Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB § 1959; FamFG §§ 343, 344, 345; ErbStG § 30
Kopf
MITTEILUNG BEIM NACHLASSGERICHT
gemäß § 1959 BGB; §§ 343, 344, 345 FamFG; § 30 BeurkG; § 30 ErbStG
An das Amtsgericht — Nachlassgericht —
[Ort], den [Datum]
Absender
§ 1 ABSENDER
Name: [Meldender Name], Eigenschaft: [Eigenschaft], Anschrift: [Meldender Adresse]
Erbfall
§ 2 ANGABEN ZUM ERBFALL (§ 1922 BGB; § 343 FamFG)
Der Unterzeichner teilt mit, dass [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit], am [Todesdatum] verstorben ist. Letzter Wohnort: [Letzter Wohnort]. Das Nachlassgericht ist nach § 343 FamFG zuständig.
Testament
§ 3 LETZTWILLIGE VERFÜGUNG (§§ 344, 348 FamFG)
Testament vorhanden: [Testament vorhanden]
Art: [Testament Art]
Aufbewahrungsort: [Testament Ort]
Das Nachlassgericht wird gebeten, das Testament nach § 348 FamFG zu eröffnen. Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist zu benachrichtigen (§ 78e BNotO).
Erben
§ 4 BEKANNTE ERBEN UND NACHLASS
Bekannte Erben: [Bekannte Erben]
Nachlassbeschreibung: [Nachlassbeschreibung]
Erbschaftsteuer
§ 5 HINWEIS AUF ERBSCHAFTSTEUERLICHE ANZEIGEPFLICHT (§ 30 ErbStG)
Zuständiges Finanzamt: [Finanzamt]. Nach § 30 ErbStG sind alle Erwerbe von Todes wegen innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Der Notar hat nach § 30 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 30 BeurkG eigene Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt.
Schluss
§ 6 UNTERSCHRIFT
[Meldender Name]
([Ort], den [Datum])
Meldende Person
________________
Signature
Was ist Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland?
Das Nachlassgericht in Deutschland ist eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 72 GVG); in Bayern und Baden-Württemberg ist das Notariat zuständig. Es ist die erste Anlaufstelle für alle nachlassrechtlichen Angelegenheiten: die Eröffnung von Testamenten (§ 348 FamFG), die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 BGB), die Bestellung von Testamentsvollstreckern (§ 2197 BGB) und Nachlassverwaltern (§ 1975 BGB) sowie die Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB.
Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert seit dem 1. Januar 2012 alle amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge in Deutschland und benachrichtigt das Nachlassgericht automatisch nach dem Tod des Erblassers (§ 78e BNotO). Gleichwohl ist eine Mitteilung durch Erben, Notar oder Bestattungsunternehmen sinnvoll, um das Verfahren zu beschleunigen und das Nachlassgericht über testamentarische Verfügungen zu informieren, die nicht amtlich verwahrt wurden.
Der Notar hat nach § 30 BeurkG (Beurkundungsgesetz) eine eigenständige Anzeigepflicht gegenüber dem Nachlassgericht: Hat er ein Testament entworfen, beurkundet oder eine beglaubigte Abschrift erhalten, muss er das Nachlassgericht nach dem Tod des Erblassers informieren. § 30 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar, die Urkunde unverzüglich zur amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht einzureichen. Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für die Nachlassgericht Mitteilung, die alle Pflichtangaben nach § 1959 BGB und §§ 343, 344 FamFG enthält.
Neben der Mitteilung an das Nachlassgericht besteht eine parallele Anzeigepflicht gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 30 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz): Alle Erwerbe von Todes wegen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Nachlassgericht leitet nach § 34 ErbStG von Amts wegen Mitteilungen an das Finanzamt weiter, wenn es vom Erbfall Kenntnis erlangt. Dennoch bleibt die eigenständige Anzeigepflicht jedes Erwerbers (§ 30 ErbStG) unberührt.
Wann brauchen Sie Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland?
Eine Nachlassgericht Mitteilung in Deutschland ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll:
**Testamentseröffnung anregen:** Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, das nicht im Zentralen Testamentsregister (ZTR) erfasst ist, sollte das Nachlassgericht umgehend informiert werden. Das Nachlassgericht eröffnet Testamente nach § 348 FamFG von Amts wegen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Eine Mitteilung beschleunigt diesen Prozess und schützt vor Rechtsverlust durch Nichtkenntnis.
**Nachlasssicherung beantragen (§ 1960 BGB):** Bei konkreter Gefährdung des Nachlasses (z.B. streitende Erben, Gefahr der Nachlassverschleppung, unbekannte Erben) kann das Nachlassgericht auf Mitteilung oder von Amts wegen Sicherungsmaßnahmen anordnen: Siegelung des Nachlasses, Bestellung eines Nachlasspflegers (§§ 1960, 1961 BGB). Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass bis zur Klärung der Erbfolge und schützt ihn vor Verlust.
**Notarielle Pflicht (§ 30 BeurkG):** Notare haben nach § 30 BeurkG eine gesetzliche Pflicht, das Nachlassgericht nach dem Tod des Erblassers zu informieren, wenn sie ein Testament beurkundet haben oder ihnen eines zur amtlichen Verwahrung übergeben wurde. Die Mitteilung durch den Notar ist zwingend — die vorliegende Vorlage kann als Vorbereitung dieser Mitteilung dienen.
**Unbekannte Erben oder unklare Erbfolge:** Sind die Erben unbekannt oder unklar, informiert das Nachlassgericht über die Mitteilung und leitet von Amts wegen Nachforschungen ein. Das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger nach § 1960 BGB bestellen, der den Nachlass für unbekannte Erben verwaltet.
**Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht koordinieren:** Die Mitteilung an das Nachlassgericht und die Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG sollten zeitlich koordiniert werden. Das Nachlassgericht leitet Mitteilungen nach § 34 ErbStG an das Erbschaftsteuerfinanzamt weiter — die eigenständige Anzeigepflicht jedes Erwerbers (§ 30 ErbStG: 3-Monats-Frist) bleibt jedoch vollständig unberührt.
**Europäischer Erbfall mit Auslandsbezug:** Hat der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im EU-Ausland gehabt oder in Deutschland Vermögen hinterlassen, informiert die Mitteilung das Nachlassgericht über die internationale Dimension. Das Nachlassgericht prüft nach §§ 343, 343a FamFG die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 4 ff. EU-ErbVO (Nr. 650/2012) und leitet ggf. Informationen an ausländische Behörden weiter.
**Bestattungsunternehmen als erste Anlaufstelle:** In der Praxis benachrichtigt häufig das Bestattungsunternehmen das zuständige Standesamt und Nachlassgericht. Die vorliegende Vorlage ermöglicht es auch Erben, Notaren oder Betreuern, selbst eine förmliche Mitteilung einzureichen und damit sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen beim Nachlassgericht vorliegen.
Was gehört in Ihr Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland?
Eine vollständige Nachlassgericht Mitteilung in Deutschland nach § 1959 BGB, §§ 343, 344 FamFG enthält folgende Kernelemente:
**1. Absender und seine Eigenschaft** Vollständiger Name und Anschrift der meldenden Person sowie ihre rechtliche Eigenschaft (Erbe, Notar, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, sonstige Person nach § 1959 BGB). Die Eigenschaft bestimmt die rechtliche Grundlage der Mitteilungspflicht: Notar → § 30 BeurkG; Erbe → § 1959 BGB; Nachlassverwalter → § 1975 BGB.
**2. Vollständige Angaben zum Erblasser** Vollständiger Name (Geburtsname und Ehename), Geburtsdatum, Todesdatum (laut Sterbeurkunde), letzter Wohnort und Staatsangehörigkeit des Erblassers. Der letzte Wohnort bestimmt das zuständige Nachlassgericht (§ 343 FamFG). Die Staatsangehörigkeit ist für das anwendbare Erbrecht relevant (Art. 21 EU-ErbVO Nr. 650/2012).
**3. Angaben zu letztwilligen Verfügungen (§§ 344, 348 FamFG)** Ob ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist; die Art der Verfügung; der Aufbewahrungsort. Das Nachlassgericht eröffnet Testamente nach § 348 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer wird nach § 78e BNotO automatisch benachrichtigt und informiert das Nachlassgericht. Bei eigenhändigem Testament: Original an das Nachlassgericht einreichen.
**4. Bekannte Erben und Anschriften** Soweit bekannt: Namen und Anschriften der Erben. Das Nachlassgericht benachrichtigt nach §§ 344, 345 FamFG die bekannten Erben über das eröffnete Testament. Bei unbekannten Erben kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB).
**5. Grobe Nachlassbeschreibung** Orientierung für das Nachlassgericht: Immobilien, Bankverbindungen, Fahrzeuge, Unternehmensanteile, geschätzter Nachlasswert. Auf dieser Grundlage kann das Nachlassgericht prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB erforderlich sind.
**6. Erbschaftsteuerliche Hinweise (§ 30 ErbStG)** Angabe des zuständigen Finanzamts (Erbschaftsteuerfinanzamt). Das Nachlassgericht leitet nach § 34 ErbStG von Amts wegen Mitteilungen an das Finanzamt weiter; die eigenständige Anzeigepflicht jedes Erwerbers nach § 30 ErbStG bleibt unberührt (3-Monats-Frist). Auf forms-legal.com können Sie die Angaben zum Finanzamt im letzten Schritt eintragen.
**7. Zuständigkeit bei Auslandsberührung (§§ 343 Abs. 3 FamFG; EU-ErbVO)** Bei Erblassern ohne inländischen letzten Wohnort ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin subsidiär zuständig (§ 343 Abs. 3 FamFG). Bei Erblassern mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat: internationale Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EU-ErbVO prüfen. Das deutsche Nachlassgericht kann nach Art. 10 EU-ErbVO zuständig sein, wenn der Erblasser deutsches Vermögen hatte.
**8. Notarielle Anzeigepflicht (§ 30 BeurkG)** Hat ein Notar das Testament beurkundet oder verwahrt, ist er nach § 30 BeurkG gesetzlich verpflichtet, nach dem Tod des Erblassers die Urkunde unverzüglich zur Verwahrung beim Nachlassgericht einzureichen. Die vorliegende Vorlage dokumentiert diese Mitteilung förmlich.
So füllen Sie Ihr Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland aus
Die Nachlassgericht Mitteilung in Deutschland bereiten Sie in folgenden Schritten vor:
**Schritt 1: Zuständiges Nachlassgericht ermitteln** Das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers ist zuständig (§ 343 FamFG). In Bayern und Baden-Württemberg: Notariat zuständig. Bei fehlendem inländischem Aufenthalt: Amtsgericht Schöneberg Berlin (§ 343 Abs. 3 FamFG). Adresse des Nachlassgerichts beim zuständigen Amtsgericht erfragen oder im Justizportal des Bundes online recherchieren.
**Schritt 2: Angaben zum Erblasser zusammenstellen** Name (Geburtsname und Ehename), Geburtsdatum, Todesdatum (aus der Sterbeurkunde des Standesamts), letzter Wohnort und Staatsangehörigkeit. Die Sterbeurkunde ist dem Nachlassgericht als Schlüsseldokument beizufügen — sie belegt den Todesfall und ist Grundlage aller nachlassgerichtlichen Verfahren.
**Schritt 3: Testament oder Erbvertrag angeben** Ist ein Testament vorhanden? Wenn ja: Art (eigenhändig, notariell, gemeinschaftlich, Erbvertrag) und Aufbewahrungsort. Eigenhändiges Testament im Original beim Nachlassgericht einreichen (§ 2259 BGB: Ablieferungspflicht). Das Nachlassgericht eröffnet es nach § 348 FamFG. Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer benachrichtigt das Nachlassgericht automatisch, wenn ein amtlich verwahrtes Testament registriert ist (§ 78e BNotO).
**Schritt 4: Bekannte Erben und Nachlassbeschreibung** Tragen Sie die bekannten Erben mit Namen und Anschriften ein. Geben Sie eine grobe Beschreibung des Nachlasses (Immobilien, Konten, Fahrzeuge, Unternehmensanteile, Bargeld) an — das Nachlassgericht kann dann prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB angezeigt sind. Bei erheblichem Nachlassvermögen oder Interessenkonflikten: Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen.
**Schritt 5: Erbschaftsteuerliches Finanzamt angeben** Geben Sie das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt an. Erwerber von Todes wegen müssen nach § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis beim Finanzamt Anzeige erstatten. Das Nachlassgericht leitet nach § 34 ErbStG eigenständig Mitteilungen an das Finanzamt weiter; eigene Anzeigepflicht besteht dennoch unabhängig davon.
**Schritt 6: Mitteilung einreichen und dokumentieren** Mitteilung per Post (Einschreiben mit Rückschein) oder persönlich beim Nachlassgericht einreichen. Als Nachweis der Einreichung: Einschreiben-Beleg oder Eingangsstempel aufbewahren. Bei Dringlichkeit (Gefährdung des Nachlasses, drohendes Testament nicht aufgefunden): Telefonischen Kontakt mit dem Nachlassgericht aufnehmen, dann umgehend schriftliche Bestätigung nachreichen. Das Nachlassgericht bestätigt den Eingang und informiert über weitere erforderliche Maßnahmen.
Rechtliche Anforderungen für Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland
Die Nachlassgericht Mitteilung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Zuständigkeit (§ 343 FamFG):** Das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland. Bei fehlendem inländischen Aufenthalt: Amtsgericht Schöneberg Berlin als subsidiär zuständiges Gericht (§ 343 Abs. 3 FamFG).
**Mitteilungspflicht (§ 1959 BGB):** Jeder, der Kenntnis vom Tod des Erblassers hat und Nachlassgegenstände in Besitz hat, ist nach § 1959 BGB zur Mitteilung an das Nachlassgericht verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
**Testamentseröffnung (§ 348 FamFG):** Das Nachlassgericht eröffnet Testamente von Amts wegen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Eigenhändige Testamente müssen dem Nachlassgericht im Original eingereicht werden — Privatpersonen, die ein eigenhändiges Testament des Erblassers in Besitz haben, sind nach § 2259 BGB zur Ablieferung verpflichtet. Verletzung der Ablieferungspflicht ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
**Notarielle Anzeigepflicht (§ 30 BeurkG):** Notare haben nach § 30 BeurkG nach dem Tod des Erblassers die Pflicht, die beurkundete letztwillige Verfügung unverzüglich zur amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht einzureichen. Die Bundesnotarkammer verwaltet das Zentrale Testamentsregister (ZTR) und benachrichtigt das Nachlassgericht nach § 78e BNotO automatisch.
**Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG):** Alle Erwerbe von Todes wegen sind innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Das Nachlassgericht leitet nach § 34 ErbStG Mitteilungen an das Finanzamt weiter. Die eigenständige Anzeigepflicht jedes Erwerbers nach § 30 ErbStG bleibt bestehen.
**EU-ErbVO (Nr. 650/2012):** Bei grenzüberschreitenden Erbfällen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EU-ErbVO (Zuständigkeit des Gerichts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers). Das nach Art. 21 EU-ErbVO anwendbare Recht bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Das deutsche Nachlassgericht kann nach Art. 10 EU-ErbVO subsidiär für in Deutschland belegenes Vermögen zuständig sein.
**Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB):** Jede Person, die ein Testament des Erblassers besitzt, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Vorsätzliche Nichtablieferung ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Häufige Fehler bei Ihrem Nachlassgericht Mitteilung bei Erbfall Deutschland
Häufige Fehler bei der Nachlassgericht Mitteilung in Deutschland:
**Falsches Nachlassgericht:** Die Mitteilung wird beim falschen Amtsgericht eingereicht — nicht beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG). Das falsch angeschriebene Gericht leitet die Mitteilung weiter, aber es entstehen Verzögerungen. In Bayern und Baden-Württemberg: Notariat zuständig, nicht das Amtsgericht.
**Testament nicht beim Nachlassgericht eingereicht:** Ein eigenhändiges Testament, das ein Angehöriger „zu Hause aufbewahrt", muss nach § 2259 BGB beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Wer das Testament zurückhält, macht sich nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und kann für Schäden durch die verspätete Eröffnung haften.
**Erbschaftsteuerfrist ignoriert:** Die 3-Monats-Frist des § 30 ErbStG für die Anzeige beim Finanzamt läuft parallel zum Nachlassgericht-Verfahren. Auch wenn das Nachlassgericht nach § 34 ErbStG selbst Mitteilung macht, entbindet das die Erwerber nicht von ihrer eigenständigen Anzeigepflicht. Versäumnis führt zu Verspätungszuschlägen.
**Auslandsbezug nicht erkannt:** Hatte der Erblasser Vermögen im EU-Ausland oder letzten Aufenthalt im Ausland, sind die Regelungen der EU-ErbVO (Nr. 650/2012) zu beachten. Das falsch angerufene Nachlassgericht muss sich ggf. für unzuständig erklären. Frühzeitig Fachanwalt für Erbrecht oder Notar mit Auslandserfahrung einschalten.
**Sicherungsmaßnahmen nicht beantragt:** Bei drohender Gefährdung des Nachlasses (streitende Erben, unsicherer Verbleib von Wertgegenständen) sollte gleichzeitig mit der Mitteilung ein Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB gestellt werden. Das Nachlassgericht kann den Nachlass siegeln oder einen Nachlasspfleger bestellen.
**Kein Nachweis der Mitteilung:** Ohne schriftlichen Nachweis (Einschreiben mit Rückschein, Eingangsstempel) kann der Eingang der Mitteilung beim Nachlassgericht später nicht bewiesen werden. Immer mit Zustellungsnachweis einreichen.
**Testament nicht beim Nachlassgericht eingereicht:** Ein eigenhändig verfasstes Testament, das bei einem Angehörigen oder im Nachlass gefunden wird, muss unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB). Wer das Testament zurückhält oder vernichtet, macht sich nach § 274 StGB strafbar (Urkundenunterdrückung) und verliert ggf. sein Erbrecht nach §§ 2339 ff. BGB (Erbunwürdigkeit). Sofortiges Handeln ist erforderlich: Jedes aufgefundene Testament — auch ein ungünstiges — muss dem Nachlassgericht ausgehändigt werden.
**Internationale Zuständigkeit nicht geprüft:** Bei Erblassern mit Wohnsitz im EU-Ausland oder mit Auslandsvermögen ist die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts nach Art. 4 ff. EU-ErbVO (Nr. 650/2012) zu prüfen. Eine Mitteilung an das falsche Gericht verzögert das Verfahren. Fachanwalt für internationales Erbrecht konsultieren, wenn der Erblasser Verbindungen zu anderen EU-Staaten hatte.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 2353 BGBDE official
- § 2197 BGBDE official
- § 1975 BGBDE official
- § 1960 BGBDE official
- § 1959 BGBDE official
- § 2259 BGBDE official
- § 348 FamFGDE official
- § 343 FamFGDE official
- § 30 BeurkGDE official
- § 30 ErbStGDE official
- § 34 ErbStGDE official
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Zur Mitteilung an das Nachlassgericht verpflichtet sind nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen: Notare nach § 30 BeurkG (Beurkundungsgesetz) — sie müssen beurkundete Testamente nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht einreichen; jede Person, die ein eigenhändiges Testament in Besitz hat, nach § 2259 BGB — sie muss das Testament dem Nachlassgericht abliefern (Verletzung ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar); Erben und sonstige Personen nach § 1959 BGB, wenn sie Nachlassgegenstände besitzen oder verwalten. Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer benachrichtigt das Nachlassgericht automatisch nach § 78e BNotO, wenn ein Testament registriert ist. In der Praxis informiert häufig das Standesamt das Nachlassgericht automatisch nach Aufnahme des Sterbefalles — aber eine ergänzende Mitteilung durch die Erben ist sinnvoll, insbesondere wenn ein nicht amtlich verwahrtes Testament vorhanden ist.
Nach Eingang der Mitteilung und Kenntnis vom Sterbefall leitet das Nachlassgericht folgende Maßnahmen ein: Erstens recherchiert es im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer, ob ein Testament oder Erbvertrag des Erblassers registriert ist (§ 78e BNotO). Zweitens eröffnet es vorhandene Testamente nach § 348 FamFG — der Inhalt wird den bekannten Erben bekannt gegeben. Drittens legt es ein Nachlassaktenzeichen an (Format: VI ...) und korrespondiert mit Erben, Notaren und Behörden. Viertens bearbeitet es Erbscheinsanträge nach § 2353 BGB. Fünftens ordnet es bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB an (Siegelung, Nachlasspfleger). Sechstens informiert es nach § 34 ErbStG das Erbschaftsteuerfinanzamt. Das Verfahren vor dem Nachlassgericht ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) — weniger formell als ein streitiges Zivilverfahren.
Die Bearbeitungszeit hängt von der Komplexität des Nachlasses und der Auslastung des Nachlassgerichts ab. Einfache Verfahren (klare gesetzliche Erbfolge, vollständige Unterlagen, kein Streit): 4–8 Wochen für die Testamentseröffnung und 4–8 Wochen für den Erbschein. Bei streitiger Erbfolge, mehreren konkurrierenden Testamenten oder Auslandsberührungen: mehrere Monate bis Jahre. Das Nachlassgericht hört nach §§ 352 ff. FamFG alle Beteiligten an und ermittelt von Amts wegen. Verzögerungen entstehen häufig durch unvollständige Anträge, fehlende Anlagen oder Einwände anderer Erben. Tipp: Erbschein und Nachlassmitteilung gemeinsam einreichen; vollständige Unterlagen (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Testament mit Eröffnungsprotokoll) von Anfang an beifügen.
Ja. Jede Person, die ein eigenhändiges Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers in Besitz hat, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, die Urkunde unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Das gilt unabhängig davon, ob die Person Erbe ist oder nicht. Vorsätzliche Nichtablieferung oder Vernichtung ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar (Urkundenunterdrückung). Notarielle Testamente und Erbverträge sind in amtlicher Notarverwahrung und werden nach dem Tod des Erblassers automatisch vom Notar oder dem Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer an das Nachlassgericht weitergeleitet (§ 30 BeurkG, § 78e BNotO). Eigenhändige Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden, müssen von der findenden Person dem Nachlassgericht übergeben werden. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament nach § 348 FamFG von Amts wegen.
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer wurde am 1. Januar 2012 eingerichtet (§§ 78c–78e BNotO) und registriert seitdem alle in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente und Erbverträge in Deutschland. Eingetragen werden: notarielle Testamente und Erbverträge; eigenhändige Testamente, die in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden; notarielle Testamente, die sich in Notarverwahrung befinden. Nach dem Tod des Erblassers benachrichtigt das Standesamt automatisch das ZTR; das ZTR informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht (§ 78e BNotO) und den verwahrenden Notar. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament nach § 348 FamFG und informiert die bekannten Erben. Wichtig: Eigenhändige Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden (nicht amtlich verwahrt), sind im ZTR NICHT erfasst. Diese müssen von der findenden Person dem Nachlassgericht übergeben werden (§ 2259 BGB). Angehörigen wird empfohlen, selbst ein eigenhändiges Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben (§ 2248 BGB), damit es im ZTR erfasst ist.
Das Nachlassgericht hat nach § 34 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) die Pflicht, das Erbschaftsteuerfinanzamt zu informieren, sobald es vom Erbfall Kenntnis erlangt. Das Nachlassgericht übermittelt dem Finanzamt Angaben zu Erblasser, bekannten Erben und dem Wert des Nachlasses. Diese amtliche Mitteilung des Nachlassgerichts entbindet die Erwerber aber nicht von ihrer eigenständigen Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: Alle Erwerbe von Todes wegen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt fordert auf dieser Grundlage zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG) auf. Außerdem kann das Finanzamt nach § 35 ErbStG die Grundbuchumschreibung einer Immobilie von der Vorlage eines Erbschaftsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen. Nachlassgericht und Finanzamt arbeiten daher eng zusammen.
Das Nachlassgericht kann nach § 1960 BGB bei konkreter Gefährdung des Nachlasses von Amts wegen oder auf Antrag Sicherungsmaßnahmen anordnen. Voraussetzung ist, dass der Nachlass der Fürsorge des Nachlassgerichts bedarf — z.B. bei unbekannten Erben, streitenden Erben, Gefahr der Nachlassverschleppung oder bei überschuldetem Nachlass. Mögliche Maßnahmen: Siegelung des Nachlasses (das Nachlassgericht oder ein Beauftragter versiegelt die Wohnung des Erblassers und das Inventar); Bestellung eines Nachlasspflegers (§§ 1960, 1961 BGB — der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass bis zur Klärung der Erbfolge); Sicherung bestimmter Nachlassgegenstände (Bankkonten einfrieren, Vermögensgegenstände verwahren). Der Antrag auf Sicherungsmaßnahmen kann von jedem Erben gestellt werden. In der Praxis sollte der Antrag gleichzeitig mit der Nachlassgericht Mitteilung eingereicht werden, wenn konkrete Gefährdungsanzeichen vorliegen.
Nach der Eröffnung eines Testaments nach § 348 FamFG benachrichtigt das Nachlassgericht alle ihm bekannten Erben und Vermächtnisnehmer schriftlich über den Inhalt des Testaments. Der Mitteilung wird eine beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments beigefügt; die Originalurkunde verbleibt in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts. Erben und Vermächtnisnehmer, die nicht bekannt sind oder deren Anschrift dem Nachlassgericht unbekannt ist, werden durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt (§ 352e Abs. 2 FamFG). Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht beglaubigte Ausfertigungen des Eröffnungsprotokolls — diese sind bei manchen Banken als Legitimationsnachweis neben dem Erbschein ausreichend (§ 35 GBO). Das eröffnete Testament ist nicht gleichbedeutend mit dem Erbschein nach § 2353 BGB; für die meisten rechtlichen Zwecke (Grundbuch, Banken) wird nach wie vor ein Erbschein benötigt.
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