Stiftungsgeschäft Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — §§ 80, 81 BGB (n.F. seit 1.7.2023)
Urkundenkopf
STIFTUNGSGESCHÄFT
zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts
gemäß §§ 80, 81 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, n.F. seit 1. Juli 2023)
Bundesrepublik Deutschland
Verhandelt am [Beurkundungsdatum] vor [Notar Name], Notar mit dem Amtssitz in [Notar Amtssitz]
Stifter
§ 1 STIFTER
Stifter: [Stifter Name], geboren am [Stifter Geburtsdatum], wohnhaft: [Stifter Adresse].
Der Stifter erklärt hiermit seinen unwiderruflichen Willen, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB zu errichten.
Errichtungserklärung
§ 2 STIFTUNGSERRICHTUNG
Der Stifter errichtet hiermit die Stiftung mit dem Namen: [Stiftungsname].
Sitz der Stiftung: [Stiftungssitz].
Art der Stiftung: [Stiftungsart].
Stiftungszweck: [Stiftungszweck].
Stiftungsvermögen
§ 3 STIFTUNGSVERMÖGEN (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Der Stifter widmet der Stiftung unwiderruflich folgendes Grundstockvermögen: [Vermögensbetrag] in Form von: [Vermögensart].
Die Übertragung erfolgt am [Übertragungsdatum]. Das Grundstockvermögen ist nach § 83c BGB dauerhaft zu erhalten; nur die Erträge und Nutzungen dürfen für den Stiftungszweck verwendet werden.
Erster Vorstand
§ 4 ERSTER VORSTAND (§ 84 BGB)
Als erster Vorstandsvorsitzender der Stiftung wird bestellt: [Vorstand Name], wohnhaft: [Vorstand Adresse].
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Näheres regelt die Stiftungssatzung gemäß § 85 BGB.
Stiftungsbehörde
§ 5 ANERKENNUNG DURCH STIFTUNGSBEHÖRDE
Der Stifter beantragt die Anerkennung der Stiftung [Stiftungsname] mit Sitz in [Stiftungssitz] bei der zuständigen Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Landesstiftungsgesetz) sowie die Eintragung in das Stiftungsregister gemäß § 82a BGB (Inkrafttreten Stiftungsregister 1. Januar 2026).
Die Rechtsfähigkeit der Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde nach § 82 BGB.
Schluss
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Stiftungsgeschäft ist gemäß § 81 Abs. 1 BGB notariell zu beurkunden. Es wurde von [Notar Name] beurkundet und ist mit Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde wirksam. Dem Stiftungsgeschäft liegt eine Stiftungssatzung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei, die integraler Bestandteil dieser Urkunde ist.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Inhalt wirksam. Die Parteien wurden vom Notar gemäß § 17 BeurkG umfassend über die rechtlichen Folgen belehrt.
Unterschrift des Stifters:
[Stifter Name]
Notar: [Notar Name], [Notar Amtssitz], den [Beurkundungsdatum]
Stifter
________________
Signature
Notar
________________
Signature
Was ist Stiftungsgeschäft Deutschland?
Das Stiftungsgeschäft in Deutschland ist in BGB §§ 80, 81 (Stiftungserrichtung n.F. seit 1.7.2023) geregelt. Das Stiftungsgeschäft in Deutschland unterscheidet sich grundlegend von anderen Rechtsakten der Nachlassplanung: Es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden im herkömmlichen Sinne und auch nicht um eine letztwillige Verfügung, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst durch die staatliche Anerkennung der zuständigen Landesstiftungsbehörde wirksam wird (§ 82 BGB). Mit der Anerkennung entsteht die Stiftung als eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen, eigenem Namen und eigenen Organen.
Die Reform des deutschen Stiftungsrechts 2021 hat das Stiftungsgeschäft erheblich modernisiert. Neu seit 2023: Das bundesweit einheitliche Stiftungsregister (§ 82a BGB, Inkrafttreten 1. Januar 2026 gemäß Art. 3 des Reformgesetzes) ersetzt die bisherigen dezentralen Landesregister. Das Register wird beim Bundesamt der Justiz (BfJ) geführt und ist öffentlich einsehbar. Alle Stiftungen müssen sich dort eintragen lassen; eingetragene Stiftungen führen den Zusatz "eingetragene Stiftung" oder "e.S." im Namen. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist erst mit Registereintragung Dritten gegenüber vollständig transparent.
Das Stiftungsgeschäft nach § 81 Abs. 1 BGB muss mindestens folgende Angaben enthalten: den Namen der Stiftung, ihren Sitz, den Stiftungszweck (hinreichend bestimmt), das Stiftungsvermögen sowie die Bildung des Vorstands als notwendiges Organ. Eine Stiftungssatzung gemäß § 85 BGB ist nach der Reform zwingend Bestandteil oder Anlage des Stiftungsgeschäfts. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) und verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben klargestellt, dass die zuständige Behörde die Anerkennung nur aus bestimmten Gründen verweigern darf — insbesondere wenn das Stiftungsvermögen unzureichend ist oder der Stiftungszweck gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 82 Abs. 1 BGB).
Von der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts zu unterscheiden sind: die nichtrechtsfähige (treuhänderische) Stiftung, die nicht staatlich anerkannt wird und durch einen Treuhänder verwaltet wird; die Kirchenstiftung nach Kirchenrecht; die Stiftung des öffentlichen Rechts nach Landesrecht; und die Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB), bei der auch das Grundstockvermögen zur Zweckverwirklichung verwendet werden darf. Jede Form hat unterschiedliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen, die vor der Gründung sorgfältig abgewogen werden müssen.
Wann brauchen Sie Stiftungsgeschäft Deutschland?
Ein Stiftungsgeschäft in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt:
**Nachlassplanung und Vermögensübertragung auf Institutionen:** Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet bleibt und nicht durch Erbstreitigkeiten oder spätere Schenkungen verändert werden kann, errichtet eine Stiftung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) hat bestätigt, dass das Stiftungsgeschäft den Stifterwillen dauerhaft bindet — weder Erben noch Stiftungsorgane können den Zweck ohne gesetzliche Grundlage ändern (§ 85 Abs. 2 BGB: Satzungsänderung nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse).
**Steueroptimierte Vermögensweitergabe:** Bei gemeinnützigen Stiftungen sind Zuwendungen nach EStG § 10b bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze abziehbar. Zustiftungen in den ersten 12 Monaten nach Errichtung bis zu 1 Mio. € können über 10 Jahre verteilt abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) erteilt nach Prüfung der Gemeinnützigkeit einen Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.
**Erbschaftsteuerliche Gestaltung:** Die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung ist nach ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Bei einer privatnützigen Familienstiftung hingegen unterliegen Errichtung und spätere Zuwendungen der Erbschaftsteuer; zusätzlich gilt die Erbersatzsteuer nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 im 30-Jahres-Rhythmus. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (IV D 4 – S 0442/07/0006:007) regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung von Stiftungen im Detail.
**Familienunternehmensnachfolge:** Mittelständische Unternehmer wählen die Doppelstiftungskonstruktion (operative Gesellschaft + Familienstiftung als Gesellschafter) zur Sicherung der Unternehmenskontinuität. Die Familienstiftung hält langfristig Anteile und verhindert Zersplitterung durch Erbfolge. Der BGH (II ZR 175/57) und der BFH (II R 11/06) haben die gesellschafts- und steuerrechtlichen Grundlagen dieser Konstruktion anerkannt.
**Wissenschaft, Kultur und Soziales:** Privatpersonen mit erheblichem Vermögen, die gemeinnützige Zwecke fördern wollen, erhalten über die Stiftung ein dauerhaftes Instrument mit transparenter Governance. Die Bundesnotarkammer empfiehlt die Stiftungsgründung ab einem Mindestkapital von 100.000 €, um ausreichende Erträge für die Zweckverwirklichung sicherzustellen.
**Schutz vor Gläubigern und Insolvenz:** Das Stiftungsvermögen ist vom Privatvermögen des Stifters getrennt. Nach erfolgter Übertragung und Anerkennung können Gläubiger des Stifters nicht mehr auf das Stiftungsvermögen zugreifen — Ausnahme: Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO bei Übertragung kurz vor Insolvenz (Anfechtungsfristen bis zu 4 Jahre bei vorsätzlicher Benachteiligung).
Was gehört in Ihr Stiftungsgeschäft Deutschland?
Ein wirksames Stiftungsgeschäft in Deutschland nach §§ 80, 81 BGB enthält folgende Pflichtbestandteile und empfohlene Elemente:
**1. Notarielle Beurkundung (§ 81 Abs. 1 BGB)** Das Stiftungsgeschäft muss notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden. Ein privatschriftliches Stiftungsgeschäft ist nach § 125 BGB nichtig. Der Notar belehrt nach § 17 BeurkG über alle rechtlichen Folgen. Alternativ ist die Errichtung durch Todeswillenserklärung (Testament oder Erbvertrag, § 81 Abs. 2 BGB) möglich; dann entfällt die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts, aber die erbrechtlichen Formvorschriften (§ 2231 BGB) müssen eingehalten werden.
**2. Stiftungsname und Sitz (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)** Der Name muss den Stiftungscharakter erkennen lassen. Er darf keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 BGB analog). Der Sitz bestimmt die zuständige Stiftungsbehörde — in Bayern das Bayerische Staatsministerium des Innern, in NRW die Bezirksregierungen, in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesstiftungsgesetz (z.B. BayStG, StiftG NRW, BerlStiftG).
**3. Stiftungszweck (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)** Der Zweck muss dauerhaft erfüllbar und hinreichend bestimmt sein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) stellt fest, dass ein zu unbestimmter Zweck die Anerkennung blockiert. Bei Gemeinnützigkeit muss der Zweck einen der in AO § 52 abschließend aufgezählten gemeinnützigen Zwecke (Wissenschaft, Bildung, Kunst, Soziales etc.) erfüllen. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit nach §§ 51–68 AO.
**4. Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 83c BGB)** Das Grundstockvermögen muss dauerhaft erhalten werden (§ 83c BGB: Grundsatz der Vermögenserhaltung). Die zuständige Stiftungsbehörde prüft, ob das Vermögen ausreicht, den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Die Landesstiftungsgesetze setzen unterschiedliche Mindestwerte; faktisch akzeptiert die Praxis bei kapitalgebundenen Zwecken mindestens 50.000–100.000 €. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Verwaltungsanweisungen Mindestanforderungen für gemeinnützige Stiftungen präzisiert.
**5. Vorstandsbildung (§ 84 BGB)** Der erste Vorstand muss im Stiftungsgeschäft oder in der beigefügten Satzung benannt werden. Der Vorstand ist das einzige nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 BGB zwingend erforderliche Organ. Weitere Organe (Kuratorium, Beirat, Aufsichtsrat) können in der Satzung vorgesehen werden. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen; bei mehrköpfigem Vorstand regelt die Satzung die Vertretungsregeln (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 26 BGB analog).
**6. Stiftungsregister (§ 82a BGB ab 2026)** Ab 1. Januar 2026 müssen alle Stiftungen in das bundeseinheitliche Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz (BfJ) eingetragen werden. Der Stifter muss im Stiftungsgeschäft bereits die Eintragungsbereitschaft dokumentieren. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Name, Sitz, Zweck, Vertretungsbefugnis und Satzung der Stiftung.
**7. Satzung (§ 85 BGB)** Die Satzung ist nach der Reform 2021 zwingend Bestandteil des Stiftungsgeschäfts (§ 81 Abs. 1 BGB). Sie regelt Zweck, Organe, Satzungsänderungsverfahren und Auflösung. Satzungsänderungen nach Anerkennung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde (§ 85 Abs. 2 BGB) und ab 2026 der Eintragung im Stiftungsregister.
**8. Steuerrechtliche Aspekte** Gemeinnützige Stiftungen: Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 beantragen; Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV für Spender ausstellen. Privatnützige Stiftungen: Körperschaftsteuer nach dem regulären Tarif; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 auf Basis des fiktiven Nachlasses. Auf forms-legal.com finden Sie eine praxiserprobte Vorlage für das Stiftungsgeschäft nach §§ 80, 81 BGB.
**9. Sitz- und Anerkennungsverfahren** Nach Beurkundung wird der Antrag auf staatliche Anerkennung bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde gestellt. Die Behörde prüft: Stiftungszweck zulässig, Vermögen ausreichend, Satzung gesetzeskonform. Dauer: 4–12 Wochen. Mit Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person (§ 82 BGB); ab 2026 zusätzlich Eintragung im bundeseinheitlichen Stiftungsregister beim BfJ.
**10. Widerruf vor Anerkennung** Das Stiftungsgeschäft kann vor der staatlichen Anerkennung durch den Stifter widerrufen werden (§ 81 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach Anerkennung ist kein Widerruf mehr möglich — die Stiftung besteht dann als eigenständige juristische Person ohne Einfluss des Stifters auf ihre Auflösung.
So füllen Sie Ihr Stiftungsgeschäft Deutschland aus
Das Stiftungsgeschäft in Deutschland erstellen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1: Stifter eintragen** Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Anschrift ein. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) tragen Sie Firma, Sitz und Handelsregisternummer ein. Der Stifter ist diejenige Person, die das Vermögen der Stiftung unwiderruflich widmet.
**Schritt 2: Stiftungsname und Sitz festlegen** Wählen Sie einen Namen, der den Stiftungscharakter erkennen lässt (z.B. "Mustermann-Stiftung", "Stiftung für Bildung und Wissenschaft"). Bestimmen Sie den Sitz der Stiftung — er bestimmt die zuständige Landesstiftungsbehörde und das anwendbare Landesstiftungsgesetz (z.B. BayStG, StiftG NRW).
**Schritt 3: Stiftungszweck formulieren** Formulieren Sie den Zweck hinreichend bestimmt: Wer soll gefördert werden? Mit welchen Mitteln? In welchem geografischen Gebiet? Bei Gemeinnützigkeit: Zweck aus AO § 52 wählen (Wissenschaft, Bildung, Kunst etc.) und sicherstellen, dass das Finanzamt den Freistellungsbescheid erteilen kann. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 enthält Muster-Satzungsklauseln für gemeinnützige Stiftungen.
**Schritt 4: Stiftungsvermögen bestimmen** Legen Sie den Betrag und die Art des Grundstockvermögens fest. Prüfen Sie, ob das Vermögen ausreicht, den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Bei Sacheinlagen (Immobilien, Wertpapiere): Bewertungsgutachten einholen. Datum der Vermögensübertragung festlegen — das Vermögen muss nach Anerkennung auf die Stiftung übertragen werden.
**Schritt 5: Ersten Vorstand benennen** Benennen Sie den ersten Vorstandsvorsitzenden mit vollem Namen und Anschrift. Der erste Vorstand wird mit Anerkennung der Stiftung tätig. Seine Aufgaben und Befugnisse regelt die beigefügte Stiftungssatzung nach § 85 BGB.
**Schritt 6: Notar beauftragen und beurkunden lassen** Ein Stiftungsgeschäft ist ohne notarielle Beurkundung nichtig (§ 81 Abs. 1 BGB). Beauftragen Sie einen Notar, bringen Sie Personalausweis, Vermögensnachweise und den Satzungsentwurf mit. Der Notar prüft alle Angaben und beurkundet das Stiftungsgeschäft einschließlich Satzung. Anschließend stellt er den Anerkennungsantrag bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde.
Rechtliche Anforderungen für Stiftungsgeschäft Deutschland
Das Stiftungsgeschäft in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Notarielle Beurkundung (§ 81 Abs. 1 BGB):** Zwingend vorgeschrieben. Ohne Beurkundung ist das Stiftungsgeschäft nichtig (§ 125 BGB). Ausnahme: Errichtung durch letztwillige Verfügung nach § 81 Abs. 2 BGB (Testament oder Erbvertrag), dann gelten erbrechtliche Formvorschriften (§ 2231 BGB).
**Staatliche Anerkennung (§ 82 BGB):** Die Rechtsfähigkeit der Stiftung entsteht erst mit der Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde. Die Behörde prüft nach § 82 Abs. 1 BGB: Stiftungszweck zulässig (nicht gegen das Gemeinwohl), Vermögen ausreichend für dauerhafte Zweckerfüllung, Satzung gesetzeskonform. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) hat die Prüfmaßstäbe der Behörde präzisiert.
**Stiftungsregister ab 2026 (§ 82a BGB):** Ab 1. Januar 2026 ist die Eintragung in das bundeseinheitliche Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz (BfJ) Pflicht für alle Stiftungen. Das Register ist öffentlich zugänglich. Eintragungspflichtige Änderungen (Satzungsänderungen, Vorstandswechsel) müssen gemeldet werden.
**Gemeinnützigkeit nach AO §§ 51–68:** Bei gemeinnützigen Stiftungen muss der Zweck ausschließlich und unmittelbar einem der in § 52 AO abschließend genannten gemeinnützigen Zwecke dienen. Das Finanzamt erteilt nach Satzungs- und Tätigkeitsprüfung einen Freistellungsbescheid (KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9). Verstöße gegen die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen führen zur rückwirkenden Aberkennung der Steuerprivilegien.
**Vermögenserhalt (§ 83c BGB):** Das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten. Nur die Erträge dürfen für den Stiftungszweck verwendet werden. Ausnahme: Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB), bei der der Stifter die Verwendung auch des Grundstockvermögens ausdrücklich erlaubt und die Stiftung auf mindestens 10 Jahre angelegt ist. Landesstiftungsgesetze enthalten ergänzende Regelungen zur Anlage und Erhaltung des Stiftungsvermögens.
**Erbersatzsteuer (ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4):** Privatnützige Stiftungen (insbesondere Familienstiftungen) unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Basis des fiktiven Nachlasses nach dem persönlichen Freibetrag von 800.000 € (ErbStG § 15 Abs. 2, Steuerklasse I). Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 regelt Details der Berechnung.
Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungsgeschäft Deutschland
Häufige Fehler beim Stiftungsgeschäft in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Unzureichendes Stiftungsvermögen:** Wer eine Stiftung mit zu geringem Vermögen errichten will, riskiert die Versagung der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Die Behörde prüft die dauerhafte Lebensfähigkeit der Stiftung — bei zu kleinem Kapital wird der Antrag abgelehnt oder eine Nachfinanzierung gefordert. Mindestens 50.000–100.000 € sollten als Grundstockvermögen eingeplant werden; bei ambitionierten Zwecken deutlich mehr.
**Zu unbestimmter Stiftungszweck:** Ein vage formulierter Zweck (z.B. "Förderung des Allgemeinwohls") kann die Anerkennung verzögern oder verhindern (BVerwG 6 C 3.14). Formulieren Sie den Zweck präzise: konkrete Personengruppen, Maßnahmen, geografischen Bereich. Notare und auf Stiftungsrecht spezialisierte Anwälte helfen bei der Formulierung.
**Satzungsdefizite:** Fehlt die Satzung oder ist sie unvollständig, ist das Stiftungsgeschäft nach der Reform 2021 unvollständig. Die Satzung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthalten (§ 85 BGB): Zweck, Organe, Vertretungsregeln, Satzungsänderungs- und Auflösungsregeln.
**Steuerrechtliche Fehler:** Wer eine gemeinnützige Stiftung gründen will, die steuerliche Privilegien genießen soll, muss sicherstellen, dass die Satzung dem BMF-Mustersatzungsklausel-Schreiben entspricht. Abweichungen können den Freistellungsbescheid verhindern. Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren.
**Keine Nachfolgeregelungen für Vorstand:** Fehlt eine klare Regelung, wie der Vorstand neu besetzt wird, kann die Stiftung handlungsunfähig werden. Die Satzung muss das Bestellungsverfahren und Vertretungsregeln klar regeln — ohne Vorstand ist die Stiftung nach § 84a BGB aufzulösen oder unter Verwaltung zu stellen.
**Übersehene Erbersatzsteuer:** Gründer privatnütziger Stiftungen vergessen häufig die Erbersatzsteuer nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 im 30-Jahres-Rhythmus. Diese kann erheblich sein und sollte in die langfristige Finanzplanung der Stiftung einbezogen werden. Steuerberater und BMF-Schreiben konsultieren.
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}Häufig gestellte Fragen
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB entsteht durch staatliche Anerkennung der zuständigen Landesstiftungsbehörde und ist eine eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen, eigenem Namen und eigenen Organen. Sie ist im Stiftungsregister eingetragen (ab 2026 bundeseinheitlich beim Bundesamt der Justiz gemäß § 82a BGB) und vollständig rechtsfähig. Die treuhänderische (nichtrechtsfähige) Stiftung hingegen entsteht ohne staatliche Anerkennung: Ein Stifter überträgt Vermögen an einen Treuhänder, der es für einen bestimmten Zweck verwaltet — ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht im Stiftungsregister eingetragen, genießt nicht die gleiche institutionelle Dauerhaftigkeit und ist steuerlich grundsätzlich wie eine natürliche Person oder Körperschaft zu behandeln. Der BGH (II ZR 175/57) hat die Grundzüge der Treuhand-Doktrin im deutschen Recht entwickelt. Für langfristige, institutionelle Zwecke ist die rechtsfähige Stiftung vorzuziehen; die treuhänderische Stiftung eignet sich für kleinere Vorhaben, bei denen der Aufwand der staatlichen Anerkennung unverhältnismäßig wäre.
Die Dauer der staatlichen Anerkennung einer Stiftung variiert je nach Bundesland und Vollständigkeit der Unterlagen erheblich. In der Praxis dauert das Verfahren zwischen 4 und 12 Wochen. Bayern (Landesstiftungsgesetz Bayern): typisch 6–8 Wochen bei vollständigen Unterlagen. NRW (StiftG NRW, Bezirksregierungen): typisch 8–12 Wochen. Berlin (LABO): oft 6–10 Wochen. Die häufigsten Verzögerungsgründe sind: unvollständige Satzung, unzureichendes Vermögen (Nachweise fehlen), zu unbestimmter Stiftungszweck oder fehlende Unterlagen zum Stiftungsvermögen. Mit der Einführung des bundeseinheitlichen Stiftungsregisters (§ 82a BGB ab 1. Januar 2026) wird eine zusätzliche Eintragung beim Bundesamt der Justiz erforderlich, was den Prozess geringfügig verlängern kann. Der Notar koordiniert in der Praxis meist den gesamten Gründungsprozess einschließlich Antragsstellung bei der Behörde und späterer Registereintragung.
Gemeinnützige Stiftungen genießen in Deutschland weitreichende Steuerprivilegien. Die Stiftung selbst ist von der Körperschaftsteuer (KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9) und Gewerbesteuer (GewStG § 3 Nr. 6) befreit, soweit sie ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Erträge aus Kapitalvermögen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (außer Zweckbetrieben) sind von der Abgeltungsteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) an die Stiftung können Geldgeber nach EStG § 10b bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aller Umsätze als Sonderausgaben abziehen. Zuwendungen in den ersten 12 Monaten nach Errichtung bis 1 Mio. € können auf 10 Jahre verteilt abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer befreit (ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b). Das Finanzamt erteilt nach Satzungs- und Tätigkeitsprüfung den Freistellungsbescheid (KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9), der jährlich durch einen Tätigkeitsbericht und ggf. Steuererklärung bestätigt werden muss.
Die Auflösung einer Stiftung ist nach § 87 BGB nur unter strengen Voraussetzungen möglich: wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist, das Stiftungsvermögen unter die Mindestgrenze gefallen ist oder der Stiftungszweck dem Gemeinwohl schadet. Die Auflösung erfolgt durch die zuständige Landesstiftungsbehörde, nicht durch den Vorstand oder den Stifter allein. Eine Zweckänderung nach Anerkennung setzt nach § 85 Abs. 2 BGB voraus, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und die Stiftungsbehörde zustimmt. Der Stifter hat nach § 85 Abs. 2 BGB bei der Errichtung das Recht, sich eine weitgehende Satzungsänderungskompetenz vorzubehalten — dies muss jedoch ausdrücklich im Stiftungsgeschäft und in der Satzung verankert sein. Das OVG NRW (Az. 16 A 2392/18) und verschiedene Verwaltungsgerichte haben die hohen Hürden für Zweckänderungen und Auflösungen bestätigt. Ab 2026 müssen Satzungsänderungen und Auflösungen im Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz eingetragen werden.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden nach § 81 Abs. 1 BGB wird zu Lebzeiten des Stifters mit Willenserklärung und notarieller Beurkundung errichtet; die Stiftung entsteht mit staatlicher Anerkennung zu Lebzeiten und kann dann sofort tätig werden. Die Stiftung auf den Todesfall (§ 81 Abs. 2 BGB) wird durch Testament oder Erbvertrag angeordnet: Der Stifter setzt im Testament an, dass nach seinem Tod eine Stiftung errichtet werden soll; die Stiftung entsteht erst nach dem Tod des Stifters mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Bei der testamentarischen Stiftung (§ 81 Abs. 2 BGB) bestimmt der Erblasser in der letztwilligen Verfügung Zweck, Vermögen und Satzungsgrundsätze; der Nachlassverwalter oder Erbe stellt dann den Gründungsantrag. Für die testamentarische Stiftung gelten die Formvorschriften des Erbrechts (§ 2231 BGB: privatschriftliches oder notarielles Testament). Vorteil des Stiftungsgeschäfts unter Lebenden: Der Stifter kann die Stiftung selbst aufbauen, prägen und überwachen. Vorteil der testamentarischen Stiftung: Das Vermögen bleibt bis zum Tod beim Stifter verfügbar. BGH IV ZB 13/13 hat Grundsatzfragen zur testamentarischen Stiftungserrichtung geregelt.
Ein gesetzliches Mindestkapital für Stiftungen gibt es in Deutschland nicht. Die zuständige Landesstiftungsbehörde prüft jedoch, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen (§ 82 Abs. 1 BGB). In der Verwaltungspraxis haben sich folgende Richtwerte etabliert: Bayern: mindestens 50.000 € für einfache Zwecke; NRW: mindestens 50.000 €; Baden-Württemberg: mindestens 100.000 €; Bundesnotarkammer und Bundesverband Deutscher Stiftungen empfehlen als Praxiswert 100.000 €, um nachhaltige Erträge zu generieren. Bei niedrigem Zinsniveau bedeuten 100.000 € Grundstockvermögen bei einer Rendite von 3 % ca. 3.000 € jährliche Erträge — ausreichend für einfache Zwecke (Preisverleihungen, Stipendien), nicht für umfangreiche Förderaktivitäten. Für ambitioniertere Stiftungsvorhaben empfehlen Experten mindestens 500.000 € bis 1 Mio. €. Sacheinlagen (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) können als Grundstockvermögen eingebracht werden, sofern sie einen Verkehrswert haben und bewertet sind. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 enthält Hinweise zur Bewertung von Sacheinlagen.
Bei Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an denjenigen, der in der Satzung als Anfallsberechtigter (Destinatär) benannt ist. Bei gemeinnützigen Stiftungen muss der Anfallsberechtigte ebenfalls steuerbegünstigt sein (AO §§ 51 ff.) — ansonsten verliert die Stiftung rückwirkend die Steuerfreiheit. Ist kein Anfallsberechtigter benannt oder ist der Benannte nicht mehr vorhanden, fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte (§ 88 BGB). Das Landesstiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes regelt die Auflösungsmodalitäten. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder einen bestellten Liquidator; Schulden der Stiftung werden zuvor aus dem Vermögen beglichen. Steuerpflichtige Vermögensgegenstände können bei der Liquidation steuerpflichtige Veräußerungsgewinne auslösen. Steuerberater sollte den Liquidationsprozess begleiten. Das Finanzamt muss bei Auflösung informiert werden (Körperschaftsteuerstelle).
Ja. Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die zuständige Landesstiftungsbehörde (§ 84a BGB). Jährliche Berichtspflichten umfassen: Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), Tätigkeitsbericht, Nachweis der Vermögenserhaltung. Gemeinnützige Stiftungen müssen zusätzlich gegenüber dem Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) jährlich nachweisen, dass die Mittel satzungsgemäß verwendet wurden — bei Verstoß droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§ 63 AO). Ab 2026 werden Änderungen in Vorstand und Satzung zwingend im bundeseinheitlichen Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz (§ 82a BGB) eingetragen. Stiftungen mit Vermögen über 1 Mio. € oder hohem Spendenaufkommen empfehlen Wirtschaftsprüfer und spezialisierte Steuerberater als begleitende Berater. Die Landesstiftungsgesetze (z.B. BayStG Art. 24, StiftG NRW § 6) regeln die konkreten Berichtspflichten unterschiedlich — der Stiftungsvorstand muss das jeweilige Landesrecht kennen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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