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Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz)

Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz)

[Schenker Name] [Schenker Adresse] AHV: [Schenker Ahv]

An: Kantonale Steuerverwaltung [Schenker Kanton]

[Datum]

SCHENKUNGSSTEUER-ERKLAERUNG (kantonales Schenkungssteuergesetz)

Schenkende Person

Name: [Schenker Name] Adresse: [Schenker Adresse] AHV-Nummer: [Schenker Ahv] Wohnsitzkanton: [Schenker Kanton]

Beschenkte Person

Name: [Beschenkter Name] Adresse: [Beschenkter Adresse] Verwandtschaftsverhaeltnis: [Beschenkter Verwandtschaft]

Angaben zur Schenkung

Datum der Schenkung: [Schenkungs Datum] Gegenstand: [Schenkungs Gegenstand] Wert der Schenkung: CHF [Schenkungs Wert] Fruehereiche Schenkungen im Steuerjahr: CHF [Vorjahres Schenkungen]

Errechneter Schenkungssteuerbetrag: CHF [Steuerbetrag]

Rechtsgrundlage

Die Schenkungssteuer ist in der Schweiz eine kantonale Steuer und wird durch das jeweilige kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und direkte Nachkommen (Kinder, Kindeskinder) sind in den meisten Kantonen von der Schenkungssteuer befreit. Dritte ohne verwandtschaftliche Beziehung unterliegen in Kantonen wie Genf (LDS GE) oder Bern (StG BE) Sätzen von bis zu 50 Prozent. Kantone Schwyz und Obwalden erheben grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Schenkungen müssen gemäss dem zuständigen kantonalen Steuergesetz (z.B. ESchG ZH, StG BE Art. 176 ff.) deklariert werden. Schenkungen kurz vor dem Tod (in der Regel 3-5 Jahre) können als Erbschaftsanfall besteuert werden.

Unterschrift

[Schenker Name] ____________________ [Unterschrift] [Datum]

Schenkende Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz)?

Die Schenkungssteuer-Erklärung (kantonales Schenkungssteuergesetz) ist ein in der Schweiz nach Kantonales Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG ZH, StG BE Art. 176 ff., LDS GE, LDS VD, LT TI Art. 227 ff.) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schenkungssteuer ist in der Schweiz eine ausschliesslich kantonale Steuer — auf Bundesebene gibt es keine Schenkungssteuer. Jeder Kanton regelt seine Schenkungssteuer durch sein kantonales Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, z.B. das Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG ZH), das Berner Steuergesetz (StG BE) Art. 176 ff., das Genfer Loi sur les droits de succession (LDS GE) oder das Tessiner Legge tributaria (LT TI) Art. 227 ff. Die Schenkungssteuersätze sind in den meisten Kantonen identisch mit den Erbschaftssteuersätzen, da Schenkungen wirtschaftlich einer vorweggenommenen Erbschaft gleichkommen.

In der grossen Mehrheit der Schweizer Kantone sind Ehegatten und eingetragene Partnerinnen (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) vollständig von der Schenkungssteuer befreit. Direkte Nachkommen (Kinder, Kindeskinder) sind ebenfalls in den meisten Kantonen steuerfrei oder profitieren von sehr hohen Freibeträgen. Geschwister zahlen je nach Kanton 4-15%, Nichten und Neffen 8-20%, nicht verwandte Dritte (z.B. Konkubinatspartner ohne eingetragene Partnerschaft) bis zu 54.6% in Genf (LDS GE) oder 50% in Bern (StG BE). Die Kantone Schwyz (SZ) und Obwalden (OW) erheben grundsätzlich weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.

Besonders relevant für die Schenkungssteuer in der Schweiz ist die Frage der Schenkungen kurz vor dem Tod. Viele Kantone behandeln Schenkungen, die innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Tod des Schenkers erfolgt sind (z.B. 5 Jahre in Bern gemäss StG BE Art. 186, 3 Jahre in Genf), als Erbschaftsanfall und besteuern sie nach den Erbschaftssteuertarifen. Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung der Steuerumgehung durch Schenkungen auf dem Sterbebett. Wenn die Schenkungssteuer bereits bezahlt wurde, wird sie auf die allfällige Erbschaftssteuer angerechnet.

Für Liegenschaften gilt das Belegenheitsprinzip: Der Kanton, in dem die Liegenschaft liegt, ist für die liegenschaftsbezogene Schenkungssteuer zuständig, unabhängig vom Wohnsitzkanton des Schenkers oder Beschenkten. Eine Liegenschaft in Bern, die von einem Zürcher Einwohner an seinen Sohn verschenkt wird, unterliegt der Schenkungssteuer des Kantons Bern. Bei beweglichem Vermögen (Geldschenkung, Wertschriften, Unternehmensanteile) ist der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig.

Die Schenkungssteuerpflicht entsteht im Zeitpunkt der Schenkung; die Steuerschuld wird demjenigen auferlegt, dem das kantonale Recht die Steuerpflicht zuordnet — entweder dem Schenker, dem Beschenkten oder beiden solidarisch. In den meisten Kantonen ist der Beschenkte steuerpflichtig; in einigen Kantonen haftet der Schenker subsidiair. Eine verspätete oder unterlassene Schenkungsdeklaration wird als Steuerumgehung nach kantonalem Steuerstrafrecht sanktioniert und kann zu Nachsteuer, Bussen und Steuerarrest führen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat Zugang zu Grundbuchdaten (bei Liegenschaften) und zu Bankdaten (über AIA-Informationsaustausch), um Schenkungen zu erkennen.

Wann brauchen Sie Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz)?

Schenkungssteuer-Erklärung in der Schweiz muss in folgenden Situationen eingereicht werden.

Situation 1 — Bargeldschenkung über kantonalem Freibetrag: Wenn ein Elternteil einem Kind oder einem Dritten einen grösseren Bargeldbetrag überweist oder bar übergibt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, entsteht in den meisten Kantonen Schenkungssteuerpflicht, sofern der Betrag den kantonalen Freibetrag übersteigt. Viele Kantone gewähren Freibeträge pro Person und Jahr (z.B. CHF 10'000 pro Empfänger pro Jahr in einigen Kantonen); über dem Freibetrag ist eine Schenkungssteuer-Erklärung erforderlich. Freibeträge sind kantonal sehr unterschiedlich: Kanton Zürich gewährt Dritten grundsätzlich keinen Freibetrag; Kanton Bern gewährt für entferntere Verwandte und Dritte keine Freibeträge.

Situation 2 — Immobilienübertragung unter Lebenden: Wenn jemand eine Liegenschaft (Wohnung, Einfamilienhaus, Grundstück) unter dem Marktwert oder unentgeltlich an eine andere Person überträgt, entsteht eine schenkungssteuerliche Relevanz. Das Grundbuchamt meldet solche Transaktionen dem kantonalen Steueramt. Selbst wenn eine Liegenschaft zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. CHF 1) übertragen wird, behandelt das Steueramt die Differenz zum Verkehrswert als Schenkung. Bei Liegenschaften ist der Kanton des Liegenschaftsstandorts zuständig.

Situation 3 — Vorempfang auf den Erbanteil (Erbvorbezug): Wenn Eltern einem Kind Geld oder Vermögen als Vorempfang auf den künftigen Erbanteil übergeben (ZGB Art. 626), können je nach kantonalem Recht Schenkungssteuerpflicht und später eine Erbschaftssteueranrechnung entstehen. In Kantonen, in denen Kinder vollständig von Schenkungssteuer befreit sind, bleibt der Erbvorbezug steuerfrei. In Kantonen mit Besteuerung von Schenkungen an Kinder ist eine Erklärung erforderlich.

Situation 4 — Schenkungen an Konkubinatspartner: Konkubinatspartner ohne eingetragene Partnerschaft werden in den meisten Kantonen steuerrechtlich wie Dritte behandelt. Selbst langjahrige Lebenspartner unterliegen den höchsten Schenkungssteuersätzen (bis zu 50% in Bern, 54.6% in Genf). Bei solchen Schenkungen ist eine Erklärung zwingend und eine sorgfaltige Nachlassplanung empfehlenswert (z.B. Begrunduung einer eingetragenen Partnerschaft oder Eintrag in gegenseitigem Testament).

Situation 5 — Schenkung von Unternehmensanteilen: Wenn ein Unternehmer Anteile seiner GmbH oder AG an Kinder oder Mitarbeiter überträgt, entsteht Schenkungssteuerpflicht, sofern der Übertragungspreis unter dem steuerlichen Unternehmenswert liegt. Die ESTV-Wegleitung zur Bewertung nicht kotierter Gesellschaften (Substanzwert, Ertragswert, Mischformel) gibt den Referenzwert vor. Bei Übernahme durch Kinder im Rahmen der Unternehmensnachfolge gewähren viele Kantone Vergünstigungen oder Stundungen der Schenkungssteuer.

Situation 6 — Verzicht auf eine Forderung: Wenn jemand auf eine Rückzahlung eines Darlehens verzichtet oder eine Schuld erlasst, handelt es sich um eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne. Der Erlassende ist Schenker, der Befreiende Beschenkter. Auch diese Form der Schenkung kann die Schenkungssteuerpflicht auslösen, sofern der Betrag den Freibetrag übersteigt und kein Befreiungsgrund (z.B. direkter Nachkomme in den meisten Kantonen) vorliegt.

Was gehört in Ihr Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz)?

Schenkungssteuer-Erklärung in der Schweiz muss alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten, damit die kantonale Steuerverwaltung die Schenkung beurteilen und den Steuersatz korrekt anwenden kann. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage, die alle Pflichtfelder des kantonalen Schenkungssteuerrechts abdeckt.

Daten des Schenkers: Vollständiger Name und Vorname, 13-stellige AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), vollständige Wohnadresse, Wohnsitzkanton (massgebend für die Steuerpflicht bei beweglichem Vermögen). Bei Liegenschaften ist der Liegenschaftskanton zuständig, nicht der Wohnsitzkanton des Schenkers.

Daten des Beschenkten: Vollständiger Name und Vorname, vollständige Wohnadresse, genaues Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker (Ehegatte, eingetragene Partnerschaft gemäss PartG, Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Enkeld, Eltern, Geschwister, Nichte, Neffe, Grosseltern, Konkubinatspartner oder Dritte Person ohne Verwandtschaft). Das Verwandtschaftsverhältnis ist der wichtigste Bestimmungsfaktor für den Steuersatz.

Schenkungsgegenstand und Datum der Schenkung: Art der Schenkung (Bargeld, Banküberweisung, Liegenschaft, Wertschriften, Unternehmensanteile, Fahrzeug, Schmuck), genaues Datum der Schenkung (DD.MM.YYYY), bei Liegenschaften Datum der Eigentumsuebert-ragung im Grundbuch. Das Schenkungsdatum bestimmt, welches kantonale Steuerrecht anwendbar ist und ob eine künftigen Erbschaft die Schenkung anrechnet.

Schenkungswert und Bewertung: Bei Bargeld der genaue Betrag in CHF. Bei Liegenschaften der Verkehrswert per Schenkungsdatum (amtlicher Schaetzwert, Grundbuchauszug, oder Schätzung durch amtlichen Liegenschaftsschätzer). Bei Wertschriften der Kurswert per Schenkungsdatum nach ESTV-Kursblatt (www.estv.admin.ch). Bei Unternehmensanteilen nicht kotierter Gesellschaften der Steuerwert gemäss ESTV-Formel (Mischformel Substanzwert und Ertragswert). Bei Fahrzeugen der Eurotax-Marktwert.

Frühere Schenkungen an dieselbe Person im Steuerjahr: Viele Kantone kumulieren Schenkungen an dieselbe Person innerhalb eines Jahres (z.B. Kanton Bern gemäss StG BE Art. 181). Bei mehreren Schenkungen im selben Jahr sind alle Schenkungen zusammenzuzählen; der Freibetrag gilt nur einmalig. Fruehereiche Schenkungen in überschrittenen Fristperioden können auch bei Erbschaftssteuerveranlagung relevant werden.

Berechneter Schenkungssteuerbetrag: Nach Abzug von Freibeträgen (kantonal unterschiedlich, in vielen Kantonen CHF 0 für Dritte, CHF 10'000 bis CHF 50'000 für bestimmte Kategorien) und Anwendung des Schenkungssteuersatzes (je nach Verwandtschaftsgrad und Kanton 0-54.6%) ergibt sich der Steuerbetrag. Der Steuersatz ist in der Regel identisch mit dem Erbschaftssteuersatz des jeweiligen Kantons.

Beilagen zur Schenkungssteuer-Erklärung: Bei Bargeldschenkungen: Zahlungsbeleg oder Bankauskunft. Bei Liegenschaften: Grundbuchauszug, Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag (notariell beurkundet gemäss ZGB Art. 657), Liegenschaftsschatzung. Bei Wertschriften: Depotauszug oder Abrechnungsnachweis. Bei Unternehmensanteilen: Bewertungsgutachten nach ESTV-Formel, Gesellschaftsvertrag oder Aktienbuch. Unterschrift des Schenkers oder des bevollmächtigten Treuhanders oder Anwalts.

Fristen: Die Deklarationspflicht entsteht mit der Schenkung. Kantonale Fristen für die Einreichung der Schenkungssteuer-Erklärung variieren von 30 bis 90 Tagen nach dem Schenkungsdatum. Bei Liegenschaften meldet das Grundbuchamt die Transaktion dem Steueramt, das die Steuerpflichtigen zur Einreichung auffordert. Bei Versäumnis drohen Busse und Nachsteuer gemäss kantonalem Steuerstrafrecht, z.B. ESchG ZH sect. 12, StG BE Art. 200.

Steuersatzvergleich nach Verwandtschaftsgrad: Der Steuersatz hängt massgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ab. Ehegatten und direkte Nachkommen: in den meisten Kantonen 0 Prozent (vollständige Befreiung). Geschwister: 4-15 Prozent je nach Kanton. Nichten und Neffen: 8-25 Prozent. Nicht verwandte Dritte (Konkubinatspartner, Freunde): 20-54.6 Prozent je nach Kanton. Kanton Genf (LDS GE Art. 12) hat mit 54.6 Prozent den höchsten Schenkungssteuersatz in der Schweiz. Der Tarif ist progressiv: Höhere Schenkungswerte zahlen höheren Satz innerhalb derselben Empfängerkategorie.

So füllen Sie Ihr Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz) aus

Schenkungssteuer-Erklärung in der Schweiz korrekt zu erstellen erfordert eine genaue Bewertung der Schenkung und die Bestimmung des zuständigen Kantons.

Schritt 1 — Zuständigen Kanton und anwendbares Steuergesetz bestimmen: Bei Bargeldschenkungen und Wertschriften ist der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig. Bei Liegenschaften ist der Belegenheitskanton der Liegenschaft zuständig. Mehrere Kantone können gleichzeitig zuständig sein, wenn der Nachlass aus Vermögen in verschiedenen Kantonen besteht. Für jeden Kanton ist eine separate Erklärung erforderlich.

Schritt 2 — Verwandtschaftsverhältnis prüfen und Steuerpflicht bestimmen: Prüfe zuerst, ob Steuerbefreiung gilt. In den meisten Kantonen sind Ehegatten (gemäss ZGB Art. 162 ff.) und eingetragene Partnerinnen (PartG) sowie direkte Nachkommen (Kinder, Kindeskinder nach ZGB Art. 457) vollständig befreit. Kantone Schwyz und Obwalden erheben grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Kantone mit Schenkungssteuer für entferntere Verwandte und Dritte: BE, GE, VD, TI, ZH, BS, AG, SG, LU und andere. Steuersatz online nachschlagen oder beim kantonalen Steueramt erfragen.

Schritt 3 — Schenkungswert korrekt ermitteln: Bei Bargeld den exakten Betrag angeben. Bei Liegenschaften den Verkehrswert per Schenkungsdatum entweder durch einen amtlichen Liegenschaftsschätzer des Kantons oder durch eine Vergleichswertanalyse bestimmen. Das Steueramt kann eine eigene Schatzung vornehmen, wenn die selbst angegebene Bewertung erheblich vom Marktwert abweicht. Bei Unternehmensanteilen die ESTV-Bewertungsformel (Mischwert aus Substanzwert und dreifach gewichtetem Ertragswert) anwenden.

Schritt 4 — Frühere Schenkungen im selben Steuerjahr einbeziehen: Wenn innerhalb desselben Steuerjahres mehrere Schenkungen an dieselbe Person erfolgt sind, müssen diese kumuliert deklariert werden. Der Freibetrag gilt in der Regel nur einmalig pro Person und Jahr (je nach kantonalem Recht). Deklarieren Sie auch frühere Schenkungen im laufenden Steuerjahr in der Erklärung.

Schritt 5 — Erklärung einreichen und Frist einhalten: Erklärung mit allen Beilagen bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung fristgerecht einreichen. Bei Liegenschaften informiert das Grundbuchamt das Steueramt über die Transaktion; das Steueramt sendet daraufhin eine Aufforderung zur Deklaration. Bei Bargeldschenkungen und anderen beweglichen Vermögenswerten ist die Selbstdeklaration obligatorisch. Bei Fristversäumnis sofort ein Gesuch um Nachfristgewährung an das kantonale Steueramt richten. Auskünfte erteilen die kantonalen Steuerämter wie Steueramt Kanton Zürich, Steuerverwaltung Bern oder Service cantonal des contributions Genf.

Schritt 6 — Steuerbetrag berechnen und Zahlung vorbereiten: Nach Einreichung der Erklärung erlasst das kantonale Steueramt eine Schenkungssteuer-Verfügung mit dem Steuerbetrag und der Zahlungsfrist. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, laufen Verzugszinsen gemäss kantonalem Steuergesetz (z.B. ESchG ZH sect. 13, StG BE Art. 207). Bei grossen Schenkungssteuerschulden kann ein Ratenzahlungsgesuch an das kantonale Steueramt gerichtet werden. Rechtsmittel gegen die Schenkungssteuer-Verfügung: Einsprache beim kantonalen Steueramt, danach Beschwerde an das kantonale Steuerrekursgericht.

Häufige Fehler bei Ihrem Schenkungssteuer-Erklärung Schweiz (kantonales Schenkungssteuergesetz)

Schenkungssteuer-Erklärung in der Schweiz weist in der Praxis häufige Fehler auf, die zu Nachveranlagungen und Bussen führen können.

Fehler 1 — Schenkung gar nicht deklariert: Der häufigste Fehler ist das vollständige Unterlassen der Schenkungsdeklaration. Viele Schenker glauben, Schenkungen an Familienmitglieder seien automatisch steuerfrei und müssen nicht deklariert werden. In Kantonen mit Schenkungssteuer für Geschwister, Nichten, Neffen oder Konkubinatspartner ist aber eine Erklärung zwingend. Das Steueramt erhält Informationen über Liegenschaftstransaktionen direkt vom Grundbuchamt und über Bankbewegungen über AIA-Daten. Lösung: Bei jeder Schenkung zuerst klären, ob im betreffenden Kanton eine Deklarationspflicht besteht.

Fehler 2 — Verwandtschaftsverhältnis falsch angegeben: Stiefkinder (Kinder des Ehepartners aus früherer Verbindung ohne Adoption) werden in einigen Kantonen steuerlich nicht wie leibliche Kinder behandelt und zahlen höhere Sätze. Adoptivkinder hingegen sind gesetzlich den leiblichen Kindern gleichgestellt (ZGB Art. 267a). Lösung: Verwandtschaftsverhältnis exakt angeben; bei Unklarheiten das kantonale Steueramt konsultieren.

Fehler 3 — Liegenschaftswert zu tief angegeben: Bei Liegenschaften-Schenkungen unterhalb des Marktwerts (z.B. Übergabe des Elternhauses zu CHF 100'000, während der Marktwert CHF 400'000 beträgt) behandelt das Steueramt die Differenz als Schenkung. Wird nur der nominelle Kaufpreis deklariert und nicht der Verkehrswert, erkennt das Steueramt die Unterbewertung und setzt einen Korrekturbetrag fest. Lösung: Liegenschaftswert durch amtliche Schatzung oder Vergleichswerte korrekt ermitteln und vollständig deklarieren.

Fehler 4 — Kumulierung von Jahresschenkungen ignoriert: In Kantonen mit Jahresfristen werden mehrere Schenkungen an dieselbe Person im selben Steuerjahr kumuliert. Wer CHF 20'000 im Januar und nochmals CHF 20'000 im Oktober an dieselbe Person schenkt, muss in der Erklärung CHF 40'000 als Jahresschenkung angeben. Lösung: Alle Schenkungen an dieselbe Person pro Steuerjahr summieren.

Fehler 5 — Schenkungssteuer nicht von Erbschaftssteuer abgezogen: Wenn eine Schenkung später (wegen Erbfall kurz nach der Schenkung) als Erbschaftsanfall nachveranlagt wird, kann die gezahlte Schenkungssteuer auf die Erbschaftssteuer angerechnet werden. Erben vergessen diesen Abzug, was zu Doppelbesteuerung führt. Lösung: Bei jeder Erbschaftssteuer-Erklärung prüfen, ob frühere Schenkungssteuer angerechnet werden kann.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. ZGB Art. 626CH official
  3. ZGB Art. 657CH official
  4. ZGB Art. 162CH official
  5. ZGB Art. 457CH official
  6. ZGB Art. 239CH official
  7. ZGB Art. 242CH official
  8. ZGB Art. 243CH official
  9. ZGB Art. 267aCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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