Skip to main content

Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland

Prokura-Widerruf nach § 52 HGB

HGB §§ 52, 51, 53 | BGB §§ 167, 168 | BGH II ZR 124/97 | Handelsregister

Prokura-Widerruf

PROKURA-WIDERRUF nach § 52 HGB

gemäß HGB § 52 (jederzeit widerruflich), § 51, § 53 (Eintragung) BGB §§ 167, 168 | BGH II ZR 124/97 Datum des Widerrufs: [Widerrufsdatum]

§ 1 Widerrufende Gesellschaft und Prokurist

§ 1 Parteien des Prokura-Widerrufs

Widerrufende Gesellschaft: [Firma Name] Sitz: [Firma Sitz] Handelsregisternummer: [Firma Handelsregister] Vertreten durch: [Widerrufender Name] Prokurist (dessen Prokura widerrufen wird): [Prokuralist Name] Art der Prokura: [Prokuralist Handelsregister] Ursprüngliches Erteilungsdatum: [Prokura Erteilungsdatum] Widerrufsgrund (intern): [Widerrufsgrund]

§ 2 Prokura-Widerruf

§ 2 Widerruf der Prokura (§ 52 HGB)

Die [Firma Name], vertreten durch [Widerrufender Name], widerruft hiermit mit sofortiger Wirkung die am [Prokura Erteilungsdatum] erteilte Prokura ([Prokuralist Handelsregister]) des: [Prokuralist Name] Der Prokura-Widerruf ist nach § 52 Abs. 1 HGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zulässig — auch wenn die Prokura für eine bestimmte Zeit erteilt wurde. Gemäß BGH-Urteil vom 30. Oktober 1997 (II ZR 124/97) kann auch ein nach der Prokura-Erteilung bestellter Geschäftsführer die Prokura des Vorgänger-Geschäftsführers wirksam widerrufen. Mit dem heutigen Datum ([Widerrufsdatum]) verliert [Prokuralist Name] alle Rechte und Befugnisse, die aus der Prokura nach §§ 48 ff. HGB resultieren: — Keine Vertretungsmacht für die [Firma Name] mehr — Keine Abschlüsse von Verträgen im Namen der Gesellschaft — Keine Prozessführung für die Gesellschaft — Keine Verwendung der Zeichnungsweise 'ppa.' im Namen der [Firma Name] Hinweis: Der Widerruf berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die [Prokuralist Name] vor dem [Widerrufsdatum] als Prokurist wirksam abgeschlossen hat.

§ 3 Handelsregister-Löschung

§ 3 Löschung der Prokura im Handelsregister (§ 52 Abs. 2 HGB)

Der Widerruf der Prokura ist unverzüglich zur Löschung im Handelsregister anzumelden (§ 52 Abs. 2 HGB i.V.m. § 53 HGB). Notar für Löschungsanmeldung: [Notar] Datum der Löschungsanmeldung: [Loeschungsanmeldedatum] Die Anmeldung der Löschung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form nach § 12 HGB. Der Notar übermittelt die Löschungsanmeldung elektronisch über das besondere elektronische Notarpostfach (beN, § 39a BeurkG) an das Registergericht (Amtsgericht [Firma Sitz]). Bis zur Löschung im Handelsregister gilt nach § 15 HGB: — Positive Publizität: Dritte können sich auf die noch eingetragene Prokura berufen, wenn sie den Widerruf nicht kannten. — Negative Publizität: Das Unternehmen kann den Widerruf Dritten, die ihn nicht kannten, nicht entgegenhalten. Empfehlung zur Risikominimierung: Wichtige Geschäftspartner und Banken, die mit [Prokuralist Name] als Prokurist zu tun hatten, sollten unverzüglich über den Widerruf informiert werden — auch schon vor der Handelsregisterabmeldung. Das Original-Prokura-Dokument und etwaige Kopien sollten von [Prokuralist Name] eingefordert werden.

§ 4 Folge-Maßnahmen nach dem Widerruf

§ 4 Folge-Maßnahmen

Nach dem Prokura-Widerruf sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Unternehmensinternes: Briefpapier, Stempel, digitale Signaturen und Visitenkarten von [Prokuralist Name] mit dem Zusatz 'ppa.' sind unverzüglich einzuziehen oder zu vernichten. 2. Systemzugriffe: Falls [Prokuralist Name] als Prokurist Zugang zu Bankkonten, Zeichnungsbefugnissen im Electronic Banking oder digitalen Signaturen hatte, sind diese zu sperren oder zu ändern. 3. Banken informieren: Kreditinstitute, bei denen [Prokuralist Name] als Prokurist zeichnungsberechtigt war, sind schriftlich über den Widerruf zu informieren (BGB § 170 — Wirkung der Vollmacht gegenüber Dritten bis zur Kenntnisnahme des Erlöschens). 4. Originalunterlagen einfordern: Das Original der Prokura-Erteilungsurkunde sowie alle Kopien und beglaubigte Abschriften sind von [Prokuralist Name] zurückzufordern. 5. Handelsregisterabmeldung: Durch Notar [Notar] wird die Löschungsanmeldung unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht (§ 52 Abs. 2 HGB).

Unterschrift

Prokura-Widerruf

Der Prokura-Widerruf wird hiermit mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. [Prokuralist Name] wird über den Widerruf informiert. Ort und Datum: [Firma Sitz], den [Widerrufsdatum] _________________________ [Widerrufender Name] (Geschäftsführer / Inhaber — Widerrufender) im Namen der [Firma Name] _________________________ [Prokuralist Name] (Prokurist — Kenntnisnahme des Widerrufs)

Geschäftsführer / Inhaber (Widerrufender)

________________

Signature

Prokurist (Kenntnisnahme)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland?

Rechtsgrundlage des Prokura-Widerrufs sind § 52 HGB (Widerruf der Prokura) sowie die ergänzenden Regelungen der §§ 167, 168, 170 BGB (Erlöschen der Vollmacht und Publizitätsschutz gegenüber Dritten). Die Handelsregisterverordnung (HRV) regelt die formalen Anforderungen an die Löschungsanmeldung nach § 52 Abs. 2 HGB i.V.m. § 53 HGB. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwachen die korrekte Führung des Handelsregisters durch die Amtsgerichte (Registergerichte).

Der Prokura-Widerruf wirkt im Außenverhältnis — d.h. gegenüber Dritten — erst mit deren Kenntnisnahme vom Widerruf (§ 170 BGB) oder mit der Löschung im Handelsregister (§ 15 HGB — Erlöschen der positiven Publizitätswirkung). Solange die Prokura noch im Handelsregister eingetragen ist, können gutgläubige Dritte auf die Prokura vertrauen, auch wenn der Widerruf intern bereits ausgesprochen wurde. Dieser Drittschutz ist im deutschen Handelsrecht als negative Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB) bekannt: Nicht im Handelsregister eingetragene oder bekannt gemachte Tatsachen können Dritten nicht entgegengehalten werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1997 (II ZR 124/97) klargestellt, dass der Prokura-Widerruf auch von einem nach der Prokura-Erteilung bestellten Geschäftsführer ausgesprochen werden kann. Ein späterer Geschäftsführer ist nicht an die Prokura-Entscheidungen seines Vorgängers gebunden — er kann jederzeit widerrufen. Dies schützt Unternehmen bei Geschäftsführerwechseln davor, an Prokura-Erteilungen des Vorgängers gebunden zu bleiben, die nicht mehr dem Unternehmenswillen entsprechen.

Vom regulären Prokura-Widerruf nach § 52 HGB zu unterscheiden ist das automatische Erlöschen der Prokura: nach § 168 BGB erlischt die Prokura mit Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (Arbeitsvertrag des Prokuristen). In der Praxis wird aber dennoch empfohlen, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ausdrücklichen Prokura-Widerruf zu erklären und die Löschung im Handelsregister (§ 52 Abs. 2 HGB) zu veranlassen, um den Drittschutz nach § 15 HGB zu beenden. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und das Deutsche Institut für Betriebswirtschaft (dib) empfehlen Unternehmen, bei jedem Ausscheiden eines Prokuristen sowohl den internen Widerruf als auch die Handelsregisterabmeldung unverzüglich vorzunehmen.

Der Prokura-Widerruf ist von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu trennen: Beide können gleichzeitig ausgesprochen werden, sind aber rechtlich unabhängige Erklärungen. Der Prokura-Widerruf beendet die Vollmacht, die Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Ein Prokura-Widerruf ohne gleichzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig — der Mitarbeiter bleibt angestellt, verliert aber seine Prokuravollmacht.

Wann brauchen Sie Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland?

Der Prokura-Widerruf nach § 52 HGB wird in Deutschland in folgenden Situationen benötigt:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Prokuristen: Die häufigste Situation für einen Prokura-Widerruf ist das Ausscheiden des Prokuristen aus dem Unternehmen — durch Kündigung (ordentlich nach § 622 BGB oder außerordentlich nach § 626 BGB), Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), Renteneintritt oder Tod. Obwohl die Prokura nach § 168 BGB theoretisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt, ist ein ausdrücklicher Widerruf und die Handelsregisterabmeldung (§ 52 Abs. 2 HGB) dringend empfohlen, um den Schutz nach § 15 HGB zu beenden.

Vertrauensverlust und strafrechtliche Vorwürfe: Wenn gegen den Prokuristen Vorwürfe von Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Korruption (§§ 299 ff. StGB) oder anderen Straftaten im Raum stehen, oder wenn das Unternehmen den Prokuristen bei Missbrauch seiner Vertretungsmacht erwischt hat, muss die Prokura sofort widerrufen werden. Da § 52 Abs. 1 HGB den Widerruf ohne Begründung erlaubt, kann das Unternehmen die Prokura auch während laufender Ermittlungen unverzüglich entziehen.

Organisatorische Umstrukturierung und Fusionen: Bei Umstrukturierungen (Fusionen, Spaltungen nach UmwG, Outsourcing von Abteilungen), Übernahmen (Share Deal oder Asset Deal) oder konzerninternen Umorganisationen müssen bestehende Prokura-Erteilungen überprüft und ggf. widerrufen werden. Der Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset Deals übernimmt nicht automatisch die Prokura-Erteilungen des Veräußerers — diese müssen bei Bedarf neu erteilt werden.

Senkung der Vertretungsmacht bei veränderter Rolle des Mitarbeiters: Wenn ein Prokurist zu einer weniger exponierten Position im Unternehmen wechselt (z.B. von Kaufmännischem Leiter zu Sachbearbeiter), kann und sollte die Prokura widerrufen und durch eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB oder eine einfachere Vollmacht ersetzt werden. Dies verhindert, dass der Mitarbeiter weiterhin die umfassende Vertretungsmacht der Prokura hat, die seiner neuen Position nicht mehr entspricht.

Nachfolge der Geschäftsführung: Bei einem Geschäftsführerwechsel überprüft der neue Geschäftsführer regelmäßig alle bestehenden Vollmachten — darunter auch Prokura-Erteilungen des Vorgängers. Der BGH (II ZR 124/97) hat bestätigt, dass der neue Geschäftsführer die Prokura des Vorgängers widerrufen kann. Dies ermöglicht dem neuen Führungsteam, Vollmachten nach eigenen Vorstellungen neu zu gestalten.

Kreditsicherung und Bankforderungen: Wenn eine Bank als Kreditsicherheit die Prokura-Erteilung verlangt hatte und das Darlehen zurückgezahlt ist oder die Kreditbeziehung beendet wird, kann die Prokura widerrufen werden. Ebenso kann ein Investor als Bedingung für eine Beteiligung den Widerruf bestimmter Prokura-Erteilungen verlangen, um die Governance des Unternehmens zu stärken.

Was gehört in Ihr Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland?

Ein rechtswirksamer Prokura-Widerruf nach § 52 HGB in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

Klare Bezeichnung von Widerrufender, Prokurist und widerrufener Prokura: Das Dokument muss die vollständige Firma des Unternehmens (§ 17 HGB), die Handelsregisternummer und den widerrufenden Geschäftsführer oder Inhaber eindeutig benennen. Der Prokurist ist mit dem vollständigen Namen zu bezeichnen, wie er im Handelsregister eingetragen ist. Die Art der widerrufenen Prokura (Einzel-, Gesamt- oder Filialprokura) und das ursprüngliche Erteilungsdatum sind für die Identifizierung und Abgrenzung zu anderen ggf. noch bestehenden Vollmachten wichtig.

Sofortigkeit des Widerrufs nach § 52 HGB: Der Prokura-Widerruf ist nach § 52 Abs. 1 HGB jederzeit und ohne Begründung zulässig und wirkt sofort mit der Erklärung gegenüber dem Prokuristen. Einer bestimmten Form bedarf der Widerruf nicht (Formfreiheit nach § 167 BGB — die Widerrufsform muss nicht der Erteilungsform entsprechen). Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform mit Unterschrift des Geschäftsführers und Kenntnisnahme des Prokuristen.

Sofortige Maßnahmen zur Risikobegrenzung nach dem Widerruf: Das Dokument sollte die unmittelbar nach dem Widerruf zu ergreifenden Maßnahmen dokumentieren: Einzug des Prokura-Dokuments, Sperrung von Bankkonten-Zeichnungsrechten, Information wichtiger Geschäftspartner, Unternehmensinterner Entzug von Systemen und Zugängen. Diese Maßnahmen reduzieren das Risiko, dass Dritte auf die (noch eingetragene) Prokura vertrauen, obwohl der Widerruf intern ausgesprochen wurde.

Handelsregister-Löschungsanmeldung nach § 52 Abs. 2 HGB: Der Widerruf der Prokura ist unverzüglich zur Löschung im Handelsregister anzumelden (§ 52 Abs. 2 HGB). Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB — notarielle Unterschriftsbeglaubigung) durch den Notar über das besondere elektronische Notarpostfach (beN). Das Registergericht (Amtsgericht) löscht die Prokura nach Prüfung der Anmeldung. Bis zur Löschung schützt § 15 HGB gutgläubige Dritte, die auf die eingetragene Prokura vertrauten. Auf forms-legal.com finden Unternehmen sowohl das Muster des Prokura-Widerrufs als auch der Prokura-Erteilung kostenlos. Als verwandte Dokumente empfehlen sich die Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB (als Ersatz für die widerrufene Prokura) und die Handelsregister-Anmeldung für andere registerrechtliche Vorgänge.

Regelung des Übergangs der Aufgaben des Prokuristen: Obwohl rechtlich nicht zwingend, empfiehlt sich im Prokura-Widerruf eine Regelung, wie die bisherigen Aufgaben des Prokuristen übergangsweise wahrgenommen werden. Dies dient der Betriebskontinuität und verhindert Haftungsrisiken durch Vertretungslücken. Möglichkeiten: Übertragung auf einen anderen Prokuristen, Erteilung einer Handlungsvollmacht an den bisherigen Prokuristen mit reduziertem Umfang, oder übergangsweise direkte Führung durch den Geschäftsführer.

So füllen Sie Ihr Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland aus

Das Ausfüllen des Prokura-Widerrufs nach § 52 HGB erfordert Sorgfalt, da falsche Angaben die Handelsregisterabmeldung verzögern können:

Erster Schritt: Unternehmens- und Prokuristen-Daten aus dem Handelsregister überprüfen. Rufen Sie unter www.handelsregister.de die aktuelle Handelsregistereintragung der Gesellschaft ab. Stellen Sie sicher, dass der Name des Prokuristen und die Art der Prokura (Einzel-, Gesamt-, Filialprokura) exakt mit dem übereinstimmen, was im Handelsregister eingetragen ist. Abweichungen führen zur Zwischenverfügung des Registergerichts.

Zweiter Schritt: Widerrufsdatum und sofortiger Wirkungseintritt festlegen. Legen Sie das Widerrufsdatum klar fest — in der Regel das heutige Datum. Wichtig: Der Widerruf wirkt sofort im Innenverhältnis (gegenüber dem Prokuristen) mit der Zustellung des Widerrufsdokuments. Im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) wirkt der Widerruf erst mit Kenntnisnahme oder Handelsregisterabmeldung (§ 15 HGB).

Dritter Schritt: Folge-Maßnahmen sofort initiieren. Parallel zur Unterzeichnung des Prokura-Widerrufs sollten folgende Maßnahmen sofort eingeleitet werden: Sperrung aller Bankvollmachten und E-Banking-Zugänge des Prokuristen. Einzug von Stempeln, Briefpapier, Visitenkarten mit 'ppa.'-Zusatz. Schriftliche Information der wichtigsten Geschäftspartner über den Widerruf. Interne Systeme (E-Mail, ERP, CRM) entsprechend anpassen.

Vierter Schritt: Notar für Handelsregister-Löschungsanmeldung beauftragen. Beauftragen Sie unverzüglich einen Notar mit der Einreichung der Löschungsanmeldung (§ 52 Abs. 2 HGB). Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Geschäftsführers und übermittelt die Anmeldung elektronisch über das beN. Kosten: ca. EUR 50–150 Notargebühren, ca. EUR 50–100 Gerichtsgebühren. Je schneller die Löschung erfolgt, desto geringer das Risiko durch § 15 HGB-Drittschutz.

Fünfter Schritt: Bestätigung der Löschung im Handelsregister abwarten. Nach Eingang der Löschungsanmeldung beim Registergericht erfolgt die Löschung in der Regel innerhalb weniger Tage. Überprüfen Sie die Löschung unter www.handelsregister.de. Erst nach der Löschung ist der Schutz gutgläubiger Dritter nach § 15 HGB beendet — ab dann können Sie Dritten den Widerruf entgegenhalten, auch wenn diese ihn vorher nicht kannten.

Häufige Fehler bei Ihrem Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland

Häufige Fehler beim Prokura-Widerruf nach § 52 HGB verursachen rechtliche und finanzielle Risiken:

Fehler 1: Verzögerung der Handelsregisterabmeldung. Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Das Unternehmen widerruft die Prokura intern, vergisst aber oder verzögert die Handelsregisterabmeldung (§ 52 Abs. 2 HGB). In der Zwischenzeit kann der frühere Prokurist weiterhin als Prokurist auftreten, und gutgläubige Dritte sind durch § 15 HGB geschützt — das Unternehmen muss durch den früheren Prokuristen abgeschlossene Verträge gegen sich gelten lassen. Empfehlung: Löschungsanmeldung innerhalb von 24–48 Stunden nach dem Widerruf beim Notar einreichen.

Fehler 2: Kein Einzug der Prokura-Dokumente und ppa.-Materialien. Nach dem Prokura-Widerruf werden häufig Originalurkunden, Vollmachtskopien, Stempel mit 'ppa.'-Zusatz und Briefpapier nicht eingezogen. Der frühere Prokurist könnte diese Materialien missbrauchen, um sich gegenüber Dritten fälschlicherweise als Prokurist auszugeben (Urkundenfälschung § 267 StGB, Betrug § 263 StGB). BGB § 172 schützt Dritte, die auf ein ihnen vorgelegtes Original-Vollmachtsdokument vertrauen. Empfehlung: Unmittelbar nach dem Widerruf alle Vollmachtsmaterialien einfordern.

Fehler 3: Keine Information der Banken über den Prokura-Widerruf. Wenn der Prokurist Zeichnungsberechtigter bei Bankkonten war, müssen die Kreditinstitute unverzüglich über den Widerruf informiert werden. Ohne Benachrichtigung der Bank kann der frühere Prokurist weiterhin über Konten verfügen, bis die Bank anderweitig Kenntnis vom Widerruf erhält. Die Kündigung einer Bankvollmacht erfolgt meist durch gesondertes Formular der Bank — nicht durch den Prokura-Widerruf allein.

Fehler 4: Verwechslung von Prokura-Widerruf und Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Einige Unternehmen gehen davon aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Prokura automatisch und sofort beendet. Zwar erlischt die Prokura nach § 168 BGB mit Ende des Arbeitsverhältnisses, aber bis dahin (Kündigungsfrist!) bleibt die Prokura wirksam. Wenn das Unternehmen die Prokura sofort entziehen möchte, muss es den Prokura-Widerruf separat und sofort aussprechen — parallel zur Kündigung oder bereits davor. Das OLG Frankfurt (Az. 5 U 144/06) hat bestätigt, dass Prokura-Widerruf und Arbeitnehmerkündigung zwei unabhängige Rechtsinstrumente sind.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 170 BGBDE official
  2. § 168 BGBDE official
  3. § 622 BGBDE official
  4. § 626 BGBDE official
  5. § 167 BGBDE official
  6. § 134 BGBDE official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/corporate/prokura-widerruf-hgb-52-deutschland

MLA

"Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/corporate/prokura-widerruf-hgb-52-deutschland.

BibTeX
@misc{formslegal-prokura-widerruf-hgb-52-deutschland,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Prokura-Widerruf nach § 52 HGB Deutschland (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/business/corporate/prokura-widerruf-hgb-52-deutschland}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid