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MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107)

MWST-Rückerstattung Ausland (MWSTG Art. 107)

Antrag auf MWST-Rückerstattung

ANTRAG AUF MWST-RUECKERSTATTUNG AUSLAND

An die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Abteilung Mehrwertsteuer Blumenbergweg 9, 3003 Bern

Rechtsgrundlage: MWSTG Art. 107 (SR 641.20) i.V.m. MWSTV Art. 151 ff. (SR 641.201)

Angaben zum Antragsteller

Firmenname: [Firmenname] Sitzland: [Land] Ausländische Steuernummer: [Auslaendische Steuernummer] Adresse: [Adresse] Kontaktperson: [Kontaktperson] E-Mail: [Email]

Rückerstattungsanspruch

Antragszeitraum: [Antrags Periode Von] bis [Antrags Periode Bis] Beantragter Rückerstattungsbetrag: CHF [Beantragte Betrag C H F] Verwendungszweck der Eingangsleistungen: [Verwendungszweck]

Als Belege werden sämtliche Originalrechnungen schweizerischer Lieferanten beigelegt, aus denen die in der Schweiz bezahlte MWST hervorgeht. Die Belege erfüllen die Voraussetzungen nach MWSTV Art. 26 (Rechnungsanforderungen). Der Mindestbetrag des Rückerstattungsanspruchs von CHF 500 pro Antrag ist eingehalten.

Zahlungsverbindung

IBAN: [Iban] Bank: [Bank] SWIFT/BIC: [Swift]

Erklärung und Unterschrift

Die unterzeichnende Person bestätigt, dass das Unternehmen im genannten Antragszeitraum in der Schweiz keine steuerpflichtigen Leistungen erbracht hat, die zur Registrierung in der Schweiz verpflichtet hätten, und dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäss sind. Falsche Angaben sind nach VStrR Art. 14 strafbar.

Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107)?

Die MWST-Rückerstattung Ausland ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) Art. 107 (Rückerstattung an ausländische Unternehmen) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Grundsätzlich gilt: Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Einkäufe tätigen oder Dienstleistungen beziehen, bezahlen auf diesen Leistungen die schweizerische MWST (Normalsatz 8.1%, Sondersätze 2.6% und 3.8% nach MWSTG Art. 25). Sofern das ausländische Unternehmen selbst nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat es keinen direkten Vorsteuerabzug. Stattdessen gewährt die Schweiz über das Rückerstattungsverfahren nach MWSTG Art. 107 eine Erstattung der bezahlten MWST, wenn das Herkunftsland des ausländischen Unternehmens der Schweiz das gleiche Recht einräumt (Gegenseitigkeitsprinzip).

Das Gegenseitigkeitsprinzip ist entscheidend: Die Schweiz gewährt die MWST-Rückerstattung nur an Unternehmen aus Ländern, mit denen eine entsprechende gegenseitige Vereinbarung besteht. Die ESTV führt eine Liste der anspruchsberechtigten Länder. EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz umgebende Länder (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Liechtenstein) sowie die meisten OECD-Staaten sind in der Regel anspruchsberechtigt. Länder ohne Gegenseitigkeitsvereinbarung — z.B. bestimmte Entwicklungsländer — sind ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die MWST-Rückerstattung Ausland in der Schweiz: Das antragstellende Unternehmen darf in der Schweiz im Antragszeitraum keine steuerpflichtigen Leistungen erbracht haben, die eine MWST-Registrierung in der Schweiz erfordert hätten. Das Herkunftsland muss das Gegenseitigkeitsprinzip anwenden. Der Mindestbetrag des Rückerstattungsanspruchs beträgt CHF 500 pro Antrag (MWSTV Art. 151 Abs. 3). Die Belege (Originalrechnungen schweizerischer Lieferanten) müssen die Anforderungen nach MWSTG Art. 26 erfüllen: Name/Adresse des Lieferanten, MWST-Nummer, Datum, Beschreibung, Entgelt mit separat ausgewiesener MWST.

Der Antragszeitraum muss mindestens 3 Monate und darf höchstens 12 Monate (Kalenderjahr) umfassen. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres bei der ESTV eingereicht sein (MWSTV Art. 151 Abs. 1). Anträge für das Kalenderjahr 2025 müssen beispielsweise bis 30. Juni 2026 eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden von der ESTV ohne Ausnahme abgelehnt.

Die ESTV prüft den Antrag und die beigelegten Originalbelege und erstattet den anspruchsberechtigten Betrag auf das angegebene Bankkonto. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate, bei unvollständigen oder strittigen Anträgen kann sie länger dauern. Beschwerden gegen ESTV-Entscheide zu MWST-Rückerstattungen für ausländische Unternehmen gehen nach VwVG ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in Bern.

Das Verfahren ist von der innerstaatischen MWST-Rückerstattung (Vorsteuerabzug nach MWSTG Art. 28 für registrierte Inlandunternehmen) zu unterscheiden. Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz registriert sind (MWSTG Art. 10), machen den Vorsteuerabzug direkt in ihrer MWST-Quartalsabrechnung geltend, nicht über das gesonderte Rückerstattungsverfahren nach Art. 107.

Die ESTV stellt für das Rückerstattungsverfahren Ausland ein separates Antragsformular (Formular 1222) zur Verfügung, das auf estv.admin.ch heruntergeladen werden kann. Die Einreichung erfolgt per Post oder elektronisch. forms-legal.com stellt eine Mustervorlage bereit, die alle Pflichtangaben strukturiert erfasst.

Für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten ist besonders zu beachten, dass die Schweiz kein EU-Mitglied ist und somit das EU-Mehrwertsteuer-Rückerstattungsverfahren (EU-Richtlinie 2008/9/EG) nicht gilt. EU-Unternehmen reichen Anträge auf Rückerstattung der schweizerischen MWST direkt bei der ESTV ein — nicht über das EU-Online-Portal. Umgekehrt können Schweizer Unternehmen EU-MWST über das jeweilige nationale Portal der EU-Mitgliedstaaten oder direkt bei der ausländischen Finanzverwaltung zurückfordern, da die Schweiz das Gegenseitigkeitsprinzip ebenfalls anwendet.

Wann brauchen Sie MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107)?

Die MWST-Rückerstattung Ausland in der Schweiz wird von ausländischen Unternehmen in verschiedenen Geschäftssituationen beantragt.

Erste Situation: Einkäufe an Schweizer Fachmessen und Ausstellungen. Ausländische Unternehmen, die an der Bauma Zürich, EPHJ Genf, Basel World, Swiss Medtech oder anderen Schweizer Fachmessen teilnehmen und dabei MWST auf Standbau, Catering oder Messedienstleistungen bezahlen, können diese MWST via MWST-Rückerstattung Ausland nach MWSTG Art. 107 zurückfordern. Voraussetzung ist, dass am Messestand keine MWST-pflichtigen Verkäufe an Schweizer Kunden getätigt werden.

Zweite Situation: Bezug von Beratungs- und Dienstleistungen durch Schweizer Unternehmen. Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Beratungsleistungen, Rechtsberatung, Steuerberatung oder andere Dienstleistungen beziehen, ohne selbst in der Schweiz tätig zu sein, bezahlen auf diesen Leistungen schweizerische MWST. Wenn der schweizerische Dienstleister nach MWSTG Art. 8 (Ort der Dienstleistung) die MWST erhebt, kann der ausländische Empfänger diese über MWSTG Art. 107 zurückfordern.

Dritte Situation: Wareneinkauf in der Schweiz für den Export. Ausländische Einkäufer, die Waren in der Schweiz kaufen und diese physisch ins Ausland ausführen, bezahlen zwar zunächst MWST, die Lieferung ist aber als Exportlieferung nach MWSTG Art. 23 steuerbefreit. Wird die Ausfuhrdeklaration nicht korrekt erstellt oder die Befreiung nicht direkt beim Schweizer Lieferanten geltend gemacht, kann der ausländische Käufer die bezahlte MWST nach MWSTG Art. 107 zurückfordern.

Vierte Situation: Geschäftsreisen von Mitarbeitenden ausländischer Unternehmen in die Schweiz. MWST auf Hotelrechnungen (3.8% Beherbergungssatz), Restaurant- und Verpflegungsleistungen oder Taxifahrten, die anlässlich von Geschäftsreisen in der Schweiz angefallen sind, können unter den Voraussetzungen von MWSTG Art. 107 zurückgefordert werden.

Fünfte Situation: Materialeinkauf und Subunternehmerleistungen für in der Schweiz erbrachte, aber direkt exportierte Projekte. Ausländische Bauunternehmen oder Projektentwickler, die in der Schweiz Materialien kaufen oder Schweizer Subunternehmer beauftragen, ohne selbst steuerpflichtig zu sein, können die bezahlte MWST zurückfordern.

Sechste Situation: Rückerstattung im Jahresrhythmus nach Abschluss des Geschäftsjahres. Unternehmen aus EU-Ländern sammeln im Laufe des Jahres alle Schweizer MWST-Belege und reichen einmal jährlich einen konsolidierten Antrag bis 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr bei der ESTV ein. Dieser Jahresantrag muss alle Eingangsrechnungen aus der Schweiz für den gesamten Zeitraum umfassen und den Mindestbetrag von CHF 500 übersteigen.

Was gehört in Ihr MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107)?

Der Antrag auf MWST-Rückerstattung Ausland in der Schweiz muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein, damit die ESTV den Rückerstattungsanspruch prüfen und auszahlen kann.

Angaben zum antragstellenden Unternehmen: Vollständiger Name oder Firma, Sitzland, ausländische Steuernummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Herkunftslandes, z.B. DE-USt-IdNr., AT-UID, FR-Numéro de TVA, GB-VAT), vollständige Adresse. Bei mehreren Niederlassungen ist die Hauptniederlassung anzugeben.

Gegenseitigkeitsnachweis: Das antragstellende Unternehmen muss bestätigen, dass sein Sitzland der Schweiz das Gegenseitigkeitsrecht einräumt. Die ESTV führt eine aktualisierte Länderliste auf estv.admin.ch. EU-Mitgliedstaaten gelten in der Regel als anspruchsberechtigt; aussereuropäische Länder sind einzeln zu prüfen. Fehlt das Gegenseitigkeitsrecht, kann die ESTV den Antrag ohne Prüfung der Belege abweisen.

Antragszeitraum und Mindestbetrag: Antragszeitraum min. 3 Monate (MWSTV Art. 151 Abs. 2), max. 12 Monate (Kalenderjahr). Mindestbetrag CHF 500 pro Antrag (MWSTV Art. 151 Abs. 3). Beträge unter CHF 500 werden nicht erstattet. Antragsfrist bis 30. Juni des Folgejahres.

Originalbelege als Pflichtbeilagen: Alle Originalrechnungen schweizerischer Lieferanten müssen dem Antrag beigelegt werden. Jede Rechnung muss folgendes enthalten (MWSTG Art. 26): Name und Adresse des schweizerischen Lieferanten, dessen MWST-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX MWST), Rechnungsdatum, eindeutige Beschreibung der Leistung, Nettobetrag und separat ausgewiesene MWST mit Steuersatz. Rechnungen ohne MWST-Nummer berechtigen nicht zur Rückerstattung. Kopien werden von der ESTV nicht akzeptiert — nur Originale oder zertifizierte elektronische Rechnungen.

Bankverbindung für Rückerstattung: IBAN und SWIFT/BIC der Bank, auf die der Rückerstattungsbetrag überwiesen werden soll. Schweizer oder ausländische IBANs sind zulässig. Allfällige Bankspesen für internationale Überweisungen trägt das Antragstellerunternehmen.

Beschreibung der Verwendung in der Schweiz: Kurze Erklärung, wofür die bezahlten Leistungen in der Schweiz verwendet wurden und warum kein Anspruch auf MWST-Registrierung bestand. Dies erleichtert der ESTV die Prüfung und vermeidet Rückfragen. Beispiele: Messeteilnahme, Seminarteilnahme, Einkauf von Muster-Produkten, einmalige Beratungsleistung.

Vollständigkeit der Erklärung: Das antragstellende Unternehmen muss bestätigen, dass es im Antragszeitraum in der Schweiz keine steuerpflichtigen Leistungen erbracht hat. Falsche Angaben sind nach VStrR Art. 14 strafbar. Die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person ist zwingend.

Nutzung der ESTV-Plattform: Das Antragsformular (Formular 1222) ist auf estv.admin.ch verfügbar. Die elektronische Einreichung ist möglich. forms-legal.com stellt eine strukturierte Mustervorlage zur Verfügung, die alle Pflichtangaben nach MWSTV Art. 151 ff. systematisch erfasst.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107) aus

Das Ausfüllen des Antrags auf MWST-Rückerstattung Ausland in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung und vollständige Belege. Die folgenden Schritte führen durch den Prozess.

Schritt 1 — Anspruchsberechtigung prüfen: Stellen Sie fest, ob Ihr Sitzland das Gegenseitigkeitsprinzip mit der Schweiz anwendet. Rufen Sie die aktuelle ESTV-Länderliste auf estv.admin.ch auf. EU-Länder, Liechtenstein, Norwegen, Island und die meisten OECD-Staaten sind in der Regel anspruchsberechtigt. Wenn Ihr Sitzland nicht auf der Liste steht, ist ein Antrag zwecklos.

Schritt 2 — Belege sammeln und prüfen: Sammeln Sie alle Originalrechnungen schweizerischer Lieferanten für den Antragszeitraum. Prüfen Sie jede Rechnung auf Vollständigkeit nach MWSTG Art. 26: MWST-Nummer des Schweizer Lieferanten vorhanden? MWST separat ausgewiesen? Rechnungsdatum und Leistungsbeschreibung vollständig? Scannen Sie die Belege für Ihre Unterlagen (Originale werden bei der ESTV verbleiben).

Schritt 3 — Antragszeitraum und Mindestbetrag prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Antragszeitraum mindestens 3 Monate und höchstens 12 Monate (Kalenderjahr) umfasst (MWSTV Art. 151 Abs. 2). Berechnen Sie den Gesamtbetrag der rückforderbaren MWST. Dieser muss mindestens CHF 500 betragen (MWSTV Art. 151 Abs. 3). Beträge darunter werden von der ESTV nicht erstattet.

Schritt 4 — Antragsformular ausfüllen: Verwenden Sie das ESTV-Formular 1222 (verfügbar auf estv.admin.ch) oder die Mustervorlage von forms-legal.com. Tragen Sie alle Angaben vollständig ein: Unternehmensdaten, Sitzland, ausländische Steuernummer, Antragszeitraum, Gesamtbetrag, Bankverbindung.

Schritt 5 — Antrag bis 30. Juni einreichen: Der vollständig ausgefüllte Antrag mit allen Originalbelegen muss bis zum 30. Juni des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres bei der ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, Blumenbergweg 9, 3003 Bern, eingereicht sein (MWSTV Art. 151 Abs. 1). Die Frist ist absolut; verspätete Anträge werden ohne Ausnahme abgewiesen.

Schritt 6 — Bearbeitungszeit einplanen: Die ESTV bearbeitet MWST-Rückerstattungsanträge für Ausland in der Regel innert 6 bis 12 Monaten. Bei unvollständigen Anträgen oder Rückfragen verlängert sich die Bearbeitungszeit. Fordern Sie fehlende Unterlagen sofort nach, wenn die ESTV Rückfragen stellt.

Schritt 7 — Bescheid der ESTV prüfen: Die ESTV teilt das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Bei Ablehnung oder Teilablehnung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (VwVG Art. 35); anschliessend Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107)

Bei der MWST-Rückerstattung Ausland in der Schweiz werden regelmässig dieselben Fehler gemacht, die zu Ablehnungen oder Verzögerungen führen.

Fehler 1 — Antragsfrist 30. Juni verpasst: Der häufigste Fehler. Anträge für das Vorjahr müssen bis 30. Juni eingereicht sein. Die ESTV gewährt keine Fristerstreckung und erstattet keinen Betrag aus verspäteten Anträgen. Tragen Sie den Stichtag 30. Juni in Ihren Jahreskalender ein und beginnen Sie die Belegssammlung rechtzeitig im April.

Fehler 2 — Rechnungen ohne MWST-Nummer des Schweizer Lieferanten: Rechnungen, auf denen der Schweizer Lieferant seine MWST-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX MWST) nicht angegeben hat, berechtigen nicht zur Rückerstattung nach MWSTG Art. 26. Fordern Sie bereits beim Empfang der Rechnung eine korrekte Rechnung ein oder lassen Sie die Rechnung nachkorrigieren.

Fehler 3 — Kopien statt Originale beigelegt: Die ESTV akzeptiert nur Originalrechnungen oder zertifizierte elektronische Rechnungen. Fotokopien, Scans oder Abschriften werden zurückgewiesen. Bevor Sie die Originale einsenden, machen Sie für Ihre Unterlagen Kopien.

Fehler 4 — Mindestbetrag CHF 500 nicht erreicht: Anträge mit einem Rückerstattungsbetrag unter CHF 500 werden abgewiesen. Sammeln Sie Belege über mehrere Quartale, bis der Mindestbetrag erreicht ist. Der Antragszeitraum darf maximal 12 Monate (Kalenderjahr) umfassen.

Fehler 5 — Kein Gegenseitigkeitsrecht mit Sitzland: Unternehmen aus Ländern ohne Gegenseitigkeitsvereinbarung mit der Schweiz stellen Anträge, obwohl kein Anspruch besteht. Prüfen Sie vor Antragstellung die aktuelle ESTV-Länderliste.

Fehler 6 — Im Antragszeitraum MWST-pflichtige Leistungen in der Schweiz erbracht: Unternehmen, die im Antragszeitraum selbst steuerpflichtige Leistungen in der Schweiz erbracht haben (z.B. Montageleistungen), hätten sich stattdessen in der Schweiz zur MWST registrieren müssen. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Rückerstattung nach MWSTG Art. 107; die Vorsteuern sind stattdessen im Rahmen der Quartalsabrechnung geltend zu machen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 11CH official
  2. Art. 18 ORCH official
  3. Art. 8 ZGBCH official
  4. Art. 657 ZGBCH official
  5. Art. 512 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). MWST-Rückerstattung Ausland Schweiz (MWSTG Art. 107) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-rueckerstattung-ausland-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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