Angebotsanfrage Deutschland
BGB §145 (invitatio ad offerendum) | HGB §346 | Anfrage für Waren und Dienstleistungen
[Anfragende Firma]
[Anfragende Anschrift]
An:
[Empfaenger Firma]
[Empfaenger Anschrift]
[Anfrage Datum]
ANGEBOTSANFRAGE — Ref.: [Anfragenummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie um Ihr Angebot für folgende Ware / Leistung:
BESCHREIBUNG DES ANFRAGEGENS
[Anfrage Beschreibung]
Menge / Volumen: [Menge]
Gewünschter Liefertermin: [Liefertermin]
Lieferort / Lieferbedingung: [Lieferort]
GEWÜNSCHTER ANGEBOTSINHALT
[Angebotsinhalt]
Angebotsfrist: Wir bitten um Eingang Ihres Angebots bis spätestens [Angebotseingangsfrıst] an: [Anfragende Email]
[Vertraulichkeit]
[Agb Hinweis]
Diese Anfrage ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar (BGB §145). Wir sind nicht verpflichtet, eines der eingegangenen Angebote anzunehmen.
Für Rückfragen steht Ihnen [Anfragende Ansprechpartner] zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
[Anfragende Firma]
[Anfragende Ansprechpartner]
Einkäufer (Anfragender)
________________
Signature
Was ist Angebotsanfrage Deutschland?
Die Unterscheidung zwischen Angebotsanfrage und Angebot ist im deutschen Schuldrecht von erheblicher Bedeutung. Während das Angebot nach BGB §145 denjenigen bindet, der es abgibt (der Anbietende kann es nicht ohne Weiteres widerrufen, solange die Annahmefrist läuft), verpflichtet die Angebotsanfrage den Anfragenden zu nichts. Die Anfrage ist rechtlich ein bloßer Auftakt zum Vertragsschluss. Wenn der Lieferant daraufhin ein Angebot unterbreitet und der Anfragende dieses Angebot annimmt, kommt nach BGB §150 Abs. 2 ein Kaufvertrag oder Werkvertrag zustande.
Im kaufmännischen Verkehr gelten nach HGB §346 die kaufmännischen Gepflogenheiten (Handelsbräuche), die in bestimmten Branchen (z.B. Baugewerbe, Maschinenindustrie, Lebensmittelhandel) besondere Anforderungen an Form und Inhalt von Angebotsanfragen stellen. So sind in der Bauwirtschaft Angebotsanfragen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) formalisiert; im öffentlichen Beschaffungswesen gelten zusätzlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB §97 ff.) und die Vergabeordnung (VgV). Im privaten kaufmännischen Bereich gibt es keine gesetzliche Formvorgabe für die Angebotsanfrage; üblich ist jedoch ein schriftliches Schreiben mit hinreichend detaillierten technischen und kaufmännischen Anforderungen.
Das Bundesarbeitsgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) und die Oberlandesgerichte haben die Rechtsnatur der Angebotsanfrage in zahlreichen Entscheidungen bestätigt. Konkret BGH VIII ZR 107/08 hat klargestellt, dass die bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe keine vertragsrechtlichen Bindungswirkungen entfaltet und der Anfragende das Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
Von besonderer Bedeutung ist die Angebotsanfrage im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe nach dem GWB: Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen, Staatsunternehmen) sind nach GWB §97 Abs. 1 verpflichtet, Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte nach VgV §3 muss eine europaweite Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED — Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder die VOL/A bzw. VOB/A für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bzw. Bauleistungen.
Die Angebotsanfrage in Deutschland dient zusätzlich als interne Dokumentation im Einkaufsprozess: Sie belegt, dass vor einem Auftrag tatsächlich mehrere Angebote eingeholt wurden (Gebot der Wirtschaftlichkeit, §§61 BHO, LHO) und schützt damit den Einkäufer vor Vorwürfen der Bevorzugung oder Korruption.
Wann brauchen Sie Angebotsanfrage Deutschland?
Eine Angebotsanfrage in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt und ist in der deutschen Einkaufs- und Beschaffungspraxis ein Standardinstrument.
Reguläre Beschaffung von Waren und Materialien: Unternehmen versenden Angebotsanfragen an Lieferanten, bevor sie Kaufverträge über Rohstoffe, Halbfertigprodukte, technische Bauteile oder Verbrauchsmaterialien abschließen. Das Einholen mehrerer Angebote ermöglicht einen Preisvergleich und stärkt die Verhandlungsposition.
Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen: Vor der Beauftragung von Reinigungsunternehmen, IT-Dienstleistern, Beratungsunternehmen, Werbeagenturen oder Logistikdienstleistern versenden Auftraggeber Angebotsanfragen mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung (Lastenheft).
Bauausschreibungen und Sanierungsmaßnahmen: Bauherren — sowohl private als auch öffentliche — versenden vor Vergabe von Bau-, Installations- und Handwerkerleistungen Angebotsanfragen nach VOB/A (privates Recht) oder VOB/A EU (öffentliches Recht). Diese Anfragen enthalten Leistungsverzeichnisse, Ausführungspläne und Vertragsbedingungen.
Öffentliche Auftragsvergabe nach GWB: Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) sind nach GWB §97 ff. verpflichtet, Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Unterhalb der EU-Schwellenwerte (Lieferaufträge: 221.000 Euro; Bauaufträge: 5.538.000 Euro für 2024) werden Angebotsanfragen an mehrere Bieter versandt (beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe nach UVgO).
Einmaliger oder projektbezogener Bedarf: Bei einmaligen Projekten — z.B. Einrichtung eines neuen Büros, Anschaffung einer Produktionsmaschine oder Veranstaltungsorganisation — werden Angebotsanfragen eingeholt, auch wenn kein dauerhafter Liefervertrag geplant ist.
Investitionsentscheidungen und Budgetplanungen: Einkaufsabteilungen versenden auch unverbindliche Anfragen ohne konkrete Beschaffungsabsicht, um Marktpreise zu ermitteln und Investitionsbudgets zu planen.
Vergleich von Angeboten bei Vertragsablauf: Wenn Lieferverträge oder Rahmenvereinbarungen ablaufen, holen Unternehmen Konkurrenzangebote ein, um die bisherigen Konditionen zu vergleichen und ggf. neu zu verhandeln oder zu wechseln.
Was gehört in Ihr Angebotsanfrage Deutschland?
Eine professionelle und rechtssichere Angebotsanfrage in Deutschland sollte nach HGB §346 (kaufmännische Gepflogenheiten) und BGB folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Identifikation des Anfragenden: Vollständige Firmenbezeichnung mit Rechtsformzusatz (GmbH, AG, GbR, Einzelkaufmann), Anschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§14 UStG), Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail. Im kaufmännischen Verkehr nach HGB sind Firma und Handelssitz auf dem Briefkopf anzugeben (§§17–37a HGB).
Bezeichnung des Anfragegegenstands: Präzise Beschreibung der angeforderten Ware oder Leistung — technische Spezifikationen, Normen (DIN, ISO, EN), Qualitätsanforderungen, Materialangaben, Maße, Gewichte. Je präziser die Anfrage, desto vergleichbarer und rechtsklarer sind die eingehenden Angebote.
Menge und Lieferbedingungen: Gewünschte Menge oder Volumen, ggf. Jahresbedarf, Rahmenmengen und Abrufmengen. Gewünschter Lieferzeitpunkt und Lieferort (Incoterms — z.B. DDP, EXW, FCA gemäß ICC Incoterms 2020 oder national: Lieferung frei Haus, ab Werk). Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als Vorlage für eine professionelle Angebotsanfrage bereit.
Angeforderte Informationen im Angebot: Konkrete Angaben, was das Angebot des Lieferanten enthalten muss — Einzelpreise, Gesamtpreis netto und brutto, Umsatzsteuerausweis nach §14 UStG, Zahlungsbedingungen (Skonto, Zahlungsziel), Garantie- und Gewährleistungsfristen, Zertifizierungen (ISO 9001, CE-Kennzeichen).
Angebotsfrist: Klare Angabe, bis wann das Angebot beim Anfragenden eingehen muss. Eine realistische Angebotsfrist — bei komplexen Anfragen in der Regel zwei bis vier Wochen — sichert qualitativ hochwertige Angebote. Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A sind Mindestangebotsfristen gesetzlich vorgeschrieben.
Zustellweg und Kontaktdaten: Wie soll das Angebot eingereicht werden — per E-Mail, per Post, über ein Online-Ausschreibungsportal (z.B. DTVP, cosinex, subreport ELVIS)? An wen ist das Angebot zu richten? Vertraulichkeitsvereinbarungen bei sensiblen Projekten. Verwandte Dokumente: Auftragsbestätigung (HGB §346) und Kaufvertrag (BGB §433).
Auswahlkriterien: Bei größeren Beschaffungen empfiehlt sich die Angabe der Kriterien, nach denen der Zuschlag erteilt wird — z.B. Preis 60 Prozent, Qualität 30 Prozent, Lieferzeit 10 Prozent. Im öffentlichen Auftragswesen nach GWB §127 müssen Zuschlagskriterien vorab bekannt gegeben werden.
Vertragsbedingungen: Verweis auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Anfragenden (AEB), die als Anlage beigefügt oder per Link zugänglich gemacht werden. Diese Bedingungen können Haftungsregelungen, Lieferantenaudit-Rechte, Qualitätsmanagementsysteme (QMS) und andere Anforderungen enthalten.
So füllen Sie Ihr Angebotsanfrage Deutschland aus
Das Ausfüllen einer Angebotsanfrage in Deutschland erfordert eine strukturierte Vorbereitung der Beschaffungsanforderungen.
Erster Schritt: Beschaffungsbedarf klären. Definieren Sie genau, was Sie benötigen: Art der Ware oder Leistung, technische Anforderungen (Normen, Spezifikationen), Qualitätsanforderungen, Stückzahl oder Volumen und gewünschten Lieferzeitpunkt. Je klarer der Bedarf definiert ist, desto präziser und vergleichbarer sind die eingehenden Angebote.
Zweiter Schritt: Anfragenden und Empfänger identifizieren. Tragen Sie Ihre vollständige Firmenbezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten ein. Wählen Sie die Lieferanten aus, an die Sie die Anfrage senden — idealerweise mindestens drei bis fünf Lieferanten, um einen echten Wettbewerb zu ermöglichen.
Dritter Schritt: Anforderungsbeschreibung verfassen. Beschreiben Sie den Anfragegegenstand in einem separaten Anhang (Lastenheft oder Leistungsbeschreibung). Technische Zeichnungen, Muster, Normen und Zertifizierungsanforderungen als Anlagen beifügen. Klare Beschreibung von Mindestanforderungen und optionalen Anforderungen.
Vierter Schritt: Lieferbedingungen und Mengen angeben. Tragen Sie gewünschte Liefermengen, Lieferorte und Liefertermine ein. Angabe der Incoterms oder nationaler Lieferbedingungen. Ggf. Angabe von Jahresbedarfen und Abrufmengen für Rahmenvereinbarungen.
Fünfter Schritt: Angebotsfrist festlegen. Wählen Sie eine realistische Frist — bei einfachen Anfragen ein bis zwei Wochen, bei komplexen Projekten vier bis sechs Wochen. Tragen Sie Datum und Uhrzeit des Angebotseingangsstichtags und den Empfangsweg (E-Mail, Post, Portal) ein.
Sechster Schritt: Auswahlkriterien und AGB anfügen. Falls Sie Zuschlagskriterien mitteilen möchten, beschreiben Sie diese. Ihre allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) als Anlage beifügen oder per Weblink referenzieren. Hinweis auf die Vertraulichkeit der Anfrage, falls notwendig.
Siebter Schritt: Überprüfung und Versand. Überprüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit und Korrektheit. Versenden Sie die Anfrage gleichzeitig an alle ausgewählten Lieferanten, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Dokumentieren Sie Versandzeitpunkt und Empfänger für Ihre Einkaufsakte.
Achter Schritt: Angebotsauswertung und Vergabe. Nach Eingang aller Angebote vergleichen Sie diese anhand der festgelegten Auswahlkriterien. Dokumentieren Sie die Auswertung für interne und ggf. externe Prüfzwecke (Wirtschaftsprüfung, Compliance). Der Zuschlag erfolgt per Auftragsschreiben oder Auftragsbestätigung gemäß HGB §346.
Rechtliche Anforderungen für Angebotsanfrage Deutschland
Die Angebotsanfrage in Deutschland unterliegt keinen strengen gesetzlichen Formvorschriften, ist aber in einen rechtlichen Rahmen eingebettet, der die nachgelagerte Vergabe und den Vertragsschluss regelt.
Keine gesetzliche Bindungswirkung der Anfrage: Die Angebotsanfrage ist nach BGB keine Willenserklärung und begründet keine vertraglichen Pflichten für den Anfragenden. BGB §145 regelt das Angebot als verbindliche Willenserklärung; die Anfrage davor ist nur invitatio ad offerendum. Der Anfragende ist nicht verpflichtet, eines der eingegangenen Angebote anzunehmen.
HGB §346 — kaufmännische Gepflogenheiten: Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche nach HGB §346. Angebotsanfragen zwischen Kaufleuten (HGB §1 ff.) sollten daher bestimmten kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen, auch wenn keine Formvorschrift besteht. Schweigen auf ein kaufmännisches Angebot kann nach HGB §362 als Zustimmung gewertet werden — daher ist es wichtig, abgelehnte Angebote ausdrücklich abzulehnen.
Öffentliches Vergaberecht (GWB, VgV, VOB/A, UVgO): Öffentliche Auftraggeber unterliegen strengen vergaberechtlichen Anforderungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte nach VgV §3 muss die Angebotsanfrage (Bekanntmachung) im EU-Amtsblatt Supplement (TED) veröffentlicht werden. Unterhalb der Schwellenwerte gelten UVgO für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und VOB/A für Bauleistungen. Die Mindestangebotsfristen nach VOB/A §10a Abs. 1 (offenes Verfahren: 52 Tage, beschränktes Verfahren: 40 Tage) sind einzuhalten.
Datenschutz nach DSGVO und BDSG: Wenn die Angebotsanfrage personenbezogene Daten enthält (z.B. Kontaktdaten von Lieferantenvertretern), müssen die DSGVO-Anforderungen nach Art. 13 (Informationspflichten bei Datenerhebung) beachtet werden. Angebotsanfragen für vertrauliche Projekte sollten mit einer Vertraulichkeitsklausel versehen werden.
UWG — Wettbewerbsrecht: Angebotsanfragen, die Wettbewerbern zugehen und zu unzulässigem Informationsaustausch führen, können nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG §3) oder dem Kartellrecht (GWB §1) relevant sein. Parallel-Anfragen an Wettbewerber sollten sorgfältig gestaltet werden.
AGB-Einbeziehung nach BGB §305: Wenn der Anfragende seine allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) in der Angebotsanfrage einbeziehen möchte, müssen diese dem Lieferanten klar zugänglich gemacht werden (§305 Abs. 2 BGB). Eine bloße Erwähnung ohne Beifügung oder Weblink reicht nicht aus.
Häufige Fehler bei Ihrem Angebotsanfrage Deutschland
Häufige Fehler bei der Angebotsanfrage in Deutschland können zu unvergleichbaren Angeboten, Vergabefehlern oder Vertragsrisiken führen.
Unklare Leistungsbeschreibung: Die Angebotsanfrage enthält keine präzisen technischen Spezifikationen. Die eingehenden Angebote beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsumfänge und sind nicht vergleichbar. Eine klare, vollständige Leistungsbeschreibung ist die wichtigste Voraussetzung für vergleichbare Angebote.
Zu kurze Angebotsfrist: Bei komplexen Anfragen wird eine unrealistisch kurze Angebotsfrist gesetzt. Lieferanten können qualitativ hochwertige Angebote nicht innerhalb dieser Frist erstellen; entweder bleiben Angebote aus, oder die Qualität der eingehenden Angebote ist gering. Bei öffentlichen Ausschreibungen können zu kurze Fristen vergaberechtliche Anforderungen verletzen.
Nicht-Einhaltung der AEB-Einbeziehung: Der Anfragende beruft sich im späteren Vertrag auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen, ohne diese in der Angebotsanfrage klar einbezogen zu haben. Nach BGB §305 Abs. 2 ist eine wirksame AGB-Einbeziehung nur möglich, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
Fehlende Dokumentation: Das Einholen von Angeboten wird nicht dokumentiert, obwohl es aus Compliance-Gründen (interne Einkaufsrichtlinien, Wirtschaftsprüfung, Vergaberecht) erforderlich ist. Ohne Dokumentation können Bevorzugungsvorwürfe oder Korruptionsvorwürfe nicht entkräftet werden.
Schweigen auf erhaltene Angebote: Nach Erhalt von Angeboten werden abgelehnte Angebote nicht ausdrücklich abgelehnt. Im kaufmännischen Verkehr nach HGB §362 kann Schweigen unter bestimmten Umständen als Annahme gewertet werden; daher sollten nicht angenommene Angebote stets ausdrücklich abgelehnt werden.
Vergabe ohne Preisvergleich: Der Auftrag wird ohne Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Bei öffentlichen Auftraggebern ist dies vergaberechtlich unzulässig (GWB §97 Abs. 1); bei privaten Unternehmen kann es gegen interne Einkaufsrichtlinien verstoßen und Compliancerisiken erzeugen.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach deutschem Recht (BGB §145) ist ein Angebot eine verbindliche Willenserklärung, durch die eine Partei sich verpflichtet, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen abzuschließen. Das Angebot bindet den Anbietenden während der Annahmefrist: Er kann das Angebot nicht einseitig widerrufen. Die Angebotsanfrage (invitatio ad offerendum) ist hingegen keine verbindliche Willenserklärung und begründet keine vertraglichen Pflichten. Sie ist lediglich eine Aufforderung, ein Angebot zu unterbreiten. Rechtlich bedeutet dies: Wer eine Angebotsanfrage aussendet, ist nicht verpflichtet, eines der eingehenden Angebote anzunehmen, und kann die Anfrage jederzeit zurückziehen. Erst wenn der Anfragende ein eingegangenes Angebot annimmt (BGB §150 Abs. 1: Annahme ohne Abweichung und rechtzeitig), kommt ein Vertrag zustande.
Nein, eine Angebotsanfrage im privaten und kaufmännischen Bereich ist in Deutschland grundsätzlich formfrei. Sie kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder über Online-Plattformen erfolgen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Schriftform, um Missverständnisse über Anforderungen und Konditionen zu vermeiden und die Anfrage als Grundlage für spätere Vergabeentscheidungen zu dokumentieren. Im öffentlichen Auftragswesen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB §97 ff.) und der Vergabeverordnung (VgV) gelten strikte Formvorschriften: Angebotsanfragen (Bekanntmachungen) müssen in bestimmten Formaten und auf vorgeschriebenen Plattformen veröffentlicht werden, und Angebote müssen in verschlossener Form eingereicht und erst nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet werden. Die Dokumentation der Anfrage ist aus Compliance-Gründen stets zu empfehlen: Einkaufsabteilungen sind nach internen Richtlinien und nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB §238 — Buchführungspflicht) verpflichtet, wesentliche Geschäftsvorgänge zu dokumentieren; eine schriftliche Angebotsanfrage ist Teil dieser Dokumentationspflicht.
Eine Angebotsanfrage in Deutschland wird grundsätzlich nicht als verbindliches Vertragsangebot im Sinne von BGB §145 gewertet, da sie keine bestimmte Gegenleistung nennt und keinen Bindungswillen des Anfragenden zum Ausdruck bringt. Allerdings kann eine missverständlich formulierte Angebotsanfrage, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (Ware, Preis, Menge, Liefertermin) enthält und einen klaren Bindungswillen zeigt, von einem Gericht als Angebot qualifiziert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 107/08) hat klargestellt, dass die Auslegung von Willenserklärungen nach BGB §§133, 157 aus der Sicht eines objektiven Empfängers erfolgt. Um eine ungewollte Bindungswirkung zu vermeiden, sollte die Angebotsanfrage ausdrücklich als unverbindliche Anfrage gekennzeichnet werden, z.B. durch den Zusatz: «Diese Anfrage ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar.»
Im privaten Bereich schreibt das deutsche Recht keine Mindestanzahl von Angeboten vor. In der betrieblichen Praxis empfehlen Einkaufsrichtlinien und Compliance-Programme für Aufträge ab einem bestimmten Wert (oft ab 5.000 Euro) das Einholen von mindestens drei Vergleichsangeboten. Im öffentlichen Auftragswesen ist die Mindestanzahl von einzuholenden Angeboten gesetzlich geregelt: Bei der Verhandlungsvergabe ohne Bekanntmachung nach §12 UVgO sind mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern; bei der beschränkten Ausschreibung nach VOB/A §3a Abs. 2 sind mindestens drei Bieter zu beteiligen. Je komplexer und teurer das Projekt, desto mehr Angebote sollten eingeholt werden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten und den wirtschaftlichsten Anbieter zu finden. Bei Investitionen, die den Schwellenwert der EU-Richtlinien übersteigen (Lieferaufträge ab 221.000 Euro, Bauleistungen ab 5.538.000 Euro für 2024), ist eine europaweite Ausschreibung nach VgV §3 zwingend erforderlich; hierbei sind alle interessierten Bieter aus dem europäischen Wirtschaftsraum zur Angebotsabgabe zugelassen.
Im allgemeinen Zivilrecht gilt nach BGB §147 das Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung. Wer schweigt, nimmt kein Angebot an. Ausnahme: Im kaufmännischen Verkehr gilt nach HGB §362, dass der Kaufmann, der ein Angebot erhält, das in seinen Geschäftsbetrieb fällt und von jemandem kommt, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, das Angebot unverzüglich ablehnen muss; anderenfalls gilt es als angenommen. Diese Regelung gilt für Kaufleute nach HGB §1 — also Einzelkaufleute, GmbH, AG, OHG, KG — und ist in der Praxis relevant: Wenn ein Lieferant ein Angebot an einen Kaufmann sendet, mit dem er regelmäßig Geschäfte macht, muss dieser Kaufmann das Angebot ausdrücklich ablehnen, wenn er es nicht annehmen möchte. Stilles Übergehen kann als Annahme gewertet werden. Empfehlung: Senden Sie stets eine ausdrückliche schriftliche Ablehnung, um späteren Streit über das Zustandekommen eines Vertrages nach BGB §150 zu vermeiden.
Ja, der Anfragende kann eine Angebotsanfrage grundsätzlich zurückziehen, solange er noch kein Angebot angenommen hat. Da die Angebotsanfrage keine verbindliche Willenserklärung ist, besteht keine Verpflichtung, eine Vergabeentscheidung zu treffen. Allerdings können in bestimmten Konstellationen Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden (culpa in contrahendo, BGB §311 Abs. 2 in Verbindung mit §280 Abs. 1) entstehen, wenn der Anfragende durch ein Verhalten Vertrauen auf den Vertragsschluss erweckt hat und dann ohne triftigen Grund die Verhandlungen abbricht. Das Bundesarbeitsgericht und der BGH haben solche Ansprüche anerkannt, wenn erhebliche Vorinvestitionen des Bieters durch das vertrauenserweckende Verhalten des Anfragenden ausgelöst wurden. Im öffentlichen Vergaberecht nach GWB §168 Abs. 2 kann die Aufhebung einer Ausschreibung zu Schadensersatzansprüchen der Bieter führen, wenn kein berechtigter Aufhebungsgrund vorliegt.
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