Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland
WEG §28 | EStG §35a | BMF-Schreiben 09.11.2016
HAUSGELD-ABRECHNUNG — STEUERLICHE ANLAGE
Gemäß §35a EStG | WEG §28 | BMF-Schreiben 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213)
1. ANGABEN ZUR WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
WEG-Bezeichnung: [WEG-Bezeichnung]
Eigentümer: [Eigentümername]
Wohnungsnummer: [Wohnungsnummer]
Miteigentumsanteil (MEA): [MEA]
Abrechnungsjahr: [Abrechnungsjahr]
WEG-Verwalter: [Verwaltername]
2. HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN (§35a Abs. 2 EStG)
Anteilige Arbeitskosten Reinigung/Hausmeister/Gartenpflege/Winterdienst: [Reinigung Arbeitskosten] EUR
Anteilige Arbeitskosten sonstige haushaltsnahe Leistungen: [Sonstige Haushaltskosten] EUR
Summe absetzungsfähige Arbeitskosten (§35a Abs. 2 EStG): [Summe Haushaltsnahe] EUR
(Materialkosten sind gemäß §35a Abs. 5 Satz 2 EStG nicht förderfähig.)
3. HANDWERKERLEISTUNGEN (§35a Abs. 3 EStG)
Anteilige Arbeitskosten Aufzugswartung/Heizungswartung/Schornsteinfeger: [Aufzug Heizung Arbeitskosten] EUR
Anteilige Arbeitskosten sonstige Handwerkerleistungen am Gemeinschaftseigentum: [Sonstige Handwerker Arbeitskosten] EUR
Summe absetzungsfähige Arbeitskosten (§35a Abs. 3 EStG): [Summe Handwerkerleistungen] EUR
4. BERECHNUNG DER STEUERERMÄSSIGUNG (§35a EStG)
Steuerermäßigung haushaltsnahe Dienstleistungen (20% von [Summe Haushaltsnahe] EUR, max. 4.000 EUR): [Steuerermäßigung Haushaltsnahe] EUR
Steuerermäßigung Handwerkerleistungen (20% von [Summe Handwerkerleistungen] EUR, max. 1.200 EUR): [Steuerermäßigung Handwerker] EUR
GESAMTE STEUERERMÄSSIGUNG §35a EStG: [Gesamte Steuerermäßigung] EUR
Hinweis: Alle Zahlungen erfolgten durch Banküberweisung vom Gemeinschaftskonto der WEG (§35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist nicht erfolgt (§35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
5. BESCHEINIGUNG DES WEG-VERWALTERS (gemäß BMF-Schreiben 09.11.2016)
Der unterzeichnende WEG-Verwalter bescheinigt, dass die vorstehenden Angaben mit der Jahresabrechnung [Abrechnungsjahr] der [WEG-Bezeichnung] übereinstimmen und dass alle haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch unbare Zahlung vom Gemeinschaftskonto der WEG beglichen wurden.
Ort, Datum: _________________________ [Bescheinigungsdatum]
WEG-Verwalter: [Verwaltername]
Unterschrift und Stempel: _________________________
Eigentümer: [Eigentümername]
Unterschrift: _________________________
WEG-Verwalter (Property Manager)
________________
Signature
Wohnungseigentümer (Owner)
________________
Signature
Was ist Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland?
Das Finanzamt erkennt Aufwendungen aus der Hausgeld-Abrechnung nur an, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den WEG-Verwalter eine detaillierte Bescheinigung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) ausstellt. Ohne diese Bescheinigung, die die auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von Materialkosten ausweist, versagt das Finanzamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH VI R 9/16, BStBl II 2018, 611) die Steuerermäßigung nach §35a EStG.
Die steuerliche Relevanz der Hausgeld-Abrechnung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Hausgeld monatliche Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan nach §28 Abs. 1 WEG umfasst, die Kosten für Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hausmeisterdienste, Aufzugswartung, Heizungswartung, Schornsteinfeger sowie Handwerkerleistungen zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums enthalten. Alle diese Positionen können — soweit sie Arbeitsleistungen betreffen und nicht auf Materialien entfallen — nach §35a EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als teilrechtsfähige Gemeinschaft nach §9a WEG n.F. verwaltet das Gemeinschaftseigentum durch den WEG-Verwalter, der nach §§26–28 WEG zur Erstellung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen verpflichtet ist. Die Jahresabrechnung nach §28 Abs. 2 WEG bildet die Grundlage für die steuerliche Anlage.
Gemäß §35a Abs. 2 EStG beträgt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Für Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG gilt eine Steuerermäßigung von 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil BFH VI R 61/14 (BStBl II 2016, 821) klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach §35a EStG nicht mit der Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG kombiniert werden kann — wer die Kosten als Werbungskosten abzieht, verliert den Anspruch nach §35a EStG.
Wann brauchen Sie Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland?
Die Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage in Deutschland wird jährlich nach Erhalt der Jahresabrechnung vom WEG-Verwalter benötigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreicht und die Steuerermäßigung nach §35a EStG in Anspruch nehmen möchte.
Klassische Anwendungsfälle:
Selbstgenutzte Eigentumswohnung: Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen (Eigennutzer), können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus der Hausgeld-Abrechnung gemäß §35a Abs. 2 und 3 EStG als Steuerermäßigung geltend machen. Die Bescheinigung des WEG-Verwalters ist dem Finanzamt auf Anforderung vorzulegen.
Mehrere Eigentumswohnungen in derselben WEG: Wer mehrere Einheiten in derselben Wohnungseigentümergemeinschaft hält, muss die anteiligen Kosten je Einheit separat ausweisen, da die Höchstbeträge nach §35a EStG objektbezogen sind und pro Haushalt, nicht pro Objekt gelten — bei Selbstnutzung einer Einheit und Vermietung weiterer Einheiten ist eine genaue Abgrenzung notwendig.
Erstmalige Inanspruchnahme nach WEG-Erwerb: Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im laufenden Jahr müssen anteilige Hausgeld-Aufwendungen zeitanteilig ab dem Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch beim Grundbuchamt nach §873 BGB) berechnet werden.
Nach außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nach §19 Abs. 2 WEG außerordentliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschlossen hat und dafür Sonderumlagen erhoben wurden, können die Arbeitskosten dieser Maßnahmen ebenfalls nach §35a Abs. 3 EStG als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, wenn die entsprechende Bescheinigung vorliegt.
Nach WEG-Reform 2020: Seit dem Inkrafttreten des WEMoG (WEG-Modernisierungsgesetz) am 1. Dezember 2020 haben sich die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §9a WEG n.F. gestärkt. WEG-Verwalter sind nach §28 Abs. 4 WEG n.F. verpflichtet, Bescheinigungen für die Steuererklärung auszustellen.
Was gehört in Ihr Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland?
Eine vollständige Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, damit das Finanzamt die Steuerermäßigung nach §35a EStG anerkennt:
Angaben zur WEG und zur Einheit: Vollständige Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Grundbuchbezeichnung (Grundbuchamt, Gemarkung, Flur, Flurstück), Wohnungsnummer, Miteigentumsanteil des Eigentümers nach §1 Abs. 2 WEG, Name und Anschrift des WEG-Verwalters nach §26 WEG sowie der Abrechnungszeitraum.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2 EStG): Auflistung aller haushaltsnahen Dienstleistungen, die auf das Gemeinschaftseigentum entfallen und dem einzelnen Eigentümer anteilig zugerechnet werden: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterservice, Winterdienst (Schneeräumung nach §§ 229 ff. BGB i.V.m. landesrechtlichen Verkehrssicherungspflichten), Reinigung von Gemeinschaftsflächen. Für jede Position: Gesamtkosten der WEG, anteiliger Betrag des Eigentümers, davon Arbeitskosten (ohne Materialkosten).
Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG): Aufzugswartung nach §§ 2, 14 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), Heizungswartung und -inspektion, Schornsteinfegerleistungen nach SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz), sonstige Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Für jede Position: Gesamtkosten der WEG, anteiliger Betrag des Eigentümers, davon Arbeitskosten getrennt von Materialkosten. Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 schreibt vor, dass Materialkosten nicht nach §35a EStG absetzbar sind.
Berechnung der Steuerermäßigung: Summe der anteiligen Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen × 20% (max. 4.000 Euro nach §35a Abs. 2 EStG); Summe der anteiligen Arbeitskosten für Handwerkerleistungen × 20% (max. 1.200 Euro nach §35a Abs. 3 EStG). Beide Höchstbeträge sind haushaltsgebunden — bei mehreren Personen in einem Haushalt werden die Höchstbeträge nicht vervielfacht.
Bescheinigung des WEG-Verwalters: Unterschrift des WEG-Verwalters und Datum der Ausstellung. Nach §35a Abs. 5 Satz 4 EStG muss der Nachweis durch eine Rechnung und den Zahlungsbeleg (Kontoauszug) erbracht werden; die Bescheinigung des WEG-Verwalters ersetzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BFH VI R 9/16) den Einzelnachweis der Zahlungsbelege.
Das Portal forms-legal.com bietet diese steuerliche Anlage als strukturierte Vorlage zur Aufbereitung der WEG-Jahresabrechnung an. Verwandte Dokumente: Anlage Handwerkerleistungen §35a EStG für direkt beauftragte Handwerker und der Standard-Wohnungsmietvertrag für vermietete Eigentumswohnungen.
So füllen Sie Ihr Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland aus
Das Ausfüllen der Hausgeld-Abrechnung steuerlichen Anlage in Deutschland erfordert die Jahresabrechnung des WEG-Verwalters sowie die Bescheinigung nach §35a EStG.
Erster Schritt: Jahresabrechnung anfordern. Der WEG-Verwalter muss nach §28 Abs. 2 WEG die Jahresabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellen und der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung nach §28 Abs. 2 Satz 2 WEG vorlegen. Wohnungseigentümer haben nach §18 Abs. 4 WEG n.F. ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen der WEG.
Zweiter Schritt: Bescheinigung nach §35a EStG beim Verwalter anfordern. Viele WEG-Verwalter stellen die Bescheinigung nicht automatisch aus; Eigentümer müssen diese aktiv anfordern. Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 enthält ein Musterschreiben. Die Bescheinigung muss die anteiligen Arbeitskosten je Kostenkategorie getrennt ausweisen.
Dritter Schritt: Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen. Tragen Sie in die Vorlage ein: Für §35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen): Reinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Winterdienst. Für §35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen): Aufzugswartung, Heizungswartung, Schornsteinfeger, Reparaturarbeiten.
Vierter Schritt: Arbeitskosten von Materialkosten trennen. Nur Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten sind nach §35a EStG absetzbar — Materialkosten und Verbrauchsmittel sind nicht absetzbar (§35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Bescheinigung des Verwalters muss diese Aufteilung enthalten.
Fünfter Schritt: Höchstbeträge beachten. Haushaltsnahe Dienstleistungen: max. 4.000 Euro Steuerermäßigung (20% von max. 20.000 Euro Aufwendungen). Handwerkerleistungen: max. 1.200 Euro Steuerermäßigung (20% von max. 6.000 Euro Arbeitskosten). Die Steuerermäßigung wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Sechster Schritt: Eintrag in die Einkommensteuererklärung. Die Steuerermäßigungen nach §35a EStG werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (ELSTER-Formular) eingetragen. Belege müssen nicht beigefügt werden, sind aber auf Anforderung des Finanzamts innerhalb der Aufbewahrungsfrist von drei Jahren (§147 Abs. 3 AO analog) vorzulegen.
Rechtliche Anforderungen für Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die steuerliche Anlage zur Hausgeld-Abrechnung in Deutschland ergeben sich aus dem WEG, dem EStG und der BFH-Rechtsprechung.
WEG §28 (Wirtschaftsplan und Abrechnung): Der WEG-Verwalter ist nach §28 Abs. 1 WEG n.F. verpflichtet, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach §28 Abs. 2 WEG n.F. die Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen für jeden Wohnungseigentümer zu erstellen. Seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG) muss der Verwalter nach §28 Abs. 4 WEG n.F. auf Verlangen eines Wohnungseigentümers die Unterlagen für die Steuerermäßigung nach §35a EStG bescheinigen.
EStG §35a (Steuerermäßigung): Die Steuerermäßigung setzt nach §35a Abs. 5 EStG voraus: Zahlung durch unbare Zahlung (Überweisung, kein Barzahlung); Vorliegen einer Rechnung über die erbrachten Leistungen; keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Bei der Nutzung einer Eigentumswohnung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG können die Aufwendungen nur einheitlich als Werbungskosten oder nach §35a EStG berücksichtigt werden — nicht beides.
BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213): Das Bundesministerium der Finanzen hat in diesem Schreiben detaillierte Anforderungen an die Bescheinigung des WEG-Verwalters festgelegt. Die Bescheinigung muss enthalten: Name und Anschrift des Eigentümers; Bezeichnung, Lage und Steuernummer der WEG; Anteil des Eigentümers; die auf den Eigentümer entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, getrennt nach Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einerseits und Materialkosten andererseits; sowie die Versicherung des Verwalters, dass die Leistungen durch unbare Zahlung beglichen wurden.
Aufbewahrungspflichten: Wohnungseigentümer sollten die Bescheinigungen des WEG-Verwalters mindestens vier Jahre aufbewahren (§169 Abs. 2 AO — reguläre Festsetzungsverjährung vier Jahre), bei leichtfertiger Steuerverkürzung zehn Jahre (§169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das Finanzamt kann die Vorlage der Bescheinigung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach §88 AO jederzeit verlangen.
Häufige Fehler bei Ihrem Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland
Fehler bei der Hausgeld-Abrechnung steuerlichen Anlage führen dazu, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung nach §35a EStG ganz oder teilweise versagt.
Materialkosten irrtümlich als absetzbar angesetzt: Der häufigste Fehler ist die Berücksichtigung von Materialkosten bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach §35a EStG. Nach §35a Abs. 5 Satz 2 EStG und dem BMF-Schreiben vom 9. November 2016 sind ausschließlich Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten begünstigt. Materialien, Ersatzteile und Verbrauchsmittel sind nicht absetzbar — selbst wenn diese in einer einheitlichen Handwerkerrechnung ausgewiesen sind.
Keine unbare Zahlung: §35a Abs. 5 Satz 3 EStG schreibt zwingend vor, dass die Zahlung durch Überweisung oder bargeldlose Zahlung erfolgen muss. Barzahlungen — auch mit Quittung — werden vom Finanzamt nicht anerkannt. WEG-Eigentümer zahlen das Hausgeld in der Regel per Dauerauftrag, was diese Voraussetzung automatisch erfüllt. Wer jedoch Sonderumlagen bar einzahlt, verliert den §35a-Anspruch.
Bescheinigung des Verwalters fehlt oder ist unvollständig: Ohne die Bescheinigung des WEG-Verwalters nach dem BMF-Muster vom 9. November 2016 erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an. Häufige Mängel: fehlende Aufteilung zwischen Arbeits- und Materialkosten; Fehlen der Versicherung über unbare Zahlung; keine Angabe der Steuernummer der WEG. In diesem Fall muss der Eigentümer beim WEG-Verwalter eine korrigierte Bescheinigung anfordern.
Doppelte Berücksichtigung bei Vermietung: Wer seine Eigentumswohnung vermietet und die Hausgeld-Kosten bereits als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG abgezogen hat, kann dieselben Aufwendungen nicht nochmals nach §35a EStG als Steuerermäßigung geltend machen (§35a Abs. 5 Satz 1 EStG — Ausschlussprinzip).
Überschreitung der Höchstbeträge nicht beachtet: Die Höchstbeträge von 4.000 Euro (§35a Abs. 2 EStG) und 1.200 Euro (§35a Abs. 3 EStG) gelten je Haushalt und Jahr. Wer mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen in verschiedenen WEGs hält, kann die Höchstbeträge nicht vervielfachen — sie gelten je Haushalt (BFH VI R 10/09, BStBl II 2011, 946).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/tax-forms/hausgeld-abrechnung-steuerliche-anlage-deutschland
"Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/tax-forms/hausgeld-abrechnung-steuerliche-anlage-deutschland.
@misc{formslegal-hausgeld-abrechnung-steuerliche-anlage-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Hausgeld-Abrechnung steuerliche Anlage Deutschland (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/government/tax-forms/hausgeld-abrechnung-steuerliche-anlage-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nach §35a EStG werden zwei Kategorien unterschieden, die verschiedene Höchstbeträge haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG umfassen Tätigkeiten wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterservice, Winterdienst und Gebäudereinigung — Leistungen, die typischerweise auch von Familienmitgliedern erbracht werden könnten. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt. Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG erfassen hingegen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten wie Heizungswartung, Aufzugswartung nach BetrSichV, Schornsteinfegerleistungen nach SchfHwG, Rohrreinigung und Fassadenarbeiten. Hier beträgt die Steuerermäßigung 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. In der WEG-Jahresabrechnung weist der Verwalter die Kosten nach der Bescheinigung gemäß BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) getrennt nach diesen Kategorien aus. Materialkosten sind in beiden Kategorien nicht absetzbar. Beide Höchstbeträge können nebeneinander in Anspruch genommen werden, sodass eine Steuerermäßigung von bis zu 5.200 Euro pro Jahr möglich ist.
Nein, nach der aktuellen Praxis des Finanzamts und der BFH-Rechtsprechung (BFH VI R 9/16, BStBl II 2018, 611) müssen Belege und Bescheinigungen seit Einführung der ELSTER-Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr beigefügt werden. Die Steuerermäßigung nach §35a EStG wird in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in ELSTER eingetragen. Das Finanzamt kann die Belege jedoch im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach §88 Abs. 2 AO nachfordern, was bei §35a EStG häufig vorkommt, da die Prüfungsquote in diesem Bereich hoch ist. Eigentümer sollten daher die Bescheinigung des WEG-Verwalters, die Jahresabrechnung der WEG, das Protokoll der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach §28 Abs. 2 WEG sowie Kontoauszüge über die Hausgeld-Zahlungen mindestens vier Jahre nach Bestandskraft des Steuerbescheids (§169 Abs. 2 AO) aufbewahren. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach §378 AO verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
Nein, das schließt §35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausdrücklich aus. Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnung vermieten, können die auf die Vermietungstätigkeit entfallenden Hausgeld-Kosten — Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen — als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG in der Anlage V der Einkommensteuererklärung abziehen. Dieser Abzug als Werbungskosten ist in der Regel vorteilhafter, weil er unbegrenzt (ohne Höchstbetrag) möglich ist und den Gewinn mindert. Die Steuerermäßigung nach §35a EStG kann für diese Aufwendungen dann nicht mehr geltend gemacht werden. Bei gemischter Nutzung — Selbstnutzung eines Teils und Vermietung eines anderen Teils der Wohnung — ist eine anteilige Aufteilung nach dem Flächenverhältnis (§21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorzunehmen. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 9. November 2016 klargestellt, dass eine Aufteilung zwischen §21 EStG und §35a EStG möglich ist, wenn die Flächen eindeutig abgegrenzt werden können.
Der anteilige Kostenanteil eines Wohnungseigentümers an den Gesamtkosten der WEG richtet sich nach dem Miteigentumsanteil (MEA), der in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch (Abteilung I beim Grundbuchamt) eingetragen ist. Der Miteigentumsanteil wird in der Regel als Bruchteil (z.B. 75/1000) ausgedrückt. Formel: Anteil des Eigentümers = (Gesamtkosten der WEG) × (MEA des Eigentümers / Summe aller MEA). In der Jahresabrechnung des WEG-Verwalters nach §28 Abs. 2 WEG sind die auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Beträge bereits ausgerechnet. Der Verwalter weist in der Einzelabrechnung aus: Hausgeld-Vorauszahlungen des Eigentümers, tatsächliche Abrechnungskosten des Eigentümers (anteilig) sowie Nachzahlung oder Guthaben. Für die §35a-EStG-Bescheinigung sind ausschließlich die anteiligen Beträge für Arbeitskosten relevant, nicht die gesamten anteiligen Hausgeld-Kosten. Bei Erwerb im laufenden Jahr berechnet sich der Anteil zeitanteilig ab dem Tag des Eigentumsübergangs (Auflassung und Grundbucheintragung nach §873 BGB und §925 BGB).
Wenn der WEG-Verwalter die Bescheinigung verweigert oder verzögert, haben Wohnungseigentümer mehrere Rechtsbehelfe. Nach §28 Abs. 4 WEG n.F. (in der Fassung des WEMoG seit 1. Dezember 2020) ist der WEG-Verwalter auf Verlangen eines Wohnungseigentümers verpflichtet, die für die Steuererklärung benötigten Daten zu bescheinigen. Weigert sich der Verwalter, kann der Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht gemäß §44 WEG) auf Auskunft und Bescheinigung klagen. Darüber hinaus kann ein Verwalter, der die Pflichten nach §28 WEG verletzt, nach §26 Abs. 3 WEG n.F. durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft mit sofortiger Wirkung abberufen werden. In der Zwischenzeit kann der Wohnungseigentümer dem Finanzamt die anteilige Jahresabrechnung und das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung als Nachweis vorlegen. Das Finanzamt ist nach §88 AO zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und kann seinerseits beim Verwalter nachfragen.
Nein, Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage) nach §19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n.F. können zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht nach §35a EStG abgesetzt werden. Die Instandhaltungsrücklage ist eine Rücklage der WEG, die erst bei tatsächlicher Verwendung steuerrechtliche Relevanz erlangt. Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH IX R 14/11, BStBl II 2013, 285) sind Handwerkerkosten im Rahmen der §35a EStG erst dann abziehbar, wenn die Rücklage für tatsächlich erbrachte Leistungen abgerufen wird und eine Rechnung über die konkrete Handwerkerleistung vorliegt. Das bedeutet: Erst wenn der WEG-Verwalter die Rücklagen-Mittel für eine konkrete Instandhaltungsmaßnahme abruft und der Handwerker die Leistung erbringt und abrechnet, entsteht der §35a-Anspruch. In diesem Fall weist der WEG-Verwalter in der §35a-Bescheinigung die anteiligen Arbeitskosten aus den Rücklagen-Entnahmen aus. Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten, können Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage hingegen nach §11 Abs. 2 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehen, wenn und soweit sie tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen verbraucht wurden.
Ja, Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnung unentgeltlich an Familienangehörige oder andere Personen überlassen, können grundsätzlich die Steuerermäßigung nach §35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus der Hausgeld-Abrechnung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist nach §35a Abs. 4 EStG, dass der Eigentümer der Begünstigte der Leistung ist — was bei der WEG-Jahresabrechnung stets der Fall ist, da der Eigentümer Schuldner des Hausgelds gegenüber der WEG ist. Das Finanzgericht München (FG München 15 K 2956/12) hat bestätigt, dass die Steuerermäßigung dem Eigentümer zusteht, unabhängig davon, wer die Wohnung bewohnt. Allerdings darf der Eigentümer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG ansetzen — sonst gilt das Konkurrenzverbot des §35a Abs. 5 Satz 1 EStG. Wichtig: Nach §21 Abs. 2 EStG gilt die unentgeltliche Überlassung an Angehörige nicht als Vermietung, wenn die Wohnung dem Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Wohnungseigentümer sollten in diesem Fall sicherstellen, dass der Angehörige die Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt und keine versteckten Gegenleistungen vereinbart wurden.
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im laufenden Wirtschaftsjahr entsteht die Pflicht des Wohnungseigentümers zur Tragung der Hausgeld-Kosten ab dem Zeitpunkt des rechtlichen Eigentumsübergangs, also mit der Eintragung der Auflassung im Grundbuch nach §873 BGB und §925 BGB beim zuständigen Grundbuchamt. Ab diesem Zeitpunkt werden Hausgeld-Vorauszahlungen fällig. In der Jahresabrechnung des WEG-Verwalters wird der anteilige Kostenanteil des neuen Eigentümers zeitanteilig ab dem Eigentumsübergang berechnet. Für die §35a-EStG-Bescheinigung weist der WEG-Verwalter ausschließlich die auf den Zeitraum ab Eigentumsübergang entfallenden haushaltsnahen Dienstleistungs- und Handwerkerleistungskosten aus. Kosten, die auf den Voreigentümer entfallen, werden diesem in einer separaten Bescheinigung ausgewiesen. Der neue Eigentümer hat keinen Anspruch auf die Bescheinigung des Voreigentümers; er kann auch keine anteiligen Kosten für den Zeitraum vor Eigentumsübergang geltend machen. Das Finanzamt erkennt nur die auf den Eigentumszeitraum entfallenden Kosten an, was beim Erwerb im Laufe des Jahres zu niedrigeren §35a-EStG-Beträgen führt als bei einem ganzjährigen Eigentum.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein: