Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV)
[Vorname] [Nachname] [Adresse] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
An: [El Stelle Name]
[Ort Anmeldung], [Datum Anmeldung]
GESUCH UM ERGAENZUNGSLEISTUNGEN (EL) GEMAESS ELG ART. 9 FF.
Sehr geehrte Damen und Herren Gemaess Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG, SR 831.30) und Art. 1 ff. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV, SR 831.301) ersuche ich um Berechnung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen.
1. Personalien
Name: [Vorname] [Nachname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Nationalitaet: [Nationalitaet] Wohnkanton: [Wohnkanton] Adresse: [Adresse] Telefon: [Telefon] E-Mail: [Email]
2. Grundleistung
Bezogene Grundleistung: [Grundleistungsart] Hoehe der Rente: CHF [Grundleistung Betrag]/Monat Rentenbezug seit: [Rente Bezug Seit]
3. Einnahmen und Vermögen
Weitere monatliche Einkünfte: CHF [Weitere Einkuenfte] Vermoegen (geschaetzt): CHF [Vermoegenswerte] Eigenheim: [Eigenheim] Steuerwert Eigenheim: CHF [Eigenheim Wert]
4. Ausgaben und Wohnsituation
Wohnsituation: [Wohnsituation] Monatliche Miete: CHF [Monatliche Miete] Krankenkassenpraemie: CHF [Krankenkassen Praemie]
5. Bankverbindung
Bank: [Bank Name] IBAN: [Iban]
Unterschrift
Ich bestatige die Vollständigkeit und Wahrheitsgetreuheit aller Angaben. Änderungen in Einnahmen, Ausgaben oder Vermögen werden der EL-Stelle unverzüglich gemeldet. Falschangaben können Rückforderung nach ELG Art. 25 und Strafverfahren auslösen. Mit freundlichen Gruessen ____________________ [Vorname] [Nachname]
Gesuchsteller / Gesuchstellerin
________________
Signature
Was ist Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV)?
Das Ergänzungsleistungen-Gesuch (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV) ist ein in der Schweiz nach ELG Art. 2 (Grundsatz), ELG Art. 9 (Berechnung), ELG Art. 10 (Ausgaben), ELG Art. 11 (Einnahmen), ELG Art. 11a (Vermögen), ELV Art. 1 (Anmeldung), EL-Reform (BBl 2019 6049) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen in der Schweiz folgt nach ELG Art. 9 einem einfachen Grundprinzip: Anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen = jährliche Ergänzungsleistung. Übersteigen die anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf, Miete, Krankenkassenprämie, Pflege) die anrechenbaren Einnahmen (AHV/IV-Rente, BVG-Rente, Erwerbseinkommen, Vermögensverzehr), wird die Differenz als EL monatlich ausbezahlt. Die Beträge variieren je nach Wohnkanton und Haushaltssituation erheblich — ein Alleinstehender in einer teuren Stadtregion (Zürich, Genf) erhält wesentlich mehr EL als eine gleich situierte Person auf dem Land.
Anerkannte Ausgaben nach ELG Art. 10 umfassen: Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (CHF 20'100 für Alleinstehende, CHF 30'150 für Ehepaare, CHF 10'260 pro Kind unter 11, CHF 13'680 für 11-15-jährige, CHF 15'540 für 16-25-jährige, Stand 2024); Mietzins oder Eigenmiete bis zu kantonal festgelegten Maximalbeträgen (Region 1: CHF 17'580 für Alleinstehende, CHF 21'000 für Ehepaare); Krankenversicherungsprämien in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie; Heimkosten bei Aufenthalt in Pflegeheim oder Alters-/Pflegezentrum (nach Heimtaxen, ELG Art. 10 Abs. 2).
Anrechenbare Einnahmen nach ELG Art. 11 umfassen: alle AHV/IV/EO/ALV-Renten und -Entschädigungen; BVG-Renten aus der beruflichen Vorsorge (zweite Säule); Erwerbseinkommen (bei Erwerbstätigkeit im Rentenalter, z.B. Teilzeiterwerb); Mieteinnahmen; Zinsen und Kapitalerträge aus dem Vermögen; Unterhaltsbeiträge; 1/15 des Reinvermögens über dem Freibetrag (ELG Art. 11a). Nicht angerechnet werden: Kinder- und Ausbildungszulagen, Familienzulagen, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag.
Vermögensfreibetrag nach ELG Art. 11a (EL-Reform 2021): Alleinstehende: CHF 100'000 (bis 2020: CHF 37'500); Ehepaare: CHF 200'000 (bis 2020: CHF 60'000); Betrag für jedes Kind: CHF 15'000. Eigengenutztes Wohneigentum (Hauptwohnsitz): Freibetrag CHF 112'500 auf dem steuerlichen Wert. Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 1/15 pro Jahr als anrechenbares Einkommen bewertet (Vermögensverzehr).
Verwandte Dokumente: AHV-Rentenanmeldung als Voraussetzung für EL-Bezug, IV-Anmeldung als Voraussetzung bei Invaliden, Familienzulagen-Gesuch für zusätzliche Kinderleistungen.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV)?
Ergänzungsleistungen-Gesuch in der Schweiz ist in mehreren Situationen einzureichen, in denen AHV- oder IV-Rente nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreicht.
Erste Situation — AHV-Altersrente reicht nicht zum Leben: Die häufigste Situation. Wer die Minimalrente oder eine geringe AHV-Rente bezieht (unter CHF 1'225/Monat 2024 bei Lücken, oder nur leicht darüber) und hohe Mietkosten, Krankenkassenprämien oder Pflegekosten hat, hat oft einen EL-Anspruch. In der Schweiz erhalten aktuell rund 330'000 Personen Ergänzungsleistungen — das entspricht etwa 12.5 Prozent aller AHV/IV-Rentenbeziehenden. Anmeldung: spätestens mit Beginn des AHV-Rentenbezugs; frühere Anmeldung ist ratsam, da EL nur ab Anmeldungsmonat rückwirkend berechnet werden (ATSG Art. 24 analog).
Zweite Situation — IV-Rente plus hohe Gesundheitskosten: IV-Rentenbeziehende mit dauerhafter Behinderung haben oft höhere Kosten (Hilfsmittel, Therapien, Pflege, behindertengerechtes Wohnen). EL decken nach ELG Art. 10 Abs. 1 lit. c Kosten für Hilfsmittel, die die IV nicht übernimmt; nach ELG Art. 14-15 werden Krankheits- und Behinderungskosten separat als Bestandteil der Krankheitskosten-Vergutung anerkannt.
Dritte Situation — Pflegeheimeintritt: Bei Eintritt in ein Pflegeheim oder Alters-/Pflegezentrum steigen die Ausgaben erheblich. EL übernehmen nach ELG Art. 10 Abs. 2 die anerkannten Heimkosten (Taxen) bis zu den je kantonalen Pflegekostengrenzen. In einigen Kantonen (Zürich, Bern, Genf) sind Pflegekosten-EL separat von der allgemeinen EL geregelt; die kantonale EL-Stelle berechnet beide zusammen.
Vierte Situation — Aufenthalt in Deutschland / EU mit Schweizer AHV: Schweizer und AHV-berechtigte EU/EFTA-Bürger mit Wohnsitz im EU/EFTA-Ausland und Schweizer AHV-Rente haben grundsätzlich keinen EL-Anspruch — EL setzen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz voraus (ELG Art. 4 Abs. 1). Rückkehr in die Schweiz löst den EL-Anspruch aus. Ausnahme: Sonderregelung für Schweizer mit Wohnsitz in der EU (bilaterale Abkommen, BGer 9C_342/2012).
Fünfte Situation — Änderung der finanziellen Verhältnisse: Wer bisher ohne EL ausgekommen ist, aber durch Verlust von Mieteinnahmen, Zinsverfall oder steigende Mietkosten nun einen Anspruch hat, kann jederzeit ein EL-Gesuch stellen. EL wird ab dem Folgemonat der Anmeldung berechnet; rückwirkende Auszahlung für vergangene Monate ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Sechste Situation — Hinterlassenenrente-Beziehende: Witwen und Witwer mit Hinterlassenenrente nach AHVG Art. 23 ff. können EL beantragen, wenn Rente und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Berechnung wie bei AHV-Altersrentnern; der Lebensbedarf für Alleinstehende wird nach ELG Art. 10 Abs. 1 lit. a zugrunde gelegt.
Was gehört in Ihr Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV)?
Ergänzungsleistungen-Gesuch in der Schweiz muss alle Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Vermögen enthalten, damit die kantonale EL-Stelle die jAehrliche EL korrekt berechnen und die monatliche Auszahlung einleiten kann. forms-legal.com bietet ein vollständiges Musterdokument.
Personenidentifikation: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnkanton (massgebend für die zuständige kantonale EL-Stelle und für die Mietzinsmaxima nach ELG Art. 10 Abs. 1 lit. b). Nationalität und Aufenthaltsbewilligung sind relevant: EU/EFTA-Bürger sind nach VO (EG) 883/2004 gleichgestellt; Drittland-Staatsangehörige benötigen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz.
Grundleistung (AHV oder IV): Die Art der Grundleistung bestimmt die EL-Berechnungsgrundlage. AHV-Altersrente: Monatsbetrag; IV-Rente: Höhe nach Invaliditätsgrad; Hinterlassenenrente: Witwen/Witwer oder Waisenrenten. Ohne Grundleistung kein EL-Anspruch (ELG Art. 2 Abs. 1).
Alle Einnahmen deklarieren: Pflichtangabe aller anrechenbaren Einnahmen nach ELG Art. 11: AHV/IV-Rente (inkl. Kinderrenten), BVG-Rente, freiwillige Lebensversicherungen, Erwerbseinkommen (Pensum, Stundenlohn), Mieteinnahmen, Zinsen, Unterhaltsbeiträge, Kapitalleistungen. Nicht anrechenbare Einnahmen: Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag, Familienzulagen.
Vermögen vollständig angeben: Bankkonto, Ersparnisse, Wertschriften, Fahrzeugwert, Immobilienwert. Freibeträge nach ELG Art. 11a: CHF 100'000 (Alleinstehende), CHF 200'000 (Ehepaare), je CHF 15'000 pro Kind. Eigenheimfreibetrag: CHF 112'500 auf steuerlichem Wert (ELG Art. 11a Abs. 2 lit. a). Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 1/15 als Jahreseinnahme angerechnet. Verheimlichte Vermögenswerte können nach ATSG Art. 25 rückgefordert werden.
Ausgaben angeben: Monatliche Miete (oder Eigenmietwert bei Eigenheim), Krankenkassenprämie (tatsächliche Prämie; angerechnet wird maximal die kantonale Durchschnittsprämie nach ELG Art. 10 Abs. 3 lit. d), Heimkosten (Pflegeheimtaxe gemäss Heimvertrag), allfällige weitere Kosten (Selbstbehalt KVG, Zahnarzt nach EL-Krankheitskostenvergütung nach ELG Art. 14).
Wohnsituation: Mietwohnung (Mietzins beifügen), Eigenheim (steuerlicher Wert angeben; Eigenmietwert wird als Einnahme angerechnet, Freibetrag CHF 112'500 auf dem Wert), Pflegeheim (Heimvertrag und Taxen beifügen), betreutes Wohnen. Maximaler anerkannter Mietzins variiert nach Wohnregion: Region 1 (Gross-Agglomerationen: Zürich, Genf, Bern, Basel) CHF 17'580 für Alleinstehende; Region 2 (mittlere Städte) CHF 15'900; Region 3 (ländlich) CHF 14'220 (ELG Art. 10 Abs. 1 lit. b, 2024).
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV) aus
Ergänzungsleistungen-Gesuch in der Schweiz korrekt einzureichen erfordert sorgfältige Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben.
Schritt 1 — Zuständige EL-Stelle ermitteln: Die kantonale EL-Stelle des Wohnkantons ist zuständig. In den meisten Kantonen ist die EL-Stelle Teil der kantonalen SVA: SVA Zürich (svazurich.ch/el), SVA Bern (akbern.ch/el), SVA Aargau, SVA St. Gallen usw. In einigen Kantonen kann das Gesuch über die Gemeindebehörde eingereicht werden (z.B. Kanton Luzern); die Gemeindebehörde leitet dann weiter an die kantonale EL-Stelle.
Schritt 2 — Gesuchsformular beschaffen: Standardformular 'Antrag auf Ergänzungsleistungen' (EL-Formular 318.781) bei der kantonalen EL-Stelle oder auf el.bsv.admin.ch. Das forms-legal.com-Muster bietet eine vollständige Alternative.
Schritt 3 — Einnahmen vollständig auflisten: AHV/IV-Rentenbescheid beilegen; BVG-Rentenausweise (Pensionskassenabrechnungen); Mieteinnahmen aus Untervermietung oder anderen Immobilien; Zinsausweise der Banken (Kontoauszug oder Zinsnachweis); Steuererklärung des letzten Jahres als Grundlage.
Schritt 4 — Vermögen vollständig deklarieren: Alle Bankkonten und Sparguthaben (Bankbestätigung per 1.1. des Antragsjahres), Wertschriften und Fonds (Depot-Auszug), Fahrzeuge (Schatzwert oder Kaufpreis), Immobilien (Schatzungswert aus Steuererklärung oder Versicherungspolice), Lebensversicherungen mit Rückkaufswert. Nichtvollständige Deklaration führt zu rückwirkenden Nachforderungen nach ATSG Art. 25 plus Zinsen.
Schritt 5 — Ausgaben belegen: Mietvertrag und letzte Mietzins-Abrechnung, Krankenkassenpolice und Prämienrechnung, Heimvertrag und aktuelle Heimtaxenrechnung (bei Pflegeheim), allfällige Pflegekosten-Nachweise (Spitex, Arztrechnung).
Schritt 6 — Formular unterzeichnen und einreichen: Gesuch eigenhändig unterzeichnen (und Ehegatte mitunterzeichnen, sofern verheiratet). Einreichen bei der kantonalen EL-Stelle per Post oder am Schalter. Bearbeitungszeit: typischerweise 2-4 Monate. EL-Stelle sendet Berechnungsblatt und Verfügung mit monatlichem EL-Betrag. Einsprache innerhalb 30 Tage nach ATSG Art. 52 möglich.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV)
Ergänzungsleistungen in der Schweiz unterliegen dem ELG, der ELV und den Weisungen des BSV.
Anspruchsvoraussetzungen nach ELG Art. 2 Abs. 1: Bezug einer AHV- oder IV-Rente oder Hilflosenentschädigung der IV; ordentlicher Wohnsitz in der Schweiz (Hauptwohnsitz, nicht bloss Aufenthalt); Einnahmen decken anerkannte Ausgaben nicht.
Mitwirkungspflicht nach ATSG Art. 28: Vollständige Deklaration aller Einnahmen und Vermögenswerte ist Pflicht. Verschwiegene Vermögen werden nachträglich nach ELG Art. 25 ATSG zurückgefordert; absichtlicher Betrug wird nach StGB Art. 146 strafrechtlich verfolgt.
EL-Reform 2021 (BBl 2019 6049): Neue Vermögenfreibeträge (CHF 100'000/200'000), Verzicht auf Vermögen wird 10 Jahre lang angerechnet (ELG Art. 11a Abs. 3), Vermögensschwelle für Anspruch einfuerehrt. Wer in den 10 Jahren vor EL-Anmeldung Vermögen verschenkt oder zu Marktunterpreisen veraessert hat, muss dieses als Einnahme anrechnen lassen.
Subsidiarität nach ELG Art. 2 Abs. 2: EL sind nachrangig zu anderen Sozialleistungen. Ansprüche aus Sozialhilfe, privaten Versicherungen und Unterhaltsverpflichtungen Dritter sind vorrangig geltend zu machen.
Rückerstattung aus dem Nachlass nach ELG Art. 16a: EL-Leistungen, die ab 1.1.2021 bezogen wurden, werden beim Tod des Leistungsbeziehers aus dem Nachlass zurückgefordert, soweit das Nachlassvermogen CHF 40'000 übersteigt. Vorbeugende Massnahmen (z.B. lebzeitige Übertragung von Immobilien) werden durch die 10-jährige Anrechnungspflicht nach ELG Art. 11a Abs. 3 erschwert.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV)
Ergänzungsleistungen-Gesuch in der Schweiz zeigt wiederkehrende Fehler, die zu Verzögerungen, Nachforderungen oder Anspruchsverlust führen.
Fehler 1 — Keine Anmeldung wegen Schamgefühls oder Unwissenheit: Viele Anspruchsberechtigte melden sich nicht an, weil sie EL als 'Almosen' betrachten oder nicht wissen, dass sie einen Anspruch hätten. In der Schweiz haben rund 20-30 Prozent der Anspruchsberechtigten keine EL beantragt ('verdeckte Armut'). EL sind keine Sozialhilfe, sondern versicherungsmässige Leistungen — moralisches Stigma unbegrundet. Korrekte Vorgehensweise: EL-Berechnung frühzeitig bei der kantonalen EL-Stelle oder bei Pro Senectute anfordern.
Fehler 2 — Verschwiegene Bankguthaben oder Erbschaften: Nichtvollständige Vermögensdeklaration ist der häufigste Betrugsfall bei EL. Ausgleichskassen und EL-Stellen gleichen Daten mit Steuerbehörden ab (Datenaustausch nach ATSG Art. 32). Entdeckte Lücken führen zur Rückforderung plus 5 Prozent Verzugszinsen nach ATSG Art. 25 Abs. 1. Bei Vorsatz Strafverfahren. Korrekte Vorgehensweise: Alle Konten, Wertschriften und Drittvermögen vollständig deklarieren.
Fehler 3 — Vermögen vor Anmeldung verschenkt: Wer in den 10 Jahren vor EL-Anmeldung Vermögen verschenkt oder zu tiefen Preisen verkauft hat, muss dieses nach ELG Art. 11a Abs. 3 als anrechenbares Einkommen deklarieren. Viele Antraegste wissen das nicht und erhalten dann eine höhere Vermoegensanrechnung als erwartet. Korrekte Vorgehensweise: Bei grossen Schenkungen im letzten Jahrzehnt vor Anmeldung: EL-Stelle frühzeitig um Berechnung bitten.
Fehler 4 — Änderungen nicht gemeldet: Einnahmen, Ausgaben oder Vermögen ändern sich (neue Erbschaft, Mieterhöhung, Auszug aus Pflegeheim) — Meldepflicht nach ELV Art. 24 innerhalb 30 Tage nach Veranderung. Versaumte Meldungen führen zu Unter- oder Überzahlungen. Korrekte Vorgehensweise: Jede Änderung sofort schriftlich der EL-Stelle melden.
Fehler 5 — Krankheitskosten nicht geltend gemacht: EL umfassen nach ELG Art. 14 eine separate Vergütung für Krankheits-, Zahnarzt- und Behinderungskosten. Viele Bezüger wissen das nicht und fordern diese Kosten nicht zurück. Korrekte Vorgehensweise: Arzt- und Zahnarztbelege sammeln und jahrlich bei der EL-Stelle einreichen; keine Verjährung innerhalb des laufenden Jahrs.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/social-security/ergaenzungsleistungen-gesuch-schweiz
"Ergänzungsleistungen-Gesuch Schweiz (ELG Art. 9ff. — EL zur AHV/IV) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/social-security/ergaenzungsleistungen-gesuch-schweiz.
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EL in der Schweiz sind staatliche Geldleistungen nach ELG (SR 831.30), die AHV- oder IV-Rentnern ausbezahlt werden, wenn Rente und Einnahmen die anerkannten Lebenshaltungskosten nicht decken. Voraussetzungen (ELG Art. 2): AHV-/IV-Rentenbezug, ordentlicher Wohnsitz in der Schweiz, Ausgaben übersteigen Einnahmen. Nationalität spielt keine Rolle. Ca. 330'000 Personen beziehen EL; Ø Jahresbetrag CHF 18'000 (Heim) / CHF 9'600 (zu Hause).
EL werden nach ELG Art. 9 berechnet: Anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen = jährliche EL; monatliche Auszahlung = EL/12. Anerkannte Ausgaben 2024 (ELG Art. 10): allgemeiner Lebensbedarf CHF 20'100/Jahr (Einzelperson); Mietzins bis Regionalgrenze; KVG-Prämie bis kantonaler Durchschnitt; Heimkosten. Anrechenbare Einnahmen (ELG Art. 11): AHV/IV-Rente; BVG-Rente; Erwerbseinkommen (Freibetrag CHF 1'500); Zinsen; Vermögensverzehr 1/15 über Freibetrag CHF 100'000 (Einzelperson).
Die EL-Reform 2021 (BBl 2019 6049) brachte drei Kernänderungen: Erstens neue Vermögensfreibeträge (ELG Art. 11a): Einzelpersonen CHF 100'000 (vorher CHF 37'500), Ehepaare CHF 200'000, je CHF 15'000/Kind. Zweitens Anrechnung von Vermögensverzicht (ELG Art. 11a Abs. 3): Schenkungen der letzten 10 Jahre werden 1/10 p.a. als Einkommen angerechnet. Drittens Rückerstattung aus Nachlass (ELG Art. 16a): EL-Leistungen ab 1.1.2021 werden aus Nachlass über CHF 40'000 zurückgefordert. Ausnahme: Familienheim-Schutz (ELG Art. 16a Abs. 3).
Dem EL-Gesuch sind nach ELV Art. 1 folgende Unterlagen beizulegen: Identitätskarte/-pass (Kopie); AHV-/IV-Rentenverfügung; letzte 3 Rentenabrechnungen, BVG-Rentenausweis, Kontoauszüge aller Bankkonten per 1.1., Wertschriftendepot-Auszug, Lebensversicherungsausweis, letzte Steuererklärung; Mietvertrag und Mietzinsquittung; Krankenkassenpolice und Prämienrechnung; Heimvertrag und Heimtaxenrechnung; Bankkonten-, Wertschriften- und Immobilienwert-Nachweise. Kopien genügen.
Ja, seit ELG Art. 16a (in Kraft 1.1.2021) werden EL-Leistungen beim Tod des Bezügers aus dem Nachlass zurückgefordert, soweit dieser CHF 40'000 übersteigt. Rückforderungsbetrag: alle nach 1.1.2021 bezogenen EL bis zum Nachlasswert. Familienheim-Schutz (ELG Art. 16a Abs. 3): selbstbewohntes Eigenheim wird nicht verkauft, solange Ehegatte oder behindertes Kind darin wohnt. Beispiel: CHF 60'000 EL bezogen, Nachlass CHF 80'000 → Kanton fordert CHF 60'000 zurück.
EL (ELG): bundesrechtliche Sozialversicherungsleistung; setzt AHV-/IV-Rentenbezug voraus; standardisierte Berechnung (ELG Art. 9); kein Ermessen; kein Stigma; kein Rückzahlungsdruck während Bezug (nur aus Nachlass). Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien): kantonal/kommunal geregelt; subsidiär zu EL/ALV/IV; höheres Behördenermessen; Rückzahlungspflicht bei späterer Verbesserung möglich; gesellschaftliches Stigma; Grundbedarf ca. CHF 977/Monat. Wer EL erhält, benötigt keine Sozialhilfe; EL geht Sozialhilfe vor.
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