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Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht Deutschland

Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 164–181, 675; WpHG §§ 63, 64; KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3

WERTPAPIER-HANDELSVOLLMACHT / VERMÖGENSVERWALTUNGSVOLLMACHT

gemäß BGB §§ 164–181 (Stellvertretung), 675 (Geschäftsbesorgung); WpHG §§ 63, 64 (Wohlverhaltensregeln, Geeignetheit); KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3 (Finanzportfolioverwaltung) — Bundesrepublik Deutschland

Ausgestellt am [Ausstellungsdatum] in [Ausstellungsort]

§ 1 VOLLMACHTGEBER (DEPOTINHABER)

§ 1 VOLLMACHTGEBER (DEPOTINHABER)

Ich, [Vollmachtgeber Name], geboren am [Vollmachtgeber Geburtsdatum], wohnhaft: [Vollmachtgeber Adresse], Depotinhaber beim Kreditinstitut, Depotnummer: [Depotnummer] — nachfolgend „Vollmachtgeber” — erteile hiermit folgende Wertpapier-Handelsvollmacht gemäß BGB § 167.

§ 2 BEVOLLMÄCHTIGTER

§ 2 BEVOLLMÄCHTIGTER

Bevollmächtigte Person: [Bevollmächtigter Name], Adresse: [Bevollmächtigter Adresse]

BaFin-Registernummer (bei gewerblichen Verwaltern): [BaFin Nummer]

Verhältnis zum Vollmachtgeber: [Verhältnis]

§ 3 VOLLMACHTSUMFANG UND BEFUGNISSE

§ 3 VOLLMACHTSUMFANG UND BEFUGNISSE

Art der Vollmacht: [Vollmacht Typ]

Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Anleihen, ETFs, Fonds): [Handelstransaktionen]

Geldentnahmen vom Verrechnungskonto: [Geldentnahmen]

Derivate- und Optionsscheinhandel: [Derivatehandel]

Ausübung von Bezugsrechten und Kapitalmaßnahmen: [Kapitalmaßnahmen]

Der Bevollmächtigte handelt in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Risiko des Vollmachtgebers. Sämtliche Handlungen des Bevollmächtigten im Rahmen dieser Vollmacht wirken direkt für und gegen den Vollmachtgeber (BGB § 164 Abs. 1).

§ 4 GELTUNGSDAUER UND WIDERRUF

§ 4 GELTUNGSDAUER UND WIDERRUF

Diese Vollmacht gilt: [Vollmacht Dauer]

Befristet bis: [Gültig bis]

Der Vollmachtgeber kann diese Vollmacht jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Depotbank und dem Bevollmächtigten widerrufen (BGB § 168). Der Widerruf wird gegenüber der Depotbank mit Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung wirksam. Der Bevollmächtigte ist im Falle des Widerrufs verpflichtet, alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden unverzüglich zurückzugeben. Im Todesfall des Vollmachtgebers: Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen; sie erlischt nicht automatisch (vgl. BGH XI ZR 184/09 für postmortale Vollmachten).

§ 5 HAFTUNG UND PFLICHTEN

§ 5 HAFTUNG UND PFLICHTEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN

Der Bevollmächtigte handelt nach Maßgabe dieser Vollmacht und ist verpflichtet, im besten Interesse des Vollmachtgebers zu handeln (WpHG § 63 Wohlverhaltensregeln). Der Bevollmächtigte haftet nach BGB § 280 Abs. 1 für Schäden, die durch Verletzung seiner Pflichten aus dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (BGB § 675) entstehen. Gewerbliche Vermögensverwalter benötigen für die diskretionäre Finanzportfolioverwaltung eine BaFin-Zulassung nach KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3 oder WpIG § 15 — Tätigkeiten ohne Zulassung sind nach KWG § 54 strafbar.

Unterschrift

[Ausstellungsort], den [Ausstellungsdatum]

___________________________

[Vollmachtgeber Name] (Vollmachtgeber / Depotinhaber)

Vollmachtgeber

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht Deutschland?

Die Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht in Deutschland ist in BGB §§ 164 (Wirkung der Stellvertretung), 167 (Erteilung der Vollmacht), 168 (Erlöschen der Vollmacht), 175–181 (Schranken, Insichgeschäft), 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) geregelt. Die zivilrechtliche Grundlage bildet das Recht der Stellvertretung nach BGB §§ 164–181. Nach BGB § 164 Abs. 1 wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb seiner Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Der Bevollmächtigte schließt Transaktionen im Namen des Vollmachtgebers ab — das Eigentum an den erworbenen Wertpapieren fällt direkt dem Vollmachtgeber zu, alle Gewinne und Verluste treffen ihn. Der Bevollmächtigte hat keine eigentümerschaftliche Stellung, sondern handelt als Beauftragter auf Grundlage des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags nach BGB § 675.

Ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal betrifft die gewerbliche Finanzportfolioverwaltung: Übt der Bevollmächtigte die Tätigkeit nicht nur für eine Person, sondern regelmäßig und gewerbsmäßig für mehrere Kunden aus, ist dies nach KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3 die erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung der Finanzportfolioverwaltung — die diskretionäre Verwaltung von Einzelvermögen in Finanzinstrumenten auf der Grundlage eines Ermessens des Verwalters. Diese Tätigkeit erfordert eine BaFin-Zulassung nach KWG § 32 (für Kreditinstitute und klassische Finanzdienstleistungsinstitute) oder WpIG § 15 (für Wertpapierfirmen nach der EU-IFD-Richtlinie 2019/2034). In Deutschland gibt es über 600 regulierte, unabhängige Vermögensverwalter, registriert und beaufsichtigt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Bundesverband unabhängiger Vermögensverwalter (BuV) und der Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland (VuV) vertreten die Interessen der Branche.

Bei privaten Bevollmächtigten — etwa einem finanzkundigen Familienangehörigen oder einem engen Vertrauten — ist keine BaFin-Lizenz erforderlich, solange die Verwaltung unentgeltlich oder im privaten Rahmen erfolgt. Die Grenze zur erlaubnispflichtigen Finanzportfolioverwaltung liegt nach BaFin-Verwaltungspraxis bei der Gewerbsmäßigkeit: Wer entgeltlich und für mehrere Kunden handelt, betreibt ein erlaubnispflichtiges Geschäft.

Die Wertpapier-Handelsvollmacht unterscheidet sich von der allgemeinen Bankvollmacht dadurch, dass sie speziell auf Wertpapiergeschäfte ausgerichtet ist und den strengen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unterliegt. WpHG § 63 schreibt Wohlverhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor; diese Regeln gelten auch für natürliche Personen, die kraft Vollmacht als Vertreter für Kunden handeln. WpHG § 64 legt die Geeignetheitsprüfung fest — der Bevollmächtigte muss bei der Anlageberatung prüfen, ob die empfohlenen Wertpapiere dem Anlegerprofil des Vollmachtgebers entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat in BGH XI ZR 33/10 die Haftungsfolgen bei Verletzung dieser Prüfpflichten präzisiert.

Wann brauchen Sie Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht Deutschland?

Eine Wertpapier-Handelsvollmacht in Deutschland benötigen Sie in folgenden Situationen:

**Professionelle Vermögensverwaltung durch BaFin-lizenzierten Verwalter:** Anleger, die ihr Depot einem unabhängigen Vermögensverwalter (Finanzportfolioverwalter nach KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3) übergeben, erteilen eine diskretionäre Vollmacht. Der Verwalter trifft Anlageentscheidungen eigenständig nach dem vereinbarten Anlagemandat — ohne für jede Transaktion Rücksprache mit dem Kunden halten zu müssen. Dieses Modell eignet sich für Anleger mit komplexen Vermögenssituationen, die keine Zeit oder Expertise für eigenaktives Management haben.

**Familieninterne Vermögensverwaltung:** Wohlhabende Eltern oder Großeltern übertragen einem finanzkundigen Kind oder Enkel die Vollmacht zur Verwaltung des Wertpapierdepots — z.B. wenn der Vollmachtgeber krank, im Ausland oder zeitlich stark eingeschränkt ist. Dies ist ohne BaFin-Lizenz möglich, solange keine Vergütung erhoben und die Verwaltung im privaten Rahmen bleibt.

**Krankheit und Handlungsunfähigkeit:** Im Falle von Krankheit, Operation oder vorübergehender Handlungsunfähigkeit sorgt die Handelsvollmacht dafür, dass das Depot weiterhin aktiv verwaltet werden kann — Positionen können bei Bedarf abgebaut, neue Chancen genutzt und Verluste begrenzt werden. Ohne Vollmacht „friert“ das Depot ein, bis der Depotinhaber wieder handlungsfähig ist.

**Auslandsaufenthalte:** Bei langfristigen Auslandsaufenthalten (Arbeit, Sabbatical, Auswanderung) ist Online-Banking nicht immer ausreichend — insbesondere wenn schnelle Entscheidungen am Kapitalmarkt gefragt sind. Die Handelsvollmacht ermöglicht einem lokalen Vertreter, das Depot zu verwalten.

**Nachfolgeplanung und Erbregelungen:** In der Vermögens- und Nachlassplanung können vorsorglich Handelsvollmachten erteilt werden, um im Erbfall den reibungslosen Übergang des Depots zu gewährleisten. Eine postmortale Vollmacht (analog BGH XI ZR 184/09 für Bankkonten) ermöglicht es dem Bevollmächtigten, unmittelbar nach dem Erbfall handlungsfähig zu bleiben — ohne den Erbschein des Nachlassgerichts abwarten zu müssen.

**Gemeinschaftsdepots und Investmentclubs:** Mitglieder eines Investmentclubs oder einer Anlegergemeinschaft erteilen einem gewählten Mitglied Vollmachten, damit es stellvertretend für die Gemeinschaft Transaktionen ausführen kann. Die Vollmacht sollte alle Mitglieder als Vollmachtgeber und das bevollmächtigte Mitglied als Bevollmächtigten ausweisen. forms-legal.com bietet die kostenlose Vorlage als Download an.

**Automatisierte Handelsstrategien (Robo-Advisor):** Robo-Advisor-Dienste (z.B. Scalable Capital Robo, Quirion, Cominvest) verwenden technisch eine Art Handelsvollmacht — der Nutzer erteilt der Plattform die Vollmacht, das Depot automatisiert nach festgelegten Algorithmen zu verwalten. Diese Dienste unterliegen der BaFin-Aufsicht als Finanzportfolioverwalter nach KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3.

Was gehört in Ihr Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht Deutschland?

Eine rechtswirksame Wertpapier-Handelsvollmacht in Deutschland enthält folgende Kernelemente:

**1. Vollständige Identifikation des Vollmachtgebers (BGB § 167)** Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Depotnummer des Vollmachtgebers. Die Depotbank benötigt diese Angaben zur Verknüpfung der Vollmacht mit dem konkreten Depotkonto. Wichtig: Der Vollmachtgeber muss volljährig (BGB § 2) und geschäftsfähig (BGB § 104) sein — Minderjährige können keine Vollmacht erteilen, die weit über Alltagsgeschäfte hinausgeht (BGB § 107).

**2. Vollständige Identifikation des Bevollmächtigten** Name, Adresse und ggf. BaFin-Registernummer (bei gewerblichen Vermögensverwaltern). Die Depotbank prüft die Identität des Bevollmächtigten nach GwG §§ 10–11 bei der Erstvorlage der Vollmacht. Der Bevollmächtigte muss sich mit gültigem Lichtbildausweis legitimieren. Bei gewerblichen Vermögensverwaltern ist die BaFin-Registernummer zwingend anzugeben und zu überprüfen.

**3. Präzise Abgrenzung des Vollmachtsumfangs (BGB § 167)** Jede einzelne Befugnis sollte explizit aufgelistet werden: Kauf/Verkauf von Wertpapieren, Geldentnahmen, Derivatehandel, Ausübung von Kapitalmaßnahmen. Eine zu weit gefasste Vollmacht erhöht das Missbrauchsrisiko erheblich. Konkret die Befugnis zu Geldentnahmen vom Verrechnungskonto sollte nur nach sorgfältiger Abwägung erteilt werden. Das Insichgeschäft nach BGB § 181 (Bevollmächtigter schließt im eigenen Namen und als Vertreter des Vollmachtgebers) ist ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten.

**4. Vollmachtstyp: Diskretionär vs. Beratend (WpHG § 64)** Diskretionäre Vollmacht: Bevollmächtigter entscheidet eigenständig — erfordert BaFin-Lizenz für Finanzportfolioverwaltung bei gewerblicher Tätigkeit (KWG § 1 Abs. 1a Nr. 3). Beratende Vollmacht: Bevollmächtigter empfiehlt, Vollmachtgeber entscheidet — keine Lizenzpflicht, aber WpHG-Wohlverhaltensregeln beachten. Eingeschränkte Vollmacht: nur bestimmte Transaktionsarten. forms-legal.com bietet alle drei Varianten in der kostenlosen Vorlage.

**5. Geltungsdauer und Widerrufsrecht (BGB § 168)** Unbefristete Vollmachten sind praktisch, aber riskant bei Vertrauensverlust. Befristete Vollmachten erlöschen automatisch. Widerruf nach BGB § 168 muss schriftlich gegenüber der Depotbank und dem Bevollmächtigten erklärt werden — Wirksamkeit mit Eingang bei der Depotbank. Alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden müssen zurückgefordert werden.

**6. Berichtspflichten des Bevollmächtigten** Bei diskretionären Mandaten sollten Berichterstattungspflichten vereinbart werden: monatliche oder quartalsweise Depotreports, Benachrichtigung bei Unterschreitung eines Wertgrenzwerts, Rechenschaftspflicht nach BGB § 675 i.V.m. § 666 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten). Professionelle Vermögensverwalter sind nach WpHG § 63 zu Transparenz verpflichtet.

**7. Unterschrift und Einreichung bei der Depotbank** Eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers (BGB § 126). Das Original der Vollmacht muss bei der Depotbank eingereicht werden — die Bank hinterlegt eine Kopie in der Kontoakte und gibt dem Bevollmächtigten nach Prüfung Zugang zum Depot. Manche Depotbanken verlangen zusätzlich eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach BGB § 129 — insbesondere bei hohen Depotwerten oder wenn der Bevollmächtigte nicht persönlich bei der Bank erscheinen kann.

**8. Anlagestrategie und Investitionsgrenzen (bei diskretionären Mandaten)** Ergänzend zur Vollmacht empfiehlt sich ein separates Anlagerichtlinien-Dokument (Investment Policy Statement), das die Anlagestrategie, Risikotoleranz, zulässige Asset-Klassen und Investitionsgrenzen festlegt. Professionelle Vermögensverwalter sind nach WpHG § 64 verpflichtet, die Anlagestrategie auf das Anlegerprofil abzustimmen.

So füllen Sie Ihr Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht Deutschland aus

So füllen Sie die Wertpapier-Handelsvollmacht in Deutschland korrekt aus:

**Schritt 1: Bevollmächtigten sorgfältig auswählen** Wählen Sie nur eine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen. Für diskretionäre Vollmachten mit umfangreichem Vollmachtsumfang sollten Sie bei gewerblichen Vermögensverwaltern die BaFin-Lizenz unter bafin.de/datenbanken verifizieren. Prüfen Sie Referenzen und Leistungsausweise des Verwalters. Der Bundesverband unabhängiger Vermögensverwalter (BuV) und der Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland (VuV) führen Listen ihrer Mitglieder.

**Schritt 2: Vollmachtsumfang präzise festlegen** Kreisen Sie den Vollmachtsumfang so eng wie möglich ein: Benötigen Sie wirklich die Geldentnahme-Befugnis? Reicht die Befugnis für Aktien und ETFs, ohne Derivatehandel freizuschalten? Je enger der Vollmachtsumfang, desto geringer das Missbrauchsrisiko. Bei Familienmitgliedern als Bevollmächtigten: Beschränken Sie die Vollmacht auf bestimmte Transaktionsarten und Wertgrenzen (z.B. Einzeltransaktion max. 10.000 EUR ohne Rücksprache).

**Schritt 3: Vollmachtstyp sorgfältig wählen** Für professionelle Vermögensverwalter: diskretionäre Vollmacht, BaFin-Lizenz prüfen. Für Familienangehörige ohne Finanzerfahrung: beratende Vollmacht (empfiehlt, Vollmachtgeber entscheidet). Für Einzeltransaktionen: Einzelvollmacht (nur für diese eine Transaktion gültig). Erläutern Sie den Bevollmächtigten die Grenzen der Vollmacht ausdrücklich.

**Schritt 4: Berichtspflichten vereinbaren** Vereinbaren Sie bei jeder Vollmacht, wie der Bevollmächtigte über seine Handlungen berichten soll. Bei professionellen Verwaltern: monatliche Depotreports und quartalsweise Performanceberichte verlangen. Bei Familienangehörigen: regelmäßige Kontoauszugseinsicht. Die BaFin empfiehlt Anlegern, aktiv die Kontobewegungen zu überwachen.

**Schritt 5: Vollmacht bei Depotbank einreichen** Reichen Sie die Vollmacht im Original bei der Depotbank ein. Prüfen Sie vorab, ob die Bank eine notarielle Beglaubigung verlangt. Bei Online-Depotbanken gibt es oft digitale Vollmachtsprozesse — prüfen Sie, ob das Formular der Bank gleichwertig zur forms-legal.com-Vorlage ist. Bewahren Sie eine Kopie der Vollmacht sicher auf.

**Schritt 6: Widerruf im Krisenfall vorbereiten** Bereiten Sie einen Widerrufsentwurf vor, der bei Bedarf sofort abgesandt werden kann. Im Widerrufsdokument müssen enthalten sein: Datum, Name und Adresse des Vollmachtgebers, Name des Bevollmächtigten, Depotkontonummer, ausdrückliche Widerrufserklärung. Der Widerruf ist per Einschreiben mit Rückschein an die Depotbank zu senden — der Zeitstempel des Rückscheins belegt den Widerrufszeitpunkt (BGB § 168).

Häufige Fehler bei Ihrem Wertpapier-Handelsvollmacht / Vermögensverwaltungsvollmacht Deutschland

Häufige Fehler bei der Wertpapier-Handelsvollmacht in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:

**Zu weiter Vollmachtsumfang erteilt:** Die häufigste und gravierendste Fehlerquelle: Vollmachten, die alle Handlungen ohne Einschränkung erlauben — inklusive Geldentnahmen in unbegrenzter Höhe. Ein unredlicher Bevollmächtigter kann das gesamte Depotvermögen abziehen. Erteilen Sie stets präzise begrenzte Vollmachten und schließen Sie Geldentnahmen aus, wenn diese nicht zwingend erforderlich sind.

**BaFin-Lizenz nicht geprüft:** Bei gewerblichen Vermögensverwaltern muss die BaFin-Zulassung nach KWG § 32 oder WpIG § 15 vor Vollmachtserteilung überprüft werden — unter bafin.de/datenbanken. Ohne Lizenz agiert der Verwalter illegal und ist im Schadensfall möglicherweise haftungsarm. Außerdem entfällt bei unlizenzierten Anbietern der Schutz durch das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG).

**Keine Berichtspflichten vereinbart:** Ohne klare Berichtspflichten gibt es keinen effizienten Kontrollmechanismus über das Handeln des Bevollmächtigten. Vereinbaren Sie mindestens monatliche Depotreports und verlangen Sie Erklärungen für außergewöhnliche Transaktionen. BaFin und BGH XI ZR 33/10 betonen die Überwachungspflicht des Anlegers gegenüber seinem Verwalter.

**Insichgeschäft nicht ausdrücklich erlaubt:** Nach BGB § 181 darf ein Bevollmächtigter grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (z.B. Wertpapiere aus dem eigenen Bestand an den Kunden verkaufen). Wenn solche Transaktionen gewünscht sind (z.B. bei Market-Maker-Aktivitäten), muss das Insichgeschäft in der Vollmacht ausdrücklich erlaubt werden.

**Widerruf nicht rechtzeitig erklärt:** Bei Vertrauensverlust — Streitigkeiten, Scheidung, Insolvenz des Verwalters — muss die Vollmacht sofort schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf muss der Depotbank zugehen — bis dahin kann der Bevollmächtigte weitere Transaktionen ausführen, für die der Vollmachtgeber haftet. Schicken Sie den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein an die Depotbank und per gesondertem Schreiben an den Bevollmächtigten.

**Fehlende Notarielle Beglaubigung bei hohen Depotwerten:** Bei Depots mit hohem Wert verlangen viele Depotbanken eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach BGB § 129. Ohne Beglaubigung akzeptiert die Bank die Vollmacht möglicherweise nicht — was im Notfall (Krankheit, Auslandsaufenthalt) zu erheblichen Verzögerungen führt. Klären Sie vorab mit der Depotbank, ob eine Beglaubigung erforderlich ist.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 276 BGBDE official
  2. § 666 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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