Crowdfunding-Vertrag
Crowdfunding-Vertrag
CROWDFUNDING-VERTRAG
Vermögensanlage nach Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) §§ 1-31 und EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSP-VO) 2020/1503
Vertragsschluss am: [Vertrags Datum]
Vertragsparteien
§ 1 — Vertragsparteien
Emittent: [Emittent Name], [Emittent Adresse], [Emittent Handelsregister], vertreten durch [Emittent Geschaeftsfuehrer] (nachfolgend »Emittent«)
Plattform: [Plattform Name], BaFin-Zulassungsnummer: [Plattform Zulassungsnummer] (nachfolgend »Plattform«)
Investor: [Investor Name], [Investor Adresse], Steuer-ID: [Investor Steuer Id Nr] (nachfolgend »Investor«)
Beteiligungsdetails
§ 2 — Beteiligungsdetails und Finanzierungsform
Finanzierungsform: [Finanzierungsform]
Beteiligungsbetrag des Investors: [Beteiligungs Betrag]
Gesamtfinanzierungsziel (Fundinglimit): [Finanzierungsziel]
Mindestzeichnungssumme (Fundingschwelle): [Funding Schwelle]
Projektbeschreibung und Verwendungszweck: [Projekt Beschreibung]
Zinsen und Laufzeit
§ 3 — Rendite, Laufzeit und Rückzahlung
Zinssatz p.a. / Gewinnbeteiligungsquote: [Zinssatz]
Laufzeit: [Laufzeit] Monate ab Vollzeichnung des Angebots
Tilgungsmodus: [Tilgungs Modus]
Zinszahlungsintervall: [Zins Zahlungs Intervall]
Die Forderungen des Investors aus diesem Vertrag sind im Fall der Insolvenz des Emittenten nachrangig im Sinne von InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 gegenüber sämtlichen nicht nachrangigen Gläubigern zu befriedigen. Die Erfüllung der Ansprüche aus diesem Vertrag ist so lange ausgeschlossen, wie ihre Erfüllung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde.
Sicherheiten
§ 4 — Sicherheiten
Sicherheiten des Emittenten: [Sicherheiten Beschreibung]
Soweit keine Sicherheiten angegeben sind, ist die vorliegende Beteiligung ungesichert. Es besteht das Risiko des vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals.
Risikohinweis
§ 5 — Risikohinweis (VermAnlG § 12)
WARNUNG: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Es besteht keine Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB). Die Beteiligung ist nicht handelbar (keine Sekundärmarktliquidität).
Unterschriften
§ 6 — Vertragsschluss
Dieser Vertrag wird gemäß den AGB der Plattform [Plattform Name] elektronisch geschlossen. Mit der Zeichnung akzeptiert der Investor alle Vertragsbedingungen, das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) und die AGB der Plattform.
Emittent
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Signature
Investor
________________
Signature
Was ist Crowdfunding-Vertrag?
Der Crowdfunding-Vertrag in Deutschland — auch als Schwarmfinanzierungsvertrag oder Crowdinvesting-Vereinbarung bezeichnet — ist ein Rechtsvertrag nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vom 6. Dezember 2011 und der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (EU) 2020/1503 vom 7. Oktober 2020, der die Bedingungen einer Beteiligungsfinanzierung zwischen einem Emittenten (Unternehmen oder Projektträger) und einer Vielzahl von Kleinanlegern (Crowd) über eine zugelassene Schwarmfinanzierungsplattform regelt.
Der Crowdfunding-Vertrag Deutschland definiert die Rechte und Pflichten aller Beteiligten: Der Emittent verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Verwendung der eingesammelten Mittel für das beschriebene Projekt und zur regelmäßigen Berichterstattung; der Investor verpflichtet sich zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags und akzeptiert das Risiko des Totalverlusts seiner Investition. Zwischen Emittent und Plattformbetreiber besteht ein separater Plattformvertrag, der Gebühren, Haftungsfragen und die AGB der Plattform regelt.
Das deutsche Crowdfunding-Recht unterscheidet mehrere Finanzierungsformen: Erstens das Crowdlending (Kreditvermittlung nach BGB §§ 488 ff.), bei dem Anleger dem Emittenten ein Darlehen gewähren und Zinsen und Tilgung erhalten; zweitens das Crowdinvesting (partiarisches Nachrangdarlehen oder stille Gesellschaft nach HGB §§ 230-236), bei dem Anleger am Gewinn und ggf. am Unternehmenswert beteiligt werden; drittens das Crowddonating und Reward-Crowdfunding nach allgemeinem Schuldrecht ohne Renditeerwartung. Für alle Formen gilt die Informationspflicht nach VermAnlG § 13, wonach ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu veröffentlichen ist.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht Crowdfunding-Plattformen, die in Deutschland tätig sind, nach KWG, ZAG und der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSP-Verordnung). Plattformbetreiber benötigen seit 10. November 2021 eine BaFin-Zulassung als European Crowdfunding Service Provider (ECSP) nach Art. 12 ECSP-VO für Angebote über 5 Millionen Euro innerhalb von 12 Monaten. Für Angebote bis 6 Millionen Euro pro Jahr gilt nach VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 3a eine Prospektbefreiung, sofern das Vermögensanlagen-Informationsblatt veröffentlicht wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen (u.a. BGH XI ZR 78/21) die Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Crowdfunding-Investitionen präzisiert. Danach müssen Emittenten und Plattformbetreiber Anleger unmissverständlich auf das Risiko des Totalverlusts, fehlende Einlagensicherung und mangelnde Liquidität hinweisen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Erlasse zur steuerlichen Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen und -Verlusten veröffentlicht, die für die korrekte Einkommensteuererklärung (EStG § 20) relevant sind.
Wann brauchen Sie Crowdfunding-Vertrag?
Der Crowdfunding-Vertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Startup-Finanzierung und Wachstumskapital: Gründer einer deutschen GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), die neben Bankdarlehen und Venture Capital alternative Finanzierungsquellen erschließen, nutzen Crowdinvesting-Plattformen wie Companisto, Seedmatch, Exporo oder Kapilendo. Ein rechtssicherer Crowdfunding-Vertrag schützt beide Seiten und erfüllt die Informationspflichten nach VermAnlG § 13.
Immobilien-Crowdfunding (Immobilien-Crowdinvesting): Immobilienprojektentwickler, die Eigenkapital-Lücken in der Baufinanzierung schließen wollen, nutzen Plattformen wie Exporo, Bergfürst oder Deutsche Crowd. Der Crowdfunding-Vertrag regelt hier die Beteiligung am Immobilienprojekt, die Auszahlung von Zinsen aus Mieterträgen oder Verkaufserlösen und die Rangstellung im Insolvenzfall nach InsO §§ 38-39.
Energie- und Solarprojekte: Bürgerenergieprojekte (Photovoltaikanlagen, Windparks) nutzen Crowdfunding zur demokratischen Finanzierung. Ein Crowdfunding-Vertrag nach EEG und VermAnlG sichert die Beteiligung an Einspeisevergütungen und steuerliche Einnahmen aus §§ 20, 21 EStG ab.
Mittelstandsfinanzierung und KMU-Kredit: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), denen der Bankkredit zu aufwändig oder zu teuer ist, können über Crowdlending-Plattformen nach VermAnlG Darlehen von Privatanlegern einwerben. Der Crowdfunding-Vertrag ersetzt den klassischen Darlehensvertrag nach BGB § 488 und ist an die besonderen Bedingungen der Plattform angepasst.
Sozialprojekte und NGO-Finanzierung: Gemeinnützige Organisationen und soziale Projekte nutzen Crowdfunding und Crowddonating. Ein Crowdfunding-Vertrag stellt sicher, dass Spendengelder zweckgebunden verwendet werden und die steuerliche Abzugsfähigkeit (§ 10b EStG für Spendenabzug) gewahrt bleibt.
Vorzeitige Projektabsicherung (Reward Crowdfunding): Bei Reward-Crowdfunding (z.B. Kickstarter-Modell nach deutschem Recht) verpflichtet sich der Emittent zur Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung als Gegenleistung. Der Vertrag muss die Liefer- und Rückgabebedingungen nach BGB §§ 355-361 und das Fernabsatzrecht nach §§ 312g ff. BGB berücksichtigen.
Was gehört in Ihr Crowdfunding-Vertrag?
Ein rechtssicherer Crowdfunding-Vertrag für Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, die auf den Anforderungen des VermAnlG, KAGB und der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung basieren:
Vertragsparteien und Plattformbeschreibung: Vollständige Bezeichnung des Emittenten (Firmenname, Handelsregisternummer beim Amtsgericht, Geschäftsführer, Sitz), der Plattform (Name, BaFin-Zulassungsnummer nach ECSP-VO oder VermAnlG, Impressum) und des Investors (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO). Zweck der Beteiligung und Projektbeschreibung mit Verwendungszweck der eingesammelten Mittel.
Beteiligungsbetrag und Finanzierungsform: Genauer Beteiligungsbetrag in Euro, Mindest- und Höchstbeteiligung je Investor, Gesamtfinanzierungsziel (Fundingschwelle und Fundinglimit). Beschreibung der Finanzierungsform: partiarisches Nachrangdarlehen, stille Gesellschaft nach HGB § 230, Schuldverschreibung nach BGB § 793 oder tokenisierte Vermögensanlage nach Kryptowertpapierregistergesetz (eWpG). Nachrangangrede (Subordinationsklausel): Forderungen aus Crowdfunding-Darlehen sind gegenüber allen nicht nachrangigen Gläubigern im Insolvenzfall nachrangig nach InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5.
Vergütung und Rendite: Zinssatz (z.B. 6-8% p.a. bei Crowdlending) oder Gewinnbeteiligungsquote (z.B. 5% vom EBITDA bei Crowdinvesting). Fälligkeit der Zins- oder Gewinnzahlungen (jährlich, halbjährlich, am Laufzeitende). Bonuszinsen bei Erreichung definierter Meilensteine. Hinweis auf die steuerliche Einordnung der Erträge als Kapitalerträge nach EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 mit Kapitalertragsteuer von 25% + Solidaritätszuschlag.
Laufzeit und Rückzahlung: Laufzeit des Crowdfunding-Vertrags (typisch 1-5 Jahre). Rückzahlungsmodalitäten: Einmalrückzahlung am Laufzeitende (Bullet Repayment), ratierliche Tilgung oder Rückzahlung bei definiertem Exit-Ereignis. Vorzeitiges Kündigungsrecht des Emittenten und eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung. Hinweis auf fehlende Handelbarkeit (Illiquidität): Crowdfunding-Beteiligungen sind in der Regel nicht an Sekundärmärkten handelbar.
Risikoinformation und Aufklärungspflichten: Pflichthinweis nach VermAnlG § 12 und ECSP-VO Art. 23: »Die Investition ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des investierten Betrags führen.« Risikoklassen nach dem PRIIP-Regelwerk (EU) 1286/2014. Hinweis auf fehlende Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) oder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Selbstauskunftspflicht des Investors (ECSP-VO Art. 21: Angemessenheitsprüfung bei nicht-erfahrenen Investoren über 1.000 EUR).
Auf forms-legal.com finden Sie diesen Crowdfunding-Vertrag als rechtssicheres Muster für die Schwarmfinanzierung in Deutschland. Verwandte Dokumente: Venture-Capital Term Sheet (de-venture-capital-term-sheet) für strukturierte VC-Beteiligungen und Gesellschafterdarlehensvertrag (de-gesellschafter-darlehensvertrag) für GmbH-Innenfinanzierung.
So füllen Sie Ihr Crowdfunding-Vertrag aus
Das Ausfüllen des Crowdfunding-Vertrags in Deutschland erfordert präzise Angaben zu Emittent, Beteiligungsstruktur und Rückzahlungsmodalitäten. Folgende Schritte haben sich in der deutschen Crowdfunding-Praxis bewährt:
Erster Schritt — Emittentendaten vollständig erfassen: Tragen Sie Firmenname, Rechtsform (GmbH, UG, AG), Handelsregisternummer beim zuständigen Amtsgericht, Sitz, Vertreter (Geschäftsführer nach GmbHG § 35), Steuernummer beim Finanzamt und USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Fügen Sie das BaFin-Registrierungskennzeichen hinzu, falls das Unternehmen unter KWG-Aufsicht steht.
Zweiter Schritt — Plattformangaben eintragen: Geben Sie den vollständigen Namen der Crowdfunding-Plattform, ihre BaFin-Zulassungsnummer (ECSP-VO Art. 12) oder VermAnlG-Registrierungsnummer sowie die URL des Plattformprofils an. Vergewissern Sie sich, dass die Plattform auf der BaFin-Datenbank unter www.bafin.de als ECSP zugelassen ist.
Dritter Schritt — Finanzierungsform wählen und dokumentieren: Entscheiden Sie, ob ein partiarisches Nachrangdarlehen (am verbreitetsten), eine stille Gesellschaft nach HGB § 230 oder eine Schuldverschreibung nach BGB § 793 gewählt wird. Beschreiben Sie die Finanzierungsform im Vertrag klar. Für partiarische Darlehen: Legen Sie fest, welcher Gewinnkennzahl die Beteiligung folgt (EBIT, EBITDA, Nettoumsatz).
Vierter Schritt — Beteiligungsbetrag und Investitionslimits festlegen: Geben Sie den Mindestbeteiligungsbetrag je Investor an (z.B. 100,00 EUR), das individuelle Höchstlimit nach ECSP-VO Art. 21 (5.000,00 EUR für nicht-erfahrene Investoren ohne Angemessenheitsprüfung; bis zu 30.000,00 EUR nach Selbstauskunft), das Gesamtfinanzierungsziel (Fundinglimit) und die Mindestzeichnungssumme (Fundingschwelle), unterhalb derer die Finanzierung scheitert und Gelder zurückgezahlt werden.
Fünfter Schritt — Zins- und Laufzeitkonditionen eintragen: Tragen Sie den Zinssatz (p.a.) oder die Gewinnbeteiligungsquote, die Laufzeit (z.B. 24 oder 36 Monate ab Vollzeichnung), den Tilgungsmodus (Bullet, ratierlich) und Fälligkeitsdaten ein. Geben Sie den Effektivzins nach PAngV an, soweit das Crowdfunding-Produkt dieser Verordnung unterliegt.
Sechster Schritt — Risikohinweise und Pflichtangaben ergänzen: Fügen Sie den Risikohinweis nach VermAnlG § 12 und ECSP-VO Art. 23 wortwörtlich ein. Verweisen Sie auf das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) oder das ECSP-Schlüsselinvestitionsinformationsblatt (KIIS). Geben Sie an, ob und wie Sicherheiten (Grundschuld, Bürgschaft nach BGB § 765) die Beteiligung absichern.
Siebter Schritt — Unterzeichnung und Plattformprozess: Der Crowdfunding-Vertrag wird in der Regel elektronisch über die Plattform geschlossen. Nach Zeichnung durch den Investor und Annahme durch den Emittenten erhalten beide Parteien eine Bestätigung per E-Mail. Bewahren Sie alle Vertragsunterlagen, das VIB und die Kontounterlagen für Steuerzwecke (EStG § 20, Anlage KAP) auf.
Rechtliche Anforderungen für Crowdfunding-Vertrag
Der Crowdfunding-Vertrag in Deutschland unterliegt einem komplexen Rechtsrahmen aus nationalem Kapitalmarktrecht und EU-Verordnungen. Folgende Anforderungen sind zu beachten:
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG): Das VermAnlG vom 6. Dezember 2011 ist das zentrale Bundesgesetz für Crowdfunding-Angebote unterhalb der Prospektpflichtgrenze. Nach VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 3a sind Vermögensanlagen, die über Schwarmfinanzierungsplattformen angeboten werden, prospektbefreit, sofern der Gesamtbetrag aller Angebote desselben Emittenten 6.000.000,00 Euro innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet. Stattdessen ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nach VermAnlG §§ 13-14 zu veröffentlichen, das Angaben zu Emittent, Finanzierungsform, Risiken, Kosten und Renditeerwartungen enthält. Das VIB ist der BaFin zur Gestattung einzureichen und wird nach Gestattung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSP-VO) 2020/1503: Seit 10. November 2021 gilt die ECSP-VO unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Plattformbetreiber, die Unternehmensfinanzierungen bis 5.000.000,00 Euro pro Emittent und 12 Monate vermitteln, benötigen eine ECSP-Zulassung bei der nationalen Behörde (in Deutschland: BaFin). Die ECSP-VO verpflichtet Plattformen zu Angemessenheitsprüfungen (Art. 21), Schlüsselinvestitionsinformationsblättern (KIIS, Art. 23) und Cooling-off-Perioden (4 Kalendertage nach Erstzeichnung, Art. 22).
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): Wenn der Emittent als Alternative Investment Fund (AIF) eingestuft wird, unterliegt er dem KAGB und benötigt eine BaFin-Registrierung oder Zulassung als Alternative Investment Fund Manager (AIFM). Besondere Vorsicht ist bei tokenisierten Vermögensanlagen geboten, die nach dem Kryptowertpapierregistergesetz (eWpG) reguliert werden.
Steuerpflichten: Zinsen und Gewinnanteile aus Crowdfunding-Investitionen sind als Kapitalerträge nach EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 steuerpflichtig (25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer = effektiv 26,375%). Verluste aus nachrangigen Darlehen sind nach EStG § 20 Abs. 6 nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Der Emittent hat als inländisches Kreditinstitut oder Zahlungsdienstleister die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (EStG § 43a).
Datenschutz (DSGVO): Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Investoren durch Plattform und Emittent erfordert eine Rechtsgrundlage nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 (Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse). Geldwäscherechtliche Identifikationspflichten nach GwG §§ 10-17 (Know-Your-Customer, KYC) gelten für Plattformbetreiber als Verpflichtete nach GwG § 2 Abs. 1 Nr. 3.
Häufige Fehler bei Ihrem Crowdfunding-Vertrag
Häufige Fehler bei Crowdfunding-Verträgen in Deutschland gefährden die Rechtssicherheit und können zu erheblichen Haftungsrisiken führen:
Fehlender Nachrangangrede (Subordinationsklausel): Partiarische Darlehen ohne ausdrückliche Nachrangangrede werden von Gerichten und der BaFin möglicherweise als nicht nachrangig eingestuft. Das Fehlen der Klausel führt dazu, dass das Angebot als prospektpflichtige Vermögensanlage gilt und ohne Prospekt nach WpPG illegal vertrieben wird. Formulieren Sie die Nachrangangrede nach dem BaFin-Muster: »Die Forderungen des Darlehensnehmers aus diesem Vertrag sind im Fall der Insolvenz des Emittenten nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegenüber sämtlichen nicht nachrangigen Gläubigern zu befriedigen.«
Unzureichende Risikoaufklärung: Investoren müssen ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlusts, die fehlende Einlagensicherung und die Illiquidität der Beteiligung hingewiesen werden. Ein pauschaler Risikohinweis ohne konkrete Projektrisiken genügt den Anforderungen der ECSP-VO Art. 23 und VermAnlG § 12 nicht. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Risikoaufklärung zugesprochen.
Überschreitung der Emissionsgrenze ohne Prospekt: Das Angebot von Vermögensanlagen über 6.000.000,00 Euro innerhalb von 12 Monaten ohne BaFin-genehmigten Prospekt nach VermAnlG § 6 ist strafbar nach VermAnlG § 31 Abs. 1 (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Emittenten müssen alle parallelen Angebote sorgfältig addieren und das VIB rechtzeitig bei der BaFin zur Gestattung einreichen.
Fehlende ECSP-Zulassung der Plattform: Die Nutzung einer nicht BaFin-zugelassenen Plattform macht den Crowdfunding-Vertrag angreifbar und kann zur Rückabwicklung führen. Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob die Plattform in der BaFin-Datenbank (www.bafin.de) als ECSP-Dienstleister registriert ist.
Steuerliche Fehler bei der Vertragsgestaltung: Wenn Crowdfunding-Zinsen als Betriebsausgaben des Emittenten abgezogen werden sollen, muss die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen bei partiarischen Darlehen mit dem Finanzamt und dem Steuerberater abgestimmt werden. Unangemessene Zinssätze im Verhältnis zu Bankkonditionen können als verdeckte Gewinnausschüttung nach KStG § 8 Abs. 3 umqualifiziert werden.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Crowdlending und Crowdinvesting sind die zwei Hauptformen des Crowdfunding-Investments in Deutschland. Beim Crowdlending (Kreditbasiertes Crowdfunding) gewähren Anleger dem Emittenten ein Darlehen nach BGB § 488 — sie erhalten einen festen Zinssatz (z.B. 5-8% p.a.) und nach Laufzeitende ihren Kapitalbetrag zurück. Das Crowdlending ähnelt einem Bankkredit, nur dass die Kreditgeber private Anleger sind. Beim Crowdinvesting (Beteiligungsbasiertes Crowdfunding) erwerben Anleger eine wirtschaftliche Beteiligung am Emittenten oder Projekt — in Deutschland meist als partiarisches Nachrangdarlehen (Anteil am Gewinn statt fester Zins) oder stille Gesellschaft nach HGB § 230. Beim Crowdinvesting können die Erträge höher ausfallen (bei Projekterfolg), das Verlustrisiko ist jedoch ebenfalls größer. Beide Formen unterliegen dem VermAnlG und seit 2021 der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSP-VO). Für Immobilienprojekte ist das partiarische Nachrangdarlehen über Plattformen wie Exporo oder Bergfürst am weitesten verbreitet.
Die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ECSP-VO Art. 21) legt differenzierte Investitionsgrenzen für nicht-erfahrene Anleger fest. Ohne Angemessenheitsprüfung können nicht-erfahrene Investoren pro Plattform und 12 Monate bis zu 1.000,00 Euro oder bis zu 5% ihres Nettovermögens investieren. Nach Abgabe einer Selbstauskunft (Simuliertes Verlustbereitschaftsgespräch) können nicht-erfahrene Anleger bis zu 30.000,00 Euro pro Projekt investieren, wobei die Plattform auf die Risiken hinweisen muss. Für als erfahren eingestufte Anleger (institutionelle Investoren, akkreditierte Anleger) gelten keine Betragsgrenzen. Die BaFin überwacht die Einhaltung dieser Grenzen durch die ECSP-zugelassenen Plattformen in Deutschland und kann bei Verstößen Bußgelder nach VermAnlG § 30 verhängen.
Zinsen und Gewinnbeteiligungen aus Crowdfunding-Investments werden in Deutschland als Kapitalerträge nach EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 mit der Abgeltungsteuer von 25% besteuert (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer = effektiv 26,375%). Kirchensteuerpflichtige zahlen zusätzlich 8-9% Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Der Sparerpauschbetrag von 1.000,00 Euro (ab 2023, zuvor 801,00 Euro) für Einzelpersonen bzw. 2.000,00 Euro für Verheiratete kann die Steuerlast reduzieren. Verluste aus nachrangigen Crowdfunding-Darlehen können nach EStG § 20 Abs. 6 Satz 6 (ab 2020) nur noch mit Gewinnen aus ähnlichen Anlagen verrechnet werden, nicht mehr mit regulären Zinseinkünften. Der Emittent ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und eine Jahressteuerbescheinigung auszustellen.
Bei Insolvenz des Emittenten sind Crowdfunding-Investoren durch die Nachrangangrede erheblich benachteiligt. Nach InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 werden nachrangige Darlehen (partiarische Nachrangdarlehen) erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt. In der Praxis bedeutet dies: Zunächst werden Insolvenzkosten (Vergütung des Insolvenzverwalters nach InsVV), dann absonderungsberechtigte Gläubiger (z.B. Grundpfandgläubiger mit Grundschuld), dann nicht nachrangige Insolvenzgläubiger bedient. Crowdfunding-Investoren erhalten im Regelfall keinen oder nur einen geringen Teil ihrer Investition zurück — der Totalverlust ist das häufigste Szenario. Einige Plattformen bieten Sicherheiten (z.B. nachrangige Grundschuld, Bürgschaft der Gesellschafter) an, die die Rückzahlungschancen verbessern. Die gesetzliche Einlagensicherung nach ESAEG gilt nicht für Crowdfunding-Beteiligungen.
Die Prospektpflicht für Crowdfunding-Angebote in Deutschland hängt vom Gesamtvolumen ab. Nach VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 3a gilt eine Prospektbefreiung für Angebote über Schwarmfinanzierungsplattformen bis zu einem Gesamtbetrag von 6.000.000,00 Euro innerhalb von 12 Monaten (bezogen auf alle Angebote desselben Emittenten). Stattdessen ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nach VermAnlG §§ 13-14 zu erstellen und bei der BaFin zur Gestattung einzureichen. Das VIB darf maximal 3 Seiten DIN A4 umfassen und muss wesentliche Informationen zu Emittent, Finanzierungszweck, Risiken, Kosten und Rendite enthalten. Für Angebote nach der ECSP-VO über 5.000.000,00 Euro ist ein Schlüsselinvestitionsinformationsblatt (KIIS) nach ECSP-VO Art. 23 erforderlich, das ausführlicher ist als das VIB. Bei Überschreitung der 6-Millionen-Euro-Grenze ist ein vollständiger Prospekt nach WpPG oder VermAnlG §§ 6-12 erforderlich.
Ja, der Crowdfunding-Vertrag ist nach BGB §§ 145-147 ein bindender Rechtsvertrag, sobald Angebot (Investor: Zeichnung der Beteiligung) und Annahme (Emittent oder Plattform im Namen des Emittenten: Bestätigung der Zeichnung) zusammentreffen. Die Plattform AGB regeln in der Regel das genaue Zustandekommen des Vertrags. Als Gerichtsstand gilt nach ZPO § 29 der Erfüllungsort, der im Vertrag festgelegt wird — typischerweise der Sitz des Emittenten. Da Crowdfunding-Verträge als Fernabsatzverträge nach BGB § 312c geschlossen werden, steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach BGB § 355 zu; die ECSP-VO sieht zusätzlich eine 4-tägige Cooling-off-Periode nach Art. 22 vor. Streitigkeiten können alternativ über die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank oder die Streitschlichtungsstellen nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) außergerichtlich gelöst werden.
Die BaFin führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller in Deutschland zugelassenen Crowdfunding-Plattformen auf ihrer Website (www.bafin.de). Zu den bekannten zugelassenen Plattformen gehören Exporo (Immobilien-Crowdfunding), Companisto (Startup-Crowdinvesting), Seedmatch (Startup-Crowdinvesting), Kapilendo (KMU-Crowdlending) und Bergfürst (Immobilien und Unternehmensanleihen). Die ECSP-VO ermöglicht auch EU-ausländischen Plattformen, nach einmaliger Zulassung in ihrem Heimatstaat in Deutschland tätig zu werden (EU-Pass). Prüfen Sie vor jeder Investition die BaFin-Zulassung der Plattform, da unzugelassene Plattformen gegen KWG und ECSP-VO verstoßen und keine gesetzlichen Anlegerschutzpflichten einhalten müssen. Angaben zur Zulassung finden Sie auch im Impressum der Plattform-Website sowie in der BaFin-Datenbank unter www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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