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Sicherungsabtretung Österreich

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Key takeaways

Eine Sicherungsabtretung ist ein Vertrag, mit dem ein Schuldner eine bestehende Forderung – etwa eine Kaufpreisforderung oder einen Mietanspruch – an einen Gläubiger überträgt, um eine eigene Schuld abzusichern. Österreichisches Recht regelt dieses Instrument im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 1392–1399. Wer einen Kredit aufnimmt, ein Darlehen besichern oder eine Zahlungsverpflichtung absichern will, ohne eine Pfandbestellung zu benötigen, greift typischerweise zur Sicherungsabtretung.

Legal basis: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1392–1399 (JGS Nr. 946/1811)

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Was ist eine Sicherungsabtretung?

Die Abtretung – auch Zession genannt – ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Beim normalen Forderungskauf geht die Forderung endgültig über. Bei der Sicherungsabtretung hingegen erfolgt die Übertragung nur zu Sicherungszwecken: Der Zessionar darf die abgetretene Forderung nur dann einziehen, wenn der Zedent seine gesicherte Verbindlichkeit nicht erfüllt.

Nach § 1392 ABGB kann jede übertragbare Forderung abgetreten werden, sofern ihr Gegenstand, ihr Zweck oder die ausdrückliche Vereinbarung der Abtretung nicht entgegenstehen. § 1393 ABGB stellt klar, dass die Abtretung auch ohne Zustimmung des Schuldners (Drittschuldners) wirksam ist. Dieser Grundsatz macht die Sicherungsabtretung besonders praktisch: Der Zedent kann die Sicherheit eigenständig bestellen, ohne langwierige Verhandlungen mit dem Drittschuldner zu führen.

Tritt die Sicherungsbedingung nicht ein – zahlt der Zedent also ordnungsgemäß zurück – fällt die abgetretene Forderung nach der vertraglichen Abrede automatisch an ihn zurück. Aus diesem Rückübertragungsanspruch ergibt sich der treuhänderische Charakter der Sicherungsabtretung.

Wann braucht man eine Sicherungsabtretung?

Praktische Einsatzfelder sind zahlreich. Banken und Kreditinstitute verlangen die Sicherungsabtretung regelmäßig als Begleitinstrument bei Betriebsmittelkrediten, wenn der Kreditnehmer über einen laufenden Forderungsbestand verfügt – etwa aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Freiberufler, Handwerksbetriebe und Händler, die auf Rechnung arbeiten, können so ihren Forderungsbestand als Sicherheit mobilisieren, ohne Anlagevermögen zu belasten.

Auch im Verhältnis zwischen Privaten kommt die Sicherungsabtretung vor: Wer einem Freund oder Verwandten ein größeres Darlehen gewährt, kann sich durch Abtretung einer Forderung des Darlehensnehmers gegen einen Dritten absichern. Ebenso nutzen Bauträger und Auftraggeber das Instrument, um Vorauszahlungen oder Fertigstellungspflichten durch Abtretung von Mieterträgen oder Kaufpreisansprüchen zu unterlegen.

Kein Anwendungsfall liegt vor, wenn die zugrunde liegende Forderung von Gesetzes wegen oder vertraglich unübertragbar ist. Bestimmte Ansprüche – etwa höchstpersönliche Rechte oder ausdrücklich abtretungsausgeschlossene Forderungen – scheiden von vornherein aus. Vor Abschluss des Sicherungsvertrags empfiehlt sich daher stets eine kurze Prüfung der Ausgangsverträge, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Die wesentlichen Vertragsbestandteile

Eine sorgfältig ausgearbeitete Sicherungsabtretung enthält mindestens folgende Regelungen:

Benennung der Parteien. Zedent und Zessionar müssen eindeutig bezeichnet sein. Bei juristischen Personen gehört der Firmenwortlaut, die Registernummer und die vertretungsberechtigte Person in den Vertrag.

Genaue Bezeichnung der abzutretenden Forderung. § 1392 ABGB setzt voraus, dass der Gegenstand der Abtretung bestimmbar ist. Forderungen können einzeln (namentlich benannte Rechnungen, konkrete Lieferverträge) oder als Gesamtheit künftiger Forderungen aus einer bestimmten Geschäftsbeziehung abgetreten werden. Letzteres nennt sich Globalzession.

Sicherungszweck. Der Vertrag muss die gesicherte Forderung beschreiben – welcher Kredit, welches Darlehen, welche Verbindlichkeit wird abgesichert? Ohne klaren Sicherungszweck ist die Abgrenzung zur endgültigen Abtretung im Streitfall schwierig.

Einziehungsrecht und Einziehungsermächtigung. Häufig verbleibt dem Zedenten im laufenden Betrieb das Recht, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen (stille Zession). Der Zessionar kann dieses Recht widerrufen, sobald ein Sicherungsfall eintritt.

Benachrichtigungspflicht. Auf die Rechtsfolgen nach § 1395 ABGB ist zu achten: Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der Abtretung an den Zedenten, wird er befreit. Deshalb ist – spätestens im Sicherungsfall – die Benachrichtigung des Drittschuldners unerlässlich. Der Vertrag sollte regeln, wer den Drittschuldner wann und wie informiert.

Rückübertragungsklausel. Für den Fall der vollständigen Tilgung der gesicherten Schuld muss klar geregelt sein, dass der Zessionar die Forderung unverzüglich zurücküberträgt oder die Abtretung als aufgehoben gilt.

Verwertungsmodalitäten. Im Sicherungsfall muss der Zessionar die eingezogenen Beträge auf die gesicherte Verbindlichkeit anrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Zedenten auskehren. Eine Verfallsklausel, die dem Zessionar das Behalten des gesamten Erlöses erlaubt, widerspricht dem Sicherungscharakter und ist nach österreichischem Recht in der Regel unzulässig. Übersteigt der Eingang die gesicherte Schuld, steht der Mehrbetrag dem Zedenten zu.

Wie füllt man die Sicherungsabtretung richtig aus?

Der erste Schritt ist die sorgfältige Zusammenstellung der Grunddaten: Vor- und Zuname oder Firmenbezeichnung aller Beteiligten, Anschriften, gegebenenfalls UID-Nummern. Sodann werden die abzutretenden Forderungen so präzise wie möglich erfasst – Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Drittschuldner, Betrag. Bei einer Globalzession sollte die Geschäftsbeziehung, aus der künftige Forderungen entstehen, klar umschrieben sein.

Der Sicherungszweck wird in einem eigenen Abschnitt beschrieben. Dabei genügt ein kurzer Verweis auf den gesicherten Vertrag (Darlehensvertrag vom … über den Betrag …) ohne erfundene Paragraphenangaben zum anderen Vertrag.

Anschließend ist zu entscheiden, ob die Zession still (der Drittschuldner wird zunächst nicht informiert) oder offen (sofortige Benachrichtigung des Drittschuldners) ausgestaltet wird. Für Kreditverhältnisse mit Banken ist die stille Globalzession der Standard, weil sie die Geschäftsbeziehung zum Drittschuldner nicht belastet.

Schließlich unterzeichnen Zedent und Zessionar den Vertrag eigenhändig. Das österreichische Recht schreibt für die Sicherungsabtretung keine besondere Form vor – Schriftlichkeit empfiehlt sich aber aus Beweisgründen dringend. Eine notarielle Beglaubigung ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein. Die kostenfreie Vorlage Sicherungsabtretung Österreich führt durch alle notwendigen Felder und erleichtert die Erstellung erheblich.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Unzureichende Bezeichnung der Forderung. Fehlt eine genaue Beschreibung, kann die Abtretung im Streitfall als nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam angesehen werden. Gerade bei Globalzessionen lohnt eine klar abgegrenzte Formulierung der Forderungsgesamtheit.

Fehlendes Sicherungsabkommen. Manche Vertragsparteien beschränken sich auf einen kurzen Abtretungsvermerk, ohne den Sicherungszweck schriftlich festzuhalten. Das birgt Risiken: Ohne dokumentierten Sicherungszweck könnte der Zessionar die Forderung nach außen hin als eigene geltend machen, obwohl er nur Sicherungsnehmer ist.

Vernachlässigung des Drittschuldners. Nach § 1395 ABGB wird der Drittschuldner durch Zahlung an den bisherigen Gläubiger befreit, solange ihm die Abtretung nicht bekannt ist. Wer versäumt, den Drittschuldner rechtzeitig zu benachrichtigen, riskiert, dass die abgetretene Forderung trotzdem an den Zedenten geleistet wird.

Keine Regelung für den Sicherungsfall. Fehlt eine Klausel darüber, ab wann der Zessionar einziehen darf und wie der Überschuss nach Befriedigung zurückfließt, entstehen Streitigkeiten. Klare Verwertungsregeln sind kein Luxus, sondern Kern des Sicherungsgedankens.

Übersehene Abtretungsverbote. Wer eine Forderung abtritt, für die vertraglich oder gesetzlich ein Abtretungsausschluss gilt, erzeugt keine wirksame Sicherheit. Vor der Abtretung sollten die zugrunde liegenden Verträge auf Verfügungsbeschränkungen geprüft werden.

Keine Rückübertragungsregelung. Ohne eine ausdrückliche Rückübertragungsklausel kann der Zedent nach Tilgung der gesicherten Schuld die Rückübertragung verlangen – das ist aus §§ 1392–1399 ABGB systematisch ableitbar –, doch ist der genaue Ablauf oft unklar. Eine explizite Klausel spart später Diskussionen.

Praxishinweise für einen rechtssicheren Abschluss

Die Sicherungsabtretung entfaltet ihre volle Wirkung erst im Zusammenspiel mit dem zugrunde liegenden Sicherungsverhältnis. Wer einen Kreditvertrag abschließt und gleichzeitig eine Sicherungsabtretung erteilt, sollte beide Dokumente aufeinander abstimmen – insbesondere hinsichtlich der Beschreibung der gesicherten Forderung und der Bedingungen für den Sicherungsfall.

Im gewerblichen Bereich empfiehlt es sich, die Sicherungsabtretung regelmäßig zu aktualisieren, wenn der Forderungsbestand stark schwankt oder neue Vertragsverhältnisse hinzukommen. Eine Globalzession, die auf laufende Geschäftsbeziehungen abstellt, ist hier flexibler als eine Einzelzession. Gleichzeitig sollte der Zedent im Blick behalten, dass er mit einer Globalzession seinen gesamten künftigen Forderungsbestand bindet – ein Umstand, der bei mehreren konkurrierenden Gläubigern zu Kollisionen führen kann. Wer eine Forderung an zwei verschiedene Gläubiger abgetreten hat, setzt sich unter Umständen einem Rechtsstreit aus; eine sorgfältige Verwaltung der bestehenden Sicherheiten ist daher unerlässlich.

Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder den Umfang der Abtretung bildet das ABGB in den §§ 1392–1399 den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen Gerichte entscheiden. Eine klare, vollständige Vertragsurkunde ist die beste Grundlage, um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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