Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 675c–676c, GwG §§ 10–11, ZAG § 1
GIROKONTO-ERÖFFNUNGSANTRAG
gemäß BGB §§ 675c–676c (Zahlungsdiensterahmenvertrag), GwG §§ 10–11, ZAG § 1 — Bundesrepublik Deutschland
Antragsdatum: [Antragsdatum] | Ort: [Antragsort]
§ 1 KREDITINSTITUT
§ 1 KREDITINSTITUT
Bank/Kreditinstitut: [Bank Name]
Filiale: [Bankfiliale]
§ 2 ANTRAGSTELLER (KÜNFTIGER KONTOINHABER)
§ 2 ANTRAGSTELLER (KÜNFTIGER KONTOINHABER)
Name: [Antragsteller Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum] | Geburtsort: [Geburtsort und Land]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
Wohnanschrift: [Wohnanschrift]
Ausweistyp und -nummer: [Ausweisnummer] | Gültig bis: [Ausweis Gültig bis]
Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO): [Steuer-ID]
E-Mail: [E-Mail] | Telefon: [Telefon]
§ 3 KONTODETAILS
§ 3 KONTODETAILS
Kontoart: [Kontoart]
Gewünschter Dispositionsrahmen: EUR [Dispositionsrahmen]
Regelmäßiger monatlicher Geldeingang: EUR [Monatlicher Geldeingang]
Online-Banking gewünscht: [Online-Banking]
§ 4 GWG-ERKLÄRUNGEN (PFLICHT)
§ 4 GWG-ERKLÄRUNGEN (PFLICHT nach GwG §§ 10, 11)
Politisch exponierte Person (PEP) gemäß GwG § 1 Abs. 12: [PEP-Status]
Konto für eigene Rechnung (GwG § 11 Abs. 1): [Eigene Rechnung]
Steuerlicher Wohnsitz ausschließlich Deutschland (FATCA/CRS): [Steuerlicher Wohnsitz]
§ 5 LEGITIMATIONSVERFAHREN
§ 5 LEGITIMATIONSVERFAHREN (GwG § 8)
Gewähltes Identifikationsverfahren: [Legitimationsart]
Der Antragsteller erklärt, dass sämtliche Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und vollständig sind. Falsche Angaben können nach GwG § 56 und StGB § 263 (Betrug) strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unterschrift
[Antragsort], den [Antragsdatum]
___________________________
[Antragsteller Name] (Antragsteller)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland?
Rechtlich gesehen begründet der Eröffnungsantrag bei seiner Annahme durch das Kreditinstitut einen Zahlungsdiensterahmenvertrag nach BGB §§ 675c bis 676c. Diese Vorschriften, die die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (EU-Richtlinie 2015/2366) in deutsches Recht umgesetzt haben, regeln alle wesentlichen Aspekte des Zahlungskontoverhältnisses: die Pflichten des Kreditinstituts zur Ausführung von Zahlungsvorgängen (BGB § 675f), Informationspflichten (BGB § 675d und ZDUG — Zahlungsdienste-Informationspflichten-Verordnung), Haftungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (BGB § 675u) sowie das Recht zur ordentlichen Kündigung (BGB § 675h) und zur außerordentlichen Kündigung (BGB § 675i).
Die Eröffnung eines Girokontos in Deutschland unterliegt strengen Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Gemäß GwG §§ 10 und 11 sind Kreditinstitute als Verpflichtete zur Feststellung und Überprüfung der Identität jedes Kontoinhabers verpflichtet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die Einhaltung dieser Pflichten und kann bei Verstößen Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro (GwG § 56) verhängen. Für die Identitätsfeststellung werden in Deutschland vier gleichwertige Verfahren akzeptiert: die persönliche Vorlage des Ausweises in der Filiale, das PostIdent-Verfahren der Deutschen Post, das VideoIdent-Verfahren zertifizierter Dienstleister sowie die Online-Ausweisfunktion (eID) nach PAuswG § 18.
Eine Besonderheit des deutschen Bankrechts ist der gesetzlich verankerte Anspruch auf ein Basiskonto: Nach ZKG § 31 (Zahlungskontengesetz) muss jedes in Deutschland zugelassene Kreditinstitut allen in der EU rechtmäßig aufhältigen Personen — unabhängig von Wohnort, Einkommen, Schuldenstand oder SCHUFA-Eintrag — ein Basiskonto anbieten. Das Basiskonto ermöglicht SEPA-Überweisungen, Lastschriften und den Zugang zu einem Zahlungsinstrument. Verweigert eine Bank die Eröffnung des Basiskontos ohne triftigen gesetzlich definierten Grund (ZKG § 34), kann der Betroffene bei der BaFin Beschwerde einlegen. Dieser soziale Grundkonsens unterscheidet das deutsche System von vielen anderen Ländern und sichert die finanzielle Teilhabe aller Bevölkerungsschichten.
Seit 2018 ist außerdem die Angabe der Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO — Abgabenordnung) bei der Kontoeröffnung nach § 154 Abs. 2a AO verpflichtend. Diese Regelung dient der Verknüpfung von Konten und steuerlichen Identitäten und ist Teil des internationalen automatischen Informationsaustauschs (Common Reporting Standard, CRS) nach § 7 FKAustG. Bei US-Staatsbürgern oder US-steuerpflichtigen Personen greifen zusätzlich die FATCA-Bestimmungen (Foreign Account Tax Compliance Act), die das Kreditinstitut zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichten, das die Daten an den US Internal Revenue Service (IRS) weiterleitet.
Wann brauchen Sie Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland?
Einen Girokonto-Eröffnungsantrag in Deutschland benötigen Sie in folgenden Situationen:
**Erstkontoeinrichtung bei Volljährigkeit:** Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet das Juniorkonto der Elternbank und es empfiehlt sich die Eröffnung eines eigenen Girokontos für Ausbildungsvergütung, BAföG-Zahlungen oder erstes Gehalt. Auszubildende erhalten bei vielen Kreditinstituten kostenloses Girokonto bis zum 27. Lebensjahr.
**Wechsel der Hausbank:** Bundesbürger wechseln im Durchschnitt alle 8 bis 12 Jahre ihre Hausbank. Das Zahlungskontengesetz (ZKG §§ 20–26) verpflichtet seit 2016 alle deutschen Kreditinstitute zur kostenlosen Kontowechselhilfe: Die neue Bank übernimmt auf Antrag innerhalb von 12 Arbeitstagen alle Daueraufträge, Lastschriften und Gehaltsavisierungen vom alten Institut — eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der früheren manuellen Umstellung.
**Zuzug aus dem Ausland und Anmeldung in Deutschland:** Neu zugezogene EU-Bürger und drittstaatsangehörige Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland haben nach ZKG § 31 Anspruch auf ein Basiskonto. Ohne Girokonto ist die Teilnahme am deutschen Wirtschaftsleben faktisch unmöglich — Arbeitgeber zahlen Gehälter ausschließlich per SEPA-Überweisung, Wohnungsvermieter verlangen Lastschriftermächtigung für die Miete. Der Deutsche Bundesverband der Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) empfiehlt Girokonto als Pflichtvoraussetzung bei Mieterbewerbungen.
**Studium und BAföG:** Studierende benötigen ein Girokonto für BAföG-Zahlungen (Bundesausbildungsförderungsgesetz) nach BAföG § 14 Abs. 3 — das Amt zahlt ausschließlich auf Bankkonten aus. Viele Hochschulen leiten Stipendien des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD), der Studienstiftung des deutschen Volkes oder der Begabtenförderungswerke ausschließlich auf Bankkonten.
**Eröffnung nach Insolvenz:** Nach Abschluss eines Privatinsolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung nach InsO § 286) haben Betroffene Anspruch auf das Basiskonto nach ZKG § 31. Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Az. 2-25 O 197/14) und der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 39/13) haben klargestellt, dass negative SCHUFA-Einträge allein keine Ablehnung des Basiskontos rechtfertigen.
**Unternehmensgründung und Geschäftskonto:** Einzelunternehmer und Freiberufler eröffnen ein Geschäftskonto zur Trennung von privaten und betrieblichen Zahlungsströmen — steuerrechtlich geboten nach EStG § 4 Abs. 3 (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). GmbH, UG und AG sind gesetzlich zur Eröffnung eines Geschäftskontos vor Handelsregistereintragung verpflichtet: Das Stammkapital (GmbHG § 7 Abs. 2) muss auf einem Geschäftskonto eingezahlt und dem Notar nachgewiesen werden.
**Digitale Transformation und Neobanken:** Mit der Ausbreitung von Neobanken (N26, Bunq, Revolut Deutschland) eröffnen immer mehr Deutsche ihr Girokonto vollständig digital per Smartphone — eID-gestützt nach PAuswG § 18 oder via VideoIdent-Verfahren nach GwG § 8 Abs. 2 Nr. 2. Der Antrag kann bei diesen Instituten ohne Filialbesuch und ohne PostIdent gestellt werden.
Was gehört in Ihr Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland?
Ein vollständiger Girokonto-Eröffnungsantrag in Deutschland enthält folgende Pflichtbestandteile:
**1. Persönliche Identifikationsdaten nach GwG §§ 10–11** Vollständiger Name (Vor- und Nachname wie im Ausweis), Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, aktuelle Wohnanschrift (kein Postfach — GwG § 11 Abs. 4 Nr. 2), Staatsangehörigkeit und Ausweisnummer mit Gültigkeitsdatum. Das Kreditinstitut ist nach GwG § 8 verpflichtet, eine Kopie des Identitätsdokuments für die Kontoakte anzufertigen. Bei Namensdiskrepanzen — z.B. geänderter Nachname nach Heirat — muss die Änderungsurkunde (Heiratsurkunde) vorgelegt werden.
**2. Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO)** Seit dem Jahressteuergesetz 2010 und verschärft durch § 154 Abs. 2a AO seit 2018 ist die Angabe der 11-stelligen Steuer-ID Pflicht. Die Steuer-ID wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lebenslang vergeben und ändert sich nicht — auch nicht bei Umzug oder Namenswechsel. Wer seine Steuer-ID nicht kennt, kann sie beim BZSt unter www.bzst.de kostenfrei anfordern. Ohne Steuer-ID darf das Kreditinstitut das Konto nicht eröffnen.
**3. GwG-Pflichtdekladrationen (§§ 10–11 GwG)** Drei Pflichtangaben: Erklärung zur eigenen Rechnung (Konto wird für eigenen Rechnung geführt, nicht treuhänderisch); Erklärung zum PEP-Status (politisch exponierte Person nach GwG § 1 Abs. 12 — umfasst aktive und ehemalige Amtsträger, Abgeordnete, Botschafter, Vorstandsmitglieder staatlicher Unternehmen und deren unmittelbare Familienangehörige); Erklärung zum steuerlichen Wohnsitz für CRS/FATCA-Meldezwecke. Falsche GwG-Erklärungen können Strafanzeige nach GwG § 56 und StGB § 263 (Betrug) nach sich ziehen.
**4. Kontoart und Konditionen** Auswahl der Kontoart: Standard, Online, Studenten, Gehalts-, Junior- oder Basiskonto nach ZKG § 31. Angabe des gewünschten Dispositionsrahmens (Überziehungskredit nach BGB §§ 504–505) und des monatlichen Geldeingangs. Die Bank prüft für den Dispo die Bonität nach DSGVO-konformer SCHUFA-Abfrage und BGB § 505b (vorvertragliche Kreditwürdigkeitsprüfung). forms-legal.com stellt alle erforderlichen Formulare kostenlos bereit.
**5. Legitimationsverfahren nach GwG § 8** Wahl des Identifikationsverfahrens: Filialididentifizierung, PostIdent, VideoIdent oder eID. Alle Verfahren sind nach GwG § 8 Abs. 2 gleichwertig und amtlich anerkannt. VideoIdent-Dienstleister (z.B. IDnow, Identifo, WebID) müssen von der BaFin nach § 25h KWG zugelassen sein. Das eID-Verfahren nach PAuswG § 18 bietet das höchste Sicherheitsniveau und gilt als volldigital und fälschungssicher.
**6. Einverständnis zu AGB und Datenschutz** Das Kreditinstitut legt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Banken oder AGB-Sparkassen) und die Datenschutzerklärung nach DSGVO Art. 13 bei. Der Antragsteller bestätigt mit der Unterschrift deren Kenntnisnahme. Besonders relevant: Bankgeheimnis (§ 1 Abs. 24 KWG), SCHUFA-Auskunftsklausel und Einverständnis zur automatischen Saldenabfrage für den Dispo.
**7. Unterschrift und Datum** Eigenhändige Unterschrift mit Ort und Datum. Bei Online-Anträgen: qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung (EU 910/2014) oder videogestützter Unterschriftsprozess. Das Kreditinstitut sendet nach Antragsgenehmigung die Kontonummer (IBAN nach ISO 13616) und den Kontoführungsvertrag postalisch oder digital zu.
**8. Online-Banking-Aktivierung** Bei gewünschtem Online-Zugang: Vereinbarung des PSD2-konformen Authentifizierungsverfahrens (BGB § 675k Abs. 2 — starke Kundenauthentifizierung). Deutsche Banken nutzen überwiegend pushTAN-Apps, ChipTAN oder SecurePlus-Verfahren, die dem technischen Regulierungsstandard (RTS) der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entsprechen.
So füllen Sie Ihr Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland aus
So füllen Sie den Girokonto-Eröffnungsantrag in Deutschland korrekt aus:
**Schritt 1: Identifikationsdaten prüfen und eintragen** Öffnen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass und tragen Sie alle Daten buchstabengenau ein. Achten Sie auf Umlaute (ä, ö, ü) und Sonderzeichen — viele Systeme kennen keine Umlaute und verlangen die alternative Schreibweise (ae, oe, ue). Überprüfen Sie, ob Ihr Ausweis noch mindestens 6 Monate gültig ist; abgelaufene Ausweise werden von keiner Bank akzeptiert.
**Schritt 2: Steuer-ID bereithalten** Ihre 11-stellige Steueridentifikationsnummer finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, auf dem Brief des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Sie haben keine Steuer-ID? Dann beantragen Sie sie kostenlos beim BZSt online unter www.bzst.de — die Zusendung dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen.
**Schritt 3: GwG-Erklärungen wahrheitsgemäß abgeben** Beantworten Sie alle drei GwG-Pflichtfragen vollständig und wahrheitsgemäß. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als PEP gelten (z.B. als kommunaler Bürgermeister, Richter oder Mitglied eines Aufsichtsrats eines staatlichen Unternehmens), beraten Sie sich vorab mit einem Rechtsanwalt der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben.
**Schritt 4: Kontoart und Dispo sorgfältig wählen** Überlegen Sie, welche Kontoart Ihren Bedürfnissen entspricht. Das Basiskonto nach ZKG § 31 ist bei negativer SCHUFA sinnvoll, hat aber eingeschränkte Funktionen. Für den Dispositionsrahmen gilt: Beantragen Sie nur so viel, wie Sie monatlich verdienen — die übliche Richtgröße ist das zwei- bis dreifache Nettomonatsgehalt. Höhere Dispos erhöhen die Zinsbelastung (aktuell 8–12 % p.a. je nach Institut).
**Schritt 5: Legitimationsverfahren auswählen** Wählen Sie das für Sie bequemste Identifikationsverfahren. VideoIdent ist 24/7 verfügbar und dauert ca. 10 Minuten; PostIdent erfordert einen Gang zur Deutschen Post und ist auf Öffnungszeiten beschränkt; eID ist am schnellsten, setzt aber ein NFC-fähiges Smartphone und eine aktivierte Online-Ausweisfunktion voraus (Aktivierung beim Bürgeramt).
**Schritt 6: Antrag einreichen und Bestätigung abwarten** Nach Einreichung prüft die Bank Ihren Antrag — das Kreditinstitut hat keine gesetzliche Annahmepflicht (außer beim Basiskonto). Die reguläre Bearbeitungszeit beträgt 3 bis 10 Werktage. Bei Onlinebanken teils innerhalb von Stunden. Sie erhalten schriftliche Annahmebestätigung, IBAN, Kontonummer und Zugangsdaten für das Online-Banking separat per Post (Sicherheitsgründe).
Rechtliche Anforderungen für Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland
Der Girokonto-Eröffnungsantrag in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**BGB §§ 675c–676c (Zahlungsdiensterahmenvertrag):** Das Herzstück des deutschen Zahlungsdiensterechts, umgesetzt aus der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2. § 675f definiert den Zahlungsdiensterahmenvertrag; § 675h regelt das Recht zur ordentlichen Kündigung (Kündigungsfrist 2 Monate); § 675i das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei wichtigem Grund; § 675u die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (Schadensersatzpflicht des Kreditinstituts bei nicht autorisierter Transaktion innerhalb von 1 Werktag).
**GwG §§ 10–11 (Sorgfaltspflichten):** § 10 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet zur Identitätsfeststellung; § 11 Abs. 4 benennt die zu erhebenden Informationen. Bei erhöhtem Geldwäscherisiko (PEP, Hochrisikodrittstaat nach GwG Anlage 2) greifen verstärkte Sorgfaltspflichten nach GwG § 15, die zusätzliche Dokumentation erfordern.
**ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz):** § 1 Abs. 17 definiert den Begriff „Zahlungskonto“. Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute) bedürfen nach ZAG §§ 10–11 der Zulassung durch die BaFin.
**ZKG § 31 (Basiskonto):** Das Zahlungskontengesetz (in Kraft seit 19. September 2016) verpflichtet alle zugelassenen Kreditinstitute in Deutschland, ein Basiskonto auf Antrag zu eröffnen. Ablehnungsgründe sind abschließend in ZKG § 34 geregelt (z.B. Geldwäscherisiko, Straftaten gegen die Bank). Verbraucher können bei ungerechtfertigter Ablehnung die BaFin einschalten.
**AO § 154 Abs. 2a (Steuer-ID):** Kreditinstitute sind seit 1. Januar 2018 verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO) jedes Kontoinhabers zu erheben und zu speichern. Bei Nichtvorhandensein: Pflicht zur unverzüglichen Nachreichung. Diese Vorschrift dient dem automatischen Informationsaustausch nach CRS und FATCA.
**DSGVO Art. 5–9 und BDSG:** Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Kontoeröffnung unterliegt der DSGVO. Kreditinstitute müssen nach DSGVO Art. 13 vor Datenerhebung über Zweck, Rechtsgrundlage und Rechte des Betroffenen informieren. Das Recht auf Datenlöschung (DSGVO Art. 17) ist bei Bankkonten durch § 257 HGB (10 Jahre Aufbewahrungspflicht) eingeschränkt.
Häufige Fehler bei Ihrem Girokonto-Eröffnungsantrag Deutschland
Häufige Fehler beim Girokonto-Eröffnungsantrag in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:
**Abgelaufener Ausweis:** Viele Antragsteller bemerken nicht, dass ihr Personalausweis bereits abgelaufen ist. Prüfen Sie das Ablaufdatum rechtzeitig — die Beantragung eines neuen Personalausweises beim Bürgeramt dauert 2 bis 6 Wochen. Ohne gültigen Lichtbildausweis ist keine Kontoeröffnung möglich.
**Steuer-ID fehlt oder ist falsch:** Die Steuer-ID ist 11-stellig und beginnt nie mit 0. Verwechseln Sie sie nicht mit der Steuernummer (variable Länge, Bundesland-abhängig). Ohne korrekte Steuer-ID wird der Antrag abgelehnt oder das Konto eingefroren.
**Falsche PEP-Angaben:** PEP-Status wird unterschätzt: Nicht nur aktive Bundestagsabgeordnete oder Bürgermeister, sondern auch ehemalige Amtsträger bis zu 1 Jahr nach Amtsende, Vorstände staatlicher Unternehmen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) fallen unter GwG § 1 Abs. 12. Falsche Verneinung des PEP-Status kann als Geldwäschebegünstigung gewertet werden.
**Postfach als Wohnanschrift angegeben:** Banken akzeptieren ausschließlich Wohnanschriften mit Straße, Hausnummer und Postleitzahl. Ein Postfach ist nach GwG § 11 Abs. 4 unzulässig, da die tatsächliche Wohnanschrift des Kontoinhabers identifizierbar sein muss.
**Falsches Legitimationsverfahren gewählt:** VideoIdent erfordert eine stabile Internetverbindung, ein Smartphone oder Laptop mit Kamera und ein gültiges Ausweisdokument. Technische Probleme beim VideoIdent-Versuch führen nicht automatisch zu einer Wiederholungsmöglichkeit — prüfen Sie vorab die technischen Anforderungen des Anbieters. Das PostIdent-Verfahren ist eine sichere Alternative ohne technische Voraussetzungen.
**Dispositionsrahmen überschätzt:** Ein zu hoher Dispo verleitet zur Dauerverschuldung bei Zinssätzen von 8–12 % p.a. Beantragen Sie maximal das zweifache Nettoeinkommen. Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) und das Amtsgericht als Insolvenzgericht (InsO § 17) kennen zahlreiche Fälle, in denen überhöhte Dispositionsrahmen zur privaten Insolvenz geführt haben.
Quellen und Zitate
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Ja. Seit dem 19. September 2016 haben nach ZKG § 31 alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU — einschließlich Obdachloser, Asylsuchender, Überschuldeter und Personen mit negativem SCHUFA-Eintrag — Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos bei jedem in Deutschland zugelassenen Kreditinstitut. Das Kreditinstitut darf nur aus den abschließend in ZKG § 34 genannten Gründen ablehnen, etwa bei nachgewiesener Geldwäsche oder Straftaten gegen das Institut. Ungerechtfertigte Ablehnung kann bei der BaFin (Beschwerde an bafin.de) und dem Bundesministerium der Finanzen angezeigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 39/13) und das Landgericht Frankfurt (Az. 2-25 O 197/14) haben den Basiskontenanspruch in mehreren Urteilen gestärkt.
Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine lebenslange, unveränderliche 11-stellige Nummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben wird. Sie beginnt nicht mit 0 und ist nicht identisch mit der Steuernummer (die sich bei Finanzamtwechsel ändert). Seit dem Jahressteuergesetz 2010 wird die Steuer-ID bei der Geburt automatisch vergeben. Sie finden Ihre Steuer-ID auf Einkommensteuerbescheiden, Lohnsteuerbescheinigungen oder auf dem Schreiben des BZSt. Wenn Sie Ihre Steuer-ID nicht finden, können Sie sie kostenlos beim BZSt unter www.bzst.de anfordern — die postalische Zusendung dauert etwa 4 bis 6 Wochen. Seit 2018 ist die Angabe der Steuer-ID nach § 154 Abs. 2a AO bei jeder Kontoeröffnung gesetzlich verpflichtend.
Für die Eröffnung eines Girokontos in Deutschland benötigen Sie mindestens: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (Dokument darf bei Antragstellung nicht abgelaufen sein); die Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO); bei Direktbanken zusätzlich Smartphone oder Laptop mit Kamera für VideoIdent. Manche Banken verlangen zusätzlich einen Gehaltsnachweis (letzten 3 Lohnzettel) für die Dispo-Bewilligung oder eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts als Adressnachweis. Bei Studenten: Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule. Bei Ausländern aus Drittstaaten: gültiger Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG §§ 16–38). Für das Basiskonto nach ZKG § 31 genügt grundsätzlich ein amtliches Lichtbildausweis — auch ohne feste Wohnanschrift (für Obdachlose akzeptiert die Bank oft eine c/o-Adresse einer Sozialbehörde).
Der Dispositionsrahmen (umgangssprachlich „Dispo“) ist der vom Kreditinstitut genehmigte Überziehungskredit auf dem Girokonto, der in Anspruch genommen werden kann, ohne vorherige Einzelgenehmigung. Rechtsgrundlage ist BGB §§ 504–505 (vereinbarte und geduldete Überziehung). Der Dispokredit ist sehr teuer: Deutsche Kreditinstitute berechnen derzeit im Durchschnitt 8–12 % Zinsen p.a., bei manchen Instituten bis zu 14 %. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, den Dispo möglichst nicht oder nur vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Als Richtwert gilt: maximal das zwei- bis dreifache monatliche Nettoeinkommen als Disporahmen — und den Dispo nur für kurze Überbrückungen nutzen. Liegt der Kontostand dauerhaft im negativen Bereich, empfehlen Schuldnerberatungsstellen (z.B. der Caritas oder der AWO) die Umschuldung in einen günstigeren Ratenkredit nach BGB § 491.
Ja. Die Bank kann das Girokonto nach BGB § 675h ordentlich mit einer Frist von mindestens 2 Monaten kündigen — eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei einem Basiskonto nach ZKG § 31 sind die Kündigungsgründe auf die in ZKG § 34 abschließend genannten Tatbestände beschränkt (Geldwäsche, schwerwiegende Verstöße gegen Vertragsbedingungen, keine Nutzung über 24 Monate). Der Kontoinhaber kann hingegen jederzeit kündigen. Nach Kündigung hat der Kontoinhaber nach ZKG §§ 20–26 Anspruch auf kostenlose Kontowechselhilfe zur neuen Bank. Wichtig: Nach Kündigung sind alle Daueraufträge und Lastschriftmandate beim neuen Institut neu einzurichten oder per Kontowechselhilfe zu übertragen.
Das Basiskonto ist ein gesetzlich garantiertes Zahlungskonto nach ZKG § 31 (Zahlungskontengesetz), das alle in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute Personen mit rechtmäßigem EU-Aufenthalt anbieten müssen. Es ermöglicht SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften (als Zahler), den Zugang zu einem Zahlungsinstrument (Girokarte) und laufende Kontoumsätze. Der Anspruch besteht unabhängig von Bonität, SCHUFA-Eintrag, Einkommen oder Vermögen — auch Obdachlose, Asylsuchende und Personen nach Privatinsolvenz haben Anspruch. Einzige Ablehnungsgründe nach ZKG § 34: schwerwiegende Straftaten gegen das Institut, bereits bestehendes Konto bei demselben Institut, nachgewiesene Geldwäscheabsicht. Werden Sie zu Unrecht abgewiesen, wenden Sie sich an die BaFin unter bafin.de/verbraucher — die BaFin kann die Bank zur Eröffnung anweisen.
Mit dem Tod des Kontoinhabers geht das Kontoguthaben nach BGB § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) auf die Erben über. Die Bank friert das Konto in der Regel ein, bis sie offiziell über den Tod informiert wurde und ein Erbnachweis (Erbschein des Nachlassgerichts nach BGB § 2353 oder notarielle Erbschaftsurkunde) vorgelegt wird. Hat der Kontoinhaber eine postmortale Bankvollmacht (BGH XI ZR 184/09) erteilt, kann der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Tod dringende Zahlungen (Bestattungskosten, laufende Verbindlichkeiten) begleichen, ohne auf den Erbschein zu warten. Ohne Vollmacht dauert die Sperrung des Kontos bis zur Vorlage des Erbscheins manchmal mehrere Monate — ein erhebliches praktisches Problem für Hinterbliebene. Daher empfiehlt sich die rechtzeitige Erteilung einer postmortalen Bankvollmacht kombiniert mit einer Vorsorgevollmacht.
PEP steht für „Politisch exponierte Person“ (Political Exposed Person) nach GwG § 1 Abs. 12. Banken sind gesetzlich verpflichtet, nach dem PEP-Status zu fragen, weil PEPs einem erhöhten Korruptions- und Geldwäscherisiko ausgesetzt sind. Als PEP gelten: Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, Parlamentsabgeordnete (Bundes- und Landesebene), hochrangige Richter (z.B. Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof), Botschafter, hohe Militärangehörige, Vorstände und Aufsichtsräte staatlicher Unternehmen — und zwar bis zu 1 Jahr nach dem Ende der Funktion. Außerdem fallen enge Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern) und enge Geschäftspartner von PEPs darunter. Bei PEP-Einstufung sind verstärkte Sorgfaltspflichten nach GwG § 15 anzuwenden: erhöhte Dokumentation, Genehmigung durch das Senior Management der Bank, intensivere Überwachung der Transaktionen. Konto wird nicht abgelehnt — es werden nur zusätzliche Prüfungsschritte vorgenommen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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