsführer kostenlos. Verwandte Dokumente: GmbH-Gesellschaftsvertrag für die Satzungsgrundlage und GmbH-Gründungsprotokoll für den Gesamtgründungsakt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung (§ 74 HGB analog): Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind nach BGH II ZR 209/13 und BGH II ZR 177/02 zulässig, wenn sie durch eine angemessene Karenzentschädigung (mindestens 50% des letzten monatlichen Entgelts, analog § 74 Abs. 2 HGB) ausgeglichen werden. Ohne Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Maximale Dauer: 2 Jahre. Geographischer Geltungsbereich: auf die tatsächliche Tätigkeit bezogen.
Sozialversicherungsstatus und steuerliche Behandlung: Im Anstellungsvertrag ist klarzustellen, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Fremdgeschäftsführer (kein Gesellschaftsanteil) sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung (>50%) sind nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG B 12 R 1/09 R) in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen.
Anstellungsvertrag und steuerrechtliche Anforderungen (§ 8 Abs. 3 KStG): Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist das steuerrechtliche Kriterium der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) besonders relevant. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in zahlreichen Schreiben Maßstäbe für die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts entwickelt. Ein Drittvergleich (Fremdvergleich) ist entscheidend: Würde die GmbH einem nicht an ihr beteiligten Geschäftsführer dieselbe Vergütung zahlen? Gehaltsbestandteile, die dem Fremdvergleich nicht standhalten, werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und führen zu Steuerbelastungen für die GmbH (KSt-Nachzahlung) und den Gesellschafter (Kapitalertragsteuer auf die vGA-Betrag, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Empfehlung: Alle Vergütungsbestandteile (Festgehalt, Tantieme, Dienstwagen, Altersversorgung, betriebliche Altersvorsorge — bAV § 4b EStG) in einem schriftlichen Anstellungsvertrag klar regeln und rechtzeitig beschließen.
Elektronische Anmeldung und Handelsregisterpflicht: Nach der Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist die Änderung unverzüglich zum Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung erfolgt elektronisch durch den Notar (§ 12 HGB, § 39a BeurkG). Bis zur Eintragung des neuen Geschäftsführers ins Handelsregister gilt der alte Geschäftsführer nach außen hin noch als Vertreter der GmbH (negative Publizität, § 10 HGB).
So füllen Sie Ihr GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen der GmbH Geschäftsführer-Bestellung und des Anstellungsvertrags erfordert Kenntnis des GmbH-Rechts und des Arbeitsrechts:
Erster Schritt: Trennungstheorie beachten. Bestellungsbeschluss (körperschaftsrechtlich) und Anstellungsvertrag (schuldrechtlich) sind zwei separate Dokumente. Der Beschluss über die Bestellung ist in der Gesellschafterversammlungs-Niederschrift zu protokollieren; der Anstellungsvertrag wird separat unterzeichnet. Die Gesellschaft wird beim Abschluss des Anstellungsvertrags in der Regel durch einen Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) oder einen dafür bevollmächtigten Vertreter vertreten — nicht durch den Geschäftsführer selbst (§ 181 BGB Insichgeschäftsverbot, sofern keine Satzungsbefreiung).
Zweiter Schritt: Vergütung und Tantiemen marktgerecht festlegen. Das Geschäftsführergehalt muss einem Drittvergleich standhalten (§ 8 Abs. 3 KStG — verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden). Prüfen Sie Gehaltsvergleiche (KPMG GF-Survey, Kienbaum, pwc). Tantiemen sollten an konkrete messbare Ziele (Umsatz, EBIT, KPIs) geknüpft und mit einer Obergrenze versehen werden. Steuerberater konsultieren: Das Finanzamt prüft die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders genau.
Dritter Schritt: Sozialversicherungsstatus klären. Beantragen Sie vor Beginn des Anstellungsverhältnisses ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach § 7a SGB IV. Das Verfahren dauert typischerweise 2–6 Monate. Das Ergebnis ist bindend für alle Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung). Fehler bei der Sozialversicherungspflicht können zu hohen Nachzahlungen zzgl. Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) führen.
Vierter Schritt: Wettbewerbsverbot ausgewogen gestalten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollten räumlich und sachlich auf die tatsächliche Tätigkeit des Geschäftsführers begrenzt sein. Globale weltweite Wettbewerbsverbote sind regelmäßig unzulässig und nichtig. Dauer: maximal 2 Jahre. Karenzentschädigung: mindestens 50% des monatlichen Entgelts für die Verbotsdauer (BGH II ZR 177/02 analog § 74 HGB). Die Karenzentschädigung ist einkommensteuerpflichtig (§ 24 Nr. 1 EStG).
Fünfter Schritt: Handelsregistermeldung nach Bestellung. Nach dem Gesellschafterbeschluss über die Bestellung ist die Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar oder den Geschäftsführer in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) einzureichen. Mitzureichen: Gesellschafterbeschluss (Protokoll der Gesellschafterversammlung) und die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG. Das Handelsregister trägt die Bestellung ein; erst dann ist die Bestellung für Dritte öffentlich wirksam (§ 10 HGB — negative Publizität).
Sechster Schritt: Archivierung und regelmäßige Überprüfung. Der Anstellungsvertrag sollte in der Personalakte der GmbH aufbewahrt werden. Bei wesentlichen Änderungen (Gehaltserhöhung, Verlängerung) ist ein Nachtrag zu unterzeichnen und ggf. eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Regelmäßige Überprüfung: Wurde die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) erfüllt? Sind D&O-Versicherungen (Directors and Officers — Managerhaftpflichtversicherung) vorhanden?
Rechtliche Anforderungen für GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die GmbH Geschäftsführer-Bestellung ergeben sich aus GmbHG, BGB, InsO und Steuerrecht:
GmbHG § 6 — Eignungsvoraussetzungen für Geschäftsführer: Nur natürliche Personen können Geschäftsführer sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Ausschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bei: Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB) sowie bestimmten anderen Delikten. Gerichtlich angeordnetes Berufsverbot (§ 70 StGB) schließt die Geschäftsführerstellung in dem betreffenden Bereich aus. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 104 ff. BGB) ist Voraussetzung. Kein Wohnsitzerfordernis in Deutschland oder Deutschland-EU — Ausländer können Geschäftsführer sein.
GmbHG § 38 — Freie Abberufbarkeit: Der Geschäftsführer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung beendet die körperschaftsrechtliche Stellung als Organmitglied, nicht automatisch den schuldrechtlichen Anstellungsvertrag (BGH II ZR 209/13 — Trennungstheorie). Im Gesellschaftsvertrag kann die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Bei Abberufung aus wichtigem Grund ohne vertragliche Einschränkung (§ 38 Abs. 1 GmbHG) besteht kein Recht auf Weiterbeschäftigung; der Anstellungsvertrag läuft bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
GmbHG § 43 — Sorgfaltspflicht und Haftung: Der Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Bei Pflichtverletzung: Schadensersatz gegenüber der GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Beweislastumkehr: Bei Verdacht einer Pflichtverletzung muss der Geschäftsführer beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat (BGH II ZR 270/00). D&O-Versicherungen (Directors and Officers Liability Insurance) sichern das persönliche Haftungsrisiko ab.
InsO § 15a — Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen, Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht — Insolvenzgericht stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Diese Frist ist durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, 2020–2021) zeitweise ausgesetzt worden. Verletzt der Geschäftsführer § 15a InsO: Strafbarkeit (§ 15a Abs. 4 InsO — bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe); Zivilhaftung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO — persönliche Haftung gegenüber Gläubigern).
Steuerrecht — Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG): Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) verbietet verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine vGA liegt vor, wenn das Geschäftsführergehalt so hoch ist, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Fremdgeschäftsführer nicht bereit gewesen wäre, es zu zahlen. Folge: Das überhöhte Gehalt wird dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der GmbH hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag versteuert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben) und die Finanzgerichte haben umfangreiche Kriterien für die vGA-Prüfung entwickelt.
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH Geschäftsführer-Bestellung und Anstellungsvertrag Deutschland
Häufige Fehler beim GmbH Geschäftsführer-Anstellungsvertrag führen zu Steuerrisiken, Haftungslücken oder Rechtsunsicherheiten:
Kein Gesellschafterbeschluss vor Abschluss des Anstellungsvertrags: Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Wenn der Geschäftsführer den eigenen Anstellungsvertrag unterzeichnet, ohne dass ein Gesellschafterbeschluss vorliegt, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB schwebend unwirksam (Insichgeschäft). Empfehlung: Zuerst Gesellschafterbeschluss fassen, dann Anstellungsvertrag durch einen bevollmächtigten Gesellschafter unterzeichnen.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unangemessen hohes Gehalt: Das häufigste steuerliche Risiko beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG). Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob das Geschäftsführergehalt einem Fremdvergleich standhält. Bei Feststellung einer vGA: Körperschaftsteuer-Korrektur für die GmbH + Einkommensteuer für den Gesellschafter auf den vGA-Betrag + Zinsen (§ 233a AO). Empfehlung: Steuerberater konsultieren und Gehaltsangemessenheit jährlich dokumentieren.
Fehlende D&O-Versicherung: GmbH-Geschäftsführer haften persönlich nach § 43 GmbHG, § 15a InsO, § 64 GmbHG a.F. (jetzt § 15b InsO). Ohne D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist das persönliche Vermögen des Geschäftsführers exponiert. Viele Anstellungsverträge regeln nicht, ob die GmbH eine D&O-Police abschließt. Empfehlung: D&O-Versicherung im Anstellungsvertrag vereinbaren und die GmbH verpflichten, diese aufrechtzuerhalten.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung: Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung sind nach BGH II ZR 177/02 analog § 74 Abs. 2 HGB nichtig. Der Geschäftsführer ist dann nicht gebunden — das Unternehmen hat keinen Schutz vor unmittelbarer Konkurrenz durch den ausscheidenden Geschäftsführer. Empfehlung: Immer eine angemessene Karenzentschädigung (mindestens 50% des monatlichen Entgelts) im Wettbewerbsverbotsvertrag vereinbaren.
Versäumnis der Statusfeststellung bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Wenn kein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) durchgeführt wird und der Geschäftsführer fälschlicherweise als nicht-sozialversicherungspflichtig behandelt wird, können erhebliche Nachforderungen entstehen. Die Sozialversicherungsträger können bis zu 4 Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) rückwirkend Beiträge nachfordern. Säumniszuschläge betragen 1% des ausstehenden Beitrags pro angefangenem Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 626 BGBDE official
- § 181 BGBDE official
- § 29 BGBDE official
- § 126 BGBDE official
- § 39a BeurkGDE official
- § 4b EStGDE official
- § 7a SGB IVDE official
- § 24 SGB IVDE official
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Der Unterschied liegt im Kern des deutschen GmbH-Rechts und wird als Trennungstheorie bezeichnet (BGH II ZR 209/13): Die Bestellung ist der körperschaftsrechtliche Akt, durch den jemand zum Organ der GmbH wird. Sie erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG), wird ins Handelsregister eingetragen und begründet die Vertretungsmacht gegenüber Dritten (§ 35 GmbHG). Die Bestellung kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss widerrufen werden (§ 38 GmbHG — freie Abberufbarkeit). Der Anstellungsvertrag ist das schuldrechtliche Dienstverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer. Er regelt Vergütung, Pflichten, Urlaub, Wettbewerbsverbot und Kündigung. Er läuft unabhängig von der Bestellung weiter, bis er ordentlich (nach Frist) oder außerordentlich (aus wichtigem Grund, § 626 BGB) gekündigt wird. Wichtige Konsequenz: Ein abberufener Geschäftsführer kann weiterhin Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag geltend machen, bis dieser rechtswirksam beendet ist. Die GmbH muss bei einer Abberufung stets prüfen, ob gleichzeitig eine Kündigung des Anstellungsvertrags möglich und gewollt ist.
Grundsätzlich ja: § 38 Abs. 1 GmbHG regelt die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch Gesellschafterbeschluss. Ausnahme: Wenn der Gesellschaftsvertrag die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt (§ 38 Abs. 2 GmbHG), ist eine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (z.B. grobe Pflichtverletzung, strafrechtliches Verhalten, Interessenkonflikte). Wichtige Gründe im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG entsprechen den wichtigen Gründen für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Bei Abberufung trotz Satzungsbeschränkung ohne wichtigen Grund: Die Abberufung ist anfechtbar (Schadensersatz möglich). Folge der Abberufung: Nur die körperschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer endet; der Anstellungsvertrag bleibt bestehen (Trennungstheorie, BGH II ZR 209/13). Der abberufene Geschäftsführer hat weiterhin Anspruch auf seine Vergütung bis zum Ende des Anstellungsvertrags (ordentliche Kündigung oder Ablauf der Befristung), sofern nicht ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt (§ 626 BGB).
Der GmbH-Geschäftsführer trägt erhebliche persönliche Haftungsrisiken, die durch § 43 GmbHG, § 15a InsO und weitere Vorschriften geregelt sind: Haftung nach § 43 GmbHG: Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (§ 43 Abs. 1 GmbHG) haftet der Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Verjährung: 5 Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Business Judgment Rule: Wenn der Geschäftsführer auf Basis angemessener Information und im Unternehmensinteresse handelt, ist er nicht haftbar für unternehmerische Fehlentscheidungen (BGH II ZR 270/00). Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Bei Insolvenzverschleppung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 15a Abs. 4 InsO) sowie persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber Gläubigern (§ 823 Abs. 2 BGB). Steuerliche Haftung (§ 69 AO): Bei nicht ordnungsgemäßer Abführung von Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder anderen Steuern der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich (§ 69 AO — Haftung für Steuerschulden der GmbH). Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB): Nicht abgeführte Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge sind strafbar (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre). Schutzmaßnahmen: D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance), internes Kontrollsystem (IKS), Rechtsberatung bei wichtigen Entscheidungen.
Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers hängt von seiner Stellung ab: Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschaftsanteil): In der Regel sozialversicherungspflichtig wie ein Arbeitnehmer (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung). Abhängig vom konkreten Einzelfall (Weisungsgebundenheit, Integration in den Betrieb). Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung (> 50%): In der Regel nicht sozialversicherungspflichtig (BSG B 12 R 1/09 R) — kann seine eigene Arbeitsbedingungen selbst bestimmen, gilt als Selbständiger. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung (≤ 50%): Hängt von der Satzungsgestaltung und den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten ab — oft sozialversicherungspflichtig. Klärung durch Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV): Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das DRV-Verfahren stellt verbindlich fest, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Dauer: 2–6 Monate. Rückwirkende Beitragsnachforderungen können vermieden werden, wenn das Verfahren frühzeitig beantragt wird.
Die Business Judgment Rule (BJR) ist ein Haftungsschutzprinzip für GmbH-Geschäftsführer, das vom BGH in Anlehnung an § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auch auf GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) angewendet wird (BGH II ZR 270/00 — sogenannte ARAG/Garmenbeck-Entscheidung, fortgeführt in BGH II ZR 209/13): Voraussetzungen der BJR für GmbH-Geschäftsführer: Unternehmerische Entscheidung (keine Rechtspflichten-Verletzung). Handeln auf der Basis angemessener Information (Due-Diligence-Pflicht — gegebenenfalls externe Experten konsultieren). Gutgläubiges Handeln im Unternehmensinteresse (kein Eigeninteresse, keine Interessenkonflikte). Folge: Wenn der Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllt, ist er nicht für unternehmerische Fehlentscheidungen haftbar, auch wenn sie im Nachhinein falsch waren. Grenzen der BJR: Sie gilt nicht bei Gesetzesverstößen (§ 15a InsO — Insolvenzantragspflicht, § 30 GmbHG — Kapitalerhaltung, Steuergesetze). Sie gilt nicht bei offensichtlich unvernünftigen Entscheidungen. Sie gilt nicht bei Interessenkonflikten. Praxistipp: Dokumentieren Sie wichtige Entscheidungen schriftlich, mit den zugrunde liegenden Informationen und dem Entscheidungsprozess — als Beweissicherung für eine eventuelle spätere Haftungsüberprüfung.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind nach BGH II ZR 209/13 und BGH II ZR 177/02 wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Schriftliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung (§ 74 HGB analog). Angemessener Geltungsbereich: räumlich (Deutschland, Europa oder weltweiter Geltungsbereich muss sachlich gerechtfertigt sein), zeitlich (maximal 2 Jahre) und sachlich (auf die tatsächliche Tätigkeit des Geschäftsführers beschränkt). Karenzentschädigung: Mindestens 50% des letzten monatlichen Entgelts für die gesamte Dauer des Verbots (BGH II ZR 177/02 analog § 74 Abs. 2 HGB). Ohne Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot nichtig — der Geschäftsführer ist nicht gebunden. Legitimes Schutzinteresse des Unternehmens: Das Unternehmen muss ein berechtigtes Interesse am Wettbewerbsverbot haben (z.B. Schutz von Kundenbeziehungen, Geschäftsgeheimnissen, Know-how). Folgen bei Verletzung: Vertragsstrafe (falls vereinbart) und Schadensersatz. Wichtig: Gesellschafter-Geschäftsführer können nicht gleichzeitig durch ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB analog) und durch ein anstellungsvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden sein — hier sind die Grenzen zu beachten.
Bei drohender oder eingetretener Insolvenz hat der GmbH-Geschäftsführer strenge gesetzliche Pflichten: Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO — die Gesellschaft kann ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen) oder Überschuldung (§ 19 InsO — Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen, und der Fortbestand ist nicht überwiegend wahrscheinlich) muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (bei Überschuldung) nach Feststellung, Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht (§ 3 InsO — Zuständigkeit: Sitz der GmbH) stellen. Zahlungsverbote (§ 15b InsO, früher § 64 GmbHG): Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Geschäftsführer keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr vornehmen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Strafbarkeit (§ 15a Abs. 4 InsO): Verspäteter oder unterlassener Insolvenzantrag kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Zivilrechtliche Haftung: Gläubiger der GmbH können den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO). Empfehlung: Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten sofort einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Sanierungsberater konsultieren. Frühzeitige Sanierungsmaßnahmen können die Insolvenz abwenden.
Die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers ins Handelsregister erfolgt in mehreren Schritten: Gesellschafterbeschluss: Die Gesellschafterversammlung fasst einen Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Beschluss wird im Protokoll der Gesellschafterversammlung dokumentiert. Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG): Der neue Geschäftsführer gibt eine notariell beglaubigte oder in öffentlich beglaubigter Form versicherte Erklärung ab, dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen. Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 HGB): Der Geschäftsführer oder der Notar reicht die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) ein. In der Praxis übermittelt der Notar die Anmeldung elektronisch (§ 39a BeurkG). Inhalt der Anmeldung: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnort des neuen Geschäftsführers; Datum der Bestellung; Vertretungsregelung (Einzel- oder Gesamtvertretung). Eintragung durch das Registergericht: Das Amtsgericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit und trägt den neuen Geschäftsführer ins Handelsregister ein. Die Eintragung ist für die Wirkung gegenüber Dritten konstitutiv (§ 10 HGB — negative Publizität). Zeitdauer: 1–3 Wochen nach Einreichung. Kosten: Gerichtsgebühren ca. EUR 70–150 zzgl. Notargebühren. Öffentliche Einsicht: Das Handelsregister ist kostenlos einsehbar unter www.handelsregister.de.
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