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Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland

Praxisübernahmevertrag Arztpraxis

Bundesrepublik Deutschland — SGB V § 103 Abs. 4-7 (Nachbesetzungsverfahren KV); BGB § 433 (Kauf); HGB § 25 (Firmenfortführung); BSG B 6 KA 3/14 R

Kopf

PRAXISÜBERNAHMEVERTRAG ARZTPRAXIS

gemäß SGB V § 103 Abs. 4-7 (Nachbesetzungsverfahren KV); BGB § 433 (Kauf); HGB § 25 (Firmenfortführung); BSG B 6 KA 3/14 R

Bundesrepublik Deutschland

Abgeschlossen in [Ort], den [Datum]

Vertragsparteien

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

Verkäufer (abgebender Arzt): [Verkäufer Name], wohnhaft: [Verkäufer Adresse]

Käufer (übernehmender Arzt): [Käufer Name], wohnhaft: [Käufer Adresse]

Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung der ärztlichen Praxis [Praxis Adresse], Fachgebiet [Fachgebiet], im Planungsbereich der [KV Bezirk] gemäß SGB V § 103 Abs. 4.

Kaufgegenstand und Kaufpreis

§ 2 KAUFGEGENSTAND UND KAUFPREIS

Kaufgegenstand: [Kaufgegenstand]

Kaufpreis: [Kaufpreis]

Zahlungsmodalitäten: [Zahlungsmodalitäten]

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Praxis frei von Rechten Dritter zu übertragen. Bestehende Praxisschulden (Geräteleasingverträge, Mietschulden, laufende Kredit-Tilgungsverpflichtungen) gehen nur dann auf den Käufer über, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; andernfalls bleiben sie beim Verkäufer. Bei Übernahme des Praxisnamens (Firmenfortführung) haftet der Käufer nach HGB § 25 für alle im Betrieb entstandenen Verbindlichkeiten, sofern er nicht unverzüglich einen Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lässt.

Übergabe

§ 3 ÜBERGABE UND EINFÜHRUNGSZEIT

Übergabedatum: [Übergabedatum]

Einführungszeit: [Einführungszeit]

Der Verkäufer übergibt zum Übergabedatum die Praxis nebst Inventar, Geräten, Patientenakten und EDV-System an den Käufer. Die Übergabe wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Medizinische Geräte werden mit vollständiger Wartungshistorie nach MPBetreibV § 6 übergeben.

KV-Nachbesetzungsverfahren

§ 4 KV-NACHBESETZUNGSVERFAHREN (SGB V § 103 Abs. 4)

Voraussetzung für die Durchführung dieses Vertrages ist die Erteilung der Zulassung an den Käufer durch den Zulassungsausschuss der [KV Bezirk] nach SGB V § 103 Abs. 4. Beide Parteien verpflichten sich, das Nachbesetzungsverfahren unverzüglich einzuleiten und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Wird die Zulassung an den Käufer nicht erteilt, haben beide Parteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach BGB § 346; geleistete Anzahlungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.

Der Verkäufer verzichtet nach SGB V § 103 Abs. 4 Satz 1 auf seine Zulassung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung des Käufers wirksam wird. Das BSG hat in B 6 KA 3/14 R klargestellt, dass die KV an den Kaufpreis nicht gebunden ist und die Nachbesetzung unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis entscheidet.

Schluss

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Praxis. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform; Änderungen und Ergänzungen sind nur schriftlich wirksam. Salvatorische Klausel: Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.

Verkäufer (abgebender Arzt):

[Verkäufer Name]

([Ort], den [Datum])

Käufer (übernehmender Arzt):

[Käufer Name]

Verkäufer (abgebender Arzt)

________________

Signature

Käufer (übernehmender Arzt)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland?

Praxisübernahmevertrag Arztpraxis in Deutschland ist der notarielle oder privatschriftliche Vertrag, durch den ein Arzt seine niedergelassene Vertragsarztpraxis einschließlich Inventar, Patientenstamm und Goodwill auf einen Nachfolger überträgt. Das Verfahren ist untrennbar mit dem sozialrechtlichen Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 verknüpft: In gesperrten Planungsbereichen (Überversorgung laut Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach SGB V § 99) kann ein Vertragsarzt seinen KV-Sitz nur durch Ausschreibung und KV-Zulassungsverfahren weitergeben.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) schätzt, dass bis 2030 in Deutschland über 50.000 Vertragsärzte altersbedingt aus der Niederlassung ausscheiden werden. Die Praxisübergabe ist damit eines der dringendsten Themen in der ambulanten Versorgungsstruktur. In gesperrten Planungsbereichen — in denen der Versorgungsgrad über 110 % liegt (Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA) — kann die KV die Stelle ausschreiben und aus mehreren Bewerber den geeignetsten Nachfolger auswählen (SGB V § 103 Abs. 4 Satz 5). Der Kaufpreis für den Praxissitz kann von der KV nicht vorgeschrieben werden; das BSG hat in B 6 KA 3/14 R klargestellt, dass die KV den vereinbarten Kaufpreis nicht als überhöht ablehnen darf und die Nachbesetzungsentscheidung unabhängig vom Kaufpreis trifft.

Der Praxisübernahmevertrag regelt nach BGB § 433 den Kauf der materiellen Praxisbestandteile (Inventar, Geräte, Einrichtung) und nach den Grundsätzen des Unternehmenskaufs die Übertragung des immateriellen Goodwills (Patientenstamm, Praxisname, Lage). Bei Übernahme des Praxisnamens (Firmenfortführung) haftet der Käufer nach HGB § 25 für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten, sofern kein Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen wird. Steuerlich ist der Veräußerungsgewinn beim abgebenden Arzt nach EStG § 18 Abs. 3 als Aufgabegewinn zu versteuern; der übernehmende Arzt kann den Kaufpreis über die betriebliche Nutzungsdauer abschreiben. Forms-legal.com stellt eine vollständige Mustervorlage für Praxisübernahmeverträge bereit, die alle SGB V-, BGB- und HGB-Anforderungen erfüllt.

Wann brauchen Sie Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland?

Ein Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland ist in folgenden Situationen erforderlich:

**Altersbedingtes Ausscheiden aus der Niederlassung:** Wenn ein Vertragsarzt das Rentenalter erreicht (KV-Zulassung endet bei Vollendung des 68. Lebensjahres nach SGB V § 95 Abs. 7) und seine Praxis an einen Nachfolger übergeben möchte. Das KV-Nachbesetzungsverfahren muss rechtzeitig eingeleitet werden — Fristen und Bewerbungsschritte unterscheiden sich je nach KV-Bezirk.

**Wechsel in die Anstellung oder MVZ:** Wenn ein niedergelassener Vertragsarzt seine Praxis aufgibt und in ein MVZ oder Krankenhaus wechselt. In diesem Fall kann die Praxis an einen Nachfolger verkauft werden, sofern der Planungsbereich gesperrt ist und das KV-Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wird. Ist der Planungsbereich offen (Unterversorgung), entfällt das formale Nachbesetzungsverfahren — der Arzt gibt seine Zulassung zurück, und die Praxis wird als Sachanlage verkauft.

**Tod oder schwere Erkrankung des Praxisinhabers:** Bei Tod oder dauerhafter Berufsunfähigkeit des Vertragsarztes kann die KV nach SGB V § 103 Abs. 6 die Praxis für bis zu drei Jahre weiterführen lassen (Praxisfortführung durch Vertreter, Praxisassistent, Strohmann). Anschließend ist das Nachbesetzungsverfahren für den Erben oder die Erbengemeinschaft einzuleiten. Ein zuvor abgeschlossener Praxisübernahmevertrag mit einer aufschiebenden Bedingung (Ableben) sichert die Kontinuität der Patientenversorgung.

**Umwandlung in BAG oder MVZ:** Wenn mehrere Ärzte ihre Einzelpraxen in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein MVZ einbringen, sind für jeden eingebrachten Praxisteil Übergabeverträge erforderlich. Die Übertragung eines Praxissitzes auf eine BAG ist nach SGB V § 103 Abs. 4a zulässig, sofern die KV zustimmt.

**Praxisverkauf an Investoren (Klinikkonzerne, Private Equity):** Immer häufiger erwerben Klinikkonzerne oder Private-Equity-Fonds Arztpraxen. Nach BSG B 6 KA 34/19 R sind nicht-ärztliche juristische Personen in bestimmten Trägerformen als MVZ-Gründer zulässig. Der Praxisübernahmevertrag muss in diesen Fällen die Trägerformvoraussetzungen des SGB V § 95 Abs. 1a berücksichtigen und sicherstellen, dass die KV-Zulassung korrekt übertragen wird.

Was gehört in Ihr Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland?

Ein wirksamer Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland enthält folgende Kernelemente:

**1. Vollständige Identifikation beider Parteien** Name, Anschrift und KV-Zulassungsnummer des abgebenden Arztes sowie Name, Anschrift und Approbationsnummer des übernehmenden Arztes. Die Facharztbezeichnung beider Parteien muss angegeben sein — der übernehmende Arzt muss für das gleiche Fachgebiet zugelassen werden können (SGB V § 103 Abs. 4 Satz 2).

**2. Exakte Beschreibung des Kaufgegenstands** Sämtliche übertragenen Vermögensgegenstände müssen einzeln oder durch Verweis auf Anlage-Listen erfasst werden: Inventar (Mobiliar, Einrichtung), medizinische Geräte (mit Gerätenummern und MPBetreibV-Dokumentation), EDV-System und Software, Mietverträge (Praxisräume), Praxisname, Patientenstamm (nach datenschutzkonformer Übertragung). Nicht Kaufgegenstand ist der KV-Sitz als solcher — dieser wird durch das KV-Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 übertragen und ist nicht privatrechtlich handelbar.

**3. Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten (BGB § 433)** Kaufpreis, Anzahlung, Restzahlung und Zahlungsbedingungen müssen klar geregelt sein. Die Restzahlung sollte an die Erteilung der KV-Zulassung an den Käufer geknüpft werden — da ohne KV-Zulassung der Praxiskauf wirtschaftlich wertlos ist. USt-Pflicht prüfen: Goodwill-Anteil ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen), Inventar-Anteil umsatzsteuerpflichtig.

**4. KV-Nachbesetzungsverfahren als aufschiebende Bedingung (SGB V § 103 Abs. 4)** Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der KV-Zulassung an den Käufer. Beide Parteien müssen sich verpflichten, das Nachbesetzungsverfahren einzuleiten und alle erforderlichen Unterlagen beim Zulassungsausschuss einzureichen. Scheitert das Nachbesetzungsverfahren (KV wählt einen anderen Bewerber), hat der Käufer das Rücktrittsrecht nach BGB § 346.

**5. Übergabe und Übergabeprotokoll** Datum der Praxisübergabe, Einführungszeit des abgebenden Arztes und Übergabeprotokoll für Inventar und Geräte sind zu regeln. Medizinische Geräte müssen mit vollständiger Wartungsdokumentation nach MPBetreibV übergeben werden. Das Übergabeprotokoll dient als Mängelrüge-Grundlage nach BGB §§ 434 ff. (Sachmängelgewährleistung).

**6. Firmenfortführungshaftung (HGB § 25)** Bei Übernahme des Praxisnamens haftet der Käufer nach HGB § 25 Abs. 1 für alle Verbindlichkeiten des abgebenden Arztes, die im Praxisbetrieb entstanden sind. Um diese Haftung auszuschließen, muss der Käufer unverzüglich einen Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lassen (HGB § 25 Abs. 2). Auf forms-legal.com empfehlen wir, die Firmenfortführungshaftung im Praxisübernahmevertrag explizit zu regeln.

**7. Datenschutzkonformer Patientenstamm-Übergang (DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a)** Die Übertragung von Patientendaten von einer Arztpraxis auf eine andere erfordert nach DSGVO Art. 9 und BDSG § 22 eine datenschutzrechtliche Grundlage. In der Regel wird die Einwilligung der Patienten (DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) herangezogen. Patienten sind über den Praxiswechsel zu informieren. Die Patientenakten dürfen nur für die Übergangsbehandlung übergeben werden — der abgebende Arzt bleibt für seinen Behandlungszeitraum verantwortlich.

**8. Steuerliche Gestaltung (EStG § 18 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 14)** Der Veräußerungsgewinn des abgebenden Arztes ist nach EStG § 18 Abs. 3 als Aufgabegewinn mit dem Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) zu versteuern — für Ärzte ab 55 oder dauerhafter Berufsunfähigkeit gelten begünstigte Steuersätze. Der übernehmende Arzt kann den Kaufpreis nach EStG § 6 als Betriebsvermögen aktivieren und über die betriebliche Nutzungsdauer abschreiben. Steuerberatung durch einen auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater ist dringend empfohlen.

So füllen Sie Ihr Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland aus

Den Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland erstellen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1: KV-Nachbesetzungsverfahren klären** Informieren Sie sich bei der zuständigen KV-Bezirksstelle, ob der Planungsbereich Ihrer Praxis gesperrt (Überversorgung) oder offen (keine Warteliste für Nachfolge) ist. Im gesperrten Bereich ist das KV-Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 zwingend; im offenen Bereich können Sie die Praxis an einen Nachfolger frei verkaufen.

**Schritt 2: Praxiswert ermitteln** Lassen Sie den Praxiswert durch einen spezialisierten Gutachter oder Steuerberater ermitteln. Methoden: Ertragswertmethode (Grundlage: Jahresüberschüsse der letzten 3 Jahre); Substanzwertmethode (Inventar + Geräte + Ausstattung); Goodwill-Bewertung nach BAK-Empfehlungen (Bundesärztekammer-Richtlinie zur Praxisbewertung). Der ermittelte Praxiswert bildet die Verhandlungsbasis.

**Schritt 3: Vertrag auf forms-legal.com ausfüllen** Tragen Sie Verkäufer- und Käuferdaten, Praxisadresse, Fachgebiet, KV-Bezirk, Kaufpreis, Kaufgegenstand und Zahlungsmodalitäten ein. Definieren Sie die KV-Zulassungserteilung als aufschiebende Bedingung.

**Schritt 4: Notarielle Beurkundung prüfen** Ein Praxisübernahmevertrag bedarf nicht zwingend der notariellen Beurkundung (BGB § 433 verlangt keine Form). Wenn jedoch Praxisgebäude oder Eigentumsrechte am Praxisobjekt mitverkauft werden, ist nach BGB § 311b Abs. 1 notarielle Beurkundung Pflicht. Auch bei Beträgen über 50.000 € empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen die notarielle Form.

**Schritt 5: KV-Nachbesetzungsverfahren einleiten** Beantragen Sie gemeinsam mit dem Käufer das Nachbesetzungsverfahren beim zuständigen KV-Zulassungsausschuss. Erforderliche Unterlagen: Zulassungsverzicht des Verkäufers, Antrag auf Zulassung des Käufers, Approbationsurkunde, Facharztzeugnis, ggf. Nachweis über Vorbereitungszeit. Die KV veröffentlicht die Stelle und entscheidet nach Bewerbungsfrist.

**Schritt 6: Übergabe durchführen** Nach KV-Zulassungserteilung: Übergabe des Inventars mit Protokoll, Einführungszeit des abgebenden Arztes, Patientenunterrichtung über den Praxiswechsel, Übergabe der Patientenakten nach DSGVO-Anforderungen.

Häufige Fehler bei Ihrem Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland

Häufige Fehler beim Praxisübernahmevertrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**KV-Nachbesetzungsverfahren zu spät eingeleitet:** Viele Praxisverkäufer unterschätzen die Dauer des KV-Nachbesetzungsverfahrens — in der Praxis dauert es 6–18 Monate von der Ausschreibung bis zur Zulassungserteilung. Wird das Verfahren zu spät eingeleitet, drohen Versorgungslücken und Patienten wandern ab. Das Nachbesetzungsverfahren sollte mindestens 12 Monate vor dem geplanten Abgabezeitpunkt gestartet werden.

**Kaufpreis nicht an KV-Zulassung geknüpft:** Wenn der Kaufpreis ohne die Bedingung der KV-Zulassungserteilung zu zahlen ist und die KV anschließend einen anderen Bewerber auswählt, bleibt der Käufer auf dem Kaufpreis sitzen. Der Restbetrag muss zwingend an die Erteilung der KV-Zulassung geknüpft sein; eine Anzahlung sollte bei Scheitern der KV-Zulassung zurückgezahlt werden.

**Firmenfortführungshaftung (HGB § 25) nicht ausgeschlossen:** Übernehmende Ärzte, die den Praxisnamen weiterführen, ohne einen Haftungsausschluss ins Handelsregister einzutragen, haften für alle betrieblichen Altverbindlichkeiten — Steuerschulden, Mietschulden, Leasingverbindlichkeiten. Diese Haftung kann erhebliche Beträge umfassen und ist für den Käufer existenzbedrohend.

**Fehlerhafte Datenschutzvorkehrungen beim Patientenstamm:** Wenn Patientenakten ohne DSGVO-konforme Einwilligung oder datenschutzrechtliche Grundlage übertragen werden, drohen Bußgelder nach DSGVO Art. 83 und berufsrechtliche Sanktionen nach MBO-Ä § 9. Patienten müssen vor der Übergabe informiert werden; ein Datenschutzmerkblatt und ggf. eine Einwilligungserklärung sind empfehlenswert.

**Steuerliche Gestaltung nicht optimiert:** Viele abgebende Ärzte nutzen die steuerlichen Vergünstigungen für Praxisveräußerungsgewinne (EStG § 34 — ermäßigte Besteuerung ab 55 oder dauerhafter Berufsunfähigkeit) nicht optimal. Die Einschaltung eines auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberaters vor Vertragsabschluss kann erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Der Veräußerungsgewinn sollte vor Vertragsunterzeichnung mit dem Steuerberater strukturiert werden.

**Keine ärztliche Rechtsberatung eingeholt:** Praxisübernahmen sind komplexe Transaktionen, die Sozialrecht (SGB V), Arbeitsrecht (Mietverträge, Angestelltenverträge), Steuerrecht und Berufsrecht (MBO-Ä) verbinden. Ein auf Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte den Vertrag prüfen, bevor er unterzeichnet wird.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 34 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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