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Eidesstattliche Versicherung

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Key takeaways

Eine Eidesstattliche Versicherung ist eine förmliche Erklärung, mit der eine Person bestimmte Tatsachen als wahr bekräftigt – unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine wissentlich falsche Angabe nach § 156 StGB strafbar ist. Wer im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens verpflichtet ist, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, benötigt dieses Dokument.

Legal basis: ZPO §§ 802c–802l, 900–915; BGB § 807; StGB § 156; InsO §§ 97–98

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Was versteht man unter einer Eidesstattlichen Versicherung?

Die Eidesstattliche Versicherung hat im deutschen Recht eine doppelte Funktion: Sie dient als Beweismittel in außergerichtlichen Angelegenheiten – etwa wenn jemand gegenüber einer Behörde oder einer Privatperson eine Tatsache glaubhaft machen muss – und als förmliches Rechtsinstrument im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Kernstück ist die persönliche Bekräftigung: Wer sie unterzeichnet, erklärt ausdrücklich, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen.

Die strafrechtliche Absicherung ergibt sich aus § 156 StGB. Darin ist die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt unter Strafe gestellt, sofern sie gegenüber einer zur Abnahme zuständigen Behörde erfolgt. Eine leichtfertige oder bewusst unwahre Erklärung kann daher erhebliche persönliche Konsequenzen haben – das unterscheidet dieses Dokument grundlegend von einer einfachen schriftlichen Bestätigung.

Im privatrechtlichen Kontext kennt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 260 BGB die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Versicherung, wenn jemand über den Bestand einer Vermögensmasse oder einer Sammlung von Gegenständen Auskunft erteilen muss und Zweifel an der Vollständigkeit seiner Angaben bestehen. Das zeigt: Die Eidesstattliche Versicherung ist kein reines Vollstreckungsinstrument, sondern begegnet einem überall dort, wo Glaubhaftmachung besonderer Güte gefordert wird.

Wann wird eine Eidesstattliche Versicherung benötigt?

Der häufigste Anlass ist das Zwangsvollstreckungsrecht. Kann ein Schuldner eine titulierte Forderung nicht begleichen, kann der Gläubiger nach den §§ 802c bis 802l ZPO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Früher wurde diese als „Offenbarungseid" bezeichnet; heute spricht das Gesetz von der Vermögensauskunft, die der Schuldner eidesstattlich zu versichern hat.

Neben der Vollstreckung gibt es weitere typische Situationen:

  • Erbangelegenheiten: Erben müssen gegenüber Nachlassgläubigern oder Gerichten mitunter eidesstattlich versichern, dass ein Nachlass vollständig und richtig beschrieben wurde.
  • Behördliche Verfahren: Wer bestimmte Tatsachen gegenüber Behörden nachweisen muss, aber keine Urkunde vorlegen kann, kann ersatzweise eine Eidesstattliche Versicherung einreichen.
  • Zivilprozess: Gerichte verlangen in bestimmten Verfahrenskonstellationen die eidesstattliche Bekräftigung von Tatsachen, etwa zur Glaubhaftmachung dringlicher Anträge.
  • Insolvenzverfahren: Nach §§ 97 und 98 InsO sind Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht umfassend Auskunft zu erteilen und diese Angaben auf Anforderung eidesstattlich zu versichern.

Eine Eidesstattliche Versicherung ist also immer dann das richtige Mittel, wenn eine förmliche, strafbewehrte Bekräftigung erwartet wird und kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht.

Die wesentlichen Bestandteile des Dokuments

Unabhängig vom konkreten Anlass enthält eine rechtssichere Eidesstattliche Versicherung bestimmte Kernelemente:

Identifikationsangaben: Name, Geburtsdatum, Anschrift und – soweit relevant – eine Erreichbarkeits- oder Kontaktangabe der erklärenden Person. Ohne eindeutige Identifizierbarkeit fehlt dem Dokument der notwendige Personenbezug.

Genaue Sachverhaltsbeschreibung: Der Kern der Erklärung ist die präzise und vollständige Darstellung der Tatsachen, die bekräftigt werden sollen. Vage Formulierungen unterlaufen den Zweck des Dokuments; nur wer konkret und vollständig schreibt, erfüllt seine Pflichten.

Versicherungsformel: Die eigentliche Bekräftigung muss klar erkennbar sein. Üblich ist eine Wendung wie „Ich versichere an Eides statt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen." Ein Hinweis auf die strafrechtliche Bewehrung – also den Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB – gehört ebenfalls in diesen Abschnitt.

Ort, Datum und Unterschrift: Das Dokument entfaltet seine Wirkung erst durch die eigenhändige Unterzeichnung. Ort und Datum ermöglichen die zeitliche Einordnung und sind für die spätere Überprüfbarkeit unerlässlich.

Behörden- oder Gerichtsbezug (soweit erforderlich): Wenn die Versicherung gegenüber einer bestimmten Stelle abzugeben ist, sollte das aus dem Dokument selbst klar hervorgehen – beispielsweise bei einer Vollstreckungssache, in der der Gerichtsvollzieher nach §§ 802c ff. ZPO die Vermögensauskunft abnimmt.

So füllen Sie das Formular richtig aus

Genauigkeit ist das Gebot der Stunde. Vor allem im Vollstreckungsrecht – wo §§ 802c bis 802l ZPO den Ablauf der Vermögensauskunft minutiös regeln – ist jede Ungenauigkeit riskant. Wer zum ersten Mal eine Eidesstattliche Versicherung ausfüllt, sollte sich an folgende Schritte halten:

Schritt 1 – Zweck klären: Überlegen Sie, wozu die Versicherung abgegeben werden soll, und prüfen Sie, ob die empfangende Stelle besondere formale Anforderungen stellt. Manche Behörden verlangen eine Beglaubigung oder die persönliche Abgabe vor einem Beauftragten.

Schritt 2 – Vollständig identifizieren: Tragen Sie alle Personalangaben lückenlos ein. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können zur Unverwertbarkeit führen.

Schritt 3 – Tatsachen konkret benennen: Formulieren Sie jeden Punkt klar und in vollständigen Sätzen. Vermeiden Sie Verallgemeinerungen. Wenn Sie über Vermögensverhältnisse berichten – etwa im Rahmen einer Vollstreckungssache –, listen Sie alle relevanten Positionen vollständig auf.

Schritt 4 – Versicherungsformel einfügen: Verwenden Sie die etablierte Versicherungsformel und ergänzen Sie den Hinweis auf § 156 StGB. Eine selbst erdachte Formulierung kann rechtlich unzureichend sein.

Schritt 5 – Unterschreiben: Nur die eigenhändige Unterschrift – keine eingescannte, keine digitale – schließt das Dokument formal ab, sofern die empfangende Stelle keine qualifizierte elektronische Signatur akzeptiert.

Schritt 6 – Behördenspezifische Anforderungen klären: Einige Stellen verlangen, dass die Erklärung persönlich vor einem Mitarbeiter oder Beauftragten abgegeben wird. Andere akzeptieren eine postalisch übermittelte Ausfertigung. Klären Sie das im Vorfeld, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Wer im Insolvenzverfahren nach §§ 97 und 98 InsO zur Auskunft verpflichtet ist, muss mit spezifischen gerichtlichen Anforderungen rechnen, die über das übliche Maß hinausgehen.

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Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Unvollständige Angaben: Der häufigste Fehler ist, Tatsachen nur bruchstückhaft zu benennen. Bei einer Vermögensauskunft nach §§ 802c ff. ZPO müssen alle Vermögensgegenstände aufgeführt werden – das Vergessen eines Kontos oder einer Forderung kann als Täuschungsversuch gewertet werden.

Falsche oder übertriebene Formulierungen: Manchmal neigen Erklärende dazu, ihre Lage besser oder schlechter darzustellen als sie ist, in der Hoffnung, ein Verfahren zu beschleunigen. Sobald eine Angabe nachweislich unrichtig ist, greift § 156 StGB – unabhängig davon, ob der Irrtum absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Fehlende Versicherungsformel: Ein Schriftstück ohne die ausdrückliche Versicherungsformel ist keine Eidesstattliche Versicherung, sondern allenfalls eine einfache schriftliche Erklärung. Ohne Formel entfällt die strafbewehrte Wirkung – und das Dokument verfehlt seinen Zweck.

Unterschrift fehlt oder stammt von der falschen Person: Nur die erklärende Person selbst darf unterschreiben. Eine Stellvertretung ist grundsätzlich nicht möglich, da die Erklärung höchstpersönlicher Natur ist.

Keine Prüfung behördlicher Vorgaben: Verschiedene Gerichte und Behörden haben unterschiedliche Anforderungen an Form und Inhalt. Wer sich vorab nicht informiert, riskiert, das Dokument neu erstellen zu müssen.

Einsatz außerhalb des zulässigen Rahmens: Eine Eidesstattliche Versicherung kann nicht beliebig eingesetzt werden. In Strafverfahren etwa gelten abweichende Regeln; dort ist die Abgabe an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Rechtliche Konsequenzen einer falschen Erklärung

Wer wissentlich falsche Angaben macht, begeht nach § 156 StGB eine Straftat. Die persönliche Haftung tritt unabhängig davon ein, ob die Erklärung auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde abgegeben wurde. Das Gesetz schützt damit das Vertrauen in förmliche Versicherungen als Beweismittel.

Neben der strafrechtlichen Dimension können zivilrechtliche Folgen eintreten: Wer durch eine falsche Erklärung einen anderen schädigt, kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Für Schuldner im Insolvenzverfahren gilt nach §§ 97 und 98 InsO zudem eine besondere Mitwirkungspflicht – deren Verletzung oder Erfüllung durch bewusst falsche Angaben hat unmittelbare Auswirkungen auf das Verfahren selbst.

Schuldner im Insolvenzverfahren stehen vor einer besonders sensiblen Situation: §§ 97 und 98 InsO verpflichten sie zur umfassenden Mitwirkung und Auskunft, und das Insolvenzgericht kann die eidesstattliche Bekräftigung dieser Auskünfte verlangen. Wer in dieser Lage unvollständige oder falsche Angaben macht, riskiert neben der Strafbarkeit nach § 156 StGB zusätzlich, dass sein Verhalten im laufenden Insolvenzverfahren als grobe Pflichtverletzung gewertet wird.

Außerhalb des Insolvenzrechts kennt § 260 BGB eine entsprechende Regelung für den Fall, dass jemand über den Bestand einer Vermögensmasse oder einer Sammlung von Gegenständen Auskunft erteilen muss und Zweifel an der Vollständigkeit seiner Angaben bestehen – auch dort kann die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

Eine Eidesstattliche Versicherung ist kein bürokratisches Formular, das man schnell ausfüllt. Wer sorgfältig vorgeht, schützt sich selbst – denn die strafrechtliche Bewehrung durch § 156 StGB macht aus einer schlampigen Erklärung schnell ein ernsthaftes persönliches Risiko.

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