Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — VwGO §80 Abs. 5 / §123
Kopf
AN DAS VERWALTUNGSGERICHT
[Verwaltungsgericht]
Antragsteller: [Antragsteller Name], geb. [Geburtsdatum], [Antragsteller Adresse]
Vertreten durch: [Anwalt]
Antragsgegner: [Behörde], [Behörde Adresse]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gegenstand und Antragsart
ANTRAG AUF EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZ
Antragsart: [Antragsart]
ANGEFOCHTENE MASSNAHME
Bescheid vom: [Bescheid Datum], Aktenzeichen: [Bescheid Aktenzeichen]
Inhalt: [Bescheid Inhalt]
Widerspruch eingelegt am: [Widerspruch Datum]
Antragstellung
ANTRAG (PETITUM)
[Petitum]
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (VwGO §154 Abs. 1).
Begründung
I. ANORDNUNGSGRUND (DRINGLICHKEIT)
[Dringlichkeit]
II. ANORDNUNGSANSPRUCH / RECHTSWIDRIGKEIT DES BESCHEIDS
[Rechtswidrigkeit]
Glaubhaftmachung
GLAUBHAFTMACHUNG (VwGO §123 Abs. 3 i.V.m. ZPO §294)
Ich versichere an Eides statt, dass die vorstehenden Angaben zur Dringlichkeit wahr und vollständig sind.
Anlagen: 1. Angefochtener Bescheid vom [Bescheid Datum]; 2. Nachweis des Widerspruchs vom [Widerspruch Datum]; 3. Eidesstattliche Versicherung.
Unterschrift
[Antragsteller Adresse], [Antrag Datum]
[Antragsteller Name]
(Antragsteller / bevollmächtigter Rechtsanwalt)
Antragsteller / Rechtsanwalt
________________
Signature
Was ist Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland?
Der Eilantrag Verwaltungsgericht in Deutschland ist in VwGO §80 Abs. 5 (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) geregelt. Das deutsche Verwaltungsprozessrecht unterscheidet zwei grundlegende Formen des einstweiligen Rechtsschutzes: Erstens der Antrag nach VwGO §80 Abs. 5 auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage — dieser greift, wenn der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, obwohl ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde. Zweitens der Antrag auf einstweilige Anordnung nach VwGO §123 — dieser dient dazu, eine vorläufige Regelung zu treffen oder die Veränderung eines bestehenden Zustandes zu verhindern, wenn dies zur Verhinderung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 147, 297) die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht präzisiert. Das zuständige Verwaltungsgericht (VwG) als Gericht erster Instanz ist der erste Ansprechpartner; bei Maßnahmen von Oberbehörden ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) zuständig, bei Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als erstinstanzliches Gericht (VwGO §50).
Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Deutschland ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, gegen drohende oder bereits vollzogene Behördenmaßnahmen wie Abschiebungen, Baugenehmigungsversagungen, Gewerbeuntersagungen, Aufenthaltsverbote oder sonstige Verwaltungsakte kurzfristig Rechtsschutz zu erlangen. Das Verwaltungsgericht prüft im Rahmen einer Interessenabwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
Die Gerichtsgebühren für den Eilantrag richten sich nach dem GKG (Gerichtskostengesetz). Bei einem Streitwert bis 5.000 € beträgt die Gebühr ca. 234 €; der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt, liegt aber häufig bei einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache. Anwaltszwang besteht vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich, jedoch sind für den Eilantrag nach VwGO §67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §78 ZPO Ausnahmen zu beachten — Bürger können sich selbst vertreten, soweit das Verwaltungsgericht nicht für Revisions- oder Berufungsverfahren zuständig ist.
Wann brauchen Sie Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland?
Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Deutschland ist immer dann angezeigt, wenn eine Behördenentscheidung unmittelbar bevorsteht oder bereits vollzogen wird und normale Rechtsmittelwege zu langsam wären, um irreparable Schäden zu verhindern.
**Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen:** Drängt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder die Ausländerbehörde auf die Abschiebung oder den Vollzug einer Ausreisepflicht, ermöglicht der Eilantrag nach VwGO §80 Abs. 5 die Aussetzung des Vollzugs bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bearbeiten einen Großteil dieser Verfahren bundesweit.
**Baurecht und Gewerberecht:** Wird eine Baugenehmigung versagt oder ein Abrissbescheid erlassen, drohen irreversible Folgen. Ebenso bei Gewerbeuntersagungen nach GewO §35 oder Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Eilantrag sichert den Status quo bis zur Hauptsacheentscheidung.
**Vergaberecht und öffentliche Aufträge:** Bieter, die sich im Vergabeverfahren benachteiligt sehen, können den Eilrechtsschutz nach VwGO §123 nutzen, wenn die Vergabekammer (GWB §161 ff.) nicht zuständig ist und drohende Zuschlagserteilung Fakten schafft.
**Sozialrecht:** Leistungskürzungen durch Jobcenter, Sozialhilfeträger oder Pflegekassen, die den existenznotwendigen Bedarf gefährden, sind typische Fälle für einstweilige Anordnungen nach VwGO §123. Das Sozialgericht ist zwar für SGB II/III/XII-Streitigkeiten zuständig, aber für öffentlich-rechtliche Maßnahmen in verwandten Bereichen kann das Verwaltungsgericht zuständig sein.
**Schul- und Hochschulrecht:** Versetzungsentscheidungen, Zulassungen zum Studium (Numerus clausus) oder Exmatrikulationen können über einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.
**Umwelt- und Immissionsschutz:** Gegen Genehmigungen für Windkraftanlagen, Industrieanlagen oder Bergbauvorhaben, die der Drittbetroffene für rechtswidrig hält, ist der Eilantrag nach VwGO §80a i.V.m. §80 Abs. 5 der geeignete Weg zur vorläufigen Abwehr.
Was gehört in Ihr Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland?
Ein zulässiger und begründeter Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Deutschland nach VwGO §80 Abs. 5 oder §123 enthält folgende Pflichtbestandteile:
**1. Bezeichnung des Gerichts und der Parteien** Vollständige Bezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts (VwG), vollständiger Name und Anschrift des Antragstellers, vollständige Bezeichnung der Antragsgegnerin (Behörde — z.B. Landratsamt, Ausländerbehörde, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Bei juristischen Personen: Rechtsform und gesetzlicher Vertreter.
**2. Gegenstand des Eilantrags** Präzise Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme: Bescheidsdatum, Aktenzeichen der Behörde, Bescheidsart (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Realakt). Für §80 Abs. 5 VwGO: welcher Verwaltungsakt soll ausgesetzt werden? Für §123 VwGO: welche vorläufige Regelung wird begehrt?
**3. Dringlichkeitsdarlegung (Anordnungsgrund)** Beim Antrag nach VwGO §123 müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn ohne die Regelung die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, oder wenn der Antragsteller schwere, nicht reparierbare Nachteile erleidet. Beim Antrag nach §80 Abs. 5 ist stattdessen die Interessenabwägung entscheidend.
**4. Begründung der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung** Darlegung, warum der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder die Vollziehung unverhältnismäßig wäre. Spezifische Nennung der verletzten Rechtsnormen (z.B. AufenthG §25, BauGB §34, GewO §35). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in BVerwGE 162, 49 klargestellt, dass im Eilverfahren nur summarische Prüfung erfolgt.
**5. Beweismittel (Glaubhaftmachung)** Anlage aller relevanten Dokumente: angefochtener Bescheid, Widerspruchseingangsbestätigung, eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (§294 ZPO i.V.m. §123 Abs. 3 VwGO), ärztliche Atteste, Sachverständigengutachten. Urkunden müssen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
**6. Antragstellung (Petitum)** Klarer, präziser Antrag: »Der Antragsgegner wird verpflichtet, ...« oder »Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom [Datum] gegen den Bescheid vom [Datum] des [Behörde] wird angeordnet/wiederhergestellt.« Das Petitum muss vollstreckungsfähig formuliert sein (VwGO §172).
**7. Kostenantrag** Beantragung der Erstattung der Gerichtskosten und Anwaltskosten nach VwGO §154 Abs. 1. Bei vorläufigem Rechtsschutz entscheidet das Gericht häufig auch über die Kosten des Eilverfahrens zusammen mit der Hauptsache.
**8. Unterschrift und Vertretung** Unterschrift des Rechtsanwalts (Anwaltszwang besteht nach VwGO §67 Abs. 4 vor dem OVG und BVerwG, nicht immer vor VwG). Vollmacht des Anwalts ist auf Anforderung des Gerichts vorzulegen. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle Pflichtbestandteile des Eilantrags abdeckt und an die konkrete Situation angepasst werden kann. Zusätzlich zur Vorlage sollten die verwandten Dokumente de-widerspruch-verwaltungsakt und de-kündigungsschutzklage geprüft werden.
So füllen Sie Ihr Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland aus
Den Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Gerichtsbezeichnung eintragen** Tragen Sie das zuständige Verwaltungsgericht ein. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der beklagten Behörde (VwGO §52). Beispiel: Für eine Entscheidung des Landratsamts München ist das Verwaltungsgericht München zuständig. Die Anschriften aller Verwaltungsgerichte finden Sie auf der Website des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts (OVG).
**Schritt 2: Antragsteller-Daten eingeben** Vollständiger Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift. Juristische Personen: Firma, Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer. Nennen Sie auch den bevollmächtigten Rechtsanwalt (Name, Kanzlei, Anschrift), da dieser den Antrag vor Gericht unterschreiben und einreichen muss.
**Schritt 3: Antragsgegner (Behörde) bezeichnen** Genaue offizielle Bezeichnung der Behörde als Antragsgegner: z.B. »Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München«. Fehler bei der Behördenbezeichnung können zur Unzulässigkeit führen.
**Schritt 4: Verfahrensgegenstand benennen** Tragen Sie Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Bescheids ein. Erläutern Sie präzise, welche Maßnahme angegriffen wird und welcher Antrag nach VwGO §80 Abs. 5 oder §123 gestellt wird. Fügen Sie den vollständigen Bescheid als Anlage bei.
**Schritt 5: Dringlichkeit begründen (Anordnungsgrund)** Erläutern Sie konkret, warum Gefahr im Verzug besteht: Welche irreversiblen Nachteile drohen bei sofortigem Vollzug? Berechnen Sie ggf. den wirtschaftlichen Schaden. Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung nach ZPO §294.
**Schritt 6: Rechtswidrigkeit darlegen (Anordnungsanspruch)** Benennen Sie die konkreten Rechtsnormen, gegen die der Bescheid verstößt (z.B. AufenthG §25 Abs. 5, BauGB §34 Abs. 1, GewO §35 Abs. 1). Zitieren Sie einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG). Das Verwaltungsgericht führt im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung durch.
**Schritt 7: Petitum formulieren** Formulieren Sie den Antrag klar und vollstreckungsfähig. Der Antrag nach §80 Abs. 5 lautet: »Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom [Datum] gegen den Bescheid des [Behörde] vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], wird angeordnet/wiederhergestellt.« Der Antrag nach §123 lautet: »Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, [Handlung] bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen/vorzunehmen.«
**Schritt 8: Anlagen beifügen und Antrag einreichen** Fügen Sie bei: angefochtener Bescheid, Widerspruchseinlegung, eidesstattliche Versicherung, weitere Belege. Der Antrag wird beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, in dringenden Fällen auch per Telefax. Das Gericht entscheidet häufig innerhalb von 1–5 Werktagen.
Rechtliche Anforderungen für Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland
Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Deutschland unterliegt folgenden prozessualen Anforderungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
**Statthaftigkeit (VwGO §80 Abs. 5):** Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat — insbesondere bei Bescheiden, die nach VwGO §80 Abs. 2 Nr. 1–4 für sofort vollziehbar erklärt wurden oder kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Die Behörde muss die besondere Dringlichkeit gemäß VwGO §80 Abs. 3 begründet haben.
**Anordnungsvoraussetzungen (VwGO §123):** Für eine einstweilige Anordnung nach VwGO §123 Abs. 1 müssen Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Leistung oder Unterlassung) und Anordnungsgrund (Dringlichkeit: wesentliche Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsdurchsetzung; drohende schwere, nicht reparable Nachteile) glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung nach §294 ZPO i.V.m. §123 Abs. 3 VwGO.
**Klagebefugnis (VwGO §42 Abs. 2 analog):** Der Antragsteller muss geltend machen, durch die Behördenentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder verletzt werden zu können (Antragsbefugnis). Rein altruistische Interessen oder Popularklagen sind unzulässig.
**Fristen:** Für den Antrag nach §80 Abs. 5 gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist, jedoch ist er wegen der Dringlichkeit umgehend zu stellen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (VwGO §70: 1 Monat ab Bekanntgabe) wird der Verwaltungsakt bestandskräftig, weshalb der Eilantrag regelmäßig innerhalb der Widerspruchsfrist gestellt werden sollte. Für §123-Anordnungen gilt: Je länger gewartet wird, desto weniger überzeugend ist die Dringlichkeit.
**Kosten:** Gerichtsgebühren nach GKG Anlage 1 Nr. 5210 (einstweiliger Rechtsschutz): Streitwert ¼ bis ½ des Hauptsachestreitwerts. Anwaltsgebühren nach RVG Anlage 1 VV Nr. 3100 ff. Bei Obsiegen: Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach VwGO §154 Abs. 1.
Häufige Fehler bei Ihrem Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland
Häufige Fehler beim Eilantrag Verwaltungsgericht Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Falsche Antragsart (§80 Abs. 5 statt §123 oder umgekehrt):** VwGO §80 Abs. 5 ist nur statthaft bei anfechtbaren Verwaltungsakten, bei denen die aufschiebende Wirkung fehlt. VwGO §123 ist subsidiär und greift, wenn §80 Abs. 5 nicht passt — z.B. bei Verpflichtungsbegehren (Erlass eines Verwaltungsakts) oder Unterlassungsansprüchen. Eine falsche Antragsart führt zur Unzulässigkeit oder Umdeutung durch das Gericht.
**Keine Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds:** Beim Antrag nach §123 VwGO muss der Anordnungsgrund (Dringlichkeit, drohender irreparaler Schaden) konkret und substanziiert dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung nach §294 ZPO glaubhaft gemacht werden. Pauschale Behauptungen überzeugen das Verwaltungsgericht nicht.
**Unzureichende Bezeichnung des Verwaltungsakts:** Der angefochtene Bescheid muss exakt benannt werden: Behörde, Datum, Aktenzeichen, Regelungsinhalt. Ohne präzise Identifizierung kann das Gericht die Beschwer nicht feststellen.
**Verspätete Antragstellung:** Wird der Eilantrag erst unmittelbar vor dem drohenden Vollzug gestellt, hat das Gericht kaum Zeit für eine fundierte Prüfung. Frühzeitige Antragstellung (unmittelbar nach Zustellung des Bescheids) verbessert die Erfolgsaussichten und demonstriert echte Dringlichkeit.
**Fehlende anwaltliche Vertretung vor OVG/BVerwG:** Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) besteht Anwaltszwang nach VwGO §67 Abs. 4. Werden Anträge ohne anwaltliche Unterschrift eingereicht, sind sie unzulässig.
**Kein Widerspruch vor dem Eilantrag:** In vielen Bundesländern ist der Widerspruch nach VwGO §68 Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und des Eilantrags nach §80 Abs. 5. Ohne form- und fristgerechten Widerspruch kann der Eilantrag scheitern. Ausnahme: Bayern hat den Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsrecht weitgehend abgeschafft (BayVwZVG).
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
VwGO §80 Abs. 5 und §123 VwGO sind die beiden zentralen Antragsarten für einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, unterscheiden sich aber grundlegend. Der Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anzuordnen oder wiederherzustellen. Voraussetzung ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist — entweder weil die Behörde die sofortige Vollziehung nach §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat oder weil das Gesetz selbst den Sofortvollzug anordnet (z.B. §80 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO für öffentliche Lasten, Polizeiverfügungen). Das Gericht wägt die Interessen des Antragstellers am Aufschub gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ab. Der Antrag nach §123 VwGO (einstweilige Anordnung) ist dagegen subsidiär und greift in allen Fällen, in denen §80 Abs. 5 nicht statthaft ist: bei Verpflichtungsbegehren (Erlass eines Verwaltungsakts), Unterlassungsansprüchen gegen Behörden, vorläufigen Zahlungsansprüchen oder bei Maßnahmen ohne Verwaltungsaktqualität. Für §123 müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung nach §294 ZPO. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat beide Antragsarten in seiner Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 147, 297 und BVerwGE 162, 49, systematisch abgegrenzt.
Das Verwaltungsgericht (VwG) entscheidet über Eilanträge in der Regel erheblich schneller als im Hauptsacheverfahren, da die Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes eine zügige Entscheidung erfordert. In typischen Fällen ergeht ein Beschluss innerhalb von 1–14 Werktagen nach Eingang des Antrags. Bei besonderer Eilbedürftigkeit — etwa bevorstehende Abschiebung innerhalb von 24 Stunden, unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung — kann das Verwaltungsgericht noch am selben Tag oder innerhalb weniger Stunden einen vorläufigen Beschluss erlassen. In weniger dringenden Fällen haben Gerichte mit hoher Verfahrenslast (z.B. Verwaltungsgericht Berlin, Verwaltungsgericht Köln) längere Bearbeitungszeiten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) als Beschwerdeinstanz gegen ablehnende Eilbeschlüsse des VwG entscheidet innerhalb von 2–6 Wochen. Die Gerichtsgebühren fallen sofort mit Antragstellung an; das Gericht prüft zunächst die formale Zulässigkeit, dann die summarische Begründetheit ohne vollständige Beweisaufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ist in bestimmten Konstellationen (§50 VwGO) auch erstinstanzlich für Eilanträge zuständig.
Vor dem Verwaltungsgericht (VwG) als Gericht erster Instanz besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anwaltszwang nach VwGO §67. Bürger können Anträge, Klagen und Schriftsätze selbst einreichen und mündliche Verhandlungen selbst wahrnehmen. Allerdings ist die rechtliche Materie des einstweiligen Rechtsschutzes komplex: Die korrekte Wahl zwischen §80 Abs. 5 und §123 VwGO, die substanziierte Darlegung von Anordnungsanspruch und -grund sowie die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung erfordern juristisches Fachwissen. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) besteht hingegen Anwaltszwang nach §67 Abs. 4 VwGO — dort dürfen nur zugelassene Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen auftreten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Rechtsanwaltskammern vermitteln Anwälte im Verwaltungsrecht. Für einkommensschwache Antragsteller kommt Prozesskostenhilfe (PKH) nach §114 ZPO i.V.m. §166 VwGO in Betracht, die einen Rechtsanwalt auf Staatskosten ermöglicht, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Lehnt das Verwaltungsgericht (VwG) den Eilantrag ab, wird dieser Beschluss dem Antragsteller zugestellt. Gegen ablehnende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) statthaft, sofern der Beschluss dies nicht ausdrücklich ausschließt (VwGO §146 Abs. 1). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§147 Abs. 1 VwGO). Das OVG prüft den Eilantrag vollständig neu und entscheidet durch erneuten Beschluss. Eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorgesehen, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen des §152 VwGO. Parallel zur Beschwerde kann der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweise vortragen, die das Erstgericht nicht berücksichtigt hat. Die Ablehnung des Eilantrags hat keine unmittelbare bindende Wirkung für die Hauptsache, stärkt aber die Position des Antragsgegners. Beim Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO bedeutet eine Ablehnung, dass der angefochtene Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf — der Antragsteller muss dann prüfen, ob weitere Sofortmaßnahmen (z.B. Beschwerdeantrag mit Suspensiveffekt nach §149 VwGO) möglich sind.
Die Kosten für einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Deutschland setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren zusammen. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1, Hauptabschnitt 5. Für den einstweiligen Rechtsschutz beträgt der Gebührenansatz nach Nr. 5210 GKG eine 1,5-fache Gebühr, berechnet nach dem Streitwert. Der Streitwert im Eilverfahren wird vom Gericht auf ¼ bis ½ des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Bei einem angenommenen Hauptsachestreitwert von 10.000 € berechnet das Gericht den Streitwert des Eilverfahrens auf ca. 2.500–5.000 €; die Gerichtsgebühr liegt dann bei ca. 200–350 €. Für Anwaltsgebühren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG beträgt 1,3 Gebühren; hinzu kommen Auslagen. Bei Streitwert 5.000 € entstehen Netto-Anwaltsgebühren von ca. 450–600 € zuzüglich MwSt. Im Falle des Obsiegens erstattet der unterlegene Antragsgegner nach VwGO §154 Abs. 1 die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers. Prozesskostenhilfe (§114 ZPO i.V.m. §166 VwGO) kann bei Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt werden.
Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO gilt grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache — also bis das Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) endgültig über die Klage entschieden hat. Das Verwaltungsgericht kann jedoch in seinem Beschluss eine kürzere Befristung setzen (z.B. bis zur Entscheidung des Widerspruchsausschusses, bis zu einem bestimmten Datum). Außerdem kann die einstweilige Anordnung auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben werden, wenn sich die tatsächliche oder rechtliche Lage wesentlich ändert (§123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §927 ZPO). Hauptsacheverfahren vor Verwaltungsgerichten dauern im Bundesschnitt 12–36 Monate (je nach Gericht und Fallkomplexität), sodass die einstweilige Anordnung in manchen Fällen jahrelang wirksam bleibt. In Eilfällen mit Aufenthaltsbezug (Abschiebungsschutz) endet die Anordnung typischerweise mit Bestandskraft des Asylbescheids des BAMF oder Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens. Für Anordnungen mit finanziellem Inhalt (Sozialhilfe, Pflegeleistungen) gilt die Anordnung oft nur für den Zeitraum bis zur nächsten behördlichen Entscheidung.
Ja, der Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann auch gegen Bundesbehörden gestellt werden, jedoch ist dann das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gemäß VwGO §50 Abs. 1 Nr. 2 erstinstanzlich zuständig — nicht das örtliche Verwaltungsgericht. Das BVerwG ist erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Aufgaben, die einer Bundesbehörde übertragen sind, sofern dies bundesgesetzlich bestimmt ist (z.B. Streitigkeiten nach dem Planfeststellungsrecht für überregionale Infrastrukturprojekte, §50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Für Maßnahmen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind hingegen die örtlichen Verwaltungsgerichte zuständig (Asylgesetz §80), da insoweit die allgemeine örtliche Zuständigkeit gilt. Eilanträge gegen Maßnahmen des Bundeskartellsamts (BKartA) können vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Wege des Kartellrechts gestellt werden (GWB §63). Die Zuständigkeit muss vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden, da ein beim falschen Gericht eingereichte Antrag zur Verweisung führt und Zeit kostet.
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