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Zustiftungsvertrag Deutschland

Zustiftungsvertrag

Bundesrepublik Deutschland — §§ 516, 525, 80 BGB; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b; EStG § 10b

Urkundenkopf

ZUSTIFTUNGSVERTRAG

gemäß §§ 516, 525, 80 BGB; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b; EStG § 10b

Bundesrepublik Deutschland

Geschlossen in [Ort] am [Datum]

Vertragsparteien

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

Zustifter: [Zustifter Name], geboren am [Zustifter Geburtsdatum], wohnhaft: [Zustifter Adresse], Steuerliche ID: [Steuer-ID].

Stiftung: [Stiftungsname], vertreten durch: [Stiftungsvertreter]. Gemeinnützigkeitsstatus: [Gemeinnützigkeitsstatus].

Zustiftung

§ 2 ZUSTIFTUNG (§§ 516, 80 BGB)

Der Zustifter [Zustifter Name] wendet der [Stiftungsname] folgende Zustiftung zu: [Zustiftungsbetrag] als [Zustiftungsart].

Verwendungszweck: [Verwendungszweck]. Die Übertragung erfolgt am [Zahlungsdatum].

Bei Zustiftung ins Grundstockvermögen: Die Zustiftung erhöht das Grundstockvermögen der Stiftung dauerhaft und ist nach § 83c BGB in ihrem Bestand zu erhalten. Bei zweckgebundener Spende: Die Stiftung verwendet die Mittel zeitnah (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) für den angegebenen Verwendungszweck und darf sie nicht für andere Zwecke einsetzen.

Steuerliche Abwicklung

§ 3 STEUERLICHE ABWICKLUNG (EStG § 10b; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b)

Zuwendungsbestätigung gewünscht: [Zuwendungsbestätigung]. Die [Stiftungsname] stellt dem Zustifter unverzüglich nach Eingang der Zustiftung eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß § 50 EStDV aus.

Bei gemeinnütziger Stiftung: Die Zuwendung ist nach EStG § 10b bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der Umsätze als Sonderausgabe abziehbar. Für Zustiftungen in den ersten 12 Monaten nach Errichtung einer neuen Stiftung: Sonderabzug bis 1 Mio. € über 10 Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG).

Bei gemeinnütziger Stiftung: Zuwendungen von Todes wegen und lebzeitige Schenkungen sind nach ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, sofern die Stiftung einen gültigen Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 besitzt.

Schluss

§ 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Zustiftung ist unwiderruflich, sobald der Betrag auf dem Konto der [Stiftungsname] eingegangen ist. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Unterschriften:

Zustifter: [Zustifter Name]

Stiftung — [Stiftungsname], vertreten durch: [Stiftungsvertreter]

(Ort, Datum: [Ort], den [Datum])

Zustifter

________________

Signature

Stiftungsvorstand

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Zustiftungsvertrag Deutschland?

Der Zustiftungsvertrag in Deutschland unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Spende dadurch, dass er eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Zustifter und der Stiftung begründet: Bei der Zustiftung ins Grundstockvermögen erhöht der überwiesene Betrag dauerhaft das Kapital der Stiftung und ist nach dem Grundsatz der Vermögenserhaltung (§ 83c BGB) nicht ausschüttbar — nur die Erträge des erhöhten Grundstocks fließen dem Stiftungszweck zu. Der Zustifter finanziert damit künftige Stiftungsarbeit ohne Zeitdruck. Bei der zweckgebundenen Spende ist die Stiftung verpflichtet, die Mittel zeitnah für den vereinbarten Zweck zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Steuerlich ist der Zustiftungsvertrag in Deutschland besonders attraktiv: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind nach EStG § 10b als Sonderausgaben bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der Umsätze abzugsfähig. Für Zustiftungen in den ersten 12 Monaten nach Errichtung einer neuen Stiftung erlaubt § 10b Abs. 1a EStG einen erhöhten Sonderabzug bis zu 1 Mio. €, der auf bis zu 10 Veranlagungszeiträume verteilt werden kann. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in zahlreichen Schreiben und Erlassen die Details der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Stiftungszuwendungen präzisiert.

Von der Erbschafts- und Schenkungsteuer sind Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen nach ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b vollständig befreit — sowohl lebzeitige Schenkungen als auch Erbschaften und Vermächtnisse. Voraussetzung: Die empfangende Stiftung muss einen gültigen Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzamts besitzen. Ist die empfangende Stiftung keine gemeinnützige, sondern eine privatnützige Familienstiftung, gilt die Steuerbefreiung nicht — die Zuwendung unterliegt dann der regulären Schenkungsteuer nach ErbStG §§ 7, 15.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen (www.stiftungen.org) hat Muster-Zustiftungsvereinbarungen veröffentlicht, an denen sich die Praxis orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Februar 2023 die aktuellen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV veröffentlicht — ohne dieses Muster ist der steuerliche Abzug nicht möglich.

Wann brauchen Sie Zustiftungsvertrag Deutschland?

Ein Zustiftungsvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt:

**Steueroptimierte Vermögensübergabe an eine Stiftung:** Wer einer gemeinnützigen Stiftung Vermögen zuwenden will und dabei den maximalen Steuervorteil realisieren möchte, nutzt den Zustiftungsvertrag. Für den Abzug nach EStG § 10b ist eine formelle Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) erforderlich. Bei größeren Beträgen, die den Jahresabzugshöchstbetrag übersteigen, ist der Vortragsmechanismus nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG zu nutzen — Überschüsse werden in Folgejahre übertragen.

**Nachlassplanung zugunsten einer Stiftung:** Wer Vermögen testamentarisch einer gemeinnützigen Stiftung hinterlassen will, kann bereits zu Lebzeiten mit einem Zustiftungsvertrag eine Verbindung zur Stiftung knüpfen und die Abwicklung des Vermächtnisses vorbereiten. Die Zuwendung von Todes wegen an eine gemeinnützige Stiftung ist nach ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b erbschaftsteuerfrei — das Vermächtnis kommt der Stiftung ohne steuerliche Einbußen vollständig zugute.

**Kapitalerhöhung einer bestehenden Stiftung:** Bestehende Stiftungen mit kleinem Grundstockvermögen können durch Zustiftungen von Förderern ihr Kapital dauerhaft erhöhen und damit die langfristige Ertragsbasis stärken. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen berichtet, dass Zustiftungen ein wichtiges Instrument für kleine und mittlere Stiftungen sind, ihr Vermögen über die Gründergeneration hinaus zu sichern.

**Philanthropische Partnerschaft:** Unternehmer und Mäzene, die eine dauerhafte philanthropische Wirkung erzielen wollen, ohne selbst eine Stiftung zu errichten, geben als Zustifter einer bereits etablierten Stiftung Kapital. Der Zustiftungsvertrag regelt ggf. besondere Namensnennungsrechte (Namenstiftung oder Fonds innerhalb der Stiftung), Mitspracherechte oder Berichtspflichten der Stiftung gegenüber dem Zustifter.

**Anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen, Nachlässen:** Zustiftungen werden oft anlässlich besonderer Lebensereignisse geleistet — runde Geburtstage, Unternehmens-Jubiläen, Schenkungen statt Hochzeitsgeschenken oder als Bestandteil eines Nachlasses. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat eine Kampagne "Stiften statt Schenken" lanciert, die diese Praxis fördert.

**Unternehmensspenden:** Körperschaften (GmbH, AG) können Zustiftungen nach EStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben absetzen (bis zu 20 % des Gewinns oder 4 ‰ der Umsätze). Zustiftungen von Unternehmen an gemeinnützige Stiftungen im Bereich Wissenschaft, Bildung oder Kunst sind ein gängiges Corporate-Responsibility-Instrument.

**Errichtung eines Stiftungsfonds (Dachstiftung):** Viele große gemeinnützige Stiftungen (z.B. Bürgerstiftungen) erlauben Zustiftern, im Rahmen eines Zustiftungsvertrags einen eigenen Fonds innerhalb der Dachstiftung zu errichten — mit individuell benanntem Zweck, ggf. eigenem Namen und separater Rechnungslegung, aber unter dem gemeinnützigen Dach der Dachstiftung. Diese Lösung erleichtert gemeinnütziges Engagement ohne die Komplexität einer eigenständigen Stiftungsgründung.

Was gehört in Ihr Zustiftungsvertrag Deutschland?

Ein wirksamer Zustiftungsvertrag in Deutschland nach §§ 516, 80 BGB enthält folgende Pflichtbestandteile und empfohlene Elemente:

**1. Vollständige Personalien von Zustifter und Stiftung** Zustifter und Stiftung (vertreten durch den Vorstand nach § 84 BGB) müssen vollständig identifiziert sein. Für die steuerliche Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV benötigt die Stiftung zudem die Steuerliche Identifikationsnummer des Zustifters (§ 139b AO).

**2. Betrag und Art der Zustiftung** Der Zustiftungsvertrag muss klarstellen, ob es sich um eine Zustiftung ins Grundstockvermögen (dauerhaft gebunden, § 83c BGB) oder eine zweckgebundene Spende (zeitnah zu verwenden, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) handelt. Die Unterscheidung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung und für die Verpflichtung der Stiftung gegenüber dem Finanzamt.

**3. Verwendungszweck bei zweckgebundenen Spenden** Ist die Zustiftung zweckgebunden, muss der Zustiftungsvertrag den Verwendungszweck präzise benennen. Die Stiftung ist verpflichtet, die Mittel ausschließlich für diesen Zweck einzusetzen. Abweichungen führen zu einem Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht (§ 55 AO) und können die Aberkennung der Gemeinnützigkeit riskieren.

**4. Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)** Die Stiftung ist verpflichtet, dem Zustifter unverzüglich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (BMF-Schreiben vom 6. Februar 2023, aktuelle Muster) auszustellen. Ohne diese Bestätigung ist der steuerliche Abzug nach EStG § 10b nicht möglich. Die Bestätigung muss enthalten: Namen und Adresse des Zustifters, Datum und Betrag der Zuwendung, Stiftungsname und -adresse, Freistellungsbescheid-Datum und zuständiges Finanzamt.

**5. Steuerliche Abzugsfähigkeit (EStG § 10b)** Bei gemeinnützigen Stiftungen: Abzug bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der Umsätze. Überschüsse werden auf Folgejahre vorgetragen. Für Zustiftungen in neue Stiftungen in den ersten 12 Monaten nach Errichtung: erhöhter Sonderabzug bis 1 Mio. € nach § 10b Abs. 1a EStG. BMF-Schreiben präzisieren Einzelheiten der Abzugsfähigkeit.

**6. Steuerbefreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b)** Bei gemeinnützigen Stiftungen: vollständige Steuerbefreiung. Der Freistellungsbescheid der Stiftung (KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9) muss aktuell sein. Auf forms-legal.com finden Sie vollständige Musterverträge für Zustiftungen mit allen steuerrechtlich korrekten Klauseln.

**7. Unwiderruflichkeit nach Zahlungseingang** Die Zustiftung ist unwiderruflich, sobald der Betrag auf dem Konto der Stiftung eingegangen ist. Vor Zahlungseingang kann der Zustifter die Zustiftung nach § 530 BGB analog widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (grober Undank). Nach Eingang: kein Widerruf möglich.

**8. Namensfonds (Fonds innerhalb der Stiftung)** Große gemeinnützige Stiftungen ermöglichen Zustiftern, einen nach ihnen benannten Fonds innerhalb der Stiftung einzurichten. Der Zustiftungsvertrag sollte in diesem Fall die Fondsbezeichnung, die Berichtspflichten der Stiftung gegenüber dem Zustifter und ggf. ein Mitspracherecht bei der Verwendung der Fondserträge festlegen.

**9. Rechenschaftspflicht der Stiftung** Der Zustiftungsvertrag kann eine jährliche Berichtspflicht der Stiftung gegenüber dem Zustifter vorsehen — insbesondere bei größeren Beträgen oder zweckgebundenen Spenden. Eine transparente Berichterstattung stärkt das Vertrauen des Zustifters und fördert künftige Zustiftungen.

**10. Sachzustiftungen (Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke)** Sachzustiftungen erfordern eine Bewertung des Sachgegenstands. Bei Immobilien: Übertragung per notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) + Grundbuchumschreibung (§ 873 BGB); Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich an (GrEStG). Bei Wertpapieren: Depotübertragung auf Stiftungsdepot. Sachzustiftungen werden zum Zeitwert bewertet; der Zustifter kann den Zeitwert als Sonderausgabe abziehen (§ 10b Abs. 3 EStG).

So füllen Sie Ihr Zustiftungsvertrag Deutschland aus

Den Zustiftungsvertrag in Deutschland erstellen Sie Schritt für Schritt:

**Schritt 1: Stiftung auswählen und Gemeinnützigkeit prüfen** Wählen Sie eine staatlich anerkannte, gemeinnützige Stiftung. Prüfen Sie, ob die Stiftung einen aktuellen Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 hat — nur dann ist der Spendenabzug nach EStG § 10b und die Steuerbefreiung nach ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b möglich. Der Freistellungsbescheid sollte nicht älter als 3 Jahre sein (§ 60a AO: Feststellungsbescheid). Den Gemeinnützigkeitsstatus können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder beim zuständigen Finanzamt der Stiftung abfragen.

**Schritt 2: Zustifter und Betrag eintragen** Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Anschrift und Ihre Steuerliche Identifikationsnummer ein. Legen Sie den Betrag und die Art der Zustiftung fest: Grundstockvermögen (dauerhaft) oder zweckgebundene Spende (zeitnah zu verwenden).

**Schritt 3: Verwendungszweck festlegen (bei zweckgebundener Spende)** Bei Projektspenden: Beschreiben Sie den Verwendungszweck präzise. Die Stiftung ist an diese Vorgabe gebunden. Zu enge Zweckvorgaben können die Stiftung in Schwierigkeiten bringen, wenn das Projekt scheitert — besser: Zweck in einem breiter gefassten Rahmen formulieren.

**Schritt 4: Steuerliche Konsequenzen prüfen** Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, in welchem Jahr der Abzug am günstigsten ist. Bei Beträgen über dem Jahresabzugshöchstbetrag: Vortrag auf Folgejahre nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG. Bei Unternehmensspenden: § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG beachten.

**Schritt 5: Vertrag unterzeichnen und Zahlung vornehmen** Unterzeichnen Sie den Zustiftungsvertrag von beiden Seiten (Zustifter und Stiftungsvorstand). Überweisen Sie den Betrag auf das Stiftungskonto mit dem Verwendungszweck aus dem Vertrag. Die Stiftung stellt nach Eingang die Zuwendungsbestätigung aus.

**Schritt 6: Zuwendungsbestätigung für Steuererklärung aufbewahren** Bewahren Sie die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster (§ 50 EStDV) für Ihre Einkommensteuererklärung auf. Das Finanzamt kann die Vorlage der Bestätigung verlangen. Elektronische Zuwendungsbestätigungen sind zulässig, wenn das Finanzamt der Stiftung zustimmt (BMF-Schreiben vom 6. Februar 2023).

Häufige Fehler bei Ihrem Zustiftungsvertrag Deutschland

Häufige Fehler beim Zustiftungsvertrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Fehlender oder veralteter Freistellungsbescheid:** Wer ohne Prüfung des Freistellungsbescheids zustiftet, riskiert, dass die Zuwendungsbestätigung steuerlich nicht anerkannt wird. Immer den aktuellen Freistellungsbescheid der Stiftung vor der Zustiftung einholen.

**Falsche Zuwendungsbestätigung:** Eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung (falsches Muster, fehlende Angaben) ist steuerlich nicht anerkannt. Die Stiftung muss das aktuelle amtliche Muster gemäß BMF-Schreiben vom 6. Februar 2023 verwenden. Zustifter sollten die Bestätigung auf Vollständigkeit prüfen.

**Verwechslung Grundstockvermögen vs. Spende:** Wer eine Zustiftung ins Grundstockvermögen leistet, kann die Mittel nicht zurückfordern — sie sind dauerhaft gebunden. Wer eine zweckgebundene Spende leisten will, sollte dies klar vereinbaren. Verwechslungen führen zu Missverständnissen zwischen Zustifter und Stiftung.

**Keine Berücksichtigung des Jahreshöchstbetrags:** Wer einen Betrag zustiftet, der den jährlichen Abzugshöchstbetrag (20 % der Einkünfte) deutlich übersteigt, ohne den Vortragsmechanismus (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG) zu nutzen, verschenkt steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Steuerberater sollte den optimalen Zahlungszeitpunkt und die Aufteilung auf mehrere Jahre prüfen.

**Sachzustiftung ohne Bewertungsgutachten:** Bei Sachzustiftungen (Immobilien, Kunstwerke, Unternehmensbeteiligungen) ist ein aktuelles Bewertungsgutachten für die steuerliche Zuwendungsbestätigung zwingend. Ohne Bewertung kann die Stiftung keine korrekte Bestätigung ausstellen, und der Abzug wird vom Finanzamt verweigert.

**Fehlende Zweckbindungsklausel bei Projektspenden:** Wer eine zweckgebundene Spende leisten will, ohne dies im Zustiftungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, hat keine rechtliche Handhabe, wenn die Stiftung die Mittel für andere Zwecke verwendet. Klare, schriftliche Zweckbindung ist rechtlich und steuerlich unverzichtbar.

**Praxistipp:** Der Bundesverband Deutscher Stiftungen bietet kostenlose Musterformulare für Zustiftungen und Zuwendungsbestaetigung an. Vor grösseren Zustiftungen ab 50.000 Euro empfiehlt sich eine Vorabauskunft beim zuständigen Finanzamt, ob die Stiftung tatsächlich gemeinnützig anerkannt ist. Die Einhaltung des Paragraphen 50 EStDV und des BMF-Schreibens vom 6. Februar 2023 ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Zustifter sollten ausserdem sicherstellen, dass der Zustiftungsvertrag alle nach Paragraph 10b EStG erforderlichen Angaben enthält, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 83c BGBDE official
  2. § 84 BGBDE official
  3. § 530 BGBDE official
  4. § 311b BGBDE official
  5. § 873 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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