Stiftungssatzung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — § 85 BGB; §§ 81, 26 BGB; StiftG der Länder
Kopf
STIFTUNGSSATZUNG
der [Stiftungsname]
gemäß § 85 BGB i.V.m. §§ 80, 81 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Bundesrepublik Deutschland
Stand: [Ort], den [Datum]
Name, Sitz, Zweck
§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM
Die Stiftung führt den Namen: [Stiftungsname]. Ab dem 1. Januar 2026 führt sie den Namenszusatz ,eingetragene Stiftung' oder ,e.S.' gemäß § 82a BGB.
Die Stiftung hat ihren Sitz in [Stiftungssitz] und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB.
§ 2 STIFTUNGSZWECK (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Zweck der Stiftung ist: [Stiftungszweck].
Die Stiftung verfolgt [Stiftungsart] Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO §§ 51 ff.). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 AO).
Vermögen
§ 3 STIFTUNGSVERMÖGEN (§ 83c BGB)
Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt: [Grundstockvermögen]. Es ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB).
Anlagerichtlinien: [Anlagerichtlinien]. Das Stiftungsvermögen ist nach dem Gebot der Erhaltung in Sachwert und Ertrag zu verwalten. Spekulative Anlagen, die den dauerhaften Erhalt des Grundstockvermögens gefährden, sind unzulässig.
Zustiftungen (Zuwendungen an das Grundstockvermögen) und Zuweisung von Mitteln in Rücklagen sind zulässig. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Vorstand
§ 4 VORSTAND (§ 84 BGB i.V.m. § 26 BGB analog)
Der Vorstand besteht aus [Vorstandsgröße] Person(en). Die Amtszeit beträgt [Amtszeit], Wiederwahl ist zulässig.
Vergütung: [Vergütungsmodell].
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB analog). Bei mehrköpfigem Vorstand: Gesamtvertretung, es sei denn, die Satzung sieht Einzelvertretung vor. Ist der Vorstand handlungsunfähig oder nicht ordnungsgemäß besetzt, bestellt die Stiftungsbehörde auf Antrag einen Notvorstand (§ 84a Abs. 1 BGB).
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Mittelverwendung verantwortlich. Er erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und Jahresabschluss für die zuständige Stiftungsbehörde.
Kuratorium
§ 5 KURATORIUM / BEIRAT
Kuratorium eingerichtet: [Kuratorium vorhanden].
Aufgaben des Kuratoriums: [Kuratoriumsaufgaben].
Satzungsänderung und Auflösung
§ 6 SATZUNGSÄNDERUNG (§ 85 BGB)
Satzungsänderungen können beschlossen werden durch: [Änderungskompetenz].
Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesstiftungsbehörde (§ 85 Abs. 2 BGB). Ab dem 1. Januar 2026 ist die Satzungsänderung zudem im Stiftungsregister gemäß § 82a BGB einzutragen. Zweckänderungen setzen voraus, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
§ 7 AUFLÖSUNG (§§ 87, 88 BGB)
Die Auflösung der Stiftung erfolgt nach Maßgabe der §§ 87, 88 BGB durch die zuständige Stiftungsbehörde. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an: [Anfallsberechtigter], der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schluss
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung ist Bestandteil des Stiftungsgeschäfts gemäß § 81 Abs. 1 BGB. Sie tritt mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung [Stiftungsname] durch die zuständige Landesstiftungsbehörde in Kraft (§ 82 BGB). Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten §§ 80 ff. BGB und das einschlägige Landesstiftungsgesetz.
Ausgestellt in [Ort], den [Datum]
Stifter / Vorstand
________________
Signature
Was ist Stiftungssatzung Deutschland?
Die Stiftungssatzung in Deutschland ist in BGB §§ 81 Abs. 1, 85 (Stiftungsverfassung) geregelt. Ohne eine vollständige, gesetzeskonforme Satzung kann die zuständige Landesstiftungsbehörde die staatliche Anerkennung der Stiftung verweigern (§ 82 Abs. 1 BGB). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) hat die Anforderungen an die Satzung als Anerkennungsvoraussetzung präzisiert. Die Satzung der Stiftung [Stiftungs Name] bindet nicht nur die aktuellen Organe, sondern auch alle zukünftigen Vorstände und Kuratoren — sie ist das dauerhaft gültige Verfassungsdokument der Stiftung.
Die Stiftungssatzung in Deutschland enthält nach § 85 BGB mindestens: den Namen und den Sitz der Stiftung, den Stiftungszweck (hinreichend bestimmt), die Regelungen über das Stiftungsvermögen einschließlich der Grundsätze seiner Verwaltung, die Bildung des Vorstands als Pflichtorgan sowie Regelungen über Satzungsänderungen. Seit der Reform 2021 muss die Satzung außerdem Regelungen über die Anfallsberechtigung bei Auflösung enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Satzungslücken durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB geschlossen werden können, soweit der mutmaßliche Stifterwille ermittelbar ist.
Ein besonderes Merkmal der Stiftungssatzung in Deutschland im Vergleich zu Gesellschaftsverträgen: Sie ist nach Anerkennung durch die Stiftungsbehörde schwer abänderbar. § 85 Abs. 2 BGB lässt Satzungsänderungen nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zu, und sie bedürfen stets der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die hohe Stabilität schützt den Stifterwillen dauerhaft — gilt aber auch als Begrenzung der Anpassungsfähigkeit an veränderte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verhältnisse. Das OVG NRW (Az. 16 A 2392/18) und das BayVGH (Az. 5 B 18.2712) haben Grundsatzentscheidungen zur Satzungsänderung und zur Grenze des Stifterwillens getroffen.
Von der Satzung zu unterscheiden ist die Stiftungsgeschäftsordnung, die der Vorstand meist eigenständig als internes Regelwerk erlässt und die Details der Vorstandsarbeit regelt (Einberufungsmodalitäten, Abstimmungsquoren, Protokollpflichten) — ohne dass eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die Satzung bildet den übergeordneten Rahmen, die Geschäftsordnung das operative Detail.
Wann brauchen Sie Stiftungssatzung Deutschland?
Eine Stiftungssatzung in Deutschland wird in folgenden Situationen unverzichtbar:
**Stiftungsgründung:** Jede Stiftungsgründung nach §§ 80 ff. BGB setzt eine vollständige Satzung voraus. Ohne sie ist das Stiftungsgeschäft unvollständig und die Anerkennung durch die Landesstiftungsbehörde ausgeschlossen (§ 82 Abs. 1 BGB). Die Bundesnotarkammer empfiehlt, die Satzung vor dem Notartermin mit einem auf Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu erarbeiten. Jede der 16 zuständigen Landesstiftungsbehörden prüft die Satzung auf Konformität mit dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz (BayStG, StiftG NRW, BerlStiftG etc.).
**Satzungsreform bestehender Stiftungen:** Ältere Stiftungssatzungen, die vor der Reform 2021 erstellt wurden, müssen an das neue Recht angepasst werden — insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Stiftungsregister (§ 82a BGB ab 2026), der Notvorstandsregelungen (§ 84a BGB) und der modernisierten Satzungsänderungsvoraussetzungen (§ 85 BGB n.F.). Versäumte Anpassungen können die Handlungsfähigkeit der Stiftung beeinträchtigen.
**Familienunternehmensnachfolge:** Die Doppelstiftung (gemeinnützige Stiftung + Familienstiftung als Unternehmensträger) erfordert eine aufeinander abgestimmte Satzungsgestaltung. Der BFH (II R 11/06) und der BGH (II ZR 175/57) haben die gesellschafts- und steuerrechtlichen Anforderungen an die Doppelstiftung entwickelt. Satzungsmängel in einer der beiden Stiftungen können die Steuerprivilegien der gemeinnützigen Stiftung gefährden.
**Nachfolgeplanung für Stiftungsorgane:** Fehlen klare Regelungen über die Besetzung des Vorstands nach Ausscheiden eines Mitglieds, droht Handlungsunfähigkeit der Stiftung. § 84a BGB ermächtigt die Stiftungsbehörde, bei mangelnder Vorstandsbesetzung einzugreifen und notfalls einen Notvorstand zu bestellen. Eine durchdachte Satzung verhindert dieses Szenario durch klare Nachfolgeregelungen.
**Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen:** Stiftungen, die steuerliche Privilegien nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 und EStG § 10b genießen wollen, müssen eine Satzung haben, die den Mustersatzungsklauseln des BMF-Schreibens entspricht. Das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) prüft die Satzung bei jeder Veranlagungsperiode. Eine satzungswidrige Mittelverwendung führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit für das betreffende Jahr (§ 63 Abs. 1 AO).
**Interkommunale oder unternehmensverbundene Stiftungen:** Bei Stiftungen, an denen mehrere Gründer oder ein Unternehmen beteiligt sind, müssen die Mitbestimmungsrechte der Gründer und Gesellschafter in der Satzung klar geregelt sein. Fehlen diese Regelungen, entstehen Governance-Konflikte, die die Stiftungsarbeit lähmen können.
Was gehört in Ihr Stiftungssatzung Deutschland?
Eine gesetzeskonforme Stiftungssatzung in Deutschland nach § 85 BGB enthält folgende Pflichtbestandteile und empfohlene Elemente:
**1. Name und Sitz (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)** Der Stiftungsname muss den Stiftungscharakter erkennen lassen. Irreführende Bezeichnungen (z.B. falsche Hinweise auf staatliche Herkunft oder gemeinnützige Tätigkeit) sind unzulässig. Ab 1. Januar 2026 führen alle eingetragenen Stiftungen den Namenszusatz "eingetragene Stiftung" oder die Abkürzung "e.S." gemäß § 82a BGB i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts.
**2. Stiftungszweck (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)** Der Zweck muss hinreichend bestimmt, dauerhaft erfüllbar und nicht gemeinwohlschädlich sein. Das BVerwG (6 C 3.14) hat präzisiert, was "hinreichend bestimmt" bedeutet. Bei Gemeinnützigkeit: Zweck muss einem der abschließend in AO § 52 aufgezählten Katalogzwecke entsprechen (Wissenschaft, Bildung, Kunst, Soziales, Umwelt etc.). Mustersatzungsklauseln für gemeinnützige Stiftungen veröffentlicht das BMF (Schreiben vom 14. März 2012).
**3. Vermögensverwaltung (§ 83c BGB)** Das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten. Die Satzung muss Anlagerichtlinien enthalten — konservativ, ausgewogen oder wachstumsorientiert. Spekulative Anlagen sind unzulässig, wenn sie den Kapitalerhalt gefährden. Die Stiftungsbehörde überwacht die Vermögensverwaltung; grobe Pflichtverletzungen können zur Amtsenthebung des Vorstands führen. Das BMF hat in Verwaltungsanweisungen Mindestanforderungen für die Vermögensanlage gemeinnütziger Stiftungen präzisiert.
**4. Vorstand als Pflichtorgan (§ 84 BGB, § 26 BGB analog)** Der Vorstand ist das einzige von Gesetzes wegen vorgeschriebene Organ (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung muss Regelungen zur Vorstandsgröße, zur Bestellungs- und Abberufungsmodalität, zur Amtszeit, zur Vergütung und zur Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung) enthalten. Bei Handlungsunfähigkeit des Vorstands kann die Stiftungsbehörde nach § 84a BGB eingreifen und einen Notvorstand bestellen.
**5. Weitere Organe (fakultativ)** Kuratorium, Beirat oder Stiftungsrat können als Kontroll- und Beratungsgremien in der Satzung vorgesehen werden. Sie dienen der Corporate Governance und stärken die Unabhängigkeit der Stiftungsführung. Die Aufgabenabgrenzung zwischen Vorstand (Geschäftsführung) und Kuratorium (Aufsicht) muss in der Satzung klar definiert sein. Das Kuratorium kann mit der Genehmigung von Jahresabschlüssen, Satzungsänderungsanträgen und der Vorstandswahl betraut werden.
**6. Mittelverwendung (§ 55 AO bei Gemeinnützigkeit)** Gemeinnützige Stiftungen müssen sicherstellen, dass alle Mittel zeitnah für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: Mittelverwendungsgebot, Grundsatz der Zeitnäher spätestens in den folgenden 2 Jahren). Zulässige Rücklagen sind begrenzt (§ 62 AO). Die Satzung sollte die Art zulässiger Mittelverwendung exemplarisch benennen.
**7. Satzungsänderung (§ 85 BGB)** Die Satzung muss ein Verfahren für Änderungen vorsehen. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Landesstiftungsbehörde. Zweckänderungen setzen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Ab 2026: Satzungsänderungen sind im Stiftungsregister einzutragen.
**8. Auflösung und Anfallsberechtigung (§§ 87, 88 BGB)** Die Satzung muss den Anfallsberechtigten benennen, an den das Vermögen bei Auflösung fällt. Bei gemeinnützigen Stiftungen muss der Anfallsberechtigte steuerbegünstigt sein (AO §§ 51 ff.). Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Stiftungssatzungs-Vorlage, die alle gesetzlichen Anforderungen nach § 85 BGB erfüllt.
**9. Berichtspflichten** Die Satzung sollte vorsehen, dass der Vorstand jährlich einen Tätigkeitsbericht und Jahresabschluss erstellt und an die Stiftungsbehörde übermittelt. Landesstiftungsgesetze (z.B. BayStG Art. 24, StiftG NRW § 6) regeln die konkreten Berichtspflichten.
**10. Stiftungsregister (§ 82a BGB ab 2026)** Ab 1. Januar 2026 müssen alle Stiftungen im bundeseinheitlichen Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz (BfJ) eingetragen sein. Die Satzung sollte dies antizipieren und die entsprechenden Anmeldepflichten dem Vorstand übertragen.
So füllen Sie Ihr Stiftungssatzung Deutschland aus
Die Stiftungssatzung in Deutschland erstellen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1: Grunddaten festlegen** Geben Sie den Namen und den Sitz der Stiftung ein. Prüfen Sie, ob der gewünschte Name bereits vergeben ist (Anfrage beim Stiftungsverzeichnis der Länder oder beim Bundesverband Deutscher Stiftungen). Der Sitz bestimmt die zuständige Landesstiftungsbehörde und das anwendbare Landesstiftungsgesetz.
**Schritt 2: Zweck formulieren** Formulieren Sie den Stiftungszweck präzise und dauerhaft erfüllbar. Bei Gemeinnützigkeit: Zweck aus AO § 52 wählen und mit dem BMF-Mustersatzungsklausel-Schreiben abgleichen. Konsultieren Sie einen auf Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater für die korrekte Formulierung.
**Schritt 3: Vermögen und Anlagerichtlinien bestimmen** Legen Sie das Grundstockvermögen und die Anlagerichtlinien fest. Konservative Anlagerichtlinien reduzieren das Verlustrisiko; wachstumsorientierte Richtlinien können höhere Erträge bei höherem Risiko erzielen. Die Anlagerichtlinien sollten der Stiftungsbehörde eine Prüfung ermöglichen.
**Schritt 4: Vorstand und weitere Organe strukturieren** Bestimmen Sie die Größe des Vorstands, die Amtszeit, das Bestellungs- und Abberufungsverfahren und die Vergütungsregelung. Überlegen Sie, ob ein Kuratorium als Kontrollorgan eingerichtet werden soll. Je größer das Vermögen und je komplexer die Stiftungsaufgaben, desto empfehlenswerter ist ein separates Kontrollorgan.
**Schritt 5: Satzungsänderung und Auflösung regeln** Bestimmen Sie, wer Satzungsänderungen beantragen kann (Vorstand, Kuratorium oder gemeinsam), und legen Sie den Anfallsberechtigten für den Auflösungsfall fest. Prüfen Sie bei gemeinnützigen Stiftungen, dass der Anfallsberechtigte steuerbegünstigt ist (AO §§ 51 ff.).
**Schritt 6: Rechtsprüfung und Einreichung** Lassen Sie die fertige Satzung von einem Fachanwalt für Stiftungsrecht oder einem Notar auf Konformität mit dem BGB (§§ 80 ff.), dem Abgabenrecht (AO §§ 51 ff.) und dem einschlägigen Landesstiftungsgesetz prüfen. Reichen Sie die Satzung zusammen mit dem Stiftungsgeschäft bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde ein.
Rechtliche Anforderungen für Stiftungssatzung Deutschland
Die Stiftungssatzung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Pflichtbestandteile nach § 85 BGB:** Die Satzung muss enthalten: Name und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Regelungen zum Stiftungsvermögen und seiner Verwaltung, Regelungen zur Bildung des Vorstands als Pflichtorgan, Regelungen zu Satzungsänderungen und zur Anfallsberechtigung bei Auflösung. Fehlen Pflichtbestandteile, kann die Stiftungsbehörde die Anerkennung nach § 82 Abs. 1 BGB verweigern.
**Satzungsänderungsvoraussetzungen (§ 85 Abs. 2 BGB):** Satzungsänderungen setzen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Die Stiftungsbehörde genehmigt jede Satzungsänderung; ohne Genehmigung ist sie unwirksam. Das OVG NRW (Az. 16 A 2392/18) und das BayVGH (Az. 5 B 18.2712) haben die Hürden für Satzungsänderungen präzisiert. Zweckänderungen sind besonders eng begrenzt.
**Stiftungsregister ab 2026 (§ 82a BGB):** Ab 1. Januar 2026 ist die Eintragung in das bundeseinheitliche Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz (BfJ) Pflicht. Satzungsänderungen und Orgänwechsel sind einzutragen. Das Register ist öffentlich zugänglich und ersetzt die bisherigen dezentralen Landesregister.
**Gemeinnützigkeitsrecht (AO §§ 51–68):** Bei gemeinnützigen Stiftungen muss die Satzung die steuerrechtlichen Anforderungen der §§ 51–68 AO erfüllen. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (IV D 4 – S 0442/07/0006:007) enthält Mustersatzungsklauseln, an denen sich die Satzungsgestaltung orientieren sollte. Das Finanzamt prüft die Satzung bei jeder Veranlagungsperiode.
**Vermögenserhalt (§ 83c BGB):** Das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten. Verstöße gegen das Gebot der Vermögenserhaltung können zur Haftung des Vorstands nach §§ 280 ff. BGB führen. Die Stiftungsbehörde kann bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen den Vorstand abberufen und einen Notvorstand bestellen (§ 84a BGB).
**Landesstiftungsgesetze:** Ergänzend zu den BGB-Vorschriften gelten die Landesstiftungsgesetze der 16 Bundesländer (z.B. BayStG, StiftG NRW, BerlStiftG). Sie regeln Details der Behördenaufsicht, der Berichtspflichten, der Anlagevorschriften und der Satzungsänderungsverfahren. Die Kenntnis des einschlägigen Landesstiftungsgesetzes ist für jeden Stiftungsvorstand Pflicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungssatzung Deutschland
Häufige Fehler bei der Stiftungssatzung in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Unvollständige Pflichtbestandteile:** Satzungen ohne Regelungen zur Anfallsberechtigung, zu Satzungsänderungen oder zur Vorstandsbestellung sind unvollständig. Die Stiftungsbehörde verweigert die Anerkennung. Vor der Einreichung sorgfältige Checkliste gegen § 85 BGB und das jeweilige Landesstiftungsgesetz abarbeiten.
**Zu enger oder zu weiter Stiftungszweck:** Ein zu enger Zweck kann die Stiftung in finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn sich die Verhältnisse ändern. Ein zu weiter Zweck (z.B. "allgemeines Wohl") erfüllt nicht das Bestimmtheitsgebot des § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Praxisbewährter Mittelweg: Hauptzweck eng formulieren, Nebenzwecke oder Ersatzzwecke für Ausnahmefälle benennen.
**Fehlende Governance-Regelungen:** Satzungen, die keine klaren Regelungen zur Beschlussfassung (Quorum, Mehrheiten, Einberufungsfristen) und zur Interessenkonfliktbehandlung enthalten, führen zu Governance-Problemen. Ein Kuratorium mit klaren Kompetenzen gegenüber dem Vorstand stärkt die Kontrolle.
**Nicht gemeinnützigkeitskonforme Formulierungen:** Wer von den BMF-Mustersatzungsklauseln abweicht, riskiert den Freistellungsbescheid. Kleine Abweichungen können große steuerliche Folgen haben. BMF-Schreiben vom 14. März 2012 als Pflichtlektüre vor jeder Satzungserstellung.
**Keine Anpassung an das neue Stiftungsrecht 2021:** Satzungen, die vor dem 1. Juli 2023 erstellt wurden, müssen auf die Neuerungen (Stiftungsregister, § 82a BGB; modernisierte Satzungsänderungsregeln, § 85 BGB; Notvorstand, § 84a BGB) angepasst werden. Versäumte Anpassungen können ab 2026 die Eintragung im Stiftungsregister verzögern oder blockieren.
**Fehlende Regelung für Interessenkonflikte:** Keine Stiftungssatzung sollte ohne eine Regelung zu Interessenkonflikten des Vorstands auskommen. Fehlt sie, können Selbstzwecke des Vorstands die Stiftungsarbeit beschädigen. Die BMJV-Empfehlungen für Stiftungsgovernance und der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) für Stiftungen bieten Orientierung.
**Praxistipp:** Die Stiftungssatzung sollte alle fünf bis sieben Jahre von einem auf Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Das reformierte Stiftungsrecht (BGBl. 2021 I S. 2947, in Kraft seit 1. Juli 2023) hat zahlreiche Änderungen gebracht. Konkret die neuen Regelungen zu Satzungsänderungen (Paragraph 85 BGB n.F.), zum Notvorstand (Paragraph 84a BGB n.F.) und zum Stiftungsregister (Paragraph 82a BGB, Inkrafttreten 1. Januar 2026) erfordern Anpassungen bestehender Satzungen. Auf forms-legal.com steht eine aktuelle Muster-Stiftungssatzung zur Verfügung, die alle Anforderungen des reformierten Rechts berücksichtigt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen empfiehlt regelmässige Satzungsreviews als Teil guter Stiftungsgovernance.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Stiftungssatzung selbst muss nicht zwingend gesondert notariell beurkundet werden — sie ist Bestandteil oder Anlage des Stiftungsgeschäfts nach § 81 BGB, das als Ganzes notariell beurkundet wird. In der Praxis beurkundet der Notar das Stiftungsgeschäft zusammen mit der Satzung in einem einheitlichen Akt. Ohne notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts ist auch die Satzung nicht Grundlage einer wirksamen Stiftungserrichtung (§ 125 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 BGB). Bei Satzungsänderungen nach Anerkennung der Stiftung ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung der geänderten Satzung erforderlich — wohl aber die Genehmigung der zuständigen Landesstiftungsbehörde nach § 85 Abs. 2 BGB. Ab 1. Januar 2026 sind Satzungsänderungen zusätzlich im Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz einzutragen (§ 82a BGB).
Der Stifter hat nach Anerkennung der Stiftung als eigenständige juristische Person keine übergeordnete Stellung mehr — er ist weder gesetzlicher Vertreter der Stiftung noch kann er Satzungsänderungen einseitig durchsetzen. Satzungsänderungen bedürfen nach § 85 Abs. 2 BGB einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse und der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde. Wer als Stifter weitgehenden Einfluss auf spätere Satzungsänderungen behalten will, muss dies im Stiftungsgeschäft und in der Satzung ausdrücklich verankern — z.B. durch eine Reservierungskompetenz des Stifters für Satzungsänderungsanträge. Das BayVGH (Az. 5 B 18.2712) hat klargestellt, dass der Stifter in der Satzung besondere Einflussmöglichkeiten auf Satzungsänderungen einräumen kann, solange dies mit der Selbstständigkeit der Stiftung vereinbar ist.
Das Stiftungsgeschäft nach § 81 BGB ist die einseitige Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen, und enthält die Kernelemente: Stiftername, Sitz, Zweck, Vermögen und Vorstandsbildung. Die Satzung nach § 85 BGB ist die Verfassung der Stiftung — ein wesentlich detaillierteres Regelwerk, das Organe, Entscheidungsverfahren, Mittelverwendung, Anlagerichtlinien, Satzungsänderungsverfahren und Auflösungsmodalitäten regelt. Nach der Reform 2021 ist die Satzung zwingend Bestandteil oder Anlage des Stiftungsgeschäfts. In der Praxis werden beide Dokumente gemeinsam vor dem Notar beurkundet. Das Stiftungsgeschäft ist die Gründungserklärung; die Satzung ist das dauerhaft gültige Verfassungsdokument. Nach der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde gilt die Satzung, nicht das Stiftungsgeschäft, als maßgebliches Dokument für alle Fragen der Stiftungsorganisation.
§ 84a BGB regelt den Fall, dass der Stiftungsvorstand nicht mehr ordnungsgemäß besetzt ist oder handlungsunfähig wird. Die zuständige Stiftungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen einen Notvorstand bestellen, der die Stiftung bis zur ordnungsgemäßen Neubesetzung vertritt. Der Notvorstand hat alle Rechte und Pflichten eines regulären Vorstands. Eine gut durchdachte Satzung enthält eine Nachfolgeregelung für den Vorstand, die das Eingreifen der Stiftungsbehörde überflüssig macht: Wer kann neue Vorstandsmitglieder berufen? Welche Mehrheiten sind erforderlich? Was gilt bei gleichzeitigem Ausfall mehrerer Vorstandsmitglieder? Das OVG NRW (Az. 16 A 2392/18) hat Grundsatzfragen zum Notvorstand und zur Stiftungsaufsicht geklärt. Prophylaktisch empfehlen Stiftungsexperten, einen Drittbenennungsberechtigten (z.B. einen Notar oder eine Kammer) als Ersatzlösung in der Satzung zu benennen.
Alle 16 Bundesländer haben eigene Landesstiftungsgesetze, die das BGB ergänzen. Die wichtigsten: Bayern (Bayerisches Stiftungsgesetz, BayStG, Art. 1 ff.), Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW), Baden-Württemberg (Stiftungsgesetz Baden-Württemberg, StiftG BW), Hessen (Hessisches Stiftungsgesetz, HStiftG), Niedersachsen (NStiftG), Berlin (BerlStiftG), Hamburg (HmbStiftG), Sachsen (SächsStiftG). Die Landesstiftungsgesetze regeln: die zuständige Stiftungsbehörde (Innenministerien, Bezirksregierungen, Senatsverwaltungen), die konkreten Berichtspflichten, Prüfungsrechte der Behörde, Vermögensanlagevorschriften und Stiftungsregisterführung (bis zur Einführung des bundeseinheitlichen Registers 2026). Trotz der Reform 2021 haben Landesrecht-Besonderheiten weiterhin Relevanz, insbesondere bei der Aufsicht und den Genehmigungsverfahren. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen (www.stiftungen.org) führt ein Verzeichnis aller Landesstiftungsgesetze mit aktuellen Texten.
Die Kontrolle der Mittelverwendung einer Stiftung in Deutschland erfolgt auf mehreren Ebenen. Intern: Das Kuratorium (sofern in der Satzung vorgesehen) überwacht den Vorstand, genehmigt den Jahresabschluss und kann bei Pflichtverletzungen eingreifen. Extern: Die zuständige Landesstiftungsbehörde übt die staatliche Rechtsaufsicht aus; sie prüft die jährlichen Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse. Das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) kontrolliert bei gemeinnützigen Stiftungen die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nach AO §§ 51–68, insbesondere das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) und die Beschränkung auf satzungsmäßige Zwecke. Satzungswidrige Mittelverwendung kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen (§ 63 AO) und persönliche Haftung des Vorstands nach §§ 280 ff. BGB auslösen. Bei größeren Stiftungen (Vermögen über 1 Mio. €) empfiehlt der Bundesverband Deutscher Stiftungen eine externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Nein — nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist der Vorstand das einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Stiftung. Ein Kuratorium, Beirat oder Stiftungsrat ist fakultativ. Dennoch empfehlen der Bundesverband Deutscher Stiftungen und auf Stiftungsrecht spezialisierte Anwälte für Stiftungen mit Vermögen über 500.000 € dringend die Einrichtung eines Kuratoriums, weil: (1) Es kontrolliert den Vorstand und schützt die Stiftung vor Missmanagement. (2) Es genehmigt wesentliche Entscheidungen (Jahresabschluss, Satzungsänderungsanträge). (3) Es stärkt die Governance und das Vertrauen von Spendern, Zustiftern und Finanzbehörden. (4) Es kann als Nachfolgeorgan für die Vorstandsnachfolge fungieren. Bei Familienstiftungen wird das Kuratorium oft als Instrument eingesetzt, um Familienangehörigen einen kontrollierten Einfluss zu sichern, ohne sie in die operative Geschäftsführung einzubeziehen. Das BMJV hat Empfehlungen für gute Stiftungsgovernance publiziert, die die Einrichtung eines Kontrollorgans empfehlen.
Die Erbersatzsteuer nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 trifft privatnützige Stiftungen (insbesondere Familienstiftungen) alle 30 Jahre. Sie wurde eingeführt, weil Stiftungen — anders als natürliche Personen — nicht dem regulären Erbschaftsteuerfall (Tod) unterliegen und das in der Stiftung gehaltene Vermögen sonst dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wäre. Die Steuer wird auf das fiktive steuerpflichtige Vermögen der Stiftung nach einem fiktiven Erbgang berechnet, wobei der persönliche Freibetrag von 800.000 € nach ErbStG § 15 Abs. 2 und die Steuerklasse I Anwendung finden. Der BMF hat die Berechnung im Schreiben vom 14. März 2012 (IV D 4 – S 0442/07/0006:007) präzisiert. Gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbersatzsteuer befreit (ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b). Die Stiftungssatzung sollte eine Rücklage für die Erbersatzsteuer vorsehen, damit die Zahlung die operative Stiftungstätigkeit nicht beeinträchtigt — Steuerberater empfehlen, die Erbersatzsteuer bereits bei der Stiftungsgründung in die Finanzplanung einzubeziehen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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