Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — SGB V § 103 Abs. 4-7 (Nachbesetzungsverfahren KV); BGB § 433 (Kauf); HGB § 25 (Firmenfortführung); BSG B 6 KA 3/14 R
Kopf
PRAXISÜBERNAHMEVERTRAG ARZTPRAXIS
gemäß SGB V § 103 Abs. 4-7 (Nachbesetzungsverfahren KV); BGB § 433 (Kauf); HGB § 25 (Firmenfortführung); BSG B 6 KA 3/14 R
Bundesrepublik Deutschland
Abgeschlossen in [Ort], den [Datum]
Vertragsparteien
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Verkäufer (abgebender Arzt): [Verkäufer Name], wohnhaft: [Verkäufer Adresse]
Käufer (übernehmender Arzt): [Käufer Name], wohnhaft: [Käufer Adresse]
Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung der ärztlichen Praxis [Praxis Adresse], Fachgebiet [Fachgebiet], im Planungsbereich der [KV Bezirk] gemäß SGB V § 103 Abs. 4.
Kaufgegenstand und Kaufpreis
§ 2 KAUFGEGENSTAND UND KAUFPREIS
Kaufgegenstand: [Kaufgegenstand]
Kaufpreis: [Kaufpreis]
Zahlungsmodalitäten: [Zahlungsmodalitäten]
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Praxis frei von Rechten Dritter zu übertragen. Bestehende Praxisschulden (Geräteleasingverträge, Mietschulden, laufende Kredit-Tilgungsverpflichtungen) gehen nur dann auf den Käufer über, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; andernfalls bleiben sie beim Verkäufer. Bei Übernahme des Praxisnamens (Firmenfortführung) haftet der Käufer nach HGB § 25 für alle im Betrieb entstandenen Verbindlichkeiten, sofern er nicht unverzüglich einen Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lässt.
Übergabe
§ 3 ÜBERGABE UND EINFÜHRUNGSZEIT
Übergabedatum: [Übergabedatum]
Einführungszeit: [Einführungszeit]
Der Verkäufer übergibt zum Übergabedatum die Praxis nebst Inventar, Geräten, Patientenakten und EDV-System an den Käufer. Die Übergabe wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Medizinische Geräte werden mit vollständiger Wartungshistorie nach MPBetreibV § 6 übergeben.
KV-Nachbesetzungsverfahren
§ 4 KV-NACHBESETZUNGSVERFAHREN (SGB V § 103 Abs. 4)
Voraussetzung für die Durchführung dieses Vertrages ist die Erteilung der Zulassung an den Käufer durch den Zulassungsausschuss der [KV Bezirk] nach SGB V § 103 Abs. 4. Beide Parteien verpflichten sich, das Nachbesetzungsverfahren unverzüglich einzuleiten und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Wird die Zulassung an den Käufer nicht erteilt, haben beide Parteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach BGB § 346; geleistete Anzahlungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.
Der Verkäufer verzichtet nach SGB V § 103 Abs. 4 Satz 1 auf seine Zulassung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung des Käufers wirksam wird. Das BSG hat in B 6 KA 3/14 R klargestellt, dass die KV an den Kaufpreis nicht gebunden ist und die Nachbesetzung unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis entscheidet.
Schluss
§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Praxis. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform; Änderungen und Ergänzungen sind nur schriftlich wirksam. Salvatorische Klausel: Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
Verkäufer (abgebender Arzt):
[Verkäufer Name]
([Ort], den [Datum])
Käufer (übernehmender Arzt):
[Käufer Name]
Verkäufer (abgebender Arzt)
________________
Signature
Käufer (übernehmender Arzt)
________________
Signature
Was ist Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland?
Praxisübernahmevertrag Arztpraxis in Deutschland ist der notarielle oder privatschriftliche Vertrag, durch den ein Arzt seine niedergelassene Vertragsarztpraxis einschließlich Inventar, Patientenstamm und Goodwill auf einen Nachfolger überträgt. Das Verfahren ist untrennbar mit dem sozialrechtlichen Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 verknüpft: In gesperrten Planungsbereichen (Überversorgung laut Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach SGB V § 99) kann ein Vertragsarzt seinen KV-Sitz nur durch Ausschreibung und KV-Zulassungsverfahren weitergeben.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) schätzt, dass bis 2030 in Deutschland über 50.000 Vertragsärzte altersbedingt aus der Niederlassung ausscheiden werden. Die Praxisübergabe ist damit eines der dringendsten Themen in der ambulanten Versorgungsstruktur. In gesperrten Planungsbereichen — in denen der Versorgungsgrad über 110 % liegt (Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA) — kann die KV die Stelle ausschreiben und aus mehreren Bewerber den geeignetsten Nachfolger auswählen (SGB V § 103 Abs. 4 Satz 5). Der Kaufpreis für den Praxissitz kann von der KV nicht vorgeschrieben werden; das BSG hat in B 6 KA 3/14 R klargestellt, dass die KV den vereinbarten Kaufpreis nicht als überhöht ablehnen darf und die Nachbesetzungsentscheidung unabhängig vom Kaufpreis trifft.
Der Praxisübernahmevertrag regelt nach BGB § 433 den Kauf der materiellen Praxisbestandteile (Inventar, Geräte, Einrichtung) und nach den Grundsätzen des Unternehmenskaufs die Übertragung des immateriellen Goodwills (Patientenstamm, Praxisname, Lage). Bei Übernahme des Praxisnamens (Firmenfortführung) haftet der Käufer nach HGB § 25 für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten, sofern kein Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen wird. Steuerlich ist der Veräußerungsgewinn beim abgebenden Arzt nach EStG § 18 Abs. 3 als Aufgabegewinn zu versteuern; der übernehmende Arzt kann den Kaufpreis über die betriebliche Nutzungsdauer abschreiben. Forms-legal.com stellt eine vollständige Mustervorlage für Praxisübernahmeverträge bereit, die alle SGB V-, BGB- und HGB-Anforderungen erfüllt.
Wann brauchen Sie Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland?
Ein Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland ist in folgenden Situationen erforderlich:
**Altersbedingtes Ausscheiden aus der Niederlassung:** Wenn ein Vertragsarzt das Rentenalter erreicht (KV-Zulassung endet bei Vollendung des 68. Lebensjahres nach SGB V § 95 Abs. 7) und seine Praxis an einen Nachfolger übergeben möchte. Das KV-Nachbesetzungsverfahren muss rechtzeitig eingeleitet werden — Fristen und Bewerbungsschritte unterscheiden sich je nach KV-Bezirk.
**Wechsel in die Anstellung oder MVZ:** Wenn ein niedergelassener Vertragsarzt seine Praxis aufgibt und in ein MVZ oder Krankenhaus wechselt. In diesem Fall kann die Praxis an einen Nachfolger verkauft werden, sofern der Planungsbereich gesperrt ist und das KV-Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wird. Ist der Planungsbereich offen (Unterversorgung), entfällt das formale Nachbesetzungsverfahren — der Arzt gibt seine Zulassung zurück, und die Praxis wird als Sachanlage verkauft.
**Tod oder schwere Erkrankung des Praxisinhabers:** Bei Tod oder dauerhafter Berufsunfähigkeit des Vertragsarztes kann die KV nach SGB V § 103 Abs. 6 die Praxis für bis zu drei Jahre weiterführen lassen (Praxisfortführung durch Vertreter, Praxisassistent, Strohmann). Anschließend ist das Nachbesetzungsverfahren für den Erben oder die Erbengemeinschaft einzuleiten. Ein zuvor abgeschlossener Praxisübernahmevertrag mit einer aufschiebenden Bedingung (Ableben) sichert die Kontinuität der Patientenversorgung.
**Umwandlung in BAG oder MVZ:** Wenn mehrere Ärzte ihre Einzelpraxen in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein MVZ einbringen, sind für jeden eingebrachten Praxisteil Übergabeverträge erforderlich. Die Übertragung eines Praxissitzes auf eine BAG ist nach SGB V § 103 Abs. 4a zulässig, sofern die KV zustimmt.
**Praxisverkauf an Investoren (Klinikkonzerne, Private Equity):** Immer häufiger erwerben Klinikkonzerne oder Private-Equity-Fonds Arztpraxen. Nach BSG B 6 KA 34/19 R sind nicht-ärztliche juristische Personen in bestimmten Trägerformen als MVZ-Gründer zulässig. Der Praxisübernahmevertrag muss in diesen Fällen die Trägerformvoraussetzungen des SGB V § 95 Abs. 1a berücksichtigen und sicherstellen, dass die KV-Zulassung korrekt übertragen wird.
Was gehört in Ihr Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland?
Ein wirksamer Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Vollständige Identifikation beider Parteien** Name, Anschrift und KV-Zulassungsnummer des abgebenden Arztes sowie Name, Anschrift und Approbationsnummer des übernehmenden Arztes. Die Facharztbezeichnung beider Parteien muss angegeben sein — der übernehmende Arzt muss für das gleiche Fachgebiet zugelassen werden können (SGB V § 103 Abs. 4 Satz 2).
**2. Exakte Beschreibung des Kaufgegenstands** Sämtliche übertragenen Vermögensgegenstände müssen einzeln oder durch Verweis auf Anlage-Listen erfasst werden: Inventar (Mobiliar, Einrichtung), medizinische Geräte (mit Gerätenummern und MPBetreibV-Dokumentation), EDV-System und Software, Mietverträge (Praxisräume), Praxisname, Patientenstamm (nach datenschutzkonformer Übertragung). Nicht Kaufgegenstand ist der KV-Sitz als solcher — dieser wird durch das KV-Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 übertragen und ist nicht privatrechtlich handelbar.
**3. Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten (BGB § 433)** Kaufpreis, Anzahlung, Restzahlung und Zahlungsbedingungen müssen klar geregelt sein. Die Restzahlung sollte an die Erteilung der KV-Zulassung an den Käufer geknüpft werden — da ohne KV-Zulassung der Praxiskauf wirtschaftlich wertlos ist. USt-Pflicht prüfen: Goodwill-Anteil ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen), Inventar-Anteil umsatzsteuerpflichtig.
**4. KV-Nachbesetzungsverfahren als aufschiebende Bedingung (SGB V § 103 Abs. 4)** Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der KV-Zulassung an den Käufer. Beide Parteien müssen sich verpflichten, das Nachbesetzungsverfahren einzuleiten und alle erforderlichen Unterlagen beim Zulassungsausschuss einzureichen. Scheitert das Nachbesetzungsverfahren (KV wählt einen anderen Bewerber), hat der Käufer das Rücktrittsrecht nach BGB § 346.
**5. Übergabe und Übergabeprotokoll** Datum der Praxisübergabe, Einführungszeit des abgebenden Arztes und Übergabeprotokoll für Inventar und Geräte sind zu regeln. Medizinische Geräte müssen mit vollständiger Wartungsdokumentation nach MPBetreibV übergeben werden. Das Übergabeprotokoll dient als Mängelrüge-Grundlage nach BGB §§ 434 ff. (Sachmängelgewährleistung).
**6. Firmenfortführungshaftung (HGB § 25)** Bei Übernahme des Praxisnamens haftet der Käufer nach HGB § 25 Abs. 1 für alle Verbindlichkeiten des abgebenden Arztes, die im Praxisbetrieb entstanden sind. Um diese Haftung auszuschließen, muss der Käufer unverzüglich einen Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lassen (HGB § 25 Abs. 2). Auf forms-legal.com empfehlen wir, die Firmenfortführungshaftung im Praxisübernahmevertrag explizit zu regeln.
**7. Datenschutzkonformer Patientenstamm-Übergang (DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a)** Die Übertragung von Patientendaten von einer Arztpraxis auf eine andere erfordert nach DSGVO Art. 9 und BDSG § 22 eine datenschutzrechtliche Grundlage. In der Regel wird die Einwilligung der Patienten (DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) herangezogen. Patienten sind über den Praxiswechsel zu informieren. Die Patientenakten dürfen nur für die Übergangsbehandlung übergeben werden — der abgebende Arzt bleibt für seinen Behandlungszeitraum verantwortlich.
**8. Steuerliche Gestaltung (EStG § 18 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 14)** Der Veräußerungsgewinn des abgebenden Arztes ist nach EStG § 18 Abs. 3 als Aufgabegewinn mit dem Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) zu versteuern — für Ärzte ab 55 oder dauerhafter Berufsunfähigkeit gelten begünstigte Steuersätze. Der übernehmende Arzt kann den Kaufpreis nach EStG § 6 als Betriebsvermögen aktivieren und über die betriebliche Nutzungsdauer abschreiben. Steuerberatung durch einen auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater ist dringend empfohlen.
So füllen Sie Ihr Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland aus
Den Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland erstellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1: KV-Nachbesetzungsverfahren klären** Informieren Sie sich bei der zuständigen KV-Bezirksstelle, ob der Planungsbereich Ihrer Praxis gesperrt (Überversorgung) oder offen (keine Warteliste für Nachfolge) ist. Im gesperrten Bereich ist das KV-Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 zwingend; im offenen Bereich können Sie die Praxis an einen Nachfolger frei verkaufen.
**Schritt 2: Praxiswert ermitteln** Lassen Sie den Praxiswert durch einen spezialisierten Gutachter oder Steuerberater ermitteln. Methoden: Ertragswertmethode (Grundlage: Jahresüberschüsse der letzten 3 Jahre); Substanzwertmethode (Inventar + Geräte + Ausstattung); Goodwill-Bewertung nach BAK-Empfehlungen (Bundesärztekammer-Richtlinie zur Praxisbewertung). Der ermittelte Praxiswert bildet die Verhandlungsbasis.
**Schritt 3: Vertrag auf forms-legal.com ausfüllen** Tragen Sie Verkäufer- und Käuferdaten, Praxisadresse, Fachgebiet, KV-Bezirk, Kaufpreis, Kaufgegenstand und Zahlungsmodalitäten ein. Definieren Sie die KV-Zulassungserteilung als aufschiebende Bedingung.
**Schritt 4: Notarielle Beurkundung prüfen** Ein Praxisübernahmevertrag bedarf nicht zwingend der notariellen Beurkundung (BGB § 433 verlangt keine Form). Wenn jedoch Praxisgebäude oder Eigentumsrechte am Praxisobjekt mitverkauft werden, ist nach BGB § 311b Abs. 1 notarielle Beurkundung Pflicht. Auch bei Beträgen über 50.000 € empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen die notarielle Form.
**Schritt 5: KV-Nachbesetzungsverfahren einleiten** Beantragen Sie gemeinsam mit dem Käufer das Nachbesetzungsverfahren beim zuständigen KV-Zulassungsausschuss. Erforderliche Unterlagen: Zulassungsverzicht des Verkäufers, Antrag auf Zulassung des Käufers, Approbationsurkunde, Facharztzeugnis, ggf. Nachweis über Vorbereitungszeit. Die KV veröffentlicht die Stelle und entscheidet nach Bewerbungsfrist.
**Schritt 6: Übergabe durchführen** Nach KV-Zulassungserteilung: Übergabe des Inventars mit Protokoll, Einführungszeit des abgebenden Arztes, Patientenunterrichtung über den Praxiswechsel, Übergabe der Patientenakten nach DSGVO-Anforderungen.
Rechtliche Anforderungen für Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland
Der Praxisübernahmevertrag für Arztpraxen in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**SGB V § 103 Abs. 4-7 (KV-Nachbesetzungsverfahren):** In gesperrten Planungsbereichen (Überversorgungsgebieten) ist die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes nur über das KV-Nachbesetzungsverfahren möglich. Der Zulassungsausschuss nach SGB V § 96 entscheidet über die Nachbesetzung nach Ausschreibung unter Berücksichtigung von Eignung, Approbation, Weiterbildung und regionaler Bedarfssituation. Das BSG hat in B 6 KA 3/14 R klargestellt, dass die KV den privatrechtlich vereinbarten Kaufpreis nicht als Kriterium für die Nachbesetzungsentscheidung heranziehen darf.
**BGB § 433 (Kaufvertrag):** Der materielle Praxisteil (Inventar, Geräte) wird nach BGB § 433 als Kauf übertragen. BGB §§ 434 ff. regeln die Sachmängelhaftung: Defekte Geräte oder Inventar, das von der Beschreibung im Vertrag abweicht, berechtigen den Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt. Das Übergabeprotokoll ist die wichtigste Grundlage für Mängelrügen.
**HGB § 25 (Firmenfortführungshaftung):** Bei Übernahme des Praxisnamens haftet der Käufer nach HGB § 25 Abs. 1 für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des Vorgängers. Ein Haftungsausschluss nach HGB § 25 Abs. 2 ist möglich, muss aber ins Handelsregister eingetragen und Gläubigern gegenüber bekanntgemacht werden.
**DSGVO Art. 9, 6 Abs. 1 (Patientendaten-Übertragung):** Die Übertragung von Patientendaten beim Praxisverkauf ist besonders sensibel — Gesundheitsdaten sind nach DSGVO Art. 9 Sonderkategorie-Daten. Die Bundesärztekammer empfiehlt, Patienten aktiv über den Praxiswechsel zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Akten zu einem anderen Arzt zu übermitteln. Der Verantwortliche für den Behandlungszeitraum vor der Übergabe bleibt der abgebende Arzt; der übernehmende Arzt wird für den Zeitraum nach der Übergabe verantwortlich.
**MPBetreibV (Medizinprodukterecht):** Medizinische Geräte müssen mit vollständiger Wartungs- und Prüfdokumentation nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) übergeben werden. Mängel an der Wartungsdokumentation können zur Ordnungswidrigkeit führen und die Betriebssicherheit des übernehmenden Arztes gefährden. Der Erwerber eines Medizinprodukts wird mit der Übergabe Betreiber im Sinne des MPG und haftet für den sicheren Betrieb.
Häufige Fehler bei Ihrem Praxisübernahmevertrag Arztpraxis Deutschland
Häufige Fehler beim Praxisübernahmevertrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**KV-Nachbesetzungsverfahren zu spät eingeleitet:** Viele Praxisverkäufer unterschätzen die Dauer des KV-Nachbesetzungsverfahrens — in der Praxis dauert es 6–18 Monate von der Ausschreibung bis zur Zulassungserteilung. Wird das Verfahren zu spät eingeleitet, drohen Versorgungslücken und Patienten wandern ab. Das Nachbesetzungsverfahren sollte mindestens 12 Monate vor dem geplanten Abgabezeitpunkt gestartet werden.
**Kaufpreis nicht an KV-Zulassung geknüpft:** Wenn der Kaufpreis ohne die Bedingung der KV-Zulassungserteilung zu zahlen ist und die KV anschließend einen anderen Bewerber auswählt, bleibt der Käufer auf dem Kaufpreis sitzen. Der Restbetrag muss zwingend an die Erteilung der KV-Zulassung geknüpft sein; eine Anzahlung sollte bei Scheitern der KV-Zulassung zurückgezahlt werden.
**Firmenfortführungshaftung (HGB § 25) nicht ausgeschlossen:** Übernehmende Ärzte, die den Praxisnamen weiterführen, ohne einen Haftungsausschluss ins Handelsregister einzutragen, haften für alle betrieblichen Altverbindlichkeiten — Steuerschulden, Mietschulden, Leasingverbindlichkeiten. Diese Haftung kann erhebliche Beträge umfassen und ist für den Käufer existenzbedrohend.
**Fehlerhafte Datenschutzvorkehrungen beim Patientenstamm:** Wenn Patientenakten ohne DSGVO-konforme Einwilligung oder datenschutzrechtliche Grundlage übertragen werden, drohen Bußgelder nach DSGVO Art. 83 und berufsrechtliche Sanktionen nach MBO-Ä § 9. Patienten müssen vor der Übergabe informiert werden; ein Datenschutzmerkblatt und ggf. eine Einwilligungserklärung sind empfehlenswert.
**Steuerliche Gestaltung nicht optimiert:** Viele abgebende Ärzte nutzen die steuerlichen Vergünstigungen für Praxisveräußerungsgewinne (EStG § 34 — ermäßigte Besteuerung ab 55 oder dauerhafter Berufsunfähigkeit) nicht optimal. Die Einschaltung eines auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberaters vor Vertragsabschluss kann erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Der Veräußerungsgewinn sollte vor Vertragsunterzeichnung mit dem Steuerberater strukturiert werden.
**Keine ärztliche Rechtsberatung eingeholt:** Praxisübernahmen sind komplexe Transaktionen, die Sozialrecht (SGB V), Arbeitsrecht (Mietverträge, Angestelltenverträge), Steuerrecht und Berufsrecht (MBO-Ä) verbinden. Ein auf Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte den Vertrag prüfen, bevor er unterzeichnet wird.
Quellen und Zitate
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Das KV-Nachbesetzungsverfahren nach SGB V § 103 Abs. 4 läuft in gesperrten Planungsbereichen wie folgt ab: Zunächst teilt der abgebende Arzt der KV seinen Verzichtswillen mit und beantragt die Ausschreibung seiner Stelle. Die KV veröffentlicht die Stelle im Deutschen Ärzteblatt und auf ihrer Website mit einer Bewerbungsfrist von mindestens 1 Monat. Alle Bewerber reichen ihre Unterlagen beim Zulassungsausschuss ein (Approbationsurkunde, Facharztzeugnis, Curriculum Vitae, ggf. Praxiskonzept). Der Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V — paritätisch besetzt aus KV und Krankenkassen-Vertretern) entscheidet auf Basis von Auswahlkriterien: Approbation, Eignung, Kenntnis der Region, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Versorgungsinteressen. Wählt der Ausschuss einen anderen Bewerber als den Wunschnachfolger des abgebenden Arztes, kann der abgebende Arzt innerhalb von 3 Monaten Widerspruch beim Berufungsausschuss (§ 97 SGB V) einlegen, anschließend Klage beim Sozialgericht. Das gesamte Verfahren dauert typischerweise 6–18 Monate.
Der Goodwill einer Arztpraxis (immaterielle Werte wie Patientenstamm, Praxisruf, Lage) wird in Deutschland nach verschiedenen Methoden bewertet: Die Ertragswertmethode ist die Standardmethode der Bundesärztekammer (BÄK-Richtlinie zur Praxisbewertung): Bereinigter Jahresgewinn × Faktor (2–4, abhängig von Lage, Patientenbindung, Fachgebiet). Beispiel: Bereinigter Jahresgewinn 120.000 € × Faktor 2,5 = Goodwill 300.000 €. Die Substanzwertmethode berechnet den Wiederbeschaffungswert aller materiellen Gegenstände (Inventar, Geräte) abzüglich Abschreibungen. In der Praxis wird oft ein Mischpreis aus Goodwill + Substanzwert vereinbart. Steuerlich ist der Goodwill-Anteil beim Verkäufer nach EStG § 18 Abs. 3 als Veräußerungsgewinn zu versteuern; beim Käufer wird der Goodwill als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und über die Nutzungsdauer (10–15 Jahre) abgeschrieben. Das BSG hat klargestellt, dass die KV den vereinbarten Kaufpreis nicht als überhöht ablehnen darf (BSG B 6 KA 3/14 R).
Nein — der Praxisübernahmevertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. BGB § 433 verlangt für den Kaufvertrag keine besondere Form. Ausnahmen: Wenn Praxisimmobilien (Praxisgebäude, Erbbaurechte) mitverkauft werden, ist nach BGB § 311b Abs. 1 S. 1 notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben — ohne Beurkundung ist der Vertrag über das Grundstück nichtig. Wenn im Vertrag GmbH-Anteile am Praxis-MVZ oder der Betreibergesellschaft übertragen werden, ist nach GmbHG § 15 Abs. 4 notarielle Beurkundung oder Beglaubigung des Gesellschafterbeschlusses erforderlich. In der Praxis empfiehlt sich die notarielle Form auch bei reinen Inventar-Übergaben, um Rechtssicherheit bei Streitigkeiten über den Vertragsinhalt zu haben. Der Notar kann zudem die Firmenfortführungshaftung nach HGB § 25 prüfen und beim Handelsregistereintrag des Haftungsausschlusses behilflich sein.
Wenn der KV-Zulassungsausschuss nach SGB V § 103 Abs. 4 einen anderen Bewerber als den vom abgebenden Arzt favorisierten Wunschnachfolger auswählt, hat der abgebende Arzt folgende Optionen: Widerspruch beim Berufungsausschuss nach SGB V § 97 (innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses); anschließend Klage beim Sozialgericht (Frist 1 Monat nach Berufungsausschuss-Beschluss). Der Zulassungsausschuss muss die Auswahl begründen und darf nicht willkürlich entscheiden. Auswahlkriterien nach SGB V § 103 Abs. 4 Satz 5: Dauer der in den Wartelist eingetragenen ärztlichen Tätigkeit, Approbation, Eignung, Gemeinschaftspraxen-Pläne. Der abgebende Arzt kann den Kaufpreis mit dem ausgewählten Käufer verhandeln — er ist nicht verpflichtet, den Praxissitz zum ursprünglich vereinbarten Preis zu verkaufen, wenn ein anderer Bewerber ausgewählt wurde. Alternativ kann der abgebende Arzt seinen Verzicht zurückziehen und die Praxis weiterbetreiben, wenn er mit dem ausgewählten Käufer keinen Kaufpreis einigen kann.
Die Übertragung von Patientenakten beim Praxisverkauf erfordert eine sorgfältige Datenschutzgestaltung nach DSGVO Art. 9 (Gesundheitsdaten als Sonderkategorie) und MBO-Ä § 9 (Schweigepflicht). Empfohlene Vorgehensweise: Patienten aktiv informieren (Brief, Aushang in der Praxis, Ankündigung auf der Website), dass die Praxis verkauft wird und wer der neue Arzt ist. Den Patienten die Wahl lassen: Sie können ihre Akte beim neuen Arzt belassen oder zu einem anderen Arzt mitnehmen. Patienten, die explizit widersprechen, dürfen ihre Akten nicht übergeben werden — diese Akten sind beim abgebenden Arzt zu archivieren oder dem Patienten herauszugeben. Rechtliche Grundlage für die Übergabe ohne explizite Einwilligung: DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse des Patienten an Behandlungskontinuität) oder Auftragsverarbeitung nach Art. 28. Die Bundesärztekammer empfiehlt in ihren Datenschutzhinweisen für Praxisübergaben, die Patienten mindestens 6 Wochen vor der Übergabe zu informieren. Digitalakten müssen DSGVO-konform verschlüsselt übertragen werden; Papierakten sind im verschlossenen Transport zu übergeben.
Der Praxiskauf hat erhebliche steuerliche Auswirkungen auf beide Parteien: Beim Verkäufer (abgebender Arzt): Der Veräußerungsgewinn (Kaufpreis minus steuerlicher Buchwert) ist nach EStG § 18 Abs. 3 als Aufgabegewinn zu versteuern. Ärzte ab 55 Jahren oder mit dauerhafter Berufsunfähigkeit können den Freibetrag nach EStG § 16 Abs. 4 (55.000 €) und den ermäßigten Steuersatz nach EStG § 34 (Progressionsvorbehalt: tariflicher Steuersatz × Faktor 0,56) geltend machen — eine erhebliche Steuerersparnis. Beim Käufer (übernehmender Arzt): Der Kaufpreis wird auf die übernommenen Vermögensgegenstände aufgeteilt: Inventar und Geräte werden nach der jeweiligen steuerlichen Nutzungsdauer abgeschrieben (3–15 Jahre je nach Gegenstand). Der Goodwill-Anteil wird als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und über 15 Jahre abgeschrieben (AfA nach EStG § 7 Abs. 1). Die Kaufpreiszahlung ist kein sofort abzugsfähiger Aufwand — nur die Abschreibungen mindern den Gewinn des übernehmenden Arztes. USt: Ärztliche Leistungen sind nach UStG § 4 Nr. 14 umsatzsteuerfrei; Inventar und Geräte unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Ein Steuerberater sollte die Aufteilung des Kaufpreises auf USt-pflichtige und USt-freie Bestandteile optimieren.
Ja — Krankenhäuser dürfen Arztpraxen kaufen und als MVZ weiterführen. Nach SGB V § 95 Abs. 1a sind zugelassene Krankenhäuser berechtigt, MVZ zu gründen. Eine bestehende Arztpraxis kann durch einen Praxisübernahmevertrag in ein Krankenhaus-MVZ umgewandelt werden: Das Krankenhaus erwirbt das Praxisinventar; der abgebende Arzt verzichtet auf seine KV-Zulassung; das Krankenhaus beantragt die MVZ-Gründung mit der freigwordenen Stelle. Für reine Private-Equity-Investoren ist die Rechtslage komplexer: Nach BSG B 6 KA 34/19 R dürfen nicht-ärztliche juristische Personen (außer zugelassene Krankenhäuser und öffentlich-rechtliche Körperschaften) kein MVZ gründen. In der Praxis nutzen Investoren zwischengeschaltete ärztliche GmbHs oder erwerben Krankenhausträger, die dann MVZ gründen. Die KBV und die KV-Bezirke versuchen, missbräuchliche Gestaltungen durch verstärkte Transparenzanforderungen einzudämmen. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2024 hat die Anforderungen an MVZ-Träger weiter verschärft.
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