Erklärung zur Ehrenamtspauschale
Kopf der Erklärung
gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) Kalenderjahr: [Kalenderjahr]
Angaben zur Person
Name: [Ehrenamtlicher Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Steuer-Identifikationsnummer: [Steuer Id Nummer] Anschrift: [Anschrift]
Angaben zur begünstigten Organisation
Organisation: [Organisations Name] Anschrift: [Organisations Adresse] Freistellungsbescheid: [Freistellungsbescheid Nummer] Datum des Freistellungsbescheids: [Freistellungs Datum]
Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit
Art der Tätigkeit: [Taetigkeits Beschreibung] Beginn der Tätigkeit: [Taetigkeits Beginn] Ungefähre wöchentliche Stundenzahl: [Wochenstunden] Stunden Jahresbetrag der Aufwandsentschädigung: [Entschaedigung Betrag] Euro
Erklärung zur Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags
Inanspruchnahme des Freibetrags bei anderen Organisationen: [Andere Organisation Freibetrag] Verbleibender Restfreibetrag: [Rest Freibetrag] Euro Ich erkläre, dass meine Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und ich den steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in dem angegebenen Umfang in Anspruch nehme. Ich verpflichte mich, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Datum und Unterschrift
Ort, Datum: ____________________ [Ehrenamtlicher Name] (Unterschrift des/der Ehrenamtlichen) --------------------------------------- Für die Organisation: [Organisations Name] (Stempel und Unterschrift)
Ehrenamtliche Person
________________
Signature
Organisation
________________
Signature
Was ist Erklärung zur Ehrenamtspauschale?
Die Erklärung zur Ehrenamtspauschale in Deutschland ist in EStG § 3 Nr. 26a geregelt. Grundlage der steuerlichen Begünstigung ist § 3 Nr. 26a EStG, der Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft im Sinne von §§ 51–68 Abgabenordnung (AO) bis zum Jahresbetrag von 840 Euro von der Einkommensteuer befreit. Betriebsausgaben oder Werbungskosten dürfen für die befreiten Einnahmen nicht abgezogen werden (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG).
Die Erklärung erfüllt zwei Funktionen: Erstens ermöglicht sie der Organisation die steuerfreie Auszahlung der Aufwandsentschädigung, ohne Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen zu müssen. Zweitens schützt die Organisation vor einer Steuernachforderung durch das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Von der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG zu unterscheiden ist die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 Euro jährlich), die ausschließlich für pädagogische und betreuende Tätigkeiten gilt. Ehrenamtliche in Vereinsvorständen, als Kassenprüfer, Platzwarte, Fahrer oder Verwaltungshelfer fallen typischerweise unter § 3 Nr. 26a EStG.
Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 27 Abs. 3 sind Vorstandsmitglieder eines Vereins grundsätzlich unentgeltlich tätig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Ehrenamtspauschale ist damit kein Gehalt, sondern eine steuerlich begünstigte Aufwandsentschädigung für zeitlichen und persönlichen Einsatz. Die Organisation muss die Erklärung gemäß § 147 Abs. 3 AO für zehn Jahre aufbewahren.
Wann brauchen Sie Erklärung zur Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale-Erklärung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Kassenwart oder Schatzmeister eines eingetragenen Vereins: Wer als Kassenwart eines e.V. monatliche Aufwandsentschädigungen erhält, benötigt diese Erklärung, damit der Verein die Zahlungen bis zu insgesamt 840 Euro jährlich steuerfrei auszahlen kann. Ohne Erklärung müsste der Verein Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Vorstandsmitglied in einem gemeinnützigen Verein oder einer gGmbH: Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und andere Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Körperschaften (KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9) können die Ehrenamtspauschale erhalten, sofern die Satzung eine Vergütung erlaubt und die Tätigkeit nebenberuflich ist.
Ehrenamtliche in der Freiwilligen Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk (THW) oder beim Deutschen Roten Kreuz (DRK): Diese Personen erhalten häufig Aufwandsentschädigungen von ihrer Gemeinde oder dem Verband. Die Erklärung ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde die Zahlung ohne Lohnsteuerabzug leisten kann.
Mitarbeiter in Kirchengemeinden: Kirchenmusiker, Messdiener, Hausmeister oder Verwaltungshelfer, die von einer Kirchengemeinde (Körperschaft des öffentlichen Rechts) entschädigt werden, können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen und benötigen diese Erklärung.
Ehrenamtliche in Sportvereinen ohne pädagogische Funktion: Platzkassierer, Platzwarte, Schiedsrichter-Beauftragte oder Mannschaftsbetreuer, die nicht Übungsleiter sind, erhalten die niedrigere Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und stellen die Erklärung aus.
Organisationen mit mehreren Ehrenamtlichen: Wenn eine Organisation mehrere ehrenamtliche Mitarbeiter entlohnt, benötigt sie von jedem eine gesonderte Erklärung als Nachweis für die steuerliche Berechtigung – sowohl für das Finanzamt als auch für die Deutsche Rentenversicherung bei einer Sozialversicherungsprüfung.
Was gehört in Ihr Erklärung zur Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale-Erklärung in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
Personenangaben des Ehrenamtlichen: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID nach § 139b AO, ausgestellt vom Bundeszentralamt für Steuern), aktuelle Anschrift. Die Steuer-ID ist zwingend erforderlich, damit die Organisation bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt die Angaben verifizieren kann.
Angaben zur Organisation: Name, Anschrift und Freistellungsbescheid-Nummer der Organisation. Der Freistellungsbescheid nach §§ 60a, 59 AO bestätigt die Gemeinnützigkeit und ist die Grundlage dafür, dass die Ehrenamtspauschale überhaupt steuerfrei gewährt werden kann. Datum und ausstellendes Finanzamt des Freistellungsbescheids werden ebenfalls angegeben.
Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit: Art der Tätigkeit (z.B. Kassenwart, Vorstandsvorsitzender, Fahrer, Platzwart), Beginn der Tätigkeit, ungefähre wöchentliche Stundenzahl. Der nebenberufliche Charakter der Tätigkeit (nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs) muss erkennbar sein.
Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags: Der Ehrenamtliche erklärt ausdrücklich, dass er den Freibetrag von 840 Euro nach § 3 Nr. 26a EStG für das betreffende Kalenderjahr nicht bereits vollständig bei einer anderen Organisation verbraucht hat. Bei mehreren Tätigkeiten gibt er an, welcher Teilbetrag bei der vorliegenden Organisation beansprucht wird.
Erklärung zur Nebenberuflichkeit: Ausdrückliche Bestätigung, dass die Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ausgeübt wird und kein Hauptberufsverhältnis zur Organisation besteht.
Höhe der Aufwandsentschädigung: Der vereinbarte oder zu erwartende Jahresbetrag der Entschädigung, aufgeteilt nach Monaten oder als Jahrespauschale.
Datierung und Unterschrift: Datum der Erklärung und eigenhändige Unterschrift des Ehrenamtlichen. Die Erklärung sollte jährlich erneuert werden, da der Freibetrag jahresbezogen ist. Auf forms-legal.com steht eine druckfertige Vorlage bereit, die alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält und von der Organisation unmittelbar verwendet werden kann.
Aufbewahrungspflicht: Die Organisation muss die unterzeichnete Erklärung nach § 147 Abs. 3 AO für zehn Jahre aufbewahren. Bei Verlust des Originals kann eine Kopie genügen, sofern die Echtheit glaubhaft gemacht wird.
So füllen Sie Ihr Erklärung zur Ehrenamtspauschale aus
So füllen Sie die Ehrenamtspauschale-Erklärung in Deutschland korrekt aus:
Schritt 1 – Name und Adresse: Tragen Sie Ihren vollständigen bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname, keine Abkürzungen) sowie Ihre aktuelle Anschrift (Straße, PLZ, Ort) ein. Bei einem Doppelnamen: vollständigen Doppelnamen verwenden.
Schritt 2 – Geburtsdatum und Steuer-ID: Tragen Sie Ihr Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ ein. Die Steuer-Identifikationsnummer (11-stellige Zahl, zugeteilt vom Bundeszentralamt für Steuern BZSt) finden Sie auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid, auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder im Brief des BZSt nach der Geburt. Haben Sie Ihre Steuer-ID vergessen, können Sie sie beim Bundeszentralamt für Steuern online anfragen (www.bzst.de).
Schritt 3 – Angaben zur Organisation: Tragen Sie den vollständigen Namen der Organisation ein (z.B. »Sportverein München 1899 e.V.«), die Anschrift und die Freistellungsbescheid-Nummer sowie das ausstellende Finanzamt. Die Freistellungsbescheid-Nummer finden Sie im Gemeinnützigkeitsbescheid des Finanzamts, den der Verein besitzt.
Schritt 4 – Tätigkeitsbeschreibung: Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit konkret: »Kassenwart«, »Fahrdienst«, »Vorstandsvorsitzender«. Geben Sie den Beginn der Tätigkeit (Monat, Jahr) und die ungefähre wöchentliche Stundenzahl (z.B. 4 Stunden/Woche) an. Vermeiden Sie vage Angaben wie »diverse Tätigkeiten«.
Schritt 5 – Höhe der Entschädigung: Tragen Sie den Jahresbetrag der vereinbarten Aufwandsentschädigung ein. Der Betrag darf 840 Euro nicht übersteigen, wenn er vollständig steuerfrei sein soll. Erhalten Sie von der Organisation z.B. 70 Euro monatlich, beträgt der Jahresbetrag 840 Euro – genau der Freibetrag.
Schritt 6 – Erklärung zur einmaligen Inanspruchnahme: Kreuzen Sie zutreffendes an: Nehme ich den Freibetrag von 840 Euro bereits ganz oder teilweise bei einer anderen Organisation in Anspruch? Falls ja: Verbleibender Freibetrag angeben (840 Euro minus bereits beanspruchter Betrag).
Schritt 7 – Unterschrift und Datum: Unterschreiben Sie die Erklärung eigenhändig und tragen Sie das aktuelle Datum ein. Reichen Sie das Original bei der Organisation ein und behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen.
Rechtliche Anforderungen für Erklärung zur Ehrenamtspauschale
Folgende gesetzliche Anforderungen gelten für die Ehrenamtspauschale und die entsprechende Erklärung in Deutschland:
Gemeinnützigkeit der Organisation (§§ 51–68 AO): Nur Körperschaften, die vom zuständigen Finanzamt einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO erhalten haben oder kraft Gesetzes steuerbegünstigt sind (Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV), dürfen die Ehrenamtspauschale steuerfrei auszahlen. Vereine ohne aktuellen Freistellungsbescheid dürfen die Steuerfreiheit nicht gewähren.
Nebenberuflichkeit der Tätigkeit (§ 3 Nr. 26a EStG): Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein. Als nebenberuflich gilt nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Tätigkeit, die zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ausmacht. Hauptberufliche Mitarbeiter der Organisation können die Ehrenamtspauschale für dieselbe Organisation grundsätzlich nicht beanspruchen.
Jahresbetrag und Steuerpflicht des Überhangs: Der Freibetrag von 840 Euro gilt für das gesamte Kalenderjahr (§ 3 Nr. 26a EStG). Übersteigen die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit diesen Betrag, ist der übersteigende Teil bei der Einkommensteuererklärung (Anlage N oder Anlage S) beim zuständigen Finanzamt anzugeben.
Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO): Die Organisation muss die unterzeichnete Ehrenamtspauschale-Erklärung als steuerrelevante Unterlage mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
Sozialversicherungsfreiheit: Die Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist nach § 3 Nr. 26a EStG auch sozialversicherungsfrei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Krankenkassen prüfen dies im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV (Sozialgesetzbuch).
Keine gesonderte Lohnsteuerbescheinigung: Da die Zahlung bis 840 Euro steuerfrei ist, muss keine Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b EStG ausgestellt werden. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist dagegen die Lohnsteuervorschriften zu beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Erklärung zur Ehrenamtspauschale
Häufige Fehler bei der Ehrenamtspauschale-Erklärung in Deutschland und wie man sie vermeidet:
Fehler 1 – Fehlende Freistellungsbescheinigung der Organisation: Vereine, die keine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts (nach § 60a AO) besitzen oder deren Freistellungsbescheid abgelaufen ist, dürfen die Ehrenamtspauschale nicht steuerfrei auszahlen. Das Finanzamt kann die gesamte Zahlung nachträglich als Lohn besteuern. Lösung: Vor jeder Zahlung prüfen, ob ein gültiger Freistellungsbescheid vorliegt.
Fehler 2 – Doppelte Inanspruchnahme des Freibetrags: Der Freibetrag von 840 Euro gilt pro Person und Kalenderjahr – nicht pro Organisation. Erhält jemand von zwei Vereinen je 840 Euro, ist eine Zahlung in voller Höhe steuerpflichtig. Ohne entsprechende Erklärung des Ehrenamtlichen merkt die Organisation dies nicht. Lösung: Die Erklärung muss eine Aussage zur bereits anderweitig erfolgten Inanspruchnahme des Freibetrags enthalten.
Fehler 3 – Keine jährliche Erneuerung der Erklärung: Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist jahresbezogen. Eine Erklärung aus dem Vorjahr gilt nicht automatisch fort. Lösung: Neue Erklärung zu Beginn jedes Kalenderjahres einholen.
Fehler 4 – Hauptberufliche Tätigkeit als Ehrenamtlicher deklariert: Wer mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs für die Organisation arbeitet, ist nach Finanzamt-Rechtsprechung hauptberuflich tätig und kann die Ehrenamtspauschale nicht beanspruchen. Lösung: Stundenzahl realistisch angeben; bei Zweifel Steuerberater konsultieren.
Fehler 5 – Fehlende Aufbewahrung der Erklärung: Wird die unterzeichnete Erklärung nicht zehn Jahre lang aufbewahrt (§ 147 AO), kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die steuerliche Behandlung beanstanden und Steuernachzahlungen verlangen. Lösung: Unterlagen digital oder physisch sichern und Aufbewahrungsfristen im Kalender vermerken.
Fehler 6 – Verwechslung mit der Übungsleiterpauschale: Organisationen, die eigentlich die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 Euro) gewähren könnten, zahlen versehentlich nur 840 Euro. Dies kostet den Ehrenamtlichen unnötige Steuervorteile. Lösung: Prüfen, ob die Tätigkeit pädagogischer oder betreuender Art ist und ggf. die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 41b EStGDE official
- § 28p SGB IVDE official
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"Erklärung zur Ehrenamtspauschale (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/tax-forms/ehrenamtspauschale-erklaerung.
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Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2021 jährlich 840 Euro und ist gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) vollständig steuerfrei. Sie gilt für Personen, die nebenberuflich eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation im Sinne von §§ 52–55 Abgabenordnung (AO) ausüben. Dazu gehören: eingetragene Vereine (e.V.), gemeinnützige GmbHs (gGmbH), öffentlich-rechtliche Körperschaften (Städte, Gemeinden, Kirchen) sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Tätigkeit muss tatsächlich nebenberuflich sein, darf also nicht Hauptberuf der Person darstellen. Als Nebenberuf gilt eine Tätigkeit, die zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten umfasst. Der Freibetrag von 840 Euro gilt pro Jahr und pro Steuerpflichtigem, unabhängig davon, bei wie vielen Organisationen er tätig ist. Die Organisation ist verpflichtet, die Auszahlung der Ehrenamtspauschale dem Finanzamt auf Anfrage nachzuweisen.
Beide Pauschalen befreien Aufwandsentschädigungen von der Einkommensteuer und der Sozialversicherungspflicht, unterscheiden sich aber in Höhe und Anwendungsbereich erheblich. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 3.000 Euro jährlich und gilt nur für bestimmte pädagogische Tätigkeiten: Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Übungsleiter im Sport oder Pfleger von Menschen mit Behinderungen. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt 840 Euro jährlich und kann für alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten in begünstigten Organisationen genutzt werden, die nicht unter § 3 Nr. 26 fallen. Beispiele für die Ehrenamtspauschale: Kassenwart, Vorstandsmitglied, Hausmeister, Fahrer, Verwaltungshelfer. Wichtig: Beide Pauschalen können nicht gleichzeitig von einer Person für dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden; für zwei verschiedene Tätigkeiten jedoch grundsätzlich schon, soweit die Tätigkeiten tatsächlich getrennt sind und die Gesamttätigkeit nebenberuflich ist.
Erhält eine Person Aufwandsentschädigungen bis zu 840 Euro jährlich aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG, so sind diese Einnahmen vollständig steuerfrei und müssen grundsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt muss die Steuerfreiheit nicht gesondert bescheinigen. Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag von 840 Euro, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig und im Rahmen der Anlage N oder Anlage S der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Organisation muss die Erklärung zur Ehrenamtspauschale in ihren Unterlagen aufbewahren und kann bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt oder einer Gemeinnützigkeitsprüfung zur Vorlage aufgefordert werden. Für die Organisation selbst ist die Auszahlung als Betriebsausgabe buchhalterisch zu erfassen. Steuerberatende Hilfe durch einen Steuerberater (Steuerberater/Steuerbevollmächtigter) ist bei Unsicherheiten empfehlenswert.
Grundsätzlich steht die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG einer Person pro Kalenderjahr insgesamt nur einmal zu – der Freibetrag beträgt 840 Euro unabhängig davon, bei wie vielen Organisationen die Person tätig ist. Ist jemand gleichzeitig ehrenamtlich für zwei Vereine tätig und erhält von jedem 500 Euro, beläuft sich die Gesamtauszahlung auf 1.000 Euro, von denen nur 840 Euro steuerfrei sind; die verbleibenden 160 Euro sind einkommensteuerpflichtig. Damit keine Doppelzahlung entsteht, muss der Ehrenamtliche jeder Organisation erklären, ob er den Freibetrag bereits bei einer anderen Organisation in Anspruch genommen hat. Genau diesem Zweck dient die Ehrenamtspauschale-Erklärung: Der Ehrenamtliche erklärt gegenüber jeder Organisation, ob und in welchem Umfang er den Freibetrag noch nicht verbraucht hat. Auf diese Weise können Vereine und Körperschaften sicherstellen, dass sie die Steuerfreiheit korrekt anwenden und bei einer Prüfung durch das Finanzamt nachweisen können.
Die Organisation muss gemäß §§ 52–55 AO (Abgabenordnung) als steuerbegünstigt anerkannt sein. Voraussetzungen: Erstens muss die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der AO verfolgen (§ 51 AO). Zweitens muss die Satzung die begünstigten Zwecke konkret benennen (Satzungserfordernis, § 60 AO). Drittens muss die Körperschaft ihre Mittel tatsächlich zeitnah für die begünstigten Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO – Grundsatz der Zeitnähe). Viertens darf die Körperschaft keine Gewinne an Mitglieder ausschütten (Ausschüttungsverbot, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Das Finanzamt stellt nach §§ 60a, 59 AO einen Freistellungsbescheid (früher: Gemeinnützigkeitsbescheid) aus, der regelmäßig erneuert werden muss. Öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Kirchen) sind kraft Gesetzes begünstigt und benötigen keinen Freistellungsbescheid. Die Organisation ist verpflichtet, dem Ehrenamtlichen auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung (§§ 10b EStG, 50 EStDV) auszustellen, wenn dieser die Zahlung als Spende behandelt.
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sind nicht nur einkommensteuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Das heißt: Die Zahlung unterliegt nicht der Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs-, Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass die Entschädigung den Freibetrag von 840 Euro pro Jahr nicht überschreitet und die Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ist. Übersteigen die Zahlungen den Freibetrag, ist nur der übersteigende Betrag sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Krankenkassen können bei Betriebsprüfungen von Vereinen und gemeinnützigen Körperschaften prüfen, ob die Sozialversicherungsfreiheit zu Recht in Anspruch genommen wurde. Eine schriftliche Ehrenamtspauschale-Erklärung mit Unterschrift des Ehrenamtlichen ist daher wichtiger Nachweis für die Organisation und sollte für zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO – Aufbewahrungsfrist für steuerrelevante Unterlagen).
Die Begriffe Aufwandsentschädigung, Ehrenamtsbonus und Ehrenamtspauschale werden im deutschen Steuerrecht häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Konzepte. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein pauschaler Steuerfreibetrag für tatsächlich ehrenamtlich Tätige in begünstigten Körperschaften. Eine Aufwandsentschädigung hingegen kann auch steuerpflichtig sein, wenn sie nicht unter § 3 Nr. 26a oder § 3 Nr. 26 EStG fällt. Der Ehrenamtsbonus ist ein Begriff aus Landesprogrammen einiger Bundesländer (z.B. Bayern, Baden-Württemberg), der zusätzliche Leistungen für Ehrenamtliche beschreibt, jedoch nicht zwingend steuerfrei ist. Wichtig: Die Ehrenamtspauschale setzt keine tatsächlich entstandenen Ausgaben voraus – die pauschale Zahlung ist bis 840 Euro stets steuerfrei, unabhängig davon, ob dem Ehrenamtlichen tatsächlich Kosten entstanden sind. Eine echte Aufwandsentschädigung kann dagegen auch höher sein, wenn konkrete Kosten (Fahrtkosten nach § 9 EStG, Verpflegungskosten) nachgewiesen werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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