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Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich

Reviewed by the Forms Legal Editorial Team·Last updated
Key takeaways

Eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist ein Vertrag, mit dem sich eine oder beide Parteien verpflichten, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Wer in Österreich Geschäftsideen, Kundendaten, Rezepturen oder technisches Know-how teilt, braucht dieses Dokument, bevor das Gespräch beginnt — nicht danach.

Legal basis: ABGB §§879, 1295 (JGS Nr. 946/1811); UWG §11 (BGBl Nr. 448/1984)

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Was eine Geheimhaltungsvereinbarung ist und was sie leistet

Eine Geheimhaltungsvereinbarung legt schriftlich fest, welche Informationen als vertraulich gelten, wer sie erhalten darf und welche Folgen eine Verletzung hat. Ohne schriftliche Vereinbarung ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtlich schwer durchzusetzen, weil der Verletzte beweisen müsste, dass die Information tatsächlich als vertraulich kommuniziert wurde.

Das österreichische Zivilrecht erlaubt solche Vereinbarungen auf Grundlage der allgemeinen Vertragsfreiheit nach ABGB §879. Dieser Paragraph setzt zugleich eine Grenze: Klauseln, die gegen die guten Sitten verstoßen oder einer Partei ein unangemessenes Übergewicht einräumen, sind nichtig. Ein NDA, das so weit formuliert ist, dass es jede berufliche Tätigkeit des Empfängers unmöglich macht, hält einer Überprüfung nach §879 ABGB daher nicht stand.

Zusätzlich greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG §11), das den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen als Wettbewerbsverstoß einordnet. Eine schriftliche Vereinbarung untermauert, dass die betroffene Information tatsächlich als Geheimnis behandelt wurde — ein wichtiger Baustein für jeden späteren Anspruch.

Wann eine Geheimhaltungsvereinbarung notwendig ist

Eine Geheimhaltungsvereinbarung gehört in jeden Kontext, in dem sensible Informationen an Außenstehende weitergegeben werden, bevor ein endgültiger Vertrag besteht. Typische Anlässe:

  • Gespräche mit potenziellen Investoren oder Käufern: Noch vor der Due-Diligence-Prüfung erhalten Interessenten Einblick in Zahlen, Produkte und Kundenlisten. Ohne NDA existiert kein vertraglicher Rückhalt, falls die Gespräche scheitern.
  • Kooperationen und Auftragsarbeiten: Entwickler, Designer oder externe Berater erhalten Zugang zu internen Systemen. Das NDA klärt vorab, was sie damit tun dürfen und was nicht.
  • Arbeitsverhältnisse mit Zugang zu Interna: Auch wenn Arbeitsverträge eigene Geheimhaltungsklauseln enthalten können, empfiehlt sich bei Schlüsselpositionen ein separates Dokument, das den Schutzumfang klarer abgrenzt.
  • Produktentwicklung mit Partnern: Wer eine neue Rezeptur, Software oder ein technisches Verfahren gemeinsam entwickelt, braucht Klarheit darüber, was mit dem geteilten Wissen nach einem Scheitern der Zusammenarbeit passiert.

Grundsatz: Das NDA sollte unterzeichnet sein, bevor auch nur das erste vertrauliche Detail genannt wird. Rückwirkende Vereinbarungen sind zwar möglich, aber in der Beweisführung deutlich schwächer.

Auch der Umfang der Vereinbarung orientiert sich am Anlass: Ein einfaches Beratungsgespräch erfordert weniger Detailtiefe als ein mehrstufiger Beteiligungsprozess, bei dem mehrere Teams auf Daten zugreifen. Wer Mitarbeitern eines Partners Einblick in interne Systeme gewährt, sollte zudem regeln, ob sich die Geheimhaltungspflicht nur an den unmittelbaren Vertragspartner richtet oder auch an dessen Mitarbeiter und Subunternehmer erstreckt. Fehlt diese Klausel, kann die Information über den Partner weiter sickern, ohne dass das NDA formal verletzt wurde.

Wesentliche Klauseln und ihr Inhalt

Eine gut ausgearbeitete Geheimhaltungsvereinbarung enthält folgende Kernelemente:

Definition der vertraulichen Informationen: Zu allgemeine Formulierungen («alles, was wir uns mitteilen») schaffen Unsicherheit; zu enge Definitionen lassen wichtige Kategorien schutzlos. Sinnvoll ist eine Kombination: zunächst eine breite Definition, dann eine nicht abschließende Aufzählung konkreter Kategorien (Kundendaten, Quellcodes, Preisstrukturen, Geschäftsstrategien).

Ausnahmen: Keine Vereinbarung kann Informationen erfassen, die bereits öffentlich bekannt sind, die der Empfänger auf legalem Weg von Dritten erhalten hat oder die er unabhängig entwickelt hat. Diese Ausnahmen sind kein Gefallen an die andere Seite, sondern notwendige Voraussetzung dafür, dass das NDA nach §879 ABGB Bestand hat.

Zweckbindung: Der Empfänger darf die Information nur für den vereinbarten Zweck verwenden — etwa die Prüfung einer Zusammenarbeit. Eine klare Zweckbindung verhindert, dass das Wissen stillschweigend für konkurrierende Projekte genutzt wird.

Laufzeit: Wie lange gilt die Pflicht? Viele Vereinbarungen sehen eine Laufzeit vor, die über das Ende der Zusammenarbeit hinausgeht. Wie lang genau, hängt vom Schutzbedürfnis ab — bei Rezepturen oder Erfindungen kann das erheblich länger sein als bei kurzlebigen Marktdaten.

Rückgabe oder Vernichtung: Nach dem Ende der Zusammenarbeit sollte geregelt sein, was mit übergebenen Unterlagen und Kopien passiert. Eine bloße Löschungspflicht genügt in vielen Fällen nicht; besser ist eine schriftliche Bestätigung der Vernichtung.

Sanktionen: Das NDA kann eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung vorsehen. Sie erleichtert die Durchsetzung erheblich, weil der Verletzte nicht erst den tatsächlichen Schaden nachweisen muss. Ob eine Vertragsstrafe angemessen ist, prüfen Gerichte im Einzelfall am Maßstab des §879 ABGB.

Schadensersatz: Unabhängig von einer Vertragsstrafe besteht nach ABGB §1295 ein allgemeiner Schadenersatzanspruch bei rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen. Das NDA sollte klarstellen, dass dieser Anspruch durch eine Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen wird. Gerade wenn ein konkreter wirtschaftlicher Schaden nur schwer bezifferbar ist — etwa weil ein Mitbewerber mit dem weitergegebenen Wissen einen Marktvorsprung erlangt —, ist die Kombination aus Vertragsstrafe und Schadenersatzvorbehalt die stärkste Schutzposition.

Vertraulichkeitspflicht für Mitarbeiter des Empfängers: Professionell aufgesetzte NDAs erstrecken die Geheimhaltungspflicht nicht nur auf den Vertragspartner selbst, sondern auf alle Personen, denen er die Information zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks offenlegt. Der Empfänger haftet dann dafür, dass auch seine Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer die Pflichten einhalten. Fehlt diese Klausel, kann die Information über Dritte abfließen, ohne dass eine Vertragsverletzung vorliegt.

Wie man eine Geheimhaltungsvereinbarung ausfüllt

Für Österreich eignet sich die kostenlose Vorlage der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich, die auf österreichisches Recht zugeschnitten ist und alle wesentlichen Klauseln enthält.

Beim Ausfüllen empfiehlt sich folgende Reihenfolge:

  1. Parteien vollständig bezeichnen: Firma (einschließlich Rechtsform), Adresse und, wo vorhanden, Firmenbuchnummer. Bei natürlichen Personen genügen Name, Adresse und Geburtsdatum.
  2. Schutzgegenstand konkret benennen: Statt «sämtliche Informationen» lieber: «Quellcodes der Software X, Kundenliste Stand [Monat/Jahr], interne Preislisten».
  3. Einseitig oder gegenseitig? Teilt nur eine Seite Informationen, genügt ein einseitiges NDA. Tauschen beide Parteien sensibles Wissen aus, ist eine gegenseitige Vereinbarung sinnvoller und zeigt Augenhöhe.
  4. Zweck klar formulieren: «Zur Prüfung einer möglichen Beteiligung an der Gesellschaft» ist präziser als «zum Zwecke der Zusammenarbeit».
  5. Laufzeit eintragen: Wenn keine Jahreszahl festgelegt wird, entsteht Unklarheit darüber, ab wann die Information frei verwendet werden darf.
  6. Unterschriften: Das NDA ist erst wirksam, wenn beide Parteien unterzeichnet haben — und zwar bevor Informationen fließen, nicht im Nachhinein.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Vertraulichkeit nicht klar definiert: Wer vertrauliche Informationen nicht ausreichend beschreibt, riskiert im Streitfall, dass ein Gericht den Schutzbereich eng auslegt. Ein halbes Dutzend konkreter Kategorien ist besser als ein Blanko-Satz.

NDA erst nach dem Gespräch unterzeichnen: Informationen, die bereits vor Unterzeichnung weitergegeben wurden, fallen nicht unter den Vertrag. Wer «kurz etwas erklärt» und dann das Dokument verschickt, hat diesen Teil bereits preisgegeben.

Zu weitreichende Verbote: Eine Klausel, die dem Empfänger verbietet, jemals in derselben Branche tätig zu sein, kann sittenwidrig nach §879 ABGB sein. Wettbewerbsverbote müssen räumlich, zeitlich und sachlich angemessen begrenzt sein.

Ausnahmen vergessen: Fehlen Standardausnahmen (öffentlich bekannte Informationen, eigene Entwicklungen, behördliche Auskunftspflichten), erscheint das NDA unrealistisch weit und lädt zu Einwänden ein.

Kein Gerichtsstand oder anwendbares Recht: Gerade bei grenzüberschreitenden Gesprächen entsteht ohne Gerichtsstandsvereinbarung Unsicherheit darüber, wo ein Streit ausgetragen wird. Für rein österreichische Verhältnisse genügt ein Hinweis auf österreichisches Recht und den zuständigen ordentlichen Gerichtsstand.

Keine Vertragsstrafe: Ein NDA ohne Sanktionsmechanismus ist zahnlos. Wer keinen Nachweis über konkrete Schäden führen kann, steht ohne Vertragsstrafe nach einer Verletzung oft mit leeren Händen da. ABGB §1295 hilft, setzt aber den Nachweis von Schaden und Verschulden voraus — beides kann im Einzelfall schwer zu erbringen sein.

Formfehler bei der Unterzeichnung: Eine digitale Unterschrift ist in Österreich grundsätzlich möglich, wenn beide Seiten einverstanden sind. Für besonders schützenswerte Inhalte empfiehlt sich eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine eigenhändige Unterschrift, um Zweifel an der Identität der Unterzeichner auszuschließen.

Eine sorgfältig ausgearbeitete Geheimhaltungsvereinbarung kostet wenig Zeit, schafft aber klare Verhältnisse — und kann im Streitfall den Unterschied zwischen einem durchsetzbaren Anspruch und einer folgenlos gebliebenen Verletzung ausmachen.

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