Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14)
[Eigentuemer Name] [Eigentuemer Adresse] AHV: [Eigentuemer Ahv]
An: Kantonale Steuerverwaltung [Lieg Kanton] Liegenschaftssteuerabteilung
[Datum]
LIEGENSCHAFTSSTEUER-ERKLAERUNG (StHG Art. 13-14; kantonales Steuergesetz)
Eigentümer
Name: [Eigentuemer Name] Adresse: [Eigentuemer Adresse] AHV-Nummer: [Eigentuemer Ahv] Eigentuemerform: [Eigentuemerstatus] Miteigentumsanteil: [Miteigentumsanteil]
Angaben zur Liegenschaft
Adresse: [Lieg Adresse] Kanton: [Lieg Kanton] Grundbuchnummer: [Lieg Grundbuch] Art der Liegenschaft: [Lieg Art] Nutzung: [Lieg Nutzung]
Bewertung und Steuerwert
Amtlicher Steuerwert: CHF [Amtlicher Wert] Verkehrswert (Schätzung): CHF [Verkehrswert] Grundpfandschulden: CHF [Grundpfandschulden] Liegenschaftsertrag (brutto): CHF [Liegenschaftsertrag]/Jahr Eigenmietwert: CHF [Eigenmietwert]/Jahr
Liegenschaftssteuerberechnung
Steuerjahr: [Steuerjahr] Liegenschaftssteuersatz: [Liegenschaftssteuer Satz] Promille Errechneter Liegenschaftssteuerbetrag: CHF [Liegenschaftssteuerbetrag]
Rechtsgrundlage
Die Liegenschaftssteuer ist eine kantonale oder kommunale Steuer auf dem Besitz von Grundstücken und Liegenschaften (StHG Art. 13-14). Steuerpflicht besteht am Ort der Liegenschaft (Belegenheitsprinzip). Nicht alle Schweizer Kantone erheben eine Liegenschaftssteuer; Kantone ohne diese Steuer ersetzen sie durch Liegenschaftsertrag- und Eigenmietwertbesteuerung in der ordentlichen Einkommenssteuer. Der amtliche Steuerwert (Katasterwert) ist die Bemessungsgrundlage.
Unterschrift
[Eigentuemer Name] ____________________ [Unterschrift] [Datum]
Eigentümer der Liegenschaft
________________
Signature
Was ist Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14)?
Die Liegenschaftssteuer-Erklärung (StHG Art. 13-14) ist ein in der Schweiz nach StHG Art. 13-14 (Kantonale Liegenschaftssteuer) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nicht alle 26 Schweizer Kantone erheben eine spezifische Liegenschaftssteuer. Kantone, die eine Liegenschaftssteuer kennen, sind vor allem Zürich (Gesetz über die direkten Steuern, StG ZH sect. 207-213), Bern (Steuergesetz BE Art. 148), Genf (Loi sur la propriete fonciere), Basel-Stadt (StG BS), Aargau (StG AG), Tessin (Legge tributaria TI Art. 201 ff.) und verschiedene Gemeinden. Kantone, die keine eigenständige Liegenschaftssteuer erheben (z.B. Zug, Schwyz, Uri, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen), besteuern stattdessen den Liegenschaftsertrag und den Eigenmietwert im Rahmen der ordentlichen Einkommenssteuer nach StHG Art. 7.
Die Bemessungsgrundlage der Liegenschaftssteuer ist der amtliche Steuerwert (Katasterwert), der durch die kantonale oder kommunale Liegenschaftsschätzbehörde festgesetzt wird. Der Steuerwert liegt in der Regel erheblich unter dem Verkehrswert (Marktwert); in Kantonen wie Zürich beträgt er typischerweise 60-70% des Marktwerts, in Bern 70-80%. Der Steuersatz wird in Promille des amtlichen Steuerwertes angegeben und ist kantonal unterschiedlich: in Zürich und Bern zwischen 0.5 und 2.0 Promille, in Genf kombiniert kantonal und kommunal.
Eigennutzer von Liegenschaften in der Schweiz unterliegen ausserdem der Eigenmietwertbesteuerung gemäss StHG Art. 7 Abs. 1: Der Eigenmietwert (fiktiver Mietertrag bei Eigennutzung) wird als Einkommen in der ordentlichen kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuererklärung deklariert. Der Eigenmietwert beträgt in der Regel 60-70% des ortsüblischen Marktmietzinses und wird kantonal festgesetzt (z.B. durch das Zürcher Steueramt oder die Berner Steuerverwaltung). Bundesrat und Parlament diskutieren seit Jahren die Abschaffung des Eigenmietwerts; bis zu einer allfälligen Abschaffung ist der Eigenmietwert obligatorisch zu deklarieren.
Bei Liegenschaften als Renditeobjekte (Mietwohnungen, Gewerbeflächen) werden Mieteinnahmen und Unterhaltkosten im Rahmen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer nach kantonalem Steuergesetz deklariert. Die Liegenschaftssteuer als Objektsteuer kommt zusätzlich. Unterhaltskosten und Gebäudeversicherungsprämien sind gemäss StHG Art. 9 Abs. 3 vom Liegenschaftsertrag abzugsfähig; Kanton Zürich bietet die Wahl zwischen Pauschalabzug und Effektivkostenabzug.
Eine wichtige Besonderheit der schweizerischen Liegenschaftsbesteuerung ist der Grundstückgewinn. Beim Verkauf einer Liegenschaft erhebt der Belegenheitskanton die Grundstückgewinnsteuer auf dem Veräusserungsgewinn (Verkaufserlös minus Anlagekosten und Besitzesdauerrabatt). Grundstückgewinnsteuergesetz variiert kantonal stark: In Kanton Zürich regelt das Grundstückgewinnsteuergesetz (GStG ZH) die Besteuerung; in Kanton Bern ist die Grundstückgewinnsteuer im StG BE Art. 126-143 geregelt. Wertvermehrende Investitionen (Anbauten, neue Heizung, Minergie-Sanierung), die während der Besitzdauer getätigt wurden, können beim Grundstückgewinn als Anlagekosten abgezogen werden. Daher empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation aller Investitionen während der Besitzdauer.
Wann brauchen Sie Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14)?
Liegenschaftssteuer-Erklärung in der Schweiz ist in folgenden Situationen notwendig.
Situation 1 — Eigentümer einer Liegenschaft in einem Kanton mit Liegenschaftssteuer: Wer ein Grundstück oder eine Liegenschaft in einem Kanton besitzt, der eine Liegenschaftssteuer erhebt (z.B. ZH, BE, GE, BS, AG, TI), muss jährlich eine Liegenschaftssteuer-Erklärung einreichen. Die Steuerpflicht ergibt sich kraft Liegenschafsbesitzes; eine gesonderte Aufforderung durch das Steueramt ist nicht erforderlich.
Situation 2 — Kauf einer Liegenschaft im Laufe des Steuerjahres: Beim Kauf einer Liegenschaft entsteht die Liegenschaftssteuerpflicht ab dem Zeitpunkt der Eigentumsuebert-ragung im Grundbuch (ZGB Art. 656). Für das Kaufjahr ist die Steuer anteilig zu berechnen. Das Grundbuchamt meldet Eigentumsveränderungen automatisch dem kantonalen Steueramt.
Situation 3 — Erstzeitige Festsetzung des amtlichen Steuerwertes: Bei Neubau oder erstmaliger Schätzung einer Liegenschaft durch die amtliche Schaetzbehorde wird eine Liegenschaftssteuer-Erklärung erforderlich, damit der Steuerwert bestätigt und die Grundlage für künftige Veranlagungen festgelegt werden kann.
Situation 4 — Einsprache gegen einen zu hohen amtlichen Steuerwert: Wenn der Eigentümer den amtlich festgesetzten Steuerwert (Katasterwert) als zu hoch erachtet, kann er im Rahmen der Liegenschaftssteuer-Erklärung den Steuerwert anfechten und ein Gutachten einreichen. Die Einsprache muss innerhalb der Einsprachefrist nach Zustellung der Veranlagungsverfügung eingereicht werden (je nach Kanton 30-60 Tage).
Situation 5 — Änderung der Nutzung (Eigennutzung zu Vermietung oder umgekehrt): Eine Nutzungsänderung (z.B. bisheriger Eigennutzer vermietet die Liegenschaft) ändert die Steuerfolgen: Anstelle des Eigenmietwerts treten reale Mieteinnahmen; allfällige Leerstandszeiten sind anzugeben. Eine Erklärung der Nutzungsänderung ist dem Steueramt mitzuteilen.
Situation 6 — Liegenschaft in mehreren Kantonen: Wenn jemand Liegenschaften in verschiedenen Kantonen besitzt, muss in jedem Kanton separat eine Liegenschaftssteuer-Erklärung eingereicht werden (Belegenheitsprinzip nach StHG Art. 13). Interkantonale Schuldner geniessen zwar Steuerausscheidungsregeln gegen Doppelbesteuerung, aber jeder Kanton veranlagt seinen Anteil selbst.
Situation 7 — Renovation oder wertvermehrende Investition: Nach einer grossen Renovation oder einem Neubau wird der amtliche Steuerwert durch die kantonale Schaetzbehorde neu festgesetzt. Der Eigentümer muss die Baubewilligung und den Abschluss der Bauarbeiten dem Steueramt melden; das Steueramt leitet die Neueinschätzung ein. In Kanton Zürich prüft das Gemeindesteueramt bei jeder Baubewilligung, ob eine Anpassung des amtlichen Steuerwertes erforderlich ist.
Situation 8 — Ferienhaus oder Zweitwohnsitz: Ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung (Zweitwohnsitz) unterliegt der Liegenschaftssteuer des Belegenheitskantons. Der Eigenmietwert für Ferienhäuser wird in der Einkommenssteuererklärung des Wohnsitzkantons deklariert, jedoch besteuert der Belegenheitskanton im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung seinen Anteil. Ferienhäuser im Ausland unterliegen nicht der schweizerischen Liegenschaftssteuer, sind aber in der Vermögenssteuer anzugeben.
Was gehört in Ihr Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14)?
Liegenschaftssteuer-Erklärung in der Schweiz muss alle relevanten Angaben zur Liegenschaft, zum Eigentümer und zur Bewertung enthalten. forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage, die alle Pflichtfelder des kantonalen Liegenschaftssteuerrechts nach StHG Art. 13-14 abdeckt.
Angaben zum Eigentümer: Vollständiger Name und Vorname, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), vollständige Wohnadresse, Eigentuemerstatus (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum, Stockwerkeigentum). Bei Miteigentum ist der Miteigentumsanteil in Promille oder Bruchteilen anzugeben (z.B. 500/1000 bei hälftiger Beteiligung). Bei Gesamteigentum im Rahmen der Ehe (eheliche Gütergemeinschaft nach ZGB Art. 221 ff.) ist der Gesamteigentümer anzugeben.
Angaben zur Liegenschaft: Vollständige Adresse, Grundbuchnummer (z.B. GB-Nr. 1234, Gemeinde Zürich), Kanton der Liegenschaft (massgebend für das zuständige Steueramt nach dem Belegenheitsprinzip, StHG Art. 13), Art der Liegenschaft (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Stockwerkeigentum, unbebautes Grundstück, Gewerbeliegenschaft, landwirtschaftliche Liegenschaft nach LwG), Nutzung (Eigennutzung, Vermietung, Ferienhaus, Leerstand).
Amtlicher Steuerwert (Katasterwert): Der amtliche Steuerwert ist die Bemessungsgrundlage für die Liegenschaftssteuer. Er wird durch die kantonale oder kommunale Liegenschaftsschätzbehörde gemäss kantonalem Schätzungsgesetz festgesetzt. In Kanton Zürich wird der amtliche Steuerwert durch das Gemeindesteueramt festgesetzt; in Bern durch das Amt für Steuern; in Genf durch die Direction generale des contributions. Der amtliche Steuerwert ist regelmässig an den Marktwert anzupassen (Revision alle 5-15 Jahre je nach Kanton). Der zuletzt rechtskräftig festgesetzte Steuerwert ist in der Erklärung anzugeben.
Verkehrswert und Hypotheken: Bei Differenz zwischen amtlichem Steuerwert und aktuellem Marktwert kann eine Neubeurteilung beantragt werden. Grundpfandschulden (Hypotheken) sind anzugeben: In Kantonen, die den Schuldenabzug vom Liegenschaftsvermogen gewähren (z.B. in der Vermögenssteuer), reduzieren Hypotheken die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Eigenmietwert (bei Eigennutzung): Bei eigen genutzten Liegenschaften ist der Eigenmietwert anzugeben, den das kantonale Steueramt festsetzt. Der Eigenmietwert beträgt typischerweise 60-70% des Marktzinses einer vergleichbaren Mietwohnung und wird in der Einkommenssteuer-Erklärung deklariert. Eigenmietwerte werden in der Einkommens- und Vermögenssteuererklärung nach StHG Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit kantonalem Steuergesetz deklariert.
Liegenschaftsertrag (bei Vermietung): Bei vermieteten Liegenschaften sind Brutto-Mieteinnahmen und alle Nebenkosten anzugeben. Abzugsfähige Unterhaltskosten: Reparaturen, Unterhalt, Kanalisationsgebühren, Grundbuch- und Notariatskosten, Gebäudeversicherungsprämie. Kanton Zürich gewährt Pauschalabzug (20% der Bruttomieteinnahmen bei älteren Gebäuden) oder Effektivkostenabzug.
Liegenschaftssteuersatz und Berechnung: Der Steuersatz ist kantonal und kommunal unterschiedlich und wird in Promille des amtlichen Steuerwertes ausgedrückt. Kanton Zürich: Kantonaler Satz 0; Gemeindesatz 1-2 Promille (festgelegt durch Gemeindebeschlusss). Kanton Bern: 1.5 Promille kantonaler Satz (StG BE Art. 148). Kanton Genf: Kombinierter kantonaler und kommunaler Satz. Kanton Tessin (LT TI Art. 201): 1-1.5 Promille. Errechneter Steuerbetrag = Steuerwert x Steuersatz in Promille.
Fristen und Einreichung: Liegenschaftssteuererklarungen werden in der Regel jährlich eingereicht oder sind Teil der ordentlichen Steuererklärung. Bei Neukauf meldet das Grundbuchamt die Eigentumsuebert-ragung automatisch dem Steueramt. Bei Versäumnis der Deklarationspflicht: Busse und Ermessensveranlagung nach kantonalem Steuerstrafrecht.
Vermögenssteuer auf Liegenschaft: Zusätzlich zur Liegenschaftssteuer als Objektsteuer wird der Nettoverkehrswert der Liegenschaft (Steuerwert minus Hypotheken) als steuerpflichtiges Vermögen in der Einkommens- und Vermögenssteuererklärung deklariert. Kantone mit Vermögenssteuer berechnen den Vermögenssteuersatz auf dem Gesamtvermögen (inkl. Liegenschaften, Bankguthaben, Wertschriften) abzüglich aller Schulden. Der Vermögensteuersatz ist kantonal unterschiedlich: Kanton Zug und Kanton Schwyz haben die tiefsten Sätze, Kantone Genf und Bern die höchsten. forms-legal.com bietet neben der Liegenschaftssteuer-Erklärung auch Vorlagen für die kantonale Steuererklärung und die direkte Bundessteuer-Erklärung an.
So füllen Sie Ihr Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14) aus
Liegenschaftssteuer-Erklärung in der Schweiz korrekt auszufüllen erfordert die Kenntnis des zuständigen Kantons und des aktuellen amtlichen Steuerwertes.
Schritt 1 — Zuständigen Kanton bestimmen (Belegenheitsprinzip): Die Liegenschaftssteuer wird vom Kanton erhoben, in dem die Liegenschaft liegt (Belegenheitsprinzip nach StHG Art. 13). Bei Liegenschaften in Kantonen ohne eigene Liegenschaftssteuer (z.B. Zug, Schwyz) ist keine Liegenschaftssteuer-Erklärung notwendig; stattdessen sind Liegenschaftsertrag und Eigenmietwert in der ordentlichen Einkommenssteuererklärung des Wohnsitzkantons (oder des Kantons der Liegenschaft bei Nichtbewohnern) zu deklarieren.
Schritt 2 — Amtlichen Steuerwert aus letzter Veranlagungsverfügung entnehmen: Den aktuellen amtlichen Steuerwert (Katasterwert) finden Sie in der letzten Liegenschaftssteuer-Verfügung oder in der Grundbuchanmeldung. Bei Neukauf kann der amtliche Steuerwert beim zuständigen Gemeindesteueramt erfragt werden. Bei Unstimmigkeiten: Antrag auf Revision des amtlichen Steuerwertes beim kantonalen Liegenschaftsschätzer stellen.
Schritt 3 — Nutzungsart und Eigenmietwert eintragen: Bei Eigennutzung: Eigenmietwert aus letzter Einkommenssteuererklärung oder von der kantonalen Steuerverwaltung entnehmen. Bei Vermietung: Alle Bruttomieteinnahmen und abzugsfähigen Unterhaltskosten (effektiv oder Pauschalabzug) angeben. Bei Leerstand: Leerstandszeiten und Gründe angeben (bei längerem Leerstand kann eine Reduktion des Eigenmietwerts beantragt werden).
Schritt 4 — Steuerbetrag berechnen: Liegenschaftssteuerbetrag = amtlicher Steuerwert x Liegenschaftssteuersatz (in Promille). Den aktuellen Steuersatz Ihrer Gemeinde und Ihres Kantons erhalten Sie beim kantonalen oder kommunalen Steueramt oder auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung (z.B. steueramt.zh.ch, bern.ch/steuern, ge.ch/contributions).
Schritt 5 — Erklärung einreichen: Die Liegenschaftssteuer-Erklärung wird in vielen Kantonen separat erhoben oder ist Teil der ordentlichen Steuererklärung. Einreichung per Post an das zuständige kommunale oder kantonale Steueramt. In Kantonen mit elektronischer Steuererklärung (z.B. TaxMe Online in ZH, Steuererklärung Bern online) kann die Deklaration digital erfolgen. Originalbelege (Grundbuchauszug, Liegenschaftsschätzdokument) als Beilagen einreichen.
Schritt 6 — Steuerverfügung abwarten und Fristen wahren: Nach Einreichung erlasst das zuständige Steueramt eine Liegenschaftssteuer-Verfügung. Zahlungsfrist beachten (in der Regel 30 Tage ab Verfuegungsdatum). Bei Uneinigkeit mit der Veranlagung: Einsprache innerhalb der Einsprachefrist (30 Tage in den meisten Kantonen) einreichen und die Einsprache begründen. Danach Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht möglich (z.B. Verwaltungsgericht Kanton Zürich, Verwaltungsgericht Kanton Bern). Steuerzeugnis: In einigen Kantonen kann ein Steuerausweis oder Steuerzettel für Bankzwecke (Hypothekarverlängerung) beim Steueramt beantragt werden, der den amtlichen Steuerwert der Liegenschaft bestätigt. Für Stockwerkeigentum (Eigentumswohnung nach ZGB Art. 712a ff.) ist der Miteigentumsanteil des Stockwerkeigentümers in Promille des Gesamtsteuerwerts der Liegenschaft anzugeben; die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft führt ein gemeinschaftliches Grundbuckkonto.
Rechtliche Anforderungen für Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14)
Liegenschaftssteuer-Erklärung in der Schweiz unterliegt dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG, SR 642.14) sowie den kantonalen Steuergesetzen.
StHG Art. 13 — Steuerpflicht bei Liegenschaftsbesitz: Die Liegenschaftssteuer im Sinne des StHG Art. 13 kann von Kantonen und Gemeinden auf Grundstücken erhoben werden. Steuerpflichtig ist der Eigentümer gemäss Grundbuch (Alleineigentümer, Miteigentümer, Stockwerkeigentümer). Die Steuerpflicht besteht am Ort der Liegenschaft (Belegenheitsprinzip).
StHG Art. 14 — Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage ist der Steuerwert der Liegenschaft. Kantone können den Steuerwert als Einheitswert, amtlichen Schaetzwert oder Katasterwert festsetzen. Der Steuerwert muss periodenweise revidiert werden (Art. 14 Abs. 2 StHG).
StHG Art. 7 — Eigenmietwert: Eigennutzer von Liegenschaften deklarieren den Eigenmietwert als Einkommen in der ordentlichen Einkommenssteuererklärung. Der Eigenmietwert muss mindestens 60% des ortsüblischen Marktmietwerts entsprechen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, BGE 131 II 722).
Kantonale Liegenschaftssteuergesetze: Kanton Zürich: Steuergesetz ZH sect. 207-213 (Liegenschaftssteuer); Kanton Bern: StG BE Art. 148-154; Kanton Genf: Loi sur la propriete fonciere; Kanton Basel-Stadt: StG BS sect. 71 ff.; Kanton Aargau: StG AG sect. 162-167; Kanton Tessin: Legge tributaria TI Art. 201-210.
Grundbuchrecht und Liegenschaftsrecht: Liegenschaften sind im Grundbuch eingetragen (ZGB Art. 946 ff., GBV SR 211.432.1). Der Grundbucheintrag ist konstitutiv für den Eigentümerwechsel (ZGB Art. 656 Abs. 1). Das Grundbuchamt meldet alle Eigentumsuebert-ragungen automatisch dem kantonalen Steueramt. Grundpfandrechte (Hypotheken nach ZGB Art. 793 ff.) sind im Grundbuch eingetragen und können beim amtlichen Steuerwert als Schuldenabzug geltend gemacht werden.
Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Eigentümer: Bei ausländischen Eigentümern von Schweizer Liegenschaften gilt das Belegenheitsprinzip ebenfalls; der Schweizer Kanton besteuert die Liegenschaft unabhängig vom Wohnsitzkanton des Eigentümers. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des ausländischen Eigentümers regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für das Vermögen und die Erträge aus der Schweizer Liegenschaft hat. In der Regel hat die Schweiz das Besteuerungsrecht für Liegenschaften auf ihrem Gebiet (Art. 6 OECD-Musterabkommen). Ausländische Eigentümer sind beim zuständigen kantonalen Steueramt zu registrieren und unterliegen der ordentlichen kantonalen Veranlagung.
Landwirtschaftliche Liegenschaften: Landwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe geniessen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) besondere Bewertungsregeln. Der Ertragswert (kapilalisierter Reinertrag) ist für landwirtschaftliche Zwecke massgebend; der Steuerwert kann erheblich unter dem Marktwert liegen. Kantonale Steuergesetze sehen für landwirtschaftliche Liegenschaften teilweise besondere Freibeträge und Vergünstigungen vor.
Häufige Fehler bei Ihrem Liegenschaftssteuer-Erklärung Schweiz (StHG Art. 13-14)
Liegenschaftssteuer-Erklärung in der Schweiz zeigt in der Praxis typische Fehler, die zu Nachveranlagungen und Einspracheverfahren führen.
Fehler 1 — Falscher amtlicher Steuerwert verwendet: Häufig wird ein veralteter Steuerwert aus einer früheren Veranlagungsperiode verwendet, ohne zu beachten, dass der Steuerwert zwischenzeitlich revidiert wurde (z.B. nach Renovation oder nach einer kantonalen Neueinschätzung). Lösung: Aktuellen Steuerwert aus der letzten Veranlagungsverfügung oder beim Gemeindesteueramt erfragen.
Fehler 2 — Eigenmietwert nicht oder falsch deklariert: Eigennutzer vergessen, den Eigenmietwert in der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuererklärung zu deklarieren, oder setzen ihn zu tief an. Das Steueramt prüft den Eigenmietwert anhand vergleichbarer Mietpreise im selben Quartier. Lösung: Eigenmietwert gemäss kantonaler Festsetzung (abrufbar beim Steueramt) eintragen.
Fehler 3 — Unterhaltskosten als Pauschalabzug statt Effektivkosten oder umgekehrt: Bei hohen Unterhaltskosten (z.B. nach Dachsanierung oder Heizungsersatz) lohnt sich der Effektivkostenabzug. Wer den Pauschalabzug wählt, kann Grossreparaturen im laufenden Jahr nicht abziehen. Lösung: Beide Berechnungen vor Einreichung vergleichen und die günstigere Methode wählen.
Fehler 4 — Nutzungsänderung nicht gemeldet: Wenn eine eigengenutzte Liegenschaft vermietet wird (oder umgekehrt), ändert sich die Besteuerung grundlegend: statt Eigenmietwert werden reale Mieteinnahmen besteuert. Eine verspätige oder unterlassene Meldung der Nutzungsänderung an das Steueramt führt zu Nachveranlagungen. Lösung: Nutzungsänderung unverzüglich dem zuständigen Steueramt mitteilen.
Fehler 5 — Liegenschaft in anderem Kanton nicht separate Erklärung eingereicht: Eigentümer von Liegenschaften in mehreren Kantonen müssen in jedem Kanton separat eine Erklärung einreichen (Belegenheitsprinzip). Es genügt nicht, alle Liegenschaften im Wohnsitzkanton zu deklarieren. Lösung: Für jede Liegenschaft in einem anderen Kanton separat beim dortigen kantonalen Steueramt registrieren lassen.
Fehler 6 — Wertvermehrende Investitionen nicht dokumentiert: Beim künftigen Verkauf der Liegenschaft können wertvermehrende Investitionen (z.B. Anbauten, neue Heizungsanlage, Balkon) vom Grundstückgewinn abgezogen werden. Wer keine Belege aufbewahrt (Rechnungen, Werkvertrage, Baubewilligungen), kann diese Abzüge nicht geltend machen. Lösung: Alle Investitionsbelege ab Kaufdatum systematisch archivieren — mindestens bis 5 Jahre nach Verkauf der Liegenschaft.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 656CH official
- ZGB Art. 221CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 946CH official
- ZGB Art. 793CH official
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Nicht alle 26 Schweizer Kantone erheben eine Liegenschaftssteuer als Objektsteuer. Kantone mit einer Liegenschaftssteuer sind unter anderem Zuerich (Steuergesetz ZH §§ 207-213), Bern (StG BE Art. 148), Genf, Basel-Stadt, Aargau und Tessin (Legge tributaria TI Art. 201 ff.). Kantone ohne eigene Liegenschaftssteuer, darunter Zug, Schwyz, Uri, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen und Appenzell Innerrhoden, besteuern den Liegenschaftsertrag im Rahmen der ordentlichen Einkommenssteuer nach StHG Art. 7. Das Belegenheitsprinzip nach StHG Art. 13 bestimmt die Zustaendigkeit: Eigentuemer von Liegenschaften in Kantonen mit Liegenschaftssteuer sind dort steuerpflichtig, unabhaengig von ihrem Wohnsitzkanton. Der Steuersatz richtet sich nach kantonalem Recht und wird ueblich als Promillesatz vom amtlichen Steuerwert erhoben.
Der amtliche Steuerwert (Katasterwert) ist der kantonale oder kommunale Bewertungswert einer Liegenschaft, der als Bemessungsgrundlage fuer die Liegenschaftssteuer dient (StHG Art. 14). Festgesetzt wird er durch die kantonale oder kommunale Liegenschaftsschaetzbehoerde. Der amtliche Steuerwert liegt in der Regel erheblich unter dem Marktwert: In Kanton Zuerich betraegt er typischerweise 60-70 Prozent des Verkehrswertes, in Bern 70-80 Prozent. Er wird periodenweise revidiert nach StHG Art. 14 Abs. 2, in Zuerich alle fuenf Jahre, in anderen Kantonen seltener. Wer den festgesetzten Steuerwert als zu hoch betrachtet, kann innert der Einsprachefrist (30-60 Tage nach Zustellung der Schaetzverfuegung) Einsprache beim zustaendigen Steueramt einreichen. Ein Gegengutachten eines unabhaengigen Liegenschaftsschaetzers unterstuetzt die Einsprache.
Der Eigenmietwert ist ein fiktiver Mietertrag, der unterstellt, dass der Eigentuemer einer selbstbewohnten Liegenschaft einen Mietzins zahlen wuerde, wenn er sie mietete. Gemaess StHG Art. 7 Abs. 1 muss der Eigenmietwert als Einkommen in der ordentlichen Einkommenssteuererklaerung deklariert werden. Das Bundesgericht hat in BGE 131 II 722 festgehalten, dass der Eigenmietwert mindestens 60 Prozent des Marktmietzinses einer vergleichbaren Mietwohnung betragen muss. Ziel dieser Regelung ist die Gleichbehandlung zwischen Eigentuemern und Mietern: Der Mieter kann keine Wohnkosten abziehen, daher muss der Eigentuemer einen fiktiven Ertrag versteuern. Im Gegenzug kann der Eigentuemer Hypothekarzinsen und werterhaltende Unterhaltskosten als Abzug geltend machen. Bundesrat und Parlament diskutieren seit Jahren die Abschaffung des Eigenmietwertes fuer den Erstwohnsitz; bis zu einer gesetzlichen Aenderung bleibt die Deklarationspflicht bestehen.
Bei einer vermieteten Liegenschaft koennen gemaess StHG Art. 9 Abs. 3 und den kantonalen Steuergesetzen folgende Kosten vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden: Unterhalts- und Reparaturkosten fuer werterhaltende Massnahmen wie Malerarbeiten, Heizungsservicierung und Fassadenreparaturen, nicht aber wertvermehrende Investitionen. Kantonale Steuergesetze gewaehren entweder einen Pauschalabzug (in Zuerich 20 Prozent der Bruttomieteinnahmen fuer Gebaeude aelter als zehn Jahre oder 10 Prozent fuer neuere Gebaeude) oder den Abzug der effektiven Unterhaltskosten; der guenstigere Abzug ist zu waehlen. Weiter abzugsfahig sind Hypothekarzinsen (nicht Amortisationen), Gebaeude- und Haftpflichtversicherungspraemien, Verwaltungskosten einer professionellen Hausverwaltung sowie Liegenschaftsabgaben. Nicht abzugsfaehig sind wertvermehrende Investitionen wie Anbauten; diese koennen aber beim allfaelligen Verkauf als Anlagekosten beim Grundstueckgewinn geltend gemacht werden.
Unterlassene oder unvollstaendige Liegenschaftssteuer-Deklaration hat folgende Konsequenzen: Ermessensveranlagung, bei der das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag nach Ermessen auf Basis des amtlichen Steuerwertes bestimmt. Verzugszinsen laufen nach kantonalem Recht auf dem ausstehenden Betrag (in Zuerich z.B. 3,5 Prozent pro Jahr). Fahrlaessige Steuerhinterziehung wird nach StHG Art. 56 mit einer Busse bis zum Einfachen des hinterzogenen Steuerbetrags bestraft; bei vorsaetzlicher Hinterziehung bis zum Dreifachen. Da das Grundbuchamt alle Liegenschaftsveraenderungen dem Steueramt meldet, ist die Entdeckung einer nicht deklarierten Liegenschaft praktisch sicher. Bei versaeumter Deklaration empfiehlt sich eine sofortige straflose Selbstanzeige gemaess kantonalem Steuerstrafrecht einzureichen, bevor das Steueramt aktiv wird.
Ja. Das Belegenheitsprinzip nach StHG Art. 13 bestimmt, dass jede Liegenschaft im Kanton besteuert wird, in dem sie liegt. Ein Zuercher Einwohner, der eine Liegenschaft in Bern besitzt, muss in Kanton Bern eine Liegenschaftssteuer-Erklaerung einreichen und dort die Liegenschaftssteuer zahlen. Gleichzeitig muss er in seiner Zuercher Steuererklaerung den Berner Liegenschaftswert als Vermoegen fuer die interkantonale Steuerausscheidung angeben. Das Steuerdomizil fuer die ordentliche Einkommenssteuer bleibt der Wohnsitzkanton; Liegenschaftssteuern werden zusaetzlich im Belegenheitskanton erhoben. Bei Liegenschaften in Kantonen ohne Liegenschaftssteuer wie Zug ist dort keine Liegenschaftssteuer-Erklaerung einzureichen, wohl aber der Liegenschaftswert im interkantonalen Steuerausscheidungsformular zu deklarieren.
Wenn der Eigentuemer den amtlich festgesetzten Steuerwert als ueberhoeht betrachtet, stehen folgende Rechtsmittel zur Verfuegung. Einsprache: schriftlich und begruendet innerhalb der kantonal festgelegten Einsprachefrist (30-60 Tage nach Zustellung der Schaetzverfuegung) beim zustaendigen Steueramt einreichen. Ein Gegengutachten eines unabhaengigen Liegenschaftsschaetzers staerkt die Einsprache erheblich. Rekurs an das kantonale Steuerrekursgericht (in ZH: Steuerrekursgericht ZH; in BE: Steuerrekurskommission BE) ist moeglich, wenn die Einsprache abgewiesen wird. Als letzte Instanz steht das Bundesgericht fuer Verfassungsruegen offen. Das Bundesgericht hat in BGE 131 II 722 und BGE 137 I 145 die Anforderungen an die kantonale Steuerwertfestsetzung konkretisiert. Bei veralteten oder unverhaeltnismaessig hohen Steuerwerten lohnt sich ein Vergleichswertgutachten als Basis der Einsprache.
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