Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz
Vermogen Anlagevehikel Meldung
VERMOGEN ANLAGEVEHIKEL MELDUNG — WERTSCHRIFTEN UND BETEILIGUNGEN
Gemaass StHG Art. 13 (SR 642.14) und DBG Art. 16-17 (SR 642.11) Steuerpflichtige Person: [Steuerpflichtige Name] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Steuerjahr: [Steuer Jahr]
Anlagevehikel 1
Bezeichnung: [Vehikel1 Name] ISIN/Valorennummer: [Vehikel1 I S I N] Art: [Vehikel1 Art] Anteile / Beteiligungsquote: [Vehikel1 Anteile] Steuerwert per 31.12.[Steuer Jahr]: CHF [Vehikel1 Steuerwert] Ertragnisse im Steuerjahr (Dividenden + Zinsen + Ausschuttungen): CHF [Vehikel1 Ertrag]
Anlagevehikel 2 (falls vorhanden)
Bezeichnung: [Vehikel2 Name] Steuerwert per 31.12.[Steuer Jahr]: CHF [Vehikel2 Steuerwert] Ertragnisse im Steuerjahr: CHF [Vehikel2 Ertrag]
Trust-Deklaration (gemaass SSK-Wegleitung 2007)
Trust-Bezeichnung: [Trust Name] Rolle des Steuerpflichtigen: [Trust Rolle] Zuzurechnender Anteil am Trust-Vermogen per 31.12.[Steuer Jahr]: CHF [Trust Vermogen Anteil] Die steuerliche Zurechnung des Trust-Vermogens erfolgt gemaass der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Besteuerung von Trusts, Ausgabe 2007.
Verrechnungssteuer-Guthaben (VStG Art. 21)
VSt-Guthaben auf Schweizer Ertragnissen im Steuerjahr: CHF [Vst Guthaben] Durch vollstandige Deklaration der VSt-pflichtigen Ertragnisse wird das VSt-Guthaben von 35% mit der Einkommenssteuer verrechnet oder erstattet (VStG Art. 21). Nichtdeklaration fuhrt zum Verlust des Ruckerstattungsanspruchs (VStG Art. 23).
Bestatigung und Unterzeichnung
Ich bestatige, dass die vorstehenden Angaben vollstandig und wahrheitsgemaass sind. Alle Belege (Depotauszuge, Steuerbescheinigungen, NAV-Statements) sind der Steuererklärung als Beilagen beizufugen. Datum: [Deklarations Datum]
Steuerpflichtige Person
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Signature
Was ist Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz?
Die Vermogen Anlagevehikel Meldung ist ein in der Schweiz nach Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) Art. 13 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schweizer Vermögensteuer (kantonalrechtlich, StHG Art. 13 ff.) erhebt eine jahrliche Steuer auf dem Reinvermogen naturlicher Personen per 31. Dezember. Das Reinvermogen entspricht dem Bruttovermogen abzuglich der steuerlich anerkannten Schulden. Es umfasst samtliche Vermogenswerte weltweit — das Weltvermogens-Prinzip (StHG Art. 13 Abs. 1) —, einschliesslich Beteiligungen an in- und auslandischen Anlagevehikeln. Die Bewertung und Deklaration dieser Vehikel ist aus mehreren Grunden komplex: Anteile an nicht borsenkotierten Fonds oder Private-Equity-Strukturen haben keinen transparenten Borsenkurs und mussen anhand des Net Asset Value (NAV) bewertet werden; Trusts und Stiftungen nach auslandischem Recht (z.B. Jersey Law, Guernsey Law, BVI Business Companies Act) erfordern eine Zurechnung nach der SSK-Wegleitung 2007; kollektive Kapitalanlagen werden je nach Transparenzstatus unterschiedlich besteuert; auslandische Holdinggesellschaften konnen mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, OECD-MA) zusammenhangen und besondere Bewertungsfragen aufwerfen.
Kollektive Kapitalanlagen nach dem Bundesgesetz uber die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31) — Anlagefonds (Contractual Fund), SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital), Kommanditgesellschaft fur kollektive Kapitalanlagen (KGK) oder Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) — sind transparent und werden steuerlich dem Anleger zugerechnet. Der Anleger deklariert seinen Anteil am Fondsvermogen (Vermögensteuer) und an den Fondsertragnissen (Einkommenssteuer) direkt in seiner Steuererklärung. Die ESTV publiziert ein jahrliches Kursblatt (jeweils im Januar fur das Vorjahr, verfugbar auf www.estv.admin.ch) mit den massgeblichen Steuerwerten und Ertragnisanteilen aller in der Schweiz registrierten KKA. Auslandische Fonds ohne ESTV-Kursblatt-Eintrag mussen zu Kurswerten per 31.12. gemaass Depotauszug deklariert werden.
Fur Beteiligungen an auslandischen Trusts (nach dem Recht von Common-Law-Rechtsordnungen wie Jersey, Guernsey, Cayman Islands, British Virgin Islands) gilt in der Schweiz eine differenzierte steuerliche Behandlung: Widerrufliche Trusts (revocable trusts) werden steuerlich vollstandig dem Einrichtenden (Settlor) zugerechnet — das gesamte Trust-Vermogen und alle Trust-Ertragnisse mussen in der Steuererklärung des Settlors erscheinen; unwiderrufliche Fixed Trusts, bei denen der Beneficiary einen festen Anspruch hat, werden dem Beneficiary proportional zugerechnet; unwiderrufliche diskretionare Trusts werden nur dann zugerechnet, wenn wirtschaftliche Kontrolle besteht. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat 2007 eine detaillierte Wegleitung zur Besteuerung von Trusts publiziert, die von allen Schweizer Steuerverwaltungen angewendet wird. Die Steuerverwaltung kann bei Nichtdeklaration von Trust-Vermogen umfangreiche Nachveranlagungen (bis 15 Jahre ruckwirkend) und Bussen verfolgen. forms-legal.com bietet eine umfassende und vollstandig strukturierte Deklarationsvorlage fur alle Arten von Anlagevehikel-Beteiligungen.
Der Automatische Informationsaustausch (AIA) nach dem OECD Common Reporting Standard (CRS) — in der Schweiz umgesetzt durch das Bundesgesetz uber den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG, SR 653.1) — hat ab 2018 die Informationslage der Schweizer Steuerbehörden uber auslandische Anlagen der Steuerpflichtigen grundlegend verandert. Uber 100 Partnerstaaten ubermitteln automatisch Bankdaten, Depotwerte und Zinsertragnisse von Schweizer Steuerpflichtigen im Ausland an die ESTV. Die ESTV leitet diese Daten an die kantonalen Steuerverwaltungen weiter, wo sie mit den eingereichten Steuererklärungen abgeglichen werden. Nicht deklarierte auslandische Vermogenswerte werden also in der Regel aufgedeckt — oft Jahre spater, wenn die Datenmeldung nachtraglich eingeht. Das Risiko der Nichtdeklaration ist damit seit 2018 dramatisch gestiegen.
Fur den Steuerpflichtigen bedeutet dies eine umfassende Offenlegungspflicht fur alle weltweiten Anlagevehikel. Selbst Beteiligungen in Jurisdiktionen, die fruher als diskret galten (Cayman Islands, British Virgin Islands, Bahamas), liefern heute AIA-Daten an die Schweiz — sofern der Anleger eine Schweizer steuerpflichtige Person ist und die auslandische Institution dem CRS unterliegt. Die straflose Selbstanzeige nach DBG Art. 175 Abs. 3 (einmalig moglich) bietet die Moglichkeit, nicht deklarierte Altbestande geordnet nachzumelden, bevor die Steuerverwaltung selbst tatig wird — nach einer AIA-basierten Entdeckung entfallt die Straflosigkeit der Selbstanzeige. Das Fenster fur die straflose Selbstanzeige schliesst mit dem Moment, in dem die kantonale Steuerverwaltung die Untersuchung eroffnet.
Besonderheiten der Risikoabwagung: Wer Anlagevehikel nicht deklariert, riskiert nicht nur Nachsteuer und Verzugszinsen, sondern auch Busse wegen Steuerhinterziehung (DBG Art. 175 — bis zur doppelten Nachsteuer) und im schwerwiegenden Fall strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerbetrugs (DBG Art. 186 — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe, Verjaahrungsfrist 15 Jahre). Vermögensteuer und Einkommenssteuer auf Anlagevehikelertragnisse sind im Verhaltnis zu den moglichen Konsequenzen der Nichtdeklaration in aller Regel moderat — die korrekte Deklaration ist aus rationaler Sicht klar die vorteilhaftere Wahl. Die ESTV-Wegleitung zu kollektiven Kapitalanlagen (Kreisschreiben Nr. 24, aktualisiert 2018) enthalt detaillierte Deklarationsregeln und Bewertungshinweise fur alle gangigen KKA-Formen.
Wann brauchen Sie Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz?
Die Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz ist in den folgenden Situationen notwendig. Die Deklarationspflicht besteht fur das Steuerjahr, in dem die Beteiligung per 31. Dezember bestand:
Beteiligungen an Private-Equity-Fonds und Venture-Capital-Strukturen: Investoren, die Kapital in Private-Equity-Strukturen — geschlossene Fonds (Limited Partnerships nach auslandischem Recht oder KGK nach KAG), Direktbeteiligungen an nicht kotierten Unternehmen, Co-Investments, Club Deals — oder Venture-Capital-Fonds eingelegt haben, mussen diese Beteiligungen zum Verkehrswert per 31. Dezember deklarieren. Bei nicht kotierten PE-Beteiligungen wird der Verkehrswert vom General Partner (GP) oder dem Fondsverwalter als Net Asset Value (NAV) mitgeteilt. Der NAV kann per 30.09. oder 31.12. vorliegen — massgebend ist der Wert per 31.12., falls vorhanden, sonst der letzte verfugbare NAV. Aufgerahrter Ertragsanteil (Carried Interest des GPs) ist beim Investor (Limited Partner, LP) grundsatzlich nicht steuerpflichtig, bis er tatsachlich ausgeschuttet wird.
Hedge-Fonds und alternative Anlagefonds (onshore und offshore): Investoren in Hedge-Fonds — ob in Form eines Schweizer KAG-Fonds (transparent), einer Cayman-Islands-Limited-Partnership (moglichweise opak) oder eines UCITS-Fonds aus Luxemburg oder Irland — mussen den Wert ihrer Anteile per 31.12. und die erhaltenen Ausschuttungen oder thesaurierten Ertragnisse deklarieren. Die steuerliche Behandlung (transparent vs. opak) hangt von der Rechtsstruktur des Fonds ab und sollte mit einem Steuerberater geklart werden.
Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds, ETF, SICAV gemaass KAG): Inhaber von Fondsanteilen an schweizerischen oder auslandischen transparenten KKA mussen den massgeblichen Steuerwert per 31. Dezember aus dem ESTV-Kursblatt ubernehmen (fur CH-registrierte Fonds) oder aus dem Depotauszug (fur auslandische Fonds). Die Fondsertragnisse — Dividenden, Zinsen, thesaurierte Ertragnisse — sind als Einkommensbestandteile zu deklarieren (transparente Besteuerung nach KAG Art. 75 und ESTV-Kreisschreiben Nr. 24). Bei ETF sind ausgeschuttete und thesaurierte Komponenten getrennt zu beurteilen.
Auslandische Trusts und Stiftungen (Jersey, Guernsey, Cayman, BVI, Liechtenstein): Schweizer Steuerpflichtige, die Settlor, Protektor oder Beneficiary eines auslandischen Trusts oder einer Stiftung (Foundation) sind, mussen prüfen, ob das Trust- oder Stiftungsvermogen steuerlich ihnen zugerechnet wird (SSK-Wegleitung 2007). Bei widerruflichem Trust oder bei wirtschaftlicher Kontrolle ist das Trust-Vermogen vollstandig zu deklarieren — unabhangig davon, ob Ausschuttungen erfolgt sind. Liechtensteinische Stiftungen (Familienstiftungen) werden ahnlich wie Trusts behandelt, sofern der wirtschaftlich Berechtigte in der Schweiz steuerpflichtig ist.
Holding- und Offshore-Gesellschaften (BVI, Cayman, Panama, Hong Kong): Steuerpflichtige, die Anteile an nicht kotierten Holding- oder Offshore-Gesellschaften halten, mussen den Steuerwert dieser Beteiligungen per 31. Dezember nach der Formel der ESTV (Ertragswert 2x + Substanzwert 1x, geteilt durch 3) oder alternativ zum letzten verifizierten Verkehrswert deklarieren. Bei Gesellschaften ohne Handelsregistereintrag in der Schweiz und ohne nachgewiesenen Verkehrswert wendet die Steuerverwaltung eigene Schatzungsregeln an.
Strukturierte Produkte, Notes und Zertifikate: Inhaber von Kapitalschutzprodukten, Tracker-Zertifikaten, Bonus-Zertifikaten oder anderen strukturierten Produkten (Notes) mussen den Kurswert per 31. Dezember gemaass ESTV-Kursblatt oder Bankausweis deklarieren. Zinsertragnisse aus strukturierten Produkten, die als Obligationen qualifizieren (Kapitalschutzprodukte mit Obligationscharakter nach DBG Art. 20 Abs. 1 lit. a), unterliegen der Verrechnungssteuer (VStG Art. 4 Abs. 1 lit. b) und sind vollstandig als Ertrag zu deklarieren.
Kryptowahrungen und digitale Assets: Kryptowahrungen (Bitcoin, Ethereum, Stablecoin, etc.) und andere digitale Vermogenswerte, die auf dezentralen Blockchains gehalten werden, mussen als Teil des Privatvermogens in der Steuererklärung deklariert werden. Der Steuerwert entspricht dem Marktwert per 31.12. gemaass ESTV-Kursblatt fur anerkannte Kryptowahrungen oder dem letzte verfugbaren Borsenkurs auf einer anerkannten Plattform (CoinGecko, CoinMarketCap). NFTs (Non-Fungible Tokens) mussen ebenfalls zum Verkehrswert deklariert werden, sofern ein Markt besteht; bei fehlendem Markt werden sie zum Anschaffungspreis deklariert. Die ESTV hat 2021 erste Hinweise zur Besteuerung von Kryptowahrungen publiziert — eine umfassende Wegleitung wird noch erwartet. Staking-Ertragnisse und Lending-Zinsen aus Kryptowahrungen sind als Einkommensbestandteile zu deklarieren.
Erstmaliger Erwerb einer Anlagevehikel-Beteiligung (Einstiegsjahr): Im Jahr des Ersterwerbs einer Anlagevehikel-Beteiligung (z.B. erster Beitritt in einen PE-Fonds, Zeichnung eines Hedge-Fonds) besteht die Deklarationspflicht auch fur einen aliquoten Zeitraum nur fur den Stichtag 31. Dezember. Massgebend ist, ob die Beteiligung per 31. Dezember des Kaufjahres bestand. Zeichnung eines PE-Fonds im Oktober des Steuerjahres mit einem ersten Capital Call im November — per 31.12. ist die Beteiligung im Steuerjahr voll deklarationspflichtig. Bei Beteiligungen an PE-Fonds mit mehrstufigen Capital Calls ist der kumulierte eingezahlte Betrag plus allfaallige Bewertungsanpassungen als NAV-Steuerwert massgebend.
Was gehört in Ihr Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz?
Eine vollstandige Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz gemaass StHG Art. 13 enthalt folgende Kernelemente. Jedes Element muss fur jedes gehaltene Anlagevehikel separat ausgefullt werden — die Aggregation mehrerer Vehikel in einer einzigen Zeile ist unzulassig und fuhrt zu Ruckfragen der Steuerverwaltung:
Art des Anlagevehikels und rechtliche Struktur: Genaue Bezeichnung des Anlagevehikels (Fondname oder Firmenname vollstandig, ISIN falls vorhanden, Valor-Nummer fur kotierte Papiere, Domizil und anwendbares Recht). Rechtsform prasise angeben: schweizerischer Anlagefonds (KAG, SR 951.31), SICAV (Societe d'investissement a capital variable nach KAG Art. 36 ff.), Kommanditgesellschaft fur kollektive Kapitalanlagen (KGK nach KAG Art. 98 ff.), SICAF (mit festem Kapital), auslandischer Anlagefonds (UCITS, Non-UCITS), auslandische Limited Partnership (Cayman, Delaware, British Virgin Islands), Trust nach Common-Law-Recht, Stiftung (Foundation) nach auslandischem Recht, Holdinggesellschaft (AG, GmbH, LLC nach auslandischem Recht), Direktbeteiligung an nicht kotierten Unternehmen, strukturiertes Produkt (Note, Zertifikat, Bonus-Produkt). Angabe des Fondsverwalters (Asset Manager) mit Firmenname und Domizil, der Depotbank (Schweizer Bank oder auslandische Bank) und ggf. des General Partners (bei Limited Partnership-Strukturen), des Trustees (bei Trusts) und des Registrar/Transferagenten (bei auslandischen Fonds). Bei Trust-Strukturen sind Trustname, Trustrechtsordnung (z.B. Jersey Law, Guernsey Law, Cayman Islands Trust Law), Errichtungsdatum und Trusturkunden-Referenz anzugeben.
Beteiligungshohe und Steuerwert per 31. Dezember (Stichtag absolut): Anzahl der gehaltenen Fondsanteile oder Anteilsklassen (bei Fonds mit mehreren Share Classes: Class A, Class B, Institutional, Retail — jeweils separat); Beteiligungsquote in Prozent bei Holdinggesellschaften und Direktbeteiligungen. Steuerwert per exakt 31. Dezember des Steuerjahres: Fur Schweizer KKA (Anlagefonds, SICAV): Steuerwert aus ESTV-Kursblatt per 31.12. (www.estv.admin.ch, publiziertim Januar/Februar fur das Vorjahr; manchmal erst im Februar verfugbar — dann kann die Steuererklärung entsprechend spat eingereicht werden). Fur nicht kotierte Beteiligungen (PE-Fonds, Direktbeteiligungen): letzter von der Fondsleitung mitgeteilter Net Asset Value (NAV) — entweder per 30.09. oder 31.12. des Steuerjahres. Fur Trusts: Verkehrswert des dem Steuerpflichtigen zugerechneten Anteils am Trust-Vermogen nach SSK-Wegleitung 2007. Fur auslandische Fonds ohne ESTV-Kursblatt: Kurswert per 31.12. gemaass Depotauszug in Originalwahrung. Wahrungsumrechnung: Fremdwahrungsbestande werden mit dem ESTV-Jahresenddevisenkurs per 31.12. in CHF umgerechnet (verfugbar auf www.estv.admin.ch). Berechnungsbeispiel: 1'000 Anteile eines US-ETF zu USD 250 per 31.12. bei ESTV-Kurs USD/CHF 0.89 ergibt CHF 222'500 Vermogenswert.
Einkommensbestandteile (Ausschuttungen, Zinsen, thesaurierte Ertragnisse): Ausgeschuttete Dividenden aus Aktien und Aktienfonds sind als Vermogensertragnisse im Umfang von 100% als Einkommen zu deklarieren (DBG Art. 20 Abs. 1 lit. c). Zinsertragnisse aus Obligationenfonds und Festgeldern sind vollstandig als Einkommen zu deklarieren (DBG Art. 20 Abs. 1 lit. a). Thesaurierte (wiederangelegte) Ertragnisse bei transparenten KKA gemaass KAG Art. 75 sind ebenfalls in der Steuerperiode der Wiederanlage als Einkommen zu deklarieren — auch wenn kein Geld ausgeschuttet wurde. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen sind bei naturlichen Personen (privates Vermogen) grundsatzlich steuerfrei gemaass DBG Art. 16 Abs. 3 — sofern kein gewerbsmassiger Wertschriftenhandel vorliegt. Bei Private-Equity-Ausschuttungen: Return of Capital (Kapitalruckzahlung) ist nicht als Einkommen zu versteuern, Distribution of Gain und Income sind steuerpflichtig — die Ausschuttungsmeldung des GP enthalt diese Aufschlusselung.
Verrechnungssteuer-Guthaben und DBA-Anrechnung: Schweizerische Fondsertragnisse und Direktdividenden auf Schweizer Aktien, die der Verrechnungssteuer (VSt, 35%) unterliegen, generieren ein VSt-Ruckerstattungsguthaben. Dieses wird durch vollstandige Deklaration in der Steuererklärung geltend gemacht (VStG Art. 21) und dem Steuerpflichtigen durch den Kanton zuruckerstattet oder mit seiner Steuerschuld verrechnet. Auslandische Quellensteuer auf Fondsertragnissen (z.B. US-amerikanische Dividendensteuer von 15% nach dem CH-USA-DBA, franzosische Quellensteuer von 15% nach CH-FR-DBA) kann anteilig auf die Schweizer Einkommenssteuer angerechnet werden — die anzurechnende Quellensteuer ist im entsprechenden DBA-Formular geltend zu machen. Die Depotbank-Steuerbescheinigung enthalt typischerweise eine Aufschlusselung nach Quellensteuern und anrechenbaren Betragen.
Trust-Deklaration (spezifische Anforderungen gemaass SSK-Wegleitung 2007): Fur Trusts sind zusatzlich anzugeben: Trustname und vollstandige Bezeichnung; Trustrechtsordnung (Jersey Law, Guernsey Companies Act, Cayman Islands Trusts Law usw.); Settlor (Errichter): Name, Nationalitat, Beziehung zum Steuerpflichtigen; Trustee: Name und Domizil; Protector falls vorhanden; Beneficiary-Status des Steuerpflichtigen (Hauptbegunstigter, Eventualberechtigter, diskretionares Ermessen des Trustees); Widerruflichkeit (revocable vs. irrevocable); Verkehrswert des dem Steuerpflichtigen zugerechneten Trust-Vermogens per 31.12. nach der Zurechnungsformel der SSK-Wegleitung 2007. Im Zweifelsfall: Tax Ruling bei der kantonalen Steuerverwaltung fur Klarheit uber den Zurechnungsumfang.
Bewertungsmethodik und Quellennachweise (Pflichtdokumentation): Fur jede Position ist die verwendete Bewertungsmethodik und die Quelldokumentation anzugeben: ESTV-Kursblatt (Nummer und Seite); Bankausweis per 31.12. (Bank, Depotnummer, Seite); NAV-Statement des Fondsverwalters oder GP (Datum und Bezugsperiode); Depotauszug der auslandischen Bank (Datum); Bewertungsbericht eines unabhangigen Buchprufers (bei erheblichen nicht-marktgangigen Beteiligungen). Ohne Quellennachweise kann die Steuerverwaltung eine eigene Schatzung vornehmen, die fur den Steuerpflichtigen ungunstig ausfallen kann. forms-legal.com bietet eine Vorlage, die alle Deklarationsfelder fur Anlagevehikel systematisch und vollstandig vorstrukturiert — fur KKA, PE-Fonds, Trusts, Holdingstrukturen und strukturierte Produkte.
Eigen-Verwaltete Anlagegesellschaft (eigene AG oder GmbH als Vermogentrager): Wohlhabende Schweizer Steuerpflichtige strukturieren ihr Privatvermogen manchmal in einer eigenen AG oder GmbH (Vermogensverwaltungsgesellschaft), um Steuern zu optimieren oder Vermogen fur die Nachfolgeplanung zu strukturieren. Die Beteiligung an der eigenen Vermogensverwaltungsgesellschaft wird in der Steuererklärung des Eigentuumers als Privatvermogenswert deklariert (Steuerwert der Aktien nach ESTV-Formel). Das Gesellschaftsvermogen und die Gesellschaftsertragnisse werden auf Unternehmensebene besteuert (Kapital- und Gewinnsteuer der Gesellschaft gemaass DBG Art. 57 ff.). Ausschuttungen der Gesellschaft an den Eigentuumer sind als Dividendeneinkommen beim Eigentuumer zu versteuern. Bei qualifizierenden Beteiligungen (uber 10% Beteiligungsquote) gilt der teilbefreite Dividendenabzug (Teileinkuanfteverfahren: Dividenden aus Beteiligungen uber 10% nur zu 70% steuerpflichtig bei der direkten Bundessteuer, DBG Art. 20 Abs. 1bis). Das Zusammenspiel von Gesellschafts- und Privatbesteuerung ist komplex und sollte mit einem auf Vermogenssteuerrecht spezialisierten Berater geplant werden.
So füllen Sie Ihr Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz aus
Beim Ausfullen der Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz fur die kantonale Vermögensteuer gemaass StHG Art. 13 gehen Sie systematisch Schritt fur Schritt vor:
Inventar aller Anlagevehikel erstellen (Schritt 1): Erstellen Sie eine vollstandige Bestandsaufnahme aller gehaltenen Anlagevehikel per 31. Dezember. Ausgangspunkt: Depotauszuge aller Depotbanken (Schweizer Banken, Auslandsbanken, Online-Broker) per 31.12. Erganzen Sie Positionen, die nicht im regularen Depot erscheinen: direkte PE-Beteiligungen und Club Deals (die meistens ausserhalb des Depots gefuhrt werden); auslandische Bankkonten und Depots; Beteiligungen an Privatgesellschaften; Trust-Verhaltnisse; Kapitalanteile an General- oder Kommanditgesellschaften. Erstellen Sie eine interne Excel-Tabelle mit allen Positionen, geordnet nach Kategorie: (1) kotierte Wertschriften und Fonds, (2) nicht kotierte Fonds und PE-Beteiligungen, (3) Trusts und Stiftungen, (4) Holdinggesellschaften, (5) strukturierte Produkte. Diese Tabelle bildet die Grundlage fur das Wertschriften- und Schuldenformular der Steuererklärung.
Steuerwerte nach Kategorie ermitteln (Schritt 2): Die Bewertungsmethode unterscheidet sich je nach Anlagevehikel-Kategorie. Schweizerische KKA und SICAV: ESTV-Kursblatt per 31.12. von www.estv.admin.ch herunterladen. Das Kursblatt erscheint typischerweise im Januar/Februar des Folgejahres. Fur jede ISIN den offiziellen Steuerwert entnehmen — dieser weicht oft vom Borsenkurs ab, da er fondsintere thesaurierte Ertragnisse berucksichtigt. Auslandische kotierte Fonds und ETF ohne ESTV-Kursblatt: Kurswert per 31.12. gemaass Depotauszug in Originalwahrung. ESTV-Jahresenddevisenkurs fur CHF-Umrechnung verwenden. Nicht kotierte PE-Fonds: NAV-Statement des General Partners oder Fondsverwalters per 30.09. oder 31.12. des Steuerjahres anfordern. Falls per 31.12. noch nicht verfugbar: NAV per 30.09. verwenden und in der Steuererklärung einen Erlauterungsvermerk beifugen. Nicht kotierte Holdinggesellschaften: Ertragswertberechnung der ESTV-Formel (2x Ertragswert + 1x Substanzwert, geteilt durch 3) oder zuletzt verifizierten Verkehrswert aus Transaktion oder unabhangiger Bewertung. Trusts: Verkehrswert des zugerechneten Trust-Vermogens nach SSK-Wegleitung 2007. Bei stark schwankenden Trust-Investitionen muss die Berechnung auf den per 31.12. vorliegenden Werten basieren.
Einkommensanteile und Steuerbescheinigungen beschaffen (Schritt 3): Fordern Sie von jeder Depotbank oder dem Fondsverwalter eine vollstandige Steuerbescheinigung fur das Steuerjahr an. Schweizer Banken (UBS, ZKB, Credit Suisse/UBS, Raiffeisen, PostFinance) stellen diese automatisch zu (typischerweise im Januar/Februar); auslandische Banken und Online-Broker (Interactive Brokers, Schwab, Fidelity) stellen sie auf Anfrage aus. Die Steuerbescheinigung muss alle ausgeschutteten Dividenden und Zinsen (brutto, vor VSt); alle thesaurierten (wiederangelegten) Ertragnisse bei transparenten KKA; die abgezogene Verrechnungssteuer (VSt) auf Schweizer Ertragnissen; die einbehaltene auslandische Quellensteuer (nach Land aufgeschlusselt); und aufgelaufene, aber nicht ausgeschuttete Fondsertragnisse (important bei thesaurierenden Fonds) ausweisen. Ohne diese Bescheinigung konnen Sie thesaurierte Ertragnisse nicht korrekt deklarieren.
Verrechnungssteuer vollstandig beantragen (Schritt 4): Tragen Sie alle VSt-pflichtigen Schweizer Fondsertragnisse und Direktdividenden auf Schweizer Aktien vollstandig in die Steuererklärung ein. Die VSt von 35% wird nur dann vollstandig ruckerstattet (VStG Art. 21), wenn die zugrundeliegenden Ertragnisse vollstandig deklariert sind. Beweis: VSt-Guthaben erscheint im Steuerkonto des Kantons und wird automatisch mit der Kantons- und Gemeindeeinkommenssteuerschuld verrechnet oder bar ausgezahlt, wenn das Guthaben grosser als die Steuerschuld ist. DBA-Anrechnung auslandischer Quellensteuer: Tragen Sie die einbehaltene auslandische Quellensteuer (z.B. US-Dividendensteuer 15%) in das vorgesehene DBA-Formular ein (unterschiedlich je Kanton — z.B. Formular DA-1 in Kanton Zurich). Die anrechenbare Quellensteuer wird auf die Schweizer Einkommenssteuer angerechnet und reduziert die Steuerschuld.
Wertschriften- und Schuldenformular ausfullen (Schritt 5): Verwenden Sie das Wertschriften- und Schuldenformular (WSF) Ihrer kantonalen Steuererklärung (Formular W in Kanton Zurich, Formular 9 in Kanton Bern; die meisten Online-Steuertools fugen dieses Formular automatisch ein). Tragen Sie jede Position einzeln ein mit Bezeichnung des Anlagevehikels; ISIN oder Valor-Nummer fur kotierte Papiere; Anzahl Anteile und Kurs per 31.12. oder Steuerwert aus ESTV-Kursblatt; Steuerwert in CHF; Einkommensanteil in CHF (Dividenden, Zinsen, thesaurierte Ertragnisse getrennt); VSt-Anteil und Quellensteuer-Anteil. Bei komplexen Portfolios (mehr als 20 Positionen) konnen Sie in vielen kantonalen Online-Systemen eine Excel-CSV-Datei mit den Positionen direkt importieren — die Depotbank liefert diese oft als Download.
Beilagen und Nachweis-Dokumentation beifugen (Schritt 6): Legen Sie als Pflichtbeilagen bei: Depotauszuge per 31.12. aller Depotbanken und Online-Broker; Steuerbescheinigungen aller Depotbanken; NAV-Statements fur PE-Beteiligungen; Trust-Dokumentation (Trusturkunde, Trustee-Bestatigung, Bewertung) — nur auf Anfrage der Steuerverwaltung, nicht als Standardbeilage; bei nicht kotierten Gesellschaften: Bewertungsbericht oder letzte verfugbare Bilanz/Erfolgsrechnung. Bewahren Sie alle Belege mindestens 10 Jahre auf — AIA-Datenabgleiche konnen zu Ruckfragen aus vergangenen Jahren fuhren.
Rechtliche Anforderungen für Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz
Die Deklaration von Anlagevehikeln in der Schweizer Steuererklärung unterliegt einem vielschichtigen gesetzlichen Rahmen aus kantonalem Steuerrecht, Bundessteuerrecht, Kapitalmarktrecht und internationalem Steuerrecht:
Vermogensteuerpflicht auf Weltebene (StHG Art. 13; StHG Art. 13 Abs. 3): Naturliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind unbeschrankt vermogenssteuerpflichtig auf dem weltweiten Reinvermogen per 31. Dezember (Weltvermogens-Prinzip). Samtliche Beteiligungen an Anlagevehikeln — ob in der Schweiz, in der EU, in Offshore-Jurisdiktionen oder in asiatischen Markten — sind vollstandig zu deklarieren. Schulden, die mit auslandischen Vermogenswerten zusammenhangen, konnen anteilsmassig abgezogen werden (interkantonale und internationale Schuldenaufteilung nach SSK-Merkblatt). Die Vermögensteuer ist eine Jahressteuer — massgebend ist immer die Vermogenslage per 31. Dezember.
Transparente Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen (KAG Art. 75; ESTV-Kreisschreiben Nr. 24): Schweizerische und als transparent eingestufte auslandische KKA werden steuerlich dem Anleger direkt zugerechnet. Ausschuttungen und thesaurierte (wiederangelegte) Ertragnisse sind vollstandig als Einkommen zu deklarieren. Der massgebliche Steuerwert fur CH-KKA ist dem ESTV-Kursblatt zu entnehmen; fur auslandische KKA ohne Kursblatt-Eintrag ist der Kurswert per 31.12. aus dem Depotauszug zu ubernehmen (umgerechnet in CHF mit dem ESTV-Jahresenddivisenkurs). Die Unterscheidung zwischen opaken und transparenten auslandischen Fonds ist oft schwierig und erfordert sachkundige Beratung.
Trust-Besteuerung und SSK-Wegleitung 2007: Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat 2007 eine Wegleitung zur Besteuerung von Trusts in der Schweiz publiziert — dieses Dokument ist massgeblich fur alle kantonalen Steuerverwaltungen und bildet die Grundlage fur die Zurechnung von Trust-Vermogen zum schweizerischen Steuerpflichtigen. Kernprinzip: Die wirtschaftliche Zurechenbarkeit — nicht die formale Eigentumersituation — bestimmt, ob das Trust-Vermogen deklariert werden muss. Bei widerruflichem Trust oder wirtschaftlicher Kontrolle des Schweizer Steuerpflichtigen (als Settlor, Protektor oder als faktischer Kontrollinhabender Beneficiary) wird das Trust-Vermogen vollstandig zugerechnet. Im Zweifel empfiehlt ein Tax Ruling beim kantonalen Steueramt klare Rechtssicherheit.
AIA und internationale Auskunftspflichten (OECD CRS; SR 651.1 Steueramtshilfegesetz): Im Rahmen des Automatischen Informationsaustauschs (AIA) auf Basis des OECD Common Reporting Standard (CRS) erhalten Schweizer Steuerbehörden ab 2018 automatisch Bankdaten und Depotdaten von uber 100 Partnerstaaten. Auslandische Banken, Fonds-Administratoren und Broker ubermitteln Konti- und Depotinformationen fur Schweizer Steuerpflichtige an die ESTV. Die Behorden haben damit eine erhebliche Datentransparenz uber auslandische Anlagen — nicht deklarierte auslandische Vermogenswerte sind den Behorden in der Regel bekannt und werden zu Nachveranlagungen fuhren.
VSt-Ruckerstattungsrecht und Verwirkung (VStG Art. 21 und 23): Vollstandige Deklaration der VSt-pflichtigen Ertragnisse in der Steuererklärung ist zwingende Voraussetzung fur die Ruckerstattung der 35% Verrechnungssteuer auf Schweizer Fondsertragnissen und Direktanlagen. Nichtdeklaration fuhrt zum Verlust des Ruckerstattungsanspruchs (Verwirkung nach VStG Art. 23) — dieser Verlust ist endgultig und kann nicht nachtraglich geheilt werden. Bei auslandischen Quellensteuerabzugen auf Fondsertragnissen (z.B. US-amerikanische Dividendensteuer 15%, franzosische Quellensteuer 15%) kann eine anteilige Anrechnung auf die Schweizer Einkommenssteuer gemaass dem anwendbaren DBA beantragt werden.
Mindestbesteuerungsregel (OECD Pillar Two — Qualifizierte inlandische Mindeststeuern): Ab Steuerjahr 2024 gilt fur Schweizer Konzerngesellschaften mit konsolidiertem Jahresumsatz uber CHF 750 Mio. (USD 750 Mio.) die OECD Pillar Two Mindestbesteuerung von 15% (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT). Fur private Anleger, die Anteile an Anlagevehikeln halten, die ihrerseits in Pillar-Two-pflichtige Konzerne investieren, sind die Auswirkungen auf die Fondsbewertung und die Renditeentwicklung zu beobachten — direkte Steuerpflicht des privaten Anlegers ergibt sich daraus nicht. Dennoch sollten institutionelle Anleger (Family Offices, Multi-Family Offices) prufen, ob ihre Fonds-Strukturen selbst Pillar-Two-pflichtig sind und welche Abgaben auf der Fonds-Ebene anfallen konnen.
Häufige Fehler bei Ihrem Vermogen Anlagevehikel Meldung Schweiz
Die Deklaration von Anlagevehikeln ist ein hochkomplexes Gebiet der privaten Steuerplanung. Die folgenden Fehler kommen regelmasig vor und konnen zu erheblichen Steuernachforderungen, Bussen und im Extremfall zu Steuerstrafverfolgung fuhren:
Falsche Steuerwerte verwendet — Stichtag 31. Dezember: Der groasste systematische Fehler ist die Verwechslung des massgeblichen Steuerwerts. Massgebend ist immer der Wert per 31. Dezember des Steuerjahres — nicht der aktuelle Kurs zur Zeit der Einreichung der Steuererklärung (Marz/April), nicht der Jahresdurchschnitt. Bei starken Kursschwankungen (z.B. in Rezessionsjahren) kann die Differenz erheblich sein. Entnehmen Sie den Steuerwert aus dem ESTV-Kursblatt per 31.12. oder dem Depotauszug per 31.12.
Thesaurierte (wiederangelegte) Ertragnisse vergessen: Viele Anleger in transparente Anlagefonds oder ETF deklarieren nur die tatsachlich ausgeschutteten Dividenden und Zinsen, vergessen aber die wiederangelegten (thesaurierten) Ertragnisse. Bei transparenten KKA nach KAG Art. 75 sind thesaurierte Ertragnisse in der Steuerperiode der Reinvestition als Einkommen zu deklarieren — auch wenn kein Geld ausgeschuttet wurde. Die ESTV-Steuerbescheinigung der Depotbank enthalt explizit thesaurierte und ausgeschuttete Anteile getrennt. Vergessene thesaurierte Ertragnisse fuhren zu Nachveranlagungen plus Verzugszins.
Auslandische Positionen nicht deklariert — AIA macht Verschweigen schwierig: AIA-Daten von uber 100 Landern liegen den Schweizer Steuerbehörden vor. Nicht deklarierte auslandische Bankkonten, Depots, Fonds und Beteiligungen sind den Behorden regelmassig bekannt und werden zu Nachveranlagungen fur alle noch laufenden Verjahrsfristen (bis 15 Jahre bei Steuerbetrug nach DBG Art. 186) fuhren. Die straflose Selbstanzeige (DBG Art. 175 Abs. 3) ermoglicht die straffreie Nachmeldung, sofern die Selbstanzeige erstmalig erfolgt, vollstandig ist und die Behorde noch keine Untersuchung eroffnet hat.
Trust-Zurechnung falsch beurteilt — Trust als Steuersparmodell uberschatzt: Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass ein auslandischer Trust das Vermogen von der schweizerischen Steuerpflicht befreit. Dies ist grundsatzlich falsch: Widerrufliche Trusts werden vollstandig dem Settlor zugerechnet; bei unwiderruflichen diskretionaren Trusts pruft die SSK-Wegleitung 2007, ob wirtschaftliche Kontrolle besteht. Ein Trust in Jersey oder auf den Cayman Islands schutzt Schweizer Steuerpflichtige grundsatzlich nicht vor der Deklarationspflicht — er verschiebt bestenfalls den Zeitpunkt der Steuerpflicht auf den Ausschuttungszeitpunkt (bei echtem, unkontrolliertem diskretionarem Trust). Im Zweifel: Tax Ruling einholen.
VSt-Deklaration unterlassen und damit Ruckerstattungsanspruch verwirkt: Wer Schweizer Fondsausschuttungen oder Dividenden auf Schweizer Aktien nicht vollstandig in der Steuererklärung deklariert, verliert den Ruckerstattungsanspruch der 35% Verrechnungssteuer (VStG Art. 23) — ein erheblicher finanzieller Nachteil, der endgultig und nicht heilbar ist. Bei einem Depot von CHF 500'000 und einem Jahresertrag von 3% (CHF 15'000 brutto) betragt die nicht zuruckerstattete VSt CHF 5'250 — pro Jahr. Die Losung: Vollstandige Deklaration aller Ertragnisse in der korrekten Steuerperiode.
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Beteiligungen an Private-Equity-Fonds (nicht kotierte, geschlossene Fonds) werden zum Verkehrswert per 31. Dezember des Steuerjahres deklariert. Als Verkehrswert gilt in der Regel der vom General Partner oder Fondsverwalter per Quartalsende mitgeteilte Net Asset Value (NAV) pro Anteil. Ist der NAV per 31.12. noch nicht verfugbar (haufig bei PE-Fonds, die erst im Marz/April berichten), kann der letzte verfugbare NAV (z.B. per 30.09.) verwendet werden — mit einem allfallligen Erlauterungsvermerk in der Steuererklärung. Die kantonale Steuerverwaltung akzeptiert in der Praxis den vom GP kommunizierten NAV als massgeblichen Steuerwert, sofern er plausibel und dokumentiert ist.
Dies hangt von der Art des Trusts und der Stellung des Steuerpflichtigen ab. Gemaass der SSK-Wegleitung 2007 gilt: Widerrufliche Trusts (revocable trusts) werden steuerlich vollstandig dem Settlor zugerechnet — das Trust-Vermogen und die Trust-Ertragnisse sind vollstandig in der Steuererklärung zu deklarieren. Unwiderrufliche diskretionare Trusts (irrevocable discretionary trusts) werden nur dann dem Beneficiary zugerechnet, wenn dieser wirtschaftlich als Eigentuumer gilt. Unwiderrufliche Fixed Trusts, bei denen der Beneficiary einen festen Anspruch hat, werden dem Beneficiary proportional zugerechnet. Ist der Steuerpflichtige nur Protektor (ohne wirtschaftliches Eigentuamsrecht), wird das Trust-Vermogen in der Regel nicht zugerechnet. Im Zweifel empfiehlt sich ein Tax Ruling bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Beteiligungen an Hedge-Fonds werden je nach Domizil und Struktur unterschiedlich behandelt. Schweizer KKA (Anlagefonds nach KAG): transparent — Anleger deklariert seinen Anteil am Fondsmiogen und an den Fondsertragnissen; Steuerwert aus ESTV-Kursblatt. Auslandische Fonds (z.B. Cayman Limited Partnership): in der Regel als opake Struktur behandelt — Anleger deklariert den Kurswert des Anteils als Vermogen und Ausschuttungen als Einkommen. Ist der auslandische Fonds strukturell transparent (z.B. US-amerikanisches LLC, das als Pass-Through behandelt wird), kann eine transparente Zurechnung der Ertragnisse erfolgen. Die Qualifikation eines auslandischen Hedge-Fonds kann komplex sein — ein Tax Ruling beim kantonalen Steueramt empfiehlt sich bei erheblichen Betragen.
Grundsatzlich sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertschriften und Fondsanteilen fur Privatpersonen in der Schweiz steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3). Dies ist ein erheblicher Vorteil des Schweizer Steuersystems im internationalen Vergleich. Kapitalgewinne werden jedoch steuerpflichtig, wenn: der Steuerpflichtige als gewerbsmassiger Wertschriefthandelstreibender qualifiziert wird (Bundesgericht präsentiert in BGE 125 II 55 Abgrenzungskriterien: hohe Umschlagshaufigkeit, kurze Haltedauer, Fremdfinanzierung der Kauafe, systematiches Vorgehen); der Gewinn aus der Verasserung von Liegenschaften stammt (Grundstückgewinnsteuer nach kantonalem Recht); bei bestimmten Derivat-Strukturen, bei denen Kapitalgewinne steuerlich als Ertragnisse qualifizieren.
Auslandische Anlagevehikel sind den Schweizer Steuerbehörden durch den Automatischen Informationsaustausch (AIA, OECD Common Reporting Standard) weitgehend bekannt. Uber 100 Lander melden Konten- und Depotsalden von Schweizer Steuerpflichtigen automatisch an die ESTV. Nichtdeklaration fuhrt zu: Nachveranlagung der nicht deklarierten Vermogenswerte und der damit zusammenhangenden Ertragnisse fur alle noch nicht verjaahrten Steuerperioden (bis 15 Jahre ruckwirkend bei Steuerbetrug nach DBG Art. 186); Bussen wegen Steuerhinterziehung nach DBG Art. 175 (bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer); strafrechliche Verfolgung bei Steuerbetrug nach DBG Art. 186. Die spontane Selbstanzeige (straflose Selbstanzeige nach DBG Art. 175 Abs. 3) ermoglicht die straflose Nachmeldung, sofern sie zum ersten Mal erfolgt und keine Steuerstrafuntersuchung haufig eroffnet ist.
Schweizerische Anlagefonds und Direktanlagen in Schweizer Wertschriften generieren Vermogensertragnisse, die der Verrechnungssteuer (VSt) von 35% unterliegen (VStG, SR 642.21). Die VSt wird automatisch von der Depotbank abgezogen, bevor die Ertragnisse dem Anleger gutgeschrieben werden. Durch vollstandige Deklaration der VSt-pflichtigen Ertragnisse in der jahrlichen Steuererklärung wird die VSt auf das Steuerkonto des Kantons uberwiesen und dort mit der Einkommenssteuer des Steuerpflichtigen verrechnet oder als Guthaben zuruckerstattet (VStG Art. 21). Wer Ertragnisse nicht deklariert, verliert den Ruckerstattungsanspruch (VStG Art. 23) — dieser Verlust kann bei hohen Fondsertragnissen erheblich sein. Bei auslandischen Quellensteuerabzugen kann im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine anteilige Anrechnung der auslandischen Quellensteuer auf die Schweizer Einkommenssteuer beantragt werden.
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