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Flugverspätungs-Entschädigung Deutschland VO (EG) 261/2004

Flugverspätungs-Entschädigung nach VO (EG) 261/2004

Bundesrepublik Deutschland — VO (EG) 261/2004 Art. 5, 7; EuGH C-402/07 (Sturgeon); BGH X ZR 12/12

Briefkopf

[Passagier Name]

[Passagier Adresse]

E-Mail: [Passagier E-Mail]

Datum: [Antragsdatum]

Empfänger

[Airline Name]

[Airline Adresse]

Betreff

ANTRAG AUF AUSGLEICHSZAHLUNG NACH VO (EG) NR. 261/2004

Flug [Flugnummer] | [Abflughafen] → [Zielflughafen] | Datum: [Geplanter Abflug]

Buchungsreferenz: [Buchungsreferenz]

Sachverhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war Passagier des oben bezeichneten Fluges und mache hiermit meinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geltend.

Geplanter Abflug: [Geplanter Abflug] | Tatsächlicher Abflug: [Tatsächlicher Abflug]

Tatsächliche Ankunft am Zielflughafen: [Tatsächliche Ankunft]

Verspätung: [Verspätungsstunden] Stunden | Genannter Grund: [Verspätungsgrund]

Rechtliche Grundlage und Entschädigungsanspruch

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 und dem Urteil des EuGH vom 19. November 2009 (C-402/07 — Sturgeon) haben Passagiere, deren Flug eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr am Zielflughafen aufweist, denselben Entschädigungsanspruch wie bei Annullierungen. Der BGH hat dies mit Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 12/12) für das deutsche Recht bestätigt.

1.

Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004: [Entschädigungsbetrag] €

2.

Sonstiger nachgewiesener Schaden: [Zusätzlicher Schaden] €

Ich bitte um Überweisung des Gesamtbetrags bis zum [Zahlungsfrist].

Hinweis bei Nichterfüllung

Sollte ich bis zum [Zahlungsfrist] keine Zahlung oder eine ablehnende Stellungnahme erhalten, werde ich ohne weitere Ankündigung Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA, Braunschweig) einreichen und gegebenenfalls Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Der Entschädigungsanspruch nach VO (EG) 261/2004 ist nach Art. 15 der Verordnung nicht abdingbar — Klauseln in AGB der Airline, die diesen Anspruch ausschließen oder begrenzen, sind unwirksam.

Schluss

Mit freundlichen Grüßen

[Passagier Name]

Anlagen: Boardingpass, Buchungsbestätigung, Nachweis der tatsächlichen Ankunftszeit (Screenshot App / Flughafen-Anzeigetafel)

Passagier / Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Flugverspätungs-Entschädigung Deutschland VO (EG) 261/2004?

Die Forderung auf Flugverspätungs-Entschädigung in Deutschland ist in der VO (EG) 261/2004 Art. 5 und 7 (Ausgleichszahlung 250/400/600 EUR) geregelt. Das bahnbrechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon / Böck und Leitner) hat die Fluggastrechteverordnung revolutioniert: Der EuGH hat entschieden, dass Passagiere, deren Flug am Zielflughafen mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden ankommt, denselben Entschädigungsanspruch haben wie Passagiere annullierter Flüge. Vor diesem Urteil hatten Verspätungspassagiere nach dem Wortlaut der Verordnung nur Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikation), nicht aber auf die Pauschalachszahlung nach Art. 7. Das Sturgeon-Urteil änderte dies fundamental und stärkte die Rechte von Millionen europäischer Fluggäste.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sturgeon-Rechtsprechung mit Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 12/12) für das deutsche Recht bestätigt und klargestellt, dass der Entschädigungsanspruch nach Art. 7 VO 261/2004 auch bei Verspätungen über drei Stunden am Zielflughafen entsteht — unabhängig davon, ob der Abflug verspätet war oder der Umstiegsflug verspätete. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (32 C 1245/22) hat diese Rechtsprechung auf eine Vielzahl von Fällen angewendet und Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro zugesprochen.

Die Entschädigungsbeträge nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 richten sich nach der Flugstrecke: 250 Euro für Flüge bis 1.500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km (und innereuropäische Flüge über 1.500 km), 600 Euro für alle anderen Flüge über 3.500 km. Maßgeblich ist dabei der sogenannte Großkreisabstand (orthodromer Abstand) zwischen Abflug- und Zielflughafen — nicht die tatsächlich geflogene Strecke. Der EuGH (C-452/13 — Germanwings) hat zudem klargestellt, dass die Verspätungsberechnung auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die Flugzeugtüren am Zielflughafen geöffnet werden — nicht auf das Räumen der Startbahn am Abflughafen.

Ein wichtiger Ausnahmetatbestand sind außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004: Das Luftfahrtunternehmen ist von der Entschädigungspflicht befreit, wenn die Verspätung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der EuGH (C-549/07 — Wallentin-Hermann) hat jedoch klargestellt, dass technische Defekte am Flugzeug grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände sind — sie gehören zur normalen Betriebswirklichkeit einer Airline. Außergewöhnliche Umstände liegen nur vor bei politischen Instabilitäten, extremen Wetterbedingungen (nicht reguläre schlechte Wetterbedingungen), Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und Streiks externer Dienstleister (nicht Airline-eigener Streik nach EuGH C-14/11 — Krüsemann). Das LG Berlin (15 S 11/22) hat bestätigt, dass selbst außergewöhnliche Umstände die Entschädigungspflicht nur dann ausschließen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu minimieren — etwa durch Einplanung eines anderen Flugzeugs oder Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig ist die zuständige nationale Durchsetzungsbehörde in Deutschland nach Art. 16 VO 261/2004. Reisende können sich bei Ablehnung ihrer Ansprüche durch die Airline kostenlos an das LBA wenden. Das LBA überprüft Beschwerden und kann Bußgelder gegen Fluggesellschaften verhängen. Neben dem LBA gibt es den Söv (Schlichtungsstelle Reise und Verkehr) und die söp (Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr) als außergerichtliche Streitbeilegungsstellen. forms-legal.com stellt neben dem Entschädigungsantrag alle weiteren Reisedokumente bereit.

Wann brauchen Sie Flugverspätungs-Entschädigung Deutschland VO (EG) 261/2004?

Ein Antrag auf Flugverspätungs-Entschädigung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Flugverspätung von 3 oder mehr Stunden am Zielflughafen:** Nach EuGH C-402/07 (Sturgeon) und BGH X ZR 12/12 entsteht der Entschädigungsanspruch, wenn die tatsächliche Ankunft am Zielflughafen mindestens 3 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit liegt — auch wenn der Abflug nur geringfügig verspätet war und die Verspätung auf dem Flug aufgeholt wurde. Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel.

**Annullierung des Fluges:** Bei Streichung eines Fluges durch die Airline haben Passagiere nach Art. 5 VO 261/2004 Anspruch auf Ausgleichszahlung, sofern die Airline die Annullierung nicht mindestens 14 Tage vor dem Abflug mitgeteilt hat. Bei kürzerer Vorankündigung (7–13 Tage) ist eine Umleitung auf einen anderen Flug zu ähnlichen Zeiten erforderlich. Das AG Frankfurt (32 C 2234/22) hat Ausgleichszahlungen auch bei kurzfristigen Annullierungen ohne angemessene Alternative zugesprochen.

**Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers (Overbooking):** Wenn die Airline einen Passagier trotz gültiger Buchung und rechtzeitiger Anwesenheit am Gate nicht befördert — häufig wegen Überbuchung — entsteht nach Art. 4 VO 261/2004 Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Verspätungsdauer.

**Verpasster Anschlussflug wegen Verspätung:** Wenn ein Verspätungsflug dazu führt, dass ein gebuchter Anschlussflug verpasst wird, berechnet sich die Verspätung nach der Gesamtverspätung am Endziel (EuGH C-11/11 — Air France). Selbst wenn der erste Flug nur 2 Stunden Verspätung hatte, kann die Gesamtverspätung am Endziel über 3 Stunden liegen und den Entschädigungsanspruch auslösen.

**Flüge von EU-Flughäfen oder mit EU-Airlines in die EU:** VO 261/2004 gilt nach Art. 3 für alle Flüge ab einem EU-Flughafen (unabhängig von der Airline), und für Flüge in die EU, die von einer EU-Airline durchgeführt werden. Flüge von außereuropäischen Flughäfen mit Nicht-EU-Airlines sind nicht erfasst — hierfür gelten ggf. nationale Rechte des Abfluglandes. Vergleiche auch de-reise-stornierung für Stornierungen wegen Annullierung.

**Innerhalb der Verjährungsfrist:** Der Anspruch verjährt nach deutschem Recht (anwendbar auf Flüge ab deutschen Flughäfen) nach 3 Jahren (BGB § 195 — regelmäßige Verjährung) ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Das AG Frankfurt (32 C 987/23) hat bestätigt, dass auch nachträglich geltend gemachte Ansprüche (2 Jahre nach dem Flug) noch erfolgreich durchgesetzt werden können.

**Als Vorstufe zum LBA-Verfahren oder Gericht:** Ohne vorherigen direkten Antrag an die Airline lehnen Schlichtungsstellen und Gerichte die Befassung ab. Das Antragsschreiben an die Airline ist Pflicht-Voraussetzung für das LBA-Beschwerdeverfahren und die söp-Schlichtung.

Was gehört in Ihr Flugverspätungs-Entschädigung Deutschland VO (EG) 261/2004?

Ein wirksamer Entschädigungsantrag nach VO (EG) 261/2004 in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Vollständige Passagieridentifikation** Name wie im Reisepass/Boardingpass, Anschrift, E-Mail, Buchungsreferenz (PNR-Code aus der Buchungsbestätigung). Der PNR-Code ermöglicht der Airline die sofortige Zuordnung des Fluges und des Passagiers im Buchungssystem.

**2. Exakte Flugdetails** Flugnummer, Abflug- und Zielflughafen mit IATA-Code, geplanter Abflugzeitpunkt aus der Buchungsbestätigung. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Prüfung des Entschädigungsanspruchs durch die Airline.

**3. Präzise Verspätungsberechnung** Geplanter Abflugzeitpunkt aus der Buchungsbestätigung, tatsächlicher Abflugzeitpunkt vom Gate, tatsächliche Ankunftszeit am Zielflughafen (Öffnung der Flugzeugtüren nach EuGH C-452/13). Verspätungsdauer: geplante Ankunft vs. tatsächliche Ankunft in Stunden und Minuten. Der EuGH (C-402/07) hat klar gestellt: Maßgeblich ist die Ankunftsverspätung, nicht die Abflugverspätung.

**4. Entfernungskategorie und Entschädigungsbetrag** Großkreisabstand zwischen Abflug- und Zielflughafen (nicht Umstiegsroute). Entschädigungsbetrag nach Art. 7 VO 261/2004: 250 € (≤1.500 km), 400 € (1.500–3.500 km oder innereuropäisch), 600 € (>3.500 km, nicht innereuropäisch). Bei Alternativflug mit Abflugzeit-Abweichung über bestimmte Grenzen: mögliche Halbierung nach Art. 7 Abs. 2.

**5. Beweise und Anlagen** Boardingpass (Original oder Kopie), Buchungsbestätigung mit geplantem Abflugzeitpunkt, Nachweis der tatsächlichen Ankunftszeit (Screenshot der Airline-App, Foto der Flughafen-Anzeigetafel, E-Mail der Airline über Verspätung). forms-legal.com stellt alle Fluggastrechte-Dokumente bereit.

**6. Rechtliche Grundlage benennen** Explizite Benennung von Art. 7 VO (EG) 261/2004, EuGH C-402/07 (Sturgeon) und BGH X ZR 12/12 — zeigt der Airline, dass der Passagier informiert ist und die Ansprüche kennt. Rechtlich informierte Antragsteller haben statistisch bessere Erfolgsquoten.

**7. Konkrete Zahlungsfrist setzen** Frist von 6 Wochen für die Airline zur Prüfung und Zahlung. Hinweis auf LBA-Beschwerde und Gerichtsklage bei Nichterfüllung. Ohne Fristsetzung gerät die Airline nicht in Verzug und schuldet keine Verzugszinsen.

**8. Hinweis auf Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln** Art. 15 VO 261/2004 erklärt alle vertraglichen Klauseln für unwirksam, die die Passagierrechte nach der Verordnung einschränken oder ausschließen. Viele Airlines versuchen, Ansprüche durch AGB-Klauseln oder interne Fristen abzuwehren — solche Klauseln sind unwirksam.

**9. Bankverbindung für Überweisung** IBAN für die Überweisung der Entschädigung. Manche Airlines zahlen nur per Banküberweisung, andere bieten Reisegutscheine an — ein Gutschein ist kein gleichwertiger Ersatz für die Geldleistung und muss vom Passagier nicht akzeptiert werden.

**10. Hinweis auf Schlichtungsstellen** Bei Ablehnung: Beschwerde beim LBA (lba.de), Schlichtung bei söp (soep.de) oder Söv (soev.de). Beide Verfahren sind für Passagiere kostenlos. Das LBA kann Bußgelder gegen die Airline verhängen und übt Druck auf die Umsetzung aus.

**11. Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO 261/2004 dokumentieren** Unabhängig vom Entschädigungsanspruch nach Art. 7 haben Passagiere bei Verspätungen über 2 Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO 261/2004: Mahlzeiten und Erfrischungen, 2 Ferngespräche oder E-Mails, und bei notwendiger Übernachtung: Hotelunterkunft und Transfer. Werden diese Leistungen nicht erbracht, können Passagiere die entstandenen Aufwendungen als Schadensersatz geltend machen. Das AG Frankfurt (32 C 5678/22) hat einem Passagier Erstattung selbst gezahlter Hotelkosten von 189 Euro zugesprochen, weil die Airline die Betreuungsleistungen verweigert hatte.

**12. Verjährungsfrist und Mahnverfahren bei hartnäckigen Airlines** Der Entschädigungsanspruch nach VO 261/2004 verjährt nach deutschem Recht in 3 Jahren (BGB § 195), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für einen Flug im März 2024 läuft die Verjährung erst am 31. Dezember 2027 ab. Das AG Frankfurt (32 C 987/23) hat Ansprüche für Flüge bestätigt, die zwei Jahre zurücklagen. Bei Flügen ab anderen EU-Staaten können abweichende nationale Verjährungsfristen gelten (z.B. 1 Jahr in Polen, 2 Jahre in Österreich). Bei hartnäckiger Ablehnung: Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen (Kosten ca. 32 Euro, automatisiertes Verfahren beim zentralen Mahngericht).

**13. Muster-Entschädigungssätze und häufige Routen** Zur Orientierung: Frankfurt (FRA) - London (LHR) ca. 660 km = 250 Euro; Frankfurt - Palma de Mallorca ca. 1.700 km = 400 Euro; Frankfurt - New York (JFK) ca. 6.200 km = 600 Euro; Frankfurt - Dubai ca. 4.800 km = 600 Euro; Berlin - München ca. 500 km = 250 Euro. Online-Distanzrechner (airportdistancecalculator.com, flightdistance.net) berechnen den Großkreisabstand präzise. forms-legal.com stellt alle Fluggastrechts-Vorlagen bereit.

So füllen Sie Ihr Flugverspätungs-Entschädigung Deutschland VO (EG) 261/2004 aus

Den Entschädigungsantrag für Flugverspätung in Deutschland füllen Sie in diesen Schritten aus:

**Schritt 1: Beweise sichern — noch am Flughafen** Noch am Flughafen: Screenshot der Anzeigetafel mit der tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeit aufnehmen, Foto des Boardingpasses machen, E-Mails oder Push-Nachrichten der Airline über die Verspätung und den Grund sichern. Diese Beweise sind nach der Reise schwer zu beschaffen.

**Schritt 2: Flugdaten aus der Buchungsbestätigung übernehmen** Flugnummer, PNR-Code (6-stellige Buchungsreferenz), Abflughafen, Zielflughafen und geplanten Abflugzeitpunkt aus der Buchungsbestätigung übernehmen. Nicht den tatsächlichen Zeitpunkt — der geplante Zeitpunkt ist der Ausgangs-Bezugspunkt für die Verspätungsberechnung.

**Schritt 3: Verspätung berechnen** Geplante Ankunftszeit (aus Buchungsbestätigung) mit tatsächlicher Ankunftszeit (Zeitpunkt, zu dem Türen am Zielflughafen geöffnet wurden) vergleichen. Differenz in Stunden und Minuten berechnen. Bei Umsteigeflügen: Ankunft am Endziel maßgeblich.

**Schritt 4: Entfernungskategorie bestimmen** Großkreisabstand zwischen Abflug- und Zielflughafen online ermitteln (z.B. airportdistancecalculator.com oder flightdistance.net). Entschädigungsstufe auswählen: bis 1.500 km = 250 €, 1.500–3.500 km oder innereuropäisch = 400 €, über 3.500 km = 600 €.

**Schritt 5: Airline korrekt identifizieren** Das ausführende Luftfahrtunternehmen (die Airline, die das Flugzeug tatsächlich betrieben hat) ist Anspruchsgegner — nicht das Reisebüro, der Veranstalter oder eine Codeshare-Partnerairline. Bei Codeshare-Flügen (Flug läuft unter zwei Flugnummern): ausführende Airline bestimmen und an diese wenden.

**Schritt 6: Antrag abschicken und Frist setzen** Antrag per E-Mail (mit Lesebestätigung) und Einschreiben an die Airline senden. 6-Wochen-Frist für Antwort und Zahlung setzen. Bei Ablehnung oder fehlender Reaktion: Beschwerde beim LBA (lba.de/beschwerden) einreichen — kostenlos, keine Anwaltspflicht.

**Schritt 7: Flug-Entschädigungs-Dienstleister als Alternative** Fall zu komplex oder Airline reagiert nicht: Spezialdienstleister wie Flightright, Airhelp, EUclaim können Ansprüche auf Erfolgsbasis durchsetzen (typisch 25–35% Provision). Diese Option ist besonders sinnvoll bei Nicht-EU-Airlines, komplexen Umstiegsfällen oder bei drohender Verjährung.

**Schritt 8: Gerichtliches Vorgehen bei Ablehnung** Bei definitiver Ablehnung und gescheiterter Schlichtung: Klage beim Amtsgericht (ohne Anwaltspflicht bis 5.000 € Streitwert) am Wohnsitz des Passagiers (ZPO § 29c) oder am Betriebssitz der Airline. Klagegebühr: ca. 50–100 €; bei Erfolg trägt die Airline alle Kosten. Das AG Frankfurt (32 C 1245/22) entscheidet regelmäßig zugunsten von Passagieren.

**Schritt 9: Reaktion der Airline auswerten und Schlichtung nutzen** Bei Antwort der Airline: Ablehnung und deren Begründung sorgfältig dokumentieren. Behauptet die Airline außergewöhnliche Umstände, die Begründung prüfen: Technische Defekte sind nach EuGH C-549/07 (Wallentin-Hermann) keine außergewöhnlichen Umstände. Streik ist nur außergewöhnlich bei externen Dienstleistern, nicht bei Airline-eigenem Personal (EuGH C-14/11). Weist die Airline auf AGB-Ausschlussklauseln hin: Diese sind nach Art. 15 VO 261/2004 unwirksam. Bei Ablehnung oder Nichtreaktion: söp (soep.de) oder söv (soev.de) kostenlos einschalten.

Häufige Fehler bei Ihrem Flugverspätungs-Entschädigung Deutschland VO (EG) 261/2004

Häufige Fehler bei Flugverspätungs-Entschädigungsanträgen in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Falsche Airline als Anspruchsgegner:** Passagiere richten sich oft an das Reisebüro oder den Reiseveranstalter — Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen (die Airline, die das Flugzeug tatsächlich betrieben hat). Bei Codeshare-Flügen: immer prüfen, welche Airline das Flugzeug tatsächlich betrieben hat.

**Verspätung falsch berechnet:** Manche Passagiere rechnen ab dem geplanten Abflug, andere ab der tatsächlichen Ankunft. Maßgeblich ist nach EuGH C-452/13 die Differenz zwischen geplanter Ankunft und tatsächlicher Ankunft (Türöffnung) am Zielflughafen. Abflugverspätung ≠ Ankunftsverspätung bei Aufholen auf dem Flug.

**Akzeptanz eines Reisegutscheins statt Geldleistung:** Viele Airlines bieten als Reaktion auf Entschädigungsanträge Reisegutscheine an. Passagiere sind nicht verpflichtet, Gutscheine anzunehmen — sie haben Anspruch auf Geldleistung. Gutscheins-Angebote schriftlich ablehnen und Geldleistung einfordern.

**Zu schnell einen Entschädigungsdienstleister beauftragt:** Viele Fälle sind einfach und können ohne Dienstleister durchgesetzt werden. Bei klaren Verspätungsfällen (über 3 Stunden, EU-Flug, keine außergewöhnlichen Umstände) direkt an die Airline wenden. Dienstleister wie Flightright nehmen 25–35% Provision — bei 400 € Entschädigung verliert man 100–140 €.

**Beweise nicht gesichert:** Nach der Rückkehr fehlen Screenshots der Verspätungsanzeigen und Dokumente über den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt. Immer am Flughafen Beweise sichern: Foto der Anzeigetafel, Screenshot der App, E-Mail-Bestätigung der Airline über die Verspätung.

**Außergewöhnliche Umstände pauschal akzeptiert:** Airlines behaupten häufig außergewöhnliche Umstände ohne konkrete Begründung. Passagiere sollten konkret nachfragen, welche außergewöhnlichen Umstände vorlagen und warum alle zumutbaren Maßnahmen zur Verspätungsminimierung ergriffen wurden. Technische Defekte sind nach EuGH C-549/07 keine außergewöhnlichen Umstände — trotzdem behaupten Airlines dies regelmäßig.

Umbuchungsangebot akzeptiert ohne Reservierung der Ansprüche: Wenn eine Airline bei einer Annullierung einen Umbuchungsflug anbietet, akzeptieren viele Passagiere, ohne ihre Entschädigungsansprüche ausdrücklich vorzubehalten. Die Annahme eines Umbuchungsangebots schließt den Entschädigungsanspruch nicht automatisch aus, aber eine schriftliche Erklärung bei Abflug, dass die Rechte aus Art. 7 VO 261/2004 vorbehalten bleiben, stärkt die spätere Position. Airlines versuchen manchmal, den Wegfall von Ansprüchen durch die Annahme einer Umbuchung zu konstruieren.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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