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Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118)

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Key takeaways

Ein Werkvertrag Bau ist die vertragliche Grundlage jeder Bauarbeit in der Schweiz: Unternehmer und Besteller einigen sich schriftlich auf Werkleistung, Preis und Abnahme, bevor die erste Schaufel Erde bewegt wird. Das Obligationenrecht regelt diesen Vertragstyp in Art. 363–379 OR; die SIA-Norm 118 ergänzt ihn mit bautechnischen Spielregeln. Fehlt ein solcher Vertrag, drohen Streit über Mehrkosten, Mängel und Abnahmefristen.

Legal basis: Obligationenrecht (OR) Art. 363-379 (Werkvertrag); OR Art. 371 (Verjaehrung 5 Jahre Bauwerke); SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen fuer Bauarbeiten); BauAV (SR 832.311.141)

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Was ist ein Werkvertrag im Baubereich?

Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein versprochenes Werk herzustellen, und den Besteller, dafür einen vereinbarten Lohn zu zahlen. So definiert es Art. 363 OR in aller Kürze. Anders als beim Kaufvertrag schuldet der Unternehmer nicht eine vorhandene Sache, sondern ein erst zu erstellendes Ergebnis – etwa ein Einfamilienhaus, einen Anbau oder eine Tiefgarageneinfahrt.

Entscheidend ist: Der Unternehmer trägt das Werkrisiko bis zur Abnahme. Geht das teilfertige Werk ohne sein Verschulden unter – etwa durch einen unvorhersehbaren Erdrutsch –, regeln Art. 376 und 377 OR die Folgen. Erst mit der Abnahme durch den Besteller geht die Gefahr über.

Vom Dienstvertrag unterscheidet sich der Werkvertrag durch das Erfolgsprinzip: Ein Bauunternehmer schuldet das fertige Haus, nicht bloss das Bemühen darum. Bleibt das Werk mangelhaft, greift die Haftung nach Art. 368 OR – unabhängig davon, ob der Unternehmer sich redlich Mühe gegeben hat. Für Auftraggeber ist das ein erheblicher Schutz; für Auftragnehmer ein starker Anreiz, von Anfang an auf klare technische Vorgaben zu bestehen.

Die SIA-Norm 118 ist kein Gesetz, wird aber in der Schweizer Bauwirtschaft regelmässig zum Vertragsbestandteil erklärt. Wer sie ausdrücklich einbezieht, übernimmt ein bewährtes, in der Praxis erprobtes Regelwerk für Ausführung, Regie, Abrechnung und Mängelrechte. Durch Verweis auf die SIA-Norm 118 können viele Punkte knapp gehalten werden, die sonst mehrere Seiten Vertragstext erfordern würden.

Wann braucht man einen schriftlichen Werkvertrag?

Das OR schreibt für den Werkvertrag keine Schriftform vor – er kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. In der Baupraxis ist mündliches Einigen jedoch risikobehaftet: Streitigkeiten über Leistungsumfang, Einheitspreise oder Zahlungsfristen lassen sich ohne Vertragsurkunde kaum beweissicher klären.

Ein schriftlicher Vertrag empfiehlt sich bei:

  • Neubau und Sanierung: Sobald das Auftragsvolumen nennenswert ist, gehört ein Vertrag zu den Grundvoraussetzungen.
  • Bauarbeiten mit Subunternehmern: Art. 363 OR gilt auch zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer. Ohne schriftliche Grundlage ist die Haftungskette unterbrochen.
  • Arbeiten mit langer Ausführungsdauer: Preise, Materialkosten und Randbedingungen können sich über Monate verschieben; ein Vertrag schafft Planungssicherheit.
  • Öffentlichen Aufträgen: Hier verlangen Ausschreibungsunterlagen fast immer die Einbeziehung der SIA-Norm 118 oder vergleichbarer allgemeiner Bedingungen.

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) regelt darüber hinaus Arbeitssicherheit auf Baustellen. Obwohl sie kein Vertragsrecht darstellt, hat sie mittelbare Auswirkungen auf Werkverträge: Pflichten des Unternehmers aus der BauAV können in den Vertrag aufgenommen werden, damit der Besteller bei Kontrollen nachweisen kann, dass er entsprechende Anforderungen vereinbart hat.

Die wesentlichen Klauseln eines Bauvertrags

Ein vollständiger Werkvertrag enthält mindestens folgende Regelungsbereiche:

Leistungsbeschreibung: Was schuldet der Unternehmer genau? Ein allgemeiner Hinweis auf «Maurerarbeiten» reicht nicht; der Vertrag sollte Pläne, Baubeschrieb und gegebenenfalls Submissionsunterlagen ausdrücklich einbeziehen.

Vergütung: OR Art. 374 unterscheidet zwischen Kostenvoranschlag, Pauschalpreis und Regiearbeit. Beim Pauschalpreis trägt grundsätzlich der Unternehmer das Mengenrisiko. Weicht das fertige Werk in kostenrelevanter Weise vom Geplanten ab, weil der Besteller Änderungen angeordnet hat, steht dem Unternehmer nach OR Art. 374 ein Anspruch auf Mehrvergütung zu. Bei Regiearbeiten ist der Stundensatz zu fixieren, und Regierapporte müssen regelmässig visiert werden.

Ausführungsfrist: Das OR sieht keine spezifische Formvorschrift vor, aber ein klarer Terminplan – Beginn, Meilensteine, Fertigstellung – ist unverzichtbar. Die SIA-Norm 118 enthält Regelungen zur Arbeitsvorbereitung und zu Bauzeitverlängerungen bei unverschuldeten Behinderungen.

Abnahme: Art. 367 OR verpflichtet den Besteller, das vollendete Werk zu prüfen und allfällige Mängel anzuzeigen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Unterlässt er die Rüge, gilt das Werk als genehmigt. Wer die Abnahme sorgfältig dokumentiert – etwa mit einem gemeinsam unterzeichneten Abnahmeprotokoll –, schützt sich auf beiden Seiten.

Mängelhaftung: Art. 368 OR gibt dem Besteller bei Mängeln abgestufte Rechte: Sind die Mängel so erheblich, dass das Werk unbrauchbar ist, darf er die Abnahme verweigern und bei Verschulden Schadenersatz fordern; bei minder erheblichen Mängeln kann er einen Abzug am Lohn verlangen oder die unentgeltliche Verbesserung des Werkes geltend machen. Wichtig für Bauvorhaben: Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller gemäss Art. 368 Abs. 3 OR nur die letztgenannten Rechte zu — eine vollständige Rückabwicklung scheidet bei Bauwerken deshalb regelmässig aus. Art. 371 OR setzt die Verjährungsfrist für unbewegliche Bauwerke auf fünf Jahre ab Abnahme fest. Seit der OR-Revision «Baumängel» (AS 2025 270, in Kraft seit 1. Januar 2026) ist diese Frist teilzwingend: Sie kann vertraglich verlängert, aber nicht mehr zum Nachteil des Bestellers verkürzt werden (Art. 371 Abs. 3 OR).

Sicherheiten: Für grössere Bauvorhaben sind Bankgarantien oder Einbehalte üblich. Die SIA-Norm 118 enthält hierzu Musterregelungen, die den Parteien Orientierung geben. Einbehalte können so gestaltet sein, dass sie nach Ablauf der Mängelhaftungsfrist gemäss Art. 371 OR freigegeben werden – ein Anreiz für den Unternehmer, allfällige Mängelrügen rasch zu erledigen.

Arbeitssicherheit und Koordination: Art. 364 OR verpflichtet den Unternehmer, das Werk persönlich oder unter seiner Leitung ausführen zu lassen. Parallel dazu schreibt die Bauarbeitenverordnung (BauAV) konkrete Schutzmassnahmen auf der Baustelle vor – von Gerüstanforderungen bis zu Schutzausrüstungspflichten. Vertraglich lässt sich vereinbaren, welche Partei die Koordination der Arbeitssicherheit übernimmt, wenn mehrere Gewerke gleichzeitig tätig sind.

Streitbeilegung: Viele Bauverträge sehen eine obligatorische Schlichtung vor Klageerhebung vor. Die SIA-Norm 118 enthält entsprechende Bestimmungen. Eine solche Klausel kann Gerichtskosten sparen und ermöglicht es, Differenzen unter Fachleuten beizulegen, bevor sie vor einem ordentlichen Gericht landen.

Wie füllt man den Vertrag richtig aus?

Wer einen Werkvertrag Bau Schweiz (OR Art. 363-379 / SIA 118) abschliesst, sollte folgende Punkte sorgfältig ausarbeiten:

  1. Parteien korrekt bezeichnen: Name, Adresse und – bei juristischen Personen – Firmennummer und zeichnungsberechtigte Vertretung. Fehler hier können die Vollstreckbarkeit gefährden.
  1. Leistungsumfang präzise festlegen: Alle Pläne, Baubeschriebe, Sonderwünsche und Qualitätsstandards sollten als Vertragsanhänge aufgeführt sein. Was nicht im Vertrag steht, bleibt Auslegungssache.
  1. SIA-Norm 118 ausdrücklich einbeziehen oder ausschliessen: Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt sie nicht automatisch. Wer sie einbeziehen will, schreibt: «Die SIA-Norm 118, Ausgabe … , ist Bestandteil dieses Vertrags.»
  1. Vergütungsart eindeutig wählen: Pauschale, Einheitspreise oder Regie – Mischformen sind möglich, müssen aber klar abgegrenzt sein.
  1. Terminkette realistisch planen: Pufferzeiten für schlechtes Wetter und behördliche Bewilligungen sind einzuplanen. Die SIA-Norm 118 regelt, unter welchen Umständen der Unternehmer Bauzeitverlängerung verlangen kann.
  1. Abnahmeprotokoll vorbereiten: Das Protokoll hält fest, welche Punkte als erfüllt gelten und welche Mängel noch behoben werden müssen. Beidseits unterzeichnet, ist es das stärkste Beweismittel bei späteren Streitigkeiten.
  1. Beide Parteien unterschreiben: Obwohl das OR keine Schriftform vorschreibt, ist die handschriftliche Unterschrift – oder eine qualifizierte elektronische Signatur – der verlässlichste Nachweis der Willensübereinstimmung.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Zu vage Leistungsbeschreibung: «Sanitärarbeiten laut Standard» ohne genaue Spezifikation führt zu Streit, sobald der Unternehmer günstigere Materialien wählt als erwartet. Abhilfe: Produktlisten und Qualitätsklassen im Anhang fixieren.

Regierapporte nicht visieren lassen: Wer als Besteller Regiestunden nicht kontrolliert und gegenzeichnet, verliert das Recht, die abgerechneten Stunden nachträglich zu bestreiten. Eine einfache Regel: Rapporte wöchentlich prüfen und signieren.

Abnahmeverpflichtung unterschätzen: Art. 367 OR setzt voraus, dass der Besteller das Werk «sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist» prüft. Eine monatelange Prüffrist ist nicht gemeint. Wer zu lange wartet, riskiert, dass offensichtliche Mängel als akzeptiert gelten.

Verjährungsfrist aus den Augen verlieren: Die fünfjährige Frist nach Art. 371 OR beginnt mit der Abnahme. Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen, können im Rahmen dieser Frist trotzdem geltend gemacht werden – aber nur, wenn der Besteller sie unverzüglich nach Entdeckung rügt.

SIA-Norm 118 ohne Kenntnis einbeziehen: Die Norm enthält zahlreiche Regelungen, die für juristische Laien überraschend sein können – etwa zur Anordnung von Regiearbeiten oder zur Beweislast bei Bauschäden. Beide Parteien sollten zumindest die für sie relevanten Abschnitte gelesen haben, bevor sie unterschreiben.

Subunternehmer-Kette nicht regeln: Gibt der Hauptunternehmer Teile der Arbeit weiter, bleibt er dem Besteller gegenüber vollumfänglich verantwortlich. Im eigenen Vertrag mit Subunternehmern sollten dieselben Qualitäts- und Terminanforderungen gespiegelt werden.

Streitbeilegung dem Zufall überlassen: Ohne Gerichtsstandsklausel und vorgelagerten Schlichtungsschritt landen Baustreitigkeiten direkt vor Gericht – zeitaufwändig und kostspielig. Eine schlichte Schlichtungsklausel kann Monate und erhebliche Kosten sparen.

Änderungsaufträge mündlich erteilen: Bauherren neigen dazu, auf der Baustelle spontan Änderungen anzuordnen – mal eine versetzte Steckdose, mal ein grösseres Fenster. Jede Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang sollte schriftlich als Änderungsauftrag festgehalten werden, mit einer Preisvereinbarung, bevor die Arbeit beginnt. Andernfalls streiten die Parteien hinterher darüber, ob die Zusatzleistung im Pauschalpreis enthalten war oder separat zu vergüten ist.

Schlussrechnung ohne Grundlage akzeptieren: Die Schlussrechnung des Unternehmers ist erst nach einer sorgfältigen Prüfung zu bezahlen. Wer eine Rechnung vorbehaltlos und vollständig begleicht, verwirkt in der Regel Einwände gegen Positionen, denen er nicht widersprochen hat. Ein kurzes schriftliches Vorbehaltprotokoll bei offenen Punkten kostet wenig und spart im Streitfall viel.

Wer diese Punkte von Anfang an klärt, legt den Grundstein für ein Bauprojekt, das ohne unnötige rechtliche Reibungsverluste abgewickelt werden kann. Ein klar formulierter Werkvertrag schützt beide Seiten – den Besteller vor unerwarteten Kosten und den Unternehmer vor unbegründeten Mängelrügen.

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