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VR-Beschluss im Zirkulationsweg Schweiz (OR Art. 713)

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Key takeaways

Ein VR-Beschluss im Zirkulationsweg ermöglicht es dem Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft, Entscheidungen schriftlich zu fassen, ohne dass alle Mitglieder physisch oder virtuell zusammenkommen müssen. Rechtsgrundlage bildet Art. 713 Abs. 1 OR (SR 220). Benötigt wird dieses Instrument überall dort, wo eine Angelegenheit dringlich ist oder eine Präsenzsitzung unverhältnismäßig aufwendig wäre — etwa bei Routinegenehmigungen, Vollmachten oder Zeichnungsermächtigungen.

Legal basis: Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 713 Abs. 1 (SR 220); Zirkulationsbeschluss VR; Arts. 716-716a unübertragbare Aufgaben; Art. 754 Verantwortlichkeit

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Was ist ein Zirkulationsbeschluss des Verwaltungsrats?

Das Schweizer Obligationenrecht erlaubt dem Verwaltungsrat, Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg zu fassen. Art. 713 Abs. 1 OR hält ausdrücklich fest, dass Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden können — sei es per Briefpost, E-Mail oder einem anderen Medium, das den Nachweis durch Text ermöglicht —, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Der Zirkulationsbeschluss ist kein Notbehelf, sondern ein vollwertiges Beschlussinstrument. Er erzeugt dieselbe Rechtswirkung wie ein an einer ordentlichen Sitzung gefasster Beschluss und ist in gleicher Weise im Protokollbuch zu dokumentieren. Voraussetzung ist, dass die Statuten der Gesellschaft das Verfahren nicht ausschließen und keine organisationsrechtliche Sonderregel entgegensteht.

Praktisch jede Schweizer AG kann vom Zirkulationsweg Gebrauch machen — unabhängig von Größe oder Branche. Für kleinere Gesellschaften mit wenigen Verwaltungsratsmitgliedern ist das Verfahren oft der Normalfall; selbst größere Gremien greifen darauf zurück, wenn Routinegeschäfte ohne großen Koordinationsaufwand erledigt werden sollen. Das Verfahren spart Zeit und Reisekosten, ohne an Rechtskraft einzubüßen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur ordentlichen Verwaltungsratssitzung: Beim Zirkulationsverfahren findet keine gemeinsame Beratung statt. Jedes Mitglied äußert sich individuell und in der Regel unabhängig von den anderen. Wer mündliche Beratung wünscht, kann diese einfordern — dann muss das Verfahren auf eine Sitzung umgeleitet werden. Dieses Vetorecht eines einzelnen Mitglieds schützt das kollegiale Prinzip des Verwaltungsrats und stellt sicher, dass komplexe Entscheidungen nicht still und heimlich im Umlaufweg entschieden werden.

Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der Zirkulationsbeschluss eignet sich für alle Beschlüsse, bei denen kein Mitglied auf einer Aussprache besteht und der Sachverhalt klar genug ist, um ihn in einem Schriftstück darzulegen. Typische Anwendungsfälle in der Praxis:

  • Genehmigung von Verträgen und Vollmachten im laufenden Geschäft
  • Bevollmächtigung einzelner Personen zur Vertretung der Gesellschaft
  • Freigabe von Budgets oder Investitionen unterhalb der Schwelle, die eine Aktionärsgenehmigung erfordert
  • Beschlüsse über Bankkontoöffnungen oder Zeichnungsberechtigungen
  • Genehmigung von Berichten oder Protokollen zwischen zwei Sitzungsdaten

Für bestimmte Gegenstände ist das Zirkulationsverfahren allerdings ungeeignet. OR Art. 716a listet die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats auf — darunter die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation sowie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss. Soweit Statuten oder Gesetz für solche Gegenstände eine Sitzung vorsehen, bleibt der Zirkulationsweg verschlossen.

Kein Zirkulationsverfahren ist zudem möglich, wenn ein einzelnes Mitglied ausdrücklich mündliche Beratung verlangt. Dieses Recht steht jedem Verwaltungsratsmitglied zu und ist nicht dispositiv.

Inhalt und wesentliche Klauseln

Ein rechtsgültig ausgefertigter Zirkulationsbeschluss enthält mindestens folgende Elemente:

Bezeichnung des Dokuments und der Gesellschaft. Firmenname, Rechtssitz und Handelsregisternummer lassen keinen Zweifel daran, wessen Organ beschließt.

Datum des Umlaufs und Abstimmungsfrist. Das Dokument nennt, ab wann es zirkuliert und bis wann die Stimmabgabe einzureichen ist. Eine starre Fristzahl schreibt das Gesetz nicht vor; die Frist muss jedoch realistisch sein, damit alle Mitglieder tatsächlich zustimmen oder ablehnen können.

Traktandum mit Sachverhaltsdarstellung. Jeder Beschlussgegenstand wird vollständig und klar umschrieben. Unvollständige Sachverhaltsdarstellungen sind der häufigste Grund, weshalb Beschlüsse später angefochten oder von Revisionsstellen beanstandet werden.

Abstimmungsfeld. Jedes Mitglied bestätigt seine Stimme mit Datum und Unterschrift. Enthaltungen sind zulässig, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; fehlende Rückmeldungen gelten in der Regel nicht als Zustimmung.

Quorum und Mehrheit. Der Beschluss gibt an, welches Quorum für seinen Gegenstand erforderlich ist, und hält das Abstimmungsergebnis fest. OR Art. 713 Abs. 1 verlangt, dass die Beschlussfähigkeit gewahrt ist — also dass sich eine ausreichende Zahl von Mitgliedern äußert. Soweit die Statuten qualifizierte Mehrheiten für bestimmte Gegenstände vorsehen, gelten diese auch im Zirkulationsverfahren unverändert.

Feststellung des Beschlusses. Am Ende des Umlaufs stellt der Vorsitzende oder der Sekretär des Verwaltungsrats das Ergebnis förmlich fest und unterzeichnet die Zusammenfassung. Erst damit ist der Beschluss gefasst. Ohne diese Feststellung bleibt das Verfahren in der Schwebe — ein Fehler, der in der Praxis erstaunlich häufig vorkommt, weil das Zusammentragen der Stimmabgaben zwar erledigt wird, die förmliche Feststellung aber vergessen geht.

Verweisen Sie für eine vollständig vorbereitete Vorlage auf die VR-Beschluss im Zirkulationsweg Schweiz (OR Art. 713), die alle Pflichtfelder enthält und sofort einsatzbereit ist.

Wie Sie den Beschluss korrekt ausfertigen

Schritt 1 — Sachverhalt prüfen. Stellen Sie sicher, dass der Beschlussgegenstand nicht zu den unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 716a gehört und die Statuten das Zirkulationsverfahren nicht ausschließen.

Schritt 2 — Dokument vorbereiten. Fertigen Sie den Beschlusstext so aus, dass jedes Verwaltungsratsmitglied den Sachverhalt ohne Rückfragen verstehen kann. Unklare Formulierungen führen zu Nachfragen, die das Verfahren verlängern oder es in eine ordentliche Sitzung zwingen.

Schritt 3 — Umlauf starten. Senden Sie das Dokument an alle Mitglieder gleichzeitig, nicht sequenziell. Gleichzeitiger Umlauf verhindert, dass frühe Stimmen spätere Mitglieder beeinflussen — ein Aspekt, der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, in der Praxis aber als gute Governance gilt.

Schritt 4 — Rückmeldungen einsammeln. Bewahren Sie alle unterzeichneten Rückmeldungen auf. Elektronische Signaturen sind zulässig, sofern das Medium den Textnachweis sicherstellt; prüfen Sie vorab, ob Ihre Statuten Anforderungen an die Signaturform stellen.

Schritt 5 — Ergebnis feststellen und protokollieren. Sobald alle Stimmen eingegangen sind oder die Frist abgelaufen ist, stellt der Vorsitzende das Ergebnis fest. Der abgeschlossene Zirkulationsbeschluss wird ins Protokollbuch des Verwaltungsrats aufgenommen — mit dem Abstimmungsergebnis, den eingegangenen Stimmen und dem Feststellungsdatum.

Schritt 6 — Aufbewahrung. Bewahren Sie das Original mitsamt allen Stimmabgaben sorgfältig auf. Im Haftungsfall nach OR Art. 754 trägt der Verwaltungsrat die Beweislast dafür, ordnungsgemäß vorgegangen zu sein. Vollständige Unterlagen sind deshalb kein bürokratisches Detail, sondern ein Schutzinstrument für jedes einzelne Mitglied. Wer heute sauber dokumentiert, schützt sich morgen vor Schadenersatzforderungen, die aus einer angeblich unwirksamen Beschlussfassung hergeleitet werden.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Unvollständige Sachverhaltsdarstellung. Mitglieder, die im Nachhinein geltend machen, den Gegenstand nicht vollständig verstanden zu haben, können die Gültigkeit eines Beschlusses infrage stellen. Formulieren Sie den Sachverhalt daher so, dass er für sich allein verständlich ist — ohne mündliche Erläuterung.

Fehlende oder verspätete Unterschriften. Ein Zirkulationsbeschluss ist erst dann vollständig, wenn alle erforderlichen Stimmen vorliegen und das Ergebnis förmlich festgestellt wurde. Fehlende Unterschriften eines Mitglieds lücken das Quorum auf — und ein Beschluss ohne ausreichendes Quorum ist unwirksam.

Einsatz für unübertragbare Aufgaben. OR Art. 716 und Art. 716a ziehen eine klare Grenze: Strategische Grundsatzentscheide, die Festlegung der Unternehmensorganisation und ähnliche Kernaufgaben des Verwaltungsrats gehören an eine ordentliche Sitzung, nicht in den Zirkulationsweg. Wer diese Grenze ignoriert, riskiert die Nichtigkeit des Beschlusses.

Fehlende Protokollierung. Selbst ein korrekt abgestimmter Beschluss verliert seine Beweiskraft, wenn er nicht im Protokollbuch nachgeführt wird. Gerade bei Fragen der Verantwortlichkeit nach OR Art. 754 kommt der lückenlosen Dokumentation überragende Bedeutung zu.

Ablauf der Frist ohne Ergebnis. Wenn nicht alle Stimmen innerhalb der gesetzten Frist eingehen und kein ausreichendes Quorum erreicht wird, ist der Umlauf ergebnislos abgelaufen. Das Traktandum muss dann an eine ordentliche Sitzung verwiesen werden. Planen Sie deshalb ausreichend Zeit ein und erinnern Sie säumige Mitglieder rechtzeitig.

Verwechslung mit einer ordentlichen Sitzung. Der Zirkulationsbeschluss ersetzt keine Sitzung, bei der eine mündliche Aussprache sachlich geboten wäre. Konfliktstoff, komplexe Interessenabwägungen oder Traktanden, bei denen ein Mitglied erfahrungsgemäß Beratungsbedarf hat, gehören nicht in das schriftliche Verfahren — schon allein deshalb, weil ein einziges Mitglied das Verfahren jederzeit stoppen kann.

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