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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

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Key takeaways

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die formelle Aufforderung an einen Mitbewerber oder Marktteilnehmer, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt — etwa durch irreführende Werbung, unzulässige Vergleiche oder unerlaubte Kaltakquise — muss damit rechnen, eine solche Abmahnung zu erhalten, bevor der Anspruchsberechtigte vor Gericht zieht.

Legal basis: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §§ 8–12

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Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein Gericht, kein Bußgeldbescheid und keine Klage. Sie ist ein außergerichtliches Instrument, das dem Verletzer die Möglichkeit gibt, den Rechtsstreit ohne Prozess zu beenden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in den §§ 8–13 die Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbshandelns sowie das zugehörige Abmahnverfahren; seit der Reform 2021 ist das Abmahnverfahren selbst in § 13 UWG verortet.

Kerngedanke: Wer abgemahnt wird, soll die Rechtsverletzung erkennen, sie sofort beenden und für die Zukunft durch eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe absichern. Gelingt das, haben beide Seiten den Streit ohne Gerichtskosten und ohne öffentliches Urteil gelöst. Scheitert die Abmahnung — weil der Empfänger nicht reagiert oder die Erklärung ablehnt — bildet sie die Grundlage für eine einstweilige Verfügung oder eine ordentliche Klage auf Unterlassung nach § 8 UWG. Nicht zu unterschätzen: Gerichte messen der vorherigen Abmahnung erhebliches Gewicht bei, wenn sie über die Kostenverteilung im Eilverfahren entscheiden.

Die Abmahnung ist damit gleichzeitig Warnung, Chance und Dokumentationsmittel. Für den Abmahnenden schafft sie eine klare Beweisgrundlage, dass er den außergerichtlichen Weg ernsthaft versucht hat.

Wann brauchen Sie eine Abmahnung?

Eine Abmahnung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Unternehmen, Gewerbetreibender oder Verband feststellt, dass ein Mitbewerber unlauter handelt. Typische Auslöser sind:

Irreführende Werbung: Preisangaben, die die tatsächlichen Kosten verschweigen; Werbeaussagen, die sachlich falsch sind; Testergebnisse, die veraltet oder aus dem Kontext gerissen werden.

Unzulässige Telefonwerbung oder E-Mail-Kaltakquise: Gegenüber Verbrauchern und — in weitem Umfang — auch gegenüber Unternehmen ist unverlangte Direktwerbung unlauter, sofern keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Verletzung von Mitbewerberinteressen: Herabsetzende Vergleiche, das Anschwärzen eines Konkurrenten ohne sachlichen Beleg oder das systematische Nachahmen eines Produkts, um eine Verwechslung herbeizuführen. Ebenso ist die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers — etwa durch das massenhafte Einsenden von Fake-Bewerbungen, um dessen Personalressourcen zu blockieren — wettbewerbswidrig.

Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten: Wer im Online-Handel gesetzlich vorgeschriebene Hinweise — etwa zur Widerrufsmöglichkeit oder zur Preisangabe — weglässt oder fehlerhaft gestaltet, handelt nach § 8 UWG abmahnbar. Gerade im E-Commerce häufen sich Fälle, in denen fehlende oder schwer auffindbare Pflichtangaben zu einer Welle gleichförmiger Abmahnungen führen.

Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, aber auch qualifizierte Verbände und Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Nicht jeder Marktteilnehmer hat also das Recht, eine wirksame Abmahnung auszusprechen. Wer selbst abgemahnt wird, sollte daher zunächst prüfen, ob der Absender überhaupt anspruchsberechtigt ist.

Pflichtinhalt und Kernklauseln

Damit eine Abmahnung rechtlich wirksam ist und später als Grundlage einer einstweiligen Verfügung taugt, muss sie bestimmte Elemente enthalten:

Klare Bezeichnung des Verstoßes: Welches konkrete Verhalten wird beanstandet? Datum, Fundstelle (URL, Anzeigenschaltung, Telefonprotokoll) und der genaue Inhalt des Verstoßes müssen so beschrieben sein, dass der Empfänger ohne eigene Ermittlungen versteht, was er ändern soll.

Rechtliche Grundlage: Die Abmahnung benennt die maßgeblichen Normen — bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig die §§ 8–13 UWG — und erläutert knapp, warum das gerügte Verhalten dagegen verstößt.

Aufforderung zur Unterlassung: Der Abmahnende verlangt, das beanstandete Verhalten sofort einzustellen.

Beifügung einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: Der Empfänger soll eine strafbewehrte Erklärung unterzeichnen, die für jeden künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe vorsieht. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt der Abgemahnte im Rahmen des „Neuen Hamburger Brauch" grundsätzlich selbst, wobei sie im Streitfall vom Gericht auf Angemessenheit geprüft wird.

Fristsetzung: Es wird eine kurze, aber realistische Frist gesetzt, innerhalb derer der Empfänger die Erklärung abgeben oder zumindest eine ernsthafte Reaktion zeigen soll.

Kostenerstattungsanspruch: Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende bei berechtigter Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das schließt in der Regel Rechtsanwaltskosten ein, sofern die Hinzuziehung eines Anwalts nach den Umständen geboten war; für bestimmte Bagatellverstöße im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Kostenersatz durch Mitbewerber seit der UWG-Reform 2021 ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG).

Wie Sie das Dokument richtig ausfüllen

Beim Ausfüllen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung — etwa über die kostenlose Vorlage Wettbewerbsrechtliche Abmahnung — gilt Genauigkeit vor Schnelligkeit.

Vollständige Parteiangaben: Tragen Sie vollständige Firmierung, Rechtsform und Anschrift beider Seiten ein. Fehlt die genaue Bezeichnung des Verletzers, kann die Abmahnung ins Leere gehen.

Präzise Sachverhaltsschilderung: Beschreiben Sie den Verstoß so konkret, dass ein unbeteiligter Dritter das beanstandete Verhalten ohne Nachfragen identifizieren könnte. Screenshots, Ausdrucke oder Mitschriften von Werbetelefon- oder E-Mailinhalten als Anhang beifügen.

Normbezug herstellen: Benennen Sie ausdrücklich die maßgebliche Vorschrift aus dem UWG und erläutern Sie in einem Satz, warum das Verhalten darunter fällt. Pauschale Formulierungen — „Sie verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht" — reichen nicht.

Unterlassungserklärung anpassen: Die vorformulierte Erklärung muss das beanstandete Verhalten wörtlich aufgreifen. Eine zu allgemein gehaltene Erklärung führt im Wiederholungsfall zu Streit darüber, ob der neue Verstoß noch von der Unterlassung erfasst ist.

Frist realistisch bemessen: Wählen Sie eine Frist, die kurz genug ist, um Dringlichkeit zu signalisieren, aber lang genug, damit der Empfänger rechtlich beraten reagieren kann. Überhastete Fristen werden von Gerichten gelegentlich als schikanös gewertet.

Sendeweg dokumentieren: Versenden Sie die Abmahnung auf einem Weg, der den Zugang beweist — Einschreiben mit Rückschein, Kurierdienst mit Empfangsbestätigung oder, falls akzeptiert, Telefax mit Sendeprotokoll.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Unzureichende Sachverhaltsbeschreibung: Viele Abmahnungen scheitern daran, dass der Verstoß zu allgemein beschrieben wird. Gerichte verlangen eine hinreichende Bestimmtheit; fehlt sie, kann das Dokument als „nicht ernst zu nehmende Abmahnung" behandelt werden.

Fehlende Anspruchsberechtigung: Wer abmahnt, ohne nach § 8 Abs. 3 UWG dazu berechtigt zu sein, riskiert eine Schadensersatzpflicht. Missbräuchliche Abmahnungen — etwa solche, die erkennbar auf Kostenerstattung abzielen statt auf Lauterkeit — sind nach § 8c UWG ausdrücklich verboten und können zum Schadensersatzanspruch des Abgemahnten führen.

Zu kurze oder zu lange Unterlassungserklärung: Eine Erklärung, die das Verhalten nicht hinreichend konkret erfasst, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Eine zu weit gefasste Erklärung verpflichtet den Unterzeichner zu mehr, als der Verstoß rechtfertigt; solche Erklärungen werden daher häufig als unzumutbar abgelehnt.

Keine Dokumentation des Zugangs: Wer nicht nachweisen kann, dass die Abmahnung dem Empfänger zugegangen ist, steht vor Gericht schlechter da. Bewahren Sie alle Sendedokumente auf.

Vorschnelles Einreichen einer einstweiligen Verfügung: Wer sofort zum Gericht läuft, ohne dem Abgemahnten Gelegenheit zur Reaktion zu geben, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit des Antrags verneint — ein für einstweilige Verfügungen wesentliches Kriterium. Die Abmahnung muss zeitlich vor dem gerichtlichen Antrag liegen und eine angemessene Reaktionsfrist gewährt worden sein.

Abgemahnte: Keine Erklärung ohne Prüfung unterschreiben: Wer die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, kann sich vertragsstrafrechtlich für Verhaltensweisen binden, die er gar nicht ändern kann oder will. Ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht sollte die Erklärung stets auf Formulierungen prüfen, die zu weit oder zu eng gefasst sind, bevor sie abgegeben wird.

Verfahrensschritte nach der Abmahnung

Reagiert der Empfänger fristgemäß mit einer ordnungsgemäßen Unterlassungserklärung, ist die Angelegenheit für den Moment beendet. Bei einem erneuten Verstoß kann der Abmahnende unmittelbar die vereinbarte Vertragsstrafe einfordern, ohne erneut abmahnen zu müssen.

Gibt der Empfänger keine oder eine unzureichende Erklärung ab, stehen dem Abmahnenden nach §§ 8, 9 und 12 UWG mehrere Rechtsmittel offen: die einstweilige Verfügung für schnellen vorläufigen Rechtsschutz sowie die Hauptsacheklage auf Unterlassung und — bei Verschulden — auf Schadensersatz. Begleitend kann ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen, um den entstandenen Schaden beziffern zu können.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte den Eingang sofort vermerken, keine übereilten Zusagen machen und eine Fachkanzlei einschalten. Eine modifizierte Unterlassungserklärung — die den Kernpunkt der Abmahnung erfasst, aber überschießende Formulierungen korrigiert — ist oft der pragmatischste Weg, um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

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