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Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB Deutschland

Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB

HGB §§ 54, 55, 56 | BGB § 167 | BGH II ZR 142/03 | Amtsgericht

Handlungsbevollmächtigter-Bestellung

BESTELLUNG ZUM HANDLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN nach § 54 HGB

gemäß HGB §§ 54 (Umfang Handlungsvollmacht), 55 (Generalvollmacht), 56 (gewöhnliche Handlungen) BGB § 167 (Vollmachtserteilung) | BGH II ZR 142/03 Datum der Bestellung: [Bestellungsdatum]

§ 1 Parteien

§ 1 Vollmachtgeber und Bevollmächtigter

Vollmachtgeberin / Vollmachtgeber: [Firma Name] Sitz: [Firma Sitz] Handelsregisternummer: [Firma Handelsregister] Vertreten durch: [Vollmachtgeber Name] Handlungsbevollmächtigte Person: [Bevollmaechtigter Name] Position im Unternehmen: [Bevollmaechtigter Position] Die [Firma Name] (nachfolgend 'Gesellschaft') bestellt hiermit [Bevollmaechtigter Name] (nachfolgend 'Handlungsbevollmächtigte/r') gemäß § 54 HGB zur/zum Handlungsbevollmächtigten mit dem nachfolgend bestimmten Umfang.

§ 2 Art und Umfang der Handlungsvollmacht

§ 2 Vollmachtserteilung (§ 54 HGB)

Art der Handlungsvollmacht: [Vollmacht Art] Umfang und Gegenstand: [Vollmacht Umfang] Gesetzlicher Umfang nach HGB § 54 Abs. 1: Die Handlungsvollmacht ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Gesetzliche Beschränkungen (§ 54 Abs. 2 HGB — nicht erweiterbar ohne besondere Ermächtigung): — Keine Veräußerung oder Belastung von Grundstücken — Keine Aufnahme von Darlehen — Kein Eingehen von Wechselverbindlichkeiten — Keine Prozessführung vor Gerichten — Keine Erteilung von Prokura Zur Durchführung von Grundstücksgeschäften, Darlehensaufnahmen oder Prozessführung bedarf es einer ausdrücklichen besonderen Vollmacht des vertretungsberechtigten Geschäftsführers oder Inhabers der [Firma Name] (§ 54 Abs. 2 HGB). Hinweis zu § 55 HGB (Generalvollmacht): Die Generalvollmacht im Sinne des § 55 HGB ermächtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Sie entspricht weitgehend dem Umfang der Prokura, ohne jedoch deren gesetzlichen Status zu genießen. Der BGH (Urteil II ZR 142/03) hat klargestellt, dass Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung entfalten.

§ 3 Zeichnungsweise

§ 3 Zeichnungsweise und Legitimation

[Bevollmaechtigter Name] ist berechtigt, im Namen der [Firma Name] mit folgender Zeichnungsweise zu handeln: Zeichnungsweise: [Zeichnungsweise] Das heißt: Dokumente werden von [Bevollmaechtigter Name] mit dem Zusatz '[Zeichnungsweise]' unterzeichnet, gefolgt von Namen und Position. Beispiel: [Zeichnungsweise] [Bevollmaechtigter Name] [Bevollmaechtigter Position] [Firma Name] Hinweis: Die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist nicht im Handelsregister einzutragen (im Unterschied zur Prokura, § 53 HGB). Dritten gegenüber wird die Bevollmächtigung durch dieses Dokument und auf Anfrage durch die Gesellschaft nachgewiesen.

§ 4 Dauer und Erlöschen

§ 4 Dauer und Erlöschen der Vollmacht

Befristung: [Befristung] Enddatum (bei Befristung): [Befristungsdatum] Die Handlungsvollmacht erlischt nach § 168 BGB i.V.m. § 54 HGB: — Mit Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (Arbeitsvertrag, Dienstverhältnis) — Durch ausdrücklichen Widerruf durch den Vollmachtgeber (jederzeit möglich nach § 168 Satz 2 BGB) — Bei Auflösung der Gesellschaft — Bei Ablauf der vereinbarten Befristung — Im Todesfall des Vollmachtgebers (§ 168 Satz 1 BGB — die Vollmacht erlischt in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern nichts anderes vereinbart ist) Widerruf: Die Handlungsvollmacht kann jederzeit widerrufen werden (§ 168 Satz 2 BGB). Der Widerruf bedarf keiner Form. Er ist dem Bevollmächtigten und wichtigen Geschäftspartnern, die von der Vollmacht Kenntnis hatten, mitzuteilen.

Unterschriften

Vollmachtserteilung und Bestätigung

Mit ihrer Unterschrift erteilt die Gesellschaft die Handlungsvollmacht nach § 167 BGB und bestätigt der/die Handlungsbevollmächtigte deren Annahme. Ort und Datum: [Firma Sitz], den [Bestellungsdatum] _________________________ [Vollmachtgeber Name] (Vollmachtgeber — im Namen von [Firma Name]) _________________________ [Bevollmaechtigter Name] (Handlungsbevollmächtigte/r — Annahme der Vollmacht)

Vollmachtgeber (Geschäftsführer/Inhaber)

________________

Signature

Handlungsbevollmächtigte/r

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB Deutschland?

Rechtsgrundlage der Handlungsvollmacht ist primär § 54 HGB (Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 10. Mai 1897, RGBl. S. 219, zuletzt geändert durch MoMiG vom 23. Oktober 2008, BGBl. I S. 2026). Die allgemeinen Grundsätze der Vollmachtserteilung (§§ 164 ff. BGB) gelten ergänzend. Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet in § 54 zwischen drei Arten der Handlungsvollmacht: der Generalvollmacht nach § 55 HGB (zur Vornahme aller gewöhnlichen Handelsgeschäfte des Betriebs), der Artvollmacht (für eine bestimmte Art von Geschäften, z.B. nur Einkauf oder nur Vertrieb) und der Sondervollmacht (für ein einzelnes bestimmtes Rechtsgeschäft).

Der wesentliche Unterschied zwischen Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) und Prokura (§§ 48 ff. HGB) liegt in Umfang, Publizität und Formerfordernis: Die Prokura ist eine gesetzlich definierte Generalvollmacht mit größtem gesetzlichen Umfang (§ 49 HGB — alle Rechts- und Handlungsgeschäfte, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt, außer Grundstücksgeschäften), die zwingend ins Handelsregister eingetragen werden muss (§ 53 HGB) und der Erteilung durch den Geschäftsinhaber persönlich bedarf (§ 48 HGB). Die Handlungsvollmacht dagegen benötigt keine Handelsregistereintragung, kann durch jeden Vertretungsberechtigten (z.B. auch einen Prokuristen) erteilt werden und hat einen flexibler gestaltbaren Umfang.

Die gesetzlichen Beschränkungen der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 2 HGB sind unverzichtbar: Ohne besondere Ermächtigung ist der Handlungsbevollmächtigte nicht befugt, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten, Darlehen aufzunehmen, Wechselverbindlichkeiten einzugehen, Prozesse zu führen oder selbst Prokura zu erteilen. Diese Beschränkungen dienen dem Schutz des Kaufmanns vor weitreichenden Verpflichtungen durch Mitarbeiter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2003 (II ZR 142/03) klargestellt, dass interne Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung entfalten. Kennt der Dritte die Beschränkung nicht und hatte keinen Anlass zur Nachfrage, ist das Rechtsgeschäft für die Gesellschaft bindend — dies schützt den Rechtsverkehr und entspricht dem Prinzip des Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB). Die Industrie- und Handelskammer (IHK) empfiehlt Unternehmen, Handlungsvollmachten schriftlich zu erteilen und zu dokumentieren, auch wenn keine gesetzliche Formpflicht besteht.

Von der Handlungsvollmacht des § 54 HGB abzugrenzen ist die Anscheinsvollmacht (§ 56 HGB): Personen, die in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt sind, gelten als bevollmächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen — auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat darauf hingewiesen, dass die klare schriftliche Dokumentation der Handlungsvollmacht Rechtsstreitigkeiten über den Umfang der Bevollmächtigung verhindert.

Wann brauchen Sie Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB Deutschland?

Die Handlungsbevollmächtigter-Bestellung wird in Deutschland in folgenden Situationen benötigt:

Beauftragung von Abteilungsleitern und leitenden Mitarbeitern: Wenn ein Unternehmen Abteilungsleitern (Einkauf, Vertrieb, Produktion) oder leitenden Mitarbeitern die Befugnis erteilen möchte, Verträge und Bestellungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs abzuschließen, ohne sie als Prokuristen zu bestellen, ist die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB das geeignete Instrument. Typisch: Einkaufsleiter darf bis EUR 50.000 je Bestellung kontrahieren; Vertriebsleiter darf Kundeverträge bis EUR 100.000 unterzeichnen.

Filial- und Standortleitung ohne Prokura: Für Filialen, Niederlassungen oder Betriebsstätten, die eigenständig am Markt auftreten, erhalten Filialeiter häufig eine Artvollmacht nach § 54 HGB (in Verbindung mit § 55 HGB — Generalvollmacht für den Bereich der Filiale). Dies ermöglicht dem Filialleiter, alle gewöhnlichen Handelstätigkeiten der Filiale zu führen, ohne die volle Prokura zu benötigen.

Projektbezogene Sondervollmachten: Für bestimmte Projekte, Verhandlungen oder Einzelgeschäfte kann eine Sondervollmacht nach § 54 HGB erteilt werden. Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält die Vollmacht, einen bestimmten Liefervertrag im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen. Die Sondervollmacht erlischt nach Abschluss des Geschäfts.

Vertretung bei Urlaub oder Krankheit des Geschäftsführers: Bei befristeter Abwesenheit des Geschäftsführers oder Inhabers können wichtige Mitarbeiter mit einer befristeten Handlungsvollmacht ausgestattet werden, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten. Die Befristung sollte klar im Vollmachtsdokument angegeben werden.

Kommissionäre, Handelsvertreter und externe Dienstleister: Handlungsvollmachten nach § 54 HGB können auch an Dritte außerhalb des Unternehmens erteilt werden, etwa an Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB), Kommissionäre (§§ 383 ff. HGB) oder Spediteure (§§ 453 ff. HGB). Zu unterscheiden ist die Handlungsvollmacht von der Handelsvertretervollmacht nach § 91 HGB, die nur zur Abnahme von Erklärungen, nicht aber zum Abschluss von Verträgen ermächtigt (Abschlussprinzip vs. Empfangsprinzip).

Abgrenzungssituationen zwischen Prokura und Handlungsvollmacht: Nicht jeder Mitarbeiter, der häufig im Namen der Gesellschaft handelt, benötigt eine Prokura. Wenn ein Mitarbeiter nur Einkäufe bis zu einem bestimmten Betrag tätigt, reicht eine Artvollmacht nach § 54 HGB. Die Prokura (§§ 48 ff. HGB) ist nur dann sinnvoll, wenn der Mitarbeiter umfassende Handlungsmacht benötigt und die Eintragung ins Handelsregister (§ 53 HGB) zur Außenwirkung gewünscht wird.

Was gehört in Ihr Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB Deutschland?

Eine rechtswirksame Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

Präzise Bezeichnung von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem: Das Dokument muss die vollständige Firma des bevollmächtigenden Unternehmens (§ 17 HGB — Firma muss sich von anderen eingetragenen Firmen unterscheiden), die Handelsregisternummer (HRB/HRA beim Amtsgericht — § 10 HGB) und den Namen des handelnden Geschäftsführers oder Inhabers enthalten. Der Handlungsbevollmächtigte ist mit vollständigem Namen und Position zu benennen.

Klare Bestimmung der Art der Handlungsvollmacht (§ 54 HGB): Das Dokument muss klarstellen, ob eine Generalvollmacht (§ 55 HGB — für alle gewöhnlichen Geschäfte des gesamten Handelsgewerbes), eine Artvollmacht (für eine bestimmte Art von Geschäften, z.B. nur Einkaufs- oder nur Vertriebsgeschäfte) oder eine Sondervollmacht (für ein bestimmtes Einzelgeschäft) erteilt wird. BGH II ZR 142/03: Beschränkungen der Handlungsvollmacht, die über die gesetzlichen Grenzen des § 54 Abs. 2 HGB hinausgehen, wirken nur im Innenverhältnis und gegenüber Dritten nicht, wenn diese die Beschränkung nicht kannten.

Beschreibung des Vollmachtsumfangs und innerbetrieblicher Grenzen: Der Umfang der Handlungsvollmacht sollte so präzise wie möglich beschrieben werden. Betragsgrenzen (z.B. bis EUR 50.000 je Einzelauftrag) oder sachliche Grenzen (nur Einkauf von IT-Hardware) sind innerbetriebliche Anweisungen, die den Bevollmächtigten binden, aber gegenüber gutgläubigen Dritten ohne Wirkung sind. Die IHK empfiehlt, diese Grenzen im Dienstvertrag zusätzlich zu verankern, um bei Überschreitung Regressansprüche geltend machen zu können.

Zeichnungsweise und Legitimation gegenüber Dritten: Anders als bei der Prokura (§ 51 HGB — Zeichnungsweise 'ppa.') gibt es für die Handlungsvollmacht keine gesetzlich vorgeschriebene Zeichnungsweise. Üblich sind 'i.V.' (in Vertretung) und 'i.A.' (im Auftrag). Das Vollmachtsdokument oder eine Kopie davon sollte bei der Unterzeichnung von Verträgen vorgelegt werden können. Im Unterschied zur eingetragenen Prokura (§ 53 HGB — Eintragung im Handelsregister; § 15 HGB — Publizitätswirkung) ist die Handlungsvollmacht nicht eintragungspflichtig und entfaltet keine Registerpublizität. Bei forms-legal.com finden Sie das Muster der Handlungsbevollmächtigter-Bestellung kostenlos. Für weitergehende Vollmachten empfehlen sich die Prokura-Erteilung nach §§ 48 ff. HGB oder die Generalvollmacht-Unternehmen.

Regelung der Erteilung und des Erlöschens: Die Vollmacht entsteht durch Erteilung nach § 167 BGB (Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten oder Dritten). Sie erlischt nach § 168 BGB: mit Beendigung des Grundgeschäfts (Arbeitsvertrag), durch Widerruf, bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Ablauf der Befristung. Das Erlöschen wirkt gegenüber Dritten erst dann, wenn diese davon Kenntnis erhalten (§ 170 BGB — Erlöschen der Vollmacht gegenüber Dritten). Empfehlung: Widerruf dem Bevollmächtigten schriftlich mitteilen und wichtige Geschäftspartner informieren.

Abgrenzung zu Untervollmacht und Delegierung: Der Handlungsbevollmächtigte kann nach den allgemeinen Grundsätzen des § 167 BGB i.V.m. § 54 HGB keine Prokura erteilen (§ 54 Abs. 2 HGB — ausdrückliches gesetzliches Verbot der Prokurierung durch Handlungsbevollmächtigte). Er kann jedoch, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt wurde, Untervollmachten erteilen. Die Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten muss sich explizit aus dem Vollmachtsdokument oder einer besonderen Anweisung des Vollmachtgebers ergeben.

So füllen Sie Ihr Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB Deutschland aus

Das Ausfüllen der Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB erfordert Genauigkeit, da der Umfang der Vollmacht direkte Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten gegenüber Dritten hat:

Erster Schritt: Unternehmensangaben korrekt erfassen. Tragen Sie die vollständige Firma des Unternehmens exakt so ein, wie sie im Handelsregister eingetragen ist (§ 17 HGB). Die Handelsregisternummer (HRB-Nummer für GmbH, AG; HRA-Nummer für Personengesellschaften) ist für die Legitimation der Gesellschaft gegenüber Dritten wichtig. Stellen Sie sicher, dass die handelnde Person (Geschäftsführer, Inhaber, Vorstand) tatsächlich zur Erteilung der Vollmacht berechtigt ist.

Zweiter Schritt: Bevollmächtigten vollständig identifizieren. Verwenden Sie den vollständigen Vor- und Nachnamen der zu bevollmächtigenden Person. Bei Mitarbeitern empfiehlt sich eine Angabe der Personalnummer für die interne Zuordnung. Die Position im Unternehmen sollte der tatsächlichen Funktion entsprechen, da sie den typischen Geschäftsbereich beschreibt und Dritten als Anhaltspunkt für den Vollmachtsumfang dient.

Dritter Schritt: Art der Handlungsvollmacht sorgfältig wählen. Die Generalvollmacht (§ 55 HGB) gibt dem Bevollmächtigten weitgehende Befugnisse — geeignet für leitende Mitarbeiter, die die Gesellschaft allgemein vertreten sollen. Die Artvollmacht ist präziser und auf einen Geschäftsbereich begrenzt — geeignet für Abteilungsleiter. Die Sondervollmacht ist auf ein einzelnes Geschäft beschränkt. Wählen Sie die Art der Vollmacht entsprechend der tatsächlich benötigten Befugnisse.

Vierter Schritt: Vollmachtsumfang präzise beschreiben. Beschreiben Sie so konkret wie möglich, für welche Geschäfte und bis zu welchem Betrag die Vollmacht gilt. Beachten Sie: Betragsunter- und -obergrenzen, geografische Grenzen (z.B. nur für Kunden in Bayern), produktbezogene Grenzen (z.B. nur für IT-Hardware) oder zeitliche Grenzen sind innerbetriebliche Anweisungen, die gegenüber Dritten ohne Kenntnis keine Wirkung entfalten.

Fünfter Schritt: Befristung und Erlöschen regeln. Entscheiden Sie, ob die Vollmacht befristet oder unbefristet erteilt wird. Bei befristeter Vollmacht: Enddatum klar angeben. Bei unbefristeter Vollmacht: Die Vollmacht erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Widerruf. Das Dokument von beiden Parteien (Vollmachtgeber und Bevollmächtigter) unterzeichnen lassen, um die Annahme der Vollmacht zu dokumentieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB Deutschland

Häufige Fehler bei der Handlungsbevollmächtigter-Bestellung nach § 54 HGB führen zu rechtlichen Unsicherheiten und haftungsrechtlichen Risiken:

Fehler 1: Zu vage Beschreibung des Vollmachtsumfangs. Wenn der Vollmachtsumfang zu unbestimmt formuliert ist ('Mitarbeiter ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu handeln'), kann dies zu Unsicherheiten über die tatsächliche Reichweite führen. Das Registergericht Köln (OLG Köln, 16 Wx 213/08) hat festgestellt, dass der Umfang der Handlungsvollmacht für Dritte erkennbar sein muss. Empfehlung: Konkrete Geschäftsfelder, Betragsgrenzen und Vertragsarten benennen.

Fehler 2: Verwechslung von Handlungsvollmacht und Prokura. Viele Unternehmen erteilen de facto Prokura, ohne diese im Handelsregister einzutragen (§ 53 HGB), indem sie umfassende Handlungsvollmachten erteilen. Eine nicht eingetragene Prokura ist unwirksam als Prokura (§ 48 HGB verlangt Erteilung durch Inhaber), kann aber als Handlungsvollmacht wirksam sein. Das Oberlandesgericht (OLG) München (AZ 27 Wx 2/14) hat klargestellt: Der Geschäftspartner hat Anspruch darauf, zu wissen, ob er mit einem Prokuristen oder einem Handlungsbevollmächtigten kontrahiert.

Fehler 3: Kein Widerruf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Handlungsvollmacht erlischt zwar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 168 BGB), aber Dritte, die davon keine Kenntnis haben, können weiterhin auf die Vollmacht vertrauen (§ 170 BGB — Wirkung der Vollmacht gegenüber Dritten bis zur Kenntnisnahme des Erlöschens). Das Unternehmen sollte nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Widerruf aktiv kommunizieren.

Fehler 4: Keine Rückgabe oder Einziehung des Vollmachtsdokuments. Wenn das Original-Vollmachtsdokument nach Erlöschen der Vollmacht nicht zurückgefordert wird, besteht das Risiko des Missbrauchs. § 172 BGB schützt gutgläubige Dritte, die auf ein ihnen vorgelegtes Original-Vollmachtsdokument vertrauen. Das Unternehmen sollte systematisch sicherstellen, dass Vollmachtsdokumente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingefordert werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 167 BGBDE official
  2. § 168 BGBDE official
  3. § 170 BGBDE official
  4. § 172 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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