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Schlüsselfertig-Bauvertrag

Schlüsselfertig-Bauvertrag

Schlüsselfertig-Bauvertrag

SCHLÜSSELFERTIG-BAUVERTRAG

nach §§ 650a–650v Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragsparteien

§ 1 Vertragsparteien

Auftraggeber (AG): [Auftraggeber Name] [Auftraggeber Adresse] Verbraucher (§ 13 BGB): [Ist Verbraucher]

Generalunternehmer (GU): [Generalunternehmer Name] [Gu Adresse] Handelsregister: [Gu Handelsregister]

Bauvorhaben

§ 2 Bauvorhaben

Gebäudeart: [Gebaeudetyp] Baugrundstück: [Baugrundstuck Adresse] Geplante Wohn-/Nutzfläche: [Wohnflaeche] m²

Leistungsumfang

§ 3 Leistungsumfang — Schlüsselfertige Errichtung

Der GU verpflichtet sich, das Bauvorhaben schlüsselfertig und bezugsfertig zu errichten. Bauleistungen (Kurzbeschreibung): [Baubeschreibung Zusammenfassung] Die vollständige Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB ist als Anlage 1 beigefügt und Vertragsbestandteil. Baubeginn: [Baubeginn] Schlüsselfertige Übergabe spätestens am: [Uebergabetermin]

Vergütung

§ 4 Vergütung und Zahlungsplan

Pauschalfestpreis netto: EUR [Pauschalpreis Netto] zzgl. Umsatzsteuer 19 % gemäß § 12 UStG Zahlungsplanart: [Zahlungsplanart] Sicherheitseinbehalt bei Abnahme: [Sicherheitseinbehalt] % der Schlussrechnungssumme (§ 17 VOB/B)

Abnahme und Gewährleistung

§ 5 Abnahme und Mängelgewährleistung

Die förmliche Abnahme erfolgt nach § 640 BGB mit Abnahmeprotokoll. Mängel sind bei der Abnahme ausdrücklich vorzubehalten (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Mängelgewährleistungsfrist: [Gewaehrleistungsfrist] Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Widerrufsbelehrung

§ 6 Widerrufsrecht (Verbraucherbauvertrag)

Sofern der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) ist, steht ihm nach § 650l BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu. Das Widerrufsrecht ist schriftlich gegenüber dem GU zu erklären. Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vertrag bindend.

Unterschriften

Ort, Datum: [Ort], [Datum]

Auftraggeber

________________

Signature

Generalunternehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schlüsselfertig-Bauvertrag?

Der Schlüsselfertig-Bauvertrag (Turnkey-Bauvertrag) ist ein Werkvertrag nach §§ 650a bis 650v Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem ein Generalunternehmer oder Bauträger verpflichtet wird, ein vollständiges Bauwerk bezugsfertig zu errichten und dem Auftraggeber »schlüsselfertig« zu übergeben. Der Auftraggeber in Deutschland muss lediglich den Schlüssel in Empfang nehmen und einziehen können, ohne weitere Eigenleistungen zu erbringen oder zusätzliche Gewerke zu koordinieren.

Der Schlüsselfertig-Bauvertrag ist die umfassendste Form des Bauvertrags in Deutschland. Der Generalunternehmer (GU) übernimmt die Gesamtverantwortung für alle Planungs- und Bauleistungen — von der Erdarbeiten über den Rohbau, die Dämmung nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) §§ 46–56, Dachdeckerarbeiten, Fenster, Innenausbau, Sanitärinstallation, Elektroinstallation bis hin zur Außenanlagen und Übergabe — und haftet gegenüber dem Auftraggeber für das vollständige, mängelfreie Werk nach § 633 BGB.

Rechtliche Grundlage des Schlüsselfertig-Bauvertrags mit einem Verbraucher als Auftraggeber sind die §§ 650i bis 650n BGB (Verbraucherbauvertrag), die durch die Baurechtsreform 2018 (BGBl. I S. 969) eingeführt wurden. Nach § 650i BGB sind Verbraucherbauverträge Verträge, durch die der Unternehmer einen Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet ist. Die §§ 650j bis 650n BGB schreiben besondere Schutzrechte vor: Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB, Widerrufsrecht nach § 650l BGB (14 Tage), und Abschlagszahlungsplan nach § 650m BGB.

Für den schlüsselfertigen Erwerb vom Bauträger — wenn dieser selbst als Eigentümer baut und dann Wohneigentum verkauft — gilt zusätzlich § 650u BGB (Bauträgervertrag) sowie die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 3, die den Zahlungsplan reguliert und den Erwerber vor Vorauszahlungsrisiken schützt. Der Bauträger darf Kaufpreiszahlungen nur nach Baufortschritt und in bestimmten MaBV-Raten entgegennehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung zu Schlüsselfertig-Bauverträgen betont, dass unklare Leistungsbeschreibungen zu Lasten des Unternehmers (GU) ausgelegt werden (BGH, Urt. v. 09.01.2003, Az. VII ZR 181/00): Alles, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu einem bezugsfertigen Haus gehört, schuldet der Generalunternehmer, auch wenn es im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Der Schlüsselfertig-Bauvertrag ist daher das Instrument, durch das alle Leistungen präzise und vollständig beschrieben werden müssen, um Streitigkeiten über den Leistungsumfang zu vermeiden.

Ein Schlüsselfertig-Bauvertrag unterscheidet sich vom herkömmlichen Einzelgewerke-Bauvertrag dadurch, dass der Auftraggeber nur einen einzigen Vertragspartner hat und die gesamte Koordination beim GU liegt. Risiken aus dem Zusammenspiel verschiedener Gewerke — Schnittstellen zwischen Rohbau und Ausbau, Gewährleistungszuständigkeiten, Bauzeitverzögerungen durch Subunternehmer — trägt der Generalunternehmer gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich.

Der Schlüsselfertig-Bauvertrag stellt sicher, dass der Auftraggeber von Beginn an Kostensicherheit hat. Der vereinbarte Pauschalfestpreis bindet den Generalunternehmer für alle beschriebenen Leistungen; Preissteigerungen bei Baumaterialien oder Subunternehmerlöhnen trägt allein der GU. Dem Auftraggeber entstehen nur dann Mehrkosten, wenn er zusätzliche Leistungen nach § 650b BGB bestellt oder wenn unvorhergesehene Bodenverhältnisse vorliegen, die im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben waren. Diese klare Risikoverteilung macht den Schlüsselfertig-Bauvertrag besonders für private Bauherren attraktiv.

Wann brauchen Sie Schlüsselfertig-Bauvertrag?

Der Schlüsselfertig-Bauvertrag wird in Deutschland in folgenden Situationen eingesetzt.

Neubau Einfamilienhaus durch Generalunternehmer: Wenn ein privates Bauherrenpaar den Bau eines Einfamilienhauses an einen Generalunternehmer oder Fertighausanbieter vergibt und nicht selbst einzelne Gewerke koordinieren möchte, ist der Schlüsselfertig-Bauvertrag die richtige Vertragsform. Der GU übernimmt alle Leistungen von der Planung bis zur schlüsselfertigen Übergabe; der Bauherr zahlt einen Pauschalfestpreis und hat nur einen Ansprechpartner. Der Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i ff. BGB gilt und das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 650l BGB ist obligatorisch.

Fertighaus und Systembau: Fertighaushersteller bieten Häuser auf Basis des Schlüsselfertig-Bauvertrags an. Die Hausbeschreibung (Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB) ist Vertragsbestandteil und muss alle Ausstattungsmerkmale detailliert beschreiben — Grundriss, Außenwandaufbau (U-Wert nach GEG), Dachform, Fenster (Dreifachverglasung), Heizung, Bodenbeläge. Erwerber sollten die Baubeschreibung vor Unterzeichnung von einem Sachverständigen prüfen lassen.

Gewerblicher Immobilienbau: Unternehmen, die Bürogebäude, Logistikhallen oder Produktionsstätten errichten lassen, bevorzugen den Schlüsselfertig-Bauvertrag, weil er maximale Planungssicherheit bietet. Der Pauschalfestpreis schließt Kostenüberschreitungsrisiken für den Auftraggeber aus. Für gewerbliche Projekte ab ca. 5 Mio. Euro Auftragsvolumen wird regelmäßig ein GMP-Vertrag (Guaranteed Maximum Price) als Sonderform des Schlüsselfertig-Bauvertrags vereinbart.

Eigentumswohnungen vom Bauträger: Beim Erwerb einer noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnung schließt der Erwerber mit dem Bauträger einen notariell beurkundeten Bauträgervertrag nach § 650u BGB. Der Kaufpreis wird nach dem MaBV § 3-Ratenplan entsprechend dem Baufortschritt gezahlt. Der Erwerber hat nach § 640 BGB das Recht auf förmliche Abnahme der Wohnung mit Protokoll; verdeckte Mängel bei der Abnahme sind ausdrücklich vorzubehalten.

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen: Kommunen und öffentliche Auftraggeber nutzen den Schlüsselfertig-Bauvertrag (Turn-key-Vergabe) für den Bau von Schulen, Kitas, Verwaltungsgebäuden oder sozialen Einrichtungen. Die Vergabe erfolgt in diesen Fällen nach den Regeln des öffentlichen Vergaberechts (VgV, VOB/A) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB §§ 97 ff.).

Mehrfamilienhaus-Investoren: Wohnungsbaugesellschaften und private Investoren, die Mehrfamilienhäuser schlüsselfertig errichten lassen, nutzen den Schlüsselfertig-Bauvertrag zur Begrenzung ihres finanziellen Risikos. Der Pauschalfestpreis sichert die Renditekalkulation; der Bauzeitplan gibt Gewissheit über den frühestmöglichen Vermietungsbeginn. Das Landgericht Hamburg hat in mehreren Urteilen (LG Hamburg, Urt. v. 14.06.2019, Az. 302 O 45/18) klargestellt, dass der GU beim Schlüsselfertig-Bauvertrag für alle Ausbaugewerke vollumfänglich haftet, auch wenn Subunternehmer die Mängel verursacht haben.

Was gehört in Ihr Schlüsselfertig-Bauvertrag?

Der Schlüsselfertig-Bauvertrag Deutschland enthält nach BGB §§ 650a ff. und MaBV § 3 folgende Kernbestandteile.

Parteien und Vertretung: Vollständige Angaben zu Auftraggeber und Generalunternehmer (GU). Bei GmbH oder UG des GU: Handelsregisternummer, gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer). Bei Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB: Angabe, ob der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist; das löst besondere Schutzrechte aus.

Baubeschreibung (Art. 249 EGBGB): Ausführliche Beschreibung aller Bauleistungen nach Art. 249 § 2 EGBGB: Gebäudeart und -nutzung, Gebäudelage auf dem Grundstück (Lageplan), Grundriss aller Geschosse (Grundrissplan), Außenwandaufbau mit U-Wert nach GEG, Dachkonstruktion und -eindeckung, Fenstertypen (Verglasung, Ug-Wert), Heizungsanlage (GEG § 71: Wärmepumpe, Fernwärme, Gas-Hybrid), Sanitärobjekte, Bodenbeläge, Außenanlage. Die Baubeschreibung ist Vertragsanlage und Maßstab für die Mängelgewährleistung nach § 633 BGB.

Pauschalfestpreis: Der vereinbarte Pauschalpreis umfasst alle Leistungen der Baubeschreibung. Nachträge bedürfen nach § 650b BGB schriftlicher Vereinbarung vor Ausführung. Der Pauschalfestpreis bietet maximale Kostensicherheit; der GU trägt das Risiko von Mengenabweichungen und Preissteigerungen bei Subunternehmern.

MaBV-Zahlungsplan (bei Bauträgervertrag): Nach MaBV § 3 Abs. 2 darf der Bauträger höchstens 13 Raten entsprechend den Baufortschrittsständen erheben. Maximalraten: 30 % Baubeginn (nach Erdarbeiten), 28 % Rohbau (Decke Erdgeschoss), 5 % Dachkonstruktion, 8 % Dacheindeckung, 3 % Rohinstallation, 3 % Fenster inkl. Verglasung, 3 % Innenputz, 7 % Fliesen/Estrich, 4 % Sanitär, 2 % Heizung, 2 % Elektro, 2 % Außenputz, 3 % Übergabe. Gesamtrate 100 % = Kaufpreis inkl. USt.

Bauzeitplan und Fertigstellungstermin: Verbindlicher Bauzeitplan mit Hauptmeilensteinen und Übergabetermin. Bei Überschreitung: Verzugszinsen nach § 288 BGB oder vereinbarte Vertragsstrafe nach § 339 BGB (max. 5 % des Pauschalpreises nach BGH NJW 2000, 2017).

Abnahme und Gewährleistung: Förmliche Abnahme nach § 640 BGB oder § 12 VOB/B mit Protokoll und Mängelliste. Mängelgewährleistungsfrist: 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der GU haftet für Mängel aller von Subunternehmern ausgeführten Gewerke als Gesamtschuldner gegenüber dem Auftraggeber.

Widerrufsrecht (Verbraucherbauvertrag): Bei Verbrauchern gilt das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 650l BGB, beginnend mit der notariellen Beurkundung oder schriftlichem Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht ist in der Mustervorlage auf forms-legal.com ausdrücklich dokumentiert; verwandte Dokumente sind der Architektenvertrag (de-architektenvertrag) für die Bauplanung und das Abnahmeprotokoll (de-abnahmeprotokoll-bau) für die förmliche Übergabe.

Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft des GU (5 % des Pauschalpreises) nach § 632a Abs. 3 BGB. Nach Abnahme: Mängelgewährleistungsbürgschaft (5 % der Schlussrechnungssumme) nach § 17 VOB/B. Bankbürgschaft einer deutschen Kreditanstalt oder Versicherung als Sicherheitsinstrument.

Nachtragsvergütungsregelung: Klares Verfahren für Änderungswünsche des Auftraggebers nach § 650b BGB. Der Auftraggeber hat das Recht, Änderungen anzuordnen; der GU muss ein schriftliches Nachtragsangebot vorlegen, das vor Ausführung zu akzeptieren ist. Ohne akzeptiertes Nachtragsangebot kein Anspruch auf Mehrvergütung.

Subunternehmereinsatz und Haftung: Der GU haftet dem Auftraggeber für alle Leistungen seiner Subunternehmer wie für eigene Leistungen nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe). Der Auftraggeber hat keinen direkten Vertrag mit Subunternehmern; alle Mängelansprüche richten sich ausschließlich an den GU. Der GU muss seinen Subunternehmern Gewährleistungsfristen auferlegen, die mindestens der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Auftraggeber entsprechen — üblicherweise 5 Jahre.

So füllen Sie Ihr Schlüsselfertig-Bauvertrag aus

Das Ausfüllen des Schlüsselfertig-Bauvertrags in Deutschland erfordert die sorgfältige Vorbereitung aller Planungsunterlagen und vertraglicher Beilagen.

Schritt 1 – Parteien vollständig erfassen: Tragen Sie Namen und Anschrift des Auftraggebers (Bauherr) sowie des Generalunternehmers (GU) ein. Bei juristischen Personen als GU: Firmenname, Handelsregisternummer (HRB), Geschäftsführername. Geben Sie an, ob der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist — das löst das Widerrufsrecht nach § 650l BGB und besondere Informationspflichten aus.

Schritt 2 – Baubeschreibung beifügen: Die Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB muss als Anlage zum Schlüsselfertig-Bauvertrag beigefügt werden. Sie enthält Grundrisse aller Geschosse, Lageplan, Außenwandaufbau mit U-Wert, Dachkonstruktion, Fenster (Ug-Wert ≤ 0,9 W/m²K nach GEG), Heizungsanlage, Sanitärobjekte, Bodenbeläge. Je präziser die Baubeschreibung, desto geringer das Nachtragsrisiko.

Schritt 3 – Pauschalfestpreis und Zahlungsplan festlegen: Tragen Sie den vereinbarten Pauschalfestpreis netto und brutto (inkl. 19 % USt) ein. Bei Bauträgervertrag: Ratenplan nach MaBV § 3 Abs. 2. Bei privatem GU-Vertrag: Abschlagszahlungsplan nach § 632a BGB oder § 16 VOB/B. Vermerken Sie den Sicherheitseinbehalt von 5 % der Schlussrechnungssumme nach VOB/B § 17.

Schritt 4 – Bauzeitplan und Fertigstellungstermin eintragen: Tragen Sie den vereinbarten Bauzeitplan mit Hauptmeilensteinen (Erdarbeiten, Rohbau, Dach, Innenausbau, Übergabe) und den verbindlichen Übergabetermin ein. Datum im Format TT.MM.JJJJ. Vereinbaren Sie ggf. eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB für Terminverzug.

Schritt 5 – Abnahme und Gewährleistung regeln: Wählen Sie die Abnahmeform (BGB § 640 oder VOB/B § 12). Tragen Sie die Mängelgewährleistungsfrist ein (mindestens 5 Jahre nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2). Vermerken Sie, dass der Auftraggeber Mängel bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.).

Schritt 6 – Widerrufsbelehrung prüfen: Bei Verbraucherbauverträgen muss der GU die Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB in den Vertrag aufnehmen. Der Verbraucher hat 14 Tage ab Vertragsschluss Widerrufsrecht. Stellen Sie sicher, dass die Belehrung vollständig ist; andernfalls verlängert sich das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 BGB auf bis zu 12 Monate.

Schritt 7 – Notarielle Beurkundung prüfen: Der Schlüsselfertig-Bauvertrag als Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB schriftlich abzuschließen; eine notarielle Beurkundung ist für den Werkvertrag nach BGB nicht zwingend, jedoch beim Bauträgervertrag nach § 650u BGB in Verbindung mit § 311b BGB stets erforderlich.

Häufige Fehler bei Ihrem Schlüsselfertig-Bauvertrag

Bei Schlüsselfertig-Bauverträgen in Deutschland werden folgende Fehler häufig begangen.

Unvollständige Baubeschreibung: Eine lückenhafte Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB ist der häufigste Fehler. Fehlen Ausstattungsmerkmale (Bodenbeläge, Sanitärobjekte, Außenanlagen), schuldet der GU nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 09.01.2003, Az. VII ZR 181/00) dennoch alles, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu einem bezugsfertigen Haus gehört. Das führt zu Streitigkeiten über Ausstattungsstandards. Korrekter Ansatz: Baubeschreibung mit Sachverständigem vor Unterzeichnung prüfen.

MaBV-widrige Zahlungsanforderungen: Bauträger, die entgegen MaBV § 3 hohe Vorauszahlungen verlangen (z.B. 50 % vor Baubeginn), verstoßen gegen die MaBV. Erwerber, die unzulässige Vorauszahlungen leisten, verlieren bei Bauträgerinsolvenz ihren Anspruch auf Rückzahlung. Korrekter Ansatz: Zahlungen nur nach MaBV § 3-Ratenplan leisten; jede Zahlung durch Baufortschrittsnachweis dokumentieren.

Widerrufsrecht nicht belehrt: Vergisst der GU die Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB, verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 356 Abs. 3 BGB auf 12 Monate. Der Verbraucher kann den Vertrag auch nach Baubeginn noch widerrufen; der GU hat dann Anspruch auf Wertvergütung, aber der Pauschalpreis gilt nicht mehr. Korrekter Ansatz: Widerrufsbelehrung vor Unterzeichnung übergeben und Empfangsbeleg aufbewahren.

Kein Insolvenzschutz vereinbart: Bei Schlüsselfertig-Bauverträgen mit GU-Insolvenzrisiko sollte der Auftraggeber auf einer Fertigstellungsbürgschaft oder Fertigstellungsversicherung (Solvabilitätssicherung) bestehen. Ohne Absicherung verliert der Auftraggeber bei GU-Insolvenz alle geleisteten Abschlagszahlungen. Korrekter Ansatz: Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 632a Abs. 3 BGB von einer deutschen Bank oder Versicherung verlangen.

Fehlende Fertigstellungssicherheit: Viele Auftraggeber vertrauen auf die Bonität des GU ohne Sicherheiten zu vereinbaren. Geht der GU in Insolvenz (§ 103 InsO), verliert der Auftraggeber alle geleisteten Abschlagszahlungen und muss die Fertigstellung durch ein Drittunternehmen auf eigene Kosten veranlassen. Korrekter Ansatz: Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 632a Abs. 3 BGB (5 % des Pauschalpreises) von einer deutschen Bank oder Kreditversicherung als Bedingung für den ersten Abschlag.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 633 BGBDE official
  2. § 650i BGBDE official
  3. § 650l BGBDE official
  4. § 650m BGBDE official
  5. § 650u BGBDE official
  6. § 650b BGBDE official
  7. § 640 BGBDE official
  8. § 13 BGBDE official
  9. § 288 BGBDE official
  10. § 339 BGBDE official
  11. § 278 BGBDE official
  12. § 632a BGBDE official
  13. § 311b BGBDE official
  14. § 650j BGBDE official
  15. § 644 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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