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Angebotsanfrage Deutschland

Angebotsanfrage Deutschland

BGB §145 (invitatio ad offerendum) | HGB §346 | Anfrage für Waren und Dienstleistungen

[Anfragende Firma]

[Anfragende Anschrift]

An:

[Empfaenger Firma]

[Empfaenger Anschrift]

[Anfrage Datum]

ANGEBOTSANFRAGE — Ref.: [Anfragenummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten Sie um Ihr Angebot für folgende Ware / Leistung:

BESCHREIBUNG DES ANFRAGEGENS

[Anfrage Beschreibung]

Menge / Volumen: [Menge]

Gewünschter Liefertermin: [Liefertermin]

Lieferort / Lieferbedingung: [Lieferort]

GEWÜNSCHTER ANGEBOTSINHALT

[Angebotsinhalt]

Angebotsfrist: Wir bitten um Eingang Ihres Angebots bis spätestens [Angebotseingangsfrıst] an: [Anfragende Email]

[Vertraulichkeit]

[Agb Hinweis]

Diese Anfrage ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar (BGB §145). Wir sind nicht verpflichtet, eines der eingegangenen Angebote anzunehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen [Anfragende Ansprechpartner] zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

___________________________________

[Anfragende Firma]

[Anfragende Ansprechpartner]

Einkäufer (Anfragender)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Angebotsanfrage Deutschland?

Die Unterscheidung zwischen Angebotsanfrage und Angebot ist im deutschen Schuldrecht von erheblicher Bedeutung. Während das Angebot nach BGB §145 denjenigen bindet, der es abgibt (der Anbietende kann es nicht ohne Weiteres widerrufen, solange die Annahmefrist läuft), verpflichtet die Angebotsanfrage den Anfragenden zu nichts. Die Anfrage ist rechtlich ein bloßer Auftakt zum Vertragsschluss. Wenn der Lieferant daraufhin ein Angebot unterbreitet und der Anfragende dieses Angebot annimmt, kommt nach BGB §150 Abs. 2 ein Kaufvertrag oder Werkvertrag zustande.

Im kaufmännischen Verkehr gelten nach HGB §346 die kaufmännischen Gepflogenheiten (Handelsbräuche), die in bestimmten Branchen (z.B. Baugewerbe, Maschinenindustrie, Lebensmittelhandel) besondere Anforderungen an Form und Inhalt von Angebotsanfragen stellen. So sind in der Bauwirtschaft Angebotsanfragen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) formalisiert; im öffentlichen Beschaffungswesen gelten zusätzlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB §97 ff.) und die Vergabeordnung (VgV). Im privaten kaufmännischen Bereich gibt es keine gesetzliche Formvorgabe für die Angebotsanfrage; üblich ist jedoch ein schriftliches Schreiben mit hinreichend detaillierten technischen und kaufmännischen Anforderungen.

Das Bundesarbeitsgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) und die Oberlandesgerichte haben die Rechtsnatur der Angebotsanfrage in zahlreichen Entscheidungen bestätigt. Konkret BGH VIII ZR 107/08 hat klargestellt, dass die bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe keine vertragsrechtlichen Bindungswirkungen entfaltet und der Anfragende das Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

Von besonderer Bedeutung ist die Angebotsanfrage im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe nach dem GWB: Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen, Staatsunternehmen) sind nach GWB §97 Abs. 1 verpflichtet, Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte nach VgV §3 muss eine europaweite Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED — Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder die VOL/A bzw. VOB/A für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bzw. Bauleistungen.

Die Angebotsanfrage in Deutschland dient zusätzlich als interne Dokumentation im Einkaufsprozess: Sie belegt, dass vor einem Auftrag tatsächlich mehrere Angebote eingeholt wurden (Gebot der Wirtschaftlichkeit, §§61 BHO, LHO) und schützt damit den Einkäufer vor Vorwürfen der Bevorzugung oder Korruption.

Wann brauchen Sie Angebotsanfrage Deutschland?

Eine Angebotsanfrage in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt und ist in der deutschen Einkaufs- und Beschaffungspraxis ein Standardinstrument.

Reguläre Beschaffung von Waren und Materialien: Unternehmen versenden Angebotsanfragen an Lieferanten, bevor sie Kaufverträge über Rohstoffe, Halbfertigprodukte, technische Bauteile oder Verbrauchsmaterialien abschließen. Das Einholen mehrerer Angebote ermöglicht einen Preisvergleich und stärkt die Verhandlungsposition.

Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen: Vor der Beauftragung von Reinigungsunternehmen, IT-Dienstleistern, Beratungsunternehmen, Werbeagenturen oder Logistikdienstleistern versenden Auftraggeber Angebotsanfragen mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung (Lastenheft).

Bauausschreibungen und Sanierungsmaßnahmen: Bauherren — sowohl private als auch öffentliche — versenden vor Vergabe von Bau-, Installations- und Handwerkerleistungen Angebotsanfragen nach VOB/A (privates Recht) oder VOB/A EU (öffentliches Recht). Diese Anfragen enthalten Leistungsverzeichnisse, Ausführungspläne und Vertragsbedingungen.

Öffentliche Auftragsvergabe nach GWB: Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) sind nach GWB §97 ff. verpflichtet, Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Unterhalb der EU-Schwellenwerte (Lieferaufträge: 221.000 Euro; Bauaufträge: 5.538.000 Euro für 2024) werden Angebotsanfragen an mehrere Bieter versandt (beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe nach UVgO).

Einmaliger oder projektbezogener Bedarf: Bei einmaligen Projekten — z.B. Einrichtung eines neuen Büros, Anschaffung einer Produktionsmaschine oder Veranstaltungsorganisation — werden Angebotsanfragen eingeholt, auch wenn kein dauerhafter Liefervertrag geplant ist.

Investitionsentscheidungen und Budgetplanungen: Einkaufsabteilungen versenden auch unverbindliche Anfragen ohne konkrete Beschaffungsabsicht, um Marktpreise zu ermitteln und Investitionsbudgets zu planen.

Vergleich von Angeboten bei Vertragsablauf: Wenn Lieferverträge oder Rahmenvereinbarungen ablaufen, holen Unternehmen Konkurrenzangebote ein, um die bisherigen Konditionen zu vergleichen und ggf. neu zu verhandeln oder zu wechseln.

Was gehört in Ihr Angebotsanfrage Deutschland?

Eine professionelle und rechtssichere Angebotsanfrage in Deutschland sollte nach HGB §346 (kaufmännische Gepflogenheiten) und BGB folgende wesentliche Bestandteile enthalten.

Identifikation des Anfragenden: Vollständige Firmenbezeichnung mit Rechtsformzusatz (GmbH, AG, GbR, Einzelkaufmann), Anschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§14 UStG), Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail. Im kaufmännischen Verkehr nach HGB sind Firma und Handelssitz auf dem Briefkopf anzugeben (§§17–37a HGB).

Bezeichnung des Anfragegegenstands: Präzise Beschreibung der angeforderten Ware oder Leistung — technische Spezifikationen, Normen (DIN, ISO, EN), Qualitätsanforderungen, Materialangaben, Maße, Gewichte. Je präziser die Anfrage, desto vergleichbarer und rechtsklarer sind die eingehenden Angebote.

Menge und Lieferbedingungen: Gewünschte Menge oder Volumen, ggf. Jahresbedarf, Rahmenmengen und Abrufmengen. Gewünschter Lieferzeitpunkt und Lieferort (Incoterms — z.B. DDP, EXW, FCA gemäß ICC Incoterms 2020 oder national: Lieferung frei Haus, ab Werk). Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als Vorlage für eine professionelle Angebotsanfrage bereit.

Angeforderte Informationen im Angebot: Konkrete Angaben, was das Angebot des Lieferanten enthalten muss — Einzelpreise, Gesamtpreis netto und brutto, Umsatzsteuerausweis nach §14 UStG, Zahlungsbedingungen (Skonto, Zahlungsziel), Garantie- und Gewährleistungsfristen, Zertifizierungen (ISO 9001, CE-Kennzeichen).

Angebotsfrist: Klare Angabe, bis wann das Angebot beim Anfragenden eingehen muss. Eine realistische Angebotsfrist — bei komplexen Anfragen in der Regel zwei bis vier Wochen — sichert qualitativ hochwertige Angebote. Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A sind Mindestangebotsfristen gesetzlich vorgeschrieben.

Zustellweg und Kontaktdaten: Wie soll das Angebot eingereicht werden — per E-Mail, per Post, über ein Online-Ausschreibungsportal (z.B. DTVP, cosinex, subreport ELVIS)? An wen ist das Angebot zu richten? Vertraulichkeitsvereinbarungen bei sensiblen Projekten. Verwandte Dokumente: Auftragsbestätigung (HGB §346) und Kaufvertrag (BGB §433).

Auswahlkriterien: Bei größeren Beschaffungen empfiehlt sich die Angabe der Kriterien, nach denen der Zuschlag erteilt wird — z.B. Preis 60 Prozent, Qualität 30 Prozent, Lieferzeit 10 Prozent. Im öffentlichen Auftragswesen nach GWB §127 müssen Zuschlagskriterien vorab bekannt gegeben werden.

Vertragsbedingungen: Verweis auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Anfragenden (AEB), die als Anlage beigefügt oder per Link zugänglich gemacht werden. Diese Bedingungen können Haftungsregelungen, Lieferantenaudit-Rechte, Qualitätsmanagementsysteme (QMS) und andere Anforderungen enthalten.

So füllen Sie Ihr Angebotsanfrage Deutschland aus

Das Ausfüllen einer Angebotsanfrage in Deutschland erfordert eine strukturierte Vorbereitung der Beschaffungsanforderungen.

Erster Schritt: Beschaffungsbedarf klären. Definieren Sie genau, was Sie benötigen: Art der Ware oder Leistung, technische Anforderungen (Normen, Spezifikationen), Qualitätsanforderungen, Stückzahl oder Volumen und gewünschten Lieferzeitpunkt. Je klarer der Bedarf definiert ist, desto präziser und vergleichbarer sind die eingehenden Angebote.

Zweiter Schritt: Anfragenden und Empfänger identifizieren. Tragen Sie Ihre vollständige Firmenbezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten ein. Wählen Sie die Lieferanten aus, an die Sie die Anfrage senden — idealerweise mindestens drei bis fünf Lieferanten, um einen echten Wettbewerb zu ermöglichen.

Dritter Schritt: Anforderungsbeschreibung verfassen. Beschreiben Sie den Anfragegegenstand in einem separaten Anhang (Lastenheft oder Leistungsbeschreibung). Technische Zeichnungen, Muster, Normen und Zertifizierungsanforderungen als Anlagen beifügen. Klare Beschreibung von Mindestanforderungen und optionalen Anforderungen.

Vierter Schritt: Lieferbedingungen und Mengen angeben. Tragen Sie gewünschte Liefermengen, Lieferorte und Liefertermine ein. Angabe der Incoterms oder nationaler Lieferbedingungen. Ggf. Angabe von Jahresbedarfen und Abrufmengen für Rahmenvereinbarungen.

Fünfter Schritt: Angebotsfrist festlegen. Wählen Sie eine realistische Frist — bei einfachen Anfragen ein bis zwei Wochen, bei komplexen Projekten vier bis sechs Wochen. Tragen Sie Datum und Uhrzeit des Angebotseingangsstichtags und den Empfangsweg (E-Mail, Post, Portal) ein.

Sechster Schritt: Auswahlkriterien und AGB anfügen. Falls Sie Zuschlagskriterien mitteilen möchten, beschreiben Sie diese. Ihre allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) als Anlage beifügen oder per Weblink referenzieren. Hinweis auf die Vertraulichkeit der Anfrage, falls notwendig.

Siebter Schritt: Überprüfung und Versand. Überprüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit und Korrektheit. Versenden Sie die Anfrage gleichzeitig an alle ausgewählten Lieferanten, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Dokumentieren Sie Versandzeitpunkt und Empfänger für Ihre Einkaufsakte.

Achter Schritt: Angebotsauswertung und Vergabe. Nach Eingang aller Angebote vergleichen Sie diese anhand der festgelegten Auswahlkriterien. Dokumentieren Sie die Auswertung für interne und ggf. externe Prüfzwecke (Wirtschaftsprüfung, Compliance). Der Zuschlag erfolgt per Auftragsschreiben oder Auftragsbestätigung gemäß HGB §346.

Häufige Fehler bei Ihrem Angebotsanfrage Deutschland

Häufige Fehler bei der Angebotsanfrage in Deutschland können zu unvergleichbaren Angeboten, Vergabefehlern oder Vertragsrisiken führen.

Unklare Leistungsbeschreibung: Die Angebotsanfrage enthält keine präzisen technischen Spezifikationen. Die eingehenden Angebote beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsumfänge und sind nicht vergleichbar. Eine klare, vollständige Leistungsbeschreibung ist die wichtigste Voraussetzung für vergleichbare Angebote.

Zu kurze Angebotsfrist: Bei komplexen Anfragen wird eine unrealistisch kurze Angebotsfrist gesetzt. Lieferanten können qualitativ hochwertige Angebote nicht innerhalb dieser Frist erstellen; entweder bleiben Angebote aus, oder die Qualität der eingehenden Angebote ist gering. Bei öffentlichen Ausschreibungen können zu kurze Fristen vergaberechtliche Anforderungen verletzen.

Nicht-Einhaltung der AEB-Einbeziehung: Der Anfragende beruft sich im späteren Vertrag auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen, ohne diese in der Angebotsanfrage klar einbezogen zu haben. Nach BGB §305 Abs. 2 ist eine wirksame AGB-Einbeziehung nur möglich, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

Fehlende Dokumentation: Das Einholen von Angeboten wird nicht dokumentiert, obwohl es aus Compliance-Gründen (interne Einkaufsrichtlinien, Wirtschaftsprüfung, Vergaberecht) erforderlich ist. Ohne Dokumentation können Bevorzugungsvorwürfe oder Korruptionsvorwürfe nicht entkräftet werden.

Schweigen auf erhaltene Angebote: Nach Erhalt von Angeboten werden abgelehnte Angebote nicht ausdrücklich abgelehnt. Im kaufmännischen Verkehr nach HGB §362 kann Schweigen unter bestimmten Umständen als Annahme gewertet werden; daher sollten nicht angenommene Angebote stets ausdrücklich abgelehnt werden.

Vergabe ohne Preisvergleich: Der Auftrag wird ohne Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Bei öffentlichen Auftraggebern ist dies vergaberechtlich unzulässig (GWB §97 Abs. 1); bei privaten Unternehmen kann es gegen interne Einkaufsrichtlinien verstoßen und Compliancerisiken erzeugen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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