Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137)
Adressat
ANTRAG AUF TARIFKORREKTUR DER QUELLENSTEUER
An die kantonale Steuerverwaltung Gestützt auf DBG Art. 137 (SR 642.11) Eingereicht von: [Steuerpflichtiger Name] [Steuerpflichtiger Adresse] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Aufenthaltsbewilligung: [Aufenthaltsbewilligung] Arbeitgeber / Schuldner der Quellensteuer: [Arbeitgeber Name] Datum des Antrags: [Antrags Datum]
Sachverhalt und Begehren
SACHVERHALT Steuerperiode: [Steuerperiode] Angewendeter Quellensteuertarif: [Angewendeter Tarif] Korrekter Tarif: [Korrekter Tarif] Grund der Tarifkorrektur: [Korrektur Grund] Begründung: [Korrektur Begrundung]
Rechtsbegehren
BEGEHREN Ich beantrage gestützt auf DBG Art. 137: 1. Die zu Unrecht einbehaltene Quellensteuer sei für die Periode [Steuerperiode] neu zu berechnen, und zwar auf Basis des korrekten Tarifs [Korrekter Tarif]. 2. Der Differenzbetrag zwischen der einbehaltenen und der korrekten Quellensteuer sei mir zurückzuerstatten / sei mir zu Lasten zu stellen (Zutreffendes nicht löschen). 3. Die Bearbeitungsgebühr sei zu erlassen bzw. im Sinne des Gesetzes zu regeln. Beilagen: Lohnausweis [Steuerperiode], Belege zum Korrekturgrund (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde). Ort und Datum: [Antrags Datum]
Steuerpflichtige Person
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Signature
Was ist Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137)?
Die Quellensteuer Tarifkorrektur (DBG Art. 89 / Art. 137) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Art. 89 (Quellensteuer-Tarife A bis H), Art. 137 (Tarifkorrektur bei besonderen Verhältnissen) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Quellensteuer nach DBG Art. 83 wird in der Schweiz bei ausländischen Staatsangehörigen erhoben, die in der Schweiz erwerbstätig sind und keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Der Arbeitgeber — als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) bezeichnet — ist verpflichtet, die Quellensteuer vom Bruttolohn abzuziehen und monatlich an die kantonale Steuerverwaltung abzuliefern (DBG Art. 88). Die Quellensteuer ersetzt für diese Personen die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung vollständig; sie ist eine pauschale Abgeltungssteuer. Deshalb können Quellenbesteuerte in der Regel keine individuellen Abzüge geltend machen — genau darin liegt der grosse Unterschied zur ordentlichen Veranlagung.
Zentral für die korrekte Quellensteuerberechnung ist der angewendete Tarif nach DBG Art. 89. Das DBG unterscheidet folgende Tarife: Tarif A für ledige, rechtlich getrennte, geschiedene oder verwitwete Personen ohne unterhaltsberechtigte Kinder (Grundtarif, höchste Steuerbelastung für Alleinstehende); Tarif B für verheiratete Alleinverdiener oder verwitwete und geschiedene Personen, die für sich allein sorgen; Tarif C für Doppelverdiener-Ehepaare, bei denen beide Ehegatten in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Entlastungstarif gegenüber B); Tarif H für alleinstehende Personen mit Kindern, die Anspruch auf den Kinderabzug haben. Zusätzlich gibt es Untergruppen nach Anzahl der Kinder (z.B. A0, A1, A2 usw. — die Ziffer gibt die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder an). Der Arbeitgeber muss den richtigen Tarif anhand der ihm bekannten Daten des Arbeitnehmers bestimmen: Zivilstand, Anzahl und Alter der Kinder sowie die Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Bei Änderungen ist der Tarif proaktiv und ab dem Folgemonat anzupassen.
Fehler bei der Tarifzuweisung entstehen häufig beim Wechsel des Zivilstands (Heirat, Scheidung, Verwitwung), bei der Geburt oder dem Wegzug eines Kindes, bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten oder bei der irrtümlichen Anwendung eines falschen Tarifs durch den Arbeitgeber. Gerade bei internationalen Familienkonstellationen — beispielsweise wenn der Ehegatte im Ausland arbeitet und der Arbeitgeber nicht weiss, ob dieser in der Schweiz quellenbesteuert ist — entstehen systematische Tarifffehler. DBG Art. 137 Abs. 1 gibt der steuerpflichtigen Person das Recht, innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode beim kantonalen Steueramt schriftlich einen Antrag auf Tarifkorrektur zu stellen; der Antrag ist zu begründen und mit den erforderlichen Belegen zu versehen.
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt (BGE 2C_387/2018; BGer 2C_115/2021), dass der Anspruch auf Tarifkorrektur nach DBG Art. 137 ein subjektives Recht der steuerpflichtigen Person ist, das nicht durch Untätigkeit des Arbeitgebers oder der Steuerverwaltung verwirkt wird. Die kantonale Steuerverwaltung ist nach DBG Art. 137 Abs. 2 verpflichtet, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und einen schriftlichen Entscheid zu erlassen, gegen den die ordentlichen Rechtsmittel nach DBG Art. 132-143 (Einsprache, Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht, letztinstanzlich Bundesgericht) zulässig sind.
Besonderheit für verheiratete Quellenbesteuerte mit ausländischem Ehegatte: Wenn der Ehegatte im Ausland lebt und dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist Tarif B anzuwenden; geht der ausländische Ehegatte im Ausland einer Erwerbstätigkeit nach, bleibt es ebenfalls bei Tarif B — denn Tarif C gilt nur, wenn beide Ehegatten in der Schweiz quellensteuerlich oder ordentlich besteuert werden. Diese häufig missdeutete Regel führt in der Praxis oft zu falschen Tarif-C-Abrechnungen, die durch den Tarifkorrekturantrag korrigiert werden müssen.
Seit der Revision des Quellensteuerrechts per 1. Januar 2021 (in Kraft getreten mit dem Bundesgesetz zur Quellensteuerreform vom 16. Dezember 2016) wurden die Tarifkorrektur-Rechte der Quellenbesteuerten erheblich ausgebaut. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120'000.- jährlich sind seit 2021 obligatorisch der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) nach DBG Art. 99a unterworfen; in diesem Fall ersetzt die ordentliche Veranlagung die pauschale Quellenbesteuerung und eine separate Tarifkorrektur erübrigt sich. Für alle übrigen Quellenbesteuerten mit Wohnsitz in der Schweiz besteht nach DBG Art. 99b das Recht auf eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV), die umfassender ist als die blosse Tarifkorrektur und sämtliche Abzüge des DBG berücksichtigt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Kreisschreiben Nr. 45 (2019) und Nr. 45a (2021) detaillierte Weisungen zu den Quellensteuerpflichten und Korrekturrechten erlassen. Jeder Kanton wendet diese Bundesweisungen an und veröffentlicht eigene Formulare und kantonale Merkblätter. Die 26 Kantone unterscheiden sich in Tarif-Details (kantonale Zuschläge, Gemeindesteuer-Tarife), Einreichungsmodalitäten und Verarbeitungsfristen; massgeblich ist immer das Steuergesetz des Quellensteuerkantors.
Mustervorlagen wie die von forms-legal.com helfen Quellenbesteuerten, den Tarifkorrekturantrag korrekt und vollständig zu formulieren und fristgerecht beim zuständigen kantonalen Steueramt einzureichen. Beim Tarifkorrekturantrag nach DBG Art. 137 sind die kantonalen Steuergesetze (StHG Art. 32-37) zu beachten, die analoge Regeln für die kantonalen und kommunalen Quellensteuern enthalten und von Kanton zu Kanton unterschiedliche Formulare und Fristen vorgeben.
Praxisbeispiel zur Verdeutlichung: Ein portugiesischer Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B heiratet am 15. April 2025 eine in der Schweiz erwerbstätige polnische Staatsbürgerin (Aufenthaltsbewilligung B, Monatslohn CHF 5'800.-). Ab April 2025 hätte der Tarif C (Doppelverdiener) anzuwenden sein. Der Arbeitgeber des portugiesischen Staatsangehörigen hat die Heiratsmeldung übersehen und weiterhin Tarif A0 abgerechnet. Der Unterschied zwischen Tarif A0 und Tarif C0 bei einem Bruttolohn von CHF 7'200.- beträgt im Kanton Zürich je nach Einkommensstufe rund 2,0 bis 2,5 Prozentpunkte. Auf neun Monate (April bis Dezember 2025) ergibt sich eine zuviel einbehaltene Quellensteuer von rund CHF 1'620.-. Der Arbeitnehmer reicht bis spätestens 31. März 2026 beim Steueramt des Kantons Zürich einen Tarifkorrekturantrag nach DBG Art. 137 ein und erhält nach positiver Prüfung die Differenz erstattet.
Wann brauchen Sie Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137)?
Der Quellensteuer-Tarifkorrekturantrag nach DBG Art. 137 wird in Schweiz in folgenden Situationen benötigt, um eine Rückerstattung überzahlter oder eine Nachforderung unterschrittener Quellensteuer zu erreichen.
Erste Situation: Heirat während des Steuerjahres. Heiratet eine quellensteuerpflichtige Person im Laufe des Jahres, ändert sich der massgebliche Tarif typischerweise von A (ledig) auf B (verheiratet, Alleinverdiener) oder von A auf C (Doppelverdiener, falls der Ehegatte ebenfalls in der Schweiz erwerbstätig ist). Meldet der Arbeitnehmer die Heirat dem Arbeitgeber erst verspätet, oder vergisst dieser, den Tarif per Heiratsdatum umzustellen, entsteht ein Korrekturbedarf für die Monate mit falschem Tarif. Bei einer Hochzeit im Januar kann sich die Überzahlung über 12 Monate auf mehrere tausend Franken summieren.
Zweite Situation: Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft. Nach rechtskräftiger Scheidung wechselt der Tarif von C oder B zurück auf A (keine Kinder) oder H (mit Kindern). Hält der Arbeitgeber weiterhin den Tarif B oder C aufrecht, weil der Arbeitnehmer den Zivilstandswechsel nicht sofort gemeldet hat, entsteht eine Unterbesteuerung, die von der Steuerverwaltung via Nachforderung eingefordert wird. Umgekehrt: Wechselt der Arbeitgeber irrtümlich zu schnell auf Tarif A, obwohl das Scheidungsverfahren noch läuft, kann eine Rückerstattung beantragt werden.
Dritte Situation: Geburt oder Wegzug eines Kindes. Erhält eine alleinstehende quellenbesteuerte Person ein Kind, hat sie Anspruch auf den günstigeren Tarif H (Alleinstehend mit Kindern). Meldet der Arbeitnehmer die Geburt dem Arbeitgeber nicht sofort, wird weiterhin Tarif A abgerechnet; die Differenz für die betroffenen Monate ist via Tarifkorrekturantrag nach DBG Art. 137 zurückzufordern. Ebenso: Zieht das Kind aus der gemeinsamen Wohnung aus oder vollendet es ein bestimmtes Alter, ändert sich die Kinderzahl-Untergruppe des Tarifs (von H1 auf H0, von C2 auf C1 usw.).
Vierte Situation: Änderung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Der Wechsel zwischen Tarif B und Tarif C hängt davon ab, ob der andere Ehegatte in der Schweiz erwerbstätig ist. Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit auf, wechselt der Tarif von B zu C; gibt der Ehegatte die Erwerbstätigkeit auf oder zieht er ins Ausland, wechselt der Tarif von C zu B. Geschieht die Tarilanpassung nicht rechtzeitig, ist eine Tarifkorrektur für die betroffenen Monate zu beantragen. Typisches Praxisproblem: Der Ehegatte kehrt nach einer Elternzeit in die Schweiz zurück und nimmt wieder eine Erwerbstätigkeit auf; der Arbeitgeber erfährt davon erst Monate später.
Fünfte Situation: Irrtümliche Tarifanwendung durch den Arbeitgeber. Aus Versehen oder mangels Kenntnis wendet der Arbeitgeber einen falschen Tarif ab — beispielsweise Tarif A statt H für eine alleinstehende Mutter, oder Tarif B statt C für ein Doppelverdiener-Paar, oder Tarif A0 statt A1 für eine Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind. Ist der Jahresabschluss bereits eingereicht und der Lohnausweis erstellt, kann der Arbeitgeber keine rückwirkende Korrektur mehr vornehmen; in diesem Fall ist der Tarifkorrekturantrag beim kantonalen Steueramt der einzige Weg zur Rückerstattung.
Sechste Situation: Überprüfung des angewendeten Tarifs bei Jahresabschluss. Es empfiehlt sich, nach Erhalt des Lohnausweises jeweils per Ende Januar des Folgejahres den angewendeten Quellensteuertarif mit der eigenen Familiensituation abzugleichen. Stellt die quellenbesteuerte Person eine Abweichung fest, muss sie bis zum 31. März des Folgejahres den Tarifkorrekturantrag einreichen (DBG Art. 137 Abs. 1). Viele Kantone — darunter Zürich, Bern und Aargau — stellen Online-Tarifrechner zur Verfügung, mit denen die korrekte Quellensteuerbelastung schnell überprüft werden kann.
Siebte Situation: Grenzgänger mit Fehler im Doppelbesteuerungsabkommen. Grenzgänger (Aufenthaltsbewilligung G) unterliegen besonderen Besteuerungsregeln je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Fehler im angewendeten Tarif oder in der DBA-Anwendung — z.B. falsche Quellensteuerrate im DBA Schweiz-Deutschland von 4,5 Prozent statt 0 Prozent bei bestimmten Grenzgängern — können durch den Tarifkorrekturantrag beim kantonalen Steueramt des Arbeitskantons behoben werden. Grenzgänger, die in Deutschland, Frankreich, Österreich oder Liechtenstein wohnen, sind bei dieser Konstellation besonders häufig betroffen.
Was gehört in Ihr Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137)?
Ein korrekter Quellensteuer-Tarifkorrekturantrag nach DBG Art. 137 in der Schweiz enthält folgende Pflichtbestandteile — ohne die die kantonale Steuerverwaltung den Antrag zurückweist oder ergänzende Unterlagen einfordert.
Angaben zur steuerpflichtigen Person: Vollständiger Name (Vor- und Nachname wie im Reisepass), vollständige Wohnadresse in der Schweiz (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Kanton), AHV-Versichertennummer (13-stellig, Format 756.XXXX.XXXX.XX) und Art der Aufenthaltsbewilligung (B, G, L, F, N). Die AHV-Nummer ist das zentrale Identifikationsmerkmal in der schweizerischen Steuerverwaltung und verbindet den Antragsteller mit dem Lohnausweis des Arbeitgebers sowie den kantonalen Steuerakten. Ohne korrekte AHV-Nummer kann das Steueramt den Antrag keiner Steuerpflicht zuordnen und weist ihn formell zurück. Die AHV-Nummer findet sich auf dem persönlichen Versicherungsausweis und auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers.
Angaben zum Arbeitgeber: Name, vollständige Adresse und — wo vorhanden — die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer, Format CHE-XXX.XXX.XXX) des Arbeitgebers (Schuldner der steuerbaren Leistung, SSL). Die Quellensteuer-Abrechnungsperiode (Steuerjahr), der Kanton der Quellensteuerabrechnung sowie die Lohnbuchhaltungs-Referenznummer des Arbeitgebers sind anzugeben. Der Arbeitgeber ist für die korrekte Abrechnung der Quellensteuer verantwortlich; im Tarifkorrekturverfahren wird er von der kantonalen Steuerverwaltung konsultiert, um die monatlichen Abrechnungsdetails zu bestätigen.
Steuerperiode und tatsächlich angewendeter Tarif: Das Steuerjahr, für das der Korrekturantrag gilt, sowie der tatsächlich abgerechnete Tarif mit Kinderzahl-Suffix (A0, A1, A2, B0, B1, B2, C0, C1, C2, H0, H1, H2 usw.). Die monatlichen Quellensteuerabrechnungen des Arbeitgebers zeigen den angewendeten Tarif pro Monat; der Lohnausweis (Formular 11 der ESTV) bestätigt den Tarif für das gesamte Jahr sowie die gesamte einbehaltene Quellensteuer. Lagen während des Steuerjahres mehrere verschiedene Tarife in Anwendung (z.B. wegen eines Tarifwechsels bei Heirat im Sommer), sind alle angewendeten Tarife nach Zeitraum gegliedert aufzuführen.
Korrekter Tarif und massgeblicher Zeitraum: Klare Angabe, welcher Tarif nach Ansicht des Antragstellers korrekt gewesen wäre (z.B. Tarif H1 statt Tarif A0), ab welchem Datum dieser Tarif anzuwenden war (z.B. ab dem Geburtsdatum des Kindes) und bis wann. Bei mehreren Tarifwechseln im Jahr sind alle Zeiträume mit dem jeweils zutreffenden Tarif separat aufzulisten, damit die Steuerverwaltung die Differenzberechnung nachvollziehen kann. Der massgebliche Zeitraum beginnt ab dem zivilstandsrechtlichen Ereignis (Heiratsdatum, Geburtsdatum), nicht ab dem Zeitpunkt der Meldung beim Arbeitgeber.
Grund der Tarifkorrektur mit Sachverhaltsdarstellung: Präzise Sachverhaltsdarstellung des auslösenden Ereignisses mit genauen Daten (Heiratsdatum, Geburtsdatum des Kindes, Datum der Aufnahme oder Beendigung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten, Scheidungsdatum). Der Korrekturgrund ist anhand von Belegen zu beweisen; blosse Behauptungen ohne Belege werden von der Steuerverwaltung nicht akzeptiert. Bei komplexen Sachverhalten (z.B. Ehegatte im Ausland, der zwischenzeitlich in der Schweiz arbeitete) empfiehlt sich eine chronologische Darstellung mit Verweisen auf die beigelegten Belege.
Errechneter Differenzbetrag mit monatlicher Aufschlüsselung: Sofern berechenbar, ist der Differenzbetrag zwischen der einbehaltenen Quellensteuer und der korrekt geschuldeten Quellensteuer anzugeben. Die kantonalen Steuerverwaltungen veröffentlichen Tarif-Tabellen auf ihrer Website (z.B. steueramt.zh.ch, tax.be.ch, steueramt.ag.ch), anhand derer die Differenz monatlich berechnet werden kann. Empfohlen wird eine tabellarische Darstellung: Monat, Bruttolohn, angewendeter Tarif, einbehaltener Betrag, korrekter Tarif, korrekter Betrag, monatliche Differenz; Summierung der monatlichen Differenzen ergibt den gesamten Rückerstattungsanspruch.
Beilagen und Nachweise: (1) Lohnausweis für die Steuerperiode (ESTV-Formular 11, vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterzeichnet); (2) monatliche Quellensteuerabrechnungen des Arbeitgebers, sofern vorhanden; (3) Heiratsurkunde in Kopie (bei Heirat als Korrekturgrund); (4) Scheidungsurteil oder Trennungsvereinbarung in Kopie (bei Scheidung); (5) Geburtsurkunde des Kindes in Kopie (bei Kindsgeburt); (6) Lohnausweis oder Arbeitsbestätigung des Ehegatten (bei Wechsel zwischen Tarif B und C); (7) Aufenthaltsbewilligung oder Grenzgänger-Bewilligung in Kopie. Alle Belege sind in Kopie (nicht im Original) einzureichen; ausländische Belege müssen in einer Amtssprache der Schweiz vorliegen oder mit beglaubigter Übersetzung eingereicht werden.
Frist und Einreichungsdatum: Der Korrekturantrag muss bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden (DBG Art. 137 Abs. 1). Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist; in begründeten Ausnahmen (Fehler des Arbeitgebers, der erst nach Fristablauf entdeckt wurde; Krankheit; höhere Gewalt) kann eine Fristwiederherstellung nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht beantragt werden. Zur Fristwahrung empfiehlt sich die Einreichung per Einschreiben mit Rückschein; das Poststempeldatum gilt als Einreichungsdatum.
Zuständiges Amt und Einreichungsweg: Die zuständige kantonale Steuerverwaltung richtet sich nach dem Wohnsitzkanton bei Aufenthaltsbewilligung B/L/F/N, nach dem Arbeitskanton bei Grenzgängern mit Bewilligung G. Einreichung ist per Post, persönlicher Abgabe am Schalter oder in Kantonen mit entsprechender Infrastruktur elektronisch (z.B. via eSteuer-Portal ZH, Steuerportal BE) möglich. Die Mustervorlage von forms-legal.com enthält alle Pflichtfelder des Tarifkorrekturantrags sowie eine vollständige Checkliste der erforderlichen Beilagen, die sicherstellt, dass kein Pflichtdokument vergessen wird.
IBAN-Angabe für die Rückerstattung: Bei einem Antrag auf Rückerstattung zuviel einbehaltener Quellensteuer ist die IBAN-Kontonummer des schweizerischen Bankkontos anzugeben, auf das die Erstattung überwiesen werden soll. Viele kantonale Steuerverwaltungen fordern eine IBAN eines Schweizer Bankkontos (IBAN-Format CH + 19 Stellen); Auslandsüberweisungen sind in manchen Kantonen möglich, erfordern aber eine ausdrückliche Genehmigung. Wer kein Schweizer Bankkonto besitzt, kann sich an eine Schweizer Kantonalbank oder Postfinance wenden; beide bieten Konten auch für Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel an.
Sprache des Antrags: Der Korrekturantrag ist in der Amtssprache des Kantons einzureichen — Deutsch in Deutschschweizer Kantonen (ZH, BE, AG, SG, LU, BS, BL, SO, SH, TG, ZG, NW, OW, UR, SZ, GL, GR, VS teils), Französisch in der Romandie (VD, GE, NE, JU, FR teils, VS teils), Italienisch in Tessin (TI). Zweisprachige Kantone (GR: DE/IT/RÄT; BE: DE/FR; FR: DE/FR; VS: DE/FR) akzeptieren Anträge in beiden Amtssprachen. Fremdsprachige Beilagen (z.B. ausländische Geburtsurkunden) sind mit einer beglaubigten Übersetzung in die kantonale Amtssprache einzureichen oder in Amtssprachen der Schweiz abgefasst.
So füllen Sie Ihr Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137) aus
Das Ausfüllen des Quellensteuer-Tarifkorrekturantrags nach DBG Art. 137 in der Schweiz erfordert folgende Schritte, die mit der Vorlage von forms-legal.com auch ohne anwaltliche Unterstützung vollständig durchführbar sind.
Schritt 1 — Lohnausweis und Quellensteuerabrechnungen einholen. Fordern Sie beim Arbeitgeber den Lohnausweis (ESTV-Formular 11) für die betreffende Steuerperiode an sowie — falls verfügbar — die monatlichen Quellensteuerabrechnungen, aus denen der abgerechnete Tarif und die einbehaltenen Beträge pro Monat ersichtlich sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnausweis bis Ende Februar des Folgejahres auszustellen; fordern Sie ihn notfalls schriftlich an. Der Lohnausweis ist die wichtigste Grundlage für den Korrekturantrag; ohne ihn kann die Steuerverwaltung den einbehaltenen Quellensteuer-Betrag nicht überprüfen und den Differenzbetrag nicht berechnen.
Schritt 2 — Korrekten Tarif anhand der persönlichen Situation bestimmen. Vergleichen Sie den abgerechneten Tarif mit dem Tarif, der Ihrer tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen Situation entspricht. Die Tarif-Tabellen der kantonalen Steuerverwaltungen (online abrufbar auf der Website des jeweiligen Kantons, z.B. steueramt.zh.ch für Zürich, tax.be.ch für Bern) zeigen für jeden Tarif und jede Einkommensstufe den korrekten Quellensteuersatz in Prozent. Online-Rechner erleichtern die Berechnung; bei Grenzgängern ist zusätzlich das anwendbare DBA zu konsultieren. Bei Unsicherheiten gibt die kantonale Steuerverwaltung telefonisch oder am Schalter kostenlos Auskunft.
Schritt 3 — Differenzbetrag berechnen und tabellarisch darstellen. Berechnen Sie die Differenz zwischen der tatsächlich einbehaltenen Quellensteuer (gemäss Lohnausweis) und der korrekten Quellensteuer (gemäss richtigem Tarif und Einkommensstufe) für jeden betroffenen Monat. Stellen Sie die Berechnung übersichtlich in einer Tabelle dar: Monat, Bruttolohn, angewendeter Tarif, einbehaltener Betrag, korrekter Tarif, korrekter Betrag, Differenz. Addieren Sie die monatlichen Differenzen zum Jahresbetrag. Diese tabellarische Darstellung beschleunigt die Prüfung durch die Steuerverwaltung erheblich; gut dokumentierte Anträge werden im Durchschnitt deutlich schneller entschieden.
Schritt 4 — Antrag vollständig ausfüllen und Beilagen zusammenstellen. Füllen Sie das Formular der kantonalen Steuerverwaltung oder die Vorlage von forms-legal.com vollständig und lesbar aus. Beschreiben Sie den Korrekturgrund präzise mit genauen Daten und einem klaren Sachverhalt. Fügen Sie alle erforderlichen Beilagen bei: Lohnausweis (Pflicht), Belege zum Korrekturgrund (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Scheidungsurteil — je nach Situation), Lohnausweis des Ehegatten falls relevant (bei B/C-Wechsel). Erstellen Sie vor dem Versand eine vollständige Kopie des gesamten Antrags inkl. aller Beilagen für Ihre eigenen Unterlagen; bei späterer Rückfrage des Steueramts ist eine eigene Kopie unerlässlich.
Schritt 5 — Fristgerechte Einreichung beim zuständigen Steueramt. Reichen Sie den vollständigen Antrag bis spätestens 31. März des Jahres, das auf die Steuerperiode folgt, beim zuständigen kantonalen Steueramt ein. Versenden Sie den Antrag per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beweis des Einreichungsdatums haben (das Poststempeldatum gilt als Einreichungsdatum). Alternativ geben Sie den Antrag persönlich am Schalter ab und lassen sich das Einreichungsdatum auf einem Duplikat bestätigen.
Schritt 6 — Entscheid abwarten, Auszahlung verfolgen und bei Ablehnung Rechtsmittel ergreifen. Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag — typischerweise innerhalb von 4-12 Wochen —, konsultiert bei Bedarf den Arbeitgeber und stellt einen schriftlichen Entscheid zu. Bei Gutheissung wird der Differenzbetrag auf die angegebene IBAN-Kontonummer erstattet; die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach positivem Entscheid. Gegen einen negativen Entscheid steht die Einsprache nach DBG Art. 132 innerhalb von 30 Tagen offen, anschliessend das kantonale Verwaltungsgericht und das Bundesgericht als letzte Instanz. Beachten Sie: Verzugszinsen auf die Rückerstattung werden nach kantonalem Recht ab einem bestimmten Zeitpunkt automatisch berechnet (in Zürich ab dem 60. Tag nach Antragstellung) — fragen Sie das Steueramt explizit danach, falls die Prüfung länger dauert.
Rechtliche Anforderungen für Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137)
Der Quellensteuer-Tarifkorrekturantrag in der Schweiz beruht auf folgenden zwingenden Rechtsgrundlagen des Bundesrechts und der kantonalen Steuergesetze.
Quellensteuer-Grundlagen nach DBG Art. 83-100: Quellensteuer ist bei allen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz zwingend an der Quelle einzubehalten. Der Arbeitgeber haftet als Schuldner der steuerbaren Leistung für die korrekte Berechnung und Ablieferung (DBG Art. 88). Bei der Berechnung sind die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und den kantonalen Steuerverwaltungen jährlich publizierten Quellensteuer-Tarif-Tabellen massgebend. Beim Quellensteuer-Abrechnungsverfahren unterscheiden sich die Kantone: In den meisten Kantonen liefert der Arbeitgeber die Quellensteuer monatlich ab; einzelne Kantone lassen auch vierteljährliche Abrechnungen zu.
Tarifbestimmung nach DBG Art. 89: Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen legen die Quellensteuertarife A bis H jährlich fest und publizieren sie in den kantonalen Amtsblättern sowie auf den Websites der Steuerverwaltungen. Die Tarife berücksichtigen Zivilstand, Anzahl der Kinder und Doppelverdiener-Situation. Der Arbeitgeber muss den Tarif anhand der Angaben des Arbeitnehmers bestimmen; unrichtige Angaben des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können zu Nachforderungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer führen (zivilrechtliche Schadenersatzpflicht).
Korrekturrecht nach DBG Art. 137: Die steuerpflichtige Person hat Anspruch auf Tarifkorrektur, wenn der angewendete Tarif nachweislich falsch war. Die Einreichungsfrist beträgt bis zum 31. März des Folgejahres (DBG Art. 137 Abs. 1). Seit der Quellensteuerreform 2021 haben Quellenbesteuerte mit Wohnsitz in der Schweiz auch das Recht auf eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) nach DBG Art. 99b, die umfassender ist als die blosse Tarifkorrektur und alle Abzüge des DBG berücksichtigt.
Obligatorische NOV nach DBG Art. 99a: Quellenbesteuerte mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120'000.- jährlich unterliegen seit 2021 obligatorisch der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV); in diesem Fall entfällt die pauschale Quellenbesteuerung und eine separate Tarifkorrektur ist nicht möglich und würde abgewiesen. Der Schwellenwert von CHF 120'000.- wird jährlich geprüft; Arbeitnehmer, die diesen Schwellenwert überschreiten, erhalten von der kantonalen Steuerverwaltung automatisch eine Aufforderung zur NOV-Deklaration.
Kantonale Steuergesetze (StHG Art. 32-37): Die kantonalen Quellensteuern folgen analogen Regeln nach dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14). Kantonale Unterschiede bestehen bei Tarifen, Formularen und Fristen; massgeblich ist das Steuergesetz des Kantons, in dem der Arbeitgeber die Quellensteuer abliefert (in der Regel Wohnkanton bei Bewilligung B/L/F/N, Arbeitskanton bei Grenzgängern mit Bewilligung G).
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Grenzgängern: Grenzgänger (Bewilligung G) unterliegen besonderen Besteuerungsregeln nach dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat (DBA CH-DE: SR 0.672.913.62; DBA CH-FR: SR 0.672.934.21; DBA CH-AT: SR 0.672.916.31; DBA CH-IT: SR 0.672.945.41). DBA-Verletzungen können durch den Tarifkorrekturantrag beim kantonalen Steueramt des Arbeitskantons behoben werden; bei grundsätzlichen DBA-Auslegungsfragen steht das Verständigungsverfahren nach Art. 25 des OECD-Musterabkommens zur Verfügung.
Rechtsmittel nach DBG Art. 132-143: Gegen Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung im Tarifkorrekturverfahren ist zunächst die Einsprache (DBG Art. 132, Frist 30 Tage), dann die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht (DBG Art. 140) und letztinstanzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (BGG Art. 82 lit. a) zulässig. Das Bundesgericht überprüft Rechtsfragen frei, Sachverhaltsfeststellungen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit.
Häufige Fehler bei Ihrem Quellensteuer Tarifkorrektur Schweiz (DBG Art. 89 / Art. 137)
Fehler beim Quellensteuer-Tarifkorrekturantrag in der Schweiz führen zur Ablehnung des Antrags, verspäteter Rückerstattung oder Nachforderungen. Hier sind die häufigsten Irrtümer und wie man sie vermeidet.
Fehler 1 — Antrag nach dem 31. März des Folgejahres eingereicht. Die gesetzliche Einreichungsfrist nach DBG Art. 137 Abs. 1 ist eine Verwirkungsfrist; wer den Antrag nach dem 31. März einreicht, riskiert eine Ablehnung aus formellen Gründen ohne inhaltliche Prüfung. Häufige Ursache: Die steuerpflichtige Person weiss nicht, dass der Lohnausweis im Januar oder Februar angefordert werden kann und dass der Antrag bis Ende März einzureichen ist. Lösung: Tragen Sie das Fristdatum (31. März) bereits im Dezember in Ihren Kalender ein und fordern Sie den Lohnausweis spätestens Mitte Januar beim Arbeitgeber an. Bei ausländischen Belegen (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) berechnen Sie ausreichend Zeit für Beschaffung und Übersetzung ein.
Fehler 2 — Fehlende AHV-Versichertennummer im Antrag. Ohne AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX) kann die kantonale Steuerverwaltung den Antrag nicht dem richtigen Steuerpflichtigen zuordnen und weist ihn zur Ergänzung zurück, was wertvolle Zeit kostet. Die AHV-Nummer steht auf dem persönlichen Versicherungsausweis der Ausgleichskasse, auf der Krankenversicherungskarte und auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers. Verwechslung: Die AHV-Nummer (13-stellig) ist nicht identisch mit der Ausländerausweis-Nummer (L-Nummer oder OASI-Nummer). Nur die 13-stellige AHV-Nummer ist für den Tarifkorrekturantrag relevant.
Fehler 3 — Lohnausweis nicht beigelegt oder veralteter Lohnausweis. Der Lohnausweis ist das zentrale Beweisstück; ohne ihn kann die Steuerverwaltung den einbehaltenen Quellensteuer-Betrag nicht überprüfen. Häufiger Fehler: Das informelle Salärabrechnung-Dokument wird eingereicht statt des offiziellen Lohnausweises nach ESTV-Formular 11. Nur der vom Arbeitgeber unterzeichnete offizielle Lohnausweis (mit rotem Stempel bei vielen Unternehmen) gilt als Beweismittel. Fordern Sie explizit den «Lohnausweis nach Formular 11» an.
Fehler 4 — Belege zum Korrekturgrund fehlen oder sind unvollständig. Wer Heirat oder Kindsgeburt als Korrekturgrund anführt, muss die entsprechenden Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) in Kopie beilegen. Ausländische Urkunden — insbesondere aus Ländern ausserhalb der EU und der Haager Apostillen-Konvention — müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache eingereicht werden. Wer den Wechsel der Erwerbstätigkeit des Ehegatten als Grund anführt, muss den Lohnausweis oder eine Arbeitgeberbestätigung des Ehegatten einreichen; ohne diesen Beleg kann die Doppelverdiener-Situation nicht belegt werden.
Fehler 5 — Verwechslung von Tarifkorrektur und NOV, oder Antrag bei falscher Behörde. Wer ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120'000.- oder mehr erzielt und Wohnsitz in der Schweiz hat, ist seit 2021 obligatorisch der NOV nach DBG Art. 99a unterworfen; ein separater Tarifkorrekturantrag ist in diesem Fall unzulässig und wird abgewiesen. Ebenfalls häufig: Grenzgänger (Bewilligung G) reichen den Antrag im Wohnkanton ein, obwohl die Zuständigkeit beim Kanton des Arbeitsortes liegt. Prüfen Sie vor Antragstellung sorgfältig, welche Behörde zuständig ist und ob die NOV vorteilhafter wäre als die blosse Tarifkorrektur.
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}Häufig gestellte Fragen
In der Schweiz sind quellensteuerlich besteuert: Ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B (Aufenthalter), G (Grenzgänger), L (Kurzaufenthalter), F (vorläufig Aufgenommene) oder N (Asylbewerber), die in der Schweiz unselbständig erwerbstätig sind. Nicht quellensteuerlich besteuert sind: Schweizer Staatsangehörige (immer ordentliche Veranlagung), Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C (werden wie Schweizer ordentlich veranlagt nach StHG Art. 38), Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120'000.- pro Jahr (obligatorische NOV seit 2021 nach DBG Art. 99a, die die Quellensteuer ersetzt). Quellensteuerlich besteuerte Personen zahlen keine ordentliche Einkommenssteuer; die Quellensteuer ist eine pauschale Abgeltung, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Für bestimmte Abzüge (Krankheitskosten, Schuldenabzug, Liegenschaftsunterhalt, Berufskosten) können Quellenbesteuerte mit Wohnsitz in der Schweiz eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) nach DBG Art. 99b beantragen, die zu einer Rückerstattung führen kann.
Der massgebliche Quellensteuertarif nach DBG Art. 89 richtet sich nach Ihrer familiären Situation: Tarif A gilt für ledige, getrennt lebende oder geschiedene Personen ohne unterhaltsberechtigte Kinder (höchste Steuerbelastung für Alleinstehende). Tarif A mit Kinderzahl-Suffix (A1, A2) gilt für Alleinstehende, die Unterhalt für Kinder bezahlen, aber nicht mit diesen zusammenleben. Tarif H gilt für alleinstehende Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Tarif B gilt für verheiratete Alleinverdiener-Paare (nur ein Ehegatte erwerbstätig) oder für verwitwete und geschiedene Personen, die als Alleinverdiener für sich sorgen. Tarif C gilt für Doppelverdiener-Ehepaare, bei denen beide Ehegatten in der Schweiz erwerbstätig sind. Die kantonalen Steuerverwaltungen veröffentlichen jährlich aktualisierte Tarif-Tabellen online, aus denen der Steuersatz für jedes Bruttoeinkommen ersichtlich ist. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, den nach Ihren persönlichen Angaben richtigen Tarif anzuwenden, und Sie sind verpflichtet, Zivilstandsänderungen sofort zu melden.
Der Antrag auf Tarifkorrektur der Quellensteuer nach DBG Art. 137 muss bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden. Beispiel: Für die Steuerperiode 2025 ist der Tarifkorrekturantrag bis spätestens 31. März 2026 bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Das Poststempeldatum gilt als Einreichungsdatum bei postalischer Einreichung. Diese Frist ist grundsätzlich eine Verwirkungsfrist; wer sie verpasst, verliert den Anspruch auf Korrektur für die entsprechende Periode. In begründeten Ausnahmefällen — insbesondere wenn der Fehler auf den Arbeitgeber zurückzuführen ist und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hatte, ihn früher zu entdecken, oder bei nachgewiesener Erkrankung oder höherer Gewalt — kann beim kantonalen Steueramt eine Fristwiederherstellung nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht beantragt werden. Für die freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) nach DBG Art. 99b gilt dieselbe Frist: Antrag bis 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt.
Tarifkorrektur nach DBG Art. 137 ist ein begrenztes Instrument: Sie korrigiert nur den angewendeten Quellensteuer-Tarif und damit den prozentualen Steuerabzug, berücksichtigt aber keine weiteren persönlichen Abzüge (Krankheitskosten, Schuldenabzug, Liegenschaftsunterhalt, ausserordentliche Berufskosten, Drittbetreuungskosten für Kinder). Die Tarifkorrektur ergibt sich mathematisch direkt aus dem Bruttoerwerbseinkommen und dem Differenz zwischen dem falschen und dem korrekten Tarif. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) nach DBG Art. 99b ist umfassender: Quellenbesteuerte mit Wohnsitz in der Schweiz können sämtliche Abzüge des DBG geltend machen und werden wie ordentlich besteuerte Personen veranlagt; die Quellensteuer wird dabei auf die geschuldete ordentliche Steuer angerechnet. Die NOV führt in vielen Fällen zu einer höheren Rückerstattung als die blosse Tarifkorrektur — insbesondere für Personen mit hohen Krankheitskosten, Schuldzinsen oder Kinderbetreuungskosten. Seit 2021 ist die freiwillige NOV für alle Quellenbesteuerten mit Wohnsitz in der Schweiz auf Antrag bis 31. März möglich.
Ja, in laufenden Monaten kann der Arbeitgeber eine Tarifkorrektur vornehmen, wenn ihm der Fehler zeitnah gemeldet wird. Wechselt ein Arbeitnehmer den Zivilstand oder erhält ein Kind, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich melden; der Arbeitgeber stellt dann den Tarif per nächstem Lohnlauf um und verrechnet allfällige Korrekturen rückwirkend in der nächsten Quellensteuerabrechnung. Für bereits abgerechnete Monate kann der Arbeitgeber in seiner Quellensteuerabrechnung an die kantonale Steuerverwaltung eine Korrektur einreichen, sofern die Abrechnungsperiode (je nach Kanton monatlich oder vierteljährlich) noch offen ist. Ist der Jahresabschluss bereits eingereicht und der Lohnausweis erstellt, kann der Arbeitgeber keine rückwirkende Korrektur mehr vornehmen. In diesem Fall ist der Tarifkorrekturantrag nach DBG Art. 137 beim kantonalen Steueramt der einzige Weg zur Rückerstattung. Fehler des Arbeitgebers können im umgekehrten Fall — zu wenig Quellensteuer einbehalten — auch zu einer Nachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer führen, was der Arbeitnehmer durch zeitnahe Meldung von Zivilstandsänderungen vermeiden sollte.
Grenzgänger (Bewilligung G) sind Personen, die täglich oder regelmässig zwischen ihrem Wohnort im Ausland (typisch Deutschland, Frankreich, Österreich, Liechtenstein, Italien) und ihrem Arbeitsort in der Schweiz pendeln. Die Besteuerung von Grenzgängereinkommen richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat. Im DBA Schweiz-Deutschland (SR 0.672.913.62) gilt: Grenzgänger werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert; die Schweiz erhebt eine Quellensteuer von maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens, die Deutschland auf die dortige Einkommenssteuer anrechnet. Im DBA Schweiz-Frankreich werden Grenzgänger in bestimmten Grenzzonen im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert; bei anderen wohnhaften Grenzgängern gilt das Quellenstaatsprinzip der Schweiz. Für Grenzgänger ist die Tarifkorrektur beim Steueramt des Arbeitskantons der Schweiz einzureichen. Bei grundsätzlichen DBA-Auslegungsproblemen steht das Verständigungsverfahren zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Staaten zur Verfügung.
Wurde zu wenig Quellensteuer einbehalten, kann die kantonale Steuerverwaltung die Differenz vom Arbeitgeber — und in zweiter Linie vom Arbeitnehmer — nachfordern (DBG Art. 138). Der Arbeitgeber haftet als primärer Schuldner der steuerbaren Leistung; er kann den nachgeforderten Betrag unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Bussen wegen fahrlässiger Unterschreitung der Quellensteuer sind nach DBG Art. 175 möglich, werden aber in der Praxis meist nur bei vorsätzlicher Falschangabe des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verhängt. Wer selbst festgestellt hat, dass zu wenig Quellensteuer einbehalten wurde — z.B. weil die Heirat dem Arbeitgeber verspätet gemeldet wurde und dadurch der günstigere Tarif C statt des korrekten Tarifs B angewendet wurde — sollte dies proaktiv und schriftlich der kantonalen Steuerverwaltung melden. Eine selbständige Meldung vor einer amtlichen Entdeckung kann strafmildernd wirken und Verzugszinsen auf den Differenzbetrag minimieren. Ein Nachforderungsverfahren seitens der Steuerverwaltung kann bis zu 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode eingeleitet werden (DBG Art. 151 ff.).
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