P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — ZPO § 850k; SchuFV §§ 2–4 (Erhöhungsbeträge 2025); BGB § 675f; BGH VII ZB 22/13
ANTRAG AUF UMWANDLUNG IN EIN PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO (P-KONTO)
gemäß ZPO § 850k (Pfändungsschutzkonto); ZKG § 33 (Umwandlungspflicht der Bank); SchuFV §§ 2–4 (Erhöhungsbeträge 2025); BGB § 675f (Zahlungsdiensterahmenvertrag); BGH VII ZB 22/13 — Bundesrepublik Deutschland
Datum: [Datum] | Ort: [Ort]
§ 1 KONTOINHABER (ANTRAGSTELLER)
§ 1 KONTOINHABER (ANTRAGSTELLER)
Name: [Kontoinhaber Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Wohnanschrift: [Wohnanschrift]
§ 2 UMZUWANDELNDES GIROKONTO
§ 2 UMZUWANDELNDES GIROKONTO
Kreditinstitut: [Bank Name]
IBAN des Girokontos: [IBAN]
§ 3 PFÄNDUNGSFREIBETRÄGE (ZPO § 850k; SchuFV §§ 1–4)
§ 3 PFÄNDUNGSFREIBETRÄGE (ZPO § 850k; SchuFV §§ 1–4, Stand 2025)
Monatlicher Grundfreibetrag (automatisch, ohne Nachweis): [Grundfreibetrag]
Erhöhungsbetrag beantragt: [Erhöhungsbetrag beantragt]
Grund des Erhöhungsbetrags: [Erhöhungsgrund]
Hinweis: Nicht verbrauchter Freibetrag des laufenden Monats wird gemäß ZPO § 850k Abs. 1 Satz 3 auf den folgenden Monat übertragen. Der Grundfreibetrag wird jährlich zum 1. Juli an die aktuelle Pfändungsfreigrenze nach ZPO § 850c angepasst (SchuFV § 1).
§ 4 ANTRAG
§ 4 ANTRAG AN [Bank Name]
Ich beantrage hiermit, mein Girokonto (IBAN: [IBAN]) gemäß ZPO § 850k und ZKG § 33 unverzüglich in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Ich bestätige, dass ich bundesweit nur dieses eine P-Konto führe oder führen werde (ZPO § 850k Abs. 6). Ich bestätige, dass die oben gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind. Das Kreditinstitut ist nach ZKG § 33 Abs. 1 verpflichtet, die Umwandlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen nach diesem Antrag, vorzunehmen.
Unterschrift
[Ort], den [Datum]
___________________________
[Kontoinhaber Name] (Kontoinhaber / Antragsteller)
Kontoinhaber
________________
Signature
Was ist P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland?
Das P-Konto wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 eingeführt und ist seit dem 1. Juli 2010 in ZPO § 850k verankert. Es löste das vorherige, komplizierte System aus Kontopfändungsschutzantrag und Pfändungsfreigabe ab, das durch umständliche Einzelfallentscheidungen der Vollstreckungsgerichte geprägt war. Das P-Konto schafft automatisierten, sofortigen Schutz ohne gerichtliche Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH VII ZB 22/13) hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass der P-Konto-Schutz auch dann gilt, wenn die Umwandlung des Kontos erst nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses beantragt wird — der Schutz wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ohne Rückwirkung auf bereits abgeführte Beträge, aber vollständig für alle künftigen Gutschriften.
Der monatliche Grundfreibetrag ist das Herzstück des P-Kontos. Er beträgt seit 2021 dynamisch das 1,2-fache des monatlichen Betrags nach ZPO § 850c — also jenen Betrag, der einem Schuldner nach einer Lohnpfändung zum Leben bleiben muss. Für das Jahr 2025 beläuft sich der Grundfreibetrag auf 1.410,34 EUR pro Monat (SchuFV § 1 — Pfändungsfreigrenzverordnung, jährlich zum 1. Juli aktualisiert). Das bedeutet: Auch wenn das Konto vollständig gepfändet ist, können 1.410,34 EUR pro Monat nicht gesperrt werden — weder durch die Bank noch durch den Gläubiger. Nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Freibetrag eines Monats wird auf den nächsten Monat übertragen (ZPO § 850k Abs. 1 Satz 3 — einmaliger Übertrag bis Monatsende).
Das Zahlungskontengesetz (ZKG) ergänzt den P-Konto-Schutz durch die Umwandlungspflicht der Kreditinstitute: Nach ZKG § 33 ist jede in Deutschland zugelassene Bank verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers jedes Girokonto unverzüglich und kostenlos in ein P-Konto umzuwandeln — ohne Prüfung der Bonität, ohne Begründungspflicht des Antragstellers und ohne Gebühren. Die Umwandlung muss innerhalb von 4 Werktagen erfolgen. Eine Verweigerung oder Verzögerung ist rechtswidrig und begründet einen Anspruch auf sofortige Umwandlung sowie mögliche Schadensersatzansprüche. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die Einhaltung dieser Pflicht.
Wann brauchen Sie P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland?
Einen P-Konto-Umwandlungsantrag in Deutschland benötigen Sie in folgenden Situationen:
**Pfändungsbeschluss erhalten:** Wenn Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erhalten haben oder feststellen, dass Ihr Konto bereits blockiert ist, sollten Sie sofort — noch am selben Tag — einen P-Konto-Antrag bei Ihrer Bank stellen. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung schützt das P-Konto das monatliche Existenzminimum. Je früher der Antrag gestellt wird, desto mehr Geld wird geschützt, bevor der Gläubiger auf das Konto zugreifen kann.
**Angst vor bevorstehenden Pfändungen:** Wenn Sie offene Schulden haben und konkrete Pfändungsankündigungen von Gläubigern oder Gerichtsvollziehern erhalten haben, empfiehlt sich die prophylaktische P-Konto-Einrichtung. Das P-Konto kann jederzeit beantragt werden — auch bevor eine Pfändung erfolgt. Der BGH (VII ZB 22/13) hat bestätigt, dass präventive P-Konto-Einrichtung legitim ist.
**Privatinsolvenz oder Schuldenberatung:** Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens nach InsO § 304 ff. oder in der Vorphase der Beratung empfehlen Schuldnerberatungsstellen (Caritas, AWO, Diakonie) grundsätzlich die P-Konto-Einrichtung. Das P-Konto stellt sicher, dass während des laufenden Insolvenzverfahrens das Existenzminimum verfügbar bleibt, auch wenn der Insolvenzverwalter nach InsO § 36 pfändbares Einkommen einzieht.
**Kontopfändung durch Finanzamt oder Sozialleistungsträger:** Staatliche Gläubiger (Finanzamt für Steuerschulden, Jobcenter für Rückforderungen) können ebenfalls Kontopfändungen durchführen. Auch gegen diese Pfändungen schützt das P-Konto vollständig. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) müssen den P-Konto-Grundfreibetrag respektieren.
**Mehrere Unterhaltspflichtige:** Wenn Sie gegenüber Kindern, Ehepartnern oder anderen Personen unterhaltspflichtig sind, können Sie einen erhöhten P-Konto-Freibetrag beantragen (SchuFV § 2). Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhalten Sie zusätzlich 530,92 EUR/Monat, für jede weitere 296,39 EUR/Monat (Werte 2025). Diese Erhöhung ist besonders wichtig für Familien mit Kindern.
**Bezug von Sozialleistungen:** Empfänger von Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter (SGB XII), Erwerbsminderungsrente oder anderen Sozialleistungen können nach SchuFV § 4 einen erhöhten Freibetrag beantragen, wenn diese Leistungen den Grundfreibetrag übersteigen.
Was gehört in Ihr P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland?
Ein vollständiger P-Konto-Umwandlungsantrag in Deutschland enthält folgende Pflichtbestandteile:
**1. Identifikation des Kontoinhabers (ZPO § 850k Abs. 1)** Vollständiger Name, Geburtsdatum und aktuelle Wohnanschrift des Kontoinhabers. Diese Daten müssen mit den bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber-Daten übereinstimmen — die Bank prüft, ob der Antragsteller der eingetragene Kontoinhaber ist. Kein anderer als der Kontoinhaber selbst kann das P-Konto beantragen (keine Vollmacht möglich für Erstantrag).
**2. IBAN des umzuwandelnden Kontos** Das P-Konto kann nur aus einem bestehenden Girokonto entstehen. Tagesgeldkonten, Festgeldkonten oder Spar- und Depotkonten können nicht als P-Konto geführt werden. Die Bank kann keine eigene Neueröffnung eines P-Kontos anbieten — es entsteht immer durch Umwandlung eines bestehenden Girokontos. Bei Kunden ohne Girokonto: Zuerst Girokonto eröffnen (Basiskonto nach ZKG § 31 beantragen), dann P-Konto-Antrag stellen.
**3. Bestätigung der Ein-P-Konto-Regel (ZPO § 850k Abs. 6)** Jede Person darf bundesweit nur ein einziges P-Konto führen. Der Antragsteller muss bestätigen, dass kein weiteres P-Konto bei einem anderen Institut besteht. Die Kreditinstitute überprüfen dies über das SCHUFA P-Konto-Register. Wer trotzdem mehrere P-Konten führt, riskiert die Aufhebung des P-Konto-Status bei einem oder mehreren Konten und kann sich gegenüber Gläubigern schadensersatzpflichtig machen.
**4. Antrag auf Erhöhungsbeträge (SchuFV §§ 2–4)** Unterhaltspflichtige, Kindergeldempfänger und Sozialleistungsempfänger können erhöhte Freibeträge beantragen. Dafür sind Bescheinigungen der zuständigen Behörden erforderlich: Für Unterhalt: Unterhaltsbescheid, Urteil oder Unterhaltsvereinbarung. Für Kindergeld: Kindergeld-Bescheid der Familienkasse. Für Sozialleistungen: aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters oder Sozialamts. forms-legal.com stellt den P-Konto-Antrag kostenlos zur Verfügung.
**5. Kostenfreiheit und Frist (ZKG § 33)** Die Umwandlung in ein P-Konto ist nach ZKG § 33 Abs. 1 kostenlos — die Bank darf keine Gebühren verlangen. Die Umwandlung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Antragseingang erfolgen. Weigert sich die Bank oder verlangt Gebühren: Beschwerde bei der BaFin (bafin.de/verbraucher) und dem zuständigen Ombudsmann einlegen. Die BaFin kann die sofortige Umwandlung anordnen.
**6. Auswirkungen auf die normale Kontoführung** Das P-Konto ist kein Sonderkonto — es ist das normale Girokonto mit einem gesetzlichen Pfändungsschutz-Overlay. Alle Kontofunktionen (SEPA-Überweisungen, Lastschriften, EC-Karte, Online-Banking) bleiben erhalten. Einzige Einschränkung: Das P-Konto kann kein Oder-Konto oder Gemeinschaftskonto sein (ZPO § 850k Abs. 7 — Pfändungsschutz gilt nur für Einzelkonten). Gemeinschaftskonten müssen vorher in Einzelkonten umgewandelt werden.
**7. Pfändungsschutz im Zeitablauf** Der P-Konto-Schutz gilt unbefristet — bis zur Kündigung des Kontos oder der P-Konto-Erklärung durch den Kontoinhaber. Bei vollständiger Schuldenbegleichung kann der Kontoinhaber das P-Konto entweder als normales Girokonto weiterführen oder die P-Konto-Eigenschaft auf Antrag aufheben. Das P-Konto bleibt auch nach einem Kontoanbieterwechsel erhalten — wenn das neue Konto als P-Konto eröffnet wird.
So füllen Sie Ihr P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland aus
So füllen Sie den P-Konto-Umwandlungsantrag in Deutschland korrekt aus:
**Schritt 1: Antrag sofort stellen — Zeit ist entscheidend** Wenn Sie einen Pfändungsbeschluss erhalten haben oder Ihr Konto bereits blockiert ist: Stellen Sie den P-Konto-Antrag noch am selben Tag — persönlich in der Filiale oder schriftlich per Fax (sofortige Wirkung). E-Mail ist weniger sicher (Eingangsbestätigung erforderlich). Je früher der Antrag eingeht, desto mehr Geld ist geschützt: Die Bank muss innerhalb von 4 Werktagen (ZKG § 33) umwandeln, ab Antragsdatum gilt der Schutz.
**Schritt 2: Ein-P-Konto-Regel beachten** Prüfen Sie, ob Sie eventuell bereits ein P-Konto bei einem anderen Institut haben (vielleicht aus einer früheren Pfändung). Wenn ja: Kündigen Sie dieses P-Konto zuerst, bevor Sie ein neues beantragen. Wenn Sie unsicher sind: Fragen Sie bei der SCHUFA nach einem P-Konto-Registrierungsauszug.
**Schritt 3: Erhöhungsbeträge aktiv beantragen** Viele Betroffene verzichten aus Unwissenheit auf Erhöhungsbeträge, die ihnen zustehen. Prüfen Sie konkret: Haben Sie Kinder? Sind Sie gegenüber anderen Personen unterhaltspflichtig? Erhalten Sie Bürgergeld, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen? Wenn ja: Fordern Sie sofort die entsprechende Bescheinigung an (Jobcenter, Familiengericht, Familienkasse) und reichen Sie diese gleichzeitig mit dem P-Konto-Antrag bei der Bank ein.
**Schritt 4: Bank auf Fristen hinweisen** Nach ZKG § 33 muss die Bank innerhalb von 4 Werktagen umwandeln. Notieren Sie das genaue Datum Ihrer Antragstellung. Wenn die Bank nach 4 Werktagen nicht umgewandelt hat: Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung (2 Werktage) senden und bei Verstärkung BaFin einschalten (bafin.de/verbraucher/einreichen-einer-beschwerde).
**Schritt 5: Kontonutzung nach P-Konto-Einrichtung** Nach der Umwandlung in ein P-Konto sind alle normalen Kontofunktionen erhalten. Der Grundfreibetrag (1.410,34 EUR/Monat 2025) steht automatisch zur Verfügung. Nicht genutztes Guthaben aus dem Freibetrag rolliert in den nächsten Monat (bis zum Ende des Folgemonats). Prüfen Sie im Online-Banking, ob der Grundfreibetrag korrekt angezeigt wird.
**Schritt 6: Schuldnerberatung nutzen** Kostenlose Schuldnerberatungsstellen der Caritas, AWO, Diakonie oder kommunaler Träger helfen beim P-Konto-Antrag und beraten zu weiteren Schritten (Schuldnerberatung, Ratenzahlung mit Gläubigern, Privatinsolvenz). Adressen finden Sie über die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (bag-sb.de) oder das Bundesministerium der Justiz (bmj.de).
Rechtliche Anforderungen für P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland
Der P-Konto-Umwandlungsantrag in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**ZPO § 850k (Pfändungsschutzkonto):** Das Herzstück des P-Konto-Rechts. Abs. 1: Kontoinhaber kann von Bank Einrichtung als P-Konto verlangen; Grundfreibetrag automatisch verfügbar (2025: 1.410,34 EUR). Abs. 1 Satz 3: Nicht verbrauchtes Guthaben aus Freibetrag des Vormonats wird auf aktuellen Monat übertragen. Abs. 2: Erhöhungsbeträge auf Bescheinigung. Abs. 6: Ein-P-Konto-Regel — nur ein P-Konto je Person bundesweit. Abs. 7: Nur Einzelkonten als P-Konto möglich (kein Oder-Konto oder Gemeinschaftskonto). Abs. 9: Kreditinstitut darf für P-Konto-Verwaltung angemessene Gebühren verlangen (die Einrichtung selbst ist kostenlos nach ZKG § 33).
**ZKG § 33 (Umwandlungspflicht):** Das Zahlungskontengesetz verpflichtet alle BaFin-lizenzierten Kreditinstitute zur kostenlosen, unverzüglichen Umwandlung (maximal 4 Werktage). Keine Voraussetzungen außer Kontoinhaberschaft. Die Bank darf keine Gebühren für die Einrichtung verlangen, keine Bonitätsprüfung durchführen und keine weiteren Bedingungen stellen. Verstöße: BaFin-Beschwerde und Schadensersatzansprüche.
**SchuFV §§ 1–4 (Pfändungsfreigrenzverordnung):** § 1: Grundfreibetrag dynamisch (2025: 1.410,34 EUR/Monat, jährlich zum 1. Juli angepasst). § 2: Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichtige (erste Person: 530,92 EUR; jede weitere: 296,39 EUR). § 3: Erhöhung um Kindergeld (2025: 250 EUR/Monat je Kind). § 4: Erhöhung bei bestimmten Sozialleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Leistungen nach AsylbLG). Bescheinigung über Erhöhungsbetrag: ausstellende Behörde (Jobcenter, Sozialamt, Familiengericht, Familienkasse). Bank setzt Erhöhungsbetrag innerhalb weniger Tage um.
**BGH VII ZB 22/13 (P-Konto-Umwandlung nach Pfändung):** Der Bundesgerichtshof hat in diesem Grundsatzurteil klargestellt, dass ein Kontoinhaber auch dann das Recht hat, sein Konto in ein P-Konto umzuwandeln, wenn bereits ein Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist. Der P-Konto-Schutz gilt ab dem Datum der Antragstellung — nicht rückwirkend für bereits abgeführte Beträge, aber vollständig für alle ab dem Antragsdatum eingehenden Zahlungen. Eine Bank, die die Umwandlung nach Pfändungszustellung verweigert, verletzt ZKG § 33.
**BGB § 675f (Zahlungsdiensterahmenvertrag):** Das P-Konto ist eine Variation des normalen Girokontos (Zahlungsdiensterahmenvertrag nach BGB §§ 675f ff.). Die Umwandlung ändert den Vertrag einseitig durch gesetzliche Anordnung (ZPO § 850k, ZKG § 33) — keine Zustimmung der Bank zur Vertragsänderung erforderlich. Kündigung des P-Kontos: Kontoinhaber kann jederzeit nach BGB § 675h (Zahlungsdiensterahmenvertrag) kündigen; Bank kann nach BGB § 675h nur mit 2-Monats-Frist und nur aus gesetzlich geregelten Gründen kündigen (ZKG § 42 für Basiskonten analog).
**GwG §§ 10–11 (Identifizierung bei P-Konto):** Die Einrichtung eines P-Kontos erfordert keine neue Identifizierung nach GwG, da das P-Konto aus einem bestehenden, bereits identifizierten Girokonto entsteht. Bei Neueröffnung eines Basiskontos (ZKG § 31) als Grundlage für das P-Konto: dann normale GwG-Identifizierung erforderlich.
Häufige Fehler bei Ihrem P-Konto Umwandlungsantrag Deutschland
Häufige Fehler beim P-Konto-Umwandlungsantrag in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:
**Zu spät beantragt:** Der häufigste Fehler: Betroffene zögern, warten, informieren sich zu lange — und in der Zwischenzeit überweist die Bank das gepfändete Guthaben an den Gläubiger. Stellen Sie den P-Konto-Antrag sofort, wenn Sie einen Pfändungsbeschluss erhalten oder Ihr Konto blockiert ist. Jeder Tag Verzögerung kann Hunderte Euro kosten. Handeln Sie noch am Tag der Pfändungszustellung.
**Mehrere P-Konten versucht einzurichten:** Wer versucht, bei mehreren Banken gleichzeitig ein P-Konto einzurichten, riskiert die Aufhebung beider P-Konten. Das SCHUFA P-Konto-Register enthält alle registrierten P-Konten — Banken prüfen automatisch, ob bereits ein P-Konto existiert. Wenn Sie Ihr P-Konto zu einer anderen Bank wechseln möchten: Erst das alte P-Konto kündigen, dann das neue beantragen.
**Erhöhungsbeträge nicht beantragt:** Sehr viele Betroffene wissen nicht, dass der Grundfreibetrag durch Bescheinigungen erhöht werden kann. Besonders Familien mit Kindern und Empfänger von Sozialleistungen sind betroffen. Informieren Sie sich aktiv bei der Schuldnerberatung oder beim Jobcenter, welche Erhöhungsbeträge Ihnen zustehen — jeder nicht beantragte Euro Erhöhungsbetrag ist ein Euro, der unnötigerweise dem Gläubiger zufließen kann.
**Gemeinschaftskonto nicht umgewandelt:** Das P-Konto kann nur für Einzelkonten eingerichtet werden (ZPO § 850k Abs. 7). Wer ein Oder-Konto (gemeinsames Konto mit Partner, Elternteil) hat, muss dieses zuerst in ein Einzelkonto umwandeln, bevor das P-Konto beantragt werden kann. Dies erfordert die Zustimmung des Mitkontoinhaber und einen Antrag bei der Bank.
**Bank verlangt Gebühren für die Einrichtung:** Manche Banken versuchen, Gebühren für die P-Konto-Einrichtung zu verlangen. Das ist rechtswidrig — ZKG § 33 macht die Einrichtung ausdrücklich kostenlos. Hinweis: Für die laufende Verwaltung des P-Kontos darf die Bank nach ZPO § 850k Abs. 9 angemessene Gebühren verlangen — diese sind von der kostenfreien Einrichtungsgebühr zu unterscheiden. Bei unberechtigter Einrichtungsgebühr: Beschwerde bei der BaFin und Rückforderung.
**P-Konto nach Schuldenbegleichung nicht aufgehoben:** Wenn alle Schulden beglichen sind und keine Pfändung mehr läuft, ist das P-Konto weiterhin ein voll funktionsfähiges Girokonto — aber es gibt keine automatische Rückumwandlung. Wer möchte, kann das P-Konto als normales Girokonto weiterführen oder die P-Konto-Eigenschaft auf Antrag aufheben lassen. Für normale Kontonutzung ohne Pfändungsgefahr ist ein reguläres Girokonto oft günstiger (weniger Verwaltungsgebühren).
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Nein. Nach ZKG § 33 ist jede BaFin-lizenzierte Bank in Deutschland verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers jedes Girokonto unverzüglich und kostenlos in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank darf keine Gründe für eine Verweigerung geltend machen: keine Bonität, kein SCHUFA-Eintrag, keine laufende Pfändung, keine finanzielle Situation. Die einzige Prüfung, die die Bank vornehmen darf: Ist der Antragsteller tatsächlich der eingetragene Kontoinhaber, und führt er bereits ein P-Konto bei einem anderen Institut (Ein-P-Konto-Regel nach ZPO § 850k Abs. 6)? Wenn die Bank die Umwandlung verweigert, verzögert oder Gebühren verlangt: Beschwerde bei der BaFin unter bafin.de/verbraucher und beim zuständigen Ombudsmann. Die BaFin kann die Bank zur sofortigen Umwandlung anweisen und Bußgelder verhängen.
Der monatliche Grundfreibetrag des P-Kontos beträgt für 2025: 1.410,34 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist geschützt und steht dem Kontoinhaber immer zur Verfügung — auch wenn das Konto gepfändet ist. Der Freibetrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst (SchuFV § 1 — Pfändungsfreigrenzverordnung), orientiert an der Entwicklung der Pfändungsfreigrenze nach ZPO § 850c. Erhöhungsbeträge 2025 nach SchuFV: +530,92 EUR für die erste unterhaltsberechtigte Person (§ 2 Abs. 1), +296,39 EUR für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (§ 2 Abs. 2). Plus Kindergeld (2025: 250 EUR je Kind, SchuFV § 3). Plus Sozialleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung etc., SchuFV § 4). Nicht genutztes Guthaben aus dem Freibetrag des Vormonats wird einmalig in den laufenden Monat übertragen (ZPO § 850k Abs. 1 Satz 3).
Wenn mehr Geld als der monatliche Grundfreibetrag (1.410,34 EUR/Monat) auf das P-Konto überwiesen wird, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich pfändbar. Beispiel: Wird ein Betrag von 2.000 EUR aufs P-Konto überwiesen und ein PfÜB liegt vor, kann die Bank 589,66 EUR (2.000 EUR minus 1.410,34 EUR Freibetrag) nach der 4-Wochen-Wartefrist an den Gläubiger abführen. Ausnahmen: Wenn Sie Erhöhungsbeträge beantragt haben (SchuFV §§ 2–4), erhöht sich der Freibetrag entsprechend. Bestimmte zweckgebundene Leistungen (Erziehungsgeld, Blindengeld, bestimmte Sozialleistungen) sind nach ZPO § 850b absolut unpfändbar. Der Grundfreibetrag-Übertrag aus dem Vormonat erhöht den effektiv verfügbaren Betrag im laufenden Monat.
Ja, ein Wechsel des P-Kontos zu einer anderen Bank ist möglich, aber erfordert eine bestimmte Reihenfolge wegen der Ein-P-Konto-Regel (ZPO § 850k Abs. 6): 1. Zunächst das bestehende P-Konto bei der alten Bank kündigen oder die P-Konto-Eigenschaft aufheben lassen. 2. Bei der neuen Bank ein neues Girokonto eröffnen (oder ein bestehendes Girokonto nutzen). 3. Bei der neuen Bank den P-Konto-Antrag stellen. 4. Alle Daueraufträge und Lastschriften auf die neue IBAN umstellen (kostenlose Kontowechselhilfe nach ZKG §§ 20–26). Achtung: Zwischen Kündigung des alten P-Kontos und Einrichtung des neuen P-Kontos besteht eine kurze Schutzlücke — planen Sie den Wechsel so, dass kein laufender PfÜB auf das Übergangskonto trifft. Schuldnerberatungsstellen helfen bei der Planung des P-Konto-Wechsels.
Der P-Konto-Grundfreibetrag von 1.410,34 EUR/Monat (2025) schützt das Guthaben auf dem P-Konto — also alle Eingänge auf dem Konto im laufenden Kalendermonat, bis dieser Betrag erreicht ist. Wichtig: Der Schutz gilt für das Guthaben-Saldo, nicht für einzelne Transaktionen. Wenn Sie am 1. des Monats 1.500 EUR Gehalt erhalten, sind 1.410,34 EUR geschützt und 89,66 EUR pfändbar. Wenn Sie am 15. des Monats nochmals 500 EUR erhalten, sind diese 500 EUR ebenfalls pfändbar (der Freibetrag ist schon ausgeschöpft — der Übertrag aus dem Vormonat nicht errechnet). Was zählt: Alle Gutschriften auf dem P-Konto (Gehalt, Rente, Kindergeld, Steuererstattung, Überweisungen). Was nicht zählt als separates Guthaben: Bereits gepfändetes Guthaben, das von der Bank reserviert wird.
Ja. Der P-Konto-Schutz nach ZPO § 850k gilt absolut — auch gegenüber staatlichen Gläubigern wie dem Finanzamt (Steuerpfändung nach AO §§ 309–316), dem Jobcenter (Rückforderung von Sozialleistungen nach SGB II § 43), der Rentenversicherung oder anderen Behörden. Staatliche Pfändungen sind in Deutschland als Verwaltungsvollstreckung ausgestaltet (AO §§ 281 ff. für Steuern) oder als Gerichtsvollstreckung über die ZPO — in beiden Fällen gilt der ZPO § 850k-Schutz des P-Kontos. Einzige Ausnahme: Unterhaltspfändungen für rückständigen Kindesunterhalt haben nach ZPO § 850d einen erweiterten Zugriff auf das P-Konto über den Grundfreibetrag hinaus — aber auch hier gilt der absolute Mindestschutz des Existenzminimums (Sozialhilfeniveau).
Den Erhöhungsbetrag für Unterhaltspflichtige (hier: für Ihr Kind) nach SchuFV § 2 und Kindergeld nach SchuFV § 3 beantragen Sie wie folgt: 1. Fordern Sie bei der Familienkasse (bei der Bundesagentur für Arbeit) eine aktuelle Kindergeld-Bescheinigung an. 2. Falls Unterhaltspflicht besteht: Besorgen Sie einen aktuellen Unterhaltsbescheid, ein Unterhaltsurteil oder eine notarielle Unterhaltsurkunde. 3. Reichen Sie diese Bescheinigungen bei Ihrer Bank ein — gleichzeitig mit dem P-Konto-Antrag oder danach. 4. Die Bank setzt den Erhöhungsbetrag innerhalb weniger Werktage um. Erhöhungsbeträge 2025: +530,92 EUR für erste unterhaltsberechtigte Person + 250 EUR Kindergeld je Kind (SchuFV §§ 2, 3). Bei Fragen zur Höhe des Erhöhungsbetrags: Schuldnerberatungsstellen oder das Jobcenter berechnen den konkreten Betrag.
P-Konto und Basiskonto sind zwei verschiedene, sich ergänzende gesetzliche Instrumente: Das Basiskonto nach ZKG § 31 ist ein normales Girokonto, das alle BaFin-lizenzierten Banken jedem in der EU rechtmäßig aufhältigen Menschen anbieten müssen — unabhängig von Bonität, SCHUFA-Eintrag oder Einkommen. Es ermöglicht Grundfunktionen (Überweisungen, Lastschriften, Girokarte). Das P-Konto nach ZPO § 850k ist ein Girokonto mit einem gesetzlichen Pfändungsschutz-Overlay. Aus einem Basiskonto kann ein P-Konto werden (indem das Basiskonto als P-Konto beantragt wird). Aus einem normalen Girokonto kann ebenfalls ein P-Konto werden. In der Praxis häufig: Wer kein Girokonto hat und eine Pfändung erwartet, beantragt zuerst ein Basiskonto nach ZKG § 31 und stellt gleichzeitig den P-Konto-Antrag nach ZKG § 33 / ZPO § 850k.
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