Steuererklärung juristische Personen Schweiz
Deckblatt Steuererklärung juristische Personen
STEUERERKLARUNG JURISTISCHE PERSONEN
Gesellschaft: [Firmenname] Rechtsform: [Rechtsform] UID-Nummer: [Uid Nummer] Steuerkanton: [Kanton] Geschaftssitz: [Gesellschafts Sitz] Steuerjahr: [Steuer Jahr]
Teil A: Steuerliche Gewinnberechnung (DBG Art. 57-60)
A1. Handelsrechtlicher Jahresgewinn/-verlust gemaass Jahresrechnung: CHF [Handelsrechtlicher Gewinn] A2. Steuerliche Hinzurechnungen (DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b): Verdeckte Gewinnausschuttungen und nicht geschäftsmässig begrundeter Aufwand: CHF [Hinzurechnungen] A3. Verlustverrechnung aus Vorjahren (DBG Art. 67, max. 7 Steuerperioden): Verrechnete Verluste aus Vorperioden: CHF [Verlust Vorjahre]
Teil B: Eigenkapital und Kapitalsteuer (StHG Art. 29)
Einbezahltes Aktienkapital / Stammkapital: CHF [Aktienkapital] Offene Reserven: CHF [Reserven] Jahresgewinn/-verlust gemaass Bilanz: CHF [Jahresgewinn Bilanz] Das massgebende Eigenkapital fur die kantonale Kapitalsteuer ergibt sich aus der Summe der vorgenannten Positionen gemaass kantonalem Steuergesetz.
Teil C: Beteiligungsabzug (DBG Art. 69-70)
Beteiligungsabzug geltend gemacht: [Beteiligungs Abzug Anspruch] Netto-Beteiligungsertragnisse (Dividenden und Kapitalgewinne): CHF [Beteiligungs Ertrag] Der Beteiligungsabzug reduziert die Steuerbelastung auf Dividendenertragnissen aus qualifizierten Beteiligungen (mind. 10% oder CHF 1 Mio. Verkehrswert, Haltedauer mind. 1 Jahr) nach DBG Art. 69-70.
Pflichtbeilagen (DBG Art. 125 Abs. 2)
Der Steuererklärung sind beizulegen: - Bilanz per Jahresabschluss - Erfolgsrechnung fur das Geschaftsjahr - Anhang (Notes) zur Jahresrechnung - Revisionsbericht (sofern ordentliche Revision vorgeschrieben) - Protokoll der Generalversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung - Formular Beteiligungsabzug (ESTV-Formular 170), falls zutreffend - Formular Verlustvortrag, falls vorhanden
Unterzeichnung
Wir bestatigen, dass die vorstehenden Angaben vollstandig und wahrheitsgemaass sind (DBG Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 83).
[Gesellschafts Sitz], [Unterzeichnungsdatum]
Unterzeichnet durch: [Unterzeichner Name]
Geschaftsfuhrer / Verwaltungsratsmitglied
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Signature
Prokurist / Bevollmachtigter (falls zutreffend)
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Signature
Was ist Steuererklärung juristische Personen Schweiz?
Die Steuererklärung juristische Personen ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz uber die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Art. 49-79 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Juristische Personen mit Sitz oder tatsachlicher Verwaltung in der Schweiz unterliegen der unbeschrankten Steuerpflicht (DBG Art. 50). Der Begriff des Sitzes entspricht dem Handelsregistereintrag; tatsachliche Verwaltung bedeutet, dass die massgeblichen Geschaftsentscheidungen in der Schweiz getroffen werden, unabhangig vom eingetragenen Sitz. Auslandische juristische Personen sind nach DBG Art. 51 beschrankt steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Betriebsstatte (Buros, Fabrikationsstatten, Lager) oder Grundstucke halten. Neu gegrundete Gesellschaften mussen sich innert 30 Tagen nach Handelsregistereintrag bei der kantonalen Steuerverwaltung anmelden.
Das steuerbare Einkommen der juristischen Person ist der Reingewinn gemaass DBG Art. 57-59. Der Reingewinn wird aus der ordentlichen Jahresrechnung (Handelsbilanz) abgeleitet und um steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen bereinigt — insbesondere verdeckte Gewinnausschuttungen an Anteilsinhaber und diesen nahestehende Personen (DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b), nicht geschäftsmässig begrundüter Aufwand und uberhohte Abschreibungen. Die ESTV-Handreichung 2024 zur Gewinnermittlung sowie das Kreisschreiben Nr. 6 zu verdeckten Gewinnausschuttungen enthalten vollstandige Uberleitungsrechnungen und Beispiele.
Eine bedeutende Neuerung fur grosse Konzerne ist die OECD-Pillar-Two-Mindestbesteuerung (15% Mindeststeuerquote auf den Konzerngewinn fur Unternehmensgruppen mit weltweitem Jahresumsatz uber CHF 750 Mio.), die in der Schweiz ab dem Steuerjahr 2024 gilt (Bundesgesetz uber die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen, SR 642.11min, Bundesratsbeschluss vom 22.12.2023). Betroffene Konzerngesellschaften mussen eine Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) deklarieren und entrichten, wenn ihre effektive Steuerquote im massgeblichen Geschaaftsjahr unter 15% liegt. Dies hat die Steuererklärung fur multinationale Konzerne mit Schweizer Hauptsitz erheblich komplexer gemacht und erfordert neue Berichtsprozesse (GloBE-Datenbankpflicht).
Das steuerbare Kapital einer juristischen Person (kantonalrechtlich nach StHG Art. 29 ff.) umfasst das einbezahlte Aktienkapital oder Stammkapital, die offenen und stillen Reserven sowie den Jahresgewinn. Kantonale Kapitalsteuersätze variieren erheblich: Kanton Zug erhebt 0,075% Kapitalsteuer, Kanton Zurich 0,0725%, wahrend Kanton Bern hohere Satze kennt. Einige Kantone (Nidwalden, Obwalden, Appenzell Innerrhoden) haben die Kapitalsteuer auf null oder nahezu null gesenkt, um Unternehmensansiedlungen zu fordern. In Kantonen mit Kapitalsteuer gewahren viele Kantone eine Anrechnung der Gewinnsteuer auf die Kapitalsteuer (Kapitalsteuerreduktion).
Die Deklarationspflicht besteht unabhangig davon, ob die Gesellschaft im Geschaftsjahr einen Gewinn oder Verlust ausgewiesen hat. Auch Verlustjahre mussen deklariert werden, damit die Verluste gemaass DBG Art. 67 fur zukunftige Verrechnungen dokumentiert sind. Verluste sind wahrend maximal sieben Steuerperioden auf kunftige Gewinne vortraabar (Verlustvortrag) — fehlt die Deklaration eines Verlustjahres, kann der Verlustvortrag nicht geltend gemacht werden.
Eine besondere Steuererklärungspflicht besteht bei der Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21): Dividenden und geldwerte Leistungen an Anteilsinhaber mussen innert 30 Tagen nach Ausschuttung bei der ESTV angemeldet und die Verrechnungssteuer von 35% entrichtet werden (VStG Art. 16 Abs. 1 lit. b). Die Nicht-Deklaration fuhrt zu einer Nachsteuer plus Verzugszins und allenfalls zu Busse nach VStG Art. 61-62.
Der Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69-70 ist eine der wichtigsten Steuerentlastungsmassnahmen fur Holdinggesellschaften und Unternehmen mit Beteiligungsportfolio: Er verhindert die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Gewinnen innerhalb von Unternehmensgruppen, indem Dividendeneinnahmen aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% Kapital- oder Stimmrechtsanteil) bei der Empfangergesellschaft weitgehend steuerfrei gestellt werden. Der Abzug ist in der Steuererklärung auf dem ESTV-Formular 170 vollstandig zu begrunden. Gesellschaften, die mehrere Beteiligungen halten, mussen fur jede Beteiligung den Nettobeteiligungsertrag (Dividende minus anteilige Finanzierungskosten und Verwaltungskosten) separat ausweisen.
Die Steuererklärung juristische Personen Schweiz verlangt fur alle Gesellschaften — auch in Verlustjahren — die vollstandige Einreichung aller Beilagen. Jahresverluste, die gemaass DBG Art. 67 bis zu 7 Steuerperioden vorgetragen werden durfen, mussen in jedem Verlustjahr durch eine Steuererklärung dokumentiert sein — fehlt die Einreichung fur ein Verlustjahr, ist der Verlustvortrag fur dieses Jahr gefahrdet und kann moglicherweise nicht geltend gemacht werden. forms-legal.com stellt eine umfassende Deklarationsvorlage fur juristische Personen bereit, die alle obligatorischen Felder, Beilagenanforderungen und typischen Uberleitungsrechnungen vollstandig abdeckt und auf das aktuelle Schweizer Steuerrecht (inklusive STAF und OECD Pillar Two) abgestimmt ist.
Wann brauchen Sie Steuererklärung juristische Personen Schweiz?
Die Steuererklärung juristische Personen Schweiz muss jahrlich eingereicht werden und ist in folgenden Situationen zwingend:
Jahrliche Pflicht nach DBG Art. 58 Abs. 1 und DBG Art. 83: Jede in der Schweiz domizilierte oder steuerpflichtige juristische Person muss nach Ablauf des Geschaftsjahres die Steuererklärung einreichen. Die gesetzliche Einreichungsfrist fur die meisten Kantone ist 3 Monate nach Abschluss des Geschaftsjahres. Bei Geschaftsjahr per 31. Dezember ist dies der 31. Marz des Folgejahres. Gesellschaften mit abweichendem Geschaftsjahr (z.B. per 30. Juni oder 31. Marz) haben entsprechend verschobene Fristen. Fristverlagerungen mussen rechtzeitig bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragt werden; verspatete Einreichung ohne Gesuch lost Bussen nach DBG Art. 174 Abs. 2 aus.
Neugrundung und Erstanmeldung: Nach Handelsregistereintrag einer AG gemaass OR Art. 69 ff., einer GmbH gemaass OR Art. 772 ff. oder einer Genossenschaft gemaass OR Art. 828 ff. muss sich die Gesellschaft innert 30 Tagen bei der kantonalen Steuerverwaltung als Steuerpflichtige anmelden. Die erste Steuererklärung deckt die Periode vom Tag der Eintragung ins Handelsregister bis zum Geschaftsjahresende ab; sie kann anteilsmassig kurzer als ein volles Jahr sein. Bei Grundung im 4. Quartal des Jahres wird die erste Steuererklärung fur die Grunder- und die Folgeperiode manchmal zusammen eingereicht.
Sitzverlegung in die oder aus der Schweiz: Verlegt eine auslandische Gesellschaft ihren Sitz in die Schweiz (Hereinverlegung gemaass Art. 163a-c FusG), beginnt die unbeschrankte Steuerpflicht nach DBG Art. 50 am Tag des HR-Eintrags in der Schweiz. Verlegt eine Schweizer Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland (Hinausverlegung gemaass Art. 163d-f FusG), endet die Steuerpflicht am Tag der Loschung im Schweizer HR; fur den Zeitraum bis zur Loschung muss eine Abschluss-Steuererklärung eingereicht werden. Bei Sitzverlegung konnen stille Reserven aufgedeckt werden (Wegzugsbesteuerung gemaass DBG Art. 68 Abs. 3).
Fusion, Spaltung, Umwandlung und Neustrukturierung: Bei Umstrukturierungen nach FusG (SR 221.301) muss fur jede beteiligte Gesellschaft eine Steuererklärung fur den Zeitraum bis zur Umstrukturierung eingereicht werden. Die Steuerneutralität von Umstrukturierungen (Steueraufschub nach DBG Art. 61) setzt voraus, dass die Beteiligung mindestens 20% des Kapitalanteils oder Stimmrechts der ubertragenden Gesellschaft betragt, dass die Buchwerte ubernommen werden und dass die Beteiligungen mindestens 5 Jahre nach der Umstrukturierung gehalten werden. Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 5 erlautert die Voraussetzungen im Detail.
Liquidation und Loschung im Handelsregister: Bei Auflosung der Gesellschaft gemaass OR Art. 736 ff. (AG) oder OR Art. 821 ff. (GmbH) ist der Liquidationsgewinn (Uberschuss nach Begleichung aller Schulden und Ruckzahlung des Nominalkapitals) steuerpflichtig nach DBG Art. 58 Abs. 1 lit. c. Es muss eine Schluss-Steuererklärung eingereicht werden, aus der der gesamte Liquidationsuberschuss ersichtlich ist. Die ESTV erlasst eine endgultige Veranlagung fur die Periode bis zur HR-Loschung; fur Kapitalgewinne auf Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug (DBG Art. 69-70) anwendbar sein.
Verdeckte Gewinnausschuttungen und geldwerte Leistungen: Wenn eine kantonale Steuerverwaltung oder die ESTV bei einer Prufung verdeckte Gewinnausschuttungen feststellt (z.B. uberhohte Saläre, zinsgute Darlehen an Anteilsinhaber, Transaktionen unter Verkehrswert), wird eine erganzte Steuererklärung oder eine Nachsteuerveranlagung ausgelost. Die Gesellschaft muss die Korrekturen einreichen und die Verrechnungssteuer von 35% auf die geldwerten Leistungen nachentrichten.
Eintritt in OECD Pillar Two Reporting-Pflicht: Konzerne, die erstmals die Schwelle von CHF 750 Mio. Jahresumsatz ubersteigen, mussen die QDMTT-Deklaration zum ESTV-Formular QSt-J-01 erstmals einreichen. Dies erfordert erhebliche Datenaufbereitung und eine GloBE-Bezugsgroessen-Berechnung (Effective Tax Rate, ETR) pro Jurisdiktion.
Patentbox-Eintritt und erstmalige Nutzung des F&E-Abzugs (STAF): Unternehmen, die erstmals die kantonale Patentbox gemaass StHG Art. 24a nutzen mochten oder den Zusatzabzug fur Forschungs- und Entwicklungsaufwand (StHG Art. 25a) erstmals geltend machen, mussen in ihrer Steuererklärung alle qualifizierten Einnahmen und Aufwendungen vollstandig und transparent dokumentieren. Der Eintritt in die Patentbox erfordert in den meisten Kantonen ein Tax Ruling (Vorbescheid) vor erstmaliger Inanspruchnahme, damit die qualifizierende Immaterialguter klar definiert und die Berechnung des Patentbox-Anteils bestatigt wird. Fur bereits bestehende Unternehmen, die erstmals STAF-Vorteile nutzen mochten: Reichen Sie die erste Steuererklärung mit STAF-Antrag vollstandig und mit allen Beilagen (F&E-Kostenaufstellung, Patentliste) ein.
Was gehört in Ihr Steuererklärung juristische Personen Schweiz?
Eine vollstandige Steuererklärung juristische Personen Schweiz gemaass DBG Art. 49-79 enthalt die folgenden Kernelemente. Jedes Element muss prazise und vollstandig ausgefullt sein — unvollstandige Angaben fuhren zu Ruckfragen, Fristverzugen und im schlimmsten Fall zur Ermessensveranlagung:
Gesellschaftsdaten und Steueridentifikation: Firmenname gemaass Handelsregister mit Rechtsform (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein), UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer, CHE-Format, abrufbar unter www.uid.admin.ch), MWST-Nummer falls mehrwertsteuerlich registriert, vollstandiger Sitz gemaass HR-Eintrag (Strasse, PLZ, Ort, Kanton), Geschaftsadresse falls abweichend (bei Unternehmen mit Registered Office und tatiger Verwaltung an unterschiedlichen Orten), Kontaktperson fur Steuerfragen (Name, Titel, Telefon und E-Mail), Datum des Geschaftsabschlusses, Steuerjahr (Geschaftsjahr mit Start- und Enddatum; bei abweichendem Geschaftsjahr ist dies nicht per 31.12.), Revisionsstelle (Name und RAB-Nummer) falls revisionsptlichtig, externe Treuhander/Steuerberater (Name und Kanzlei) als bevollmachtigte Vertretung fur die Steuerkommunikation.
Jahresrechnung als Pflichtbeilage (DBG Art. 125 Abs. 2): Bilanz per Geschaftsabschluss mit Saldenliste aller Aktiven und Passiven, Erfolgsrechnung fur das Geschaftsjahr mit Kostenstellennachweis bei grossen Gesellschaften, Anhang (Notes) zur Jahresrechnung (Bewertungsgrundsatze, Garantieverpflichtungen, nahestehende Personen). Die Jahresrechnung ist nach den Grundsatzen ordnungsgemasser Rechnungslegung (OR Art. 957 ff.) oder nach Swiss GAAP FER (bei gemeinnutzigen Organisationen oder beim Schweizer Rechnungslegungsstandard) oder nach IFRS (fur kotierte Gesellschaften nach Art. 962 OR) zu erstellen. Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz unter CHF 500'000) nach OR Art. 957a konnen eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einreichen.
Gewinnberechnung und steuerliche Uberleitungsrechnung (DBG Art. 57-60): Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn (oder -verlust) aus der Erfolgsrechnung. Hinzugerechnet werden: verdeckte Gewinnausschuttungen an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen (geldwerte Leistungen gemaass DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b, z.B. uberhohte Saläre, Marktzinsreduktionen auf Darlehen, Verasserung von Aktiven unter Verkehrswert); uberhohte Abschreibungen uber die kantonalen Abschreibungstabellen hinaus; nicht geschäftsmässig begrundüter Aufwand (Bussen, Geldstrafen, politische Spenden nach DBG Art. 59 Abs. 1 lit. c); Gewinnanteile aus Stille Gesellschaften. Abzugsfahig sind: Kantonssteueraufwand (im Kanton Zurich: im Jahr bezahlte Kantonssteuer ist abzugsfahig vom steuerbaren Gewinn fur direkte Bundessteuer); Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen bis 20% des Reingewinns (DBG Art. 59 Abs. 1 lit. d); Zinsen auf Beteiligungsfinanzierung (unter Arm-Length-Nachweis).
Beteiligungsabzug (DBG Art. 69-70): Gesellschaften mit Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn/Verlust einer anderen Gesellschaft (oder Beteiligungen im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio.) konnen den Beteiligungsabzug geltend machen. Der Abzug entspricht dem Verhaltnis der Nettobeteiligungsertragnisse (Dividenden minus anteilige Finanzierungskosten) zum Reingewinn. Kapitalgewinne auf qualifizierten Beteiligungen (Haltedauer mindestens 1 Jahr) sind ebenfalls begunstigt (DBG Art. 70 Abs. 2). Der Beteiligungsabzug verhindert die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Unternehmensertragnissen innerhalb von Konzernen und ist ein zentrales Element des Schweizer Unternehmenssteuerrechts.
Verlustvortrag (DBG Art. 67): Jahresverluste konnen bis zu 7 Steuerperioden in die Zukunft vorgetragen und mit kunftigen Gewinnen verrechnet werden. In der Steuererklärung ist der verrechenbare Verlustbestand aus Vorjahren (aufgeschlusselt nach Entstehungsjahr) anzugeben und der im laufenden Steuerjahr verrechnete Betrag auszuweisen. Verlustvortrageauferhalbt der 7-Jahres-Grenze verfallen.
Eigenkapital und Kapitalsteuer (StHG Art. 29 ff.): Das steuerbare Eigenkapital umfasst einbezahltes Kapital (Aktienkapital oder Stammkapital), offene Reserven (gesetzliche Gewinnreserve mind. 20% des Aktienkapitals nach OR Art. 671, freiwillige Reserven), steuerrechtliche Reserven und den Jahresgewinn oder -verlust. In Kantonen mit Kapitalsteuer ist der massgebende Stichtag der letzte Tag des Geschaftsjahres. Kapitalsteuersätze: Zug 0,075%, Zurich 0,0725%, Bern 0,20%, Genf 0,0010-0,030% (gestaffelt). Viele Kantone rechnen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer an (Kapitalsteuerreduktion).
OECD Pillar Two und QDMTT (ab Steuerjahr 2024): Gesellschaften, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Konzernjahresumsatz uber CHF 750 Mio. gehoren, mussen die Ergänzungssteuer (QDMTT) deklarieren und entrichten, wenn die effektive Steuerbelastung (Effective Tax Rate, ETR) im Schweizer Geschaftsjahr unter 15% liegt. Das ESTV-Formular QSt-J-01 ist vollstandig auszufullen mit GloBE-Bezugsgroessen, ETR-Berechnung und QDMTT-Berechnung. forms-legal.com stellt eine Vorlage bereit, die alle Deklarationsfelder fur juristische Personen vollstandig abdeckt.
Auslandische Betriebsstatten und interkantonale Ausscheidung: Gewinne und Verluste aus auslandischen Betriebsstatten sind grundsatzlich von der direkten Bundessteuer befreit (Betriebsstattenprinzip nach DBG Art. 52), aber in der Steuererklärung zu deklarieren (Progressionsvorbehalt, Beteiligungsabzug-Berechnung). Bei Gesellschaften mit Tatigkeit in mehreren Kantonen erfolgt eine interkantonale Steuerausscheidung nach den Grundsatzen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) — jeder Kanton besteuert den auf ihn entfallenden Gewinnanteil. Massgebend fur die Ausscheidung sind: Betriebsstattenprinzip fur Gewinne aus Liegenschaften und fixen Betriebsstanden in anderen Kantonen; Quoten-Methode oder Direkte Methode fur bewegliches Kapital und Verwaltungsaufwand; SSK-Merkblatt zur interkantonalen Steuerausscheidung (aktuell in der Fassung von 2020) als verbindliche Grundlage.
Patentbox und F&E-Abzug (STAF, SR 642.14): Seit dem 01.01.2020 (Unternehmenssteuerreform, STAF) bieten viele Kantone zwei neue Steuerprivilegien an: (1) Patentbox gemaass StHG Art. 24a — Ermassigung auf Gewinnen aus qualifizierten Immaterialgutern (Patente, erganzende Schutzzertifikate), maximal 90% Ermassigung des Patentbox-Anteils am Reingewinn (kantonale Variation moglich); (2) Zusatzabzug fur F&E-Aufwand gemaass StHG Art. 25a — bis zu 150% des qualifizierten F&E-Aufwands als Abzug vom steuerbaren Gewinn (Forschungsintensive Unternehmen profitieren stark). Beide Massnahmen sind in der Steuererklärung separat geltend zu machen und erfordern eine ausfuhrliche Dokumentation der qualifizierten Einnahmen und Ausgaben. Ein Tax Ruling vor erstmaliger Anwendung ist dringend empfohlen.
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an auslandischen Gesellschaften und Holdingstrukturen: Eine Schweizer Holding, die auslandische Tochtergesellschaften halt, deklariert deren Dividenden in der Steuererklärung und beantragt den Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69-70. Bei komplexen mehrstufigen Holdingstrukturen (Subholdings, Intermediate Holdings) muss die Beteiligungsabzugsberechnung fur jede Beteiligungsebene separat dokumentiert werden. Verrechnungssteuer auf Schweizer Dividenden der Subgesellschaften ist innert 30 Tagen anzumelden (VStG Art. 16 Abs. 1 lit. b). Fur steuerlich besonders gunstige Holdingstrukturen in Zug, Nidwalden oder Obwalden wird die Einholung eines Tax Rulings (Vorbescheid Steuern) vor Aufbau der Struktur dringend empfohlen — vgl. dazu das verwandte Dokument ch-vorbescheid-steuern auf forms-legal.com.
Zinsschranke und ESTV-Sicherheitsabstandsregeln fur Darlehen: Zinsen auf Darlehen von verbundenen Gesellschaften (Aktionare, Muttergesellschaft, Schwestergesellschaft) sind nur abzugsfahig, wenn der Zinssatz dem ESTV-Sicherheitsabstand entspricht (jahrlich publiziert im ESTV-Rundschreiben; fur 2025: Beteiligungsfinanzierung min. 2,25% fur CHF-Schulden). Darlehen unter dem Sicherheitsabstand gelten als verdeckte Eigenkapitalfinanzierung (Thin Capitalization nach ESTV-Kreisschreiben Nr. 6) und die Zinsen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet. forms-legal.com stellt eine Vorlage bereit, die alle Deklarationsfelder fur juristische Personen vollstandig und korrekt abdeckt.
So füllen Sie Ihr Steuererklärung juristische Personen Schweiz aus
Beim Ausfullen der Steuererklärung juristische Personen Schweiz gemaass DBG Art. 49-79 empfehlen wir folgende systematische Reihenfolge:
Vorbereitung der Jahresrechnung (Schritt 0 — Voraussetzung): Stellen Sie sicher, dass die Jahresrechnung von der Generalversammlung (AG, OR Art. 698) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH, OR Art. 804) genehmigt wurde. Das GV-Protokoll ist der Steuererklärung als Pflichtbeilage beizulegen (kantonale Praxis). Grosse Gesellschaften und offentlich-rechtliche Institutionen nach OR Art. 727 benotigen einen Revisionsbericht der ordentlichen Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle (RAB-Zulassung); kleinere Gesellschaften kommen mit einer eingeschrankten Revision oder dem Opting-out aus.
Uberleitungsrechnung Handels- zu Steuerbilanz: Erstellen Sie eine klare Uberleitungsrechnung, in der alle Korrekturen vom handelsrechtlichen Jahresgewinn zum steuerbaren Reingewinn schrittweise dokumentiert werden (DBG Art. 58 ff.). Typische positive Korrekturen (Hinzurechnungen): verdeckte Gewinnausschuttungen (geldwerte Leistungen an Anteilsinhaber ohne Gegenleistung), nicht geschäftsmässig begrunduete Spesen (Privatanteile an Bewirtungskosten, Reprasentation uber Sachgemassigkeit hinaus), steuerlich nicht anerkannte Abschreibungen (Ubersteigen der kantonalen Hochstsatze), Bussen und Strafzahlungen. Typische negative Korrekturen (Abzuge): bezahlter Kantonssteueraufwand des Geschaftsjahres (abzugsfahig vom Bundesteuer-Reingewinn).
Amtliche Formulare ausfuhlen: Verwenden Sie ausschliesslich das amtliche Steuererklärungsformular Ihrer kantonalen Steuerverwaltung oder deren Online-Plattform. Plattformen: KStA-Online fur juristische Personen (Kanton Zurich), STIC Online (Kanton Bern), eTax.jur (Kanton Aargau), edeklaration.ch (Kanton Solothurn). Legen Sie der Steuererklärung zwingend bei: vollstandige Jahresrechnung (Bilanz + Erfolgsrechnung + Anhang), GV-Protokoll, Revisionsbericht (sofern vorgeschrieben), Beiblatt Beteiligungsabzug (ESTV-Formular 170) falls Beteiligungen gehalten werden, Formular Verlustvortrag falls Vorjahresverluste bestehen, Formular QDMTT falls Pillar-Two-pflichtig.
Abzuge vollstandig geltend machen: Prüfen Sie systematisch alle Abzuge: Abschreibungen auf Mobilien (z.B. EDV max. 40%, Fahrzeuge max. 40%, Buromobiliar max. 25%), auf Immobilien (Hochstens 4% des Gebaudewerts), auf Goodwill und immaterielle Werte (linear oder progressiv); Ruckstellungen fur definierte Risiken (Garantieruckstellungen, Delkredere, Feierabsenz) — dokumentieren Sie die Berechnung; Zinsen auf Fremdkapital im Drittvergleich (ESTV-Sicherheitsabstand fur Zinsen auf Beteiligungsfinanzierung beachten); BVG-Arbeitgeberbeitrage fur alle Mitarbeitenden; Saule-3a-Gruppenversicherungen.
Eigenkapital und Kapitalsteuer korrekt ausweisen: Ubernehmen Sie die Bilanzpositionen direkt aus der genehmigten Bilanz: Aktienkapital oder Stammkapital, gesetzliche Gewinnreserve (min. 20% des Aktienkapitals bis max. Halfte des Aktienkapitals), Aufgelder/Agios, freiwillige Gewinnreserven, Jahresgewinn oder -verlust. Stille Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert von Aktiven) sind in vielen Kantonen anzugeben, wenn sie die steuerrechtliche Kapitalberechnung beeinflussen.
Fristen und Einreichung: Reichen Sie die vollstandige Steuererklärung mit allen Beilagen vor Fristablauf ein. Gesetzliche Einreichungsfrist: 3 Monate nach Geschaftsjahresende; bei Geschaftsjahr per 31.12. also bis 31.03. des Folgejahres. Bei abweichendem Geschaftsjahr (z.B. per 30.06.): bis 30.09. Bei Bedarf beantragen Sie rechtzeitig — d.h. vor Fristablauf, idealerweise 2-3 Wochen davor — eine Fristverlagerung bei der zustandigen kantonalen Steuerverwaltung. Viele Kantone bewilligen auf Antrag Verlangerungen bis September oder Oktober; bei grossen Gesellschaften (Konzernstruktur, IFRS-Jahresrechnung) bis Dezember. Einige Kantone akzeptieren online-Fristverlagerungsgesuche (z.B. KStA Zurich Online). Checkliste vor Einreichung: (1) Alle Pflichtbeilagen vorhanden und vollstandig? (2) GV-Protokoll mit Gewinnverwendungsbeschluss beigelegt? (3) Revisionsbericht beigelegt (falls vorgeschrieben)? (4) Formular 170 (Beteiligungsabzug) beigelegt falls Beteiligungen gehalten? (5) QDMTT-Erklarung beigelegt falls Pillar-Two-pflichtig? (6) Unterschrift Geschaftsfuhrer und/oder Revisionsstelle vorhanden?
Rechtliche Anforderungen für Steuererklärung juristische Personen Schweiz
Die Steuererklärung juristische Personen Schweiz unterliegt einem mehrstufigen gesetzlichen Rahmen aus Bundesrecht, kantonalem Recht und internationalem Steuerrecht. Die folgenden Anforderungen sind zwingend einzuhalten:
Deklarationspflicht (DBG Art. 58 Abs. 2 und Art. 124 ff.): Jede juristische Person mit steuerrechtlichem Sitz oder tatsachlicher Verwaltung in der Schweiz muss die Steuererklärung mit Jahresrechnung fristgerecht einreichen. Die gesetzliche Einreichungsfrist betragt in der Regel drei Monate nach Abschluss des Geschaftsjahres. Verspasete Einreichung ohne Fristverlagerungsgesuch fuhrt automatisch zu einer Busse nach DBG Art. 174 Abs. 2 von bis zu CHF 10'000 fur juristische Personen. Zusatzlich erlasst die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung nach DBG Art. 130 Abs. 2, die fur die Gesellschaft in der Regel ungunstig ausfallt, da die Steuerverwaltung ohne Kenntnis der tatsachlichen Zahlen einen hoheren steuerbaren Gewinn schatzt. Die Folgen einer Ermessensveranlagung konnen nur durch eine Einsprache nach DBG Art. 132 und nachfolgende Beschwerden bekampft werden, was Zeit und Kosten verursacht.
Mitwirkungspflicht (DBG Art. 126 und BGE 133 II 305): Juristische Personen tragen eine umfassende Mitwirkungspflicht gegenuber der Steuerverwaltung. Auf Verlangen sind alle relevanten Geschaftsbucher, Belege, Kontoauszuge, Vertrage mit verbundenen Unternehmen und interne Kostenrechnungen vorzulegen. Bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen (related-party transactions) nach OR Art. 663e sind Transferpreisdokumentationen bereitzuhalten, die den Drittvergleich (Arm's Length Principle) belegen. Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 305 und 133 II 370 klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht weit geht und die Steuerverwaltung alle Dokumente verlangen kann, die fur die Veranlagung notwendig sind. Verweigert eine Gesellschaft die Mitwirkung ohne begrundeten Grund, kann eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden und Bussen nach DBG Art. 175 ff. drohen.
Buchfuhrungspflicht als Grundlage (OR Art. 957 ff.): Die steuerliche Deklaration setzt eine ordnungsgemasse Buchfuhrung gemaass OR Art. 957 ff. voraus. Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind (Gesellschaften ab CHF 20 Mio. Bilanzsumme oder CHF 40 Mio. Umsatz oder 250 Vollzeitarbeitsstellen), mussen der Steuererklärung einen Revisionsbericht beilegen (OR Art. 727; RAB-registrierte Revisionsgesellschaft). Kleinere Gesellschaften konnen auf die Revision verzichten (Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2) oder eine eingeschrankte Revision durch einen zugelassenen Revisionsexperten durchfuhren lassen. Die Steuerverwaltung akzeptiert Jahresrechnungen nach OR, Swiss GAAP FER oder IFRS, verlangt jedoch in jedem Fall die Anpassung an die steuerlichen Bewertungsvorschriften.
Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21 Art. 4, 16, 21, 23): Dividendenausschuttungen, geldwerte Leistungen an Anteilsinhaber und bestimmte Zinszahlungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%. Die Gesellschaft ist Selbstschuldnerin der Verrechnungssteuer und muss diese innert 30 Tagen nach Falligkeit (Dividendenbeschluss, Geschaftsabschluss bei geldwerten Leistungen) bei der ESTV anmelden und entrichten (VStG Art. 16 Abs. 1 lit. b). Wird die Verrechnungssteuer nicht deklariert, verfallen die Ruckerstattungsanspruche der Anteilsinhaber (VStG Art. 23) und die ESTV erhebt eine Nachsteuer plus Verzugszins von 5% p.a. (VStG Art. 26). Bei schwerwiegender Nicht-Deklaration drohen Strafbussen nach VStG Art. 61-62.
OECD Pillar Two und QDMTT-Deklaration (ab Steuerjahr 2024): Gesellschaften, die zu Unternehmensgruppen mit einem Konzernjahresumsatz von uber CHF 750 Mio. gehoren, unterliegen der Ergänzungssteuer (QDMTT) nach dem Bundesgesetz uber die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (SR 642.11min). Die betroffenen Gesellschaften mussen jahrlich eine separate QDMTT-Deklaration beim ESTV einreichen (Formular QSt-J-01) und alle notwendigen GloBE-Berechnungen (Effective Tax Rate, Qualified Income) nachweisen. Neu ab 2025 gelten auch Datenbank-Meldepflichten gegenuber dem ESTV fur die Wirksamkeitsprufung der Mindestbesteuerung.
AIA (Automatischer Informationsaustausch, CRS): Schweizer Gesellschaften, die als Financial Institutions nach dem Common Reporting Standard (CRS, SR 651.1) qualifizieren (z.B. Investmentgesellschaften, bestimmte Holdinggesellschaften), mussen jahrlich AIA-Daten uber ihre auslandischen Kontrollinhaber an die ESTV melden, die diese an die auslandischen Behorden weiterleitet. Die AIA-Pflichten bestehen unabhangig von der regularen Steuererklärungspflicht.
Stempelabgaben (StG, SR 641.10): Bei Ausgabe neuer Aktien oder Stammanteile und bei bestimmten Kapitalerhohungen fallt eine Emissionsabgabe von 1% auf den Nominalwert an (StG Art. 5), sofern der Gesamtwert uber CHF 1 Mio. liegt. Beim Handel mit Schweizer Wertschriften durch schweizerische Effektenhander fallt eine Umsatzabgabe von 0,075% bis 0,15% an (StG Art. 13). Diese Stempelabgaben sind in der Steuererklärung nicht zu deklarieren, mussen aber separat bei der ESTV angemeldet und entrichtet werden; eine Abstimmung empfiehlt sich fur die vollstandige Steuer-Compliance der Gesellschaft.
Häufige Fehler bei Ihrem Steuererklärung juristische Personen Schweiz
Die Steuererklärung juristische Personen Schweiz ist fehleranfallig, weil sie das Handelsrecht mit dem Steuerrecht verbindet und zahlreiche Hinzurechnungen und Abzuge korrekt angewendet werden mussen. Die haufigsten Fehler, die zu Nachsteuern und Bussen fuhren:
Nicht deklarierte geldwerte Leistungen (verdeckte Gewinnausschuttungen): Zahlungen oder geldwerte Vorteile an Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Personen, die nicht dem Drittvergleich entsprechen, gelten als verdeckte Gewinnausschuttungen nach DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b. Typische Falle: Saläre deutlich uber Marktublichkeit, zinsgute oder zinslose Darlehen an Aktionare (ESTV-Sicherheitsabstand 2025: min. 2,25% auf Eigenkapital-finanzierte Darlehen), Mietverhaltnisse unter Marktmiete, Verasserung von Aktiven unter Verkehrswert an verbundene Personen. Solche Leistungen erhohen den steuerbaren Gewinn und fallen zusatzlich unter die Verrechnungssteuer von 35% (VStG Art. 4). Kantonale Steuerverwaltungen prüfen diese Positionen in Betriebsprufungen intensiv.
Fehlerhafte Abschreibungen uber kantonale Hochstsatze hinaus: Die kantonalen Abschreibungstabellen (publizierd von jeder Steuerverwaltung) legen Hochstsatze fur degressive oder lineare Abschreibungen fest. Uberhohte Abschreibungen (z.B. EDV mit 60% statt max. 40%, Gebaude mit 8% statt max. 4%) werden im Rahmen der Uberleitungsrechnung Handels- zu Steuerbilanz korrigiert und zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Gesellschaften, die fur IFRS-Zwecke andere Abschreibungssatze anwenden, mussen eine separate steuerliche Anpassungsrechnung erstellen.
Versaumter Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69-70: Gesellschaften, die qualifizierte Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitalanteils oder Stimmrechts einer anderen Gesellschaft, oder Beteiligungen mit einem Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio.) halten, haben Anspruch auf den Beteiligungsabzug. Viele KMU-Holdinggesellschaften lassen diesen Abzug ungenutzt, weil er im Formular nicht offensichtlich sichtbar ist. Der Abzug kann die effektive Steuerbelastung auf Dividendenertragnissen von rund 8,5% (Bundessteuer + Kantonssteuer) auf nahezu null reduzieren. Das ESTV-Formular 170 ist der Steuererklärung beizulegen.
Falsch berechneter oder nicht geltend gemachter Verlustvortrag (DBG Art. 67): Verluste aus Vorjahren mussen in zeitlicher Reihenfolge verrechnet werden — alteste Verluste zuerst (FIFO-Prinzip). Gesellschaften, die die Verlustvortragefalsch sortieren, riskieren den Verfall alterer Verluste nach 7 Steuerperioden. Auch vergessen Gesellschaften manchmal, in verlustjahren eine Steuererklärung einzureichen — fehlt die Einreichung, ist der Verlustvortrag fur dieses Jahr gefahrdet.
Mangelhafte Transferpreis-Dokumentation: Gesellschaften innerhalb internationaler Konzerne sind bei konzerninternen Transaktionen (Lizenzen, Management Fees, Darlehen, Dienstleistungen) verpflichtet, einen Drittvergleichspreis (Arm's Length Price) nachzuweisen. Fehlt die Dokumentation oder ist der konzerninternen Preis nach Auffassung der ESTV oder der kantonalen Steuerverwaltung nicht marktublich, werden Anpassungen vorgenommen (Gewinnaufrechnung) und kannen internationale Doppelbesteuerungsabkommen (Methode Schweiz-EU, OECD-MA) erfordern.
Spate Einreichung ohne rechtzeitiges Fristverlagerungsgesuch: Ohne ein rechtzeitig gestelltes Gesuch um Fristverlagerung (idealerweise mindestens 14 Tage vor Fristablauf) drohen automatisch Bussen nach DBG Art. 174 Abs. 2 von bis zu CHF 10'000 und eine Ermessensveranlagung nach DBG Art. 130 Abs. 2. Viele kantonale Steuerverwaltungen reagieren kulant bei erstmaligen Verspatungen, wenn eine nachvollziehbare Erklarung vorliegt (z.B. verzogerte Revision). Eine strukturierte Fristkontrolle und ein Steuerkalender fur jede Gesellschaft im Konzernverbund sind unerlasslich.
Fehlende QDMTT-Deklaration bei Pillar-Two-Pflicht: Konzerne, die die Schwelle von CHF 750 Mio. Jahresumsatz uberschreiten, mussen ab Steuerjahr 2024 die QDMTT-Deklaration einreichen. Unternehmen, die zum ersten Mal in diese Gruppe fallen, unterschatzen oft den Umfang der GloBE-Datenaufbereitung und scheitern an der Frist.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 69CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 828CH official
- OR Art. 736CH official
- OR Art. 821CH official
- OR Art. 957CH official
- OR Art. 957aCH official
- OR Art. 671CH official
- OR Art. 698CH official
- OR Art. 804CH official
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 663eCH official
- OR Art. 727aCH official
- Art. 962 ORCH official
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Gemaass DBG Art. 49-50 unterliegen folgende juristische Personen der unbeschrankten Steuerpflicht in der Schweiz: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditaktiengesellschaften (KAG), Gesellschaften mit beschrankter Haftung (GmbH), Genossenschaften (Genossenschaft gemaass OR Art. 828 ff.), Vereine (die ein kaufmannisches Gewerbe betreiben), Stiftungen (einschliesslich Familienstiftungen), kollektive Kapitalanlagen (KKA). Holdinggesellschaften und Domizilgesellschaften geniessen in einzelnen Kantonen besondere Steuerstatute, werden aber seit der Unternehmenssteuerreform (STAF, SR 642.14) im Rahmen der STAF-Patentbox und des Forschungsabzugs behandelt. Auslandische juristische Personen sind beschrankt steuerpflichtig fur Schweizer Betriebsstatten und Grundstucke gemass DBG Art. 51.
Der Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69-70 verhindert die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividendenertragnissen innerhalb von Unternehmensgruppen. Eine Gesellschaft, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft halt (oder Beteiligungen im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio.), kann einen Abzug auf den Reingewinn geltend machen, der dem Verhaltnis der Nettobeteiligungsertragnisse zum gesamten Reingewinn entspricht. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung seit mindestens einem Jahr gehalten wird. Kapitalgewinne auf Beteiligungen sind unter bestimmten Bedingungen nach DBG Art. 70 Abs. 2 ebenfalls begunstigt. Der Beteiligungsabzug gilt sowohl fur die direkte Bundessteuer als auch fur die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern (StHG Art. 28).
Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung nach DBG Art. 58 ist der handelsrechtliche Jahresgewinn gemaass Erfolgsrechnung. Diesem werden hinzugerechnet: verdeckte Gewinnausschuttungen an Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Personen (geldwerte Leistungen, z.B. uberhohte Saläre, Darlehen zu Vorzugszinsen); nicht geschäftsmässig begrundeter Aufwand (Bussen, Sponsoringaufwand ohne Gegenwert, private Aufwendungen); uberhohte Abschreibungen uber die kantonalen Abschreibungstabellen hinaus. Abzugsfahig sind: tatsachlich angefallener und nachgewiesener Geschaftsaufwand; Ruckstellungen fur begrundete Risiken; Verlustvortrageaus Vorjahren bis max. 7 Jahre (DBG Art. 67); Kantonssteueraufwand (abzugsfahig vom Bundebesteuerbaren Gewinn). Das Ergebnis ist der steuerbare Reingewinn fur die direkte Bundessteuer.
Die OECD-Pillar-Two-Mindestbesteuerung (15% auf den Konzerngewinn) trat in der Schweiz per 01.01.2024 in Kraft (Bundesratsbeschluss vom 22.12.2023, verankerung im BG uber die Mindestbesteuerung, SR 642.11min). Sie betrifft Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von uber CHF 750 Mio. Liegt die effektive Steuerbelastung der Schweizer Einheit unter 15% — was in Niedrigsteuerkantonen wie Zug, Nidwalden oder Obwalden der Fall sein kann — erhebt der Bund eine Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT), um die Differenz auf 15% auszugleichen. Fur die Steuererklärung bedeutet dies: Gesellschaften in betroffenen Gruppen mussen eine separate QDMTT-Deklaration mit dem ESTV-Formular einreichen. Kleinere Gesellschaften ausserhalb dieser Grenze sind nicht betroffen.
Gemaass DBG Art. 67 durfen Jahresverluste maximal wahrend sieben aufeinanderfolgender Steuerperioden mit dem steuerbaren Reingewinn verrechnet werden. Der Abzug erfolgt in zeitlicher Reihenfolge — der alteste Verlust muss zuerst verrechnet werden (FIFO-Prinzip). Nach 7 Jahren verfallen nicht verwendete Verluste. Verluste aus Steuerperioden vor der Einfuhrung des 7-Jahres-Vortrags (vor 1995) konnen nicht mehr vorgetragen werden. Bei Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung) konnen Verlustvortrageunter bestimmten Bedingungen auf die ubernehmende Gesellschaft ubertragen werden, wenn die Voraussetzungen des FusG und DBG Art. 61 fur Steueraufschub erfullt sind.
Verdeckte Gewinnausschuttungen (geldwerte Leistungen) sind Leistungen einer Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen, die ohne angemessene Gegenleistung erbracht werden (Drittvergleich). Beispiele: Dividendenersatz durch uberhohte Lohne, Darlehen zu einem Zinssatz unter dem ESTV-Mindestpflichtzins, Verkauf von Anlageguten unter dem Verkehrswert, Ubertragung von Liegenschaften zu Buchwert statt Verkehrswert. Steuerlich werden solche Leistungen dem steuerbaren Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet (DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b). Beim empfangenden Anteilsinhaber (naturliche Person) werden sie als Kapitalertrag (Dividende) oder als Lohneinkommen veranlagt. Zusatzlich fallt auf solche Leistungen die Verrechnungssteuer (VSt) von 35% an (VStG Art. 4), die bei ordnungsgemasser Deklaration von der Steuerschuld des Empfangers zuruckgefordert werden kann.
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