Eine Sicherungsabtretung (Zession) ist ein Vertrag, mit dem ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung an einen Dritten — meist einen Kreditgeber — überträgt, damit dieser bei Ausfall gesichert ist. Geregelt im Obligationenrecht (OR Art. 164–174), kommt das Instrument überall dort zum Einsatz, wo ein Darlehen oder eine sonstige Verbindlichkeit durch bestehende oder künftige Forderungen besichert werden soll.
Legal basis: OR Art. 164-174 (Forderungsabtretung), BGE 119 II 326 (Globalzession)
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Was ist eine Sicherungsabtretung?
Bei der Sicherungsabtretung tritt der Schuldner — hier als Zedent bezeichnet — eine ihm gegenüber einem Dritten zustehende Forderung an den Gläubiger (Zessionar) ab. Nicht das Eigentum an einem Gegenstand wechselt den Besitzer, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch. Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommt, kann der Zessionar von der abgetretenen Forderung keinen Gebrauch machen; erst bei Ausfall darf er sie einziehen.
Das OR regelt in Art. 164–174 die formellen Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung. Art. 164 OR stellt den Grundsatz auf: Forderungen sind grundsätzlich abtretbar, soweit weder Gesetz, Vereinbarung noch Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die schriftliche Form ist für die Wirksamkeit der Abtretung zwingend vorgeschrieben (Art. 165 OR). Eine mündliche Vereinbarung genügt nicht, selbst wenn beide Parteien einig sind.
Ein besonderes Instrument ist die Globalzession, bei der eine Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen pauschal abgetreten wird. Das Bundesgericht hat in seiner veröffentlichten Praxis grundlegende Anforderungen an die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen festgehalten: Zu unbestimmt gefasste Globalzessionen können unwirksam sein, weil der Zessionar nicht erkennen kann, welche Forderungen tatsächlich übergegangen sind. Dieses Bestimmbarkeitserfordernis ergibt sich bereits aus dem Grundprinzip des Art. 164 OR, dem zufolge nur tatsächlich bestehende oder hinreichend bezeichnete Forderungen wirksam abgetreten werden können.
Wann braucht man dieses Dokument?
Typische Situationen, in denen eine Sicherungsabtretung sinnvoll oder notwendig ist:
Betriebsmittelkredite für KMU. Banken verlangen häufig, dass das Unternehmen seine Debitoren — also offene Rechnungen gegenüber Kunden — als Sicherheit abtritt. Zahlt das Unternehmen den Kredit nicht zurück, zieht die Bank die Kundenforderungen selbst ein.
Privatdarlehen zwischen Privatpersonen. Wer einem Bekannten oder Familienmitglied Geld leiht, kann sich durch Abtretung einer Forderung des Darlehensnehmers gegen einen Dritten absichern — ohne aufwendige Grundbucheintragung.
Factoring-Rahmenverträge. Unternehmen, die ihre Forderungen regelmässig an einen Factor verkaufen oder verpfänden, nutzen die Globalzession als effizientes Massenwerkzeug. Der Factor erwirbt damit das Recht, die Forderungen direkt beim Kundenstamm einzuziehen, und das Unternehmen erhält sofortige Liquidität.
Konsortialkredite. Bei mehrstufigen Finanzierungen kann dieselbe Forderung sukzessive weiterübertragen werden, sofern die Kette ordnungsgemäss dokumentiert ist (Art. 166–168 OR). Jede Weiterzession unterliegt denselben Formerfordernissen wie die Erstzession.
Lieferantenkredit und Warenlager. Wer Waren auf Kredit bezieht, kann dem Lieferanten eine Forderung gegen einen Abnehmer als Gegenleistung abtreten. Solche Arrangements sind im Handelsverkehr verbreitet, werden aber häufig ohne schriftliche Abtretungsvereinbarung geschlossen — was das Sicherungsinteresse des Lieferanten untergräbt.
Entscheidend ist: Besteht keine schriftliche Abtretungsvereinbarung, hat der Zessionar im Streitfall keine rechtliche Grundlage, die Forderung beim Drittschuldner einzufordern.
Wichtige Klauseln und Inhalt
Eine rechtssichere Sicherungsabtretung Schweiz (Zession) enthält mindestens die folgenden Regelungsbereiche:
Genaue Bezeichnung der abgetretenen Forderung. Gemäss dem Bestimmbarkeitsgebot, das das Bundesgericht für Globalzessionen entwickelt hat, müssen die Forderungen so beschrieben sein, dass sie im Streitfall eindeutig identifiziert werden können — zum Beispiel durch Angabe des Schuldners, des Grundverhältnisses (Liefervertrag, Dienstleistungsvertrag) und des ungefähren Forderungsbetrags.
Sicherungszweck und Rückfallklausel. Da die Abtretung nur der Sicherung dient, muss festgehalten werden, dass die Forderung nach vollständiger Tilgung der Hauptschuld ohne weiteres Zutun an den Zedenten zurückfällt. Fehlt diese Regelung, entsteht Streit darüber, ob eine endgültige Übertragung oder nur eine Sicherungsabtretung vorliegt.
Notifikation des Drittschuldners. OR Art. 167 schützt den Drittschuldner: Hat dieser von der Abtretung keine Kenntnis, leistet er befreiend an den ursprünglichen Gläubiger. Deshalb sollte der Zeitpunkt und die Form der Benachrichtigung im Vertrag geregelt werden.
Gewährleistung des Zedenten. Gemäss Art. 171 OR haftet der Zedent dem Zessionar für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung. Diese gesetzliche Haftung kann vertraglich modifiziert, aber nicht vollständig wegbedungen werden, wenn der Zedent die Nichtexistenz der Forderung kannte.
Weitere Rechte (Nebenrechte). Nach Art. 170 OR gehen mit der abgetretenen Forderung auch die damit verbundenen Vorzugsrechte, Pfandrechte und Bürgschaften auf den Zessionar über, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Es lohnt sich, diesen Übergang ausdrücklich zu bestätigen oder — bei gewollten Ausnahmen — ausdrücklich auszuschliessen.
Vertraulichkeit gegenüber dem Drittschuldner. In vielen Geschäftsbeziehungen soll der Drittschuldner zunächst nicht erfahren, dass seine Schulden abgetreten wurden (stille Zession). Das Dokument sollte regeln, unter welchen Voraussetzungen die stille Zession in eine offene umgewandelt wird — in der Regel beim Zahlungsausfall.
So füllen Sie das Dokument aus
Schritt 1 — Parteien vollständig benennen. Tragen Sie Name, Adresse und — bei juristischen Personen — die Handelsregister-Nummer des Zedenten und des Zessionars ein. Bei Globalzessionen sollte auch die Unternehmensform klar ersichtlich sein.
Schritt 2 — Forderung präzise beschreiben. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie «alle zukünftigen Forderungen». Halten Sie stattdessen die Art der Forderungen, den oder die Drittschuldner sowie den ungefähren Rahmen fest. So genügt das Dokument dem bundesgerichtlich anerkannten Bestimmbarkeitsgebot, das für wirksame Globalzessionen zwingend ist.
Schritt 3 — Sicherungsabrede verankern. Formulieren Sie ausdrücklich, dass die Abtretung nur der Sicherung des Hauptanspruchs (zum Beispiel des Darlehens) dient und dass die Forderung nach vollständiger Rückzahlung ohne weitere Erklärung auf den Zedenten zurückfällt.
Schritt 4 — Benachrichtigung regeln. Legen Sie fest, ob die Zession sofort oder erst bei Zahlungsausfall dem Drittschuldner angezeigt wird. Halten Sie die Form der Anzeige (Brief, E-Mail, eingeschriebene Sendung) und die Zuständigkeit (wer sendet?) fest.
Schritt 5 — Unterschriften mit Datum. Gemäss OR Art. 165 ist Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung. Beide Parteien unterzeichnen; das Datum ist festzuhalten, weil es für die Rangfolge bei mehrfacher Abtretung relevant sein kann — nach dem Grundsatz, dass nur die zeitlich erste Abtretung wirksam ist, da dem Zedenten danach die Verfügungsmacht fehlt (Art. 164 Abs. 1 OR).
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Forderung nicht hinreichend bestimmt. Der häufigste Fehler bei Globalzessionen: pauschal «alle Forderungen» abzutreten, ohne den Schuldner, das Grundverhältnis oder einen Zeitraum zu nennen. Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Praxis zur Globalzession klargestellt, dass solche Formulierungen zur Unwirksamkeit führen können. Jede abgetretene Forderungsgruppe muss bestimmbar sein.
Fehlende Schriftform. OR Art. 165 ist eindeutig: Ohne schriftliche Vereinbarung entsteht keine wirksame Abtretung. Ein Handschlag, eine E-Mail oder ein Telefonat genügen nicht. Auch wenn nachträglich beide Parteien die Abtretung bestätigen, entsteht dadurch keine rückwirkende Wirksamkeit.
Drittschuldner nicht informiert. Wer den Drittschuldner nicht rechtzeitig notifiziert, riskiert, dass dieser befreiend an den Zedenten leistet (Art. 167 OR). In diesem Fall hat der Zessionar seinen Sicherungswert verloren und muss den Betrag vom Zedenten zurückfordern — was im Insolvenzfall meist fruchtlos ist.
Mehrfachabtretung ohne Rangklärung. Tritt ein Zedent dieselbe Forderung an zwei verschiedene Zessionare ab, ist nur die zeitlich erste Abtretung wirksam, weil dem Zedenten nach dem ersten Übergang die Verfügungsmacht fehlt (Art. 164 Abs. 1 OR). Wurde der Drittschuldner bereits von der ersten Abtretung benachrichtigt, kann er von einer späteren keine Kenntnis mehr nehmen. Wer eine Forderung als Sicherheit erhält, sollte deshalb umgehend notifizieren und die Priorität schriftlich festhalten.
Sicherungszweck nicht dokumentiert. Fehlt die ausdrückliche Sicherungsabrede, besteht das Risiko, dass der Zessionar behauptet, die Forderung endgültig — nicht nur zur Sicherung — erworben zu haben. Gerichte müssen dann den wahren Parteiwillen ermitteln, was zu Unsicherheit und Kosten führt.
Nebenrechte vergessen. Bürgen oder Pfandrechte, die zur abgetretenen Forderung gehören, gehen zwar nach Art. 170 OR grundsätzlich mit über, aber nur wenn die Abtretung sie erfasst. Bei komplexen Sicherheitenpaketen empfiehlt sich eine ausdrückliche Auflistung.
Auf einen Blick: Das Wesentliche
Die Sicherungsabtretung nach Schweizer OR ist ein schlankes, flexibles Instrument. Schriftform und Bestimmtheit der Forderung sind die entscheidenden Gültigkeitsvoraussetzungen. Wer die Benachrichtigung des Drittschuldners sorgfältig regelt und den Sicherungszweck klar festhält, erhält ein Dokument, das sowohl vor Gericht standhält als auch im Alltag reibungslos funktioniert. Fehler entstehen fast immer durch zu knappe Beschreibungen oder die Annahme, dass eine mündliche Absprache genüge — beides widerspricht dem zwingenden Wortlaut von OR Art. 164–165.
Praktiker raten, die Abtretungsvereinbarung auch dann schriftlich festzuhalten, wenn das Hauptverhältnis (etwa ein Darlehensvertrag) ohnehin schriftlich besteht. Selbst vertraute Geschäftsbeziehungen können sich verändern, und ein sauber aufgesetztes Dokument schützt beide Seiten vor späteren Auslegungsstreitigkeiten. Bestehende Muster aus der Praxis sind ein guter Ausgangspunkt, müssen aber stets an die konkrete Forderung und die konkrete Geschäftsbeziehung angepasst werden.
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