Schenkung von Todes wegen Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §2301
Kopf
SCHENKUNGSVERTRAG VON TODES WEGEN
gemäß §2301 BGB (Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt)
Ort, Datum: [Ort], den [Datum]
Parteien
§1 VERTRAGSPARTEIEN
Schenker: [Schenker Name], geboren am [Schenker Geburtsdatum], wohnhaft: [Schenker Anschrift]
Beschenkter: [Beschenkter Name], geboren am [Beschenkter Geburtsdatum], wohnhaft: [Beschenkter Anschrift], Verhältnis zum Schenker: [Verhältnis zum Schenker]
Schenkungsgegenstand
§2 SCHENKUNGSGEGENSTAND
Art des Schenkungsgegenstands: [Art des Schenkungsgegenstands]
Beschreibung: [Beschreibung des Schenkungsgegenstands]
Geschätzter Verkehrswert: [Verkehrswert] Euro
Bedingung
§3 AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG (§2301 BGB)
Diese Schenkung steht unter der aufschiebenden Bedingung (§158 Abs. 1 BGB), dass der Beschenkte den Schenker überlebt: [Aufschiebende Bedingung]. Die Schenkung wird erst mit dem Tod des Schenkers wirksam, sofern der Beschenkte zu diesem Zeitpunkt noch lebt.
Gemäß §2301 BGB sind auf diese Schenkung die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Die notarielle Beurkundung nach §518 Abs. 1 BGB i.V.m. §2301 BGB ist erforderlich und wird durch die vorliegende notarielle Urkunde erfüllt.
Widerruf
§4 WIDERRUF UND AUFLAGE
Widerrufsvorbehalt: [Widerrufsvorbehalt]
Widerrufsgründe: [Widerrufsgründe]
Auflage (§525 BGB): [Auflage]
Schluss
§5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Unterschriften:
Schenker: [Schenker Name] (Unterschrift)
Beschenkter: [Beschenkter Name] (Unterschrift)
(Notarielle Beurkundung nach §2301 i.V.m. §518 BGB erforderlich)
Schenker
________________
Signature
Beschenkter
________________
Signature
Was ist Schenkung von Todes wegen Deutschland?
Schenkung von Todes wegen in Deutschland ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensvorteil zuwendet, der erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird. Die gesetzliche Grundlage bildet §2301 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der diese Sonderform der Schenkung dem Erbrecht unterstellt: Auf eine Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung (§158 Abs. 1 BGB), dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden nach §2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Abgrenzung zwischen gewöhnlicher Schenkung und der Schenkung von Todes wegen in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Entscheidend ist, ob die Zuwendung bereits zu Lebzeiten des Schenkers wirksam werden soll (dann §516 ff. BGB) oder erst mit dem Tod (dann §2301 BGB). Ein Bankkonto mit Todesklausel, bei dem der Beschenkte erst nach dem Tod des Kontoinhabers über das Guthaben verfügen darf, fällt typischerweise unter §2301 BGB. Das OLG München (Az. 31 Wx 296/12) und der BGH (IV ZR 268/10) haben diese Abgrenzungsfragen vertieft behandelt.
Für die Wirksamkeit der Schenkung von Todes wegen gelten zwei Wege: Entweder wird der Schenkungsvertrag notariell beurkundet (§518 Abs. 1 BGB i.V.m. §128 BGB), wobei die Beurkundung durch einen Notar der Bundesnotarkammer oder eine Notarkammer der Länder zu erfolgen hat. Oder der Beschenkte erlangt das Schenkungsobjekt bereits zu Lebzeiten des Schenkers tatsächlich (Vollzug der Schenkung, §2301 Abs. 2 BGB) — dann gelten die Erbrechtsvoraussetzungen nicht mehr, und eine formlose Schenkung kann wirksam sein, wenn das Schenkungsobjekt bereits übergeben wurde.
Das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, §74 GVG) ist nicht unmittelbar für die Schenkung von Todes wegen zuständig, doch die erbschaftsteuerliche Behandlung obliegt dem Finanzamt nach ErbStG. Die Schenkungsteuer für Zuwendungen von Todes wegen richtet sich nach denselben Freibeträgen wie die Erbschaftsteuer: Kinder erhalten nach §16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 €, Ehepartner von 500.000 €, Geschwister von 20.000 €. Die Steuerklassen I bis III (§15 ErbStG) bestimmen den Steuersatz, der zwischen 7 % und 50 % liegt.
Die Bundesnotarkammer (BNotK) empfiehlt für Schenkungen von Todes wegen stets die notarielle Beurkundung, da sie die Wirksamkeit sichert, Auslegungszweifel verhindert und das Schenkungsversprechen registerlich festgehalten wird. Auf forms-legal.com finden Sie eine strukturierte Vorlage, die alle wesentlichen Bestandteile eines Schenkungsvertrags von Todes wegen nach §2301 BGB enthält.
Die Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von anderen Rechtsinstituten ist in der deutschen Rechtspraxis bedeutsam. Vom Erbvertrag (P2274 BGB) unterscheidet sie sich dadurch, dass der Erbvertrag eine bindende letztwillige Verfügung darstellt, die grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden kann. Vom Vermächtnis (PP2147 ff. BGB) unterscheidet sie sich dadurch, dass das Vermächtnis als einseitige letztwillige Verfügung im Testament angeordnet wird, nicht als zweiseitiger Vertrag. Eine notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar sichert die Wirksamkeit nach P2301 BGB und P518 BGB ab. Kosten nach GNotKG KV Nr. 21100: bei 50.000 EUR Schenkungswert ca. 330 EUR zzgl. Auslagen. Durch die Zehnjahres-Frist des P14 ErbStG können Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden: Kinder erhalten nach P16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 EUR, Ehegatten 500.000 EUR. Das Finanzamt prüft Kettengestaltungen auf Rechtsmissbrauch nach P42 AO. Bei Kryptowährungen und digitalem Nachlass können Schenkungen von Todes wegen gezielt eingesetzt werden, um Zugangsdaten und Vermögenswerte an bestimmte Personen zu übertragen.
Wann brauchen Sie Schenkung von Todes wegen Deutschland?
Eine Schenkung von Todes wegen in Deutschland empfiehlt sich in mehreren typischen Lebenssituationen:
**Absicherung von Lebenspartnern ohne Erbrecht:** Unverheiratete Lebensgefährten haben nach §§1924 ff. BGB keinerlei gesetzliches Erbrecht. Eine Schenkung von Todes wegen gemäß §2301 BGB ermöglicht es, dem Partner gezielt Vermögenswerte — etwa ein Bankguthaben oder Wertpapiere — zu übertragen, die erst mit dem Tod des Schenkers wirksam werden. Die notarielle Beurkundung durch einen Notar der Notarkammer stellt sicher, dass die Vereinbarung gegenüber Dritten und Erben wirksam ist.
**Ergänzung oder Alternative zum Testament:** Wer kein Testament errichten möchte oder kann, weil etwa die handschriftliche Abfassung nicht möglich ist, kann durch eine Schenkung von Todes wegen einzelne Gegenstände oder Geldbeträge gezielt zuordnen. Die Kombination mit einem eigenhändigen Testament nach §2247 BGB ist möglich und sinnvoll.
**Bankkonten mit Todesfallklausel:** Banken bieten häufig Kontenvereinbarungen an, die dem Begünstigten nach dem Tod Zugriff auf das Guthaben gewähren. Der BGH (IV ZR 268/10) hat klargestellt, dass solche Abreden als Verträge zugunsten Dritter (§328 BGB) oder als Schenkung von Todes wegen zu qualifizieren sind, je nach Ausgestaltung.
**Unternehmensübertragung mit Aufschub:** Ein Unternehmer kann seine Unternehmensanteile (GmbH-Anteile nach §15 GmbHG) durch eine Schenkung von Todes wegen auf einen Nachfolger übertragen. In Verbindung mit einem Nießbrauchsvorbehalt kann der Schenker die wirtschaftliche Kontrolle bis zum Tod behalten.
**Erbschaftsteuerliche Planung:** Durch Ausschöpfung der Freibeträge nach §16 ErbStG alle zehn Jahre können Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden. Eine Schenkung von Todes wegen wird erbschaftsteuerlich wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt, sodass dieselben Freibeträge gelten. Das Finanzamt besteuert den Erwerb nach dem Todestag.
**Schutz vor Pflichtteilsansprüchen:** Pflichtteilsberechtigte (§2303 BGB — Kinder, Eltern, Ehegatte) können bei Schenkungen nach §2325 BGB einen Ergänzungspflichtteil geltend machen, wenn die Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgte. Eine Schenkung von Todes wegen, die erst mit dem Tod wirksam wird, kann dennoch relevant sein — Rechtsprechung des BGH (IV ZR 155/04) ist zu beachten.
**Unternehmensnachfolge mit Niesbrauchvorbehalt:** Ein Unternehmer kann Geschäftsanteile (P15 GmbHG) durch Schenkung von Todes wegen auf einen Nachfolger übertragen und dabei einen Niesbrauchs- oder Stimmrechtsvorbehalt vereinbaren, sodass er bis zum Tod die wirtschaftliche Kontrolle behalt. **Steueroptimierung durch Kettenschenkung:** Freibeträge nach P16 ErbStG erneuern sich alle zehn Jahre (P14 ErbStG); durch regelmässige Schenkungen können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden. Das Finanzamt prüft jedoch Gestaltungsmissbrauch nach P42 AO. **Schutz vor unerwünschter Erbfolge:** Wer sicherstellen will, dass ein bestimmtes Objekt an eine bestimmte Person geht und nicht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (PP1924 ff. BGB) verteilt wird, kann durch eine Schenkung von Todes wegen eine gezielte Zuweisung vornehmen, ohne das Testament erneut errichten zu müssen.
Was gehört in Ihr Schenkung von Todes wegen Deutschland?
Ein wirksamer Schenkungsvertrag von Todes wegen nach §2301 BGB enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Aufschiebende Bedingung (§158 Abs. 1 BGB)** Die zentrale Anforderung: Die Schenkung wird erst wirksam, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Diese Bedingung ist ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen. Die Formulierung muss eindeutig sein, um Auslegungsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht oder OLG zu vermeiden.
**2. Notarielle Beurkundung (§518 Abs. 1 BGB i.V.m. §2301 BGB)** Die notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar (Mitglied einer Notarkammer) ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn, die Schenkung wurde bereits vollzogen (§2301 Abs. 2 BGB). Der Notar prüft die Identität der Parteien, belehrt über die Rechtsfolgen und nimmt die Urkunde auf. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) in Abhängigkeit vom Schenkungswert.
**3. Genaue Bezeichnung des Schenkungsgegenstands** Bewegliche Sachen: Marke, Seriennummer, Beschreibung. Immobilien: Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücknummer (Grundbuchauszug ist dem Notar vorzulegen). Bankguthaben: IBAN, Bank. Wertpapiere: Depotnummer, ISIN. Die Bundesnotarkammer empfiehlt, bei Immobilien stets den aktuellen Grundbuchauszug beizuziehen.
**4. Widerrufsvorbehalt (§530 BGB)** Gesetzlich steht dem Schenker das Widerrufsrecht bei grober Undankbarkeit des Beschenkten zu (§530 BGB). Darüber hinaus können die Parteien vertragliche Widerrufsrechte vereinbaren, etwa für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt oder bestimmte Bedingungen nicht erfüllt.
**5. Auflage (§525 BGB)** Eine Schenkung kann mit einer Auflage verbunden werden: Der Beschenkte wird verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen (z.B. Pflegeverpflichtung gegenüber dem Schenker, Zahlung von Schulden, Instandhaltung eines Grundstücks). Die Auflage ist zu Lebzeiten des Schenkers gegenüber dem Beschenkten durchsetzbar.
**6. Angaben zu den Vertragsparteien** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und ggf. Verwandtschaftsverhältnis beider Parteien (Schenker und Beschenkter). Das Verwandtschaftsverhältnis ist für die Schenkungsteuerklasse nach §15 ErbStG maßgeblich.
**7. Schenkungsteuerliche Hinweise** Die Schenkung von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer nach §1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das zuständige Finanzamt ist nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers zu bestimmen. Der Beschenkte hat innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Anfalls die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen (§30 ErbStG).
**8. Klausel zur Pflichtteilsanrechnung** Zuwendungen im Wege einer Schenkung von Todes wegen können auf den Pflichtteil angerechnet werden (§2315 BGB), wenn der Erblasser dies ausdrücklich anordnet. Diese Klausel ist wichtig, um spätere Auseinandersetzungen unter Pflichtteilsberechtigten vor dem Familiengericht oder Amtsgericht zu vermeiden.
**9. Salvatorische Klausel und Rechtswahl** Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts und eine salvatorische Klausel sind bei Schenkungen mit Auslandsberührung (EU-ErbVO 650/2012) empfehlenswert. Die Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung gilt auch für Vermögensgegenstände in anderen EU-Mitgliedstaaten.
**10. Kettenschenkung und Zehnjahresfrist (P14 ErbStG):** Freibeträge erneuern sich nach P16 ErbStG alle zehn Jahre. Durch sukzessive Schenkungen kann die Steuerbelastung dauerhaft reduziert werden. Das Finanzamt summiert alle Erwerbe der letzten zehn Jahre und besteuert den Gesamtbetrag oberhalb der Freibeträge mit Steuerklassen I bis III (7 Prozent bis 50 Prozent). **11. Gesellschaftsrechtliche Schranken:** Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen (P15 Abs. 3 GmbHG) bedarf die Übertragung notarieller Beurkundung. Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag können die Zustimmung der Mitgesellschafter erfordern. Das Handelsregister muss nach P40 GmbHG aktualisiert werden.
So füllen Sie Ihr Schenkung von Todes wegen Deutschland aus
Die Vorlage für eine Schenkung von Todes wegen auf forms-legal.com führt Sie Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Angaben:
**Schritt 1: Parteien erfassen** Tragen Sie den vollständigen Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Schenkers und des Beschenkten ein. Geben Sie das Verwandtschaftsverhältnis an (z.B. Tochter, Bruder, kein Verwandtschaftsverhältnis), da dies für die Schenkungsteuerklasse nach §15 ErbStG maßgeblich ist.
**Schritt 2: Schenkungsgegenstand beschreiben** Wählen Sie die Art des Schenkungsgegenstands (Geldbetrag, Immobilie, Bankguthaben, Wertpapiere, sonstige bewegliche Sachen) und beschreiben Sie ihn präzise. Bei Immobilien: Grundbuchblatt und Gemarkung angeben. Bei Geldbeträgen: exakte Höhe. Bei Wertpapieren: ISIN und Depot. Geben Sie den geschätzten Verkehrswert an — er ist Grundlage für die Schenkungsteuerberechnung nach ErbStG.
**Schritt 3: Aufschiebende Bedingung bestätigen** Bestätigen Sie, dass die Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§158 BGB i.V.m. §2301 BGB). Dieser Abschnitt ist der Kern der Schenkung von Todes wegen und muss klar formuliert sein.
**Schritt 4: Widerrufsvorbehalt und Auflage** Entscheiden Sie, ob ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden soll (über den gesetzlichen Widerruf bei Undankbarkeit nach §530 BGB hinaus). Falls eine Auflage vereinbart wird (z.B. Pflegepflicht), beschreiben Sie diese präzise. Unklare Formulierungen führen zu Rechtsstreitigkeiten.
**Schritt 5: Notarielle Beurkundung** Die Vorlage gibt den Rahmentext vor; die eigentliche Beurkundung erfolgt durch einen Notar Ihrer Wahl (Notar der Notarkammer Ihres Bundeslandes). Bringen Sie Personalausweise beider Parteien, ggf. Grundbuchauszug oder Kontoauszug mit. Der Notar berechnet eine Notargebühr nach GNotKG, die vom Wert des Schenkungsgegenstands abhängt.
**Schritt 6: Steueranzeige beim Finanzamt** Nach dem Tod des Schenkers hat der Beschenkte innerhalb von drei Monaten die Schenkung von Todes wegen beim Finanzamt anzuzeigen (§30 ErbStG). Das Finanzamt prüft die Schenkungsteuer und erlässt ggf. einen Schenkungsteuerbescheid.
**Schritt 7: Kettenschenkungen und Steuerplanung beachten.** Die Zehnjahres-Frist des P14 ErbStG ist bei der Planung zu berücksichtigen. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht berueecksichtigt die Summierungsregel und empfiehlt den optimalen Zeitpunkt für Schenkungen. Auf forms-legal.com finden Sie alle notwendigen deutschen Rechtsvorlagen für eine durchdachte Nachfolgeplanung. **Schritt 8: Auflagen präzise formulieren.** Auflagen nach P525 BGB müssen so formuliert sein, dass der Beschenkte die Verpflichtung eindeutig erkennt. Unklar formulierte Auflagen können zu Auslegungsstreit vor dem Amtsgericht führen. Der Notar prüft die Klarheit der Formulierung bei der Beurkundung.
Rechtliche Anforderungen für Schenkung von Todes wegen Deutschland
Folgende gesetzliche Anforderungen gelten für die Schenkung von Todes wegen in Deutschland:
**Formvorschrift: Notarielle Beurkundung (§518 Abs. 1 BGB)** Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung; bei der Schenkung von Todes wegen verweist §2301 BGB zusätzlich auf die Erbrechtsvorschriften. Die Beurkundung muss durch einen Notar der Bundesnotarkammer oder einer Landesnotarkammer (Bayern: Notarkammer Bayern; Baden-Württemberg: Landesnotarkammer Baden-Württemberg; NRW: Notarkammer Westfalen-Lippe oder Notarkammer Düsseldorf etc.) erfolgen.
**Ausnahme: Vollzug zu Lebzeiten (§2301 Abs. 2 BGB)** Wird das Schenkungsobjekt dem Beschenkten noch zu Lebzeiten des Schenkers übergeben (z.B. Übergabe eines Sparbuchs), entfällt die Bindung an die Erbrechtsvorschriften. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen (u.a. IV ZR 177/05) präzisiert, wann ein ausreichender Vollzug vorliegt.
**Schenkungsteuer: ErbStG §1 Abs. 1 Nr. 2** Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen unterliegen dem ErbStG. Persönliche Freibeträge (§16 ErbStG): Ehegatte 500.000 €; Kinder 400.000 €; Enkel 200.000 €; Geschwister und Nichten/Neffen 20.000 €. Der Steuersatz liegt je nach Steuerklasse (§15 ErbStG) und Erwerb zwischen 7 % und 50 %.
**EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO 650/2012)** Für grenzüberschreitende Schenkungen von Todes wegen mit EU-Bezug gilt die EU-ErbVO. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 EU-ErbVO); eine Rechtswahl zugunsten der Staatsangehörigkeit ist möglich (Art. 22 EU-ErbVO).
**Pflichtteilsrecht: §2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch)** Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall getätigt hat, können zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten führen. Bei der Schenkung von Todes wegen beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem vollständigen Vollzug der Schenkung, nicht schon mit dem Abschluss des Schenkungsvertrags.
**Grunderwerbsteuerliche Aspekte:** Die Schenkung von Todes wegen eines Grundstücks löst grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer aus (P3 Nr. 2 GrEStG). Das Grundbuchamt muss nach dem Tod des Schenkers über die Eigentumsänderung informiert werden; dazu ist der Erbschein oder die notarielle Urkunde vorzulegen (P35 GBO). **Gesellschaftsrecht:** Bei GmbH-Anteilen (P15 GmbHG) ist notarielle Beurkundung erforderlich; Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag können die Zustimmung der Mitgesellschafter erfordern.
Häufige Fehler bei Ihrem Schenkung von Todes wegen Deutschland
Häufige Fehler bei der Schenkung von Todes wegen in Deutschland:
**Formverstoß: fehlende notarielle Beurkundung** Wird die Schenkung von Todes wegen nicht notariell beurkundet und das Schenkungsobjekt nicht bereits zu Lebzeiten übergeben, ist die Schenkung nichtig (§125 BGB i.V.m. §518 Abs. 1 BGB). Der BGH hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass dieser Formfehler nicht heilbar ist, außer durch nachträglichen Vollzug.
**Verwechslung mit gewöhnlicher Schenkung** Eine Schenkung, die sofort wirksam wird und nicht an den Überlebensvorbehalt geknüpft ist, fällt nicht unter §2301 BGB. Wer eine Schenkung von Todes wegen vereinbaren will, muss die aufschiebende Bedingung (Überleben des Beschenkten) ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen. Das OLG Hamm (Az. 10 U 28/19) hat diesen Unterschied in einem Erbstreit klargestellt.
**Vergessene Schenkungsteueranzeige** Der Beschenkte muss nach dem Tod des Schenkers binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt Anzeige erstatten (§30 ErbStG). Unterlässt er dies, drohen Nachzahlungen zuzüglich Zinsen (§233a AO) und ggf. ein Bußgeld.
**Unzureichende Beschreibung des Schenkungsgegenstands** Vage Formulierungen wie 'mein Erspartes' oder 'meine Wertsachen' sind auslegungsbedürftig und führen zu Streit unter Erben und Beschenktem. Der BGH verlangt zur sicheren Identifikation des Schenkungsgegenstands eine hinreichend bestimmte Beschreibung.
**Übersehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs** Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte, ggf. Eltern) können den Wert der Schenkung von Todes wegen in die Pflichtteilsberechnung einbeziehen (§2325 BGB). Wer eine größere Schenkung plant, sollte frühzeitig rechtliche Beratung beim Notar oder einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.
**Fehlende Koordination mit dem Testament:** Kollisionen zwischen Testament und Schenkungsvertrag entstehen, wenn dasselbe Objekt mehrfach zugewiesen wird. Ein Notar prüft solche Kollisionen bei der Beurkundung. **Keine Pflichtteilsanrechnungsklausel:** Wer möchte, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird, muss dies ausdrücklich anordnen (P2315 BGB). Fehlt die Klausel, kann der Beschenkte zusätzlich den gesetzlichen Pflichtteil fordern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §2301 BGBDE official
- §128 BGBDE official
- §2247 BGBDE official
- §328 BGBDE official
- §2303 BGBDE official
- §2325 BGBDE official
- §530 BGBDE official
- §525 BGBDE official
- §2315 BGBDE official
- §158 BGBDE official
- §125 BGBDE official
- §15 ErbStGDE official
- §16 ErbStGDE official
- §30 ErbStGDE official
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Forms Legal. (2026). Schenkung von Todes wegen Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/estate/schenkung-todes-wegen-deutschland
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Testament nach §2247 BGB ist eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers und kann jederzeit widerrufen werden. Die Schenkung von Todes wegen nach §2301 BGB ist dagegen ein zweiseitiger Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem, der einer notariellen Beurkundung bedarf. Sobald der Vertrag geschlossen ist, hat der Beschenkte einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung — der Schenker kann die Schenkung nur bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes (§530 BGB) oder eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts rückgängig machen. Das Testament hingegen kann der Erblasser bis zu seinem Tod jederzeit ändern oder vernichten (§2254 ff. BGB). Für die Erbschaftsteuer werden beide Gestaltungen gleich behandelt: Das Finanzamt erhebt Erbschaftsteuer nach ErbStG auf den Erwerb von Todes wegen, und die Freibeträge des §16 ErbStG gelten in gleicher Weise.
Grundsätzlich ja: Nach §518 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung, und §2301 BGB erklärt die Erbrechtsvorschriften auf die Schenkung von Todes wegen für anwendbar. Die Beurkundung erfolgt durch einen Notar der Bundesnotarkammer oder einer Landesnotarkammer. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn die Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wird — das heißt, der Beschenkte erlangt den Schenkungsgegenstand tatsächlich (Übergabe eines Sparbuchs, Übertragung von Wertpapieren ins Depot des Beschenkten) — dann entfällt die Bindung an die Erbrechtsvorschriften (§2301 Abs. 2 BGB), und die Schenkung kann formlos wirksam sein. Der BGH (IV ZR 177/05) hat präzisiert, dass ein ausreichender Vollzug vorliegt, wenn der Beschenkte eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die nicht mehr einseitig vom Schenker entzogen werden kann.
Die Schenkung von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer nach §1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG — sie wird steuerlich wie ein Erbfall behandelt. Das zuständige Finanzamt ist das am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die persönlichen Freibeträge nach §16 ErbStG gelten: Ehegatte und eingetragene Lebenspartner 500.000 €; Kinder und Stiefkinder je 400.000 €; Enkel je 200.000 €; Eltern und Großeltern je 100.000 €; Geschwister, Nichten/Neffen und Schwiegerkinder je 20.000 €. Steuerpflichtige Erwerbe oberhalb dieser Freibeträge unterliegen den Steuersätzen der Steuerklassen I bis III (7 % bis 50 %). Der Beschenkte hat binnen drei Monaten nach Kenntnis des Anfalls Anzeige beim Finanzamt zu erstatten (§30 ErbStG). Wichtig: Die Zehn-Jahres-Frist des §14 ErbStG gilt auch hier — frühzeitige Schenkungen können den Freibetrag erneut ausschöpfen.
Ja. Neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei grober Undankbarkeit (§530 BGB) können die Parteien einen vertraglichen Widerrufsvorbehalt vereinbaren. Typische Widerrufsgründe in der Praxis: (1) Tod des Beschenkten vor dem Schenker; (2) Insolvenz des Beschenkten; (3) Verletzung einer vereinbarten Auflage (§525 BGB); (4) Wiederverheiratung des Beschenkten (relevant bei Schenkungen von Elternteilen an Kinder aus erster Ehe). Der Widerruf muss dem Beschenkten gegenüber erklärt werden; bei Immobilien ist eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch möglich, um den Widerrufsanspruch zu sichern. Das OLG Frankfurt hat in Az. 4 U 152/18 klargestellt, dass der Widerrufsvorbehalt ausdrücklich und eindeutig formuliert sein muss, um wirksam zu sein.
Da die Schenkung von Todes wegen unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, fällt die Bedingung aus, wenn der Beschenkte zuerst verstirbt. Damit wird die Schenkung nicht wirksam — der Schenkungsgegenstand verbleibt im Nachlass des Schenkers oder fällt, wenn die Schenkung bereits vollzogen worden war, kraft Bedingung zurück. Der Schenkungsvertrag erlischt automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Soll verhindert werden, dass die Schenkung ersatzlos wegfällt, können die Parteien einen Ersatzbeschenkten vereinbaren: Verstirbt der erste Beschenkte, tritt der Ersatzbeschenkte an seine Stelle — ähnlich dem Prinzip des Ersatzerben (§2096 BGB). Diese Regelung sollte ausdrücklich in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden.
Ja. Pflichtteilsberechtigte — das sind Kinder, der Ehegatte und ggf. die Eltern des Erblassers (§2303 BGB) — können bei einer Schenkung von Todes wegen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB geltend machen. Dieser Anspruch besteht, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung vorgenommen hat. Bei der Schenkung von Todes wegen ist der Beginn der Zehnjahresfrist umstritten; die herrschende Meinung und der BGH stellen auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Beschenkte eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition erlangt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch vermindert sich pro Jahr um 10 % (sog. 'Abschmelzungsregelung', §2325 Abs. 3 BGB). Wer eine größere Schenkung plant, sollte die steuerliche und pflichtteilsrechtliche Auswirkung vorab mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar klären.
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§328 BGB) wird häufig bei Bankkonten und Lebensversicherungen eingesetzt: Der Kontoinhaber vereinbart mit der Bank, dass nach seinem Tod ein Dritter das Guthaben erhält. Das Guthaben fällt nicht in den Nachlass, sondern wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Die Schenkung von Todes wegen (§2301 BGB) ist dagegen ein zweiseitiger Schenkungsvertrag, der notarieller Beurkundung bedarf und auf den die Erbrechtsvorschriften Anwendung finden. Erbschaftsteuerlich werden beide Gestaltungen ähnlich behandelt: Beide unterliegen dem ErbStG. Der wichtigste Unterschied ist erbschaftsrechtlich: Beim Vertrag zugunsten Dritter sind Pflichtteilsansprüche der Miterben grundsätzlich ausgeschlossen (BGH IV ZR 182/99), während bei der Schenkung von Todes wegen der Pflichtteilsergänzungsanspruch greift (§2325 BGB). Die Wahl zwischen beiden Gestaltungen sollte mit einem Notar der Bundesnotarkammer abgestimmt werden.
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