Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.)
[Vorname] [Nachname] [Adresse] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
An: [Ausgleichskasse Name]
[Ort Anmeldung], [Datum Anmeldung]
GESUCH UM FAMILIENZULAGEN GEMAESS FAMZG ART. 3 FF.
Sehr geehrte Damen und Herren Gemaess Art. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) ersuche ich um Auszahlung von Familienzulagen für folgende Kinder.
1. Angaben zur antragstellenden Person
Name: [Vorname] [Nachname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Adresse: [Adresse] Telefon: [Telefon] E-Mail: [Email] Beschaeftigungsart: [Beschaeftigungsart] Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]
2. Kinder
Kind 1: Name: [Kind1 Vorname] [Kind1 Nachname] Geburtsdatum: [Kind1 Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Kind1 Ahv Nummer] Beantragte Zulagenart: [Kind1 Zulagenart] Kind 2 (falls zutreffend): Name: [Kind2 Vorname] Geburtsdatum: [Kind2 Geburtsdatum] Beantragte Zulagenart: [Kind2 Zulagenart]
3. Auszahlung
Bank: [Bank Name] IBAN: [Iban]
Unterschrift
Ich bestatige die Richtigkeit der Angaben. Änderungen (z.B. Beginn/Ende Ausbildung, Wegzug ins Ausland) werden der FAK unverzüglich gemeldet. Mit freundlichen Gruessen ____________________ [Vorname] [Nachname]
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.)?
Das Familienzulagen-Gesuch (FamZG Art. 3ff.) ist ein in der Schweiz nach FamZG Art. 3 (Zulagenarten), FamZG Art. 5 (Höhe), FamZG Art. 9 (Anspruch), FamZG Art. 13 (Priorität), FamZG Art. 19 (Selbstständige), FamZV Art. 1 (Anmeldeverfahren) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das FamZG Art. 3 Abs. 1 unterscheidet zwei Hauptzulagenarten: Kinderzulage (FamZG Art. 3 Abs. 1 lit. a) für Kinder von 0 bis 15 Jahren — Bundesminimum CHF 200 pro Monat und Kind; und Ausbildungszulage (FamZG Art. 3 Abs. 1 lit. b) für Kinder in Ausbildung von 16 bis 24 Jahren — Bundesminimum CHF 250 pro Monat und Kind. Viele Kantone haben höhere Ansätze: Kanton Zürich CHF 215 (Kinder) und CHF 268 (Ausbildung); Kanton Genf CHF 300 (Kinder) und CHF 400 (Ausbildung); Kanton Basel-Stadt CHF 250 und CHF 300. Die Zulagen sind steuerfrei und werden nicht als Einkommen der Eltern angerechnet.
Familienzulagen werden nach FamZG Art. 9 ff. von der Familienausgleichskasse (FAK) des Arbeitgebers ausbezahlt, die entweder eine kantonale Familienausgleichskasse (organisiert durch die SVA) oder eine Branchen-FAK ist (für Betriebe, die einer spezifischen Branchenausgleichskasse angeschlossen sind, z.B. FAK Banken, FAK Bau, FAK Hotellerie). Die Familienzulagen werden dem Arbeitnehmer direkt mit dem Lohn ausbezahlt oder separat überwiesen.
Mit dem Inkrafttreten des FamZG 2009 haben auch Selbstständigerwerbende gemäss FamZG Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen. Selbstständige melden sich bei der kantonalen SVA ihres Wohnsitzkantons an. Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen/-maenner, Studenten, Personen in Ausbildung) können in einigen Kantonen kantonale Bedarfsleistungen oder erhöhte Familienzulagen beantragen — dies richtet sich nach kantonalem Recht. Ausländische Elternteile können Familienzulagen beanspruchen, wenn sie in der Schweiz arbeiten und das Kind im In- oder Ausland lebt (Koordinierung nach VO (EG) 883/2004 bei EU/EFTA-Sachverhalten).
Prioritätsregeln bei mehreren Anspruchsberechtigten (FamZG Art. 13 und 14): Wenn beide Elternteile berufstätig sind, hat Priorität, wer arbeitet. Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider hat Vorrang das Elternteil, das Obhut über das Kind hat (bei gemeinsamer Obhut: das Elternteil mit höherem Beschäftigungsgrad; bei gleichem Beschäftigungsgrad: das Elternteil mit AHV-Pflicht in dem Kanton, in dem das Kind wohnt).
Verwandte Dokumente: EO-Mutterschaftsentschädigung-Anmeldung nach Geburt des Kindes, AHV-Anmeldung für Arbeitgeber für den Arbeitgeberbeitrag an die Familienzulagenkasse.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.)?
Familienzulagen-Gesuch in der Schweiz ist in mehreren Lebenssituationen einzureichen, in denen Eltern Anspruch auf Kinderzulage oder Ausbildungszulage haben.
Erste Situation — Geburt eines Kindes: Bei Geburt entsteht ab dem folgenden Monat Anspruch auf Kinderzulage (FamZG Art. 7 Abs. 1). Anmeldung empfohlen: spätestens ein Monat nach Geburt bei der Familienausgleichskasse (FAK) des Arbeitgebers. Arbeitgeber leitet das Gesuch an die FAK weiter; Zulage wird mit dem Lohn ausbezahlt oder direkt über die FAK überwiesen.
Zweite Situation — Kind wechselt von Schule in Ausbildung (16. Geburtstag): Sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht beendet ist, endet die Kinderzulage und beginnt der Anspruch auf Ausbildungszulage — vorausgesetzt, das Kind befindet sich in einer Schule oder Ausbildung (Gymnasium, Berufsschule, FH, Uni, Berufslehre). Neue Anmeldung für Ausbildungszulage mit Ausbildungsnachweis (Bestätigung der Lernstelle oder Schule).
Dritte Situation — Wechsel des Arbeitgebers oder Neueinstieg: Bei Stellenwechsel zu einem neuen Arbeitgeber oder bei Aufnahme einer neuen Stelle nach einer Erwerbspause muss eine neue Anmeldung bei der FAK des neuen Arbeitgebers eingereicht werden. Die Zulagen werden nicht automatisch weitergeführt — laufende FAK wird von der neuen FAK abgelöst.
Vierte Situation — Aufnahme einer selbstständigen Erwebstätigkeit: Selbstständigerwerbende melden sich nach FamZG Art. 19 bei der kantonalen SVA ihres Wohnsitzkantons an. Anmeldung: analog zu Arbeitnehmer, aber direkt bei der kantonalen SVA statt beim Arbeitgeber. Beiträge an die Familienausgleichskasse werden auf dem Selbstständigen-Einkommen berechnet.
Fünfte Situation — Umzug in einen anderen Kanton: Bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ändert sich die zuständige kantonale FAK nicht notwendigerweise — massgeblich ist die FAK des Arbeitgebers, die gemäss AHVG-Zuständigkeit die kantonale SVA nutzt. Prüfung bei der neuen FAK empfohlen, ob höhere kantonale Zulagen gelten (z.B. Umzug von Kanton mit Minimalansatz in Kanton Genf oder Tessin mit hoheren Ansatzen).
Sechste Situation — Ende der Ausbildung des Kindes: Ausbildungszulage endet mit dem 25. Geburtstag des Kindes oder mit Abschluss der Ausbildung (was fruher eintritt). Eltern müssen der FAK das Ende der Ausbildung melden; spätere Rückforderung zu Unrecht bezogener Zulagen ist möglich (FamZG Art. 25 ATSG). Bei Erwerbsunterbrechung des Kindes während Ausbildung (z.B. Krankheit) bleibt Ausbildungszulage bis zu 6 Monate bestehenh.
Was gehört in Ihr Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.)?
Familienzulagen-Gesuch in der Schweiz muss alle Pflichtangaben gemäss FamZV Art. 1 enthalten, damit die Familienausgleichskasse (FAK) die Anspruchsberechtigung prüfen und die Auszahlung einleiten kann. forms-legal.com bietet ein vollständiges Muster.
Angaben des Antragstellers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnadresse, Kontaktdaten und Beschäftigungsart (Arbeitnehmer, Selbstständigerwerbend, Nichterwerbstätig). Bei Arbeitnehmern: Name und Adresse des Arbeitgebers (FAK des Arbeitgebers zuständig). Bei Selbstständigen: Registrierungsnummer bei der kantonalen SVA.
Angaben zu den Kindern: Für jedes Kind einzeln: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (soweit vorhanden, ab Geburt vergeben), Art der beantragten Zulage (Kinderzulage 0-15 Jahre oder Ausbildungszulage 16-24 Jahre). Bei Ausbildungszulage: Nachweis der Ausbildung (Bestätigung des Lehrlingsbetriebs, Schulbestätigung, Immatrikulationsnachweis). Bei Kindern im Ausland: Wohnsitzdokument und Schulbestätigung oder Ausbildungsnachweis des Ausgangslandes; Koordinierung nach VO (EG) 883/2004 muss erwähnt werden.
Zulagenhöhe (Bundesminimum und kantonale Erhöhungen): Kinderzulage: CHF 200/Monat (Bundesminimum; Kantone ZH CHF 215, Bern CHF 200, GE CHF 300, TI CHF 230, BS CHF 250). Ausbildungszulage: CHF 250/Monat (Bundesminimum; ZH CHF 268, GE CHF 400, BS CHF 300). Geburts- und Adoptionszulagen: kantonale Sonderregelungen in einigen Kantonen (z.B. Kanton Zürich CHF 1'000 Geburtszulage; FamZG Art. 3 Abs. 2 als Mindeststandard).
Familienausgleichskasse (FAK) und Auszahlung: FAK des Arbeitgebers ist gemäss FamZG Art. 9 zuständig. Bei kantonalen SVAs: Familienausgleichskasse der SVA (z.B. SVA Zürich Familienausgleichskasse, SVA Bern FAK). Bei Branchen: Branchen-FAK (z.B. FAK Bau, FAK Bankiers). IBAN für Direktauszahlung oder Aufstockung zum Lohn. Koordination mit dem anderen Elternteil: FAK prüft Priorität nach FamZG Art. 13; Doppelzahlung ist verboten.
Beitragsfinanzierung: Arbeitgeber bezahlt FAK-Beiträge von typischerweise 1.5 bis 3 Prozent der Lohnsumme an die Familienausgleichskasse; Arbeitnehmer bezahlen keinen direkten Beitrag an FAK. Selbstständige bezahlen FAK-Beitrag auf dem Selbstständigeneinkommen. Die Finanzierung der Familienzulagen ist rein arbeitgeberfinanziert — Ausnahme einige Kantone mit Arbeitnehmerbeitrag (z.B. Kanton Wallis).
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.) aus
Familienzulagen-Gesuch in der Schweiz korrekt einzureichen erfordert wenige, aber präzise Schritte.
Schritt 1 — Zuständige FAK ermitteln: Bei Arbeitnehmern: die FAK des Arbeitgebers ist zuständig. Der Arbeitgeber weiss, welcher FAK er angeschlossen ist — am einfachsten den Arbeitgeber direkt fragen oder die Lohnabrechnung prüfen (FAK-Beiträge werden meist separat ausgewiesen). Bei Selbstständigen: kantonale SVA des Wohnsitzkantons. Bei Nichterwerbstätigen: kantonales Sozialamt oder SVA (kantonal unterschiedlich).
Schritt 2 — Anmeldeformular beschaffen: FAK-spezifisches Anmeldeformular bei der FAK anfordern oder herunterladen. Alternativ: Muster auf forms-legal.com als Grundlage verwenden. Manche Arbeitgeber reichen die Anmeldung direkt für den Arbeitnehmer ein — bei neuem Arbeitgeber nachfragen.
Schritt 3 — Kinderdaten erfassen: Für jedes Kind: Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (auf dem Familienheft oder Geburtsregistereintrag), Ausbildungsnachweis für Kinder ab 16 (Schulbestätigung, Lehrvertrag, Immatrikulationsnachweis). Bei Kinder im Ausland: Wohnadresse des Kindes und Ausbildungsnachweis in der Landessprache, ggf. mit Übersetzung.
Schritt 4 — Bankverbindung angeben: IBAN für die Direktauszahlung. Viele FAKs überweisen direkt auf das Konto des Arbeitnehmers; bei Direktauszahlung durch die FAK: IBAN der eigenen Bank angeben. Bei Auszahlung via Arbeitgeber mit Lohn: IBAN des Arbeitslohnkontos.
Schritt 5 — Gesuch unterzeichnen und einreichen: Formular eigenhändig unterzeichnen und an die zuständige FAK einreichen — per Post, per E-Mail (falls FAK akzeptiert) oder direkt beim Arbeitgeber. FAK bearbeitet den Antrag typischerweise innerhalb von 2-4 Wochen und sendet eine Bestätigung mit dem festgelegten Zulagenbetrag.
Schritt 6 — Änderungen melden: Ende der Ausbildung, Wegzug des Kindes ins Ausland, Scheidung (Obhutsänderung), Änderung des Beschäftigungsgrads: Alle relevanten Änderungen müssen der FAK unverzüglich gemeldet werden, um Über- oder Unterzahlungen zu vermeiden. Rückforderung zu Unrecht bezogener Zulagen erfolgt nach FamZG Art. 25 ATSG.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.)
Familienzulagen in der Schweiz unterliegen dem FamZG und der FamZV sowie kantonal-spezifischen Bestimmungen.
Anspruchsvoraussetzungen nach FamZG Art. 9: Arbeitnehmer in der Schweiz haben Anspruch auf Familienzulagen für in der Schweiz oder im Ausland lebende Kinder, sofern die Kinder das Anspruchsalter nicht überschritten haben und der Arbeitgeber der FAK angeschlossen ist. Selbstständigerwerbende: Anspruch nach FamZG Art. 19 seit 2009.
Priorität nach FamZG Art. 13: Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen für dasselbe Kind gilt: Priorität hat der Erwerbstatige vor dem Nichterwerbstätigen; bei gleichzeitiger Erwerbstatigkeit entscheidet Obhut, dann Beschäftigungsgrad, dann Wohnkanton des Kindes.
Rückforderung und Sanktionen nach ATSG Art. 25: Zu Unrecht bezogene Familienzulagen werden mit Verzugszinsen zurückgefordert; bei vorsätzlichem Missbrauch Strafverfolgung nach StGB Art. 146 (Betrug) möglich.
Koordinierung bei EU/EFTA nach VO (EG) 883/2004 Art. 68: Familienzulagen für Kinder, die im EU/EFTA-Ausland leben, werden nach den Koordinierungsregeln berechnet; Differenzzahlung wenn Schweizer Zulagen höher als ausländische (was fast immer der Fall ist).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Familienzulagen-Gesuch Schweiz (FamZG Art. 3ff.)
Familienzulagen-Gesuch in der Schweiz weist praxistypische Fehler auf, die zu Verzögerungen oder Rückforderungen führen.
Fehler 1 — Keine Anmeldung bei Arbeitgeberwechsel: Bei Stellenwechsel wird das Familienzulagen-Gesuch nicht automatisch übertragen. Wer vergisst, beim neuen Arbeitgeber oder dessen FAK eine neue Anmeldung einzureichen, verliert die Zulagen für den Zeitraum der Lücke. Korrekte Vorgehensweise: Am ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber nachfragen und Anmeldung sofort einreichen.
Fehler 2 — Fehlende Aktualisierung bei Ende der Ausbildung: Wenn das Kind die Ausbildung abschliesst oder das 25. Lebensjahr vollendet, muss dies der FAK gemeldet werden. Weiterbezug ohne Meldung führt zur Rückforderung. Korrekte Vorgehensweise: Ende der Ausbildung umgehend melden.
Fehler 3 — Doppelter Bezug durch beide Elternteile: Beide Elternteile reichen unabgesprochen getrennte Anmeldungen ein, wodurch Doppelzahlung entsteht. FAKs koordinieren untereinander; bei Entdeckung werden die überzahlten Beträge zurückgefordert. Korrekte Vorgehensweise: Abstimmung zwischen Elternteilen; FAK der prioritätsberechtigten Person allein anmelden.
Fehler 4 — Kein Ausbildungsnachweis für Ausbildungszulage: FAK zahlt Ausbildungszulage nur bei Vorlage eines gültigen Ausbildungsnachweises. Verspaeteter Nachweis führt zu Zahlungsverzoegerung. Korrekte Vorgehensweise: Schulbestätigung, Lehrvertrag oder Immatrikulationsnachweis bei Anmeldung beilegen.
Fehler 5 — Falscher Kantonssatz beansprucht: Versicherte kennen die kantonalen Höchstansätze oft nicht und beanspruchen nur den Bundesminimalbetrag. FAK zahlt automatisch den kantonalen Ansatz — Kenntnis des kantonalen Satzes ist jedoch für die Budgetplanung wichtig.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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FamZG Art. 5 setzt bundesrechtliche Minimalansätze: Kinderzulage (0-15 Jahre) CHF 200/Monat, Ausbildungszulage (16-25 Jahre in Ausbildung) CHF 250/Monat. Viele Kantone zahlen mehr: Zürich CHF 215/268; Basel-Stadt CHF 250/300; Genf CHF 300/400. Geburts- und Adoptionszulagen kantonal geregelt. Familienzulagen sind steuerfrei und werden nicht als EL-/Sozialhilfe-Einkommen angerechnet.
Familienzulagen werden primär durch Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) finanziert (typisch 1.5-3.5% der Lohnsumme). Arbeitnehmer selbst zahlen in den meisten Kantonen keinen FAK-Beitrag. Der Staat finanziert Zulagen für Selbstständige (kantonale SVA), Nichterwerbstätige mit niedrigem Einkommen und den Landwirtschaftsbereich (FamZG Art. 17). Auszahlung durch FAK an Arbeitnehmer; bei Selbstständigen direkt durch die kantonale SVA.
Ja, ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz haben nach FamZG Art. 9 Anspruch auf Familienzulagen, auch wenn die Kinder im Ausland wohnen, sofern in der Schweiz AHV-pflichtig erwerbstätig. Bei Kindern in EU/EFTA-Ländern gilt VO (EG) 883/2004 Art. 68: Schweizer Anspruch ist primär; die Schweiz zahlt die Differenz. Bei Kindern in Drittländern: Anspruch nach FamZG, FAK prüft Einzelfall. Aufenthaltstitel (B, C, L) spielt keine Rolle.
Bei Scheidung oder Trennung gelten die Prioritätsregeln nach FamZG Art. 13: massgebend ist die Obhut. Elternteil mit Obhut hat primären Anspruch. Bei alternierender Obhut: Elternteil mit höherem Beschäftigungsgrad hat Vorrang; bei Gleichstand entscheidet der Wohnkanton des Kindes. Neue FAK-Anmeldung bei Obhutswechsel erforderlich. Unterhaltspflichten beeinflussen die Zulagenansätze nicht.
Ja, Selbstständigerwerbende haben seit 1. Januar 2009 nach FamZG Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen. Anmeldung bei der kantonalen SVA des Wohnsitzkantons. Finanzierung: FAK-Beiträge auf selbstständigem Einkommen zum kantonalen Arbeitgebersatz. Zulagenansätze identisch mit Arbeitnehmer-Zulagen. Voraussetzungen: SVA-Registrierung (AHVG Art. 9), Wohnsitz oder Betrieb in der Schweiz, Kinder erfüllen Altersvoraussetzungen.
Die Ausbildungszulage wird nach FamZG Art. 3 Abs. 1 lit. b für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung bezahlt; Anspruchsende bei Abschluss oder 25. Geburtstag. Anerkannte Ausbildungen: Berufslehre (EFZ/EBA), Gymnasium, FMS, Berufsmaturität, Fachhochschule, Universität/ETH, Höhere Berufsbildung, anerkannte ausländische Ausbildungen. Nicht anerkannt: unentgeltliche Praktika ohne Ausbildungscharakter, informelle Kurse. Krankheitsunterbrechung: Zulage bleibt bis 6 Monate bestehen. Militärdienst unterbricht Ausbildungsanspruch nicht.
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