Eine Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine Privatperson gegenüber einem Gläubiger dafür haftet, dass ein Dritter — der Hauptschuldner — seine Verbindlichkeit erfüllt. Das Rechtsinstitut ist in Österreich durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) §§ 1346–1367 (JGS Nr. 946/1811) geregelt. Wer Familienmitgliedern, Freunden oder Geschäftspartnern bei der Kreditaufnahme oder Mietkaution bürgt, sollte die Tragweite dieser Zusage kennen, bevor er unterschreibt.
Legal basis: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1346–1367 (JGS Nr. 946/1811)
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Was ist eine private Bürgschaft?
Eine Bürgschaft entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Der Bürge verpflichtet sich, für eine fremde Schuld einzustehen, falls der Hauptschuldner nicht zahlen kann oder will. Entscheidend: Der Bürge haftet mit seinem gesamten Privatvermögen — ohne Mengenbeschränkung auf ein bestimmtes Sicherungsobjekt.
Das ABGB unterscheidet zwischen verschiedenen Erscheinungsformen. Die einfache Bürgschaft (§ 1355 ABGB) berechtigt den Bürgen, zunächst zu verlangen, dass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nimmt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die solidarische Mithaftung schränken dieses Recht erheblich ein, denn bei der Solidarbürgschaft kann der Gläubiger unmittelbar auf den Bürgen zugreifen, ohne den Hauptschuldner vorher zu belangen (§ 1356 ABGB). Gerade Kreditinstitute bestehen häufig auf der Solidarvariante, weshalb Privatpersonen im Vorfeld genau prüfen sollten, welche Spielart sie unterzeichnen.
Bürgschaften im familiären oder freundschaftlichen Umfeld werden oft als reine Gefälligkeiten wahrgenommen. Rechtlich sind sie das nicht: Auch wer ohne Gegenleistung bürgt, ist vollumfänglich gebunden, sobald der Gläubiger die Erklärung angenommen hat.
Wann brauchen Sie eine Bürgschaft?
Typische Situationen im privaten Bereich:
Kreditbürgschaft: Eine Bank verlangt zusätzliche Sicherheit, wenn der Kreditnehmer allein nicht kreditwürdig genug ist. Eltern bürgen für den Studienkredit ihrer Kinder, Geschwister für den Unternehmenskredit des anderen.
Mietbürgschaft: Vermieter, die keine oder keine ausreichende Kaution erhalten, verlangen gelegentlich eine persönliche Bürgschaft. Besonders bei Erstvermietungen an junge Mieter ohne gesichertes Einkommen ist das gängige Praxis.
Darlehen unter Privatpersonen: Wer einem Freund Geld leiht und eine gewisse Absicherung möchte, kann einen Dritten als Bürgen hinzuziehen. Der Darlehensvertrag und die Bürgschaftserklärung werden dann parallel unterzeichnet.
Geschäftliche Verbindlichkeiten: Gesellschafter kleiner Unternehmen bürgen manchmal persönlich für Lieferantenkredite oder Leasingverträge. Auch wenn das wie eine unternehmerische Angelegenheit wirkt, gelten dieselben zivilrechtlichen Regeln des ABGB.
Die Gemeinsamkeit all dieser Fälle: Der Gläubiger will Sicherheit über den unmittelbaren Schuldner hinaus, und der Bürge stellt dafür seinen eigenen Kredit bereit. Bevor Sie eine Bürgschaft eingehen, lohnt sich eine ehrliche Einschätzung: Können Sie die Verbindlichkeit vollständig übernehmen, falls der Hauptschuldner ausfällt? Wer diese Frage nicht eindeutig mit Ja beantworten kann, sollte die Bürgschaft ablehnen oder zumindest auf eine Höchstbetragsbeschränkung bestehen.
Welche Klauseln sind wesentlich?
Eine sorgfältig formulierte Bürgschaftserklärung enthält mindestens folgende Kernelemente:
Parteienbezeichnung: Namen, Adressen und gegebenenfalls Geburtsdaten von Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner. Ohne eindeutige Identifizierung kann es später Streit darüber geben, wer tatsächlich gebunden ist.
Beschreibung der Hauptschuld: Höhe, Rechtsgrund und Fälligkeit der gesicherten Verbindlichkeit. Das ABGB sieht vor, dass die Bürgschaft nur soweit besteht, wie die Hauptschuld besteht (§ 1352 ABGB — Akzessorietätsprinzip). Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft.
Art der Bürgschaft: Einfache Bürgschaft oder Solidarbürgschaft? Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob der Bürge die Einrede der Vorausklage geltend machen kann (§ 1355 ABGB).
Umfang der Haftung: Erstreckung auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten, wenn vereinbart. Fehlt eine klare Regelung, richtet sich der Umfang nach § 1353 ABGB.
Schriftformerfordernis: Bürgschaften bedürfen der Schriftform. Eine mündliche Zusage ist rechtlich nicht durchsetzbar (§ 1346 ABGB).
Bedingungen und Befristung: Parteien können die Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum oder auf eine Höchstsumme beschränken. Solche Klauseln schützen den Bürgen vor unüberschaubaren Zinslasten bei langfristigen Krediten.
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So füllen Sie das Dokument richtig aus
Schritt 1 — Grunddaten prüfen: Stellen Sie sicher, dass die persönlichen Daten aller Beteiligten vollständig und korrekt sind. Tippfehler im Namen des Hauptschuldners können später Beweisschwierigkeiten verursachen.
Schritt 2 — Hauptschuld präzise beschreiben: Übernehmen Sie die genaue Formulierung aus dem zugrundeliegenden Darlehens- oder Kreditvertrag. Vage Bezugnahmen wie „das Darlehen" reichen im Streitfall nicht aus.
Schritt 3 — Art der Bürgschaft festlegen: Entscheiden Sie bewusst, ob Sie eine einfache Bürgschaft oder eine Solidarbürgschaft eingehen. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, denn die Konsequenzen für den Haftungsfall unterscheiden sich erheblich.
Schritt 4 — Haftungsdeckel erwägen: Vereinbaren Sie wenn möglich eine Höchstbetragsbürgschaft. Damit begrenzen Sie Ihr Haftungsrisiko auf einen definierten Betrag und vermeiden, dass sich Zinsen und Nebenkosten unbegrenzt aufschichten.
Schritt 5 — Unterschriften und Datum: Alle Parteien — Bürge und Gläubiger — unterzeichnen das Dokument handschriftlich. Das Datum der Unterzeichnung ist festzuhalten. Das Schriftformerfordernis des § 1346 ABGB ist zwingend; ohne eigenhändige Unterschrift entfaltet die Erklärung keine rechtliche Wirkung.
Schritt 6 — Kopien aufbewahren: Jede Partei sollte ein unterzeichnetes Exemplar erhalten. Bewahren Sie Ihre Ausfertigung zusammen mit dem Hauptvertrag auf, auf den sich die Bürgschaft bezieht.
Akzessorietät: Was bei Änderungen der Hauptschuld passiert
Das Akzessorietätsprinzip (§ 1352 ABGB) verbindet die Bürgschaft untrennbar mit der gesicherten Forderung. Ändert der Gläubiger zusammen mit dem Hauptschuldner die wesentlichen Bedingungen des Hauptvertrags — etwa Laufzeit oder Zinssatz — ohne den Bürgen einzubeziehen, kann das die Bürgschaft ganz oder teilweise erlöschen lassen. Bürgen sollten deshalb darauf bestehen, über jede Vertragsänderung schriftlich informiert zu werden, und prüfen, ob eine solche Änderungsklausel in der Bürgschaftserklärung verankert werden kann.
Umgekehrt: Zahlt der Hauptschuldner die Schuld vollständig zurück, erlischt die Bürgschaft automatisch. Der Bürge ist gut beraten, sich diesen Umstand schriftlich bestätigen zu lassen, damit keine Unklarheiten über das Fortbestehen der Haftung entstehen. Empfehlenswert ist außerdem, die Bürgschaftserklärung und den Hauptvertrag gemeinsam in denselben Ordner abzulegen. Wird später Streit über den Umfang der gesicherten Schuld geführt, lassen sich beide Dokumente so unmittelbar miteinander abgleichen.
Hat der Bürge im Haftungsfall für den Hauptschuldner gezahlt, geht die Forderung des Gläubigers kraft Gesetzes auf ihn über (§ 1358 ABGB). Er kann den Hauptschuldner dann auf Rückerstattung in Anspruch nehmen — vorausgesetzt, dieser ist zahlungsfähig. Auf diesen gesetzlichen Rückgriffsanspruch sollte der Bürge nicht blind vertrauen, denn ein zahlungsunfähiger Hauptschuldner bleibt zahlungsunfähig, egal wie viel der Bürge bereits geleistet hat.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1 — Unbeschränkte Solidarbürgschaft ohne Haftungslimit: Viele Bürgen unterzeichnen, ohne zu realisieren, dass der Gläubiger sie sofort in Anspruch nehmen kann, ohne den Hauptschuldner vorher zu verklagen. Lesen Sie die Bürgschaftsart genau durch und verhandeln Sie im Zweifel einen Haftungsdeckel.
Fehler 2 — Bürgschaft ohne Kenntnis der Hauptschuld: Wer bürgt, ohne den Hauptvertrag gelesen zu haben, kann Zinslast und Nebenkosten nicht einschätzen. Verlangen Sie Einsicht in den vollständigen Darlehens- oder Kreditvertrag, bevor Sie unterschreiben.
Fehler 3 — Mündliche Absprachen: Mündliche Versprechen des Gläubigers — etwa, man werde den Bürgen nicht in Anspruch nehmen — sind rechtlich wertlos. Was nicht im Vertrag steht, gilt nicht. Das Schriftformgebot des § 1346 ABGB gilt für die Bürgschaftserklärung selbst, schützt aber nicht vor mündlichen Nebenabreden, die sich später als nicht beweisbar erweisen.
Fehler 4 — Keine Rücktrittsklausel bei Veränderungen: Fehlt eine vertragliche Regelung, wie mit Änderungen der Hauptschuld umzugehen ist, riskiert der Bürge, auch für Verbindlichkeiten zu haften, die nach seiner Unterzeichnung entstanden sind. Eine klare Klausel, die den Bürgen bei wesentlichen Vertragsänderungen zur Kündigung berechtigt, schützt vor dieser Falle.
Fehler 5 — Bürgschaft als „Formalität" betrachten: Im privaten Umfeld unterschätzen Bürgen die finanzielle Reichweite ihrer Haftung. Wer für einen Freund bürgt, haftet im Ernstfall mit Bankguthaben, Fahrzeug und anderen Vermögenswerten. Eine nüchterne Bewertung der eigenen finanziellen Belastbarkeit ist unerlässlich, bevor die Unterschrift gesetzt wird.
Eine private Bürgschaft in Österreich ist kein bloßes Formular — sie ist ein vollwertiger Haftungsvertrag, der Ihre persönliche Finanzsituation dauerhaft beeinflussen kann. Wer die Rechtsgrundlagen des ABGB kennt, das Dokument sorgfältig ausfüllt und die typischen Fallstricke meidet, schützt sich und alle Beteiligten vor unliebsamen Überraschungen.
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