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Stiftungsgeschäft Deutschland

Stiftungsgeschäft

Bundesrepublik Deutschland — §§ 80, 81 BGB (n.F. seit 1.7.2023)

Urkundenkopf

STIFTUNGSGESCHÄFT

zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts

gemäß §§ 80, 81 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, n.F. seit 1. Juli 2023)

Bundesrepublik Deutschland

Verhandelt am [Beurkundungsdatum] vor [Notar Name], Notar mit dem Amtssitz in [Notar Amtssitz]

Stifter

§ 1 STIFTER

Stifter: [Stifter Name], geboren am [Stifter Geburtsdatum], wohnhaft: [Stifter Adresse].

Der Stifter erklärt hiermit seinen unwiderruflichen Willen, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB zu errichten.

Errichtungserklärung

§ 2 STIFTUNGSERRICHTUNG

Der Stifter errichtet hiermit die Stiftung mit dem Namen: [Stiftungsname].

Sitz der Stiftung: [Stiftungssitz].

Art der Stiftung: [Stiftungsart].

Stiftungszweck: [Stiftungszweck].

Stiftungsvermögen

§ 3 STIFTUNGSVERMÖGEN (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Der Stifter widmet der Stiftung unwiderruflich folgendes Grundstockvermögen: [Vermögensbetrag] in Form von: [Vermögensart].

Die Übertragung erfolgt am [Übertragungsdatum]. Das Grundstockvermögen ist nach § 83c BGB dauerhaft zu erhalten; nur die Erträge und Nutzungen dürfen für den Stiftungszweck verwendet werden.

Erster Vorstand

§ 4 ERSTER VORSTAND (§ 84 BGB)

Als erster Vorstandsvorsitzender der Stiftung wird bestellt: [Vorstand Name], wohnhaft: [Vorstand Adresse].

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Näheres regelt die Stiftungssatzung gemäß § 85 BGB.

Stiftungsbehörde

§ 5 ANERKENNUNG DURCH STIFTUNGSBEHÖRDE

Der Stifter beantragt die Anerkennung der Stiftung [Stiftungsname] mit Sitz in [Stiftungssitz] bei der zuständigen Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Landesstiftungsgesetz) sowie die Eintragung in das Stiftungsregister gemäß § 82a BGB (Inkrafttreten Stiftungsregister 1. Januar 2026).

Die Rechtsfähigkeit der Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde nach § 82 BGB.

Schluss

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieses Stiftungsgeschäft ist gemäß § 81 Abs. 1 BGB notariell zu beurkunden. Es wurde von [Notar Name] beurkundet und ist mit Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde wirksam. Dem Stiftungsgeschäft liegt eine Stiftungssatzung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei, die integraler Bestandteil dieser Urkunde ist.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Inhalt wirksam. Die Parteien wurden vom Notar gemäß § 17 BeurkG umfassend über die rechtlichen Folgen belehrt.

Unterschrift des Stifters:

[Stifter Name]

Notar: [Notar Name], [Notar Amtssitz], den [Beurkundungsdatum]

Stifter

________________

Signature

Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stiftungsgeschäft Deutschland?

Das Stiftungsgeschäft in Deutschland ist in BGB §§ 80, 81 (Stiftungserrichtung n.F. seit 1.7.2023) geregelt. Das Stiftungsgeschäft in Deutschland unterscheidet sich grundlegend von anderen Rechtsakten der Nachlassplanung: Es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden im herkömmlichen Sinne und auch nicht um eine letztwillige Verfügung, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst durch die staatliche Anerkennung der zuständigen Landesstiftungsbehörde wirksam wird (§ 82 BGB). Mit der Anerkennung entsteht die Stiftung als eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen, eigenem Namen und eigenen Organen.

Die Reform des deutschen Stiftungsrechts 2021 hat das Stiftungsgeschäft erheblich modernisiert. Neu seit 2023: Das bundesweit einheitliche Stiftungsregister (§ 82a BGB, Inkrafttreten 1. Januar 2026 gemäß Art. 3 des Reformgesetzes) ersetzt die bisherigen dezentralen Landesregister. Das Register wird beim Bundesamt der Justiz (BfJ) geführt und ist öffentlich einsehbar. Alle Stiftungen müssen sich dort eintragen lassen; eingetragene Stiftungen führen den Zusatz "eingetragene Stiftung" oder "e.S." im Namen. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist erst mit Registereintragung Dritten gegenüber vollständig transparent.

Das Stiftungsgeschäft nach § 81 Abs. 1 BGB muss mindestens folgende Angaben enthalten: den Namen der Stiftung, ihren Sitz, den Stiftungszweck (hinreichend bestimmt), das Stiftungsvermögen sowie die Bildung des Vorstands als notwendiges Organ. Eine Stiftungssatzung gemäß § 85 BGB ist nach der Reform zwingend Bestandteil oder Anlage des Stiftungsgeschäfts. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) und verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben klargestellt, dass die zuständige Behörde die Anerkennung nur aus bestimmten Gründen verweigern darf — insbesondere wenn das Stiftungsvermögen unzureichend ist oder der Stiftungszweck gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 82 Abs. 1 BGB).

Von der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts zu unterscheiden sind: die nichtrechtsfähige (treuhänderische) Stiftung, die nicht staatlich anerkannt wird und durch einen Treuhänder verwaltet wird; die Kirchenstiftung nach Kirchenrecht; die Stiftung des öffentlichen Rechts nach Landesrecht; und die Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB), bei der auch das Grundstockvermögen zur Zweckverwirklichung verwendet werden darf. Jede Form hat unterschiedliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen, die vor der Gründung sorgfältig abgewogen werden müssen.

Wann brauchen Sie Stiftungsgeschäft Deutschland?

Ein Stiftungsgeschäft in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt:

**Nachlassplanung und Vermögensübertragung auf Institutionen:** Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet bleibt und nicht durch Erbstreitigkeiten oder spätere Schenkungen verändert werden kann, errichtet eine Stiftung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) hat bestätigt, dass das Stiftungsgeschäft den Stifterwillen dauerhaft bindet — weder Erben noch Stiftungsorgane können den Zweck ohne gesetzliche Grundlage ändern (§ 85 Abs. 2 BGB: Satzungsänderung nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse).

**Steueroptimierte Vermögensweitergabe:** Bei gemeinnützigen Stiftungen sind Zuwendungen nach EStG § 10b bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze abziehbar. Zustiftungen in den ersten 12 Monaten nach Errichtung bis zu 1 Mio. € können über 10 Jahre verteilt abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) erteilt nach Prüfung der Gemeinnützigkeit einen Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.

**Erbschaftsteuerliche Gestaltung:** Die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung ist nach ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Bei einer privatnützigen Familienstiftung hingegen unterliegen Errichtung und spätere Zuwendungen der Erbschaftsteuer; zusätzlich gilt die Erbersatzsteuer nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 im 30-Jahres-Rhythmus. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (IV D 4 – S 0442/07/0006:007) regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung von Stiftungen im Detail.

**Familienunternehmensnachfolge:** Mittelständische Unternehmer wählen die Doppelstiftungskonstruktion (operative Gesellschaft + Familienstiftung als Gesellschafter) zur Sicherung der Unternehmenskontinuität. Die Familienstiftung hält langfristig Anteile und verhindert Zersplitterung durch Erbfolge. Der BGH (II ZR 175/57) und der BFH (II R 11/06) haben die gesellschafts- und steuerrechtlichen Grundlagen dieser Konstruktion anerkannt.

**Wissenschaft, Kultur und Soziales:** Privatpersonen mit erheblichem Vermögen, die gemeinnützige Zwecke fördern wollen, erhalten über die Stiftung ein dauerhaftes Instrument mit transparenter Governance. Die Bundesnotarkammer empfiehlt die Stiftungsgründung ab einem Mindestkapital von 100.000 €, um ausreichende Erträge für die Zweckverwirklichung sicherzustellen.

**Schutz vor Gläubigern und Insolvenz:** Das Stiftungsvermögen ist vom Privatvermögen des Stifters getrennt. Nach erfolgter Übertragung und Anerkennung können Gläubiger des Stifters nicht mehr auf das Stiftungsvermögen zugreifen — Ausnahme: Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO bei Übertragung kurz vor Insolvenz (Anfechtungsfristen bis zu 4 Jahre bei vorsätzlicher Benachteiligung).

Was gehört in Ihr Stiftungsgeschäft Deutschland?

Ein wirksames Stiftungsgeschäft in Deutschland nach §§ 80, 81 BGB enthält folgende Pflichtbestandteile und empfohlene Elemente:

**1. Notarielle Beurkundung (§ 81 Abs. 1 BGB)** Das Stiftungsgeschäft muss notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden. Ein privatschriftliches Stiftungsgeschäft ist nach § 125 BGB nichtig. Der Notar belehrt nach § 17 BeurkG über alle rechtlichen Folgen. Alternativ ist die Errichtung durch Todeswillenserklärung (Testament oder Erbvertrag, § 81 Abs. 2 BGB) möglich; dann entfällt die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts, aber die erbrechtlichen Formvorschriften (§ 2231 BGB) müssen eingehalten werden.

**2. Stiftungsname und Sitz (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)** Der Name muss den Stiftungscharakter erkennen lassen. Er darf keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 BGB analog). Der Sitz bestimmt die zuständige Stiftungsbehörde — in Bayern das Bayerische Staatsministerium des Innern, in NRW die Bezirksregierungen, in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesstiftungsgesetz (z.B. BayStG, StiftG NRW, BerlStiftG).

**3. Stiftungszweck (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)** Der Zweck muss dauerhaft erfüllbar und hinreichend bestimmt sein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 3.14) stellt fest, dass ein zu unbestimmter Zweck die Anerkennung blockiert. Bei Gemeinnützigkeit muss der Zweck einen der in AO § 52 abschließend aufgezählten gemeinnützigen Zwecke (Wissenschaft, Bildung, Kunst, Soziales etc.) erfüllen. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit nach §§ 51–68 AO.

**4. Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 83c BGB)** Das Grundstockvermögen muss dauerhaft erhalten werden (§ 83c BGB: Grundsatz der Vermögenserhaltung). Die zuständige Stiftungsbehörde prüft, ob das Vermögen ausreicht, den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Die Landesstiftungsgesetze setzen unterschiedliche Mindestwerte; faktisch akzeptiert die Praxis bei kapitalgebundenen Zwecken mindestens 50.000–100.000 €. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Verwaltungsanweisungen Mindestanforderungen für gemeinnützige Stiftungen präzisiert.

**5. Vorstandsbildung (§ 84 BGB)** Der erste Vorstand muss im Stiftungsgeschäft oder in der beigefügten Satzung benannt werden. Der Vorstand ist das einzige nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 BGB zwingend erforderliche Organ. Weitere Organe (Kuratorium, Beirat, Aufsichtsrat) können in der Satzung vorgesehen werden. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen; bei mehrköpfigem Vorstand regelt die Satzung die Vertretungsregeln (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 26 BGB analog).

**6. Stiftungsregister (§ 82a BGB ab 2026)** Ab 1. Januar 2026 müssen alle Stiftungen in das bundeseinheitliche Stiftungsregister beim Bundesamt der Justiz (BfJ) eingetragen werden. Der Stifter muss im Stiftungsgeschäft bereits die Eintragungsbereitschaft dokumentieren. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Name, Sitz, Zweck, Vertretungsbefugnis und Satzung der Stiftung.

**7. Satzung (§ 85 BGB)** Die Satzung ist nach der Reform 2021 zwingend Bestandteil des Stiftungsgeschäfts (§ 81 Abs. 1 BGB). Sie regelt Zweck, Organe, Satzungsänderungsverfahren und Auflösung. Satzungsänderungen nach Anerkennung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde (§ 85 Abs. 2 BGB) und ab 2026 der Eintragung im Stiftungsregister.

**8. Steuerrechtliche Aspekte** Gemeinnützige Stiftungen: Freistellungsbescheid nach KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 beantragen; Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV für Spender ausstellen. Privatnützige Stiftungen: Körperschaftsteuer nach dem regulären Tarif; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 auf Basis des fiktiven Nachlasses. Auf forms-legal.com finden Sie eine praxiserprobte Vorlage für das Stiftungsgeschäft nach §§ 80, 81 BGB.

**9. Sitz- und Anerkennungsverfahren** Nach Beurkundung wird der Antrag auf staatliche Anerkennung bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde gestellt. Die Behörde prüft: Stiftungszweck zulässig, Vermögen ausreichend, Satzung gesetzeskonform. Dauer: 4–12 Wochen. Mit Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person (§ 82 BGB); ab 2026 zusätzlich Eintragung im bundeseinheitlichen Stiftungsregister beim BfJ.

**10. Widerruf vor Anerkennung** Das Stiftungsgeschäft kann vor der staatlichen Anerkennung durch den Stifter widerrufen werden (§ 81 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach Anerkennung ist kein Widerruf mehr möglich — die Stiftung besteht dann als eigenständige juristische Person ohne Einfluss des Stifters auf ihre Auflösung.

So füllen Sie Ihr Stiftungsgeschäft Deutschland aus

Das Stiftungsgeschäft in Deutschland erstellen Sie Schritt für Schritt:

**Schritt 1: Stifter eintragen** Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Anschrift ein. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) tragen Sie Firma, Sitz und Handelsregisternummer ein. Der Stifter ist diejenige Person, die das Vermögen der Stiftung unwiderruflich widmet.

**Schritt 2: Stiftungsname und Sitz festlegen** Wählen Sie einen Namen, der den Stiftungscharakter erkennen lässt (z.B. "Mustermann-Stiftung", "Stiftung für Bildung und Wissenschaft"). Bestimmen Sie den Sitz der Stiftung — er bestimmt die zuständige Landesstiftungsbehörde und das anwendbare Landesstiftungsgesetz (z.B. BayStG, StiftG NRW).

**Schritt 3: Stiftungszweck formulieren** Formulieren Sie den Zweck hinreichend bestimmt: Wer soll gefördert werden? Mit welchen Mitteln? In welchem geografischen Gebiet? Bei Gemeinnützigkeit: Zweck aus AO § 52 wählen (Wissenschaft, Bildung, Kunst etc.) und sicherstellen, dass das Finanzamt den Freistellungsbescheid erteilen kann. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 enthält Muster-Satzungsklauseln für gemeinnützige Stiftungen.

**Schritt 4: Stiftungsvermögen bestimmen** Legen Sie den Betrag und die Art des Grundstockvermögens fest. Prüfen Sie, ob das Vermögen ausreicht, den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Bei Sacheinlagen (Immobilien, Wertpapiere): Bewertungsgutachten einholen. Datum der Vermögensübertragung festlegen — das Vermögen muss nach Anerkennung auf die Stiftung übertragen werden.

**Schritt 5: Ersten Vorstand benennen** Benennen Sie den ersten Vorstandsvorsitzenden mit vollem Namen und Anschrift. Der erste Vorstand wird mit Anerkennung der Stiftung tätig. Seine Aufgaben und Befugnisse regelt die beigefügte Stiftungssatzung nach § 85 BGB.

**Schritt 6: Notar beauftragen und beurkunden lassen** Ein Stiftungsgeschäft ist ohne notarielle Beurkundung nichtig (§ 81 Abs. 1 BGB). Beauftragen Sie einen Notar, bringen Sie Personalausweis, Vermögensnachweise und den Satzungsentwurf mit. Der Notar prüft alle Angaben und beurkundet das Stiftungsgeschäft einschließlich Satzung. Anschließend stellt er den Anerkennungsantrag bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde.

Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungsgeschäft Deutschland

Häufige Fehler beim Stiftungsgeschäft in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Unzureichendes Stiftungsvermögen:** Wer eine Stiftung mit zu geringem Vermögen errichten will, riskiert die Versagung der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Die Behörde prüft die dauerhafte Lebensfähigkeit der Stiftung — bei zu kleinem Kapital wird der Antrag abgelehnt oder eine Nachfinanzierung gefordert. Mindestens 50.000–100.000 € sollten als Grundstockvermögen eingeplant werden; bei ambitionierten Zwecken deutlich mehr.

**Zu unbestimmter Stiftungszweck:** Ein vage formulierter Zweck (z.B. "Förderung des Allgemeinwohls") kann die Anerkennung verzögern oder verhindern (BVerwG 6 C 3.14). Formulieren Sie den Zweck präzise: konkrete Personengruppen, Maßnahmen, geografischen Bereich. Notare und auf Stiftungsrecht spezialisierte Anwälte helfen bei der Formulierung.

**Satzungsdefizite:** Fehlt die Satzung oder ist sie unvollständig, ist das Stiftungsgeschäft nach der Reform 2021 unvollständig. Die Satzung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthalten (§ 85 BGB): Zweck, Organe, Vertretungsregeln, Satzungsänderungs- und Auflösungsregeln.

**Steuerrechtliche Fehler:** Wer eine gemeinnützige Stiftung gründen will, die steuerliche Privilegien genießen soll, muss sicherstellen, dass die Satzung dem BMF-Mustersatzungsklausel-Schreiben entspricht. Abweichungen können den Freistellungsbescheid verhindern. Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren.

**Keine Nachfolgeregelungen für Vorstand:** Fehlt eine klare Regelung, wie der Vorstand neu besetzt wird, kann die Stiftung handlungsunfähig werden. Die Satzung muss das Bestellungsverfahren und Vertretungsregeln klar regeln — ohne Vorstand ist die Stiftung nach § 84a BGB aufzulösen oder unter Verwaltung zu stellen.

**Übersehene Erbersatzsteuer:** Gründer privatnütziger Stiftungen vergessen häufig die Erbersatzsteuer nach ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 im 30-Jahres-Rhythmus. Diese kann erheblich sein und sollte in die langfristige Finanzplanung der Stiftung einbezogen werden. Steuerberater und BMF-Schreiben konsultieren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 82 BGBDE official
  2. § 82a BGBDE official
  3. § 85 BGBDE official
  4. § 125 BGBDE official
  5. § 2231 BGBDE official
  6. § 18 BGBDE official
  7. § 83c BGBDE official
  8. § 84 BGBDE official
  9. § 26 BGBDE official
  10. § 84a BGBDE official
  11. § 17 BeurkGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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