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MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV)

MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV)

[Firma Name] MWST-Nummer: [Mwst Nummer]

An: Eidgenoessische Steuerverwaltung (ESTV) Hauptabteilung Mehrwertsteuer Eiggasse 65, 3003 Bern

[Datum]

MEHRWERTSTEUERABRECHNUNG [Abrechnungsperiode] [Geschaeftsjahr] GEMAESS MWSTG ART. 65-67

Umsätze (Abschnitt I)

Ziffer 200 — Gesamtumsatz incl. MWST: CHF [Gesamtumsatz] Ziffer 220 — Steuerbefreite Umsätze: CHF [Steuerbefreite Umsaetze] Ziffer 230 — Nicht steuerbare Umsätze: CHF [Nicht Steuerbare Umsaetze]

Ziffer 302 — Umsatz zum Normalsatz 8.1%: CHF [Normalsatz Umsatz] Ziffer 312 — Umsatz zum reduzierten Satz 2.6%: CHF [Reduziert Satz Umsatz] Ziffer 342 — Umsatz zum Sondersatz 3.8%: CHF [Sonder Satz Umsatz]

Steuerbetraege (Abschnitt II)

MWST 8.1%: CHF [Mwst Schuld Normal] MWST 2.6%: CHF [Mwst Schuld Reduziert] MWST 3.8%: CHF [Mwst Schuld Sonder] Bezugsteuer Ausland (Ziffer 383): CHF [Bezugsteuer]

Vorsteuer Material/Dienstleistungen (Ziffer 400): CHF [Vorsteuer Normal] Vorsteuer Investitionen (Ziffer 405): CHF [Vorsteuer Investitionen] Vorsteuerkorrektur (Ziffer 410/420): CHF [Vorsteuer Korrektur]

Steuerschuld / Vorsteuerguthaben: CHF [Steuerschuld]

Zahlung

Zahlungsfrist gemäss MWSTG Art. 86 Abs. 1: [Zahlungs Frist] Die Zahlung ist an die ESTV zu überweisen: IBAN CH02 0900 0000 3000 4141 3 Postfinance, 3030 Bern Bank: PostFinance AG Zahlungsreferenz: MWST-Nummer und Abrechnungsperiode angeben.

Unterschrift

Hiermit bestätigen wir die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Abrechnung.

____________________ [Unterzeichner]

Steuerpflichtiger

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV)?

Die MWST-Abrechnung ist ein in der Schweiz nach MWSTG Art. 35 (Abrechnungsperiode) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die MWST-Abrechnung ist das zentrale Instrument der schweizerischen Mehrwertsteuerverwaltung. Jedes registrierte Unternehmen mit MWST-Nummer (Format CHE-XXX.XXX.XXX MWST) muss die Abrechnung periodisch bei der ESTV einreichen und die ausgewiesene Steuerschuld fristgerecht überweisen. Bei einem Vorsteuerguthaben — wenn also mehr Vorsteuern angefallen sind als MWST geschuldet wird — erstattet die ESTV den Differenzbetrag nach Prüfung direkt auf das Unternehmenskonto.

Die MWST-Abrechnung besteht strukturell aus drei Abschnitten: Abschnitt I erfasst die Umsätze nach Steuersatz (Ziffer 200-380), Abschnitt II die Vorsteuerabzüge (Ziffer 400-479) und Abschnitt III die Zusammenfassung (Steuerschuld oder Vorsteuerguthaben). Die Ziffern 200-380 sind identisch mit den Ziffern auf dem offiziellen ESTV-Formular Nr. 100 — eine Zuordnung, die den Vergleich mit dem amtlichen Formular erleichtert. Ziffer 200 erfasst den Gesamtumsatz inkl. MWST aus allen Leistungen, Ziffer 302 den Umsatz zum Normalsatz 8.1 Prozent, Ziffer 312 zum reduzierten Satz 2.6 Prozent und Ziffer 342 zum Sondersatz 3.8 Prozent (gültig seit 01.01.2024, angehoben durch AHV-Reform 2022). Ziffer 400 und 405 erfassen die abziehbare Vorsteuer auf Betriebsausgaben und Investitionen.

Neben der effektiven Methode (Einzelnachweis aller Umsätze und Vorsteuern) gibt es die vereinfachte Saldosteuersatz-Methode (MWSTV Art. 77 ff., nur bei Jahresumsatz bis CHF 5.02 Mio.): Statt Einzelerfassung aller Belege wird ein pauschaler Branchensatz angewendet, der je nach Branche zwischen 0.1 und 6.8 Prozent variiert. Das Ergebnis — Steuerschuld oder Vorsteuerguthaben — muss innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode bei der ESTV eingereicht und bezahlt werden (MWSTG Art. 86 Abs. 1). Verwandte Dokumente sind die MWST-Anmeldung bei Beginn der Steuerpflicht sowie der Steuerruling-Antrag bei unklaren Sachverhalten.

Die MWST-Abrechnung spielt eine zentrale Rolle im Schweizer Steuersystem: Sie ist das einzige Instrument, mit dem MWST-pflichtige Unternehmen ihre Steuerschuld gegenüber der ESTV regelmässig abrechnen. Anders als in Deutschland, wo die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich erfolgt, hat die Schweiz eine deutlich vereinfachtere Struktur: Die vier Quartalsabrechnungen pro Jahr sind die Standardlösung für den Grossteil der KMU. Die ESTV verwaltet rund 430'000 MWST-pflichtige Unternehmen in der Schweiz und nimmt jährlich rund CHF 25 Milliarden MWST-Einnahmen ein, wovon der Nettobetrag (nach Vorsteuerrueckerstattungen) dem Bund zufliesst und hauptsächlich zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach der Reform von 2022 verwendet wird. Jedes Jahr werden über 1.7 Millionen MWST-Abrechnungen bei der ESTV eingereicht — die meisten online über das ESTV-SuisseTax-Portal.

Wann brauchen Sie MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV)?

MWST-Abrechnung in der Schweiz wird von jedem MWST-pflichtigen Unternehmen periodisch benötigt — die Häufigkeit hängt von der gewaaehlten Abrechnungsperiode ab.

Erste und häufigste Situation — Vierteljährliche Abrechnung (Standardfall): Die grosse Mehrheit der Schweizer Unternehmen rechnet vierteljährlich ab (MWSTG Art. 35 Abs. 1). Die vier Quartalsabrechnungen umfassen Januar bis März (Frist: 31. Mai), April bis Juni (Frist: 31. August), Juli bis September (Frist: 30. November) und Oktober bis Dezember (Frist: 28. Februar des Folgejahres). Jede Abrechnung muss innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode eingereicht und bezahlt werden. Verspätete Abrechnungen lösen Verzugszinsen von 4 Prozent per anno aus (MWSTG Art. 47).

Zweite Situation — Monatliche Abrechnung (auf Antrag): Unternehmen mit regelmässigen Vorsteuerüberschüssen (typisch Exporteure, die auf ihren Exporten keine MWST erheben nach MWSTG Art. 23, aber Vorsteuern auf Einkaufe bezahlen) können bei der ESTV die monatliche Abrechnung beantragen. Der Vorteil: Vorsteuerüberschüsse werden monatlich erstattet, was den Liquiditätsvorteil maximiert. Antrag auf monatliche Abrechnung ist beim Kontaktcenter ESTV MWST einzureichen.

Dritte Situation — Jährliche Abrechnung (Saldosteuersatz): Unternehmen, die die Saldosteuersatz-Methode anwenden, können jährlich abrechnen — also einmal pro Jahr bis 28. Februar für das Vorjahr. Die jährliche Abrechnung vereinfacht die administrative Belastung erheblich, da keine Quartalszeitplanung notwendig ist.

Vierte Situation — Sonderabrechnungen bei bestimmten Ereignissen: Bei Unternehmenstransaktionen (Fusion nach FusG, Spaltung, Übertragung eines Vermoegensteils), bei Wegfall der Steuerpflicht (Abmeldung als MWST-Pflichtiger wegen Umsatzrückgang) oder bei Wechsel der Abrechnungsart (von effektiv zu Saldosteuersatz oder umgekehrt) sind Sonderabrechnungen einzureichen. Liquidations-MWST bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit umfasst alle noch nicht abgerechneten Zeiträume.

Fünfte Situation — Sofortabrechnung nach ESTV-Prüfung: Nach einer ESTV-Kontrolle (Prüfung der MWST-Buchhaltung nach MWSTG Art. 68 ff.) kann die ESTV einen Nachforderungsbescheid erlassen. Dieser basiert auf der geprüften MWST-Abrechnung und erfordert eine Korrekturabrechnung oder eine Zahlung des Nachforderungsbetrags innert einer gesetzten Frist.

Sechste Situation — Abrechnung nach Gesellschaftsgründung: Neugegrunuete Unternehmen müssen ab dem ersten Quartal nach Registrierung eine MWST-Abrechnung einreichen — auch wenn der Umsatz noch null ist. Die ESTV prüft bei Null-Abrechnungen, ob die Geschäftstätigkeit tatsächlich begonnen hat und ob sich Vorsteuern aus Investitionen ergeben haben.

Was gehört in Ihr MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV)?

MWST-Abrechnung Schweiz muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Ziffern (Formular Nr. 100) vollständig und korrekt ausfullen. Forms-legal.com stellt ein strukturiertes Musterformular bereit, das alle ESTV-geforderten Positionen abdeckt.

Identifikation (Kopfteil der Abrechnung): MWST-Nummer des Steuerpflichtigen im Format CHE-XXX.XXX.XXX MWST (zwingend, MWSTG Art. 26 Abs. 2), vollständiger Firmenname, Abrechnungsperiode (Q1/Q2/Q3/Q4 oder Monat) und Geschäftsjahr. Fehlerhafte MWST-Nummer führt zur Nichtzuordnung der Abrechnung.

Abschnitt I — Umsätze (Ziffer 200-380): Ziffer 200 = Gesamtumsatz inkl. MWST aus allen Leistungen (steuerbar + steuerbefreit + nicht steuerbar). Ziffer 220 = Steuerbefreite Umsätze nach MWSTG Art. 23 (Exporte) und Art. 21 (Bildung, Gesundheit, Kulturleistungen). Ziffer 230 = Nicht steuerbare Umsätze (ausserhalb des Geltungsbereichs nach MWSTG Art. 1). Ziffer 302 = Nettoumsatz zum Normalsatz 8.1 Prozent ohne MWST. Ziffer 312 = Nettoumsatz zum reduzierten Satz 2.6 Prozent (Lebensmittel, Bücher, Medikamente). Ziffer 342 = Nettoumsatz zum Sondersatz 3.8 Prozent (Beherbergungsleistungen). Wichtig: Nur die Nettoumsätze (ohne MWST) werden in Ziffer 302/312/342 eingetragen; der MWST-Betrag ergibt sich durch Multiplikation mit dem Steuersatz.

Abschnitt I — Bezugsteuer (Ziffer 381-383): Ziffer 381 = Leistungen von ausländischen Unternehmen ohne Schweizer Sitz, für die der Empfänger als Steuerschuldner gilt (MWSTG Art. 45). Typisch: Softwarelizenzen von US-Anbietern, Cloud-Services, Beratungsleistungen aus dem Ausland. Schwellenwert CHF 10'000 pro Jahr für Bezugsteuerpflicht.

Abschnitt II — Vorsteuerabzug (Ziffer 400-479): Ziffer 400 = Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand (Lieferantenrechnungen, Betriebskosten). Ziffer 405 = Vorsteuer auf Investitionen (Maschinen, IT-Systeme, Fahrzeuge, Gebäude). Ziffer 410 = Vorsteuerkorrektur für Eigenverbrauch nach MWSTG Art. 31 (private Nutzung von Unternehmensgütern). Ziffer 420 = Vorsteuerkürzung bei gemischter Verwendung für steuerbare und steuerbefreite Zwecke (MWSTG Art. 30 — z.B. Arzt mit teils steuerbare, teils steuerbefreiten Leistungen). Ziffer 479 = Total Vorsteuerabzug.

Zusammenfassung (Ziffer 500-503): Ziffer 500 = Total MWST-Schuld (Summe aller Steuersätze und Bezugsteuer). Ziffer 501 = Total Vorsteuerabzug. Ziffer 502/503 = Steuerschuld oder Vorsteuerguthaben (Differenz 500 minus 501). Bei Steuerschuld: Zahlung an ESTV innert 60 Tagen nach Perioden-Ende. Bei Vorsteuerguthaben: ESTV erstattet nach Prüfung. Zahlungsverbindung ESTV: IBAN CH02 0900 0000 3000 4141 3 (PostFinance).

Belege und Buchführung: Alle Umsatze und Vorsteuern müssen durch Buchungen und Belege (Rechnungen nach MWSTG Art. 26) belegt sein. Belege sind 10 Jahre aufzubewahren (MWSTG Art. 70 Abs. 2). Bei ESTV-Kontrolle (nach MWSTG Art. 68-70) müssen alle Unterlagen vorgelegt werden. Elektronische Buchführung ist akzeptiert, sofern unveränderliche Aufzeichnung sichergestellt ist (GeBueV).

Abrechnungsperiode und Fälligkeitsdaten: Der Kopfteil der Abrechnung muss die exakte Abrechnungsperiode enthalten (z.B. 01.01.2026 bis 31.03.2026 für Q1 2026). Die Fälligkeiten sind gesetzlich in MWSTG Art. 86 festgehalten: Q1 bis 31. Mai, Q2 bis 31. August, Q3 bis 30. November, Q4 bis 28. Februar des Folgejahres. Bei Saldosteuersatz-Methode (jährliche Abrechnung): bis 28. Februar des Folgejahres für das Vorjahr. Unterschrift und Einreichung: Die Abrechnung muss von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet oder elektronisch über CHid/eID+ authentifiziert werden. Elektronische Einreichung über ESTV SuisseTax (suissetax.admin.ch) ersetzt seit 2021 vollständig die Papier-Einreichung für die grosse Mehrheit der MWST-Pflichtigen.

So füllen Sie Ihr MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV) aus

MWST-Abrechnung in der Schweiz korrekt auszufüllen erfordert systematisches Vorgehen, damit alle Umsätze dem richtigen Steuersatz zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug verloren geht.

Schritt 1 — Buchhaltungsdaten aufbereiten: Aus der Buchhaltungssoftware (z.B. Abacus, Sage, Bexio, SAP) alle Umsätze der Periode exportieren und nach Steuersatz sortieren: Normalsatz 8.1 Prozent, reduzierter Satz 2.6 Prozent, Sondersatz 3.8 Prozent, steuerbefreit (Export, Bildung, Gesundheit), nicht steuerbar (ausserhalb Geltungsbereich). Total prüfen: Summe aller Umsatzkategorien muss dem Gesamtumsatz (Ziffer 200) entsprechen.

Schritt 2 — Umsätze in Abschnitt I eintragen: Ziffer 200 = Gesamtumsatz inkl. MWST. Ziffer 220 = steuerbefreite Umsätze (Exporte, MWSTG Art. 23 Leistungen). Ziffer 302/312/342 = Nettoumsätze (ohne MWST) nach Steuersatz. Die MWST-Betrage (303/313/343) ergeben sich durch Multiplikation der Nettoumsätze mit dem Steuersatz — bei 8.1 Prozent: Nettoumsatz x 0.081.

Schritt 3 — Bezugsteuer prüfen (Ziffer 381): Alle Rechnungen von ausländischen Lieferanten ohne Schweizer MWST-Nummer prüfen. Bei Leistungen, die in der Schweiz steuerbar wären, ist die Bezugsteuer geschuldet (MWSTG Art. 45). Schwellenwert CHF 10'000 pro Jahr. Betrag mit 8.1 Prozent (Normalsatz) oder dem anwendbaren reduzierten Satz berechnen und in Ziffer 383 eintragen.

Schritt 4 — Vorsteuern in Abschnitt II erfassen: Alle Lieferantenrechnungen auf Vorsteuergültigkeit prüfen: Muss vollständige MWST-Nummer des Lieferanten und MWST-Betrag aufweisen (MWSTG Art. 26). Rechnungen ohne MWST-Nummer berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Ziffer 400 = betriebliche Einkäufe und Kosten. Ziffer 405 = Investitionsgueter (Maschinen, Fahrzeuge, IT).

Schritt 5 — Vorsteuerkorrektur berechnen (Ziffer 410/420): Bei Eigenverbrauch (Ziffer 410 — z.B. privat genutzter Firmenwagen) den Eigenverbrauchsanteil vom Vorsteuerabzug kuerzein. Bei gemischter Verwendung (Ziffer 420) einen sachgemässen Schlüssel anwenden (z.B. Umsatzverhältnis steuerbare zu steuerbefreiten Umsätzen nach MWSTG Art. 30).

Schritt 6 — Zusammenfassung berechnen: Total MWST-Schuld (Ziffer 500) minus Total Vorsteuerabzug (Ziffer 501) = Steuerschuld (Ziffer 502) oder Vorsteuerguthaben (Ziffer 503). Bei Steuerschuld: Zahlung an ESTV vorbereiten — Frist 60 Tage nach Perioden-Ende.

Schritt 7 — Online einreichen über ESTV SuisseTax: Login mit CHid oder eID+ auf suissetax.admin.ch. Formular Nr. 100 (elektronisch) ausfullen und einreichen. Zahlung per Banküberweisung an IBAN CH02 0900 0000 3000 4141 3 (PostFinance, ESTV MWST). Referenz: MWST-Nummer und Abrechnungsperiode angeben.

Schritt 8 — Buchungsbeleg und Aufbewahrung: Eingereichte Abrechnung und Zahlungsbeleg in der Buchhaltung als Dokument ablegen. Aufbewahrungspflicht 10 Jahre nach MWSTG Art. 70 Abs. 2. Elektronische Aufbewahrung in unveraenderlichem Format (PDF/A, E-Signatur) ist zulässig.

Häufige Fehler bei Ihrem MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV)

MWST-Abrechnung in der Schweiz weist typische wiederkehrende Fehler auf, deren Vermeidung Nachforderungen und ESTV-Prüfungen verhindert.

Fehler 1 — Bruttobeträge statt Nettobetraege in Ziffer 302/312/342: Ein häufiger Fehler ist die Eingabe des Gesamtumsatzes inkl. MWST in Ziffer 302 statt des Nettoumsatzes ohne MWST. Richtig: Nur der Nettobetrag (ohne MWST) in Ziffer 302/312/342 eintragen; der MWST-Betrag wird separat in Ziffer 303/313/343 ausgewiesen. Dieser Fehler führt zu doppelt berechneter Steuerschuld.

Fehler 2 — Falscher Steuersatz für Take-away-Leistungen: Speisen zum Mitnehmen und Lieferdienste (Uber Eats, Takeaway.com) unterliegen dem reduzierten Satz von 2.6 Prozent (da Lieferung), Speisen im Restaurant dem Normalsatz von 8.1 Prozent (Gaststaette). Gastronomieunternehmen berechnen diese Aufteilung häufig falsch, was zu erheblichen Nachforderungen führt.

Fehler 3 — Nicht gemeldete Bezugsteuer (Ziffer 381-383): Ausländische Softwarelizenzen, Cloud-Services (Microsoft Azure, Salesforce, Adobe Creative Cloud) und Beratungsleistungen aus dem Ausland sind in der Schweiz bezugsteuerpflichtig (MWSTG Art. 45). Viele Unternehmen vergessen die Bezugsteuer auf diesen Zahlungen — die ESTV entdeckt dies regelmässig bei Buchprüfungen anhand der Bankkonten.

Fehler 4 — Ungültiger Vorsteuerabzug ohne MWST-Belege: Vorsteuern können nur auf Grundlage von Rechnungen geltend gemacht werden, die eine gültige MWST-Nummer des Lieferanten, den MWST-Betrag und die Leistungsbeschreibung enthalten (MWSTG Art. 26). Rechnungen von ausländischen Lieferanten ohne Schweizer MWST-Nummer berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug — stattdessen ist die Bezugsteuer geschuldet.

Fehler 5 — Vergessene Vorsteuerkorrektur bei Eigenverbrauch: Privat genutzter Firmenwagen, vom Arbeitgeber übernommene Mahlzeiten oder private Nutzung von Geschäftsräumen sind Eigenverbrauch nach MWSTG Art. 31 und müssen vom Vorsteuerabzug gekürzt werden. Unterlassene Eigenverbrauchskorrekturen werden bei ESTV-Kontrollen regelmässig beanstandet.

Fehler 6 — Versäumte Zahlungsfrist: Die 60-Tage-Frist nach MWSTG Art. 86 beginnt mit dem letzten Tag der Abrechnungsperiode — also am 1. Juli für das erste Quartal (Fälligkeit 31. August). Viele Unternehmen setzen die Frist falsch mit 60 Tagen ab Rechnungseingang oder Abrechnungserstellung an. Praxistipp: Frist sofort nach Perioden-Ende im Kalender einpflegen und Zahlung vorab disponieren.

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Forms Legal. (2026). MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-abrechnung-schweiz

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"MWST-Abrechnung Schweiz (MWSTG Arts. 65-67, MWSTV) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/tax-forms/mwst-abrechnung-schweiz.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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